Beschluss
6 B 1263/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1109.6B1263.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine neue Klausuraufgabe im Modul GS 2, GS 3 zu stellen und diese durch einen unabhängigen Korrektor bewerten zu lassen, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO) abgelehnt. Die besondere Eilbedürftigkeit sei nicht glaubhaft gemacht, da zwischen der im Oktober 2016 erfolgten Bekanntgabe des Nichtbestehens der Klausuraufgabe und der Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes im August 2017 mehr als zehn Monate lägen. Ob ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei, brauche daher nicht entschieden zu werden. Dessen Vorliegen sei aber nicht wahrscheinlich, da das Widerrufsbeamtenverhältnis eines Kommissaranwärters mit der Bekanntgabe der Nichtbestehensentscheidung unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung ende. Die gegen die Klausurbewertung erhobenen Einwände seien Gegenstand des gegen die Prüfungsentscheidung gerichteten Klageverfahrens. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Antragsteller setzt der Argumentation des Verwaltungsgerichts lediglich entgegen, dass ihm ohne die Stellung einer neuen Klausuraufgabe, deren Bewertung und ggf. die darauf folgende Berufung in das Widerrufsbeamtenverhältnis ein weiteres Studienjahr verloren gehe. Damit sind indessen keine schweren und unzumutbaren Nachteile dargelegt, die entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen könnten. Die im Falle einer rechtswidrigen Prüfungsentscheidung eintretende zeitliche Verzögerung des Studienverlaufs ist vielmehr regelmäßige und von der Regelung des § 22 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 1 lit. b) der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen in Kauf genommene Folge. Danach endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf – unabhängig von der Rechtmäßigkeit und dem Bestand der Prüfungsentscheidung – kraft Gesetzes an dem Tag der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2015 – 6 B 608/15 –, juris, Rn. 9, und vom 8. Juli 2010 – 6 B 744/10 –, juris , Rn. 2 f. Im Übrigen stünde es der mit dieser Regelung bezweckten Rechtsklarheit in Bezug auf den beamtenrechtlichen Status entgegen, wenn dem vormaligen Kommissaranwärter vor Abschluss des gegen die Prüfungsentscheidung gerichteten Klageverfahrens aufgrund der erneuten Ablegung der Prüfung – wie vom Antragsteller letztlich begehrt – im Bestehensfall die Fortsetzung des Studiums im Widerrufsbeamtenverhältnis ermöglicht würde. Über die – danach nicht ausreichende – reine zeitliche Verzögerung des Studienverlaufs hinausgehende Umstände, die die Annahme unzumutbarer Nachteile begründen könnten, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).