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Beschluss

2 B 1289/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1123.2B1289.17.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 3. August 2017 - 9 K 7262/17 -

wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 3. August 2017 - 9 K 7262/17 - wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg, sie ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 3. August 2017 (9 K 7262/17) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. Mai 2017 zur Errichtung eines Anbaus an das Dachgeschoss auf dem in I. -Bad N. gelegenen Grundstück Gemarkung I1. -F. , Flur 5, Flurstück 8 (T. 52) anzuordnen, zu Unrecht abgelehnt, wie die Beschwerdebegründung hinreichend dargelegt hat. Bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass das private Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse deshalb überwiegt, weil sich die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach wegen der Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts als rechtswidrig erweisen wird. Das von dem Antragsteller genehmigte Vorhaben verstößt offensichtlich gegen § 6 BauO NRW. Aus Sicht des Senats spricht bereits viel dafür, dass die angefochtene Baugenehmigung, anders als es das Verwaltungsgericht angenommen hat und inzwischen auch von dem Antragsgegner vertreten wird, den von der Beigeladenen geplanten Hausanbau (nur) in der Form genehmigt hat, dass dieser unmittelbar auf den in einem Abstand von 50 bis 90 cm zur Grundstücksgrenze stehenden Carport, der Raum für vier Stellplätze bietet, genehmigt hat. Den grüngestempelten Bauvorlagen lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass dieser Anbau in der nunmehr offenbar vorgesehenen Form auf Stahlträgern 2 cm über dem Dach des Carports „schweben“ soll, um dann auf der - zum Grundstück des Antragstellers weisenden - südöstlichen Garagenwand aufzuliegen. Im Gegenteil ist im grüngestempelten sog. Erläuterungsbericht ausdrücklich festgehalten, der Anbau solle „ auf dem bestehenden Carport“ (Hervorhebung durch den Senat) und nicht „über“ diesem errichtet werden - und zwar in einer Holzrahmenkonstruktion, ohne dass von freien Stahlträgern auch nur die Rede wäre. Dementsprechend lassen auch die Bauzeichnungen keine Lücken zwischen Decke des Carports und Boden des Anbaus erkennen. Vielmehr ist dort konkretisiert, dass die „Decke über dem Carport“, die in F30 auszuführen ist, gleichzeitig das Fundament des Anbaus darstellen soll. Auch in der beigefügten Abweichungsentscheidung wird das Vorhaben als Anbau „auf dem Dach des privilegierten Grenzgebäudes“ bezeichnet, und nach § 6 Abs. 11 BauO NRW beurteilt. Nur in diesem Verständnis ergibt schließlich die Nebenbestimmung BO 4120 Sinn, nach der im Bereich des Überbaus die Deck des Carports und deren Unterstützungen in der Feuerwiderstandsklasse F 30 herzustellen sind. Dieses Verständnis der Baugenehmigung hat der Antragsgegner selbst gegenüber dem Antragsteller vertreten. In dem auf dessen Eingabe hin erstellten Aktenvermerk vom 19. Juli 2017 ist ausdrücklich von einer „Konstruktionseinheit“, die durch Unterzüge im Carport stabilisiert wird, die Rede. Diese Sichtweise würde auch im gerichtlichen Verfahren zunächst beibehalten. In der genehmigten Form bilden damit Hausanbau und Carport eine konstruktive und funktionale, optisch eindeutig als solche wahrzunehmende Einheit, wodurch der Carport seine abstandflächenrechtliche Privilegierung nach gefestigter Rechtsprechung des beschließenden Gerichts verliert. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2004 - 7 A 3556/02 -, juris Rn. 30 ff., und Beschluss vom 22. April 2004 - 10 B 828/04 -, juris Rn. 4. Der Umstand, dass die Beigeladenen nunmehr aus statischen Gründen eine andere Bauausführung plant, ändert am Inhalt der hier in Rede stehenden Baugenehmigung für sich genommen nichts. Vielmehr dürfte diese Konstruktion ein aliud darstellen, das von der erteilten Baugenehmigung nicht gedeckt ist. Nicht zuletzt der vom Antragsgegner pointiert herausgestellte und vom Verwaltungsgericht offenbar übernommene Umstand, dass die nunmehr geplante Bauausführung das optische Erscheinungsbild des Carports unberührt lasse und für den Betrachter der Anbau lediglich als diesen „überkragend“ erscheine, belegt, dass hier ein anderes als das hier genehmigte Vorhaben zur Ausführung kommen soll. Für ein solches Erscheinungsbild ist den genehmigten Bauvorlagen jedenfalls nichts zu entnehmen. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogene statische Berechnung gerade nicht Bestandteil der Baugenehmigung ist und von deren Legalisierungswirkung hier nicht erfasst ist. Hierauf kommt es jedoch letztlich entscheidend nicht an. Denn selbst wenn man die nunmehr geplante Bauausführung als von der Baugenehmigung gedeckt ansähe und zusätzlich anzunehmen wäre, dass trotz des angesichts der Größe der in Rede stehenden Baukörper allenfalls minimalen Versprungs von 2 cm Anbau und Carport als getrennte Baukörper erschienen (vgl. auch in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 20. März 2006 - 7 A 3025/04 -, juris) - dies liegt jedoch gerade deshalb fern, weil der Anbau auf allen 3 Seiten hinter die Außenmaße des Carports zurücktritt und deshalb ein Zwischenraum von 2 cm allenfalls von einem Blickwinkel direkt auf Höhe des Carportdaches wahrnehmbar wäre -, verletzte das Vorhaben abstandflächenrechtliche Vorschriften. Denn die nunmehr vorgesehene Trägerkonstruktion, die dann zweifelsfrei einen notwendigen Bestandteil des Anbaus darstellte und mit diesem als Einheit zu betrachten wäre, ragt sowohl mit den rechtwinklig von der Hauswand abstehenden 4 Stahlträgern als auch mit der jedenfalls aus statischen Gründen notwendig in Anspruch genommenen Garagenaußenwand in die Abstandfläche hinein - der Abstand zum Grundstück des Antragstellers beträgt jedenfalls weniger als 1 m. Insofern kann sich der Antragsgegner nicht darauf berufen, dass die Außenwand zugleich ein privilegierter Bestandteil des Carports ist. Dies ändert nichts daran, dass er jedenfalls auch den Hausanbau trägt und in dieser Funktion eine abstandflächenrechtliche Privilegierung ersichtlich nicht in Betracht kommt. Für die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens ist hingegen von vornherein unerheblich, ob das Vorhaben in einer anderen Ausführung auch unter dem Gesichtspunkt des Abstandflächenrechts genehmigungsfähig sein könnte. Dies vermag jedenfalls die hier in Rede stehende Baugenehmigung nicht „zu heilen“, zumal entsprechende Bauanträge nicht gestellt sind und derzeit nichts dafür spricht, dass sie gestellt würden. Der Senat weist indes darauf hin, dass die vom Antragsgegner ins Spiel gebrachte Möglichkeit, die Stahlträgerkonstruktion durch eigene Stützen neben der Außenwand des Doppelcarports mit dem Erdboden zu verbinden, nicht zu einer Genehmigungsfähigkeit führen dürfte. Denn auch diese Stützen befänden sich unverändert - als untrennbarer Bestandteil - des Anbauvorhabens in unzulässiger Weise in den Abstandflächen. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, BauR 2011, 248 = juris Rn. 92. Ob die zuletzt - wiederum vom Antragsgegner - angestellte Überlegung, die senkrechten Stützpfeiler so zu verlegen, dass sie außerhalb der Abstandflächen stünden, vorliegend realisierbar wäre, erscheint zumindest zweifelhaft. Jedenfalls dann, wenn dies ohne Inanspruchnahme des Carports erfolgen sollte, müsste dies letztlich dazu führen, dass dieser zumindest teilweise unbrauchbar wird. Unbeschadet dessen dürften entsprechende Abwandlungen des Bauvorhabens allein dem Bauherrn obliegen und nicht der Baugenehmigungsbehörde. Vor diesem Hintergrund ist auch sonst kein Grund zu erkennen, trotz der voraussichtlich bestehenden Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung dem Bauinteresse der Beigeladenen - und des Antragsgegners - den Vorrang einzuräumen. Ob sie ihr Vorhaben überhaupt in rechtskonformer Weise wird verwirklichen können, ist nach Vorstehendem zumindest zweifelhaft. Bei dieser Sachlage dient es letztlich auch ihrem Interesse, sich unnötige Kosten für die Bauausführung und einen jedenfalls nicht unwahrscheinlichen Rückbau zu ersparen. Lediglich klarstellend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die der Beigeladenen erteilte Abweichung insoweit keinen Gesichtspunkt darstellt, der zu einer anderen rechtlichen Einschätzung führen könnte. Es dürfte vielmehr einen besonders schweren Fehler darstellen, diese Entscheidung auf eine Norm zu stützen, die nach dem Willen des Gesetzgebers zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht in Kraft getreten ist. Hätte der Gesetzgeber eine frühere Wirksamkeit seiner Gesetzesänderung gewollt, hätte er dies entsprechend festgelegt bzw. festlegen müssen. Unbeschadet dessen handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Vorhaben ersichtlich nicht um eine Dachterrasse, einen Balkon oder einen Altan. Eine abstandrechtliche Privilegierung scheidet insoweit damit nicht nur aus formalen, sondern auch aus materiellen Gründen offensichtlich aus. Angesichts der vom Antragsgegner ausdrücklich vertretenen Auffassung, der Abweichungsentscheidung habe es hier gar nicht bedurft, und der von ihm zumindest impliziert zugestandenen Rechtswidrigkeit ihres Erlasses war der Antragsteller auch nicht gehalten, gegen die gesonderte Abweichung ebenfalls Rechtsmittel einzulegen. Im Übrigen dürften Anfechtungsfristen mangels - notwendiger - Beteiligung im Verwaltungsverfahren und angesichts des Umstandes, dass sich die Rechtsmittelbelehrung der nachträglichen Bekanntmachung der „Baugenehmigung nebst Abweichung“ an den Antragsteller vom 14. Juli 2017 ausdrücklich nur auf die Baugenehmigung bezieht, noch nicht abgelaufen sein. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.