OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 1510/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1214.1B1510.17.00
11mal zitiert
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.836,10 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.836,10 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung einstweilen zu untersagen, auf der Grundlage der Beförderungsliste „188_GBS“ Beförderungen nach der Besoldungsgruppe A 9 vz + Z BBesO vorzunehmen, bis über seinen Beförderungsanspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner – diesen Antrag ablehnenden – Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller entsprechend Ziffer 3 b) ihrer am 28. März 2017 aktualisierten „Beförderungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 01.09.2014“ (im Folgenden: Beförderungsrichtlinien) nicht in die in Rede stehende Auswahlentscheidung (Beförderungsrunde 2017, Vergabe einer Amtszulage zu A 9 BBesO in der Organisationseinheit „188_GBS“) einbezogen habe, weil dieser erst nach dem 1. Mai 2015 – nämlich zum 1. Juni 2016 – in eine Planstelle A 9 vz eingewiesen worden sei und deswegen nicht die Beförderungsvoraussetzung einer mindestens zweijährigen Bewährungszeit erfülle. Das Verlangen einer zweijährigen Bewährungszeit verstoße nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG; insbesondere überschreite dieser Zeitraum nicht die zeitliche Grenze des Regelbeurteilungszeitraums, der nach Ziffer 3. 1 der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien ebenfalls zwei Jahre betrage. Der Einwand des Antragstellers, er hätte bei einem plan- und rechtmäßigen Verlauf der Beförderungsrunde 2015 schon zum 1. Mai 2015 in sein derzeitiges Amt eingewiesen werden müssen, rechtfertige keine abweichende Bewertung. Denn für den Beginn der Bewährungszeit sei der tatsächliche Zeitpunkt der Übertragung des Amtes erforderlich, in dem die Bewährung zu erfolgen habe. Die Ansicht des Antragstellers laufe auf eine Verkürzung der Bewährungszeit hinaus. Der Beurteilungszeitraum als Bezugspunkt für die Höchstdauer der Bewährungszeit sei auch nicht durch die im Rahmen der Beförderungsrunde 2017 erstellten Aktualisierungsvermerke verkürzt worden. Denn diese (neue) Praxis berühre den Regelbeurteilungszeitraum nicht. Insbesondere stellten die Aktualisierungsvermerke keine eigenständigen dienstlichen Beurteilungen dar. Hiergegen macht der Antragsteller geltend: Nicht gerechtfertigt sei schon die Annahme, die Antragsgegnerin schließe eine Beförderung gegenwärtig (noch) immer dann aus, wenn die letzte Beförderung des Beamten weniger als zwei Jahre zurückliege. Denn die Antragsgegnerin sei in der Beförderungsrunde 2017 – so der Antragsteller – von diesem Erfordernis abgerückt, indem sie Aktualisierungsvermerke jedenfalls teilweise in der Form einer Regelbeurteilung für einen nur einjährigen Zeitraum (1. Juni 2015 bis 31. Mai 2016) erstellt habe. Unabhängig davon verstoße das Erfordernis einer zweijährigen Bewährungszeit schon grundsätzlich gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Denn seine starre Anwendung schließe leistungsstarke Beamte, die auch im neuen Statusamt sofort wieder zu den Leistungsträgern zählten, von einer Beförderung vor Ablauf der Frist aus. Das Argument, die Regelung über die Bewährungszeit ermögliche eine zuverlässigere Beurteilung des Leistungsvermögens im neuen Statusamt, verfange nicht. Viele Beamte der Deutschen Telekom AG seien– wie der Antragsteller – sowohl vor als auch nach der Beförderung nach A 9 BBesO laufbahnübergreifend höherwertig eingesetzt worden und hätten die entsprechenden Anforderungen nach Einschätzung der jeweiligen unmittelbaren Führungskraft sehr gut erfüllt. Dies aber erlaube die Schlussfolgerung, dass diese Beamten auch in der Lage seien, von vorneherein die Aufgaben des neuen Statusamtes zu erfüllen; damit aber hätten sie die Wartezeit dem Grunde nach schon erfüllt. Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. Regelungen des Dienstherrn, die die Möglichkeit einer Beförderung von der Erfüllung einer Wartezeit (Bewährungszeit) und damit von einem nicht unmittelbar leistungsbezogenen Kriterium abhängig machen, stehen nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes dienen und mit ihnen die praktische Bewährung des Bewerbers im bisherigen Statusamt festgestellt werden soll. Dieser Zweck, die zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen, setzt dem zeitlichen Umfang solcher „Bewährungszeiten“ Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als typischerweise Zeit benötigt wird, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. Danach hängt die zulässige Länge von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der jeweiligen Ämter bzw. von der betroffenen Laufbahn ab, wobei der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum in aller Regel die Obergrenze darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015– 2 C 12.14 –, juris, Rn. 17, und Senatsbeschluss vom 13. September 2017 – 1 B 910/17 –, juris, Rn. 19 f., jeweils m. w. N. Danach können Wartezeiten zu dem Zweck bestimmt werden, vor einer (weiteren) Beförderung zunächst festzustellen, ob sich der Beamte in seinem bisherigen Statusamt hinreichend bewährt hat. Denn die Anforderungen des Beförderungsamtes sind typischerweise höher als diejenigen des aktuell innegehabten Amtes; für das Vorliegen abweichender Besonderheiten ist hier weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich. Nach Maßgabe dieser Grundsätze verstößt die in Rede stehende Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, die einen Zweijahreszeitraum zugrunde legt (dazu 1.) entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG (dazu 2.). Unabhängig von alledem steht, wie hier nur ergänzend ausgeführt werden soll, einer Mitbetrachtung des Antragstellers bei der fraglichen Auswahlentscheidung schon das gesetzlich geregelte Beförderungsverbot des § 22 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b) BBG entgegen (dazu 3.). 1. Entgegen dem Beschwerdevortrag hat sich die Antragsgegnerin in der Beförderungsrunde 2017 insbesondere mit Blick auf die unter dem 14. November 2016 getroffene Regelung über den Aktualisierungsvermerk (vgl.: „Führungskräfteinfo Beamtenbeförderung 2017, Einführung des Aktualisierung-Vermerks bei der DTAG“ vom 14. November 2016) nicht von der Vorgabe einer zweijährigen Bewährungszeit als Beförderungsvoraussetzung (Ziffer 3 b) der aktuellen Beförderungsrichtlinien gelöst. Diese Schlussfolgerung liegt schon vor dem Hintergrund nahe, dass die Regelung über die Bewährungszeit am 28. März 2017 in die Beförderungsrichtlinien eingefügt worden ist, also in Kenntnis der Regelung über den Aktualisierungsvermerk. Der (nur) für die Beförderungsrunde 2017 eingeführte Aktualisierungsvermerk hat aber jedenfalls der Sache nach nicht zu einer Verkürzung des von der Deutschen Telekom AG in ihrer Beurteilungspraxis zugrunde gelegten zweijährigen Beurteilungszeitraums geführt, an dem sich die Antragsgegnerin bei der Festlegung der Länge der Bewährungszeit ersichtlich orientiert hat. Dass die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom AG (spätestens) alle zwei Jahre regelbeurteilt werden, ist (nach wie vor) in Ziffer 3.1 der „Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten“ vom 19. Dezember 2013 in der Fassung vom 29. Juli 2016, aktualisiert am 29. Mai 2017, geregelt, und es ist gerichtsbekannt, dass die bisherige Praxis dem auch entspricht. Diese Praxis wird in der Information für Führungskräfte, mit der das Instrument des Aktualisierungs-Vermerks eingeführt worden ist, auch bestätigt. Danach verfolgt der Aktualisierungsvermerk ausdrücklich den Zweck, eine rechtssichere Durchführung der jährlichen Beförderungen „trotz zweijährigem Beurteilungsrhythmus“ sicherzustellen. Das Procedere stellt sich nach dieser Information wie folgt dar: Allein in Bezug auf diejenigen Beamten, die aufgrund ihres aktuellen Beurteilungsergebnisses zum Kreis der Beförderungskandidaten zählen, soll abgefragt werden, ob es (zwischen dem Ende des letzten Regelbeurteilungszeitraums und der Abfrage) „zu erheblichen Veränderungen im Leistungsbild gekommen ist“. Wird eine solche Veränderung verneint, was nach Einschätzung des Senats entgegen dem – insoweit substanzlosen – Beschwerdevorbringen regelmäßig der Fall sein dürfte, bedarf es nach dem Willen der Antragsgegnerin keiner weiteren Ausführungen zum aktuellen Leistungsbild des Beamten mehr und kann die letzte, durch den Vermerk “als aktuell bestätigte“ und damit gleichsam einen dreijährigen Zeitraum erfassende Regelbeurteilung als Grundlage der Auswahlentscheidung dienen. Dass es auch Ausnahmen gibt, in denen gravierende Veränderungen im Leistungs- und Befähigungsprofil nach einer Regelbeurteilung eingetreten sind und gemeldet werden, deren „Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung nach Maßgabe der Bestenauslese hin überprüft“ werden sollen (erstinstanzlicher Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. August 2017, Seite 4, erster Absatz), verkürzt den der Bewährungszeit zugrunde gelegten Regel beurteilungsrhythmus von zwei Jahren ebenfalls nicht. Das gilt auch dann, wenn die angesprochene Überprüfung nicht zu einer (neu gefassten) Regelbeurteilung über einen nun dreijährigen Zeitraum, sondern zu einer weiteren, neben die vorhandene Regelbeurteilung tretenden Beurteilung für einen Einjahreszeitraum führen würde. Denn eine solche Beurteilung würde sich der Sache nach als Anlassbeurteilung darstellen. 2. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass die demnach weiterhin geltende Beförderungsvoraussetzung einer zweijährigen Bewährungszeit entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstößt. Das gilt zunächst für das Argument, die starre Anwendung der Zweijahresfrist schließe Leistungsträger sachwidrig von einer schnelleren (nach dem Gesetz frühestens ein Jahr nach der Beförderung möglichen, s. u. Gliederungspunkt 3.) weiteren Beförderung nach erfolgter Beförderung aus. Es verkennt, dass der Dienstherr bei Regelungen wie der in Rede stehenden Festlegung der Bewährungszeit befugt ist, zu generalisieren und zu typisieren. Diese Befugnis hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem oben zitierten Urteil zugrunde gelegt. Denn es hat die Bemessung der Dauer einer Bewährungszeit an die Zeitspanne geknüpft, die „typischerweise“ benötigt wird, um die tatsächlichen Grundlagen für die insoweit erforderliche Beurteilung und Prognose zu schaffen. Die Annahme der Antragsgegnerin aber, dass eine hinreichend sichere Prognose zur Frage der Beförderungseignung im Regelfall erst nach einer mindestens zweijährigen Bewährung möglich ist, ist nicht zu beanstanden, da sie zulässigerweise eben nicht nur auf einer Betrachtung der besonders leistungsstarken Beamten, sondern des gesamten Spektrums beruht. Das Erfordernis einer mindestens zweijährigen Bewährungszeit verstößt auch nicht vor dem Hintergrund gegen Art. 33 Abs. 2 GG, dass viele Beamte der Deutschen Telekom AG über längere Zeiträume hinweg erfolgreich laufbahnübergreifend höherwertig eingesetzt werden. Schon für diese Beamten, die im Übrigen wie die angesprochenen Leistungsträger nur einen Teil der insgesamt bei Festsetzung der Bewährungszeit betrachteten Beamten ausmachen, trifft die Schlussfolgerung des Antragstellers nicht zu, die vollumfängliche Eignung für das angestrebte höhere Statusamt stehe wegen ihres im aktuellen Statusamt und auch schon zuvor erfolgten, mit „Sehr gut“ (oder besser) bewerteten laufbahnübergreifenden Einsatzes auf höherwertigen Dienstposten bereits vor Ablauf der Bewährungszeit fest. Denn die im Kern allgemein auf die Laufbahn bezogenen Anforderungen des Statusamtes sind nicht mit den (ggf. besonderen) Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens identisch, mag dieser auch dem angestrebten Statusamt oder einem noch höheren Statusamt entsprechend bewertet sein. Vgl. den Senatsbeschluss vom 13. September 2017 – 1 B 910/17 –, juris, Rn. 24. Bestärkt wird diese Bewertung dadurch, dass auch diejenigen Beamten, die tatsächlich ihrem Statusamt gegenüber höherwertige Aufgaben wahrnehmen, nicht gemessen an den Anforderungen des Dienstpostens zu beurteilen sind, sondern gemessen an ihrem Statusamt. Zum Statusamtsbezug dienstlicher Beurteilungen vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 18 und 22; zur Berücksichtigung eines (deutlich) höherwertigen Einsatzes eines Beamten im Rahmen des Beurteilungssystems der Deutschen Telekom AG vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 17. August 2017 – 1 B 1132/16 –, juris, Rn. 17 ff. 3. Seine Mitbetrachtung bei der in Rede stehenden Auswahlentscheidung kann der Antragsteller, wie hier nur ergänzend ausgeführt werden soll, im Übrigen schon deshalb nicht mit Erfolg begehren, weil der beförderungsgleichen Vergabe der Zulage zu A 9 BBesO zum Stichtag des 1. Mai 2017 das gesetzlich geregelte Beförderungsverbot des § 22 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b) BBG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift, die die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit Ziffer 3. a) ihrer Beförderungsrichtlinien bereits in der Konkurrentenmitteilung vom 3. Juli 2017 angeführt hat, ist eine Beförderung unzulässig vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden. Die Voraussetzungen dieses Verbots liegen hier vor. Denn seit dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der durch Aushändigung der Ernennungsurkunde erfolgten letzten Beförderung des Antragstellers in sein derzeit innegehabtes – regelmäßig zu durchlaufendes (§ 9 Abs. 2 BLV) – Amt eines Technischen Postbetriebsinspektors (vgl. §§ 2 Abs. 8 BLV, 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 2 BBG) am 16. August 2016 war bis zum hier maßgeblichen Beförderungsstichtag des 1. Mai 2017 noch kein Jahr verstrichen. Zu einem entsprechende Fall näher: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. November 2017– 12 L 2266/17 –, juris, Rn. 18 ff., auch dazu, dass eine rückwirkende – im Fall des Antragstellers allerdings auch nur zum 1. Juni 2016 erfolgte – Einweisung in eine besetzbare Planstelle nicht geeignet ist, den Beförderungszeitpunkt zu verschieben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und deshalb kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist danach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten vorläufigen Sicherungszwecks) der dem Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 24. November 2017 für Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe (hier: A 9_vz+Z) angesichts der maßgeblichen Erfahrungsstufe (hier: Stufe 8) im Kalenderjahr 2017 zu zahlenden Bezüge (vgl. BGBl. 2016 Teil I Seite 2695 ff.) mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung ab dem 1. Februar 2017 erhöht hat. Daraus ergibt sich unter Mitberücksichtigung der für die Amtszulage geltenden Regelungen der im Tenor festgesetzte Streitwert (Januar 2017: 3.255,86 Euro zuzüglich der Amtszulage i. H. v. 280,01 Euro = 3.535,87 Euro;Februar bis Dezember 2017: 3.332,37 Euro + 286,59 Euro = 3.618,96 Euro x 11 = 39.808.56 Euro; Jahressumme: 43.344,43 Euro dividiert durch den Faktor 4 = 10.836,10 Euro). Von einer Änderung der Festsetzung des Streitwerts für das Eilverfahren erster Instanz (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) sieht der Senat ab. Zwar hat das Verwaltungsgericht für Januar 2017 zu Unrecht schon den erst ab Februar 2017 erhöhten Betrag der Bezüge angesetzt und für alle Monate einen der Höhe nach fehlerhaften Betrag der Amtszulage (287,67 Euro x 0,9524 = 273,98 Euro) zugrunde gelegt; die einschlägige Streitwertstufe (bis 13.000,00 Euro) würde sich durch eine Korrektur aber nicht verändern. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.