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Beschluss

1 B 212/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0328.1B212.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens aufzugeben, die ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Wertigkeit A 13 g. D. BBesO der Beförderungsliste „Telekom Placement Service, A 13 g. D.“ so lange nicht mit anderen Beamtinnen und Beamten zu besetzen, bis seitens der Antragsgegnerin eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen wurde. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner – diesen Antrag ablehnenden – Entscheidung ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller entsprechend Ziffer 3 b) der geltenden Beförderungsrichtlinien nicht in die streitbefangene, der Beförderungsrunde 2017 zugehörige Auswahlentscheidung einbezogen habe, weil dieser erst nach dem 1. Mai 2015 – nämlich zum 1. Oktober 2015 – in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen worden sei und deswegen nicht die Beförderungsvoraussetzung einer mindestens zweijährigen Bewährungszeit erfülle. Die Wartezeitregelung verstoße auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG; insbesondere überschreite der in Rede stehende Zeitraum nicht die zeitliche Grenze des Regelbeurteilungszeitraums, der nach Ziffer 3. 1 der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien ebenfalls zwei Jahre betrage. Der Beurteilungszeitraum als Bezugspunkt für die Höchstdauer der Bewährungszeit sei auch nicht durch die im Rahmen der Beförderungsrunde 2017 geübte Praxis der Antragsgegnerin verkürzt worden, innerhalb des Zweijahreszeitraums Aktualisierungsvermerke einzuholen. Denn diese Praxis berühre den Regelbeurteilungszeitraum nicht. Insbesondere stellten die Aktualisierungsvermerke keine eigenständigen dienstlichen Beurteilungen dar. Hiergegen macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die starre Anwendung der nach Maßgabe der Beförderungsrichtlinien der Antragsgegnerin vor einer Weiterbeförderung geforderten Mindestwartezeit von zwei Jahren werde den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht. Sie schließe namentlich leistungsstarke Beamte, die auch im neuen Statusamt sofort wieder zu den Leistungsträgern zählten, von einer Beförderung vor Ablauf der Frist aus und sei einzig dem Gedanken geschuldet, statt immer wieder denselben Leistungsträgern möglichst vielen Beamten eine Beförderung zu ermöglichen. Das Argument, die Regelung über die Bewährungszeit ermögliche eine zuverlässigere Beurteilung des Leistungsvermögens im neuen Statusamt, verfange jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen nicht. Die diesem Argument zugrunde liegende typisierende Betrachtungsweise widerspreche dem Leistungsprinzip. Viele Beamte der Deutschen Telekom AG seien – wie der Antragsteller – sowohl vor als auch nach ihrer letzten Beförderung gemessen an ihrem Statusamt (teilweise deutlich) höherwertig eingesetzt worden. Gerade in der hier vorliegenden Fallgruppe eines (leicht) höherwertigen Einsatzes innerhalb der Laufbahngruppe könne sich bereits aus den im Beurteilungsverfahren eingeholten Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte ergeben, dass eine Bewährung für einen nach der Bewertung dem angestrebten Beförderungsamt zugeordneten Dienstposten auch ohne (weitere) Erfüllung der Wartezeit vorliege. Ob dies im jeweiligen Einzelfall gerechtfertigt sei, hätte zudem – auch im Falle des Antragstellers – anhand der/von Aktualisierungen zu den letzten Regelbeurteilungen festgestellt werden können. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Es zeigt nicht überzeugend auf, dass die in Ziffer 3 b der aktuellen Beförderungsrichtlinien der Deutschen Telekom AG bestimmte zweijährige Wartezeit und die daran orientierte, typisierende Praxis der Antragsgegnerin nicht den sich aus dem Prinzip der Bestenauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden rechtlichen Anforderungen entsprechen. Regelungen des Dienstherrn, die die Möglichkeit einer Beförderung von der Erfüllung einer Wartezeit (Bewährungszeit) und damit von einem nicht unmittelbar leistungsbezogenen Kriterium abhängig machen, stehen nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes dienen und mit ihnen die praktische Bewährung des Bewerbers im bisherigen Statusamt festgestellt werden soll. Dieser Zweck, die zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen, setzt dem zeitlichen Umfang solcher „Bewährungszeiten“ Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als typischerweise Zeit benötigt wird, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. Danach hängt die zulässige Länge von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der jeweiligen Ämter bzw. von der betroffenen Laufbahn ab, wobei der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum in aller Regel die Obergrenze darstellt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 2015– 2 C 12.14 –, juris, Rn. 17, und vom 28. Oktober 2004 – 2 C 23.03 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2018 – 1 B 1202/17 –, juris, Rn. 8, vom 14. Dezember 2017 – 1 B 1510/17 –,juris , Rn. 7 ff., 15 ff., und vom 13. September 2017– 1 B 910/17 –, juris, Rn. 19 f.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 2 B 10611/14 –,juris, Rn. 18; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 15. Oktober 2010 – OVG 6 S 3.10 –, juris, Rn. 8 f. Danach können zeitlich angemessene Wartezeiten – nicht nur ausnahmsweise – zu dem gemessen an Art. 33 Abs. 2 GG zulässigen Zweck bestimmt werden, vor einer (weiteren) Beförderung zunächst festzustellen, ob sich der Beamte in seinem bisherigen Statusamt hinreichend bewährt hat. Denn die Anforderungen des Beförderungsamtes (im statusrechtlichen Sinne) sind typischerweise höher als diejenigen des aktuell innegehabten Statusamtes. Fehlt es wegen einer erst kurzen Dienstzeit in dem zuletzt übertragenen Statusamt typischerweise noch an einer hinreichend gesicherten Grundlage für die Feststellung der Bewährung in diesem Statusamt (= letzten Beförderungsamt), so vermögen die in diesem kurzen Zeitraum erbrachten dienstlichen Leistungen in aller Regel erst recht noch nicht die Prognose zu tragen, dass sich die betroffene Person auch in einem weiteren Beförderungsamt bewähren werde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2018 – 1 B 1202/17 –, juris, Rn. 10. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde auf Besonderheiten hinweist, die nach seiner Auffassung bestimmte Fallgruppen von bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten und zugleich auch die von ihm selbst seit Jahren verrichtete Tätigkeit prägen (wie insbesondere eine gemessen am Statusamt häufig vorliegende Höherwertigkeit des Einsatzes), gilt Folgendes: Der Dienstherr ist bei Regelungen wie der in Rede stehenden Festlegung einer Bewährungszeit vor Beförderungen prinzipiell befugt zu generalisieren und zu typisieren. Diese Befugnis hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem oben zitierten Urteil vom 19. März 2005 – 2 C 12.14 – (Rn. 17 der Entscheidung) zugrunde gelegt. Es hat die Bemessung der Dauer einer Bewährungszeit an die Zeitspanne geknüpft, die „typischerweise“ benötigt wird, um die tatsächlichen Grundlagen für die insoweit erforderliche Beurteilung und Prognose zu schaffen. Die generalisierende Annahme der Antragsgegnerin, dass eine hinreichend sichere Prognose zur Frage der Beförderungseignung – unter hier gegebener Wahrung der durch die Bemessung des Regelbeurteilungszeitraums gesetzten Grenze – für Beamte der Deutschen Telekom AG im Allgemeinen erst nach einer mindestens zweijährigen Bewährung im letzten Statusamt getroffen werden kann, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die betreffende Vorschrift musste gemessen an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht notwendig eine besondere (günstigere) Wartezeitregelung bzw. eine Ausnahmeregelung für leistungsstarke Beamte oder solche mit besonderer, herausgehobener (Vor-)Verwendung vorsehen; sie durfte vielmehr zulässigerweise das gesamte Spektrum der Betroffenen in den Blick nehmen. Vgl. auch bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2018 – 1 B 1202/17 –, juris, Rn. 11, und vom 14. Dezember 2017 – 1 B 1510/17 –, juris, Rn. 16. Unabhängig davon ist die Annahme nicht zwingend, die vollumfängliche Eignung für das angestrebte höhere Statusamt stehe in den hier interessierenden Fällen bereits wegen des im aktuellen Statusamt und ggf. auch schon in einem früheren Amt unter Umständen langjährig erfolgten Einsatzes auf einem höherwertigen Dienstposten (derselben Laufbahngruppe) bereits vor Ablauf der zweijährigen Bewährungszeit bzw. sogar ganz ohne Bewährungszeit fest. Das gilt selbst dann, wenn auf diesem Dienstposten sehr gute Leistungen erbracht wurden. Denn die im Kern allgemein auf die Laufbahn bezogenen Anforderungen des Statusamtes sind nicht mit den (ggf. besonderen) Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens identisch, mag dieser auch dem angestrebten Statusamt dieser Laufbahn (oder einem noch höheren Statusamt) entsprechend bewertet sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2017 – 1 B 910/17 –, juris, Rn. 24. Bestärkt wird diese Bewertung dadurch, dass auch die Beamten, die tatsächlich ihrem Statusamt gegenüber höherwertige Aufgaben wahrnehmen, nicht gemessen an den Anforderungen des Dienstpostens zu beurteilen sind, sondern gemessen an ihrem Statusamt. Zum Statusamtsbezug dienstlicher Beurteilungen vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 18 und 22; zur Berücksichtigung eines (deutlich) höherwertigen Einsatzes eines Beamten im Rahmen des Beurteilungssystems der Deutschen Telekom AG vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 1 B 1132/16 –, juris, Rn. 17 ff. Zwar weisen die von den unmittelbaren Führungskräften abzugebenden Stellungnahmen diesen Statusamtsbezug bewusst noch nicht auf. Diese Stellungnahmen sind aber nur ein Hilfsmittel innerhalb des Beurteilungsverfahrens. Eine Art „Beurteilerkompetenz“ kommt der jeweiligen Führungskraft nicht zu. Inwieweit deren Stellungnahme – wie im Beschwerdevorbringen angesprochen – bereits vorgreifend an den (an sich erst für die Beurteilungen geltenden) Quotierungsgrundsätzen der Richtwerte nach § 50 Abs. 2 BLV orientiert sein mag, ist für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung. Die vom Antragsteller angesprochene Praxis der Aktualisierungsvermerke zu dienstlichen Beurteilungen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Namentlich führt diese Praxis nicht zu einer Verkürzung des der Bewährungszeit als zulässiger Anknüpfungspunkt zugrunde gelegten Regelbeurteilungsrhythmus von hier zwei Jahren. Vgl. dazu näher OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 1 B 1510/17 –, juris, Rn. 11 ff. Soweit das Beschwerdevorbringen schließlich noch (sinngemäß) geltend macht, die Antragsgegnerin habe die Wartezeit nicht zur Gewährleistung einer ausreichenden Bewährung, sondern – zweckwidrig – nur deswegen eingeführt, um einer größeren Zahl von Beamten eine Beförderung zu ermöglichen, bleibt dies eine schlichte, nicht weiter erläuterte und belegte Rechtsbehauptung, die deswegen schon den Anforderungen an die gebotene Darlegung der Beschwerdegründe nicht genügt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben und deshalb kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist danach – im Wesentlichen entsprechend den vom Verwaltungsgericht für den Streitwert erster Instanz vorgenommenen Rechenschritten – ein Viertel der dem Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt des die Instanz eröffnenden Antrags (im Beschwerderechtszug: 15. Februar 2018) für Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 13 im Kalenderjahr 2018 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Daraus ergibt sich ein Betrag, der in die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe fällt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.