Beschluss
4 A 1576/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0118.4A1576.15.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21.5.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.494,75 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21.5.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.494,75 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 ‒ 1 BvR 830/00 ‒, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Bewilligung von Zuwendungen für Weiterbildungsmaßnahmen für die Förderperiode 2012 mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin fehle es an einer gesicherten ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Von ihr seien jedenfalls für die Förderperioden 2009 und 2010 in erheblichem Umfang Weiterbildungsmaßnahmen abgerechnet worden, die nicht durchgeführt worden seien. Dabei sei maßgeblich, dass der Geschäftsführer der Klägerin für die von ihm in den entsprechenden Verwendungsnachweisen abgegebenen Erklärungen subventionsrechtlich verantwortlich sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt bei seiner Prüfung der Fördervoraussetzungen für die Gewährung von Mitteln für das Förderjahr 2012 Umstände außer Acht gelassen habe, die erst nach Ablauf der Förderperiode eingetreten seien. Die gegen diese Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zu Recht als Anspruchsgrundlage für die begehrte Förderung der Weiterbildungsmaßnahmen die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan in Verbindung mit dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis angesehen. Aus dem von der Klägerin als Anspruchsgrundlage herangezogenen § 11 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 BFStrMG (heute: § 11 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 BFStrMG) ergibt sich keine Anspruchsgrundlage für eine konkrete Förderung. Nach diesen Vorschriften wird das dem Bund zustehende Mautaufkommen in Höhe von jährlich bis zu 450 Millionen Euro für die Durchführung von Programmen des Bundes zur Umsetzung der Ziele Beschäftigung, Qualifizierung, Umwelt und Sicherheit in Unternehmen des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs verwendet. Mithin enthalten die Vorschriften zwar eine Zweckbestimmung für einen Teil des Mautaufkommens, jedoch keine Regelungen über die Verteilung dieses Teils auf einzelne Unternehmen. Ebenso erfolglos bleibt der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich eine „nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung“ der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum ergebe. Es fehle an einer näheren Darlegung und Beschreibung der Umstände, aus denen zwingend die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers der Klägerin folge. Das Verwaltungsgericht hat sich unter Berücksichtigung der bereits von der Beklagten angeführten Umstände eingehend mit der subventionsrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers der Klägerin auseinander gesetzt. Insbesondere hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass der Geschäftsführer der Klägerin durch seine mit Unterschrift bestätigten Verwendungsnachweise die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben übernommen hat, obwohl sich aus den staatsanwaltlichen Ermittlungen ergibt, dass die angeführten Maßnahmen zumindest zum Teil tatsächlich nicht durchgeführt worden sind (Urteilsabdruck, Seiten 10, 3. Absatz bis Seite 12, 1. Absatz). Letzteres hat die Klägerin nicht bestritten. Auch die Tatsache, dass der Geschäftsführer der Klägerin in dem am 2.4.2013 bei der Beklagten eingegangenen Verwendungsnachweis alle Anträge zurückgenommen hat, deren Abwicklung mit angemessenen Mitteln nicht hinreichend sicher feststand, führt zu keiner anderweitigen Einschätzung. Dass der Geschäftsführer der Klägerin nachträglich zur Einsicht gekommen sein mag, sagt nichts über die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung in der Förderperiode aus. Vielmehr belegt sie die fehlende ordnungsgemäße Geschäftsführung bei Antragstellung sowie im Förderzeitraum. Der Einwand, das Verwaltungsgericht hätte Feststellungen treffen müssen, dass regelmäßig in Fällen der vorliegenden Art das Bundesamt unter Anwendung von Ziffer 1.2 VV zu § 44 BHO Anträge wegen nicht gesicherter ordnungsmäßiger Geschäftsführung zurückweist, greift ebenfalls nicht. Die Richtlinie über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 14.10.2010 in der Fassung der Änderung vom 28.6.2011, die in Ziffer 1.1 die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung einbezieht, unterliegt als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift keiner eigenständigen Auslegung durch das Verwaltungsgericht. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt, soweit sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde ‒ nur insoweit ist der Wille des Vorschriftengebers durch Auslegung zu ermitteln und zu klären, ob sich dieser Wille geändert hat ‒, und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden ist. Das gilt besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist. Zudem dürfen im Einzelfall keine sachlichen Gründe für das Abweichen von dieser Behördenpraxis bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2017 ‒ 4 A 516/15 ‒, juris, Rn. 23 f., m. w. N. Anhaltspunkte für eine von Ziffer 1.2 VV zu § 44 BHO abweichende Verwaltungspraxis der Beklagten sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist kein Fall dargetan, in dem die Beklagte trotz nicht gesicherter ordnungsgemäßer Geschäftsführung eine Förderung bewilligt hätte. Schließlich verfängt der Einwand der Klägerin nicht, dass eine Ablehnung von Förderanträgen unter Anwendung von Ziffer 1.2 VV zu § 44 BHO wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtswidrig sei. Sie legt nicht dar, inwieweit es unverhältnismäßig sein sollte, Antragsteller mit nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung von einer Förderung auszunehmen, auch wenn die endgültige Mittelauskehrung erst aufgrund einer Verwendungsnachweisprüfung erfolgt. Bereits mit dem Erlass eines ‒ wenn auch nur unter Vorbehalt stehenden ‒ Zuwendungsbescheides erlangt ein Antragsteller eine hinsichtlich der Bewilligung der Förderung selbst und hinsichtlich der Berechnungsmodalitäten gesicherte Rechtsposition, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 ‒ 3 C 7.09 ‒, BVerwGE 135, 238 = juris, Rn. 17. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.