Leitsatz: 1. Die im Verwaltungsverfahren abgegebene Erklärung, im Anschluss an den Erlass eines Teilbewilligungsbescheids einen Änderungsantrag zu stellen, stellt weder einen Klageverzicht noch eine Antragsrücknahme dar und begründet im Fall einer späteren Klageerhebung auch nicht den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens. 2. Eine Verwaltungspraxis, welche allein deswegen eine Förderung vollständig ablehnt, weil im Bearbeitungsprogramm eine technische Option für eine Teilbewilligung nicht vorgesehen ist, ist mit dem Willkürverbot nicht vereinbar. 3. Es ist sachlich nicht zu beanstanden, wenn eine Bewilligungsstelle für den Nachweis förderfähiger Fixkosten bei in der Vergangenheit liegenden Zeiträumen ausschließlich Rechnungen als Nachweise akzeptiert und Kostenvoranschläge oder Absichtsbekundungen nicht genügen lässt. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 13.10.2022 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 15.06.2022 auf Bewilligung einer Überbrückungshilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, soweit der Beklagte eine Bewilligung hinsichtlich der Fixkosten für die Monate März und April 2022 vollständig abgelehnt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin betreibt Personenbeförderung im Rahmen der T. in Köln. Der Beklagte gewährte auf Grundlage der „Richtlinie des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 („Überbrückungshilfe IV NRW“) – Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V A 3 – 81.11.18.02 –“ in der Fassung vom 24.05.2022 (im Weiteren: Förderrichtlinie) Zuwendungen in Form der Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Die Förderrichtlinie enthält auszugsweise folgende Regelungen: „ 4. Förderfähige Kosten (1) Der Antragsteller kann eine Überbrückungshilfe für die folgenden fortlaufenden, im Förderzeitraum gemäß Ziffer 2 Absatz 9 anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten beantragen: […] 6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV […] 5. Höhe, Auszahlung und Verwendung der Überbrückungshilfe; Verlustanrechnung (1) Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von - bis zu 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzrückgang, - bis zu 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 Prozent und 70 Prozent, […] im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 […] 6. Verfahren bei Antragstellung und nach Abschluss der Förderung im Falle der Antragstellung durch einen prüfenden Dritten […] (2) […] Zudem hat die/der Antragstellende k) den Umsatzrückgang gemäß Ziffer 3 Absatz 1, l) eine Prognose der Höhe der betrieblichen Fixkosten nach Ziffer 4 und m) eine Prognose der voraussichtlichen Umsatzentwicklung für den jeweiligen Fördermonat glaubhaft zu machen. […]“ Zugleich veröffentlichte die Bundesregierung im Internet sog. FAQs zur Überbrückungshilfe IV. Diese lauteten auszugsweise: „2.4 Welche Kosten sind förderfähig? Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum Januar bis Juni 2022 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten [ Hervorhebung im Original ] gemäß der folgenden Liste […] Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen). Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt, der sich nach der (ersten) Rechnungsstellung ergibt […] 6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, sofern diese aufwandswirksam sind (= Erhaltungsaufwand), abgerechnet wurden (Teil-)Rechnung liegt vor) und nicht erstattet werden (zum Beispiel durch Versicherungsleistungen).[…] 3.13 Welche weiteren Kontrollen der Anträge beziehungsweise darin gemachter Angaben erfolgen? Die Bundesländer sind neben verdachtsabhängigen Prüfungen im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund verpflichtet, im Rahmen der Antragsbearbeitung und Schlussabrechnung stichprobenartig die Anträge im Detail zu prüfen. Dies beinhaltet alle Voraussetzungen für die Gewährung, die Höhe und die Dauer der Hilfen, einschließlich aller maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellenden (etwa zu Fördervoraussetzungen, Geschäftsbetrieb, oder hinsichtlich Steueroasen). Die Bewilligungsstellen können alle hierfür notwendigen Unterlagen von den Antragstellenden und prüfenden Dritten anfordern. […]“ Die Klägerin beantragte unter dem 25.02.2022 die Bewilligung einer Überbrückungshilfe für den Zeitraum Januar bis März 2022 in Höhe von N13 EUR (Az. N01) als Erstantrag. Nachdem der Förderzeitraum am 01.04.2022 bis einschließlich Juni 2022 verlängert wurde, stellte sie am 15.06.2022 einen neuen, hier verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Bewilligung einer Überbrückungshilfe, nunmehr für den Zeitraum Januar bis Juni 2022, in Höhe von insgesamt N10 EUR (Az. N12). Für den Förderzeitraum 2022 gab die Klägerin u. a. folgende Umsatzausfälle an: - Februar 2022: 96,54 % - März 2022: 88,72% - April 2022: 76,20% Zu ihren förderfähigen Fixkosten gab sie u. a. für Februar 2022 in der Fixkostenkategorie 06 Kosten in Höhe von 366.000,00 EUR an. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsunterlagen (Bl. 44 ff. der Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen. Am 22.08.2022 teilte der Beklagte der Klägerin mit, ihm lägen mehrere Förderanträge vor und bat um Rücknahme des am 25.02.2022 gestellten Förderantrags. Weiter teilte der Beklagte mit, es würden u. a. Nachweise in Form von Rechnungen oder Zwischenrechnungen für die angegebenen Fixkosten in der Kategorie Nr. 06 für Februar und April 2022 benötigt, weil die angegebenen Fixkosten nicht plausibel erschienen. Zugleich wies der Beklagte auf die Erläuterungen in den FAQ des Bundes zu den Fixkostenkategorien hin. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beklagten (Bl. 116 der Verwaltungsvorgänge) verwiesen. Nach einer Rückfrage der Klägerin bat der Beklagte unter dem 30.08.2022 erneut um Rücknahme des Antrags zum Az. N01 im Fachverfahren. Er wiederholte im Übrigen die Anforderung von Unterlagen u. a. zu den Fixkosten der Kategorie 06 für Februar und April 2022 und erteilte hierzu folgenden ergänzenden Hinweis: „Kosten, die noch nicht mit Rechnungen oder Zwischenrechnungen belegt werden können, sind nicht genehmigungsfähig, können jedoch zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Schlussabrechnung mit entsprechenden Belegen zum Ansatz gebracht werden.“ Zu den weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beklagten (Bl. 118 f. der Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen. Am 07.09.2022 nahm die Klägerin Stellung und teilte mit, sie habe zwischenzeitig den Antrag zum Az. N02 im Fachverfahren zurückgezogen. Weiter übersandte sie betriebswirtschaftliche Auswertungen sowohl für die Umsätze im Jahr 2019 als auch für die Monate Januar bis Juni 2022. Aus diesen ergab sich, dass der Umsatzeinbruch u. a. in den Monaten März und April 2022 niedriger war als im Antrag prognostiziert. Hinsichtlich der Fixkostenkategorie 06 für Februar 2022 erklärte die Klägerin, tatsächlich seien in dieser Kategorie nur Kosten von N03 EUR angefallen. Hierzu erläuterte sie, es bestehe ein Vertrag mit der D.-Werft über notwendige Instandhaltungsmaßnahmen für das Schiff E. in Höhe von voraussichtlich N04 EUR. Da die Hilfen nur schleppend ausgezahlt würden, sei hierfür bisher lediglich eine Abschlagszahlung von N05 EUR erfolgt. Hierzu legte sie eine Rechnung der D.-Werft vom 25.02.2022 über N05 EUR (netto) sowie einen Kostenvoranschlag der D.-Werft vom 23.02.2022 über N04 EUR vor, zu deren Einzelheiten auf Bl. 130 ff. der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 08.09.2022 wies der Beklagte darauf hin, dass sich aufgrund der eingereichten Nachweise die Förderquote für die Monate März und April von 90 % auf 60 % verändere. Weiter führte er wörtlich aus: „Um eine Überzahlung des Mandanten zu vermeiden, möchten wir Ihnen hiermit die Gelegenheit eines nachträglichen Änderungsantrages geben. Hierzu würde die vollständige Kürzung der Fixkosten in den Monaten März und April erfolgen. Die korrigierten Zahlen könnten dann mit einem Änderungsantrag geltend gemacht werden. Insofern Sie dieser Vorgehensweise zustimmen, bitte ich um Bestätigung, dass Sie mit der Kürzung der Kosten einverstanden sind und im Anschluss an die Bewilligung einen Änderungsantrag stellen werden.“ Zu den vorgelegten Nachweisen teilte der Beklagte weiter mit, der Kläger habe für die Fixkostenkategorie 06 im Februar einen Vertrag mit der D.-Werft über 200.000 EUR vorgelegt, welcher nicht förderfähig sei, eine Rechnung über Instandhaltungsmaßnahmen i. H. v. N05 EUR, welche förderfähig sei, und die „weiteren üblichen Reparaturkosten von 6.808,94 EUR“, welche förderfähig seien, vorgelegt. Daher würden die Fixkosten in dieser Kategorie um N06 EUR gekürzt. Der Beklagte bat um Abgabe einer vorformulierten Rücknahmeerklärung bezüglich dieser Kosten. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beklagten (Bl. 143 f. die Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen. Am 09.09.2022 antwortete die Klägerin, sie stimme zu, dass die Fixkosten für März und April auf 60 % zu kürzen seien und werde einen Änderungsantrag für die Überbrückungshilfe IV stellen. Sie nehme den Antrag zum Az. N07 in Höhe von N06 EUR zurück. Am 06.10.2022 erwiderte der Beklagte hierauf wörtlich: Darüber hinaus verändert sich aufgrund der eingereichten Nachweise in den Monaten März sowie April die Förderquote von 90 % auf 60 %. Um eine Überzahlung des Mandanten zu vermeiden, möchten wir Ihnen hiermit die Gelegenheit eines nachträglichen Änderungsantrages geben. Hierzu würde die vollständige Kürzung der Fixkosten in den Monaten März, April […] erfolgen. Die korrigierten Zahlen könnten dann mit einem Änderungsantrag geltend gemacht werden. Insofern Sie dieser Vorgehensweise zustimmen, bitte ich um Bestätigung, dass Sie mit der Kürzung der Kosten einverstanden sind und im Anschluss an die Bewilligung einen Änderungsantrag stellen werden.“ Zu den übrigen Fixkostenkategorien führte der Beklagte aus, hinsichtlich der Kategorie 06 seien im Februar 2022 lediglich Kosten in Höhe von N08 EUR nachweislich angefallen. Die im Antrag in der Fixkostenkategorie 06 angefallenen Kosten seien im Februar 2022 in Höhe von N04 EUR nicht förderfähig und in Höhe von 0 EUR nicht belegt. Die Klägerin wurde abermals zur Abgabe vorformulierter Rücknahmeerklärungen aufgefordert. Zu den Einzelheiten wird auf Bl. 147 f. der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Am 07.10.2022 nahm die Klägerin hierzu Stellung (Bl. 150 der Verwaltungsvorgänge). Sie erklärte u. a., es sei zutreffend, dass sich die Förderquote für die Monate März und April von 90 % auf 60 % ändere. Sie sei damit einverstanden, binnen zwei Wochen nach einem Teilbewilligungsbescheid einen Änderungsantrag zu stellen. Weiter sei sie vorbehaltlich der Schlussabrechnung damit einverstanden, die Kosten der Fixkostenkategorie 06 entsprechend der Angaben der Beklagten zu kürzen. Mit Bescheid vom 13.10.2022 (Bl. 98 ff. der Verwaltungsvorgänge) bewilligte der Beklagte der Klägerin eine Überbrückungshilfe IV in Höhe von N09 EUR für den beantragten Zeitraum vorbehaltlich einer endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid (Ziffer 1. des Bescheids). Der Antrag vom 15.06.2022 werde im Übrigen in Höhe von N10 EUR abgelehnt (Ziffer 5. des Bescheids). Zur Begründung der Teilablehnung führte der Beklagte aus, der Beklagte sei berechtigt und verpflichtet, im Einzelfall Förderanträge im Detail zu überprüfen und hierzu weitere Unterlagen zur Plausibilisierung anzufordern. Gemäß Ziffer 4. Abs. 1 der Förderrichtlinie könne Überbrückungshilfe für die unter den Nr. 1 – 16 genannten, im Förderzeitraum angefallenen vertraglich begründeten und nicht einseitig veränderbare betrieblichen Fixkosten beantragt werden. Unter Fixkostenkategorie 06 seien Fixkosten für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständigen, einschließlich der EDV förderfähig. Die zeitliche Zuordnung von Fixkosten ergebe sich aus Nr. 2.10 der FAQ des Bundes. Betriebliche Fixkosten seien danach in dem Monat anzusetzen, in dem sie fällig würden. Sofern Rechnungen kein Fälligkeitsdatum enthielten, seien sie mit Erhalt der Rechnung fällig. Danach seien im Februar 2022 in dieser Kategorie lediglich 0 EUR Kosten nachgewiesen. Ausweislich der vorgelegten Umsatznachweise entspreche der Umsatzeinbruch für die Monate März und April 2022 nicht den Angaben im Antrag, was zur Verringerung der Förderquote führe. Zur Vermeidung einer Überzahlung und Ermöglichung eines Änderungsantrags würden die für diese Monate geltend gemachten Fixkosten der Kategorie 06 vollständig gestrichen. Die Klägerin hat am 11.11.2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie habe einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags, soweit der Beklagte die in der Fixkostenkategorie 06 für Februar 2022 geltend gemachten Kosten in Höhe von N08 EUR nicht in voller Höhe und für März und April 2022 überhaupt nicht anerkannt habe. Für diesen Klageantrag habe sie auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da es keine Pflicht gebe, vorab einen Änderungsantrag beim Beklagten zu stellen und es sei ihr nicht zuzumuten, die Klagefrist ablaufen zu lassen, wenn nicht absehbar sei, wie der Beklagte einen Änderungsantrag bescheiden werde. Hinsichtlich der im Februar 2022 angefallenen Reparaturkosten legt sie im Gerichtsverfahren Rechnungen vor, zu deren Einzelheiten auf Bl. 34 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Diese Kosten seien nach Ziffer 2.4 der FAQ erfasst und vom Beklagten im Verwaltungsverfahren in dessen Schreiben vom 08.09.2022 bereits für förderfähig gehalten worden, ohne dass diesbezüglich weitere Unterlagen angefordert worden seien. Angesichts der Förderstruktur der Überbrückungshilfe sei hinsichtlich der Fixkosten im Februar 2022 unplausibel, wenn der Beklagte behaupte, er erkenne lediglich Rechnungen als Fixkosten an, zumal die Antragstellung schon vor Ablauf des Förderzeitraums möglich sei. Jedenfalls die nunmehr für Februar 2022 vorgelegten Rechnungen müsse der Beklagte aber berücksichtigen. Hinsichtlich der Fixkosten in der Fixkostenkategorie 06 für die Monate März und April 2022 habe der Beklagte keinerlei Ermessen ausgeübt, da er diese Kosten komplett gestrichen und hierdurch zugleich gegen den Förderzweck verstoßen habe. Es sei nicht ersichtlich, warum der Beklagte die Förderquote nicht selbstständig anpasse. Korrekturen blieben ohnehin den Schlussabrechnungen vorbehalten und die grundsätzliche Anspruchsberechtigung in Höhe von 60 % Förderquote sei zwischen den Beteiligten bereits im Verwaltungsverfahren unstrittig gewesen. Die Begründung, man habe Überzahlungen vermeiden müssen, sei sinnwidrig, wenn es ein Schlussabrechnungsverfahren gebe, in welchem genau solche Überkompensationen geprüft würden. Es liege in der Natur der Förderung, dass teilweise noch keine präzisen Angaben zu Kosten und Umsätzen möglich seien und dass angegebene Zahlen im Antrag sich im Verlauf des Bewilligungsverfahrens ändern könnten. Eine Ablehnung allein weil der Beklagte die Förderquote nicht ändern könne, sei insoweit sachwidrig. Andere Bewilligungsbehörden hätten dieses Problem gelöst, indem sie Bewilligungsbescheide verbunden mit gleichzeitig ergehenden Rückforderungsbescheiden erlassen hätten. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 13. Oktober 2022 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 15.06.2022 auf Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe IV unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, soweit es im Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 13.10.2022 die von der Klägerin in ihrem Antrag vom 15.06.2022, 1. für den Monat Februar 2022 unter der Kostenposition 06 – Ausgaben in Höhe von N11 € nicht als förderfähig berücksichtigt hat, 2. für die Monate März und April 2022 die geltend gemachten Fixkosten vollständig gekürzt hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, es fehle der Klage bereits ein einem Rechtsschutzbedürfnis, da der Klägerin mit der Möglichkeit eines Änderungsantrages ein schnellerer und leichterer Weg zur Verfügung gestanden habe, die begehrten Fördermittel zu erhalten. Im Übrigen fehle jedenfalls deswegen ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin den Förderantrag im Verwaltungsverfahren zurückgenommen habe. Dies gelte insbesondere auch für die in den Monaten März und April 2022 geltend gemachten Fixkosten. In der Sache sei die Klage hinsichtlich der für Februar 2022 geltend gemachten weiteren Kosten auch unbegründet. Die Klägerin habe hierzu im Verwaltungsverfahren keine weiteren Rechnungen vorgelegt. Wie sich auch aus Ziffer 2.4 Nr. 6 und 14 der FAQ ergebe, würden in ständiger Verwaltungspraxis für die Fixkostenkategorie 06 nur Rechnungen als Nachweis akzeptiert, Kostenvoranschläge oder Absichtsbekundungen seien nicht ausreichend. Diese Praxis sei sinnvoll, um abzusichern, dass förderfähige Maßnahmen tatsächlich durchgeführt und die Subventionen hierfür auch tatsächlich genutzt würden. Zudem entscheide die Fälligkeit der Forderung über die Zuordnung zum Fördermonat, sodass die Information auch hierfür relevant sei. Erstmalig im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Nachweise könnten nicht mehr berücksichtigt werden, da es auf den Entscheidungszeitpunkt der Behörde ankomme. Hinsichtlich der Fixkosten in den Monaten April und März 2022 hat der Beklagte zunächst vorgetragen, es sei lediglich eine Förderquote von 60 % berechtigt und es entspreche ständiger Verwaltungspraxis, nicht wider besseren Wissens eine aufgrund der ursprünglichen Antragsunterlagen errechnete, aber ersichtlich zu hohe Förderquote zu bewilligen, wenn sich im Verfahren herausstelle, dass tatsächlich eine niedrigere Quote einschlägig sei. Da der Beklagte keine technische Möglichkeit habe, die Förderquote eigenhändig herunterzusetzen, werde in solchen Fällen der ganze fragliche Monat gestrichen, um eine Überzahlung zu vermeiden. Ein Antragsteller erhalte dann die Möglichkeit, einen Änderungsantrag für die richtige Förderquote zu stellen. Ein anderes Ergebnis sei nur möglich, wenn außerhalb des Antragsverfahrens gearbeitet werde. Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 05.06.2023 darauf hingewiesen hatte, dass erhebliche Zweifel daran bestünden, ob eine derartige Praxis mit dem Willkürverbot vereinbar sei, trägt der Beklagte mit Schriftsatz vom 12.04.2024 nunmehr erstmals vor, die Verwaltungspraxis stelle sich tatsächlich so dar, dass bei sich im Verfahren ergebenden gegenüber der Antragstellung geringeren Förderquoten tatsächlich eine entsprechende anteilige Bescheidung durch manuelle Kürzung und nicht eine vollständige Kürzung stattfinde. Dies sei im hiesigen Verfahren nur deshalb nicht geschehen, weil der Prüfende Dritte der Klägerin sich mit einer vollständigen Kürzung einverstanden erklärt und dadurch den Antrag für die betroffenen Monate März und April zurückgenommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig und ganz überwiegend begründet. Im Rahmen der Zulässigkeit fehlt der Klägerin insbesondere nicht das allgemeine Rechtsschutzinteresse, soweit sie eine Verpflichtung zur Neubescheidung hinsichtlich der Fördermonate März und April 2022 begehrt. Das Vorhandensein des für jedes Gesuch um gerichtlichen Rechtsschutz erforderlichen Interesses an der Erlangung dieses Rechtsschutzes folgt bei der verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage in aller Regel bereits aus dem Umstand, dass der Kläger einen an sich selbst gerichteten, bislang nicht erfüllten Anspruch geltend macht. Bereits dadurch, dass sich der Kläger wegen der Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs - überhaupt - an das Gericht wendet, wird offenbar, dass er an der gerichtlichen Entscheidung "subjektiv" interessiert ist. Daraus, dass der Kläger klagt und somit jedenfalls niemand anderes als der - vermeintliche - Inhaber des eingeklagten materiellen Anspruchs um Rechtsschutz nachsucht, ergibt sich auch das "objektive" Interesse der Rechtsordnung an der Inanspruchnahme des Gerichts. Denn es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsordnung immer dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt, in aller Regel auch das Interesse dessen, der sich als der Inhaber dieses Rechtes sieht, am gerichtlichen Schutze dieses Rechtes anerkennt. Das Rechtsschutzinteresse an einer vom vermeintlichen Inhaber des behaupteten Anspruchs erhobenen Leistungsklage fehlt deshalb nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die den dargestellten Zusammenhang außer Kraft setzen und das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 – 9 C 44.87 –, Rn. 9, juris; Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, Rn. 25, juris; OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2009 – 12 A 1638/07 –, Rn. 45, juris. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse dient insoweit der Vermeidung des Missbrauchs prozessualer Rechte und kann fehlen, wenn sich die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes als überflüssig, nutzlos oder mutwillig darstellt. Ein solcher Fall kann etwa dann anzunehmen sein, wenn sich das Klageziel ohne gerichtliche Hilfe einfacher, umfassender, schneller oder billiger erreichen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, Rn. 24, juris; OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2009 – 12 A 1638/07 –, Rn. 47, juris; NK-VwGO/Helge Sodan, 5. Aufl. 2018, VwGO § 42 Rn. 335; Wysk, VwGO vor § 40 Rn. 42, beck-online. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Entscheidung über ihr Klagebegehren. Sie ist insbesondere nicht darauf zu verweisen, die Teilablehnung hinsichtlich der Monate März und April 2022 im Bescheid vom 13.10.2022 zu akzeptieren und die hierzu geltend gemachten Kosten in einem späteren Änderungsantrag bei dem Beklagten erneut geltend zu machen. Zwar wird für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage grundsätzlich zu verlangen sein, dass der Inhaber des geltend gemachten materiellen Anspruchs vorab einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde stellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2009 – 12 A 1638/07 –, Rn. 49, juris m. w. N. Einen solchen Antrag hatte die Klägerin aber bereits mit ihrem Förderantrag vom 15.06.2022 gestellt. Lehnt der Beklagte wie hier den Förderantrag – aus welchen Gründen auch immer – ab, ist der Adressat eines (teil-) ablehnenden Bescheids nicht dazu verpflichtet, vor Inanspruchnahme eines gerichtlichen Rechtsbehelfs einen (weiteren) Antrag bei der ablehnenden Behörde auf Überprüfung und gegebenenfalls Abänderung ihrer ablehnenden Entscheidung zu stellen. Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch dann, wenn wie hier die Behörde ein besonderes Änderungsantragsverfahren zur Verfügung stellt. Denn auch in einem solchen Fall ist es einem Antragsteller nicht zuzumuten, die Teilablehnung in Bestandskraft erwachsen zu lassen und sich auf ein weiteres behördliches Verfahren einzulassen, insbesondere, wenn ein solches wie hier nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin mangels einer belastbaren Zusicherung des Beklagten hinsichtlich der teilabgelehnten Förderung für die Monate März und April 2022 keine Sicherheit dahin hätte, dass die dortigen Kosten im Rahmen eines Änderungsantrags anerkannt würden, sodass der Verweis auf einen Änderungsantrag für die Klägerin mit einer erheblichen Verlängerung der Durchsetzung des geltend gemachten Antrags einherginge und gleichwohl keine Gewissheit bestünde, dass ein späteres gerichtliches Verfahren vermieden würde. Sähe man dies anders und nähme die Pflicht an, vor Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes einen Änderungsantrag beim Beklagten zu stellen, würde dies schließlich zu einer faktischen Ausschaltung des grundgesetzlich garantierten effektiven Rechtsschutzes führen, weil ein Antragsteller immer wieder auf die Stellung eines weiteren Änderungsantrags verwiesen werden könnte, wenn die Behörde auch einen nachfolgend gestellten Änderungsantrag ablehnt. Dem Rechtsschutzinteresse der Klägerin stehen auch die durch ihren Prüfenden Dritten im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärungen vom 09.09.2022 und vom 07.10.2022 nicht entgegen. Bei der Bewertung dieser Erklärungen ist zu berücksichtigen, dass diese zwar von dem Prüfenden Dritten abgegeben wurden, der Beklagte die Abgabe dieser Erklärungen aber eingefordert und diese teilweise wörtlich vorformuliert hat. Vor diesem Hintergrund kann der Beklagte eine seiner Vorformulierung entsprechende Erklärung nicht einfach nach objektiven Gesichtspunkten auslegen, sondern muss berücksichtigen, wie die Klägerin diese vorformulierten Erklärungen als objektive Empfängerin der Aufforderungen der Beklagten verstehen musste. Da nämlich die konkrete Formulierung auf die Vorgaben des Beklagten zurückging, hatte dieser es in der Hand, sie eindeutig und für beide Seiten unmissverständlich zu formulieren. Insofern sind Zweifel und Unklarheiten hinsichtlich des Verständnisses dieser vorformulierten Erklärungen zulasten des Beklagten zu berücksichtigen, soweit dieser aus ihnen ihm günstige Rechtsfolgen abzuleiten beabsichtigt. Unter Berücksichtigung dessen hat die Klägerin durch die vorgenannten Erklärungen ihres Prüfenden Dritten zunächst keinen Klageverzicht erklärt. Die Annahme eines Klageverzichts setzt voraus, dass der Erklärende seinen Willen, endgültig auf sein Klagerecht zu verzichten, unter Anwendung eines strengen Maßstabes eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich zum Ausdruck bringt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 – 8 C 40.88 –, Rn. 12, juris m. w. N. Eine derartige Erklärung lässt sich dem Vorbringen des Prüfenden Dritten im Verwaltungsverfahren nicht entnehmen. Er hat weder ausdrücklich noch implizit Erklärungen abgegeben, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit einer eventuellen gerichtlichen Überprüfung eines – zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht ergangenen – Bescheids erkennen ließen. Insbesondere die Ankündigung der Klägerin, sie werde einen Änderungsantrag stellen, lässt sich mit Blick auf den anzuwendenden strengen Maßstab nicht mit hinreichender Eindeutigkeit die rechtsverbindliche Äußerung entnehmen, dass die Klägerin den zu erwartenden Bescheid einer gerichtlichen Überprüfung keinesfalls unterziehen würde. Es entspricht allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, dass der Adressat eines Bescheids auch bei der Ausgangsbehörde eine Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides, etwa nach den §§ 48, 49 VwVfG beantragen kann. Ein solcher Antrag oder auch nur die Erklärung, einen solchen Antrag stellen zu wollen, lässt jedoch nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass endgültig auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Ausgangsentscheidung verzichtet werden soll, zumal beide Verfahrensmöglichkeiten – Klage vor Gericht einerseits und Antrag auf Abänderung oder Aufhebung andererseits – grundsätzlich auch parallel verfolgt werden können. Insofern kann auch im hiesigen Bewilligungsverfahren allein aus der Ankündigung, einen Änderungsantrag stellen zu wollen, nicht die Erklärung herausgelesen werden, dass gegen einen teilablehnenden Bescheid ausschließlich im Wege eines Änderungsantrags vorgegangen werden würde. Die vorgenannten Erklärungen stellen entgegen der Auffassung des Beklagten auch keine (vollständige) Teilrücknahme des Förderantrags der Klägerin hinsichtlich der für März und April 2022 geltend gemachten Fixkosten dar. Von einer Teilrücknahme des Förderantrags kann nur ausgegangen werden, wenn sich aus der von dem Antragsteller abgegebenen Erklärung der hinreichend klare Wille entnehmen lässt, dass er keine Bescheidung seines ursprünglich gestellten Antrags mehr wünscht und insoweit auch keine Sachentscheidung der Behörde mehr ergehen soll. Davon ist hier ebenfalls nicht auszugehen. Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren lediglich erklärt, mit einer Kürzung der Fixkostenförderung für März und April 2022 von 90 % auf 60 % einverstanden zu sein und angekündigt, einen Änderungsantrag zu stellen. Hierin kommt erkennbar nicht zum Ausdruck, dass die Klägerin hinsichtlich dieser Kosten überhaupt keine Sachentscheidung mehr wünscht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin in den Erklärungen vom 09.09.2022 und vom 07.10.2022 hinsichtlich anderer Kostenpositionen, etwa der Fixkostenförderung für Februar 2022, explizit eine Antragsrücknahme erklärt hat, hinsichtlich der Fixkosten für März und April 2022 aber gerade nicht. Weiterhin ist hier zu berücksichtigen, dass der Beklagte auch diese Erklärungen vorformuliert und hinsichtlich anderer Positionen spezifisch die Abgabe einer Antragsrücknahmeerklärung verlangt, für die Fixkosten für März und April 2022 aber nicht eingefordert hat. Formuliert eine Behörde einseitig bestimmte Erklärungen vor und gestaltet diese teilweise als Antragsrücknahmeerklärungen und teilweise als sonstige Erklärungen aus, ist sie ohne das Hinzutreten weiterer Umstände daran gehindert, in solche sonstigen Erklärungen ebenfalls Antragsrücknahmeerklärungen hineinzulesen. Denn sie hätte diese gleichsam als Antragsrücknahmeerklärungen vorformulieren können und müssen. Schließlich begründen die Erklärungen vom 09.09.2022 und vom 07.10.2022 im Verhältnis zur Klageerhebung im hiesigen Verfahren auch nicht den Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens. Zwar kann die Ausübung eines Klagerechts missbräuchlich und unzulässig sein, wenn sie ein treuwidriges widersprüchliches Verhalten darstellt. Das kann im Einzelfall etwa dann der Fall sein, wenn der Kläger gegen einen Verwaltungsakt Klage erhebt, den er mit diesem Inhalt selbst beantragt oder mit dem er sich einverstanden erklärt hatte. Bei der Annahme eines solchen widersprüchlichen Verhaltens ist jedoch Zurückhaltung geboten, da tragfähige Gründe vorliegen können, die einen Kläger zur Änderung seines Verhaltens bewogen haben und von der Rechtsordnung akzeptiert werden müssen. Vgl. HessVGH, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – 4 B 1838/21 –, Rn. 36, juris; Eyermann/Wöckel, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vor § 40 Rn. 22, beck-online. Dabei ist auch zu beachten, dass die Annahme eines derartigen Einverständnisses in ihren Rechtsfolgen der Sache nach die gleiche Wirkung entfaltet wie ein Klageverzicht. Daher muss die Annahme eines Einverständnisses hinsichtlich eines Verwaltungsakts ebenfalls hinreichend eindeutig und unmissverständlich sein. Insofern muss eine Erklärung deutlich erkennen lassen, dass sie die von einem Verwaltungsakt getroffene Regelung anerkennt und hiergegen dauerhaft keine inhaltlichen Einwände erhoben werden, um im Fall einer Klageerhebung einen das Rechtsschutzinteresse ausschließenden Vorwurf des treuwidrig widersprüchlichen Verhaltens zu rechtfertigen. Ein derartiges Einverständnis liegt hier ebenfalls nicht vor. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, dass sie mit einer vollständigen Ablehnung der Förderung hinsichtlich der Fixkosten für März und April 2022 einverstanden wäre. Sie hat diesbezüglich nur die Zustimmung zu einer Kürzung auf eine 60-Prozent-Förderung erklärt. Soweit sie erklärt hat, nach Ergehen eines Teilbewilligungsbescheids einen Änderungsantrag zu stellen, ist dies kein Einverständnis in eine Kürzung der Förderquote auf 0, sondern allenfalls ein Einverständnis (wenn nicht sogar eine bloße Ankündigung), gegen eine solche Kürzung mittels einer bestimmten verwaltungsverfahrensrechtlichen Weise vorzugehen. Soweit in der Erklärung vom 07.10.2022 noch angegeben wurde, es bestehe Einverständnis, dass „die Fixkostenkategorie 6 entsprechend ihren Ausführungen gekürzt wird“, stellt dies schließlich ebenfalls kein hinreichend eindeutiges Einverständnis in eine vollständige Kürzung der Fixkostenförderung für März und April 2022 dar. Diese Erklärung ist im Gesamtkontext des Schreibens zu verstehen und bezieht sich auf andere, hier nicht gegenständliche und von dem Beklagten mit Schreiben vom 06.10.2022 im Verwaltungsverfahren monierte Fixkostenpositionen. Wäre die Klägerin mit einer vollständigen Kürzung auf 0 einverstanden gewesen, hätte es andernfalls der Klarstellung, dass sich die Förderquote von 90 % auf 60 % verändert, nicht bedurft. Zudem ergibt sich dieses Verständnis aus der Nummerierung des Schreibens vom 07.10.2022, welches erkennbar der Reihenfolge der im Schreiben des Beklagten vom 06.10.2022 angesprochenen Gesichtspunkte folgt. Da die Klägerin danach niemals ein Vertrauen dahin gesetzt hat, dass sie eine vollständige Kürzung akzeptieren werde, kann ihr insoweit auch kein treuwidriges widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie eine solche Kürzung gerichtlich angreift. Soweit sie eine bestimmte Verfahrensweise ankündigt, wäre dies allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Klageverzichts zu erwägen, wogegen im hiesigen Fall aber wie dargelegt durchgreifende Gründe sprechen. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Die Klägerin hat nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihren Förderantrag vom 15.06.2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08. April 1997 – 3 C 6.95 –, Rn. 17 – 19, juris, und BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 – 3 C 54.01 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08 –, Rn. 4, juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2018 – 4 A 1576/15 –, Rn. 6, juris. Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 –, Rn. 24 – 25, juris; VGH BW, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 9 S 2244/15 –, Rn. 127, juris; vgl. auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, VG Köln, Urteil vom 17. März 2014 – 16 K 4253/12 –, Rn. 21, juris; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 21. April 2016 – 16 K 1278/13 –, Rn. 31, juris; VG Köln, Urteil vom 21. Mai 2015 – 16 K 4751/14 –, Rn. 31, juris. Auch die Verwaltungspraxis als solche unterliegt einer nur eingeschränkten Prüfung. Bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 08. Juli 1997 – 1 BvR 1934/93 –, Rn. 49, juris; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1979 – 1 BvL 97/78 –, Rn. 18, juris; vgl. auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, VG Köln, Urteil vom 17. März 2014 – 16 K 4253/12 –, Rn. 23, juris; VG Köln, Urteil vom 21. Mai 2015 – 16 K 4751/14 –, Rn. 33, juris. Maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen der Gewährung von Überbrückungshilfe ist der Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Vgl. VG Köln, Urteil vom 19. Januar 2024 – 16 K 6921/20 –, Rn. 38, juris. Dies ergibt sich aus dem materiellen Recht, welches hier vor allem durch die Förderrichtlinie und deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis vorgegeben wird. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Behörde hängt also nur von Tatsachen ab, die die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung derselben zugrunde zu legen hatte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 –, Rn. 24, juris; BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 6 ZB 20.438 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 4 A 3042/19 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschluss vom 27. Februar 2023 - 6 B 305/22 -, juris Rn. VG Köln, Urteil vom 19. Januar 2024 – 16 K 6921/20 –, Rn. 38, juris. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Klägerin lediglich einen Anspruch auf die begehrte erneute Bescheidung ihres Förderantrags, soweit der Beklagte die Förderung für die Monate März und April 2022 abgelehnt hat (dazu I.). Rechtlich nicht zu beanstanden ist dagegen die Entscheidung des Beklagten, in der Fixkostenkategorie 06 für Februar 2022 lediglich Kosten in Höhe von N05 EUR anzuerkennen (dazu II.) I. Die Teil-Ablehnung des Antrags der Klägerin hinsichtlich der Bewilligung von Überbrückungshilfe für die in den Monaten April und März 2022 angefallenen Fixkosten hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, ohne dass im Detail aufgeklärt werden müsste, welche der beiden vorgetragenen Alternativen die tatsächliche Verwaltungspraxis des Beklagten darstellt. Denn in beiden Alternativen erweist sich der Bescheid vom 13.10.2022 hinsichtlich der Teilablehnung für die Monate März und April 2022 als rechtswidrig. Nach den zuerst vorgetragenen Angaben des Beklagten stellt sich dessen ständige Förderpraxis dergestalt dar, dass die Erstattung von Fixkosten nach einem feststehenden Prozentsatz erfolgt, welcher vom prozentualen Umsatzrückgang im Fördermonat im Verhältnis zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 bzw. im Verhältnis zum durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2019 abhängt, vgl. Ziffer 5. Abs. 1 der Förderrichtlinie. Dabei sind im Rahmen der Antragstellung regelmäßig Prognosen hinsichtlich der Höhe der Fixkosten und der Umsatzentwicklung glaubhaft zu machen, Ziffer 6 Abs. 2 UAbs. 2 der Förderrichtlinie. Stellt sich allerdings während des Förderverfahrens – etwa während einer zulässigen Plausibilitätsprüfung der Angaben eines Antragstellers – heraus, dass die Förderquote nach dem Verhältnis des Umsatzrückgangs tatsächlich niedriger ausfallen muss als ursprünglich beantragt, etwa weil sich ein Umsatzrückgang als nicht so stark wie prognostiziert erweist, so bewilligt der Beklagte nicht die ursprünglich beantragte Förderquote, aber auch keine Teilquote, sondern lehnt eine Förderung für den jeweils betroffenen Monat insgesamt ab. Dies beruht nach Angaben des Beklagten darauf, dass der Beklagte im Rahmen der Antragsbearbeitung nicht in der Lage sei, eigenhändig die Förderquote in einem laufenden Verfahren herunterzusetzen und eine niedrigere Quote zu bewilligen, weil das zugehörige Bearbeitungsprogramm eine entsprechende technische Option nicht vorsehe. Daher werde einem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, einen Änderungsantrag unter Angabe der richtigen Förderquote zu stellen. Dies sei notwendig, um eine Bewilligung einer ersichtlich zu hohen Förderquote zu vermeiden und wider besseren Wissens einen nicht gerechtfertigten Förderbetrag auszuzahlen. Im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden ist hierbei die Praxis des Beklagten, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hinzukommende neue Erkenntnisse für die Ermittlung der Förderhöhe zu berücksichtigen. Insbesondere ist der Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verpflichtet, einen Förderantrag lediglich auf Basis der zum Antragszeitpunkt vorliegenden Daten und Prognosen zu bewerten und etwa für März 2022 den Antragszeitpunkt vom 25.02.2022 heranzuziehen. Zwar weist die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass im Rahmen der Förderantragsbearbeitung auch Prognosen zulässig sind und als Grundlage herangezogen werden können. Können jedoch im Rahmen des Bewilligungsverfahrens aufgrund von Zeitablauf Prognosen durch feststehende Daten ersetzt werden, gibt es keinen sachlichen Grund, nicht die tatsächlichen Daten für die Bewertung der Förderung heranzuziehen. Dies dient dem legitimen Ziel, Haushaltsmittel sparsam zu verwenden und die Überbrückungshilfe nur in dem Maße auszuzahlen, in welchem sie für den Förderzweck der Fixkostendeckung tatsächlich benötigt wird. Es wäre im Übrigen sinnlos, wenn Ziffer 8. Abs. 1 der Förderrichtlinie einerseits die Bewilligungsstellen dazu anhielte, Missbrauch vorzubeugen und die Angaben der Antragsteller stichprobenartig gerade auch hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen zu überprüfen, aus eventuellen Erkenntnissen aber andererseits im Rahmen des Bewilligungsverfahrens keine Konsequenzen ziehen dürfte. Sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist es aber, wenn die Bewilligungsbehörde wie hier aufgrund der Erkenntnisse im Bewilligungsverfahren zu einer Reduzierung der Förderquote von 90 % auf 60 % für einzelne Monate kommt, eine solche Reduzierung im Rahmen der Bewilligung aber nicht vornimmt, sondern diese Monate mit dem Verweis auf einen Änderungsantrag insgesamt aus der Förderung ausnimmt, obwohl ersichtlich dem Grunde nach ein Anspruch besteht. Hierfür ist ein tragfähiger Grund nicht erkennbar. Zunächst keine belastbare Begründung stellt die Angabe des Beklagten dar, sein elektronisches Bearbeitungsprogramm sehe hierfür keine technische Option vor. Es ist auch im Rahmen der freiwilligen Leistungsverwaltung Sache des Beklagten, sein Bewilligungsverfahren derart auszugestalten, dass eine funktionelle und sachgerechte Bearbeitung von Förderanträgen möglich ist. Bedient sich der Beklagte hierzu der elektronischen Datenverarbeitung, so kann die Ausgestaltung eines elektronischen Bearbeitungsprogramms für sich keinen Grund dafür darstellen, eine Förderung allein aus diesem Grund abzulehnen. Denn ob eine Bearbeitungsoption technisch vorgesehen ist oder nicht, stellt für sich betrachtet kein sachliches Kriterium für die Frage dar, ob eine Förderung zu gewähren ist oder nicht – insbesondere, wenn wie hier dem Grunde nach eine materielle Anspruchsberechtigung unstrittig ist. Die Verwendung eines elektronischen Bearbeitungsprogramms ist in diesem Kontext Mittel zum Zweck und nicht selbst ein Kriterium für eine Förderberechtigung. Sieht ein elektronisches Bearbeitungsprogramm einer Bewilligungsstelle bestimmte technische Optionen nicht vor, so muss die Bewilligungsstelle insoweit entweder eine entsprechende technische Option durch geeignete Programmierung schaffen oder – was nach Angabe des Beklagten im Schriftsatz vom 28.06.2023 anscheinend grundsätzlich möglich ist – außerhalb des elektronischen Antragsverfahrens arbeiten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn derartige technische Einschränkungen selbst auf einem sachlichen Grund beruhen, welcher in der technischen Ausgestaltung des Förderprogramms ihren Niederschlag gefunden hat. Es ist in der zuwendungsrechtlichen Rechtsprechung geklärt, dass ein Zuwendungsgeber auch das Bewilligungsverfahren im Rahmen der Ausgestaltung eines Förderprogramms weitgehend frei ausgestalten kann, solange die Ausgestaltung auf sachlichen Gründen beruht. Insofern ist es etwa unbedenklich, wenn die Verwendung elektronischer Antragsprogramme oder Formulare oder wie hier die Vorabbefassung eines prüfenden Dritten vorgeschrieben wird. Denn derartige Vorgaben dienen dem legitimen Zweck der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung in Massenverfahren und zugleich der schnellen Bewilligung und Ausschüttung der Überbrückungshilfen, was vor dem Hintergrund des Förderzwecks der Überbrückungshilfe von besonderer Bedeutung ist. Vgl. zur Sachgerechtigkeit von Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung als Gründe für die Ausgestaltung eines Förderprogramms am Beispiel der Coronahilfe-Profisport etwa VG Köln, Urteil vom 26. Februar 2024 – 16 K 4646/22 –, Rn. 46 - 48, juris m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung. Ein derartiger Sachgrund für die Programmgestaltung des Beklagten hinsichtlich der Herabsetzung der Förderquote aufgrund nachträglicher Erkenntnisse ist jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere dient diese Gestaltung ersichtlich nicht der Verfahrensvereinfachung, da die Teil-Ablehnung verbunden mit der Aufforderung zu einem Änderungsantrag in der Sache zu einer Verlängerung des Bewilligungsverfahrens führt, ohne dass hierbei ein Erkenntnismehrwert gegenüber den schon zuvor erkennbaren Bewilligungsgrundlagen zu erwarten ist. Der Beklagte hat auch keinen konkreten Grund für diese Programmgestaltung benennen können, obwohl er hierzu vom Gericht mit Verfügungen vom 05.06.2023 und vom 26.06.2023 explizit aufgefordert worden ist. Ebenfalls rechtswidrig ist die vollständige Ablehnung einer Förderung der Fixkosten in den Monaten März und April 2022, wenn dementgegen die Verwaltungspraxis sich tatsächlich so darstellen sollte, wie der Beklagte erstmalig mit Schriftsatz vom 12.04.2024 vorgetragen hat. Hierin hat er angegeben, dass bei sich im Verfahren ergebenden gegenüber der Antragstellung geringeren Förderquoten tatsächlich eine entsprechende anteilige Bescheidung durch manuelle Kürzung und nicht eine vollständige Kürzung stattfinde. Bei der Klägerin sei dies nur deswegen nicht geschehen, weil diese sich mit der vollständigen Kürzung einverstanden erklärt und den Antrag insoweit zurückgenommen habe. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Verwaltungspraxis rechtlich zulässig wäre, wäre die Klage bei Annahme dieser Verwaltungspraxis aber auch begründet. Denn die Beklagte hätte bei Wahrunterstellung dieses Vortrags im Fall der Klägerin eine manuelle Kürzung durchführen müssen, weil diese den Förderantrag aus den im Rahmen der Zulässigkeit dargelegten Gründen hinsichtlich der Monate März und April 2022 nicht zurückgenommen hatte. Daher hätte hier bei Wahrunterstellung dieser behaupteten Verwaltungspraxis eine manuelle Kürzung stattfinden müssen. Da sich die der Teilablehnung hinsichtlich der Monate März und April 2022 danach in beiden vorgetragenen Alternativen der ständigen Verwaltungspraxis als rechtswidrig erweist, war der Beklagte antragsgemäß zu verpflichten, den Förderantrag der Klägerin vom 15.06.2022 hinsichtlich dieser Monate unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. In welcher Höhe ein Förderanspruch der Klägerin für diese Monate besteht, muss die Kammer angesichts des ausschließlich auf Bescheidung gerichteten Klageantrags nicht weiter bewerten. Insbesondere ist keine Würdigung der Frage erforderlich, ob und inwieweit die von der Klägerin für April 2022 geltend gemachten Kosten im Einzelnen förderfähig sind – zumal hierzu eine Bescheidung durch den Beklagten in der Sache nicht erfolgt ist, weil er die Förderung des Monats April dem Grunde nach abgelehnt hat. II. Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihren Förderantrag vom 15.06.2022 auch hinsichtlich der für Februar 2022 in der Fixkostenkategorie 06 geltend gemachten Kosten neu bescheidet. Die Förderpraxis des Beklagten, in der Fixkostenkategorie 06 nur solche Fixkosten zu akzeptieren, welche durch Rechnungen nachgewiesen sind, ist rechtmäßig. Nach Angabe des Beklagten akzeptiert dieser in ständiger Verwaltungspraxis jedenfalls im Rahmen einer vertieften Prüfung eines Förderantrags während des Bewilligungsverfahrens in der Fixkostenkategorie 06 nur Rechnungen als geeignete Nachweise für tatsächlich entstandene Kosten und lässt Kostenvoranschläge oder Absichtsbekundungen nicht genügen. Dass dies der tatsächlichen Verwaltungspraxis des Beklagten entspricht, bezweifelt das Gericht entgegen der diesbezüglichen Einwände der Klägerin nicht. Denn diese Verwaltungspraxis entspricht auch den Vorgaben der veröffentlichten FAQs zum Förderprogramm der Überbrückungshilfe. Hier heißt es unter der Ziffer 2.4 zu der Frage, welche Kosten förderfähig sind, zur Fixkostenkategorie 06, förderfähig seien „Zahlungen für Instandhaltung, […] sofern diese […] abgerechnet wurden (Teil-)Rechnung liegt vor)“. Derartige Angaben in veröffentlichten Fragen-Antwort-Katalogen können für die Bestimmung der tatsächlichen Verwaltungspraxis ebenfalls herangezogen werden. Vgl. VGH BW, Urteil vom 13. Juli 2023 – 14 S 2699/22 –, Rn. 62 ff., juris; HessVGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 – 10 B 851/22 –, Rn. 26, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 16 K 2067/22 –, Rn. 23 - 25, juris. Diese tatsächliche Förderpraxis steht auch nicht in Widerspruch zur Förderrichtlinie. Diese stellt in Ziffer 2 Abs. 8 der Förderrichtlinie für die Zuordnung von Fixkosten zum Förderzeitraum auf die erstmalige Fälligkeit ab, wofür maßgeblich der Zeitpunkt sei, zu dem die Rechnung das erste Mal gestellt werde. Auch in der Förderrichtlinie ist das Abstellen auf Rechnungen als Nachweise mitangelegt. Soweit die Klägerin die Plausibilität dieser Annahme mit dem Argument angreift, die Zuwendung werde nicht zwingend nach Ende des Förderzeitraums bewilligt und es müsse daher prognostisch vorgegangen werden, begründet sie damit keine durchgreifenden Zweifel an den tatsächlichen Angaben des Beklagten hinsichtlich dessen Verwaltungspraxis. Denn der Beklagte hatte schon im Verwaltungsverfahren mehrfach um spezifische Vorlage von Rechnungen gebeten, etwa im Schreiben vom 22.08.2022, und insbesondere im Schreiben vom 30.08.2022 zudem explizit darauf hingewiesen, dass „Kosten, die noch nicht mit Rechnungen oder Zwischenrechnungen belegt werden können“, nicht förderfähig seien, „jedoch zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Schlussabrechnung mit entsprechenden Belegen zum Ansatz gebracht werden“ könnten. Es ist zumindest in Fällen wie hier, in denen schon zum Antragszeitpunkt der Förderzeitraum (weitgehend) abgelaufen ist, auch ohne weiteres plausibel, dass der Beklagte jedenfalls für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte den Nachweis in Form von Rechnungen verlangt, da insoweit keine Prognose mehr stattfindet. Ebenfalls wird die Verwaltungspraxis des Beklagten nicht ernsthaft dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagte im Verwaltungsverfahren im Schreiben vom 08.09.2022 „die üblichen Reparaturkosten von 6.808,94“ EUR für förderfähig gehalten hat. Denn weder aus dem Schreiben vom 08.09.2022 noch aus den sonstigen Verwaltungsvorgängen geht hervor, welchen Hintergrund diese Angabe hatte und ob sie auf einer rechtlichen Bewertung der geltend gemachten Fixkosten oder auf einem Bearbeitungsfehler im Verwaltungsverfahren beruhte. Insoweit spricht die Tatsache, dass der Beklagte gerade keine weitergehenden Kosten für Februar 2022 im Bescheid vom 13.10.2022 anerkannt und wie bereits dargelegt zuvor auf die Notwendigkeit von Rechnungen hingewiesen hat, für die tatsächliche Richtigkeit dessen Angaben zur tatsächlichen Verwaltungspraxis hinsichtlich des Erfordernisses der Vorlage von Rechnungen. Denn es spricht viel dafür, dass im Rahmen der abschließenden Bearbeitung des Förderantrags vor der Bescheidung schlicht eine Korrektur gegenüber der im Widerspruch zur ständigen Verwaltungspraxis stehenden Angabe im Schreiben vom 08.09.2022 vorgenommen wurde. Insbesondere begründet die Angabe im Schreiben vom 08.09.2022, die üblichen Reparaturkosten von 6.808,94 EUR seien förderfähig, auch keinen diesbezüglichen Vertrauensschutz der Klägerin, da Vertrauensschutz im Zuwendungsrecht regelmäßig erst nach Erlass des Zuwendungsbescheids begründet wird und das Schreiben vom 08.09.2022 ersichtlich keine rechtsverbindliche Zusicherung sein sollte. Vgl. zur Begründung von Vertrauensschutz im Zuwendungsrecht OVG NRW, Urteile vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08 – und vom 22. März 2007 – 12 A 217/05 –, jeweils zitiert nach juris. Die so festgestellte Förderpraxis ist auch sachgerecht. Sie beruht auf der nachvollziehbaren und im Zuwendungsrecht allgemein akzeptierten Überlegung, dass im Rahmen einer Förderung nur solche Kosten gefördert werden können, die auch tatsächlich angefallen sind. Dies dient dem legitimen Zweck, limitierte Haushaltsmittel möglichst effizient und zweckgerecht zu verwenden und hierdurch den haushaltsrechtlichen Geboten der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit Rechnung zu tragen. Zumindest wenn es wie hier um schon zum Antragszeitpunkt in der Vergangenheit liegende Sachverhalte geht, geht mit dieser Praxis für die Antragsteller auch kein relevanter Nachteil einher, weil eine Vorlage von Rechnungen für in der Vergangenheit begründete Forderungen regelmäßig keine besonderen Schwierigkeiten verursachen dürfte, zugleich aber eine besonders präzise und bedarfsgerechte Verteilung der Fördermittel gewährleisten kann. Wie der Beklagte dagegen Fälle handhabt, in denen anders als hier vor Ablauf des Förderzeitraums eine Bewilligung erfolgt, sodass regelmäßig noch keine Rechnungen vorliegen können, bedarf zumindest im hiesigen Verfahren weder einer weiteren tatsächlichen Aufklärung noch einer rechtlichen Würdigung. Unter Zugrundelegung der danach nicht zu beanstandenden Verwaltungspraxis hat der Beklagte die Förderung von weiteren Kosten in der Fixkostenkategorie 06 im Februar 2022 über N05 EUR hinaus zu Recht abgelehnt, weil die Klägerin zu den geltend gemachten weiteren Kosten im Verwaltungsverfahren keine weiteren Rechnungen vorgelegt hat. Soweit die Klägerin nunmehr im gerichtlichen Verfahren Rechnungen zu weiteren Fixkosten vorlegt, können diese nach obigen Maßstäben nicht mehr berücksichtigt werden, weil der Beklagte diese Rechnungen zum maßgeblichen Bescheidungszeitpunkt nicht kannte und daher im Rahmen seiner Ermessensausübung auch nicht berücksichtigen konnte. Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, dass derartige nachträgliche Belege im Rahmen der Schlussabrechnung berücksichtigt werden könnten und daher auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten seien. Denn Bezugspunkt der gerichtlichen Ermessensprüfung ist die Entscheidung des Beklagten in Form des Bescheids vom 13.10.2022. Dass in einem späteren Schlussabrechnungsverfahren auch noch nachträglich Belege berücksichtigt werden können, führt nicht zu einer Verschiebung des maßgeblichen Bewertungszeitpunkts für die gerichtliche Prüfung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Klägerin ist lediglich hinsichtlich der geltend gemachten Fixkosten für Februar 2022 und damit lediglich geringfügig unterlegen. Für Februar 2022 wurden lediglich zusätzliche Fixkosten in Höhe von N11 EUR geltend gemacht, für März und April 2022 in der Summe aber zusätzliche Fixkosten in Höhe von insgesamt 483.281,37 EUR (vgl. Bl. 136 der Verwaltungsvorgänge). Berücksichtigt man die potenziellen Förderquoten von 90 % hinsichtlich der Fixkosten im Februar 2022 und von 60 % hinsichtlich der Fixkosten für März und April 2022, unterliegt die Klägerin lediglich zu etwa 2 %. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 148.168,73 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG) und ergibt sich aus einer Verrechnung der möglichen Förderquoten mit den geltend gemachten, bisher noch nicht geförderten Fixkostenbeträgen aus dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Geht man mit den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten für Februar 2022 von einer Förderquote von 90 % der Fixkosten und für März und April 2022 von einer Förderquote von jeweils 60 % der Fixkosten aus, ergeben sich aus den von der Klägerin geltend gemachten Fixkosten für Februar 2022 eine maximale Förderung von 6.368,35 EUR (7,076,28 EUR Fixkosten x 0,9), für März 2022 von 7.703,21 EUR (12.838,69 EUR Fixkosten x 0,6) und für April 2022 eine maximale Förderung von 282.265,60 EUR, in der Summe 296.337,46 EUR. Berücksichtigt man weiter, dass nach Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt in Schoch/Schneider/Pietzner/Bier, 44. EL März 2023, VwGO § 163 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, bei einem wie hier lediglich auf Bescheidung gerichteten Klageantrag ein Bruchteil, mindestens aber die Hälfte eines entsprechenden Verpflichtungsantrags festzusetzen ist, erscheint es hier angemessen, die Hälfte der maximalen Fördersumme als Streitwert festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.