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Urteil

2 D 102/14.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0130.2D102.14NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 456 der Stadt O.     „S1.-------straße /E.            Straße“ ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerinnen zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 456 der Stadt O. „S1.-------straße /E. Straße“ ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerinnen zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 456 „S2. -torstraße/E. Straße“ der Stadt O. (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 456); hierbei handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan. Die Antragstellerin zu 1. betreibt im O1. Hafen auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück E1. Straße 18 (Gemarkung O. , Flur 3 Flurstück 296) ein Zentrallager für Pflanzenschutzmittel, Tierpharmaka und Tierarzneimittel; hierbei handelt es sich um einen Betrieb, der der Störfall-Verordnung unterfällt. Die Antragstellerin zu 2. ist Eigentümerin des Grundstücks E1. Straße 16 (Gemarkung O. , Flur 3, Flurstück 375), auf dem sich ein Kraftfutterwerk mit Lagerhallen befindet. Als Mieterin des Grundstücks N. Straße 1 (Gemarkung O. , Flur 4, Flurstück 653) betreibt sie zudem ein Logistikzentrum. Die Grundstücke E1. Straße 16 und 18 befinden sich auf der Hafenmole 3 des O1. Hafens ca. 650 m bzw. 700 m vom nördlichen Rand des räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 456 und ca. 650 m vom östlichen Rand des Plangebiets entfernt; das Grundstück N. Straße 1 liegt auf der Hafenmole 2 in einer Entfernung von etwa 750 m vom mittleren Teil des westlichen Teilbereichs des Bebauungsplans und ca. 300 m vom östlichen Teil entfernt. Das ca. 17,7 ha große Plangebiet liegt am östlichen Rand der O1. Innen-stadt in unmittelbarer Nachbarschaft zum O1. Hafen. Das Plangebiet erfasst die - zum Zeitpunkt der Planaufstellung – brachliegende bzw. mindergenutzte Fläche auf beiden Seiten des Hafenbeckens 1. Die Planbegründung bezeichnet das Areal an der S1.-------straße /E. Straße als „Teilgeltungsbereich West“ (sog. „X. -Gelände“) [im Folgenden TW] und die [seinerzeitige] Brachfläche auf der Hafenmole 1 als „Teilgeltungsbereich Ost“ (ehemaliges Gelände der Traktorenfabrik Case – „Case-Gelände“) [im Folgenden: TO]. Der ca. 6 ha große TW liegt ca. 700 m nordöstlich des Rathauses am Rand der O1. Innenstadt. Er umfasst den Bereich zwischen der S1.-------straße /E. Straße im Westen und dem Hafenbecken 1 des O1. Hafens im Osten. Im Süden reicht das Plangebiet bis kurz vor das bestehende V. -Kino heran. Nördlich des Plangebiets liegt das Gelände des Logistikbetriebes A. . Das Plangebiet TW ist geprägt durch ausgedehnte Brachflächen und die Speichergebäude, für die eine im Verfahren OVG NRW 2 A 211/17 angegriffene „Nutzungsänderungs“-Baugenehmigung (für den Neubau eines Bürohauses und eines Parkhauses, die Sanierung und Umnutzung von drei denkmalgeschützten Speicherhäusern) erteilt wurde. Ehemals leerstehende Lagerhallen wurden abgerissen. Das ca. 800 m lange Gelände wird in Nord-Süd-Richtung von den Gleisanlagen der O1. Eisenbahn durchzogen. Die Kaianlagen am Hafenbecken 1 begrenzen das Gebiet nach Osten. Westlich der S1.-------straße beginnt in einer Entfernung von ca. 50 m vom Plangebiet die O1. Innenstadt. Am südlichen Rand des TW befinden sich entlang der S1.-------straße auf deren westlicher Seite Wohnnutzungen [z. B. das Gebäude S1.-------straße 18]. Wohnnutzung ist außerhalb des Plangebietes auch im weiteren nördlichen Verlauf der E. Straße (z. B. Nrn. 108 und 174) vorhanden. Der ca. 11,7 ha große TO umfasst das bis 1997 durch den amerikanischen Landmaschinenhersteller D. [International I. ] genutzte Gelände. Danach gab es Pläne für die Ansiedlung eines Stahlbetriebes (B. Mittal), die dann aber ab etwa 2010 nicht weiterverfolgt wurden. Heute befindet sich dort eine Gießerei. Der Bebauungsplan Nr. 456 setzt im TW, dessen westliche Grenze durch (Flächen für) Bahnanlagen markiert wird, im Norden das eingeschränkte GE 3 fest, an das sich südlich eine öffentliche Verkehrsfläche sowie ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Parkhaus“ anschließen. Im weiteren Verlauf der öffentlichen Verkehrsfläche befindet sich im Anschluss an das GE 3 und das SO „Parkhaus“ und an die in diesem Bereich östlich festgesetzten Flächen für Bahnanlagen eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „HP“ [Hafenpromenade]. An das SO Parkhaus schließen sich an ein weiteres eingeschränktes GE 2 - dort befinden sich die o. g. (denkmalgeschützten) Speichergebäude - sowie im weiteren südlichen Verlauf die zwei Mischgebiete MI 2 (das seinerseits unterteilt ist) und MI 1, in denen jeweils „Allseits umbaute Innenhöfe“ vorgesehen sind. In den textlichen Festsetzungen heißt es hierzu unter Nr. 8.3.: „Wohnnutzung in den Mischgebieten MI 1 und MI 2 ist in den Gebäuden, die die gekennzeichneten Innenhöfe A-E umgeben, erst zulässig, sofern und soweit der Innenhof, an dem das jeweilige Gebäude liegt, einzeln oder gemeinsam mit anderen Innenhöfen, von allseitig geschlossener Riegelbebauung in der festgesetzten Mindesthöhe sowie der erforderlichen Lärmschutzwand umgeben ist“. Die Mindest- und maximale Höhe sind ebenso wie maximal zulässige Grund- und Geschossflächenzahlen festgesetzt; Vorgaben zur Anzahl der Vollgeschosse werden in den MI-Gebieten nicht bestimmt. Unter Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen heißt es hierzu: „Im Mischgebiet MI 1 sind in dem mit „Wohnausschluss 2" gekennzeichneten Teilbereich Wohnungen nur bis zum einschließlich 3. OG zulässig." Im TO setzt der Bebauungsplan Nr. 456 an seinem westlichen Rand zwei öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Uferpark Naherholung“ bzw. „Uferpark Sichtschutzwall“ und im Anschluss daran östlich ein eingeschränktes GE 4 fest, das in die Teilflächen a) und b) unterteilt ist, sowie ein eingeschränktes GI, das ebenfalls in Teilflächen a) und b) gegliedert ist. Der Bebauungsplan enthält unter Nr. 8 der textlichen Festsetzungen Regelungen zum „Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“: Unter Nr. 8.1. „Verkehrslärm, passiver Schallschutz“ ist bestimmt, in den Mischgebieten MI 1 und MI 2 könnten die straßenzugewandten Außenanlagen entlang der S1.-------straße /E. Straße aufgrund des Straßenverkehrslärms nicht für Wohngärten bzw. Außenwohnbereiche genutzt werden; hier seien lediglich Verkehrsanlagen, Stellplätze sowie allgemeine Pflanzflächen zulässig. Der maßgebliche Bereich sei der Beikarte „Immissionsschutz“ zu entnehmen; diese befindet sich auf allen vier Blättern des Bebauungsplans Nr. 456 für den jeweiligen Bereich links unten im Maßstab 1:3.500. Auf diese Beikarte wird auch Bezug genommen hinsichtlich der Festsetzung der Lärmpegelbereiche IV und V, an deren Fassaden passive Schallschutzmaßahmen entsprechend DIN 4109 (Ausgabe November 1989) zu treffen sind. Die daraus resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner Außenbauteile könnten im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes nachgewiesen werde. Die Lüftung von schutzwürdigen Aufenthaltsräumen im MI 1 und MI 2 sei durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen sicherzustellen. Insoweit wird ebenfalls auf die Beikarte „Immissionsschutz“ Bezug genommen. Sodann heißt es: „Auf die Sicherstellung einer schallgedämmten Lüftungseinrichtung kann verzichtet werden, wenn und soweit im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden kann, dass ein Außenpegel von 50 dB(A) in den Mischgebieten im Nachtzeitraum eingehalten werden kann.“ Nr. 8.2 (Gewerbelärm) der textlichen Festsetzungen regelt im Unterpunkt „ Lärm-Emissionskontingente (LEK)“ u. a., in den eingeschränkten Gewerbegebieten GE 1*, GE 2*, GE 3* und GE 4* seien Betriebe und Anlagen unzulässig, deren Geräusche tags (6.00 bis 22.00 h) bzw. nachts (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) die folgenden Emissionskontingente (LEK) nicht überschritten: Baugebietskategorie Teilfläche(TF) Flächengröße Eimissionskontingente Lekin dB pro m² (Tag/Nacht) GE 1* - 4.805 m² 51/36 GE 2* - 4.171 m² 48/33 GE 3* - 5.940 m² 57/52 GE 4* GE 4* a 52.257 m² 58/43 GE 4* GE 4* b 5.969 m² 57/42 Sondergebiet Parkhaus - 2.497 m² 59/44 GI * GI* a 11.501 m² 61/46 GI * GI * b 20.270 m² 59/44 Ausgehend von dem in der Planzeichnung gekennzeichneten Mittelpunkt der Windrose werden für insgesamt 7 Richtungssektoren Zusatzkontingente vergeben. Im GE 4* und GI ist ein Vorhaben ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn es eine Grundstücksfläche von mindestens 50.000 qm umfasst und der Beurteilungspegel sämtlicher emittierender Anlagen den jeweiligen Immissionsrichtwert nach TA Lärm um mindestens 10 dB(A) unterschreitet. Ebenfalls unter Nr. 8.2 der textlichen Festsetzungen heißt es unter „ Schutz vor Gewerbelärm aus dem O. -E. Hafen in den Mischgebieten MI 1 und MI 2“ weiter: „In den Fassaden, die in der Beikarte „Immissionsschutz“ entsprechend gekennzeichnet sind (grüner Begleitstrich) sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume von Wohnungen im Sinne der DIN 4109 unzulässig. Öffenbare Fenster … sind in den gekennzeichneten Fassaden zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden kann, dass ein Außenpegel von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) in den Mischgebieten eingehalten wird … Für die gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Geschäfts- und Bürogebäude, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen sind bei Beurteilungspegeln < 60 dB(A) tags öffenbare Fenster zulässig.“ Außerdem finden sich Festsetzungen zu Lärmschutzwänden, auf die bei dem Nachweis, dass ein Außenpegel von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) in den Mischgebieten eingehalten wird, verzichtet werden kann. Der Plan enthält außerdem gestalterische Festsetzungen und unter IV.1 Hinweise. Bei letzteren heißt es unter „1. Lärm“, das Plangebiet sei erheblich durch Verkehrslärm der S1.-------straße /E. Straße sowie durch Gewerbelärm aus dem O1. Hafen vorbelastet. Die Orientierungswerte für Verkehrslärm in Mischgebieten gemäß DIN 18005 würden an der S1.-------straße /E. Straße sowohl tags als auch nachts überschritten. Die Orientierungswerte für Gewerbelärm in den Misch- und Gewerbegebieten gemäß DIN 18005 würden zur Nachtzeit überschritten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schalltechnische Untersuchung Q. Consult vom 21. März 2012 Bezug genommen. Zu „2. Geruch“ ist davon die Rede, das Plangebiet sei durch Gerüche vorbelastet. Die Immissionsrichtwerte der GIRL würden für Misch-/Gewerbegebiete eingehalten. Näheres sei dem Gutachten zur Erstellung einer Prognose zur Geruchsimmissionssituation der B1. vom 16. Februar 2012 zu entnehmen. In der Planbegründung (S. 6 f.) heißt es zu „Ziel und Zweck der Planung“, Grundanliegen sei die behutsame Erweiterung der Innenstadt bis an das Hafenbecken 1. Angesichts zunehmender Reurbanisierungstendenzen stärke die Planung neben gewerblichen Nutzungen auch das innerstädtische Wohnen und trage damit zu einer nachhaltigen Belebung der O1. City bei. Die gegenwärtig mindergenutzten bzw. brachliegenden Flächen auf dem sog. „X. -Gelände“ sollten nunmehr mit gemischt genutzten Quartieren ergänzt werden. Attraktive Stadtplätze und die geplante Promenade am Hafenbecken 1 bereicherten das Freiraumangebot der Innenstadt und verknüpften den Hafen mit dieser. Die brachliegenden Gewerbeflächen am Hafenbecken 1 stellten eine der letzten zusammenhängenden und verfügbaren Flächenreserven in dieser Größenordnung dar; es würden dabei lediglich bereits bebaute, versiegelte und vorbelastete Flächen in Anspruch genommen. „Ausdrückliches Ziel der Bauleitplanung“ sei außerdem die langfristige Sicherung der innenstadtverträglichen Hafennutzung auf der Hafenmole 1 (ehemaliges D. -Gelände); der Hafen leiste in seiner Gesamtheit einen bedeutenden Beitrag zur wirtschaftlichen Anziehungskraft der gesamten Region. Mit der Bauleitplanung solle die empfindliche innerstädtische Nahtstelle durch Nutzungszonierung und Gestaltung stadtverträglich so organisiert werden, dass sowohl der Rand der historischen Altstadt mit ihrem kleinteiligen Nutzungsgefüge, wichtigen zentralen Einrichtungen und locker eingestreuten Wohngebieten als auch der Binnenhafen mit seinen großmaßstäblichen Industriegebieten, Umschlagplätzen und Verkehrsanlagen nachhaltig Planungssicherheit erlangten. Die Bewohner der Altstadt profitierten von der Wirtschaftskraft und dem Arbeitsplatzangebot des Hafens, seien aber dauerhaft mit einer erhöhten Immissions- und Verkehrsbelastung konfrontiert; die Industrie- und Gewerbebetriebe profitierten ihrerseits von den Versorgungs- und Dienstleistungsangeboten der nahen Innenstadt, müssten aber verstärkte Anstrengungen beim Immissionsschutz unternehmen; dieser Konflikt solle mit der Planung bewältigt werden. Die Planung sei zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoll, da sich das Gelände des TW überwiegend im Eigentum der Beigeladenen befinde, die ihre Bemühungen zur Grundstücksaufbereitung, Baurechtsschaffung und Vermarktung verstärkt habe. Innerhalb der gemäß § 34 BauGB als Maßstab zu betrachtenden Umgebung liege gegenwärtig eine überwiegend gewerbliche Prägung vor. Eine gemischte Nutzung mit einem Wohnanteil von ca. 50 % sei ohne die Planung hier gegenwärtig nicht zu realisieren. Zur „Umweltsituation“ heißt es in der Planbegründung u. a. (S. 10 unten), an den zum Hafenbecken hin orientierten Fassaden ergäben sich aus Verkehrslärm Beurteilungspegel von bis zu 48 dB(A) tags und um ca. 45 dB(A) nachts. Darüber hinaus sei das Plangebiet gewerblichen Schallemissionen aus den Industrie- und Gewerbebetrieben im O1. Hafen ausgesetzt. Die einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete von 60/45 dB(A) würden „nachts deutlich überschritten“ (vgl. dort S. 10 unten). Das Plangebiet sei „angesichts einer bundesweit einmaligen Häufung von geruchsintensiven Anlagen (z. B. Ölmühlen, Lebensmittel- und Tierfutterfabriken) … im Hafen erkennbar durch Gerüche belastet“. Als Ergebnis einer insoweit vorgenommenen Ausbreitungsrechnung könne festgehalten werden, dass die Gerüche in ca. 9 bis 10% der Jahresstunden in dem betroffenen Gebiet wahrgenommen würden. Damit würden die einschlägigen Grenzwerte der GIRL für Wohn- und Mischgebiete eingehalten (Planbegründung S. 10/11). Das Planverfahren Nr. 456 nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Rat der Antragsgegnerin fasste am 4. April 2008 einen Grundsatzbeschluss für die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. V 456; Vorhabenträger war die Beigeladene des vorliegenden Verfahrens. Die Offenlage des Bebauungsplans Nr. V 456 einschließlich Vorhaben- und Erschließungsplan „Hafenquartier“ erfolgte zwischen dem 1. Juni 2011 und dem 11. Juli 2011 (405 BA 1). In der Auslegungsbekanntmachung heißt es, es lägen folgende Informationen zu umweltrelevanten Aspekten vor: „Verkehrstechnischer Fachbeitrag, Luftschadstoffuntersuchung, Gutachten zu Verkehrs- und Gewerbelärm, Gutachten zur Geruchsimmissionssituation, Altlastenbewertung, Artenschutzuntersuchung zu Fledermausquartieren, Gutachten zu Achtungsabständen gegenüber sog. Störfallbetrieben.“ Nachdem u. a. die Antragstellerinnen zu dem Entwurf unter dem 1. bzw. 11. Juli 2011 Stellung genommen hatten, hob der Rat der Antragsgegnerin am 22. Mai 2012 den Einleitungsbeschluss für das Verfahren des vorhabenbezogenen Plans auf und fasste am selben Tage den Beschluss, den (Angebots-)Bebauungsplan Nr. 456 aufzustellen. In der entsprechenden Ratsvorlage heißt es u. a., die ursprüngliche Planung sei intensiv überarbeitet worden, ein Wohnquartier sei nun nicht mehr geplant. Aufgrund der teilweise neuen Planinhalte (Mischgebiet statt Wohngebiet), der erheblichen Plangebietsgröße, der großen städtischen Gewerbeflächen innerhalb des Plangebiets, der Rechtssicherheit und der flexibleren Umsetzungsmöglichkeiten werde kein vorhabenbezogener, sondern ein Angebotsbebauungsplan angestrebt. Aufgrund des umfangreichen Vorverfahrens könne auf eine erneute frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange verzichtet werden. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs fand in der Zeit vom 14. Juni bis 16. Juli 2012 statt. In der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung heißt es: „Es liegen Informationen zu folgenden umwelt-relevanten Aspekten vor: Schall, Geruch, Luft, Altlasten, Verkehr. Die Unterlagen dazu können während der Auslegung eingesehen werden.“ Während der Auslegung gaben u. a. die Bezirksregierung E2. , die O. -E. Häfen GmbH & Co. KG und der S2. -Kreis O. Stellungnahmen ab. Außerdem erhoben u. a. die Antragstellerinnen Einwendungen. Am 14. Dezember 2012 befand der Rat über die geltend gemachten Ein-wendungen und beschloss den „Bebauungsplan Nr. 456 – S1.-------straße /E. Straße“ als Satzung. Hierbei nahm er bei Nr. 1.1.1 und Nr. 8.2.der textlichen Festsetzungen Änderungen vor mit der Begründung, es handele sich lediglich um Klarstellungen, so dass eine erneute Auslegung nicht erforderlich sei. Der Satzungsbeschluss wurde am 5. September 2013 öffentlich bekannt gemacht; gleichzeitig erfolgte die Bekanntmachung der Genehmigung der - vom Rat der Antragsgegnerin ebenfalls am 14. Dezember 2012 beschlossenen - 119. Änderung des Flächennutzungsplans „E. Straße/S1.-------straße / I1. 1“ durch die Bezirksregierung E2. . Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. August 2014 rügten die Antragstellerinnen gegenüber der Antragsgegnerin die Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans im Einzelnen. Ein Rügeschreiben der O. -E. Häfen GmbH & Co. KG an die Antragsgegnerin datiert den 5. September 2014. Am 25. August 2014 haben die Antragstellerinnen die Normenkontrollanträge gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Ihre Anträge seien zulässig. Sie seien im Hinblick auf mögliche Nutzungskonflikte zwischen ihren Betrieben und Betriebsgrundstücken und der geplanten Bebauung antragsbefugt. Sie hätten auf ihren Grundstücken Betriebe eingerichtet, die mit einer heranrückenden und schutzwürdigen Bebauung rechnen müssten, wenn der Bebauungsplan Nr. 456 umgesetzt werde. Auf diese schutzwürdige Bebauung müssten sie bei Änderungen oder Erweiterungen ihrer Betriebe künftig Rücksicht nehmen. Möglicherweise müssten sie sogar bereits in ihrem Bestand darauf Rücksicht nehmen. Die zu beachtenden Regelungen des Immissionsschutzrechts seien nicht eingehalten, so dass die zuständige lmmissionsschutzbehörde ihnen gegenüber nachträgliche Auflagen erlassen könnte. Die Antragsgegnerin habe diese Belange zwar in die Abwägung eingestellt, jedoch nicht abwägungsfehlerfrei abgearbeitet. Der Einwand der Geringfügigkeit ihrer Beeinträchtigung wegen Irrelevanz der betrieblichen Auswirkungen auf das Plangebiet sei rechtsmissbräuchlich. Schließlich habe die Antragsgegnerin ihre Interessenlage in der Abwägung selbst als abwägungsrelevant behandelt. So habe sie das Vorbringen zu den gerügten Fehlern der Lärm- und Geruchsgutachten auf mehr als 18 Seiten aufgegriffen und sich dabei mit ihren Einwendungen auseinandergesetzt. Unabhängig davon seien ihre Belange von der Planung auch nicht nur geringfügig betroffen. Sie müssten mit Einschränkungen ihrer Betriebe im Bestand und bei künftigen Erweiterungen rechnen: Denn während im Plangebiet früher zum O1. Hafen gehörende Betriebe ansässig gewesen seien, entstehe nunmehr ein großes Mischgebiet, auf das sie Rücksicht nehmen müssten. Dass der Abstand zwischen ihren Betrieben und dem Plangebiet nicht unerheblich sei und sich in geringerer Entfernung außerhalb Wohngebäude befänden, führe nicht dazu, dass sich ihre Rechtsposition nicht verschlechtere. Denn die Auswirkungen von Emissionen würden weder ausschließlich noch überwiegend durch den Abstand zwischen Emissions- und Immissionsort definiert, es gebe vielmehr sowohl für Lärm als auch für Geruch zahlreiche andere zu berücksichtigende Parameter. Es sei nicht zutreffend, dass vorhandene Bebauungen bereits heute Änderungen und Erweiterungsvorhaben im O1. Hafen in gleicher Weise beschränkten. Insoweit sei z. B. zu berücksichtigen, dass die Wohngebäude, auf die sich die Antragsgegnerin nunmehr berufe, bereits vor Jahrzehnten und damit zu einem Zeitpunkt errichtet worden seien, als die TA Lärm 1998 noch gar nicht gegolten habe; sie hätten daher bislang nur bedingt auf diese Wohnbebauung Rücksicht nehmen müssen, müssten dies aber nunmehr hinsichtlich der durch den Plan zugelassenen Nutzungen unbedingt tun. Die vorhandene Wohnbebauung liege auch nicht auf dem Ausbreitungsweg des Lärms zwischen ihren Betrieben und dem Plangebiet, sondern westlich davon. Die Irrelevanzregel der TA Lärm könne nicht angeführt werden, um ihre Antragsbefugnis abzulehnen. Diese komme mehrfach zur Anwendung, wenn Gewerbelärm mehrerer Vorhaben auf einen Immissionsort einwirke, was wiederum zum Ausschluss der Regelvermutung aus Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm führe. Ihre Normenkontrollanträge seien auch begründet. Problematisch seien die Festsetzungen, die schutzbedürftige Nutzungen an einen der größten Industriehäfen heranrücken ließen. Zwar sei ein ausgeklügeltes Schutzregime zugunsten der Unternehmen im Industriehafen vorgesehen, doch seien bei genauer Betrachtung Einschränkungen insbesondere für ihre genehmigten Betriebe sowie deren Entwicklung zu erwarten. Während der Planaufstellung hätten Fachbehörden, Industriebetriebe und die Hafengesellschaft ungewöhnlich intensiv anregen müssen, von zu erwartenden Einschränkungen für die Industriebetriebe abzusehen. Sie profitierten nicht von der Planung, müssten sich aber mit deren Folgen aus- einandersetzen. Die Antragsgegnerin hätte den Konflikt vermeiden können, wenn sie von der Festsetzung von MI und den darin zulässigen ca. 180 Wohnungen abgesehen und auch im Übrigen die Voraussetzungen für schutzwürdige Nutzungen nicht geschaffen hätte. Die amtliche Bekanntmachung der Auslegung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Sie widerspreche § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen bekannt zu machen seien. Diesen Anforderungen genüge die amtliche Bekanntmachung nicht, zumal im Umweltbericht z. B. auf den Seiten 26 f. auf Untersuchungen zu geschützten Arten Bezug genommen werde, die in der Bekanntmachung nicht benannt seien. Im Übrigen sei die Auslegung auch deshalb fehlerhaft, weil der Rahmenplan „Stadthafen O. " nicht ausgelegt worden sei, obwohl sich die Antragsgegnerin darauf in der Stellungnahme zu den Einwendungen berufe. Auf die fehlerhafte Bekanntmachung hätten sie mit Schreiben vom 20. August 2014 hingewiesen. Zudem sei eine erneute Offenlage erforderlich gewesen, weil es sich bei den nach der Offenlage erfolgten Änderungen der textlichen Festsetzungen Nr. 1.1.1 und Nr. 8.2 nicht um bloße Klarstellungen gehandelt habe. Die Planung verstoße gegen übergeordnete Planungen. Insbesondere stehe der Bebauungsplan mit dem Landesentwicklungsplan (LEP) nicht in Einklang, weil die herausgestellte Revitalisierung der innerstädtischen Gewerbebrachen und die Sicherung der Hafennutzung nicht dessen Vorgaben entsprächen. Das dort unter C.II.3 aufgeführte Ziel des Vorrangs der Innenentwicklung rechtfertige zwar eine Mobilisierung von brachliegenden und ungenutzten Gewerbegrundstücken, jedoch nicht für die Festsetzung von Mischgebieten. Das raumordnerische Ziel unter C.II.2.3 werde in der Begründung unzureichend wiedergegeben und in der Sache nicht verfolgt. Es sei nur eine Innenentwicklung für gewerbliche Zwecke zulässig, nicht aber das Heranrücken einer Wohnnutzung an den Hafen. Die Antragsgegnerin müsse auch in dem bisher untergenutzten Plangebiet Gewerbe- und Industriestandorte verdichten. Außerdem müssten Wasserstraßen und Häfen ausgebaut werden. Eine Sicherung der Hafennutzung werde mit der Planung aber gerade nicht erreicht. Darüber hinaus liege auch ein Verstoß gegen den Regionalplan vor. Denn mit dem Heranrücken mischgebietstypischer Wohnbebauung an die Industriegebiete im O1. Hafen seien neue Belästigungen, die nach dem Regionalplan doch vermieden werden sollten, sicher zu erwarten. Daran ändere das zwischenzeitlich fortgeschriebene Lärmschutzkonzept nichts. So werde das Regelungssystem der TA Lärm überfordert, in dem die sogenannten maßgeblichen Immissionsorte nicht an den Außenwänden der möglichen Wohnbebauung entstehen sollten, sondern nur in den Innenhöfen. Aus den vorgenannten Gründen sei auch die 119. Änderung des Flächennutzungsplans wegen des Verstoßes gegen die Ziele des Regionalplans fehlerhaft, und der Bebauungsplan sei daher entgegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt. Die Abwägungsgrundlagen seien unzureichend. Der Sachverhalt zum Lärm sei nicht hinreichend ermittelt worden. Die Antragsgegnerin stelle heraus, eine Worst-D. -Betrachtung gemacht zu haben. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe der von der Beigeladenen beauftragte Gutachter lediglich eine Luftschalldauermessung vom 20. April 2010 bis zum 29. April 2010 vorgenommen, ohne beurteilen zu können, ob es sich dabei um den ungünstigsten Betriebszustand handele. Nachweislich der Schalltechnischen Untersuchung der Q. Consult GmbH vom 21. März 2012 sei letztlich nur an sieben Tagen gemessen worden, hiervon ein Samstag und ein halber Sonntag. Angaben zur Auslastung der Betriebe innerhalb dieses Zeitraums fehlten. Da die Auslastung der Hafenbetriebe erfahrungsgemäß starken Schwankungen unterliege, stelle die vergleichsweise Messung nur ein „Zufallsergebnis“ dar. Tatsächlich sei von höheren Emissionen auszugehen. Es könne sein, dass die Ermittlung der nach den Genehmigungen zulässigen Emissionen kompliziert sei. Deshalb sei sie aber nicht entbehrlich. Zudem sei die zugrunde gelegte vereinfachte Beurteilung einer Flächenschallquelle bei den konkret vorhandenen Betrieben und Anlagen nicht sachgerecht. Daher sei die Bestandsaufnahme unvollständig. Die Antragsgegnerin gehe ferner zu Unrecht davon aus, dass keine tieffrequenten Geräusche entstünden. Der Sachverhalt zum Geruch sei ebenfalls nicht hinreichend ermittelt worden: Das Stadtgebiet von O. sei seit Jahrzehnten durch Gerüche geprägt. Insbesondere das Plangebiet sei erkennbar durch Gerüche aus den umgebenden Industriebetrieben belastet. Dabei gehe der Plangeber zwar davon aus, dass die einschlägigen Grenzwerte der GIRL mit einer Geruchshäufigkeit von 15 % der Jahresstunden für Gewerbe- und lndustriegebiete aufgrund einer Ausbreitungsrechnung eingehalten würden. Sie hätten insoweit aber geltend gemacht, dass es zu zahlreichen Fehlern bei der Datenermitttung und Bewertung gekommen sei. Die Antragsgegnerin habe sich im Rahmen der Abwägung damit auseinandergesetzt und in der Stellungnahme vom 10. März 2014 Abweichungen von der Ermittlung und Bewertung nach der GIRL zugegeben. Vereinfacht gesagt sei der Plangeber zu dem Ergebnis gekommen, dass der Geruchsimmissionswert von 10 % der Jahresstunden in einem MI mit bis zu 9,9 % Geruchshäufigkeit ausgeschöpft werde. Allerdings stelle sich bei den zahlreichen Annahmen, die dieser Beurteilung zugrunde lägen, die Frage, ob das Prognoseergebnis tatsächlich sicher sei oder ob der Wert von 10% bei genauer Betrachtung nicht doch überschritten werde, weil eine gewisse Prognoseunsicherheit hätte berücksichtigt werden müssen, und die vom Plangeber gewollte Einhaltung der Vorgaben der GIRL tatsächlich nicht vorliege. Eine Prognose ohne Benennung der Kriterien sei untauglich, weil ihre Ergebnisse nicht auf Schlüssigkeit geprüft werden könnten. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Plangeber von fehlerhaften Annahmen ausgegangen sei. Die Antragsgegnerin hätte sich zur Aufarbeitung des Sachverhalts nicht auf eine bloße Ausbreitungsrechnung im Rahmen einer Prognose beschränken dürfen, sondern eine Geruchsimmissionsbegehung durchführen lassen müssen. Hiervon könne nach Kapitel 4.1 der GIRL nur dann abgesehen werden, wenn aufgrund vorliegender Messungen oder Schätzungen anzunehmen sei, dass die vorhandene Belastung 70 % des anzuwendenden Immissionswertes unterschreite oder wenn die Ermittlung der Belastung durch Begehung als unverhältnismäßig eingeschätzt werde. Da die Geruchshäufigkeit mit 9,9 % den zulässigen Wert von 10 % fast ausschöpfe und damit mehr als deutlich über 70 % des anzuwendenden lmmissionswerts hinausgehe, wäre eine Begehung erforderlich gewesen. Die Antragsgegnerin habe es indessen bei der Prognose belassen und die Begehungsmethode nicht angewandt, weil die Geruchsmessung maßgeblich von den meteorologischen und vor allem Emissionsbedingungen abhängig sei. Diese Begründung sei nicht überzeugend, weil die Begehungsmethode sicherere Ergebnisse geliefert hätte. Die Unsicherheiten der Begehungsmethode würden im Genehmigungsverfahren durch einen Korrekturfaktor berücksichtigt. Er hätte auch im konkreten Fall verwendet werden können. Letztlich stelle die Antragsgegnerin die Prognose als einzige und rechtssicherste Vorgehensweise heraus, obwohl sie eine belastbare Prognose selbst für nahezu unmöglich halte. Der TÜV S3. Energie und Umwelt sei in mehreren Stellungnahmen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ermittlung der Geruchsimmissionssituation nicht belastbar sei und den notwendigen Nachweis, dass im Plangebiet insbesondere in den neu entstehenden Wohn-/Mischgebieten die Geruchsimmissionswerte unterschritten werden, nicht führen könne. Der Sachverhalt zu Luftschadstoffen sei ebenfalls nicht hinreichend ermittelt worden; namentlich seien relevante Ergebnisse von Hintergrundmessstationen in E2. bzw. S4. unberücksichtigt geblieben. Die Anzahl und der Umfang der zeichnerischen Festsetzungen seien so groß, dass unter Berücksichtigung der teilweise frei gewählten sonstigen Planzeichen gemäß Legende kein sachgerechter Überblick über die Zulässigkeit von Vorhaben möglich sei. Das Konglomerat der Festsetzungen sei damit nicht hin-reichend bestimmt. Insbesondere seien die Festsetzungen zu den Baulinien und Bauweisen weder hinreichend bestimmt noch in der vorgesehenen Fassung erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Die sehr umfangreichen Festsetzungen sähen einerseits Baulinien vor, auf denen zwingend gebaut werden müsse. Andererseits sei eine abweichende Bauweise festgesetzt, bei der Gebäude ohne seitlichen, rückwärtigen oder vorderen Grenzabstand errichtet werden müssen. Dieses System sei nur umsetzbar, wenn die Baulinien zugleich auch die Grundstücksgrenzen wären. Da dies in der Praxis untypisch und hier konkret weder angenommen werden könne noch feststehe, würden Grundstücksgrenzen und Baulinien nicht zusammenfallen, so dass sich die Festsetzungen des Bebauungsplans widersprächen. Die textlichen Festsetzungen unter Nr. 8.1 sähen bestimmte Lärmpegelbereiche vor, die auf die „Beikarte Immissionsschutz" Bezug nähmen. Die Übertragung auf die zeichnerischen Festsetzungen sei wegen der unterschiedlichen Flächen und Maßstäbe nicht hinreichend bestimmt möglich. Sofern die Lärmpegelbereichslinien den Baulinien und Baugrenzen entsprechen sollten, liege darin ein Festsetzungsfehler. Gerade in den Bereichen, in denen eine Baugrenze festgesetzt sei, müsse die bauliche Anlage nicht auf dieser Linie errichtet werden, sondern könne auch dahinter zurückbleiben. Für diesen Fall des Zurückbleibens sei aber nicht hinreichend bestimmt erkennbar, ob überhaupt eine und wenn ja welche Festsetzung zum Lärmschutz gelten solle. Eine gekennzeichnete Fassade, wie es Nr. 8.1 der textlichen Festsetzung vorsehe, sei insoweit gerade nicht bestimmt. Die Festsetzung sei auch deswegen unwirksam, weil die Ausnahmeregelung nicht hinreichend bestimmt sei. Eine Unterschreitung der Bauschalldämmmaße solle nach Nr. 8.1 im Einzelfall möglich sein, „,...wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes nachgewiesen wird." Welche Anforderungen des notwendigen Schallschutzes beachtet werden müssten, gebe der Plangeber nicht vor. Begriffe, Definitionen, Berechnungsmodalitäten usw. fehlten. Die Festsetzungen zur Geräuschkontingentierung in Nr. 8.2 der textlichen Festsetzungen seien ebenfalls fehlerhaft. In den eingeschränkten Gewerbegebieten, im eingeschränkten Industriegebiet GI sowie im Sondergebiet Parkhaus habe der Plangeber Geräuschkontingente festgesetzt, die von künftigen Vorhaben eingehalten werden müssten. In den Gebieten seien aber nicht nur eine Anlage oder ein Vorhaben zulässig, sondern mehrere. Folglich könnten sich auch mehrere Vorhaben bzw. Betriebe ansiedeln. Da der Plangeber aber keine geschossweise Geräuschkontingentierung festgesetzt habe, könne das erste Vorhaben bzw. der erste Betrieb bereits das Geräuschkontingent ausschöpfen, so dass in dem gleichen Gebiet weitere Vorhaben bzw. Betriebe nicht zulässig wären. Es sei nicht erkennbar, dass der Plangeber ein derartiges Windhundrennen habe zulassen wollen. Bei diesem vom Plangeber nicht erkannten Defizit handele es sich um einen Mangel bei der Bewertung der abwägungserheblichen Belange. Die Festsetzungen zur Geräuschkontingentierung in Nr. 8.2 der textlichen Festsetzungen seien außerdem deswegen rechtswidrig, weil keine städtebaulichen Gründe für die Kontingentierung dargelegt worden seien. Es fehle ebenfalls eine Begründung für den Ausschluss der Relevanzgrenze der DIN 45691, Abschnitt 5; diese sei hier auch deshalb erforderlich gewesen, weil die textlichen Festsetzungen eine Irrelevanzklausel von 10 dB(A) festsetzten, während Nr. 5 der DIN 45691 mindestens 15 dB(A) vorsehe. Abgesehen davon sei eine Geräuschkontingentierung für das SO Parkhaus unzulässig. Unbestimmt seien auch die Festsetzungen zur Abgrenzung verschiedener Bereiche z. B. Abgrenzung OK GEL, Abgrenzung zwingender Gebäudehöhen und Abgrenzung LEK. Nach der Legende gebe es dazu unterschiedliche zeichnerische Darstellungen mit einer Linie und schwarzen Punkten darauf, die verschiedene Bereiche abgrenzen sollten. In den Planurkunden selbst lasse sich indes nicht genau erkennen, wo welche Abgrenzungslinie verwendet worden sei. Hierdurch ergäben sich überschneidende Teilflächen und Festlegungen. Die textliche Festsetzung Nr. 1.4. zum „Sondergebiet Parkhaus“ sei nicht hinreichend bestimmt, weil unklar sei, zu welchen baulichen Anlagen die Stellplätze gehören sollten und welche Anforderungen derjenige beachten müsse, der im Vollzug über die Erteilung der Baugenehmigung entscheide. Die „umliegenden Baugebiete" könnten innerhalb und außerhalb des Plangebiets liegen. Der Plangeber sei insoweit indifferent. Das Parkhaus solle primär den privaten Stellplatzbedarf decken, statt öffentliche Parkflächen zur Verfügung zu stellen, sekundär dürften aber offenbar öffentliche Parkflächen entstehen, obwohl der Plangeber den Stellplatzbedarf ausschließlich aus dem GE 2* habe decken wollen. Die textliche Festsetzung Nr. 7 zur öffentlichen Verkehrsfläche „Hafenpromenade“ sei nicht hinreichend bestimmt. Sie sei aber jedenfalls städtebaulich nicht erforderlich, weil der Plangeber auch schutzwürdige Nutzungen wie eine Außengastronomie zulassen wollte, dies aber in Nr. 7 nicht umgesetzt habe und in Ansehung der Lärmvorbelastung auch nicht hätte zulassen dürfen. Ein zentrales Problem des Bebauungsplans sei die Festsetzung des Mischgebietes (MI). Zwar habe der Plangeber versucht, in Bezug auf Lärm den durch das Heranrücken an den Industriehafen entstehenden Konflikt dadurch zu lösen, dass öffenbare Fenster nur in den Innenhöfen zulässig sein sollten, jedoch sei bereits allgemein die Festsetzung des MI rechtswidrig. In dem Planaufstellungsverfahren hätten u. a. der S2. -Kreis O. und die Bezirksregierung E2. durchgehend Bedenken geäußert. Trotz allem habe die Antragsgegnerin versucht, die mit der Festsetzung des MI verbundene Wertschöpfung zugunsten der Grundstückseigentümerin herbeizuführen. Damit habe sie die Interessen einer Grundstückseigentümerin einseitig bevorzugt. Im Plangebiet habe der Gutachter der Beigeladenen für Gewerbelärm Beurteilungspegel von bis zu 53 dB(A) in der lautesten Nachtstunde ermittelt. Die gebietsbezogenen lmmissionsrichtwerte an den vorhandenen Immissionsorten seien durch die Gesamtheit der Geräusche der vorhandenen Betriebe des Hafens bereits vor Satzungsbeschluss überschritten gewesen. Trotzdem habe die Antragsgegnerin ein MI festgesetzt, das sich selber schützen solle. Öffenbare Fenster sollten nur zu den Innenhöfen zulässig sein, Ausnahmen seien für die übrigen Wände vorgesehen. Hierdurch versuche der Plangeber bewusst, die bisher bewährte Konfliktbewältigung, wie sie durch eine Heranziehung der TA Lärm gewährleistet sei, zu umgehen. Diese sei darauf ausgerichtet, das Immissionsniveau auf der Grundlage von Immissionsorten zu ermitteln. Der immissionsschutzrechtlichen Bewertung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen liege eine akzeptorbezogene Betrachtungsweise zugrunde, bei der auf die Perspektive des Immissionsortes abgestellt werde. Nach der TA Lärm sei weder ausdrücklich noch konkludent vorgesehen, dass es bauliche Anlagen ohne öffenbare Fenster in allen äußeren Fassaden gebe. Es liege insgesamt ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vor: Durch die an den Hafen heranrückende Planung werde ein städtebaulicher Konflikt verursacht, der grundsätzlich durch den Bebauungsplan gelöst werden müsse. Eine Konfliktlösung im Bebauungsplan sei (nur) entbehrlich, wenn sie in nachgelagerten Verfahren sicher erfolgen könne. Die bloße Schaffung von Innen-höfen mit öffenbaren Fenstern in einem Mischgebiet in einem Bereich, in dem das Lärmniveau bei Gewerbegebietswerten liege, sei nicht mehr in nachgelagerten Verfahren lösbar, zumal maßgebliche Immissionsorte an den Außenfassaden grundsätzlich bereits vermieden worden seien. Der Trennungsgrundsatz aus § 50 BImSchG sei nicht ausreichend beachtet. Er habe als Abwägungsdirektive einen besonderen planerischen Rang. Ausnahmen von der grundsätzlichen Beachtungspflicht kämen vor allem bei der Überplanung vorhandener Gemengelagen in Betracht. Bei einer Neuplanung des Gebiets – wie hier – seien die Vorgaben besonders streng. Die für eine planerische Abwägung erforderliche konkrete Bestandsaufnahme habe aber nicht stattgefunden. Auch soweit es um die Abstände nach der Störfall-Verordnung gehe, sei die Planung abwägungsfehlerhaft. Die im Planverfahren vorgelegte Stellungnahme zu den im Hafen vorhandenen Störfallbetrieben aus Januar 2011 sei unzutreffend; mittlerweile stelle der Mitverfasser der Stellungnahme (Farsbotter) „die Unbrauchbarkeit der Beurteilungskriterien“, die in der Stellungnahme verwendet worden seien, in Veröffentlichungen heraus. Unzureichend seien auch die Erwägungen zur (fehlenden) Schutzwürdigkeit gewerblicher Nutzungen in der Nachtzeit. Die Überlegung des Plangebers, im MI ausgeübte gewerbliche Nutzungen fänden primär tagsüber statt, greife schon deshalb zu kurz, weil Hotels oder Studentenwohnheime auch zum Schlafen genutzt würden. Dies gelte auch für die festgesetzten Gewerbegebiete. Auch dort würde nach den der Planung zugrundeliegenden Gutachten der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Gewerbelärm in der Nacht überschritten. Ihre Eigentumsbelange seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Ihre Betriebe würden der Sache nach auf den Bestand gesetzt. Die Antragsgegnerin gehe davon aus, dass die an Emittenten reiche Umgebung nicht zur Rücksicht auf die Wohnbebauung verpflichtet sei. Vielmehr solle sich die Wohnnutzung in dem Mischgebiet selbst schützen. Einen Nachweis führe der Plangeber jedoch nicht. Der Verweis auf die Schallsituation im Übrigen rechtfertige kein anderes Ergebnis. Die Antragsgegnerin habe den Bestand der Betriebe weitergehend ermitteln und prüfen müssen, ob tatsächlich keine Nachteile zu erwarten seien. Für ein Mischgebiet und ein Gewerbegebiet würden z. B. bei der Beurteilung des Gewerbelärms geringere Immissionsrichtwerte und Spitzenpegel gelten als in einem faktischen Industriegebiet. Bisher hätten die Betriebe im O1. Hafen - vereinfacht gesagt - in Richtung des Plangebiets mehr Lärm verursachen können. Damit seien Wettbewerbsnachteile absehbar. Untersucht und vermutlich interessiert habe dies die Antragsgegnerin jedoch nicht. Sie verfolge - wie sie ausdrücklich herausstelle – sogar das Ziel einer Lärmsanierung. Die Auffassung der Antragsgegnerin, bereits heute beschränke außerhalb des Bebauungsplans gelegene (Wohn-)Bebauung Änderungen und Erweiterungsvorhaben im O1. Hafen, sei so unzutreffend. Die vorhandene (Wohn-)Bebauung sei nicht gleichermaßen schutzwürdig. Sie sei bereits viele Jahre vorhanden und entweder Teil einer Gemengelage, in der der Schutzanspruch deutlich herabgesetzt sei, oder Teil eines (faktischen) Bebauungsplangebiets, das kein Schutzniveau eines Mischgebietes oder eines allgemeinen Wohngebietes begründen könne. Die Festsetzungen zu öffenbaren Fenstern seien unbestimmt. Die ausnahmsweise Zulassung zu öffnender Fenster auf entsprechenden Nachweis im Baugenehmigungsverfahren verlagere das Risiko unzulässigerweise in die Sphäre der im Hafen ansässigen Betriebe. Nach der Beikarte „Immissionsschutz" seien Fenster zu schutzbedürftigen Räumen von Wohnungen im Sinne der DIN 4109 unzulässig. Welche „Räume von Wohnungen" im Sinne der DIN 4109 „schutzbedürftige Räume" sein sollten, bleibe jedoch offen. Die DIN 4109 definiere lediglich schutzbedürftige Räume als Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Geräusche zu schützen seien. Da aber inzwischen auch Wohnküchen und Wohnbäder klassische und schutzwürdige Aufenthaltsräume seien, sei eine entsprechende Definition notwendig. Anderenfalls könnten Nutzer von Wohnküchen usw. Abwehransprüche geltend machen. Öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume von Wohnungen sollten zulässig sein, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden könne, dass ein Außenpegel von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts in dem MI eingehalten werde. Es sei nicht absehbar, dass diese Ausnahme anwendbar sein werde, so dass sie nach § 1 Abs. 3 BauGB auch nicht erforderlich sei. Der Plangeber habe bei der Ermittlung des Gewerbelärms selbst herausgestellt, dass die Lärmsituation nicht vollumfänglich dargestellt werden könne. Daher werde ein Bauherr in einem Genehmigungsverfahren nicht den notwendigen Nachweis erbringen können. Da auch nicht absehbar sei, dass sich die Gewerbelärmbelastung auf einen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) verringern könnte, gehe die Festsetzung ins Leere. Dies gelte auch für die Festsetzung, nach der ausnahmsweise auf Lärmschutzwände verzichtet werden könne. Nach Nr. 8.2 der textlichen Festsetzungen seien in den Mischgebieten MI 1 und MI 2 in den nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Gebäuden bei Beurteilungs-pegeln < 60 dB(A) tags öffenbare Fenster zulässig. Nach der DIN 4109 seien Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Büroräume (ausgenommen Großraumbüros), Praxisräume, Sitzungsräume und ähnliche Arbeitsräume schutzbedürftige Aufenthaltsräume. Sie stellten maßgebliche Immissionsorte im Sinne der TA Lärm dar. Nach der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Lärmsituation im Plangebiet sei es ausgeschlossen, dass nachts der maßgebliche Beurteilungspegel der TA Lärm eingehalten werden könne. In den drei festgesetzten Gewerbegebieten sei nach der von der Antragsgegnerin angenommenen Lärmsituation der nach der TA Lärm für Gewerbegebiete geltende Immissionsrichtwert ebenfalls überschritten, sodass es einer Regelung für Fenster in Geschäftsgebäuden bedurft hätte. Anders als für das Mischgebiet fehle hier jegliche Festsetzung. Die Antragstellerinnen beantragen, den Bebauungsplan Nr. 456 „S1.-------straße / E. Straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie meint, die Antragstellerinnen seien schon nicht antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 VwGO. Ihre Betriebsgrundstücke im O1. Hafen, die nicht sämtlich im Eigentum der Antragstellerinnen stünden, befänden sich in einer erheblichen Entfernung von den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 456. Somit wirke sich dieser Bebauungsplan nicht unmittelbar beschränkend auf die durch Art. 14 GG geschützte bauliche Nutzbarkeit ihrer Grundstücke aus. Sie könnten eine Antragsbefugnis auch nicht aus einer Verletzung des drittschützenden Gebots der gerechten Abwägung ihrer privaten Belange in Bezug auf befürchtete Beschränkungen ihrer - mit Lärm- und Geruchsemissionen verbundenen - Gewerbeausübung durch die „heranrückende Wohnbebauung" herleiten. Zwar genüge bei der Antragsbefugnis grundsätzlich die Möglichkeit, dass der angeführte abwägungserhebliche private Belang vom Plangeber nicht sachgerecht abgewogen worden sei. Hingegen sei bezüglich der vorgreiflichen Frage des Vorliegens eines abwägungserheblichen privaten Belangs die bloße Möglichkeit nicht ausreichend. Die Antragsbefugnis setze vielmehr voraus, dass ein eigener abwägungserheblicher Belang des jeweiligen Antragstellers von dem Bebauungsplan betroffen sei und eine fehlerhafte Abwägung immerhin in Betracht komme. Eine Antragsbefugnis in Folge des Nebeneinanders bzw. eines „Zusammenrückens" von emittierendem Gewerbe und schutzbedürftigen Nutzungen könne sich nur dann ergeben, wenn entweder das Grundeigentum des Antragstellers von relevanten Immissionen der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzung getroffen werde oder der Grundstückseigentümer bei Nutzung seines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks mit Blick auf die durch den Bebauungsplan zugelassenen baulichen Nutzungen künftig erstmals oder aber weitergehenden Beschränkungen unterworfen werde. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Für die Konstellation einer - jedenfalls vermeintlich - an einen emittierenden Betrieb „heranrückenden" Nutzung sei in der Rechtsprechung geklärt, dass sich die Frage, ob ein Bebauungsplan oder dessen Anwendung zu einer Rechtsverletzung (zumindest in absehbarer Zeit) führen könne, nur durch einen Vergleich der Rechtslage vor Erlass des Bebauungsplanes mit der durch ihn geschaffenen Rechtslage beantworten lasse. Bleibe die bisher geltende Rechtslage hinsichtlich der vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsposition durch den Bebauungsplan unberührt, fehle es an der notwendigen Ursächlichkeit. Ausgehend von diesen Grundsätzen hätten die Antragstellerinnen vorliegend nicht einmal die Möglichkeit dargelegt, dass die angegriffene Bauleitplanung in abwägungserheblicher Weise auf ihr Grundeigentum einzuwirken imstande sei. Das Emissionsverhalten der Betriebe der Antragstellerinnen werde durch jeweils deutlich näher gelegene, genehmigte Wohnnutzungen heute und künftig begrenzt. Es handele sich mithin nicht um eine an die Antragstellerinnen „heranrückende Wohnbebauung" im rechtlich relevanten Sinne. Die Antragstellerinnen begründeten den Normenkontrollantrag u. a. damit, die mischgebietstypische Wohnbebauung rücke an die Industriebetriebe im O1. Hafen heran. Dieser Befund könne für einzelne Industriebetriebe - insbesondere z. B. für die heute auf der I1. 1 ansässigen Firmen - zutreffen. Hierauf könnten sich die Antragstellerinnen zur Begründung einer Antragsbefugnis aber nicht berufen, da ihre Betriebe sich in einer weiteren Entfernung befänden. Außerdem sei ausweislich einer im Verfahren OVG NRW 2 A 211/17 vorgelegten ergänzenden Untersuchung von Q. Consult vom 11. September 2015 davon auszugehen, dass die vom Bebauungsplan Nr. 456 ermöglichten schutzbedürftigen Nutzungen für das Emissionsverhalten der Betriebe der Antragstellerinnen irrelevant seien. Ihrem Vortrag bzw. dem der dortigen Beigeladenen folgend habe das Verwaltungsgericht E2. in seinem Urteil vom 8. Dezember 2016 (9 K 2419/15 – OVG NRW 2 A 211/17) insoweit festgestellt, dass die Betriebe der Antragstellerinnen gegenüber der neu hinzukommenden Bebauung nicht mehr Rücksicht nehmen müssten als gegenüber der bereits vorhandenen Bebauung. In diesem Zusammenhang sei auf die in entsprechender oder sogar deutlich geringerer Entfernung liegende Wohnbebauung entlang der E. Straße abgestellt worden. Die Normenkontrollanträge seien auch unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 456 leide weder an formellen noch an materiellen zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln. In diesem Zusammenhang ist die Antragsgegnerin der Antragsbegründung umfassend entgegengetreten: Sie meint insbesondere, die Auslegungsbekanntmachung entspreche den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, zumal bereits die erste Auslegung des Bebauungsplans im Juni/Juli 2011 alle vorliegenden umweltbezogenen Informationen sachlich umfassend dargestellt habe. Eine erneute Auslegung sei nicht erforderlich gewesen, denn es seien lediglich klarstellende Formulierungen in Nr. 1.1.1 und Nr. 8.2 der textlichen Festsetzungen vorgenommen worden. Das Abwägungsmaterial sei zutreffend ermittelt und bewertet worden. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Lärmbelastung, die in der Schalltechnischen Untersuchung von Q. vom 21. März 2012 anhand von Dauermessungen und Messungen im Nahbereich erfasst worden sei. Ergänzend bezieht sich die Antragsgegnerin insoweit auf eine Stellungnahme von Q. Consult vom Juni 2016. Auch das Geruchsgutachten der B1. von Februar 2012 sei sachgerecht erstellt worden: Für den Bereich des O1. Hafens lägen seit einigen Jahren umfangreiche Untersuchungsergebnisse zur Geruchsbelastung vor. Die Ergebnisse einer Geruchsimmissionsmessung mittels Rasterbegehung aus dem Jahre 1998 seien Ausgangspunkt für ein umfangreiches Sanierungskonzept zur Reduzierung der Geruchsemissionen im O1. Hafen gewesen. Auf Basis dieser Messungen sei ein Geruchsemissionskataster für den gesamten O1. Hafen erstellt und in den Folgejahren fortlaufend dem aktuellen Stand angepasst worden. Es seien Ausbreitungsrechnungen mit einem Prognosemodell zur Ermittlung der Geruchsbelastungssituation auf Basis der gemessenen Geruchsemissionen und für die Minderungsmaßnahmen durchgeführt worden. Für das angestrebte Sanierungskonzept seien Minderungsmaßnahmen vorzuschlagen und nachzuweisen gewesen, inwieweit einzelne Maßnahmen zu einer tatsächlichen Verbesserung der Geruchsbelastungssituation führten. Maßgebender Schritt für die Akzeptanz der Prognoseergebnisse sei die Verifizierung der Modellergebnisse anhand der Ergebnisse der Rasterbegehungen gewesen, um den Nachweis zu führen, dass beide Methoden zur Ermittlung der (damals) bestehenden Geruchsbelastungssituation (Immissionsmessung mittels Rasterbegehung gegenüber Ausbreitungsrechnungen auf Basis von olfaktometrischen Emissionsmessungen) zu gleichen Ergebnissen führten. Dieser Verifizierungsschritt sei gelungen und durch die zuständigen Fachbehörden geprüft und bestätigt worden. Damit sei sichergestellt, dass die Anwendung des Ausbreitungsmodells geeignet sei, als Grundlage für einen Bebauungsplan herangezogen zu werden. Die Ergebnisse aus diesen Projekten seien im Rahmen verschiedener nationaler und internationaler Fachtagungen vorgestellt worden. Zudem könne nach Nr. 4.1. GIRL eine Ausbreitungsrechnung vorgenommen, werden, wenn die Ermittlung der Belastung durch Begehungen als unverhältnismäßig eingeschätzt werden müsse. Das den Ausbreitungsrechnungen zugrunde gelegte Geruchsemissionskataster sei von den zuständigen Behörden regelmäßig aktualisiert worden. Hierbei hätten auch die unterschiedlichen Weiterentwicklungen der Rechtslage und der Rechenmodelle Berücksichtigung gefunden. Die im Bebauungsplan verwandte Methodik beruhe auf dem Rechenmodell nach der Richtlinie VDI 3945 Blatt 3. Es sei das Modell LASAT verwendet worden. Auch die Bewertung der Ergebnisse sei fachlich korrekt: Auf Basis der vorgelegten Untersuchungen werde für die Geruchsbeurteilung eine fachliche Grundlage anhand eines aktuellen Geruchsemissionskatasters und damit ausgehend von dokumentierten und nachvollziehbaren Ansätzen geliefert. Mit dieser Methodenwahl würden die belastbarsten Ergebnisse für eine Geruchsbeurteilung bereitgestellt. Vor dem Hintergrund der Planungshistorie in der Stadt O. in den letzten Jahrzehnten und der vorliegenden Datenlage für Geruchsuntersuchungen sei die Immissionsprognose die nachvollziehbarste und belastbarste Methode zur Ermittlung der Geruchsimmissionen, da alle Eingangsdaten und Ansätze, die das Ergebnis einer Prognose beeinflussten, jederzeit nachvollzogen werden könnten. Mit ihr könnten repräsentative, d. h. für einen langjährigen Zeitraum gültige Geruchsimmissionen bestimmt werden. Vor diesem Hintergrund falle es schwer, eine Geruchsbeurteilung mittels Geruchsimmissionsmessungen zu fordern. Die Messung sei maßgeblich von den metereologischen Bedingungen während der Messzeit abhängig. Noch viel maßgeblicher sei die ständig variierende Geruchsemissionssituation der geruchsemittierenden Betriebe und Anlagen. Die Konzentration auf die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnungen bewirke demgegenüber stets nachvollziehbare Ergebnisse. Diese stellten eine belastbare Aussage zur Geruchsimmissionssituation auf Basis der im Bericht beschriebenen Eingangsdaten sicher und begründeten Ansätze, die jederzeit von den zuständigen Behörden geprüft werden könnten. Die fachlichen Vorgaben seien beachtet worden, ansonsten hätten die Untersuchungen nicht jeder Prüfung durch die zuständigen Behörden in den letzten Jahrzehnten Stand gehalten. Auf Basis der vorgelegten Untersuchungen werde für die Geruchsbeurteilung eine fachliche Grundlage auf Basis eines aktuellen Geruchsemissionskatasters und auf Basis von dokumentierten und nachvollziehbaren Ansätzen geliefert. Die Kritik der Antragstellerinnen an der Ermittlung der Luftqualität sei nicht geeignet, einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB nachzuweisen. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Prognose zur Luftqualität sei die Auswahl der Daten gerechtfertigt und fachlich somit richtig gewesen: Die von den Antragstellerinnen genannten Hintergrundmessstationen in E2. Lörick und S4. seien in Bezug auf die Faktoren „Topografie" und „Verkehr (Emittenten)" nicht vergleichbar. Der Bebauungsplan werde dem Anpassung- und Entwicklungsgebot gerecht. Seine Festsetzungen seien zudem hinreichend bestimmt. Die Festsetzungsdichte entspreche der üblichen Regelungsdichte bei Bebauungsplänen mit einer vergleichbaren Flächengröße und ähnlichen städtebaulichen Zielvorstellungen. Sie sei beabsichtigt, da hier ein architektonischer Gesamtentwurf umgesetzt werden solle. Sie sei lesbar und somit hinreichend bestimmt. Dies gelte auch hinsichtlich der Lärmpegelbereiche. Die in Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen nebst Darstellung in der Beikarte „Immissionsschutz“ getroffenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz mit der Differenzierung anhand von Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109 seien auch nicht deshalb unbestimmt, weil es an Vorgaben für hinter die gekennzeichneten Lärmpegelbereiche zurücktretende Gebäudefassaden fehlte. In Bezug auf die (nur) in den mit MI 1 und MI 2 gekennzeichneten (teilweise) zulässigen schutzbedürftigen Wohnnutzungen stelle sich das von den Antragstellerinnen aufgeworfene Problem von vornherein nicht. Lärmpegelbereiche seien hier lediglich für die geplanten Fassaden an der E. Straße/S1.-------straße vorgesehen. Die von der Beikarte vorgenommene Kennzeichnung mit Lärmpegelbereich IV (gelb) bzw. Lärmpegelbereich V (orange) folge insoweit vollständig der im Bebauungsplan ebenfalls festgesetzten Baulinie. Da auf eine Baulinie gebaut werden müsse, könnten in diesem Bereich von vornherein keine Fassaden „hinter" dem gekennzeichneten Lärmpegelbereich entstehen. Vergleichbar stelle sich die Situation für das nördlich an das MI 2 anschließende GE 2 dar. Zwar setze der Plan insoweit eine Baugrenze und keine Baulinie fest. Es sei aber zu berücksichtigen, dass die auf der Baugrenze erfolgte Kennzeichnung des Lärmpegelbereichs (IV) im GE 2 den Bestand nachzeichne. Schließlich sei auch hinsichtlich der verbleibenden Teilflächen des Bebauungsplans (SO Parkhaus, GE 1 und GE 3), bei denen die Kennzeichnung des Lärmpegelbereichs ebenfalls der Baugrenze folge, von einer hinreichenden Bestimmtheit auszugehen. Insoweit müssten bei verständiger Auslegung der konkreten Festsetzung die Lärmpegelbereiche derjenigen Baugrenze eingehalten werden, der die (schräg gestellte) Fassade von ihrer Anordnung her erkennbar zugeordnet sei. Die Tiefe der Baufenster in den genannten Teilbereichen sei so gering, dass ein Zurückbleiben einer künftigen Bebauung „hinter" den Baugrenzen bei einer realistischen Betrachtungsweise, welche sich der Plangeber zu eigen machen dürfe, nur in einem marginalen Umfang denkbar erscheine. Insoweit sei die Festsetzung (nur) dahingehend zu verstehen, dass auch in einem derartigen Fall (zum Beispiel des Zurückspringens von Fassadenteilen) die Anforderungen des auf der jeweiligen Baugrenze gekennzeichneten Lärmpegelbereichs einzuhalten seien. Dies zeige die Kennzeichnung im GE 1 plastisch. Hier gebe es Versprünge bereits in der Baugrenze zur S1.-------straße , ohne dass dies auf die Anforderungen des Lärmpegelbereichs eine Auswirkung hätte. Die Festsetzung der Ausnahmeregelung sei hinreichend bestimmt, da eine solche nur in Betracht komme, wenn eine schalltechnische Untersuchung zu einem positiven Ergebnis gelange. Letzteres unterliege im Hinblick auf formelle und materielle Anforderungen klaren Regelungen. Die textliche Festsetzung „Sondergebiet Parkhaus“ sei korrekt. Die Entscheidung für ein Sondergebiet sei damit begründet worden, dass alle „Baugebiete" des Bebauungsplans zur Deckung der privaten Stellplatzbelange Nutznießer dieses Sondergebiets sein könnten. Durch die Formulierung „insbesondere in GE 2*" unter Punkt 1.4 der textlichen Festsetzungen werde deutlich, dass Sinn und Zweck des Sondergebietes Parkhaus sei, den ruhenden Verkehr der Baugebiete des Plangebietes aufzunehmen. Dies werde auch in der Begründung klargestellt. Die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche „Hafenpromenade" sei auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB rechtmäßig erfolgt. Die Aufzählung der besonderen Zweckbestimmung sei nicht abschließend. Nach der textlichen Festsetzung seien auf der Hafenpromenade Spiel- und Aufenthaltsflächen zulässig. Solche umfassten zweifelsfrei auch Flächen mit einer gastronomischen Nutzung. Die in Nr. 8.2 der textlichen Festsetzungen in Verbindung mit dem grünen Begleitstrich in der Beikarte getroffenen Regelungen zu nicht öffenbaren Fenstern seien ebenfalls hinreichend bestimmt. Es sei eindeutig beschrieben, in welchen Fassaden öffenbare Fenster „zunächst einmal" nicht zulässig seien. Was ein nicht öffenbares Fenster sei, sei durch die Rechtsprechung ebenso geklärt, wie die Frage, welche Räume schutzbedürftig im Sinne der DIN 4109 seien. Die von den Antragstellerinnen zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2/07 -) gebe für die Einordnung von „Wohnbädern" als schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109 nichts her. Dass die flankierende Regelung zur Zulässigkeit öffenbarer Fenster in schutzbedürftigen Räumen von Wohnungen bei Einhaltung der Mischgebietswerte gegenwärtig nicht zur Anwendung kommen werde, sei unbestreitbar. Das führe aber nicht zu ihrer mangelnden Bestimmtheit. Der Plangeber habe realistischer Weise davon ausgehen dürfen, dass sich die Gewerbelärmimmissionen aus dem O1. Hafen künftig eher verringerten. Denn der Stand der Technik, der bei neuen Betriebsgenehmigungen beachtet werden müsse, entwickele sich weiter. Gerade die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigten Betriebe könnten sich insoweit nicht „einfach" auf ihren Bestandsschutz berufen, sondern seien der dynamischen Anpassung ihrer Betreiberpflichten unterworfen. Der gleiche Effekt sei im Übrigen bereits bei den Geruchsemissionen aus dem O1. Hafen eingetreten. Trotz Kapazitätssteigerung hätten sich die Emissionen nach Genehmigung und Umsetzung neuer Produktionsanlagen schrittweise reduziert. Es sei also keinesfalls ausgeschlossen, dass die heute (zur Nachtzeit) überschrittenen Werte in der Zukunft im Plangebiet (ganz oder teilweise) eingehalten werden könnten. Bei dieser Sachlage sei die Festsetzung nicht zu beanstanden. Das Gebot der Konfliktbewältigung sei nicht verletzt. Der Plangeber sei sich der Bedeutung des Industriehafens O. als wirtschaftliches Zentrum der Stadt bewusst gewesen. Daher sei der Bebauungsplan Nr. 456 vollständig darauf ausgelegt, dass die „hinzukommende" Bebauung die Entwicklung des Hafens nicht beschneide. Das Maß der möglichen Erweiterungen von Betrieben werde grundsätzlich allgemein durch das Bundesimmissionsschutzgesetz mit Wirkung auch für das Baurecht bestimmt. Die TA Lärm ordne den in Betracht kommenden Immissionsorten entsprechend der aus den Gebietstypen (im Sinne der BauNVO) und den Tageszeiten resultierenden Schutzbedürftigkeit Immissionsrichtwerte zu. Durch die konsequente Umsetzung der allseits umschlossenen Innenhöfe und des Verbots von Aufpunkten zum lndustriehafen würden ruhige Inseln in den Höfen geschaffen. Die Beurteilungspegel in den Bereichen, in denen Aufpunkte (also geöffnete Fenster) entstehen dürften, lägen lediglich bei Aufpunkt 58, 3. Etage bei den erlaubten 45 dB(A), alle weiteren Werte darunter. Jede Wohnung verfüge über öffenbare Fenster. Hier sei also keine bauliche Anlage ohne öffenbare Fenster in allen äußeren Fassaden projektiert worden. Diese Art des Bauens werde regelmäßig als konform mit der TA Lärm angesehen. Zu den architektonischen Mitteln der Konfliktbewältigung gehörten neben einer Veränderung der Stellung des Gebäudes, des äußeren Zuschnitts des Hauses oder der Anordnung der notwendigen Fenster auch der Einbau nicht zu öffnender Fenster, die keine relevanten Messpunkte im Sinne der TA Lärm darstellten. Mit der Einhaltung der MI-Richtwerte nach TA Lärm sei den Anforderungen des Trennungsgrundsatzes Genüge getan. Die Konfliktbewältigung werde nicht auf das nachgelagerte (Bau-) Genehmigungsverfahren verlagert, sondern bereits im Bebauungsplan geleistet. Dies ergebe sich nicht nur aus den Schallgutachten, sondern auch aus dem Umstand, wie die Verortung des Mischgebiets selbst vorgenommen worden sei. Aufgrund des Mindestabstands von 300 m des MI zu allen gewerblich genutzten Flächen außerhalb des Plangebietes einerseits und durch den konsequenten Einbezug aller relevanten GE-Flächen in der I1. 1 mit geringerem Abstand in das Plangebiet andererseits sei eine aktive Konfliktlösung im Plan umgesetzt worden. Diese Bezugsfläche sei ausreichend für die Konfliktlösung, denn die relevanten Gewerbebetriebe in größerem Abstand zum MI-Gebiet hätten alle jeweils näher liegende lmmissionsaufpunkte. So sei z. B. mit der S5. (I2.----straße 76) zusätzlich eine Nutzung aufgenommen worden, welche weder Wohnen noch Büro darstelle, aber immissionsschutzrechtlich (mindestens) einen gleich hohen Schutzanspruch genieße. Wie nicht anders zu erwarten, fänden sich genehmigte Büro- und Wohnnutzungen in einem Halbkreis um den Industriehafen herum. Der Halbkreis werde dabei vom Hafenbecken 1 vorgegeben und bilde die (nord-)östliche Grenze der urbanen Entwicklung der Stadt O. in der Innenstadt und im nördlich anschließenden C. . Nur im Süden hätten sich Wohnnutzungen am Fuße der Hafenmolen gehalten. Der Bebauungsplan Nr. 456 steuere keinen neuen relevanten Aufpunkt bei. Die Beigeladene stellt keinen Sachantrag. Sie tritt der Antragsbegründung jedoch ebenfalls umfassend entgegen. Insbesondere hält sie die Antragstellerinnen für nicht antragsbefugt. Ihre Betriebsstandorte seien 900 m bzw. 700 m vom Plangebiet entfernt. Die Schallimmissionen seien zudem geringfügig. Für den Standort E1. Straße 16 seien in einer der Antragstellerin zu 2. erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 28. April 2015 Vorgaben dergestalt gemacht worden, dass an den Immissionsorten E. Straße 108, 174 und S1.-------straße 18 Immissionsrichtwerte vorgegeben worden seien. Für das Grundstück N. Str. 1 lägen aktuelle Genehmigungsunterlagen nicht vor, so dass davon ausgegangen werde, dass dort Nutzungen möglich seien, die einen Wert von 70 dB(A) an der Grundstücksgrenze zum Tages- und Nachtzeitraum nicht überschritten. Bei Beachtung dieser Vorgaben ergäben sich an der Ostfassade des MI 2 im Plangebiet Beurteilungspegel aus der Belastung durch den Standort E1. Straße 16/18 von 31,9 bzw. 36,8 dB(A) und durch den Standort N. Straße 1 von 30,3 bzw. 36,7 dB(A), wie die ergänzende Stellungnahme von Q. Consult vom 11. September 2015 belege. Die Lärmauswirkungen der Standorte der Antragstellerinnen seien danach so geringfügig, dass die Irrelevanzschwelle von 6 dB(A) nach 3.2.1 TA Lärm deutlich unterschritten werde. Der Beitrag der Betriebe zur Geruchsbelastung im Plangebiet sei ebenfalls geringfügig, wie sich aus der Stellungnahme von B1. vom 16. November 2015 ergebe. Im Übrigen tritt die Beigeladenen den Ausführungen der Antragstellerinnen insbesondere zur Frage der Auslegungsbekanntmachung, zu einem Verstoß gegen übergeordnete Planungen und zur hinreichenden Sachverhaltsermittlung bezüglich Lärm, Gerüchen und Luftschadstoffen im Einzelnen entgegengetreten. In diesem Zusammenhang hat sie u. a. vorgetragen, die hier zugrunde gelegte Methodik zur Lärmimmissionsermittlung werde auch von der Stadt E2. bei Bebauungsplanverfahren verwendet. Auch seien die tieffrequenten Geräusche berücksichtigt worden; insoweit bezieht sie sich auf eine Stellungnahme von Q. Consult vom 8. Januar 2018. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der eingereichten Planaufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen wie Pläne und gutachterliche Stellungnahmen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Normenkontrollanträge sind zulässig [I.] und begründet [II.] I. Die Normenkontrollanträge sind zulässig. Die Antragstellerinnen sind jeweils antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO dies macht. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = juris Rn. 8, und Beschluss vom 27. Januar 2007 - 4 BN 18.07 -, ZfBR 2007, 685, juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09 -, Rn. 42 f. m. w. N. Macht ein Antragsteller – wie hier die Antragstellerinnen – eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Nicht schutzwürdig sind namentlich auch Interessen, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen musste und wenn deshalb seinem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand einer gegebenen Situation die Schutzbedürftigkeit fehlt. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen – planbedingten – Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. November 2016 - 4 BN 16.16 -, juris Rn. 7, vom 11. August 2015 - 4 BN 12.15 -, juris Rn.4 und vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, juris Rn. 3. Zu den bei der Aufstellung eines Bebauungsplans, der u. a. schutzwürdige Wohnnutzung innerhalb eines Mischgebiets festsetzt, gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigenden Belangen gehört grundsätzlich auch das Interesse eines in der Nachbarschaft bzw. im Einwirkungsbereich oder in der Nähe des Plangebiets rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebes, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutz der aufgrund der planerischen Ausweisung heranrückenden schutzbedürftigen (Wohn-)Nutzung gesichert zu bleiben. Vgl. hierzu allgemein z. B. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 -, BRS 52 Nr. 39 = juris Rn. 13, sowie OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09 -, juris Rn. 45 f. m. w. N. Dies gilt regelmäßig allerdings dann nicht, wenn offensichtlich ausgeschlossen ist, dass die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans für zukünftige Beschränkungen des Betriebes und damit für eine Betroffenheit von Rechten des Antragstellers ursächlich sein können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 2007 - 7 D 113/05.NE - juris Rn. 52. Ein solcher Fall ist wiederum nur anzunehmen, wenn dessen Prüfung keinen nennenswerten Umfang und über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert; in jedem Fall ist die Prüfung nur auf der Grundlage der Darlegungen in der Antragsschrift unter Einbeziehung des wechselseitigen Schriftverkehrs, nicht aber unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen. Deswegen vermag eine im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen. Die Prüfung der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO soll nicht einer Begründetheitsprüfung gleichkommen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 -, juris Rn. 4, und vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, juris Rn. 3 f. und 8 f. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Antragstellerinnen antragsbefugt. Sie machen hinreichend substantiiert die Möglichkeit geltend, dass sie durch den hier angegriffenen Bebauungsplan in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzt sein können. Wie bereits im Aufstellungsverfahren berufen sie sich auf ihr betriebliches Interesse, vor einer heranrückenden schutzbedürftigen (Wohn-)Bebauung geschützt zu werden, und auf ihr Eigentümerinteresse, ihre Grundstücke weiterhin uneingeschränkt so nutzen zu können, wie es deren Lage innerhalb eines faktischen Industriegebietes entspricht. Sie haben dabei in zweifacher Hinsicht private abwägungserhebliche schutzwürdige Belange (Lärm und Gerüche) benannt, hinsichtlich derer eine Konfliktlage zwischen den durch den Bebauungsplan Nr. 456 zugelassenen Nutzungen (z. B. in den MI- und den GE-Gebieten) und ihren im benachbarten Hafengebiet gelegenen Betrieben und Betriebsgrundstücke möglich erscheint, die in die Abwägung einzustellen war. Insoweit lässt sich nicht im Sinne der oben genannten Grundsätze schon im Rahmen der beschränkten Zulässigkeitsprüfung sicher ausschließen, dass insoweit für die jeweilige Antragstellerin mehr als nur geringfügige Beeinträchtigungen in Rede stünden. Im Hinblick darauf, dass die Betriebe im Hafengebiet – wie auch die der Antragstellerinnen – mit ihren vorwiegend industriegebietstypischen Nutzungen geeignet sind, weiträumig erhebliche Lärmimmissionen für benachbarte Grundstücke herbeizuführen, musste die Antragsgegnerin prüfen, ob für die aufgrund der Planung zugelassene störungsempfindliche (Wohn-)Nutzung (Lärm-)Immissionen bzw. mit Blick auf die Häufung geruchsintensiver Betriebe im Hafengebiet auch Gerüche zu erwarten sind, die über das als verträglich anzusehende Maß hinausgehen, und einen möglichen Konflikt gegebenenfalls planerisch lösen. Dasselbe gilt entsprechend für die Kehrseite der Problematik, nämlich den Schutz der dem Plangebiet gegenüber liegenden Industrie- und Gewerbebetriebe vor störungsempfindlicher Nutzung. Vgl. hierzu allgemein auch Hess. VGH, Urteil vom 22. April 2010 – 4 C 327/09.N –, juris Rn. 92. Die Konfliktträchtigkeit der Planung für die Hafenbetriebe insgesamt verdeutlicht dabei schon der Umstand, dass es in der Vergangenheit wiederholt Konflikte zwischen schutzbedürftiger (Wohn-)Nutzung in der Nachbarschaft zum Plangebiet und den im Hafen ansässigen (Industrie-)Betrieben gegeben hat und etwa die Untere Umweltbehörde in einer Stellungnahme zur Planung vom 19. Juli 2012 die Einschätzung der Antragstellerinnen teilt, bei Umsetzung der Planung sei mit häufigen Beschwerden der künftigen Anwohner (des geplanten Mischgebietes) zu rechnen und es werde ein erheblicher zusätzlicher Aufwand im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Überwachung erforderlich. Die Betriebe der Antragstellerinnen liegen zwar etwa 650 m bis 700 m vom Geltungsbereich des TW (hinsichtlich der nächstgelegenen schutzwürdigen MI-Nutzung) sowie 650 m bzw. 300 m vom Geltungsbereich des TO (mit der Ausweisung u. a. eines GE in einem ehemaligen faktischen Industriegebiet) entfernt. Daraus lässt sich indes nicht etwa ableiten, dass die Betriebe der Antragstellerinnen keinen (nennenswerten) Beitrag zu der - auch aus Sicht der Antragsgegnerin - für die Planung insgesamt kritischen Lärmvorbelastung des Plangebietes durch die Hafenbetriebe und zu der - auch aus der Sicht der Antragsgegnerin - jedenfalls grenzwertigen Geruchsbelastung leisten könnten. Auch liegt es im eingeschränkten Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht etwa auf der Hand, dass es an der notwendigen Ursächlichkeit fehlte, weil - wie die Antragsgegnerin zugrunde legt - bereits anderweitig für die Betriebsgrundstücke Begrenzungen des Emissionsverhaltens bestehen, welche von der Planung unberührt bleiben. a) Dass die durch die Betriebe auf der E1. Straße 16 und 18 bzw. durch das Logistikzentrum auf der N. Straße 1 verursachten Lärmemissionen von vornherein zu vernachlässigen wären - allein dies könnte im vorliegenden Zusammenhang die Antragsbefugnis entfallen lassen -, ist nicht erkennbar. Vielmehr hat der Plangeber selbst die von den genannten Betrieben ausgehenden Lärmemissionen durchaus als zu überprüfen und abwägungsrelevant erachtet: Sowohl in der Planbegründung als auch in der „Schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 456 S1.-------straße /E. Straße in O. “ der Q. Consult GmbH vom 21. März 2012 [im Folgenden: Q. März 2012] wird nicht nur die I1. 1, die teilweise noch vom Plangebiet erfasst wird, in den Blick genommen, sondern es werden auch die an der I1. 2 befindlichen Betriebe – wenn auch nicht alle namentlich – berücksichtigt, auf der sich auch der Betriebsstandort der Antragstellerin zu 2. N. Straße 1 befindet (Q. März 2012, S. 25 unten und S. 28 oben). Bei der Erläuterung der Vorgehensweise (Q. März 2012, S. 33 unten) werden auch die Schallemmissionen der Betriebe auf der I1. 3, auf der sich die Standorte der Antragstellerinnen E1. Straße 16 und 18 befinden, einer näheren Betrachtung unterzogen. Wenn Q. März 2012 letztlich zu dem Ergebnis kommt, die [Umsetzung der] Planung tangiere die „Nutzungen im Hafengebiet nicht stärker als die heute vorhandenen Nutzungen im Umfeld“ (S. 44), reicht das in der vorliegenden Konstellation nicht aus, um eine relevante Planbetroffenheit verneinen zu können. Daran ändern auch die Lärmminderungspflichten, die sich aus der TA Lärm ergeben können, sowie die dynamischen Betreiberpflichten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz nichts. Vgl. zu diesen Pflichten allgemein: BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 -, juris Rn. 19 und 27; OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2016 – 2 B 1261/15 -, juris Rn. 27 [betreffend ein weiter südwestlich gelegenes Wohnbauvorhaben in einem nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebiet]. Denn aus der gutachterlichen Feststellung lässt sich gerade nicht schon ableiten, dass die Betriebe der Antragstellerinnen zur Gesamtbelastung im Plangebiet nichts Relevantes beitragen könnten. Verwiesen wird auf anderweitig bestehende Beschränkungen, die nach Ansicht des Gutachters durch die Planung nicht verschärft werden, ein Befund, der jedenfalls nicht auf der Hand liegt und dessen Überprüfung weiterer Vertiefung bedürfte. Die im laufenden Verfahren vorgelegte Stellungnahme der Q. Consult vom 11. September 2015 (im Folgenden: Q. September 2015) und die dort in Bezug genommene schalltechnische Untersuchung vom 25. November 2013 zu einem Genehmigungsantrag der Antragstellerin zu 2. (Kapazitätserweiterung des Kraftfutterwerks, E1. Straße 16) führen im Ergebnis zu keiner anderen Bewertung. Ohne Erfolg beruft sich die Beigeladene in diesem Zusammenhang darauf, das Gutachten belege, dass die Lärmauswirkungen der Betriebe der Antragstellerinnen im Plangebiet an den maßgeblichen Immissionsorten unterhalb der Irrelevanzschwelle von 6 dB(A) nach Ziffer TA 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm lägen. Der Gutachter errechnet auf der Grundlage der in dem genannten Schallgutachten zum Genehmigungsantrag der Antragstellerin zu 2. angesetzten Emissionen für das Grundstück E1. Straße 16 zwar für einen im Bereich des GE 2 gelegenen Immissionspunkt 21 einen Beurteilungspegel nachts von max. 34,9 dB(A) im 3.OG (davon 32,9 dB(A) N. Straße 1 und 30,7 dB(A) E1. Straße 16/18). Analog errechnet er aber für einen Immissionsort 20 am östlichen Rand des MI 2 einen Beurteilungspegel nachts von 37,5 dB(A) (davon 36,5 dB(A) N. Straße 1 und 29,5 dB(A) E1. Straße 16/18). Es ergibt sich also hier eine Gesamtbelastung, die keine 10 dB(A) unter dem nächtlichen Richtwert für Mischgebiete nach Nr. 6.1 c) der TA Lärm liegt, d. h. das Plangebiet liegt - jedenfalls bei einer Summenbetrachtung der Betriebe - innerhalb des nach Nr. 2.2 lit. a) TA Lärm definierten Einwirkungsbereichs der Betriebe. Zudem gilt es zu beachten, dass die für die Kapazitätserweiterung des Betriebes der Antragstellerin zu 2. (E1. Straße 16) erteilte Genehmigung weitergehende Emissionen zulässt, als es die schalltechnische Untersuchung vom 25. November 2013 für den Betrieb E1. Straße 16 zugrundelegt. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes errechnet das Gutachten Q. September 2015 für den Immissionspunkt 21 im GE 2 einen Beurteilungspegel von 38,9 dB(A), der nur knapp 7 dB(A) unterhalb des MI-Wertes liegt, und für den Immissionspunkt 20 im MI 2 von 37,1 dB(A) (3. OG) und 39,6 dB(A) (4. und 5. OG). Im letztgenannten Fall würde damit sogar die Irrelevanzschwelle der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm von 6 dB(A) bezogen auf die MI-Werte (nachts) von 45 dB(A), wenn auch nur knapp, überschritten, so dass jedenfalls insoweit von einer Unerheblichkeit der summierten Lärmwirkungen der Betriebe der Antragstellerinnen nicht die Rede sein kann. Abgesehen davon kann – wie die Antragstellerinnen ausdrücklich hervorgehoben haben – die Regelung der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm im gegebenen Zusammenhang als Maßstab für die Relevanz der geltenden gemachten betrieblichen Interessen nicht herangezogen werden. Denn schließlich wirken auf das Plangebiet bereits viele Betriebe mit vergleichbaren Bestands- und Entwicklungsinteressen, wie sie die Antragstellerinnen geltend machen, ein, die zusammen zu einer Vorbelastung im TW von 54 dB(A) nachts führen, die selbst die Richtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete übersteigt. Kommt aber die Ausnahmevorschrift der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm bezogen auf ein- und denselben Immissionsort mehrfach zur Anwendung, führt dies zu einer mehrfachen Erhöhung der dort bereits vorhandenen schädlichen Umwelteinwirkungen, was nicht zuletzt auch die Summenbildung der Einzelbelastungen der Betriebe der Antragstellerinnen in dem genannten Gutachten belegt. Vgl. zur Problemstellung: Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Nr. 3.2.1 Rn. 29 f., m. w. N. Der Hinweis der Stellungnahme Q. September 2015 (dort S. 3 Mitte), dass Immissionsorte an der östlichen Grenze des MI 2 ohnehin nicht zu erwarten seien, da sie nach den Festsetzungen des Bebauungsplans (zu den nicht öffenbaren Fenstern) nicht entstehen sollten, führt hier - ebenso wie der Umstand, dass der Plan ein Wohnen im MI nur bis zum 3. Obergeschoss vorsieht - nicht weiter. Auf diese – aus Rechtsgründen – problematische Prämisse wird im Rahmen der Begründetheit einzugehen sein. Denn die Antragstellerinnen haben die Tragfähigkeit des Lärmschutzkonzeptes insgesamt substantiiert angegriffen und dabei nicht nur Ermittlungsdefizite hinsichtlich der Erfassung der Lärmvorbelastung im Plangebiet, sondern auch weitere Unzulänglichkeiten in der planerischen Umsetzung geltend gemacht, namentlich im Zusammenhang mit der in Nr. 8.2 der textlichen Festsetzung geregelten (ausnahmsweisen) Zulassung von öffenbaren Fenstern in den Mischgebieten. Insoweit kann im Übrigen auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass für die eingeschränkten Gewerbegebiete öffenbare Fenster regelhaft auch zur Hafenseite zulässig sind, obschon auch insoweit der nächtliche Richtwert der TA Lärm nicht eingehalten ist. Das ist ein Umstand, der schon mit Blick auf die Zulässigkeit einer - für das GE 2 zwischenzeitlich auch konkret ins Auge gefassten - Ansiedlung eines Hotels als Beherbergungsbetrieb mit schutzwürdigen Räumen i. S. d. Anm. 1 zu Nr. 4.1 der DIN 4109 eine Abwägung mit den Interessen der Hafenbetriebe - wie auch hier - sicherlich erforderte. Aus dem Gutachten Q. September 2015 lässt sich auch nicht etwa ohne weitere Prüfung die Richtigkeit der Annahme der Antragsgegnerin ableiten, die Entwicklungsspielräume der Betriebe der Antragstellerinnen unterlägen weitreichenderen Einschränkungen bereits durch vorhandene schutzwürdige Nutzungen in der Umgebung, so dass sich die Planung für sie nicht weiter negativ auswirken könne. Die Untersuchung hat schon eine andere Zielrichtung, als sie hier in Rede steht. Denn sie ist anlässlich der von den Antragstellerinnen im Verfahren 2 A 211/17 angegriffenen „Nutzungsänderungs“-Baugenehmigung für die Speichergebäude im GE 2/SO erstellt worden und bezieht sich dort auf eine „nun vorgesehene Büronutzung“ (dort S. 4 oben), womit sich die Frage nach der Übertragbarkeit auf das gesamte Plangebiet, insbesondere auf das südlicher gelegene Mischgebiet stellt, das einen höheren Schutzstandard beansprucht. Zum anderen liegen die im Gutachten Q. 2015 genannten Immissionspunkte 7, 8 und 10 (E. Straße 108, 174 und S1.-------straße 18) außerhalb des Plangebiets, wobei die Immissionspunkte 7 und 8 nördlich liegen und somit in einer ganz anderen Richtung als das Plangebiet. Zudem bleibt die Frage, welchen Schutzstandard diese vor dem Inkrafttreten der TA Lärm entstandenen Nutzungen haben, bestehen. Sie lässt sich auch nicht mit der für den Ausschluss der Antragsbefugnis erforderlichen Eindeutigkeit und Offensichtlichkeit im Sinne der Antragsgegnerin beantworten. Im Übrigen bleibt auch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin letztlich offen, ob die behaupteten Einschränkungen durch vorhandene schutzbedürftige Nutzungen in unmittelbarer Nachbarschaft zum TW auch die Einschränkungen sicher kompensieren, die sich für die Betriebe der Antragstellerinnen aus der Festsetzung eines Gewerbegebietes im TO ergeben könnten. In diesem Zusammenhang machen die Antragstellerinnen geltend, dass mit der Festsetzung des GE 4 ein Areal, das - vor seinem Brachliegen - offenbar industriegebietstypisch genutzt wurde (und in dem sich mittlerweile nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 456 offenbar wieder eine Gießerei befindet), nunmehr rechtlich zu einem Gewerbegebiet „heruntergezont“ werde und damit einen weitergehenden Schutzanspruch, namentlich in Bezug auf Lärmbelastungen, tags wie nachts beanspruchen könne. Erwägungen dazu, dass ohnehin keine i. S. d. TA Lärm nachts schutzwürdigen Nutzungen entstehen könnten, sind - wie gesagt - rechtlich problematisch. b) Das Interesse der Betriebe der Antragstellerinnen - insbesondere das des Betriebes auf der E1. Straße 16 -, keinen weiteren Einschränkungen hinsichtlich der Geruchsemissionen unterworfen zu werden und ggf. an einer geruchsträchtigen Erweiterung der Grundstücksnutzung ist ebenfalls ein privater schutzwürdiger Belang, der hier insoweit zur Begründung der Antragsbefugnis - insbesondere der Antragstellerin zu 2. - ausreicht, weil nicht im Sinne der oben genannten Grundsätze bereits auf dieser Stufe eine Beeinträchtigung offensichtlich ausgeschlossen ist. Insbesondere hat der Plangeber selbst die von den Betrieben auf dem Hafengelände ausgehenden Geruchsemissionen in einer Gesamtbetrachtung als zu überprüfen und im Grundsatz abwägungsrelevant erachtet. Nach der der Planung zugrundeliegenden Untersuchung „Zur Ermittlung der Geruchsimmissionssituation im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 456 … in O. “ der B1. vom 16. Februar 2012 [im Folgenden: B1. 2012] ist das Plangebiet immer noch stark geruchsvorbelastet und sind im MI 2 die Immissionswerte IW nach Nr. 3 der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) für Mischgebiete mit einer errechneten Geruchshäufigkeit von bis zu 9,9 % der Jahresstunden nur knapp eingehalten. Schon danach verbleiben den geruchsintensiven Betrieben im Hafenbereich womöglich nur eingeschränkte – annähernd geruchsneutrale - Entwicklungsspielräume. Im Weiteren haben die Antragstellerinnen die Validität des Gutachtens - ihrerseits gutachterlich unterstützt - im Einzelnen angegriffen und dabei insbesondere die Berechtigung in Frage gestellt, die Planvorbelastung durch Ausbreitungsrechnung zu bestimmen, sowie die fehlende Nachvollziehbarkeit der in das Modell und die Berechnung eingeflossenen Parameter und Größen gerügt. Die Berechtigung dieser Einwände und die damit verbundene Befürchtung einer Unterschätzung der Geruchsvorbelastung bedarf einer (Begründetheits-)Prüfung, zumal Ausbreitungsmodell und Berechnung maßgeblich auf einer Begehung aus dem Jahre 1998 sowie auf „einem Emissionskataster mit Geruchsemissionsdaten von insgesamt 15 geruchsemittierenden Betrieben im O1. und E. Hafen“ beruhen (dort S. 1) und in der Planbegründung eine seit 1998 grundlegend geänderte Geruchssituation bestätigt wird. Entsprechendes gilt für den Einwand der Antragsgegnerin, die Geruchsemissionen des Betriebes der Antragstellerin zu 2. seien für die Gesamtbelastung irrelevant, jedenfalls unterliege er - wie die übrigen Hafenbetriebe - bereits anderweitigen Beschränkungen, wobei hier die Ausführungen zur bestehenden Lärmsituation entsprechend gelten. Davon, dass das Kraftfutterwerk einen Beitrag zur Gesamtbelastung leisten kann, ist die Antragsgegnerin im Rahmen der Planung selbst ausgegangen. Auch sind die Emissionsquellen des Betriebes in der der Planung zugrunde liegenden Geruchsbewertung B1. 2012 berücksichtigt worden. Das Kraftfutterwerk gehört zu den 15 Betrieben, deren Emissionsdaten in das bereits genannte Emissionskataster Eingang gefunden haben, auf dem die Ausbreitungsrechnungen von B1. 2012 beruhen. Vgl. auch die im Literaturverzeichnis von B1. 2012 genannte Untersuchung vom 1. Oktober 2004 zur „Überschreitungshäufigkeit der Geruchsimmissionen von 15 geruchsrelevanten Betrieben in der Umgebung der Häfen E2. und O. im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 437…“. (dort S. 6 und 9), die betreffend das Kraftfutterwerk an der E1. Straße 16 auf eine Überschreitungshäufigkeit der Schwelle der Geruchswahrnehmung im südlichen Bereich des TW des Bebauungsplanes Nr. 456 zwischen 9.2 und 11.8 kommt; auch der zitierte Bericht über die Durchführung von Emissionsmessungen bei der Reitanlage (südlich des Hafengebietes) der B1. vom 24. Februar 2009 nimmt u. a. das Kraftfuttermittelwerk auf der E1. Straße 16 in den Blick (dort S. 18 f., 22) und bezieht jedenfalls den größten Teil des Gebiets des Bebauungsplans Nr. 456 in das Beurteilungsgebiet mit ein; eine der relevanten Emissionsquellen liegt dabei auch an der E1. Straße (dort S. 38). Bei der Ausschreibung zur Erstellung des Geruchsemissionsquellenkatasters durch das Staatliche Umweltamt E2. ist der Standort der (früheren) RWZ (E1. Straße 16) ebenfalls einer Untersuchung unterzogen worden; in der „Prognose der Überschreitungshäufigkeit der Geruchsstunden aus den ermittelten Emissionen von 12 geruchsrelevanten Betrieben im der Umgebung der Häfen E2. und O. “ der B1. vom 22. November 2002 wird die (Rinder-) Futtermittelproduktion ebenfalls einer gesonderten Betrachtung unterzogen (dort S. 13, 45, 102). Insoweit kann die erst nach Erhebung des Normenkontrollantrags erstellte ergänzende Stellungnahme der B1. vom 16. November 2015 (B1. 2015) – ihre Berücksichtigungsfähigkeit im Kontext der Zulässigkeit unterstellt - zu keiner anderen Bewertung führen, da der darin berechnete Emissionsbeitrag des Betriebes den Irrelevanzwert aus Nr. 3.3 der GIRL von 0.02 nur knapp und nur in Teilbereichen des Plangebiets einhält. Zugleich lässt die in der Stellungnahme B1. 2015 ausgewiesene Geruchsverteilung nicht schon für sich darauf schließen, dass bereits in den stärker beaufschlagten Bereichen außerhalb des Plangebietes vorhandene schutzbedürftige (Wohn-)Nutzungen den Bestand und die Entwicklung des Kraftfutterwerkes in einer Weise beschränken, die durch die Planung nicht verschärft werden könnte. Eine weitergehende Prüfung ist auch insoweit schon mit Blick auf die Einwände der Antragsstellerinnen zum Ausbreitungsmodell an dieser Stelle nicht veranlasst. Überprüfungsbedürftig erscheint auch, ob jene Nutzungen außerhalb des Plangebietes tatsächlich einen vergleichbaren Anspruch auf Einhaltung der Immissonswerte IW nach Nr. 3.2 GIRL beanspruchen können, wie ihn die Planung für die festgesetzten Mischgebiete vorstellt. Vgl. zur nur eingeschränkten Anwendbarkeit der GIRL und zu gesteigerten Duldungspflichten bei erheblicher Geruchsvorbelastung: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, BauR 2017, 1978 = juris Rn. 15. Die rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellten Normenkontrollanträge genügen auch den übrigen Zulässigkeits-voraussetzungen. Namentlich fehlt den Antragstellerinnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Bei bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Es entfällt erst dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. April 2017 - 10 D 44/15.NE -, juris Rn. 34 f., und vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 58. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Bebauungsplan ist in wesentlichen Teilen noch nicht umgesetzt. Zugleich ist nicht etwa ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin im Fall der Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans die Planung weiterverfolgt und bei der Überarbeitung der Planung z. B. hinsichtlich der bislang festgesetzten Mischgebiete für die Antragstellerinnen in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht insgesamt günstigere, weil weniger konfliktträchtige Festsetzungen treffen wird. II. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan Nr. 456 leidet an durchgreifenden, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln. 1. In formeller Hinsicht ist der Bebauungsplan jedenfalls deshalb unwirksam, weil ein beachtlicher Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB vorliegt. a) Die Auslegungsbekanntmachung vom 7. Juni 2012 genügt nicht den Anforderungen, die in Bezug auf den Hinweis auf vorliegende Umweltinformationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zu beachten sind. Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die zuletzt genannte Bestimmung umfasst das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Dies kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall ein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Bezeichnung der jeweiligen Betroffenheit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 23, und Beschluss vom 29. September 2015 - 4 CN 1.15 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 2. Oktober 2015 - 2 D 4/14.NE -, juris Rn.63 ff. und vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, BauR 2015, 934 = juris Rn. 35 f. Was „umweltbezogene Informationen“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich erläutert. Dass es nicht mit einer bloßen namentlichen Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen getan ist, lässt aber ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erkennen, wo-nach die Entwürfe der Bauleitpläne „mit ... den nach Einschätzung der Gemein-de wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ öffentlich auszulegen sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass nur die „vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ zum Gegenstand der Auslegungsbekanntmachung zu machen sind, hätte es nahe gelegen, die in Satz 1 verwendete Formulierung in Satz 2 zu wiederholen oder darauf Bezug zu nehmen. Das hat der Gesetzgeber nicht getan. Auch von der Wortbedeutung geht der Begriff der „Information“ über denjenigen der „Stellungnahme“ hinaus. Er bringt zum Ausdruck, dass eine Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erwartet wird. Das Bekanntmachungserfordernis ist dabei auf die Angabe der „Arten“ verfügbarer Umweltinformationen beschränkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 16 f. Der Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist wiederum aus europarechtlichen Gründen weit zu verstehen. Das weite Begriffsverständnis ergibt sich aus den Zielen einer effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung und der Transparenz der Planung, welche der gesetzlichen Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen zugrunde liegen. Die diesbezügliche Auslegungspflicht ist nicht auf verfahrensbezogene Äußerungen Dritter (etwa von Trägern öffentlicher Belange) im Verfahren der Planaufstellung beschränkt. Es kommen auch Gutachten und andere umweltbezogene Ausarbeitungen in Betracht, die eine Gemeinde in Vorbereitung ihrer Bauleitplanung hat erstellen lassen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, juris Rn. 57, und vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, BauR 2015, S. 934 = juris Rn. 36 f. m. w. N.; vgl. auch Schindler/Benner, NVwZ 2015, S. 644 (646). Diese Anforderungen an die Bekanntmachung der Arten verfügbarer Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB sind einer Ausnahme nicht zugänglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 1.14 -, BauR 2015, S.446 = juris Rn. 13 f. Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Verstoß der Auslegungsbekanntmachung gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB hier zu bejahen. Die Auslegungsbekanntmachung vom 7. Juni 2012, in der pauschal davon die Rede ist, es „lägen Informationen zu folgenden umweltrelevanten Aspekten vor: Schall, Geruch, Luft, Altlasten, Verkehr“, genügt den genannten Anforderungen nicht, weil sich ihr die „Art“ der verfügbaren umweltbezogenen Informationen überhaupt nicht entnehmen lässt und auch eine echte - ggf. schlagwortartige - Zusammenfassung nach Themenblöcken nicht ansatzweise erfolgt. Diese wäre schon angesichts der Vielzahl der Lärmquellen (Verkehrslärm, Gewerbelärm mit ihren Auswirkungen auf die im MI mögliche Wohnnutzung usw.) erforderlich gewesen. Die Formulierung, die die Antragsgegnerin an dieser Stelle gewählt hat, lässt sich in dieser Pauschalität auf eine Vielzahl von ganz unterschiedlichen Planungen anwenden. Gerade auch im Hinblick darauf, dass die Einwendungen nach der Offenlage aus Mai 2011 zu einer nicht nur marginalen Änderung der Planung und zur Vorlage weiterer Gutachten (z. B. die Schalltechnische Untersuchung Q. von 21. März 2012, die Luftschadstoffuntersuchung Q. von Januar 2012, der verkehrstechnische Fachbeitrag SSP vom März 2012, die „Ermittlung der Geruchsimmissionssituation“ von B1. vom 16. Februar 2012, die sämtlich in der Planbegründung aufgeführt werden) geführt hatte, reichte diese Auslegungsbekanntmachung nicht aus, um die gewünschte Anstoßfunktion auszulösen. Vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 8. Oktober 2015 - 2 D 4/14.NE – juris Rn. 63 ff., vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, juris Rn. 62, und vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris, Rn. 27. Eine hinreichende Anstoßfunktion kann auch nicht damit begründet werden, dass in der Auslegungsbekanntmachung vom 24./25. Mai 2011 zum (seinerzeitigen) Entwurf eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. V 456 – S1.-------straße /E. Straße – einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplans „Hafenquartier“ – davon die Rede ist, es lägen „Informationen zu folgenden umweltrelevanten Aspekten vor: Verkehrstechnischer Fachbeitrag, Luftschadstoffuntersuchung, Gutachten zu Verkehrs- und Gewerbelärm, Gutachten zur Geruchsimmissionssituation, Altlastenbewertung, Artenschutzuntersuchung zu Fledermausquartieren, Gutachten zu Achtungsabständen gegenüber sog. Störfallbetrieben“. Denn zum einen bezieht sich diese Auslegungsbekanntmachung auf ein anderes Bebauungsplanverfahren, nämlich den Entwurf eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, hinsichtlich dessen der Rat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss am 22. Mai 2012 ausdrücklich aufgehoben hat. Zum anderen weicht dieser Planentwurf in der Sache wesentlich von dem hier in Rede stehenden Planentwurf ab. So wurde die ursprünglich vorgesehene „Misch“-(Wohn-)Gebietsausweisung (zum „Wohnquartier im Hafen“) fallen gelassen, wie dies der Rat im Aufstellungsbeschluss für den nunmehr vorliegenden Bebauungsplan Nr. 456 vom 22. Mai 2012 ausdrücklich ausführt: So sollten im ursprünglich geplanten MI 2 und auch im MI 3, dessen Bereich ungefähr mit dem jetzigen GE 2 übereinstimmt, sowie im MI 1 ausweislich der textlichen Festsetzung 1.1.2 (z. T. ausschließlich) „Wohngebäude“ zulässig sein; außerdem ist in der Planbegründung zum vorliegenden Bebauungsplan (S. 5) im Zusammenhang mit der öffentlichen Auslegung davon die Rede, aufgrund der im Rahmen der ersten Offenlage erfolgten Einwendungen seien „für die Optimierung des Planungskonzeptes umfängliche Änderungen und Anpassungen der Planung sowie der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen insbesondere in Bezug auf die Lärmproblematik notwendig“ geworden (Bl. 1942 der Aufstellungsvorgänge). Somit erfolgte hier ein Wechsel nicht nur im Verfahren vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan zum Angebotsbebauungsplan, sondern der nunmehrige Plan trifft auch inhaltlich andere Regelungen. Außerdem waren Gegenstand der Auslegung im Juni/Juli 2012 - wie ausgeführt - eine Reihe von umweltbezogenen Informationen, die im Jahre 2011 bei der seinerzeitigen Offenlage noch gar nicht existierten und daher natürlich auch nicht offengelegt werden konnten. b) Der von den Antragstellerinnen mit anwaltlichem Schreiben vom 20. August 2014 innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin gerügte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist beachtlich und führt zur Gesamtunwirksamkeit des Planes. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 28. Von einem bloßen Fehlen einzelner umweltbezogener „Informationen“ kann hier nicht gesprochen werden. Denn - wie oben ausgeführt - fehlt es hier bereits an den „Informationen“, weil in der Sache nur - nicht ansatzweise aufbereitete - „Stellungnahmen“ aufgeführt werden. Eine Information ist eine Auskunft, Nachricht, Belehrung; dies bedeutet im vorliegenden Zusammenhang zumindest eine schlagwortartige Erläuterung. Die umweltbezogenen Auswirkungen des Bebauungsplans, wie sie die Antragsgegnerin im Umweltbericht (S. 13 bis 26) nach Schutzgütern (Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft usw.) aufgeführt hat, erschließen sich über die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nicht. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteile vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, juris Rn. 41 ff., und vom 25. August 2015 - 10 D 53/13.NE - (S. 9/10 des amtlichen Abdrucks) m. w. N. Der Fehler ist auch nicht unbeachtlich geworden. Ungeachtet der Frage, ob das im Hinblick auf § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB überhaupt in Betracht kommt, vgl. dazu den Vorlagebeschluss des BVerwG vom 14. März 2017 – 4 CN 3.16 -, BauR 2017, 767 = juris, werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB u. a. nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Fehler (nur) dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies ist hier der Fall. Nach den Angaben der Antragstellerinnen in der Antragsbegründung ist dieser Fehler in einem per Fax an die Antraggegnerin übermittelten Schriftsatz vom 20. August 2014 geltend gemacht worden; dass dieses Schreiben innerhalb der Jahresfrist, die hier am 5. September 2014 ablief, nicht eingegangen wäre, behauptet die Antragsgegnerin nicht, und dies ist auch sonst nicht erkennbar. Im Übrigen wird auch in einem Weiteren, der Antragsgegnerin offenbar ebenfalls vorab innerhalb der Jahresfrist per Fax übermittelten Einwendungsschreiben der O. -E. -Häfen GmbH & Co. KG vom 5. September 2014 diese Rüge erhoben. Der Verfahrensfehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans. Angesichts des angeführten durchgreifenden formellen Mangels mag offenbleiben, ob der Plan nach § 4a Abs. 3 BauGB hätte erneut ausgelegt werden müssen, weil die Regelungen in Nr. 1.1.2 und Nr. 8.2 der textlichen Festsetzungen nachträglich geändert worden sind. 2. Der Bebauungsplan Nr. 456 leidet auch an durchgreifenden materiellen Mängeln. Die Planung ist zwar von ihrer Grundkonzeption - jedenfalls im Ansatz -städtebaulich erforderlich (dazu unter a), indes weisen das Lärmschutzkonzept und seine Umsetzung durchgreifende Mängel auf (dazu unter b). a) Der Bebauungsplan ist jedenfalls seiner Grundkonzeption nach städtebaulich erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB). Was i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, juris Rn. 9, und - 4 CN 6.11 -, juris Rn. 9, sowie Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 , BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4. Gemessen an diesem Maßstab kann der Bebauungsplan in seiner Grundkonzeption als städtebaulich gerechtfertigt angesehen werden. In der Planbegründung (S. 6 f.) ist im Zusammenhang mit „Ziel und Zweck der Planung“ davon die Rede, die O1. Innenstadt solle bis an das Hafenbecken 1 behutsam erweitert werden. Neben gewerblichen Nutzungen solle auch das innerstädtische Wohnen gestärkt werden und zur Belebung der O1. City beitragen. Die gegenwärtig mindergenutzten bzw. brachliegenden Flächen zwischen S1.-------straße /E. Straße und dem Hafenbecken 1 sollten nunmehr mit gemischt genutzten Quartieren ergänzt werden. Attraktive Stadtplätze und die geplante Promenade am Hafenbecken 1 bereicherten das Freiraumangebot der Innenstadt und verknüpften den Hafen mit dieser. Außerdem solle eine innenstadtverträgliche Hafennutzung auf der I1. 1 gesichert werden; der Hafen leiste in seiner Gesamtheit einen bedeutenden Beitrag zur wirtschaftlichen Anziehungskraft der gesamten Region. Mit der Bauleitplanung solle die empfindliche innerstädtische Nahtstelle durch Nutzungszonierung und Gestaltung stadtverträglich so organisiert werden, dass sowohl der Rand der historischen Altstadt mit ihrem kleinteiligen Nutzungsgefüge, wichtigen zentralen Einrichtungen und locker eingestreuten Wohngebieten als auch der Binnenhafen mit seinen großmaßstäblichen Industriegebieten, Umschlagplätzen und Verkehrsanlagen nachhaltig Planungssicherheit erlangten. Die Bewohner der Altstadt profitierten von der Wirtschaftskraft und dem Arbeitsplatzangebot des Hafens, seien aber dauerhaft mit einer erhöhten Immissions- und Verkehrsbelastung konfrontiert; die Industrie- und Gewerbebetriebe profitierten ihrerseits von der Versorgungs- und Dienstleistungsangeboten der nahen Innenstadt, müssten aber verstärkte Anstrengungen beim Immissionsschutz unternehmen; dieser Konflikt solle mit der Planung bewältigt werden. Mit diesen Überlegungen werden legitime städtebauliche Belange u. a. nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 8 BauGB verfolgt. Davon, dass die vorgestellte Planung, namentlich die Eröffnung einer Wohnnutzung im Bereich der Mischgebietsfestsetzung - etwa im Hinblick auf die Belange des (Lärm-)Immissionsschutzes - schon von vornherein nicht realisierbar wäre, wird wohl ebenfalls nicht auszugehen sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Bauleitplanung Belange des Immissionsschutzes, soweit sie von der Planung betroffen sind, im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt werden; für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB bzw. die Vollzugsunfähigkeit einer bestimmten Planung werden sie dagegen nur dann eine Rolle spielen, wenn strikte Grenzen der Planung tangiert bzw. überschritten werden. Eine strikte Grenze wird der Planung erst grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gezogen, indem eine Bauleitplanung nicht sehenden Auges zu gesundheitsgefährdenden Geräuschimmissionen führen darf. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 4 BN 59.09 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, juris Rn. 58 und 60, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09 -, juris Rn. 161 f. Zugleich mag es grundsätzlich städtebaulich vertretbar sein, zur Lösung von Immissionskonflikten und zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowohl in Bezug auf Verkehrs- wie auch Gewerbelärm im Wesentlichen auf die Anordnung von Maßnahmen des passiven und aktiven Schallschutzes, auf weitere Vorgaben zur architektonischen Selbsthilfe einschließlich Regelungen zu feststehenden Fenstern sowie auf das Instrument bedingter Festsetzungen und der Lärmkontingentierung zu setzen. Es gibt auch keine greifbaren Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigten, es handele sich bei der Festsetzung der Mischgebiete um einen „Etikettenschwindel“, weil dort ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend Wohnnutzung stattfinden solle. Erklärte Leitvorstellung für die Mischgebiete ist ein kleinteiliges Nutzungsgefüge aus nicht wesentlich störendem Gewerbe und Wohnen (Planbegründung S. 38). Dabei hebt die Planbegründung darauf ab, dass sich im Angebotsbebauungsplan das Verhältnis der Nutzungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens regeln lässt (Planbegründung S. 29). Im Weiteren wird in der Planbegründung davon ausgegangen, dass es in den Mischgebieten einen Wohnanteil von 50%, der sich (noch) als gebietsverträglich darstellte, geben soll. Dafür, dass die Ausweisung eines (größeren) Gewerbegebietes GE 4 auf der I1. 1 in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem (kleineren) GI und zu den sich weiter östlich auf den Hafenmolen 2 und 3 anschließenden industriegebietstypischen Nutzungen einen Etikettenschwindel darstellen könnte, weil tatsächlich in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses für diesen Bereich die Ansiedlung einer industriellen Nutzung vorgesehen gewesen wäre, fehlen ebenfalls hinreichend eindeutige Anhaltspunkte. b) Der Bebauungsplan leidet aber an durchgreifenden (Abwägungs-)Mängeln, weil das Lärmschutzkonzept, betreffend den Gewerbelärm, bei dem es sich um einen zentralen Punkt der Planung handelt, in wesentlichen Teilen jedenfalls in seiner jetzigen Form fehlerhaft ist. Durchgreifende Bedenken bestehen hinsichtlich der Regelungen in Nr. 8.2 der textlichen Festsetzungen zum Gewerbelärm. Dies betrifft zum einen die Festlegung der Lärmemissionskontingente (aa) und zum anderen die Regelungen zu den öffenbaren Fenstern unter der Überschrift: Schutz vor Gewerbelärm aus dem O. -E. Hafen in den Mischgebieten MI 1 und MI 2 (bb). (Abwägungs-)Mängel ergeben sich auch hinsichtlich der Erwägungen zum (fehlenden) Schutz gewerblicher Nutzungen zur Nachtzeit (cc). Die Mängel führen auch jeweils zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans (dd). (aa) Die Festsetzungen zu den Emissionskontingenten sind in ihrer jetzigen Form rechtswidrig. (1) Das gilt zunächst für die den Gewerbegebieten und dem Industriegebiet zugewiesenen Kontingente. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegt die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten in materieller Hinsicht besonderen Rechtmäßigkeitsanforderungen, die vor allem die Ermächtigungsgrundlage und die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB betreffen, aber auch mit dem Bestimmtheitsgebot und der städtebaulichen Erforderlichkeit aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verzahnt sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 599/12.NE -, juris Rn. 47. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das jeweilige Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern (für das Sondergebiet und das hierauf bezogene Emissionskontingent kommt § 11 BauNVO als Rechtsgrundlage in Betracht). Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete oder Industriegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete (Satz 2). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2016 - 2 D 56/14.NE -, juris Rn. 89 ff. m. w. N. Nr. 8.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans steht mit der – hinsichtlich der Gewerbegebiete und des Industriegebietes - allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht in Einklang. Hiernach kommt zwar auch die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten nach dem Modell der sogenannten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel anhand der Methodik der DIN 45691 in Betracht. Die Festsetzung setzt allerdings voraus, dass die Immissionsgrenzwerte das Emissionsverhalten jedes einzelnen Betriebes und jeder einzelnen Anlage in dem betreffenden Gebiet verbindlich regeln. Ein Summenpegel für mehrere Betriebe oder Anlagen ist demgegenüber unzulässig, weil mit ihm keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als Eigenschaft von Anlagen und Betrieben im Sinne der genannten Vorschrift festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet wird, das von unterschiedlichen Betrieben und Anlagen gemeinsam bestimmt wird und deshalb für das Emissionsverhalten einer bestimmten Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich ist. Will der Plangeber das Emissionspotenzial von Betrieben und damit die Nutzungsart über eine Emissionskontingentierung steuern, muss er dies regelmäßig mit städtebaulichem Grund gebietsadäquat und konzeptionell stimmig tun. Vgl. zusammenfassend: BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 -, juris Rn. 15, und Beschluss vom 9. März 2015 - 4 BN 26.14 -, ZfBR 2015, 490 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 - 2 B 833/14.NE -, n. v., und vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 52, 60 und 62. Des Weiteren muss eine auf § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO gestützte Lärmemissionskontingentierung das Baugebiet grundsätzlich tatsächlich intern anhand der zulässigen Schallleistungspegel in einzelne Teilgebiete/Teilflächen gliedern. Die Festsetzung eines einheitlichen Emissionskontingents für das gesamte Baugebiet ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht gedeckt. Die Vorschrift ermöglicht eine räumliche Zuteilung von Emissionsrechten, nicht aber deren das gesamte Baugebiet erfassende Beschränkung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteile vom 12. Juni 2014 - 7 D 98/12.NE -, juris Rn. 38, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 9. März 2015 - 4 BN 26.14 -, ZfBR 2015, 490 = juris Rn. 5 f., jeweils m. w. N. Werden für ein Baugebiet nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO Emissionskontingente festgesetzt, wird das Gebiet nur dann im Sinne der Vorschrift gegliedert, wenn es in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten zerlegt wird. Zudem gilt die Voraussetzung für eine baugebietsübergreifende Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, dass neben dem emissionskontingentierten Gewerbegebiet noch (mindestens) ein Gewerbegebiet als Ergänzungsgebiet vorhanden ist, in welchem keine Emissionsbeschränkungen gelten, entsprechend für die interne Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Macht eine Gemeinde nur von dieser Norm Gebrauch und verzichtet auf eine baugebietsübergreifende Gliederung, muss gewährleistet bleiben, dass vom Typ her nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art im Gewerbegebiet ihren Standort finden können. Das bedeutet, dass es in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder, was auf dasselbe hinausläuft, ein Teilgebiet geben muss, das mit Emissionskontingenten belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen. Geschuldet ist dies dem Umstand, dass auch bei Anwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete zu wahren ist. Will eine Gemeinde eine oder mehrere Arten von Nutzung aus dem gesamten Baugebiet ausschließen, steht ihr nur der Weg über § 1 Abs. 5 BauNVO zur Verfügung. Vgl. zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 -, juris Rn. 15 m. w. N. Über eine diesen Anforderungen nicht genügende Gliederung kann § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, wonach die Festsetzungen nach Satz 1 für mehrere Gewerbegebiete/Industriegebiete im Verhältnis zueinander getroffen werden können, nicht schon dann hinweghelfen, wenn die planende Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über wenigstens ein festgesetztes Gewerbe-/Industriegebiet verfügt, das mit keiner Geräuschkontingentierung oder einer solchen belegt ist, die jeden nach § 8 bzw. § 9 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglicht. Vielmehr hängt die Wirksamkeit einer baugebietsübergreifenden Gliederung zusätzlich davon ab, dass ihr auch ein darauf gerichteter Wille der Gemeinde zugrunde liegt, der in geeigneter Weise im Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung dokumentiert worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 -, juris Rn. 17, m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Festsetzung der Lärmemissionskontingente hier schon deshalb rechtswidrig, weil es innerhalb der im Plangebiet gelegenen Gewerbegebiete bzw. im Industriegebiet keinen Bereich ohne Kontingent gibt und auch kein Kontingent, das jedes nach Maßgabe von § 8 BauNVO zulässige Gewerbe zuließe. Dies gilt selbst dann, wenn man die Nutzungsbeschränkungen für die GE 1 bis GE 4 einbezieht, die der Plan gestützt auf § 1 Abs. 5 ff. BauNVO vorsieht. So hat die Antragsgegnerin in Bezug auf die GE 1 und GE 2 der Sache nach von § 1 Abs. 5, Abs. 6 BauNVO unter Beachtung des Grundsatzes, den Gebietscharakter zu wahren, Gebrauch gemacht und die zulässige Nutzung auf solche Betriebe beschränkt, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Vgl. zur Rechtsgrundlage für solcherart eingeschränkte Gewerbegebiete und zur Wahrung des Gebietscharakters: BVerwG, Beschlüsse vom 15. April 1987 - 4 B 71.87 -, BRS 47 Nr. 55 = juris Rn. 2, und vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, juris Rn. 19. Für die Bereiche der GE 1 und GE 2 ist aber jeweils nur ein Emissionskontingent festgesetzt. Es fehlt also schon an jeglicher Gliederung und außerdem an jedem Anhalt, dass der getroffene - selbst für eine mischgebietstypische gewerbliche Nutzung geringe - Emissionsansatz jeden Betrieb ermöglicht, der in dem nach Maßgabe von § 8 i. V. m. § 1 Abs. 5 BauNVO eingeschränkten Gewerbegebiet zulässig wäre. Für die GE 3 und 4, in denen u. a. regelhaft alle Gewerbebetriebe der Abstandklasse I-VI bzw. I-V der Abstandsliste 2007 zum Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. Juni 2007 (MBL NRW 2007, 659) ausgeschlossen sind, gilt Entsprechendes. GE 3 enthält keine interne Gliederung und ein Kontingent von 51 dB(A) tags und 36 dB(A) nachts. GE 4 enthält zwar eine interne Gliederung, aber ebenfalls in der Höhe sehr eingeschränkte Kontingente. Dass diese die Ausnutzbarkeit durch jeden im Gebiet nach Maßgabe von § 8 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 5 ff. BauNVO zulässigen Betrieb gewährleisten könnten, ist vom Plangeber weder nachgehalten worden noch sonst ersichtlich. Dafür, dass die Zusatzkontingente im Bereich bestimmter Richtungssektoren eine andere Einschätzung rechtfertigen, fehlt ebenfalls jeder Anhalt. Die vorstehenden Erwägungen gelten gleichermaßen für die Kontingentierung des GI. Schließlich ist der Planbegründung auch nicht zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin eine Gliederung der Gebiete gegenüber anderen eventuell im Stadtgebiet vorhandenen uneingeschränkten Gewerbe- bzw. Industriegebieten verfolgt hätte und sich die Festsetzungen auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO stützen ließen. Unabhängig von Vorstehendem ist die Festsetzung der Lärmkontingentierung auch deshalb rechtswidrig, weil die Strukturierung der Kontingente nach Lage und Höhe jeweils unzureichend begründet ist. Dies betrifft sowohl die Höhe der Kontingente als auch die Größe/Lage der Teilflächen. Dies gilt für alle (eingeschränkten) Gewerbegebiete und das (eingeschränkte) Industriegebiet gleichermaßen, wird aber beim eingeschränkten GE 4 besonders deutlich. Dieses Gebiet ist seinerseits noch einmal in die Teilflächen a) und b) unterteilt; hierbei hat sich der Gutachter ausgehend von seiner anhand der Gegebenheiten vorgenommenen Teilflächeneinteilung leiten lassen und dabei die Teilflächen TF 01 bis 04 – aufgrund der identischen Berechnungsergebnisse zu den Kontingenten - zum GE 4a zusammengefasst und die – hinsichtlich der Berechnung um 1 dB(A) abweichende - Teilfläche 05 als GE 4b angesehen. Eine erforderliche städtebauliche Begründung für diese Gliederung - oder auch die Abgrenzung zum GI - ist dem Gutachten nicht zu entnehmen und wird auch in der Planbegründung nicht geliefert. Insbesondere werden tragfähige planungsrechtliche Gründe dafür nicht aufgezeigt, warum das GE 4a eine Fläche von insgesamt 52.257 qm umfassen soll, das GE 4 b dagegen nur eine Fläche von 5.969 qm. Die Aufteilung erfolgt letztlich in der Örtlichkeit ohne städtebaulich relevante oder im Tatsächlichen wurzelnde Anknüpfung nach rein mathematischen Grundsätzen. Abschließend sei in diesem Zusammenhang noch auf Folgendes hingewiesen: Zwar hat der Senat in der Vergangenheit an eine Ausnahme von dem Erfordernis der Festsetzung von Teilflächen mit unterschiedlichen Emissionskontingenten zur internen Gebietsgliederung gedacht, wenn sich nach der Plankonzeption im Plangebiet mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei realistischer Betrachtung nur ein einziger Betrieb niederlassen wird oder die Größe des Plangebietes offenkundig lediglich die Etablierung eines einzigen Betriebs zulässt. Ein solcher Fall ist hier aber schon nicht gegeben. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses stand noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich im GE 1 bis GE 3 bzw. in dem gegliederten GE 4 ganz konkret absehbar ein ganz bestimmter Betrieb ansiedeln würde, nachdem B. Mittal seine Ansiedlungspläne auf der I1. 1 seinerzeit fallen gelassen hatte. Dass sich in der Folgezeit auf der I1. 1 eine Gießerei angesiedelt hat, führt schon deshalb zu keiner anderen Betrachtungsweise, weil dieser Betrieb sozusagen „baugebietsübergreifend“ auf den (im Gutachten Q. 2012, dort Anlage 13) Teilflächen 01, 02,03, 06 und 07 und damit nicht nur innerhalb des eingeschränkten GE 4a, sondern auch in dem (deutlich kleineren) GI angesiedelt ist. Im Übrigen sind entsprechende Erwägungen nach den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 – aufgestellten Rechtssätzen im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht mehr veranlasst, weil diese Regelung für die in §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete, auch in Kenntnis und Erwartung, dass sich nur ein Betrieb ansiedelt, eine Gliederung fordert. (2) Die Emissionskontingentierung für das Sondergebiet, die ihre rechtliche Grundlage allein in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO finden könnte, genügt ebenfalls nicht den rechtlichen Anforderungen. Zwar mag im Zusammenhang mit einer Sondergebietsausweisung weiterhin die Festsetzung eines einheitlichen Kontingentes in Betracht zu ziehen sein, wenn die Planung auf die Absicherung eines konkreten Bauvorhabens zielt, das die Ansiedlung nur eines einzigen Gewerbebetriebes mit einem einheitlichen Baukörper vorsieht. Denn die Zulässigkeit der Emissionskontingentierung für ein Sondergebiet beruht nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, der - wie ausgeführt - eine Gliederung auch in einem solchen Fall unbedingt fordert, sondern rechtfertigt sich als Definition von Betriebseigenschaften, von (Unter-)Arten der baulichen Nutzung. Die Kontingentierung beschränkt das Emissionspotential von Betrieben mit dem Ziel, die Nutzungsart gebietsadäquat zu steuern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 52 und 62 und Urteil vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris 171, m. w. N. unter Verweis auf Nr. 4.3 der DIN 45691. Allerdings gilt auch in dem Fall, in dem eine Sondergebietsausweisung konkret auf die Ansiedlung eines bestimmten gewerblichen oder industriellen Vorhabens ausgerichtet ist, jedenfalls, dass die Emissionskontingentierung in der Regel dieses Vorhaben und sein voraussichtliches Emissionspotential abbilden muss, um ihrer Steuerungsaufgabe für das Genehmigungsverfahren nachkommen zu können und ihren städtebaulichen Zweck nicht zu verfehlen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 171, m. w. N. Dem entspricht die Festsetzung des Kontingentes für das Sondergebiet hier nicht. Denn maßgeblich waren auch insoweit allein lärmtechnisch-mathematische Erwägungen; ein Rückbezug zu den vorgesehenen Vorhaben- und sei es nur in Form der Klärung, ob das Kontingent für diese auskömmlich ist - ist jedenfalls nicht dokumentiert. (3) Danach mag offenbleiben, ob die Lärmkontingentierung den rechtlichen Anforderungen auch deshalb nicht genügt, weil nach Nr. 8.2 der textlichen Festsetzungen im GE 4 und im GI ein Vorhaben ausnahmsweise „alternativ“ (vgl. Planbegründung S. 74), d. h. ohne Nachweis, dass die Anforderungen der Kontingentierung erfüllt sind, zulässig sein soll, wenn es eine Grundstücksfläche gemäß § 19 Abs. 1 BauNVO von mindestens 50.000 qm umfasst und der Beurteilungspegel sämtlicher Anlagen den jeweiligen Immissionsrichtwert nach TA Lärm um mindestens 10 dB(A) unterschreitet. Dagegen könnte sprechen, dass das Funktionieren des Konfliktsteuerungsinstruments der Lärmkontingentierung wesentlich von der Transparenz, der Genauigkeit und Systemgerechtigkeit der Ermittlung und der nachfolgenden Ausgestaltung der Lärmemissionskontingente abhängig ist. Wird die Systematik der Abschnitte 4 und 5 der DIN 45691 ohne nähere regulative Erläuterung aufgeweicht, indem bereits planerisch spätere Abweichungen von der Kontingentierung zugelassen werden, dürfte regelmäßig nicht in hinreichend bestimmter Weise abgesichert sein, dass die Lärmemissionskontingentierung den ihr zugedachten Zweck erfüllen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 106, m. w. N. Hinzu kommt, dass die Ausnahmeregelung angesichts der geringen Größe des GI von vornherein auf eine baugebiets- und kontingentübergreifende Ansiedlung angelegt ist und auch unter diesem Aspekt das Lärmschutzkonzept sprengt. Aus Abschnitt 5 Abs. 5 der DIN 45691 dürfte sich nichts durchgreifend Anderes ergeben, weil dort eine Ausnahme wegen Irrelevanz allein bei einer Unterschreitung der Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB(A) diskutiert wird. Die ausgeführten Defizite bei der Emissionskontingentierung begründen zugleich einen beachtlichen Verstoß gegen das Abwägungsgebot, weil maßgebliche Belange des Lärmschutzes außer Acht gelassen werden. bb) Die Regelungen über die Zulassung öffenbarer Fenster in Nr. 8.2 ( Schutz vor Gewerbelärm aus dem O. -E. Hafen in den Mischgebieten MI 1 und MI 2 ) der textlichen Festsetzungen begründe ebenfalls durchgreifende Bestimmtheits- und Abwägungsmängel. Nach Nr. 8.2 der diesbezüglichen textlichen Festsetzung sind in den in der Beikarte „Immissionsschutz“ (grün) gekennzeichneten Fassaden öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume von Wohnungen im Sinne der DIN 4109 unzulässig (Satz 1). Öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume von Wohnungen sind in den gekennzeichneten Fassaden zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden kann, dass ein Außenpegel von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) in den Mischgebieten eingehalten wird (Satz 2). Versteht man diese Regelung wörtlich, ist sie insoweit widersprüchlich, als sie sozusagen gleichrangig öffenbare Fenster verbietet und unmittelbar danach zulässt. Die Vorgaben sind allerdings im Zusammenhang mit den weiteren Festsetzungen unter Nr. 8.3 zur (nur) bedingten Zulässigkeit einer Wohnnutzung nach Herstellung eines allseits geschlossenen Innenhofs zu sehen. Konzeptionell ist bei Bedingungseintritt (regelhaft) vorgestellt, dass mit Eintritt der Bedingung die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulässigkeit von öffenbaren Fenstern im Hofbereich vorliegen. Dem entsprechen die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung, wonach sich in den Innenhöfen bei Einhaltung der differenzierten Festsetzungen des Bebauungsplans - namentlich zu den Baulinien und Baugrenzen, zum Maß der baulichen Nutzung sowie der Lärmkontingentierung - die Lärmvorbelastung nicht mehr relevant auswirken wird, namentlich der Gewerbelärm die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiet auch zur Nachtzeit einhält. Das mag im Ansatz ein gangbarer Weg zu einer Konfliktlösung sein. Allerdings lässt die Planung unberücksichtigt, dass gewerbliche Nutzungen auch im Mischgebiet selbst zulässig sind. Daraus resultierende mögliche Zusatzbelastungen sind nicht weiter in den Blick genommen worden, insbesondere die Möglichkeit der Zulassung einer gewerblichen Nutzung wie etwa einer Außengastronomie vor Bedingungseintritt für eine Wohnnutzung mit der möglichen Konsequenz, dass ein Immissionskonflikt auch in die Innenhöfe hineingetragen werden könnte, der den Eintritt der vorgestellten Lärmentlastung und damit die Voraussetzungen für die Zulassung öffenbarer Fenster hindert. Im Weiteren eröffnet die Regelung Nr. 8.2 zugleich eine (nicht regelhafte) ausnahmsweise Zulässigkeit öffenbarer Fenster gerade auch zur Hafenseite. Insoweit wirft die Regelung allerdings Fragen nach ihrem Verständnis auf, die sich nicht durch Auslegung eindeutig und konzeptionell schlüssig beantworten lassen. So bleibt fraglich, ob und vor allem wie der in Satz 2 zugelassene Nachweis – mit der Konsequenz, dass öffenbare Fenster zulässig sind – insbesondere auf der Hafenseite gelingen kann. Denn es ist kaum realistisch, dass ein privater Bauherr in einem konkreten Baugenehmigungsverfahren den in Satz 2 zugelassenen Nachweis wird führen können, wenn - wie hier - die Lärmimmissionssituation im und um das Hafengebiet komplex ist. Unklar bleibt dabei namentlich, welche Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind, und nach welchem Regelwerk konkret der Außenpegel ermittelt werden soll, insbesondere auch für den Fall, dass sich die Lärmsituation (etwa infolge der offenbar beabsichtigten Lärmsanierung) ändert. Daran schließt sich die Frage an, ob der zuletzt genannte Fall von der Ausnahmeregelung objektiv erfasst wird und ob die Ausnahmevoraussetzungen sich nach der im Zeitpunkt der Stellung des Bauantrags bzw. Entscheidung über die Genehmigungserteilung – möglicherweise nur kurzzeitig so bestehenden - Sach- und Rechtslage richten soll. Denkbar wäre aber auch ein Bezug auf die Situation zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (14. Dezember 2012, vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden lärmtechnischen Bewertungen von Q. 2012. Für Erstes dürfte der offene Wortlaut der Regelung sprechen. Dies wäre aber konzeptionell in einem zentralen Punkt insoweit widersprüchlich, als mit der Zulassung öffenbarer Fenster dort Immissionspunkte entstehen, die der in der Planbegründung und der Abwägung wiederholt hervorgehobenen Zielsetzung, die Mischgebiete sollten sich selbst vor Lärm schützen, zuwiderlaufen können und müssen. Die zweite Verständnisvariante liefe demgegenüber letztlich darauf hinaus, dass ein Ausnahmefall nur durch Formen architektonischer Selbsthilfe zur Abschirmung des nach TA Lärm maßgeblichen Immissionspunktes 0,5 m vor dem geöffneten Fenster, vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2016 - 2 B 1261/15 -, juris, möglich wäre. Sie findet im Wortlaut jedoch keine hinreichend sichere Anknüpfung und entspricht auch nicht dem Verständnis der Antragsgegnerin, die wie selbstverständlich von einer Berücksichtigungsfähigkeit auch einer späteren Lärmentlastung des Gebietes ausgeht. Bleibt das Verständnis der Regelung offen, bleibt letztlich auch unbestimmt, wie weit mit dieser Regelung, mit der der Plangeber den Immissionskonflikt aufgreifen wollte, gegebenenfalls das Rücksichtnahmegebot bereits aufgezehrt ist. cc) In der vorliegenden Form fehlerhaft ist auch die Regelung, nach der in den Mischgebieten für die gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Geschäfts- und Bürogebäude, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstigen Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen bei Beurteilungspegeln unter 60 dB(A) tags öffenbare Fenster zulässig sein sollen. Abgesehen davon, dass sich hier vergleichbar die Frage stellen könnte, welche Anforderungen an den Nachweis des Beurteilungspegels zu stellen sind, führt die Regelung jedenfalls auf einen beachtlichen Abwägungsfehler. Mit dieser Regelung nimmt der Plangeber in Kauf, dass im MI 1 oder MI 2 [ebenso wie im Übrigen im GE 2] öffenbare Fenster zulässig sind, obwohl die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete nachts nach Nr. 6.1 c) der TA Lärm schon im Bestand überschritten sind; für die Hafenseite ist eine Vorbelastung von 54 dB(A) prognostiziert, deren Zumutbarkeit sich auch schwerlich über eine Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm wird ableiten lassen, weil die (prognostizierte) Vorbelastung noch 4 dB(A) über dem nach Nr. 6.1. b) TA Lärm ausgewiesenen Nachtwert liegt. In der Planbegründung (dort S. 70) ist in diesem Zusammenhang davon die Rede, dass „hinsichtlich der Schutzwürdigkeit von gewerblich genutzten Räumen zur Nachtzeit die … in der Praxis übliche Auslegung der TA Lärm einerseits (kein höherer Schutz als tagsüber) und die Aufzählung schutzbedürftiger Räume in DIN 4109 ohne Differenzierung nach Tag- oder Nachtzeit andererseits einen gewissen Widerspruch aufweisen.“ Der Plangeber „löst diesen Widerspruch … zugunsten der Auslegung der TA Lärm. Gewerbebetriebe einschließlich Beherbergungsstätten sind damit nachts nicht schutzwürdiger als tagsüber.“ Diese Erwägungen sind fehlerhaft. Die in der Planbegründung zitierte Praxis ist dem Senat nicht bekannt – geschweige denn in der Rechtsprechung anerkannt - und der TA-Lärm eine solche Bewertung nicht – auch nicht durch Auslegung - zu entnehmen. Die Immissionsrichtwerte in Nr. 6.1 der TA Lärm gelten für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden. Der danach maßgebliche Immissionsort richtet sich gemäß Nr. 2.3 Satz 1 der TA Lärm nach A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm. Dieser bestimmt für bebaute Flächen den maßgeblichen Immissionsort mit 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989 (A.1.3 a) und für unbebaute Flächen an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen (A.1.3 b). In der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ sind in Nr. 4.1 („Zulässige Schalldruckpegel in schutzbedürftigen Räumen“), Anmerkung 1, als schutzbedürftige Räume definiert: „Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Geräusche zu schützen sind. Nach dieser Norm sind es - Wohnräume, einschließlich Wohndielen, - Schlafräume, einschließlich Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Bettenräume in Krankenhäusern und Sanatorien, - Unterrichtsräume in Schulen-Hochschulen oder ähnlichen Einrichtungen, - Büroräume (ausgenommen Großraumbüros), Praxisräume, Sitzungsräume und ähnliche Arbeitsräume.“ [Hervorhebungen nicht im Original]. Den Regelungen unter Nr. 5.2 der DIN 4109 (Anforderungen an Außenbauteile unter Berücksichtigung unterschiedlicher Raumarten oder Nutzungen) ist kein anderes Verständnis schutzbedürftiger Räume zu entnehmen. Danach sind „für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen - bei Wohnungen mit Ausnahme von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten oder Raumnutzung den in Tabelle 8 aufgeführten Anforderungen der Luftschalldämmung einzuhalten“. Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten werden dabei denselben Anforderungen wie Wohnaufenthaltsräumen unterstellt und damit als gleichwertig schutzwürdig angesehen. Im Weiteren werden Büroräume und ähnliches angeführt mit dem Hinweis, dass keine Anforderungen bei Räumen gestellt würden, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leiste. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der TA Lärm auch keine Einschränkung dahingehend entnehmen, dass an einem in A 1.3 des Anhangs bezeichneten Immissionspunkt lediglich die Überschreitung des für die Tageszeit geltenden Immissionswertes maßgeblich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der TA Lärm die Vorstellung zugrunde liegt, in allen Wohn- und Schlafräumen sei nachts ein höheres Schutzniveau sicherzustellen, als in der allgemein durch eine stärkere Geräuschbelastung geprägten Zeit am Tag. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris Rn. 26. Die Regelungen der TA Lärm sind als normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmten Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmte Immissionsrichtwerte zuweist (Nr. 6.1 TA Lärm einschließlich Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm) und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 18. Dem werden die Ausführungen zur Abwägung hinsichtlich der für gewerbliche Nutzungen mit öffenbaren Fenstern hinzunehmenden Immissionswerte nachts im MI 1 und 2 von bis zu 60 dB(A) nicht gerecht. Die Vorstellung, Gewerbebetriebe einschließlich Beherbergungsstätten seien von vornherein nachts nicht schutzwürdiger als tagsüber, auch soweit schutzwürdige Räume i. S. d. Anmerkung 1 zur Nr. 4.1 bzw. Nr. 5.2 der DIN 4109 betroffen seien (vgl. Planbegründung S. 70), gehen an der aufgezeigten Rechtslage vorbei. Soweit sich der Plangeber im vorliegenden Zusammenhang (oder auch z. B. im Verfahren OVG NRW 2 A 211/17) auf einen Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 17. September 2007 - 12 ME 38.07 - (juris Rn. 24 f.) sowie Ausführungen in Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 6.1 Rn. 25 beruft, ist das schon deshalb nicht zielführend, weil sich diese Fundstellen jedenfalls nicht auf Beherbergungsbetriebe beziehen. Vielmehr geht es dort ausschließlich um Büroräume sowie sonstige nach DIN 4109 schutzbedürftige Arbeitsräume oder Unterrichtsräume. Hintergrund hierfür ist, dass es sich bei den zuletzt genannten Räumlichkeiten um solche handelt, die nicht zum Schlafen bestimmt sind. Dies ist aber bei Hotelzimmern, die in der Planbegründung der Sache nach angesprochen werden (dort S. 69), anders; dass eine Beherbergung nicht wohnähnlich ist und der Aufenthalt dort regelmäßig nur vorübergehend sein wird, ist für die Schutzbedürftigkeit des Schlafes insoweit ohne Belang. Vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. November 2017 - 5 S 1475/16 -, juris Rn. 148 ff. Abgesehen davon gehen – wie gesagt - die herangezogenen Auffassungen in Ansehung der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verbindlichkeit der TA Lärm und der uneingeschränkten Bezugnahme der TA Lärm auf schutzbedürftige Räume i. S. d. DIN 4109 an der eindeutigen Rechtslage vorbei. Eine andere Frage mag sein, ob insbesondere für Büroräume im Einzelfall eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 angezeigt sein und dabei festgestellt werden kann, dass benutzte Büroräume auch nachts nur den Schutzanspruch der Tageszeit haben. Vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. November 2017 - 5 S 1475/16 -, juris Rn. 148 ff. unter Bezug auf die LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm [jetzt in der Fassung des Beschlusses der 133. LAI-Sitzung]) zu 2.3 maßgeblicher Immissionsort. Ein entsprechender Abwägungsmangel ergibt sich im Hinblick auf die Entscheidung, für die Gewerbegebiete über die Emissionskontingentierung und Anforderungen an den passiven Schallschutz hinaus keine weiteren Regelungen zum Schallschutz, namentlich zur Zulässigkeit öffenbarer Fenster betreffend schützwürdige Räume i. S. d. DIN 4109 zu treffen, obschon die Gebiete nach den Berechnungen Q. 2012 mit Lärm beaufschlagt sind, welcher die Richtwerte nach Nr. 6.1 b TA Lärm übersteigt. Auch insoweit hat sich der Plangeber im Wesentlichen von der Überlegung leiten lassen, dass gewerbliche Nutzungen im Gewerbegebiet regelmäßig nur die Einhaltung des Tageswertes beanspruchen können und die nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Wohnnutzung ausgeschlossen sei. Denn auch in einem Gewerbegebiet können als Gewerbebetriebe „aller Art“ auch Beherbergungsbetriebe zulässig sein, wenn sie keinen Wohncharakter haben, also z. B. auch Hotels mit üblicherweise kurzer Aufenthaltsdauer. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 - 4 C 43.89 -, juris Rn. 20; Bönker/Bischopink, § 8 BauNVO Rn. 68 m. w. N. Überlegungen dazu, dass der abgesenkte Richtwert der TA Lärm für Gewerbegebiete regelhaft nur auf den Schutz von Wohn(schlaf)räumen ziele, stehen im Übrigen auch im Widerspruch dazu, dass die TA Lärm die Herabsenkung des nächtlichen Richtwerts für Gewerbegebiete regelhaft vorschreibt, die Wohnnutzung in jenen Gebieten aber nach den einschlägigen Vorgaben der Baunutzungsverordnung nur ausnahmsweise zulässig ist, und die TA Lärm für Industriegebiete keinen gesonderten Nachtwert kennt, obschon dort nach § 9 Abs. 3 BauNVO Wohnen durchaus ausnahmsweise zugelassen werden kann. dd) Die aufgezeigten Mängel des Bebauungsplans im Zusammenhang mit der Bewältigung der Lärmproblematik sind erheblich und begründen jeweils für sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Denn das Thema Lärm war ein zentraler Aspekt der Planung, so dass sich ausschließen lässt, dass die Antragsgegnerin im Zweifel den Bebauungsplan ohne die zu beanstandenden Regelungen getroffen hätte und dies rechtmäßig hätte tun dürfen. Vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5. III. Nach Vorstehenden kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan an weiteren zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln leidet. Im Hinblick auf eine möglicherweise beabsichtigte Neuplanung weist der Senat indes - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - über das bereits Gesagte hinaus auf Folgendes hin: 1. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin die Planung weiterverfolgen sollte, ist eine neuerliche Prüfung, ob das Gebot des § 1 Abs. 4 BauGB beachtet ist, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, schon mit Blick auf die geänderten raumordnungsrechtlichen Vorgaben angezeigt. 2. Aus der Festsetzungsdichte eines Bebauungsplans allein lässt sich – wie auch hier - nicht schon auf seine Unwirksamkeit schließen; allerdings wird die Antragsgegnerin die Regelungen im Einzelnen nachzuhalten und dabei zu prüfen haben, ob und in welcher Form sie den konkretisierten Einwänden der Antragstellerin hinsichtlich der Bestimmtheit regelungstechnisch Rechnung tragen kann. Das gilt etwa auch für die Regelung Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen, nach der in dem mit Wohnausschluss gekennzeichneten Bereich des Mischgebietes Wohnungen nur bis einschließlich des 3. OG zulässig sind, der Plan im Übrigen aber keine Vorgaben zu den Vollgeschossen enthält. Eine Prüfung erscheint auch in Bezug auf die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen zu den Lärmpegelbereichen erwägenswert. Allerdings dürften die Regelungen in Nr. 8.1 der textlichen Festsetzungen in Verbindung mit den zeichnerischen Festsetzungen in der Beikarte „Immissionsschutz“ in ihrer derzeitigen Form ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB finden und - im Wesentlichen - wohl auch als noch hinreichend bestimmt angesehen werden können. Eine auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textliche Festsetzung in Kombination mit der zeichnerischen Darstellung der Lärmpegelbereiche darf die Planbetroffenen nicht im Unklaren darüber lassen, in welchem Bereich welcher Lärmpegelbereich maßgeblich ist und welche daran anknüpfenden Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenteile zu stellen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2015 - 7 D 28/14.NE -, juris Rn. 82 ff. Hier beziehen sich die Regelungen in Nr. 8.1 der textlichen Festsetzungen zu Anforderungen zu den geforderten Schalldämmmaßen auf eine Karte (Beikarte „Immissionsschutz“), die links unten auf den jeweiligen Teilen der Planurkunde angebracht ist. Sie weist allerdings nur den Maßstab 1:3.500 auf, was nicht unproblematisch ist. Entsprechendes gilt für die Kennzeichnung eines Lärmpegelbereichs, d. h. einer Fläche, durch bloße Linienkennzeichnung. Vgl. zu Bestimmtheitsanforderungen bei der Festsetzung von Lärmpegelbereichen auch OVG NRW, Urteil vom 6. April 2017 - 2 D 77/15.NE -, juris Rn 69 ff. Bei verständiger Lesart und unter Beachtung des Grundsatzes der geltungserhaltenden Planauslegung, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 - juris Rn. 9, mag hier indes über den kleinen Maßstab hinweghelfen, dass die Karte zum Immissionsschutz und ihre Linien in der Weise auf die Planurkunde im Maßstab übertragen werden können, dass mit den farbigen (gelben bzw. orangenen) Linien jeweils die dort festgesetzten Baulinien und Baugrenzen nachgezeichnet werden und von der (farbigen) Linie quasi die „Sichtrichtung“ der Fassade vorgegeben wird. Dann wäre wohl auch hinreichend klar, dass flächenmäßig der jeweils dahinter liegende Bereich erfasst sein soll. Das gilt gleichermaßen für die in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Baulinien und Baugrenzen wie auch hinsichtlich der in West-Ost Richtung verlaufenden Linien. Bei Letzteren stellt sich allenfalls die Frage, ob die Länge der Kennzeichnung im Maßstab hinreichend ablesbar ist. Ein Verständnis der Linien als Kennzeichnung der jeweils anschließenden Fläche als Lärmpegelbereiche dürfte wohl auch noch für die Fälle eröffnet sein, in denen die Linien nicht Baulinien, sondern Baugrenzen erfassen. Denn ein Hervortreten über die Baugrenzen ist nicht (ausdrücklich) geregelt, aber wohl nach dem Regelungszusammenhang hinreichend erkennbar auch nicht erlaubt. Unerläutert bleibt allerdings, dass im GE 2 (nördlicher Bereich) die in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Baugrenzen nicht in Gänze nachgezeichnet sind, sondern eine „Nase“ ausgespart bleibt. Fragen ergeben sich auch hinsichtlich der hinteren Grenze der gekennzeichneten Flächen. Dies gilt insbesondere in den Bereichen, in denen die Baufenster die Entstehung eines Innenhofes vorzeichnen. Die Ausnahmeregelung in Nr. 8.1 der textlichen Festsetzungen (Abs. 2), nach der die Bauschalldämmmaße einzelner Außenbauteile im Einzelfall unterschritten werden können, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes nachgewiesen wird, wirft allerdings ebenso wie die Regelung zur schallgedämmten Lüftung (Abs. 3) weitere Fragen auf: Nach letzterer ist die Lüftung von schutzwürdigen Aufenthaltsräumen im MI 1 und MI 2 durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder durch gleichwertige Maßnahmen sicherzustellen; auf die Sicherstellung einer schallgedämmten Lüftungseinrichtung in den Mischgebieten kann aber verzichtet werden, wenn und soweit im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden kann, dass ein Außenpegel von 50 dB(A) in den Mischgebieten im Nachtzeitraum eingehalten werden kann. Hier ergibt sich in Anknüpfung an die nicht weiter erläuterte Ausnahmevoraussetzung „Außenpegel von 50 dB(A)“ eine ähnliche Problemstellung wie im Zusammenhang mit den Anforderungen für die Zulassung öffenbarer Fenster im MI 1 und MI 2, wenn auch vielleicht in abgeschwächter Form. Es geht namentlich um die Frage, nach welchem Regelwerk und nach welcher Sachverhaltsgrundlage sich der maßgebliche Außenpegel richten soll. Ergänzend sei darauf verwiesen, dass der Senat eine Regelung, nach der im baurechtlichen (Genehmigungs-)Verfahren im Rahmen eines Einzelnachweises gutachterlich nachgewiesen werden konnte, dass aus der tatsächlichen Verkehrslärmbelastung durch Standortveränderungen oder Abschirmwirkung geringere Anforderungen an den passiven Lärmschutz resultieren, und dann von den Festsetzungen im Bebauungsplan abgewichen werden könne, unbeanstandet gelassen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 D 122/12.NE –, juris Rn. 70. Im Falle einer Weiterverfolgung der Planung bestünde jedenfalls Gelegenheit und Veranlassung, die aufgeworfenen Fragen zu beantworten bzw. klarzustellen. 3. Hinsichtlich der sachverständigen Grundlagen der Entscheidung zu möglichen Immissionskonflikten im Hinblick auf die Luftschadstoffe dürfte im Weiteren schon mit Blick auf die Zeitläufe nachzuhalten sein, ob neuere Entwicklungen und Erkenntnisse einzubeziehen sind und Gelegenheit zur erneuten Prüfung bestehen, ob und gegebenenfalls in welcher Form der Kritik der Antragstellerinnen Rechnung getragen werden soll; Entsprechendes gilt für die gutachterlichen Feststellungen zum Lärmschutz, auch jenseits der aufgezeigten Fehler bei der Emissionskontingentierung. Hinsichtlich der Einwände der Antragstellerinnen zu Ermittlungsdefiziten bezüglich der Geruchsbelastung sei über die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Aspekte angemerkt, dass die in den B1. -Stellungnahmen vom 16. Februar 2012 und aus November 2015 zugrunde gelegte GIRL keine Rechtsquelle, sondern ein technisches Regelwerk mit der Bedeutung eines antizipierten Sachverständigengutachtens ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, juris Rn. 15, und Beschluss vom 5. August 2015 - 4 BN 28.15 -, juris Rn. 5. Zudem kann auch nach Nr. 4.1 der GIRL zur Bestimmung einer Vorbelastung - wie hier - auf Messungen verzichtet werden und eine Ausbreitungsrechnung u. a. dann vorgenommen werden, wenn die Ermittlung der Belastung durch Begehungen als unverhältnismäßig eingeschätzt werden muss. Die Geruchsuntersuchung B1. 2012 und die Planbegründung (S. 75 ff.) begründen ein Absehen von der Messung jedoch ausschließlich damit, dass der gewählte Untersuchungsansatz im vorliegenden Fall sachgerechter ist, um die Problemstellung zu erfassen. Ob dies allein schon die Annahme der Unverhältnismäßigkeit im Sinne der Ausnahmeregelungen der GIRL und damit ein Absehen von Messungen rechtfertigt, scheint fraglich und wird im Übrigen auch nicht weiter ausgeführt. Ob dieser Ausgangspunkt auch unter Einbeziehung der Ausführungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung auch materiell sachgerechter bzw. plausibel sein kann, mag hier auf sich beruhen. Bedenken ergeben sich jedenfalls daraus, dass die B1. insoweit auf ältere Begehungen rekurriert, insbesondere aus dem Jahre 1998. Es dürfte insoweit angezeigt sein, die - in der mündlichen Verhandlung vom Gutachter im Einzelnen begründete - Validität der Übernahme dieser älteren – in den darauf folgenden Jahren allerdings offenbar fortgeschriebenen Ergebnisse - im Falle einer Weiterverfolgung der Planung jedenfalls deutlicher zu dokumentieren, zumal in der Planbegründung (dort S. 77 oben) ausdrücklich davon die Rede ist, die Geruchssituation habe sich seit 1998 grundlegend verändert (vgl. auch die Auslegungshinweise zu Nr. 4.4.1 GIRL). In diesem Zusammenhang könnte auch eine von den Antragstellerinnen vermisste konkretere Darstellung des Geruchsemissionskatasters und der Absprachen mit den zuständigen Fachbehörden erfolgen. Im Weiteren dürfte es im Falle der Weiterverfolgung der Planung insbesondere vor dem Hintergrund einer - wie dargelegt - nicht in allen Teilen hinreichenden Dokumentation der Datengrundlagen in den Gutachten und angesichts der in Teilbereichen eher knappen Einhaltung der Richtwerte bzw. Irrelevanzschwellen angezeigt sein, die Bewertung noch einmal nachzuhalten. Hierbei könnten dann z. B. auch - über die Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung hinaus - das gewählte Beurteilungsgebiet sowie Fragen der Prognoseunsicherheit weiter plausibilisiert werden. Im Weiteren sei - zumindest teilweise jenseits des Streitstandes - der Hinweis erlaubt, dass die Ermittlungstiefe und methodische Korrektheit von Sachverständigengutachten gerichtlich allein auf ihre Plausibilität zu prüfen sind, wenn es keine speziell zu beachtenden normativen Vorgaben gibt; letztere ist bei der GIRL aus den genannten Gründen nicht der Fall. Deshalb büßt ein Gutachten seine Validität nicht bereits dann ein, wenn die vom ihm verwerteten und für die Prüfung hinreichend aufgearbeiteten und greifbaren Daten dadurch in Zweifel gezogen werden, dass ihm andere Daten entgegengehalten werden. Allein dadurch wird die Plausibilität von auf der Grundlage anerkannter Erfahrungswerte sachverständig eingeschätzten Entwicklungen, die systemimmanent bereits eine gewisse Prognoseunsicherheit in sich tragen, noch nicht durchgreifend in Frage gestellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38.11.NE -, juris Rn.157 ff. m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.