Urteil
5 S 1475/16
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Planfeststellungsbehörde musste den Planfeststellungsbeschluss nicht um die vom Anlieger geforderte Schallschutzwand ergänzen; die Behörde hat bei Wahl der Schutzmaßnahme Ermessen.
• Für die Beurteilung von Ansprüchen auf ergänzende Schutzauflagen sind die Sach- und Rechtsverhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich.
• Bei unbeplanten Innenbereichen ist der Immissionsrichtwert nach TA Lärm dem Gebietstyp zuzuordnen, dem die nähere Umgebung typisierend entspricht; hier lag faktisch ein Gewerbegebiet vor.
• Ein Anspruch auf ergänzende aktive Schallschutzmaßnahmen setzt voraus, dass die Immissionen die Zumutbarkeitsschwelle überschreiten; hier waren die einschlägigen TA‑Lärm‑Richtwerte eingehalten.
• Die unzulässig ausgeübte Wohnnutzung des Klägers war für die Nachtzeit unbeachtlich; maßgeblich war die schutzbedürftige Büronutzung, die nur den Tagesrichtwert beanspruchen konnte.
Entscheidungsgründe
Keine Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche Lärmschutzauflagen bei Einhaltung der TA‑Lärm‑Werte • Die Planfeststellungsbehörde musste den Planfeststellungsbeschluss nicht um die vom Anlieger geforderte Schallschutzwand ergänzen; die Behörde hat bei Wahl der Schutzmaßnahme Ermessen. • Für die Beurteilung von Ansprüchen auf ergänzende Schutzauflagen sind die Sach- und Rechtsverhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich. • Bei unbeplanten Innenbereichen ist der Immissionsrichtwert nach TA Lärm dem Gebietstyp zuzuordnen, dem die nähere Umgebung typisierend entspricht; hier lag faktisch ein Gewerbegebiet vor. • Ein Anspruch auf ergänzende aktive Schallschutzmaßnahmen setzt voraus, dass die Immissionen die Zumutbarkeitsschwelle überschreiten; hier waren die einschlägigen TA‑Lärm‑Richtwerte eingehalten. • Die unzulässig ausgeübte Wohnnutzung des Klägers war für die Nachtzeit unbeachtlich; maßgeblich war die schutzbedürftige Büronutzung, die nur den Tagesrichtwert beanspruchen konnte. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks neben einer neu errichteten Betriebswerkstatt für Dieseltriebfahrzeuge. Der Vorhabenträger erhielt am 19.8.2013 einen Planfeststellungsbeschluss mit Nebenbestimmungen und Zusagen zum Lärmschutz; die Werkstatt wurde gebaut und in Betrieb genommen. Der Kläger rügte unzureichende Lärmschutzmaßnahmen und begehrte die Ergänzung des Beschlusses um die Verpflichtung zur Errichtung einer Schallschutzwand bzw. aktiven Schutzmaßnahmen, hilfsweise erneute Entscheidung mit zusätzlichen Auflagen. Streitpunkte betrafen die Einstufung der näheren Umgebung (Misch- oder Gewerbegebiet), die maßgeblichen Immissionsorte auf dem Grundstück des Klägers, das tatsächliche nächtliche Betriebsgeschehen sowie die Frage, ob die vorhandene Wohnnutzung des Klägers zu berücksichtigen sei. Verschiedene Gutachten wurden vorgelegt; das Gericht nahm Augenschein und hörte Sachverständige. Das Gericht hat abschließend die Klage abgewiesen. • Zulässigkeit: Der Verpflichtungsantrag war statthaft und der Kläger klagebefugt; maßgeblich ist der Zustand zum 19.8.2013 (§ 18b AEG 2013 i.V.m. § 74 VwVfG). • Ermessen und Subsidiarität: Die Behörde genießt bei der Wahl der Lärmschutzmaßnahme planerisches Ermessen; eine Schallschutzwand ist nur zu erzwingen, wenn sie die einzige Möglichkeit wäre, unzumutbare Immissionen zu beseitigen; hierfür bestehen keine Anhaltspunkte, da auch Betriebsbeschränkungen oder andere Maßnahmen in Betracht kommen. • Gebietseinstufung und maßgebliche Richtwerte: Das Grundstück des Klägers lag zum maßgeblichen Zeitpunkt in einer faktisch stark gewerblich geprägten Umgebung; daher sind die Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete der TA Lärm (tags 65 dB(A), nacht 50 dB(A)) heranzuziehen (§§ 22 BImSchG, Nr. 6.1 TA Lärm, Nr. 6.6 TA Lärm). • Maßgebliche Immissionsorte: Als Immissionsorte kommen die Fenster des ehemaligen Güterschuppens des Klägers in Betracht; der Imbiss und provisorische Container sind keine schutzbedürftigen Räume i.S. der TA Lärm bzw. nicht maßgeblich. • Betriebsumfang nachts: Aus dem Planfeststellungsbeschluss folgt (insbesondere aus Zusagen und Betriebskonzept), dass im Nachtzeitraum regelhaft nur vorbereitende Dienstleistungen ohne Rangierfahrten zulässig sind; nächtliche Rangierfahrten sind nur in Ausnahme-/Notfällen gestattet; eine Klarstellung im Verfahren ändert den zugelassenen Umfang nicht zum Nachteil des Klägers. • Einhaltung der Richtwerte: Die vorgelegten gutachterlichen Ergebnisse (insbesondere Gutachten des Beigeladenen) überzeugen das Gericht, dass die von der Werkstatt verursachten Zusatzbelastungen an den maßgeblichen Immissionsorten die TA‑Lärm‑Richtwerte nicht überschreiten; damit fehlt die Erforderlichkeit behördlicher Schutzauflagen (§ 18b AEG 2013 i.V.m. § 74 Abs.2 VwVfG). • Wohnnutzung unbeachtlich: Die vom Kläger zusätzlich behauptete Wohnnutzung war zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht genehmigt und wegen hoher Vorbelastung durch Schienenverkehr auch nicht genehmigungsfähig; deshalb ist für Nachtansprüche primär die zulässige Büronutzung zu beachten, die nur den Tagesrichtwert beanspruchen kann. • Keine weitergehende Abwägungspflicht: Ein etwaiges Abwägungsdefizit führt nicht zu einem Erfolg der Klage, weil die Behörde die Einhaltung der TA‑Lärm‑Richtwerte zur Grenze gezogen hat und weitergehender Schutz offenbar nicht gewollt war. • Kosten und Rechtsmittel: Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten; Revision wurde nicht zugelassen. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht befand, dass die Planfeststellungsbehörde keine Verpflichtung zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Schallschutzwand oder sonstige aktive Lärmschutzmaßnahmen treffen musste, weil die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden und keine Erforderlichkeit zusätzlicher Maßnahmen vorliegt. Entscheidend war, dass das Grundstück des Klägers in einem faktisch gewerblich geprägten Umfeld liegt, weshalb die TA‑Lärm‑Werte für Gewerbegebiete anzuwenden sind, sowie dass im Nachtzeitraum nach dem Beschluss nur vorbereitende Tätigkeiten als Regelbetrieb vorgesehen sind. Die unbegründete, nicht genehmigte Wohnnutzung des Klägers war für Nachtansprüche unbeachtlich; maßgeblich blieb die schutzbedürftige Büronutzung, die nur den Tagesrichtwert beanspruchen kann. Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen.