Beschluss
5 A 557/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0130.5A557.16.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Februar 2016 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahrens auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Februar 2016 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahrens auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris, Rn. 16, m.w.N., OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2016 - 15 A 1955/15 ‑. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass der Beklagte in Gestalt des Polizeipräsidiums E. verpflichtet war, der Klägerin Vollzugshilfe gemäß §§ 47 ff. PolG NRW in Gestalt der Begleitung durch Polizeidienstkräfte im Rahmen der Zuführung der minderjährigen L. M. , geboren am 21. November 1996, zur Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung in V. zu gewähren, sei unzulässig. Die Klägerin habe an der begehrten Feststellung kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Es fehle bereits die Möglichkeit eines vergleichbaren Verhaltens des Betroffenen, das seiner Art nach in überschaubarer Zukunft zu den gleichen Rechtsproblemen führe. Der Beklagte habe darauf hingewiesen, dass weder vor dem Vorfall noch in der Zeit danach eine vergleichbare Problematik betreffend die Überstellung Minderjähriger in eine geschlossene Einrichtung an ihn herangetragen worden sei. Die Möglichkeit, dass sich die zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen zukünftig erneut stellen könnten, sei hiernach völlig ungewiss. Der Vorfall aus Februar 2016 gebiete keine andere Bewertung. Eine Wiederholungsgefahr fehle auch deshalb, weil die erledigte Maßnahme auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhe und erkennbar sei, dass die Behörde bei vergleichbaren Sachverhalten nicht generell in dieser Weise vorgehe. Der in Rede stehende Vorfall sei durch zahlreichen Besonderheiten gekennzeichnet gewesen. Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Feststellungsklage sei bereits mangels eines berechtigten Feststellungsinteresses unzulässig, ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse, insbesondere auch wirtschaftlicher oder ideeller Art, ein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 2015 - 10 C 18.14 -, juris Rn. 15, vom 28. Januar 2010 - 8 C 38.09 -, juris Rn. 54, und vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, juris Rn. 20. Geht es - wie hier - um ein vergangenes Rechtsverhältnis, kommt ein (Fortsetzungs‑)Feststellungsinteresse in Entsprechung zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO u. a. in Betracht bei Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr und bei - typischerweise kurzfristigen - wesentlichen Grundrechtsbeeinträchtigungen. Vgl. insoweit den Überblick von Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 267 ff. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr, auf die sich die Klägerin zuerst beruft, setzt die konkret absehbare hinreichende Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zulasten des Klägers zu erwarten ist. Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie bei der erledigten Entscheidung oder Maßnahme. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2008 - 1 WB 11.07 -, juris, Rn. 21, vom 26. April 1993 - 4 B 31.93 -, juris Rn. 26, und vom 16. Oktober 1989 - 7 B 108.89 -, juris, Rn. 5. Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt damit zum einen die Möglichkeit eines vergleichbaren Verhaltens des Betroffenen voraus, das seiner Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen führt. Zum anderen ist Voraussetzung, dass die Behörde voraussichtlich an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird. Vgl. zum Versammlungsrecht: BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 BvR 1946/06 - NVwZ-RR 2011, 405, m.w.N. = juris, Rn. 22; VGH Baden-Würtemberg, Urteil vom 10. Februar 2015 - 1 S 554/13 -, juris, Rn. 67 unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 24. November 1998 - 5 A 1107/96 -, juris. Ausgehend hiervon legt der Zulassungsantrag das Bestehen einer Wiederholungsgefahr nicht dar. Der allgemeine Vortrag der Klägerin, Voraussetzung für eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr sei nicht, dass sich der exakt gleiche Fall erneut ereigne, reicht hierfür nicht aus. Die Klägerin benennt damit keine hinreichend konkreten Umstände, aus denen sich eine konkrete Wiederholungsgefahr ableiten lassen könnte. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die von der Klägerin angeforderte Vollzugshilfe des Beklagten auf einen Einzelfall bezogen hat, der durch zahlreiche Besonderheiten gekennzeichnet gewesen ist. Diese Besonderheiten haben zur Ablehnung durch den Beklagten geführt (15-jähriges, 1,60 m großes Mädchen, keine Gewaltauffälligkeiten, ausdrückliche gerichtliche Ermächtigung des Jugendamtes zur Gewaltausübungsbefugnis; Zur-Verfügung-Stehen von drei Mitarbeitern des Jugendamtes, davon zwei Männer; prognostische Erforderlichkeit von allenfalls einfacher körperlicher Gewalt = „Festhalten“ der Jugendlichen; Feststellung einer Klinik-Ärztin bzgl. fehlender Eigen- oder Fremdgefährdung u.a.). Dass der Beklagte demgegenüber generell und situationsunabhängig die Vollzugshilfe bei der Zuführung Jugendlicher zur Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung unter Hinweis auf die eigenen Vollzugskräfte der Ordnungsbehörde ablehnt, ist nicht anzunehmen. So hat er auch anlässlich des Vorfalls im Jahr 2012 zwar nicht in dem von Klägerin erwarteten Umfang, aber gleichwohl polizeiliche Hilfe geleistet. Die für die Ablehnung der Vollzugshilfe angeführten Umstände waren danach auch so spezifisch, dass die Wiederholung einer mit dem Vorfall in 2012 vergleichbaren Situation nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Soweit die Klägerin zur Begründung einer konkreten Wiederholungsgefahr auf einen Vorfall aus Februar 2016 verweist, hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der dort maßgebliche Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei, weil es bspw. an der richterlich tenorierten Ermächtigung des Jugendamtes der Klägerin fehle, bei der Zuführung zur Unterbringung ggf. Gewalt anzuwenden (vgl. S. 13 des Urteilsabdrucks). Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht auseinander. Diese vom Verwaltungsgericht für den Sachverhalt im Februar 2016 angestellte Erwägung kann auch auf den von der Klägerin angeführten Vorfall vom 2. Dezember 2016 übertragen werden. Dort ging es ebenfalls nicht um die zwangsweise Zuführung eines Minderjährigen in eine geschlossene Einrichtung durch gerichtlichen Beschluss des Familiengerichts unter Mitwirkung des Jugendamtes mit der richterlichen Genehmigung, zur Durchsetzung der Zuführung zur Unterbringung ggf. Gewalt anzuwenden und um Hilfe der Polizei zu ersuchen, sondern lediglich um die Unterbreitung eines Hilfsangebots durch das Jugendamt der Klägerin, das der betroffene Minderjährige und seine Mutter letztlich freiwillig angenommen haben. Der pauschale Einwand der Klägerin, die Ablehnung einer Wiederholungsgefahr durch das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die an den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls orientierte Entscheidung über ein Vollzugshilfeersuchen, führe dazu, dass solche „Ermessensentscheidungen nach Erledigung generell nicht überprüfbar“ seien, was mit der Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar sei, greift nicht durch. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt und garantiert den Rechtsweg nicht nur bei aktuell anhaltenden, sondern auch bei in der Vergangenheit erfolgten Rechtsverletzungen, wenn ein darauf bezogenes Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die Zulässigkeit eines Rechtsschutzbegehrens ist dabei allerdings vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses bei der Verfolgung eines subjektiven Rechts abhängig. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 BvR 1946/06 -, juris, Rn. 20 ff. Das danach zu fordernde schutzwürdige (Feststellungs-)Interesse in der Form einer Wiederholungsgefahr hat das Verwaltungsgericht schon mit Blick auf die fehlende konkrete Möglichkeit gleichartiger Wiederholungsfälle verneint. Auch der Einwand der Klägerin, die Ablehnung eines Amtshilfeersuchens erledige sich typischerweise so kurzfristig, dass eine gerichtliche Entscheidung vorher nicht erreicht werden könne, begründet nicht die Annahme eines Feststellungsinteresses unter dem Gesichtspunkt einer fortwirkenden grundrechtlichen Beeinträchtigung. Danach kann ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse trotz fehlender tatsächlicher Fortwirkung des beanstandeten Hoheitsaktes – ausnahmsweise – zu bejahen sein, wenn ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorliegt und die direkte Belastung durch die Maßnahme sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene entgegen seinem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15 -, juris, Rn. 11, vom 20. März 2013 - 2 BvR 67/11 -, juris, Rn. 19, vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, Rn. 27 f. und vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 -, juris, Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 - juris, Rn. 27 ff., Beschluss vom 30. April 1999 - 1 B 36.99 -, juris, Rn. 9; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2011 - 13 A 1090/11 -, juris, Rn. 10 f. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Es fehlt bereits an einem Grundrechtseingriff. Die Klägerin sieht in der Ablehnung der begehrten Vollzugshilfe einen Eingriff in ihre Selbstverwaltungsfreiheit aus Art. 78 Abs. 1 LV NRW. Diese Vorschrift enthält jedoch kein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht der Gemeinde. Gemeinden sind nach Art. 19 Abs. 3 GG selbst nicht grundrechtsfähig. Vgl. Nierhaus, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 28 Rn. 40; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 28 Rn. 11, jeweils m. w. N. Die Klägerin legt nicht dar, dass und warum die nach der Rechtsprechung entwickelte Fallgruppe des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs - betroffen sind hiervon die Freiheitsgrundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat - auf den vorliegenden Sachverhalt eines vor der Erledigung bestehenden Leistungsverhältnisses anwendbar sein müsste. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Im Übrigen vermag allein der pauschale Hinweis darauf, dass mit der Ablehnung des Vollzugshilfeersuchens durch den Beklagten die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung erschwert bzw. unmöglich gemacht worden sei, eine ‑ dem tiefgreifenden Grundrechtseingriff vergleichbare ‑ schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nicht zu begründen. Da es nach dem Vorstehenden nicht i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstlich zweifelhaft ist, dass die Klage unzulässig ist, kommt es auf die Ausführungen des Zulassungsantrags zur Begründetheit nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 VwGO, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).