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Urteil

14 A 2390/16.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0207.14A2390.16A.00
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Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er wurde am 1990 in Damaskus geboren. Er reiste nach eigenen Angaben am 16.8.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und meldete sich am 19.8.2015 als Asylsuchender. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 6.5.2016 gab er an, seinen Wehrdienst in Syrien noch nicht abgeleistet zu haben. Bis zum Jahr 2012 sei er wegen eines Touristikstudiums vom Wehrdienst befreit gewesen, anschließend habe er eine weitere neunmonatige Reisebefreiung erhalten. Bis zu seiner Ausreise am 3.8.2015 habe er sich zu Hause versteckt, um nicht rekrutiert zu werden. Er habe nicht auf seine eigenen Landsleute schießen wollen. Mit Bescheid vom 20.5.2016 erkannte die Beklagte dem Kläger subsidiären Schutz zu, weil im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Asylgesetzes (AsylG) sein Leben oder seine Unversehrtheit in Syrien infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ernsthaft bedroht seien. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lehnte die Beklagte ab. Der Kläger hat hiergegen rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat er geltend gemacht, er habe Syrien verlassen, um keinen Militärdienst leisten zu müssen. Aufgrund dessen habe er im Fall seiner Rückkehr mit politischer Verfolgung zu rechnen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 20.5.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten. Die Beklagte trägt vor, nach zutreffender Rechtsprechung des erkennenden Senats drohe unverfolgt ausgereisten Syrern keine politische Verfolgung allein wegen illegaler Ausreise, eines Asylantrags und des Aufenthalts im europäischen Ausland. Dem Kläger drohe auch keine politische Verfolgung mit Blick auf die ihm drohenden Sanktionen wegen seiner Wehrdienstentziehung. Auch insoweit sei der Senatsrechtsprechung zu folgen, wonach das syrische Regime Desertion oder Wehrdienstentziehung ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Ausdruck politischer Gegnerschaft werte. Die Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, die Staatspolizei habe nach seiner Ausreise nach ihm gesucht und seine Wohnung durchsucht. Hierbei sei sein Laptop sichergestellt worden, auf dem sich Fotos und Filme von einer Demonstration befunden hätten, bei der er aktiv gewesen sei. Fotos und Filme habe er vor seiner Ausreise dem Internet und dem öffentlich-rechtlichen Fernsehen entnommen. Durch das Laptop habe das syrische Regime darüber hinaus erfahren, dass er ein Schwager von B. sei. Dieser sei im September 2015 ausgereist, sei zuvor vom Wehrdienst desertiert und habe als TV-Korrespondent über den Krieg berichtet. Deswegen sei ihm vom Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Der Kläger habe ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt. Bei der Durchsuchung seien die Ehefrau seines Schwagers und ein Bruder und eine Schwester des Klägers verhaftet worden. Nach ihm - dem Kläger - werde weiterhin gesucht. Seine Ehefrau sei Ende 2016/Anfang 2017 zusammen mit den gemeinsamen Kindern, der Ehefrau seines Cousins B1. und deren Kindern in eine gemeinsame unregistrierte Wohnung gezogen. Diese Wohnung sei im Dezember 2017 durchsucht worden, man habe nach dem Kläger gesucht. Seine Ehefrau sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Man habe ihr ausrichten lassen, sie solle sich unverzüglich polizeilich melden. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B. und B1. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf Bl. 166 ff. der Gerichtsakte. Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ablehnung der Zuerkennung im angegriffenen Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dem Kläger steht kein Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u.a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2009 ‑ 10 C 52.07 ‑, BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 19. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2012 ‑ 10 C 7.11 ‑, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG, Nr. 43, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 ‑ 10 C 25.10 ‑, BVerwGE 140, 22, Rn. 21 f. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 32. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht des Klägers vor politischer Verfolgung unbegründet. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung kann nicht festgestellt werden. In Betracht kommt alleine eine Verfolgung durch den syrischen Staat, da eine ‑ hypothetische ‑ Abschiebung alleine über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt hier ernsthaft nur Damaskus in Betracht. Vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 12.10.2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Trier, Az. 313-516.00 SYR, zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21.3.2017, Syrien: Rückkehr, S. 6. Der Senat hat die tatsächliche Situation in Syrien dahin bewertet, dass aus dem Ausland rückkehrenden syrischen Asylbewerbern, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine politische Verfolgung droht wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Urteile vom 21.2.2017 ‑ 14 A 2316/16.A ‑, NRWE, Rn. 30 ff. und juris, und vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A -, NRWE, Rn. 32 ff. und juris. Daran hält der Senat fest. Ebenso OVG Saarl., Urteile vom 18.5.2017 - 2 A 176/17 -, juris, Leitsatz und Rn. 22 ff., und vom 17.10.2017 - 2 A 365/17 -, juris, Leitsätze 1-8 und Rn. 22 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris, Leitsatz 1 und Rn. 43 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.8.2017 - A 11 S 710/17 ‑, juris, Leitsatz 1 und Rn. 40 ff., OVG Berl.-Brand., Urteil vom 22.11.2017 - 3 B 12/17 -, juris, Leitsatz und Rn. 27 ff. Das angegriffene Urteil und das klägerische Vorbringen geben keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Die dem Senat nach seinen vorgenannten Entscheidungen bekannt gewordenen Erkenntnisse enthalten weiterhin keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass syrischen Rückkehrern wegen ihrer illegalen Ausreise eine regimefeindliche Gesinnung zugeschrieben wird. So hat der UNHCR am 30.6.2017 einen Bericht veröffentlicht, aus dem hervorgeht, dass seit 2015 etwa 260.000 Flüchtlinge (überwiegend aus der Türkei) nach Syrien freiwillig zurückgekehrt seien. Auch wenn es sich hierbei überwiegend um Rückreisen aus einem Nachbarland Syriens auf dem Landweg ohne Kontrolle durch syrische Sicherheitskräfte gehandelt haben mag, so ist diese beträchtliche Zahl von Rückkehrern doch ein Indiz dafür, dass allein die illegale Ausreise keine beachtliche Verfolgungsgefahr begründet. Auch Human Rights Watch berichtet im Oktober 2017 über die zwangsweise Rückführung und freiwillige Rückkehr von Syrern aus Jordanien, ohne von syrischen Sicherheitskräften ausgehende Verfolgungshandlungen zu dokumentieren. Human Rights Watch verweist vielmehr lediglich auf die durch das Kriegsgeschehen bedingte prekäre Sicherheits- und Versorgungslage. Human Rights Watch, „I have no idea why they sent us back“ - Jordanian deportations and expulsions of Syrian refugees, S. 18 ff. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Der Senat hält daher an seiner bisherigen Bewertung fest. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung unter dem Gesichtspunkt, dass er sich durch seine Ausreise dem drohenden Wehrdienst entzogen hat und deshalb bei seiner Rückkehr mit einer Bestrafung rechnen muss. Eine solche Bestrafung droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Der Senat hält jedoch nach Auswertung der nach seiner Entscheidung vom 4.5.2017 veröffentlichten Erkenntnisse und der obergerichtlichen Rechtsprechung daran fest, dass die einen Wehrdienstentzieher erwartende Bestrafung durch den syrischen Staat nicht nach § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat (§ 3b Abs. 2 AsylG). Für eine Anknüpfung an eine dem Wehrdienstentzieher unterstellte regimefeindliche Gesinnung gibt es weiterhin keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Soweit UNHCR weiterhin die Auffassung vertritt, die syrische Regierung betrachte Wehrdienstentziehung „wahrscheinlich“ als eine politische, gegen die Regierung gerichtete Handlung, so UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, November 2017, S. 39 f., beruht diese Auffassung nicht auf nachvollziehbaren tatsächlichen Erkenntnissen. Der Hinweis auf drohende Verhaftung, über die gesetzliche Bestrafung hinausgehende Misshandlung einschließlich Folter und strengere Behandlung während der Haft, bei Befragungen und während des Militärdienstes führt hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Verfolgungsgrundes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht weiter. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 4.5.2017 bereits ausgeführt hat, gibt es aus Sicht des syrischen Staates Gründe für brutales Vorgehen gegen Wehrdienstentzieher ohne Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, weil es die Wehrdienstentziehung als solche im Interesse der Aufrechterhaltung der militärischen Schlagkraft des syrischen Staates zu bekämpfen gilt. Dies wird durch die genannte jüngste Einschätzung des UNHCR von November 2017 gestützt. So führt er aus, dass nach Berichten als Folge des hohen Grades von Wehrdienstentziehung, Desertionen und Verlustausfällen Armee- und Sicherheitsagenturen ihre Bemühungen verstärkt hätten, syrische Männer einzuberufen und Reservisten zu mobilisieren. Viele Männer im Einberufungs- und Reservistenalter vermieden dem Vernehmen nach Reisen, versteckten sich, verlagerten ihren Aufenthaltsort in von regierungsfeindlichen Kampfgruppen gehaltene Gebiete (einschließlich solcher unter lokalen Versöhnungsübereinkommen) oder seien aus dem Land geflohen aus Furcht vor Problemen an Kontrollstellen und erzwungener Einberufung. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, November 2017, S. 40 ff.; ähnlich Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 22: "Nun desertieren Soldaten, weil sie kampfmüde sind und dem dauernden Krieg entkommen wollen." Damit erweist sich die vom Senat im letzten Urteil zu der Problematik geäußerte Auffassung als unverändert richtig, wenn er ausgeführt hat, es liege "für jedermann auf der Hand, dass Flucht und Asylbegehren syrischer Wehrpflichtiger regelmäßig nichts mit politischer Opposition zum syrischen Regime, sondern allein mit ‑ verständlicher ‑ Furcht vor einem Kriegseinsatz zu tun" habe und es hieße, "dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen wird, es könne dies nicht erkennen und schreibe deshalb jedem Wehrdienstentzieher eine gegnerische politische Gesinnung zu." OVG NRW, Urteil vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑, NRWE, Rn. 72. Die in den genannten Empfehlungen des Hohen Flüchtlingskommissars angegebenen Quellen für seine gegenteilige Bewertung tragen diese nicht. Die Quellen geben lediglich ihre eigene Bewertung zur mutmaßlichen Haltung der syrischen Regierung wieder, ohne jedoch zu erläutern, auf welchen nachprüfbaren Einzelfällen oder sonstigen tatsächlichen Gegebenheiten ihre Bewertung beruht. Mit ihren Formulierungen stellen sie darüber hinaus selbst klar, dass sie lediglich ihre persönlichen Einschätzungen wiedergeben und es sich hierbei nicht um feststehende Tatsachen handelt. So spricht der von UNHCR zitierte Christopher Kozak vom Institute for the Study of War (ISW) in seiner e-mail vom 6.10.2017 von seiner „Bewertung“ und dass die Regierung sich gegenüber Wehrdienstentziehern „wahrscheinlich“ Langzeitkonsequenzen vorbehalte. Rochelle Davis, Associate Professor of Cultural Anthropology an der Georgetown Universität, teilt in ihrer e‑mail vom 22.9.2017 mit, sie “folgere” aus Interviews, die sie geführt habe, und aus Zeugenaussagen, die sie studiert habe, dass Wehrdienstentziehung von der Regierung als regierungsfeindliche Handlung angesehen werde. Die ihrer Schlussfolgerungen zugrunde liegenden Inhalte der Interviews und Zeugenaussagen werden nicht benannt. Lama Fakih, Deputy Director (Mittlerer Osten, Nord Afrika und Beirut) bei Human Rights Watch, führt in ihrer e-mail vom 22.5.2017 aus, dass sie es - basierend auf ihrem Verständnis der Verhältnisse in Syrien und bestimmter Praktiken beim Militärdienst - für plausibel halte zu sagen, dass Wehrdienstentziehung von den Behörden als regierungsfeindliche Handlung angesehen werde. Joshua Landis, Direktor des Centers for Middle East Studies und Professor an der Universität Oklahoma, führt in seiner e-mail vom 22.9.2017 aus, dass syrische Amtsträger Wehrdienstentziehung häufig als ein Zeichen von Opposition und Subversion sähen. Woher er diese Erkenntnis bezieht, bleibt offen. Dasselbe gilt für die Feststellung des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 21, wonach Berichten zufolge die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen, betrachte. All diesen Berichten ist gemein, dass sie die Meinung Dritter über die Haltung des syrischen Staates zur Wehrdienstentziehung kolportieren, ohne dass die zugrundeliegenden Tatsachen, die diese Meinung rechtfertigen, erkennbar wären. Darauf lässt sich keine auf Tatsachen gestützte gerichtliche Überzeugung von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung von Wehrdienstentziehern stützen. Mangels tatsächlicher Umstände, die eine politische Verfolgung von Wehrdienstentziehern belegen, muss also weiterhin bewertet werden, ob ein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund aus Sicht des syrischen Staates plausibel ist, ob es also plausible Gründe gibt, die die anzunehmenden Verfolgungshandlungen ihrem Charakter nach objektiv als auf ein Verfolgungsmerkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gerichtet erscheinen lassen. In Übereinstimmung mit neueren Entscheidungen anderer Obergerichte hält der Senat daher an seiner in seiner Entscheidung vom 4.5.2017 festgehaltenen Bewertung fest, dass dies nicht so ist. Ebenso OVG Saarl., Urteil vom 17.10.2017 ‑ 2 A 365/17 ‑, juris, Rn. 26 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris, Leitsatz 2 und Rn. 72 ff.; Urteil vom 12.9.2017 ‑ 2 LB 750/17 ‑, juris, Rn. 89 ff.; Beschluss vom 27.10. 2017 ‑ 2 LB 1226/17 ‑, juris, Leitsatz 2. Die abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach Wehrdienstentziehern grundsätzlich eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt werde, vermag nicht zu überzeugen. Das Verhalten des Regimes, das sich von jeher rücksichtslos über die Integrität und Freiheit seiner Bürger um jeden Preis und mit jedem Mittel hinwegsetze und sich zudem in einem Überlebenskampf befinde, sei von einem „Freund-Feind-Schema“ geprägt. Von daher sei davon auszugehen, dass Personen, die sich durch Ausreise dem Wehrdienst entzogen und damit zur Schwächung des Regimes in seinem Existenzkampf beigetragen haben, bis zum Beweis des Gegenteils als Gegner betrachtet würden. Die Bestrafung des Wehrdienstentzuges sei daher auch auf eine vermutete regimefeindliche Gesinnung gerichtet, die - auch zum Zwecke der Abschreckung anderer - eliminiert werden solle. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.6.2017 ‑ A 11 S 511/17 -, juris, Rn. 60, 64, 65, 68. Diese Bewertung auf der Grundlage einer als totalitär (richtigerweise: despotisch) bezeichneten Staatsform folgt nicht aus tatsächlichen Erkenntnissen, sondern ist eine unplausible Spekulation, die dem Vordergründigen der Diktatur- und Gewaltorientiertheit des Regimes verhaftet bleibt, ohne dessen Interessenlage in den Blick zu nehmen. Dass das syrische Regime Wehrdienstentzieher nicht generell als politische Gegner betrachtet, zeigt hingegen vielmehr der Umstand, dass in Syrien (bei Hausdurchsuchungen, Razzien, an Checkpoints) oder an der Grenze Syriens aufgegriffene Wehrdienstentzieher verhaftet und in den Militärdienst eingezogen werden. Bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, verlangt das syrische Regime, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten. Vgl. SFH, „Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“, Auskunft vom 23.3.2017, S. 7. Würde man diese Personen als Gegner betrachten, würde man sie nicht in den eigenen Reihen kämpfen lassen, sondern zumindest inhaftieren, um nicht die eigenen Soldaten zu gefährden. Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg meint, das syrische Regime handele nicht nach rationalen Maßstäben, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.6.2017 ‑ A 11 S 511/17 -, juris, Rn. 71, folgt daraus lediglich, dass mit willkürlicher Anwendung von Folter und willkürlichen Misshandlungen gerechnet werden muss, also gerade nicht mit Verfolgungshandlungen in Verknüpfung mit spezifischen Verfolgungsgründen. Solche willkürliche, von den spezifischen Verfolgungsgründen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG losgelöste Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung begründen jedoch keinen Flüchtlingsschutz, sondern einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Vgl. dazu, dass auch wahllosroutinemäßige Verfolgungshandlungen, die erst der Einschätzung dienen sollen, ob Verdachtsmomente für eine regimekritische Haltung bestehen, nicht die notwendige Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund aufweisen, BVerwG, Beschluss vom 5.12.2017 ‑ 1 B 131.17 ‑, juris, Rn. 12. Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof meint, es sei davon auszugehen, dass die einem Wehrdienstentzieher drohenden Verfolgungshandlungen auch der Ahndung einer unterstellten oppositionellen Überzeugung dienten. Denn das Verhaltensmuster der syrischen Sicherheitskräfte gegenüber Wehrdienstentziehern entspreche demjenigen gegenüber (vermeintlichen) Oppositionellen. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A -, juris, Rn. 58. Das von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur Begründung seiner Auffassung herangezogene „Verhaltensmuster“ der syrischen Sicherheitskräfte, also die skrupellose, extralegale Anwendung von Gewalt, ist jedoch kein geeignetes Kriterium zur Feststellung der Verfolgungsgerichtetheit. Denn das despotische syrische Regime verfährt schon lange und allgemein auf diese Weise, nicht nur gegenüber (vermeintlichen) Oppositionellen, sondern etwa auch gegenüber bloßen Kriminellen. Vgl. zur weit verbreiteten Anwendung systematischer Gewalt durch Polizei, Justizvollzugsorgane und Geheimdienste schon vor Ausbruch des Bürgerkriegs Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 9.7.2009 (Stand: Juni 2009), S. 20. Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof des Weiteren auf die an ihn adressierte Auskunft des UNHCR vom 30.5.2017 und die dort zitierten Quellen abstellt, gilt das zu den Erwägungen des UNHCR aus November 2017 Ausgeführte. Denn dort werden die von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof angeführten Quellen mit gleichem Inhalt übernommen. Letztlich konnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof offenlassen, ob dem dortigen Kläger allein wegen seiner Wehrdienstentziehung eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben werden würde, da dies jedenfalls wegen seiner Herkunft aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Zone erfolgen werde. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A -, juris, Rn. 64. Dieser Einschätzung steht jedoch die bereits zitierte Erkenntnis entgegen, dass bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, verlangt wird, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten. Vgl. SFH, „Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“, Auskunft vom 23.3.2017, S. 7; so auch Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris, Rn. 86. Ferner berücksichtigt diese Einschätzung nicht den Umstand, dass sich die Betreffenden durch ihre Flucht dem Konflikt und damit der Einnahme durch den Regierungsgegner gerade entzogen haben. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 17.10.2017 - 2 A 365/17 -, juris, Rn. 27. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Blick auf sein erstmals mit Schriftsatz vom 11.1.2018 geltend gemachtes und in der mündlichen Verhandlung weiter vertieftes individuelles Verfolgungsgeschehen. Der Senat glaubt nicht, dass der Kläger von der syrischen Polizei gesucht wird, weil er seinem Schwager B. dabei geholfen habe, regimekritische Videos zu publizieren. Das diesbezügliche Vorbringen ist bereits deshalb unglaubhaft, weil es der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 11.1.2018 geltend gemacht hat. Im Rahmen seiner 75minütigen Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger mit keinem Wort erwähnt, dass er für den Fall seiner Rückkehr politische Verfolgung zumindest auch wegen seiner Unterstützungsleistungen für seinen Schwager befürchte. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorträgt, diese Befürchtung sei sein vorrangiger Ausreisegrund gewesen, den er lediglich dem ihm unbekannten Dolmetscher nicht habe offenbaren wollen, vermag dies den Senat nicht zu überzeugen. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt umfassend vorgetragen und sich hierbei auch regimekritisch geäußert. Da er nach eigenen Angaben gezielt in Deutschland Schutz gesucht hat, bestand für ihn auch keine Veranlassung zu der Annahme, der Dolmetscher werde seine Angaben an das syrische Regime weiterleiten mit entsprechenden Konsequenzen für seine in Syrien verbliebene Familie. Sein Vorbringen ist im Übrigen auch in der Sache unsubstantiiert und unplausibel. Den Senat vermag nicht zu überzeugen, dass der Kläger die Videos auf den YouTube-Kanal seines Schwagers hochgeladen haben will und dass die Arbeitgeber seines Schwagers - die Fernsehsender Al Jazeera und Al Arabiya - hierauf als Quelle zurückgegriffen hätten. Abgesehen davon, dass diese Darstellung nicht mit der seines Schwagers übereinstimmt, wonach die Videos von seinen Hilfspersonen den Fernsehsendern zugeschickt worden seien, erschließt sich dem Senat auch nicht, warum die vorgenannten Fernsehsender seinen Schwager für Beiträge bezahlen sollten, die bereits über YouTube allgemein zugänglich sind. Auch das Vorbringen des Schwagers des Klägers ist oberflächlich und unplausibel. Es beschränkt sich auf die Behauptung, nach seiner Desertion aus dem Wehrdienst untergetaucht zu sein und mit Videos kritisch über den Krieg berichtet zu haben. Hierfür sei er von Al Jazeera und Al Arabiya bezahlt worden. Die Videos habe er zunächst über Mittelsmänner per USB-Stick weitergeleitet, später selbst übermittelt. Es fehlt an jeglichen Einzelheiten, die den Eindruck eines wirklich erlebten Geschehens vermitteln könnten. Weder gegenüber dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge B. erklärt, wie er Kontakt zu den vorgenannten Fernsehsendern erhalten und was er mit diesen vereinbart hat. Hätte er wirklich entgeltlich für diese Sender gearbeitet, hätte er mit diesen einen bestimmten Übertragungsweg vereinbaren und diesen auch nutzen müssen. In der mündlichen Verhandlung konnte er jedoch nicht angeben, wie sein Schwager mit den ihm übermittelten Videos weiter verfahren ist. Hätte er seinem Schwager tatsächlich Videos zu dem Zweck übermittelt, diese an die Fernsehsender weiterzuleiten, hätte er seinem Schwager auch Anweisungen geben müssen, wie dies zu erfolgen hat. Derartige Anweisungen gegenüber dem Kläger oder anderen Mittelsmännern hat der Zeuge B. in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht dargelegt. Ebenso bleibt im Dunkeln, welche Bezahlung er auf welchem Wege erhalten und wie er - angeblich später - die Videos selber übermittelt hat. Dem Senat erschließt sich auch nicht, wieso das syrische Regime nach dem Zeugen B. wegen dessen journalistischer Tätigkeit suchen sollte, da in keiner Weise dargelegt ist, dass der Zeuge B. beispielsweise in den Videos in Erscheinung getreten oder sonst als deren Produzent erkennbar gewesen ist. Da nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Familie dafür gezahlt habe, dass der Zeuge B. für tot erklärt worden sei, ist weder ersichtlich, warum man nach ihm suchen, noch, warum man seine Ehefrau im Haus der Eltern anlässlich der Sicherstellung des Laptops hätte verhaften sollen. Letzteres hatte wiederum der Kläger in seinem Schriftsatz vom 11.1.2018 behauptet, während der Zeuge B. in der mündlichen Verhandlung die Verhaftung seiner Ehefrau mit keinem Wort erwähnt hat. Statt dessen hat er behauptet, bei der Sicherstellung des Laptops sei der Vater des Klägers verhaftet worden, während nach der Darstellung des Klägers die Ehefrau des Zeugen B. und zwei Geschwister des Klägers verhaftet worden seien. Gerade wegen der Verhaftung der Ehefrau des Zeugen B. befürchte die Ehefrau des Klägers, selbst verhaftet zu werden. Diese unterschiedliche Darstellung der Razzia bleibt gerade vor dem Hintergrund unerklärlich, dass die schriftsätzliche Darstellung des Klägers auf den Informationen des Zeugen B. beruhen soll. Dass der Kläger wegen seiner Teilnahme an friedlichen Demonstrationen in den Jahren 2012/2013 bereits vor seiner Ausreise polizeilich gesucht worden sein soll, hat er nicht vorgetragen. Mit seinem Vorbringen in seinem Schriftsatz vom 11.1.2018 macht er geltend, dass das syrische Regime hiervon durch die Sicherstellung des Laptops erfahren habe, da sich hierauf Filme und Fotos von einer solchen Demonstration befunden hätten. Da er diese Filme und Fotos aus dem Internet heruntergeladen haben will, waren sie mithin schon vor der Sicherstellung des Laptops allgemein bekannt, so dass bereits nicht ersichtlich ist, wieso das syrische Regime erst durch die Sicherstellung des Laptops von der Demonstrationsteilnahme des Klägers erfahren haben soll. Im Übrigen spricht auch nichts dafür, dass der syrische Staat noch gegenwärtig ein Interesse daran hätte, nach Teilnehmern an friedlichen Demonstrationen in den Jahren 2012/2013 zu suchen. Das neue Vorbringen des Klägers und das des Zeugen B. ist nach Auffassung des Senats davon geprägt, dem in Syrien in Wirklichkeit politisch nicht relevant in Erscheinung getretenen Kläger unter Verwendung der dem Zeugen B. zuerkannten Flüchtlingseigenschaft eine politische Aktivistenvita zuzuschreiben, um den geltend gemachten Asylanspruch zu stützen. Das belegt das insgesamt unstimmige und verschwommene Bild, das die Aussagen des Klägers und des Zeugen B. ergeben haben (die Aussage des Zeugen B1. blieb unergiebig). Das legt auch die Art und Weise des Aussageverhaltens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nahe, der ‑ befragt nach Studium und Wohnung ‑ dem Senat ungefragt und vordringlich mitteilen wollte, er habe für die Rebellion gearbeitet. Dass in Syrien nach dem Kläger ‑ auch mittels Hausdurchsuchungen ‑ gesucht worden sein und es in diesem Zusammenhang zu Gewalttätigkeiten gekommen sein soll bis hin zum Tod des Vaters in der Haft, belegt keine politische Verfolgung des Klägers. Vielmehr spiegelt dies den ‑ auch durch Erkenntnisse belegten ‑ Umstand wider, dass das Regime verstärkt und mit allen Mitteln zur Auffüllung der Truppen nach Wehrpflichtigen sucht, die ihren Dienst nicht angetreten haben. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht wegen einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gerechtfertigt. Danach kann Verfolgungshandlung sein die "Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen". § 3 Abs. 2 AsylG schließt Personen von der Flüchtlingsanerkennung trotz Vorliegens einer grundsätzlich asylrelevanten Verfolgung aus, wenn es sich ‑ verkürzt gesagt ‑ um ‑ vor allem unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten ‑ Schwerkriminelle handelt. Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich auf Art. 9 Abs. 1 Buchst e, 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlament und des Rates vom 13.12.2011 (Vorgängervorschriften: Art. 9 Abs. 2 Buchst. e, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004). Ursprünglich empfahl der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen wegen eines vermeintlich in der Entstehung befindlichen Rechts auf Wehr- und Kriegsdienstverweigerung, Flüchtlingsschutz zu gewähren, wenn die Ableistung des Militärdienstes im Widerspruch zur politischen, religiösen oder moralischen Überzeugung oder zu anzuerkennenden Gewissensgründen des Wehrpflichtigen stehen würde. Die Kommission konnte sich mit einem daran ausgerichteten Vorschlag nicht durchsetzen, weil mehrere Mitgliedstaaten sich grundsätzlich gegen eine flüchtlingsrechtliche Privilegierung der Ablehnung des Militärdienstes aus subjektiven Erwägungen oder Überzeugungen wandten. Stattdessen wurde das objektive Kriterium des Zwangs zur Teilnahme an einer völkerrechtswidrigen Militäraktion eingeführt. Vgl. zur Entstehungsgeschichte Hailbronner, Ausländerrecht, Ordner 3, Loseblattsammlung (Stand: Dezember 2016), § 3a AsylVfG, Rn. 29 ff.; Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, § 9, Rn. 200 f.; Keßler in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 3a AsylVfG/AsylG, Rn. 17. Bei Vorliegen dieser objektiven Kriterien liegt in der Strafverfolgung oder Bestrafung eine Verfolgungshandlung, die aber, um asylrelevant zu sein, wie alle Verfolgungshandlungen gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund aufweisen muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.12.2017- 1 B 131.17 -, juris, Rn. 10. In tatbestandlicher Hinsicht ist der Kreis der erfassten Wehrdienstverweigerer nicht auf bestimmte Militärangehörige etwa nach Dienstgrad oder konkret ausgeübter Tätigkeit beschränkt, sondern umfasst alle Militärangehörigen einschließlich des logistischen und des Unterstützungspersonals. EuGH, Urteil vom 26.2.2015 ‑ C-472/13 ‑, juris, Rn. 33, 37. Allerdings sind nicht alle Militärangehörigen schon deshalb tatbestandlich erfasst, wenn das Militär Verbrechen oder Handlungen begeht, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Denn das Gesetz fordert, dass "der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen" dieser Art "umfassen" muss, es knüpft also an den vom Asylbewerber geforderten Militärdienst an. Erfasst sind daher nur Personen, bei denen es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten. Dabei kann, da es um die Verweigerung künftiger Handlungen solcher Art geht, nicht gefordert werden, dass feststehen muss, dass die Einheit, der der Antragsteller angehört, bereits Kriegsverbrechen begangen hat. EuGH, Urteil vom 26.2.2015 ‑ C-472/13 ‑, juris, Rn. 38. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die syrischen Streitkräfte Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG begehen. Vgl. m. w. N. OVG NRW, Urteil vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 92 ff. Hier fehlt es jedoch an dem Merkmal des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, wonach der Militärdienst für den Kläger solche Verbrechen und Handlungen umfassen muss. Ausgehend von dem oben dargestellten Maßstab des Gerichtshofs der Europäischen Union erscheint es bei vernünftiger Betrachtung nicht plausibel, dass sich der Kläger bei Ausübung eines zukünftigen Wehrdienstes in hinreichend unmittelbarer Weise an den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Handlungen beteiligen müsste. Der Kläger ist als ungedienter Wehrpflichtiger überhaupt keiner Einheit zugeteilt, sondern muss seine militärische Ausbildung noch durchlaufen. Erst danach könnte sich überhaupt erst absehen lassen, ob und wie er tatsächlich mit den genannten Handlungen in Berührung kommen könnte. Ebenso zu einem vergleichbaren Fall: Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris, Rn. 109; zum Erfordernis einer unmittelbaren Beteiligung an Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG: OVG Saarl., Urteil vom 22.8.2017 ‑ 2 A 262/17 -, juris, Leitsatz 2 und Rn. 32. Weiter fehlt es an dem Merkmal, dass eine Wehrdienstverweigerung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit stattgefunden hat oder zu erwarten ist. Der Kläger hat den Wehrdienst nicht verweigert, sondern er hat sich dem Wehrdienst durch Flucht entzogen. Der Begriff der Wehrdienstverweigerung erfordert mehr als die bloße Nichterfüllung des Wehrdienstes durch Flucht, sondern die Versagung, die Abschlagung des Verlangens nach Erfüllung des Wehrdienstes, also die explizite Ablehnung des Wehrdienstes. Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 4.5.2017 - 14 A 2023/16.A -, NRWE, Rn. 97 - 99 und juris, Rn. 95 - 97. Der Kläger hat weder in Syrien den Wehrdienst verweigert noch auch nur behauptet, dass er im hypothetischen Fall einer Rückkehr nach Syrien den Wehrdienst verweigern werde. Im Gegenteil hat er vor dem Senat ausgesagt, wenn es nur um die Wehrdienstentziehung gegangen wäre, wäre er in Syrien geblieben und hätte sich durch Bestechung vom Wehrdienst fernhalten können. Eine Wehrdienstverweigerung stand also nie in Rede. Selbst wenn hier eine hinreichend unmittelbare Beteiligung an den inkriminierten Handlungen und eine Wehrdienstverweigerung in Rede stünden, erfordert § 3a Abs. 3 AsylG, dass die dann drohende Strafverfolgung oder Bestrafung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verknüpft ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.12.2017 ‑ 1 B 131.17 ‑, juris, Rn. 9 f. Wenn entgegen der hier vertretenen Auffassung die Vorschrift auch auf Fälle bloßer Wehrdienstentziehung durch Flucht anwendbar sein sollte, lässt sich auch insoweit die notwendige Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht feststellen, wie oben bereits ausgeführt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die hier allein ‑ erneut ‑ entschiedenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind die Tatsachenfragen, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG für nach Syrien rückkehrende Asylbewerber wegen der Asylantragstellung hier oder wegen Wehrdienstentziehung besteht. Das unterliegt nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO). Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 ‑ 1 B 22.17 ‑.