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Beschluss

13 A 342/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0215.13A342.18A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. November 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. November 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2005 - 2 BvR 1090/05 -, juris, Rn. 26, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3, m. w. N. 1. Mit seinem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe ihn mit der Bewertung seiner Ausführungen zur drohenden Verfolgung durch die Taliban, deren Richtigkeit es nicht bezweifelt habe, überrascht, da es bei sachgemäßer Interpretation seiner Aussage zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass – wie im Falle des Vaters bereits realisiert – eine entsprechende individuelle Gefahr auch für ihn bestand, so dass der Klage hätte stattgegeben werden müssen, vermag der Kläger keine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör darzulegen. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung das rechtliche Gehör versagt. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nur bei einer solchen Bewertung des Sachvortrags eines Beteiligten vor, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. In dem Fall besteht eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass aus dem in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Gebot des rechtlichen Gehörs grundsätzlich keine Hinweis- oder Aufklärungspflicht in Bezug auf die Rechtsansicht des Gerichts folgt und dass das Gericht auch nicht verpflichtet ist, bereits in der mündlichen Verhandlung das mögliche oder voraussichtliche Ergebnis der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung bekannt zu geben, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Daher kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris, Rn. 7, und BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris, Rn. 11, und 28. Mai 2015 - 1 B 22.15 u.a. -, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – 13 A 2346/17.A -, juris, Rn. 3, und vom 11. Januar 2017 - 13 A 2220/16.A - , juris, Rn. 6 f., m. w. N. Hiervon ausgehend sind keine Anhaltspunkte dafür dargelegt oder ersichtlich, dass ausnahmsweise zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung Hinweise des Verwaltungsgerichts auf seine Würdigung des klägerischen Vortrags geboten waren. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger umfangreich angehört und ihn, nachdem dieser zuvor von sich aus vom Telefonat mit seinem Vater berichtet hatte, zu den näheren Umständen des Anrufs befragt. Entgegen den Behauptungen im Zulassungsvorbringen lässt sich den protokollierten Aussagen nicht entnehmen, dass der Vater des Klägers den Kläger vor einer spezifisch ihm drohenden Gefahr gewarnt habe, da die Taliban gezielt nach ihm suchen würden; vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Aussagen zutreffend dahingehend verstanden, dass der Vater lediglich auf die allgemeine Bedrohungslage gegenüber Staatsdienern verwiesen habe und der Kläger deswegen auf sich achten solle. Von einer überraschenden Wertung des Verwaltungsgerichts kann daher nicht die Rede sein. 2. Soweit der Kläger rügt, dass das Gericht – ohne in eine Beweisaufnahme einzutreten – ihm in nicht nachvollziehbarer und eine Überraschungsentscheidung beinhaltender Art und Weise unterstellt habe, dass seine Konversion nicht ernstlich, sondern nur aus taktischen Erwägungen erfolgt sei, vermag dies ebenfalls keine Verletzung seines Recht auf rechtliches Gehör zu begründen. a) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch ein erst im Drittland vorgenommener Glaubenswechsel Flüchtlings- oder Abschiebungsschutz begründen kann. Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei im Ausland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss und kann nur er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juni 2017 ‑ 13 A 1120/17.A -, juris, Rn. 10 f., und vom 10. September 2014 - 13 A 1171/14.A -, juris, Rn. 7. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Hierbei kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung des Schutzsuchenden und die Glaubwürdigkeit seiner Person an. Diese hat das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 ‑ 10 C 13.09 -, juris, Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2017 - 13 A 2648/16. A -, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Art. 103 Abs. 1 GG begründet dabei keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen und eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2017 - 13 A 2220/16.A - , juris, Rn. 6 f. m. w. N., und vom 6. Juni 2016 - 13 A 1882/15.A -, juris, Rn. 28 ff. Es entspricht vielmehr ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 ‑ 1 B 40.15 – juris, Rn. 13, dass der Betroffene im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten gehalten ist, schlüssige, nachvollziehbare und substantiierte Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion zu machen und darzulegen, dass die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Von dieser dem Asylbewerber obliegenden Mitwirkungspflicht dispensiert die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO nicht, denn diese dient nicht der Auffüllung von Lücken und Defiziten im Vorbringen des Asylbewerbers, sondern nur der Unterstützung des Asylbewerbers bei der Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 - 1 B 107.03, 1 PKH 28.03 -, juris, Rn. 5. Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger das rechtliche Gehör nicht versagt worden. Das Gericht hat dem Kläger ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung Gelegenheit gegeben, zu seinem Glaubenswechsel vorzutragen und hierzu auch nachgefragt. Es hat dabei keine Anforderungen an den Sachvortrag gestellt, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste. Das Verneinen eines ernsthaften Glaubenswechsels war vielmehr aus den vom Gericht dargelegten Gründen (erstmalige Erwähnung des Glaubenswechsels gegen Schluss der mündlichen Verhandlung, Besuch der Kirche erst seit wenigen Monaten, keine Taufe) ausgesprochen naheliegend. Letztlich kritisiert der Kläger der Sache nach die Bewertung seiner Aussagen durch die Vorinstanz, welche ihm deshalb seine Äußerungen zu einer identitätsprägenden Konversion nicht glaubt. Damit setzt der Zulassungsantrag aber lediglich seine eigene Bewertung des Sachverhalts an die Stelle der Bewertung des Verwaltungsgerichts. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann der Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes jedoch regelmäßig – so auch hier – nicht begründet werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2017 ‑ 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3, vom 8. Mai 2015 - 13 A 949/15.A -, juris, Rn. 3 f., und vom 18. September 2014 - 13 A 1019/14.A -, juris, Rn. 7 f., jeweils m. w. N. b) Soweit der Kläger geltend macht, dass sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, in eine Beweisaufnahme einzutreten und etwa den Pfarrer der Kirche zur Ernsthaftigkeit seines Konversionsbegehren zu befragen, macht er eine Aufklärungsrüge geltend. Ein Aufklärungsmangel begründet aber grundsätzlich weder einen Gehörs-verstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Denn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2017 - 13 A 1570/17.A -, juris, Rn. 3, m. N.; BayVGH, Beschluss vom 20. April 2017 - 13a ZB 16.30368 -, juris, Rn. 5, m. N. II. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N. 1. Die Frage, „ob – ggf. auch frühere – Staatsbeamte in Afghanistan in erhöhtem Maße mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Repressionsmaßnahmen seitens der Taliban befürchten müssen“, ist, soweit sie sich nicht auf frühere Staatsbeamte bezieht, bereits nicht entscheidungserheblich, da der Kläger ausweislich der Urteilsfeststellungen bereits Jahre vor seiner Ausreise nicht mehr als staatlich angestellter Lehrer tätig war und dies bei Rückkehr auch nicht zu erwarten ist. In Bezug auf frühere Staatsbeamte ist das Verwaltungsgericht nach substantiierter Darlegung der allgemeinen Bedrohungslage gegenüber Staatsdienern und insbesondere Lehrern davon ausgegangen (vgl. Urteilsgründe Seite 11), dass deren Gefährdungssituation sich von derjenigen unterscheidet, die für aktuelle Staatsbedienstete gilt und hat eine Gruppenverfolgung für ehemalige Lehrer verneint. Insoweit genügt das Vorbringen des Klägers den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG schon deswegen nicht, weil es sich nicht mit der differenzierten Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, sondern schlicht gegenteilige Behauptungen aufstellt. Erkenntnisquellen, die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darlegen, dass seine und nicht die gegenteiligen Behauptungen des Verwaltungsgerichts zutreffend sind, werden ohnehin nicht benannt. 2. Aus dem gleichen Grunde vermag die Frage, „ob Personen, die für internationale Organisationen in Afghanistan tätig waren, mit grundsätzlich asylrelevanten Übergriffen seitens der Taliban rechnen müssen und ob dies auch dann gilt, wenn sie von sich aus diese Tätigkeit aufgegeben haben“, die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. Auch hier beschränkt sich das Zulassungsvorbringen auf das Aufstellen schlicht gegenteiliger Behauptungen, ohne Erkenntnisquellen dafür zu benennen, dass seine und nicht die gegenteiligen Behauptungen des Verwaltungsgerichts zutreffend sind. 3. Auch bezüglich der Frage, „ob zurückkehrende afghanische Staatsbürger eine hinreichend sichere Region in Afghanistan zur Verfügung haben, in der sie vor Übergriffen seitens der Taliban oder sonstiger Bürgerkriegsfraktionen hinreichend sicher sind“, genügt das Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Mit der Frage soll geklärt werden soll, ob nach Afghanistan zurückkehrenden Asylbewerbern im gesamten Staatsgebiet eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) droht oder ob hinreichend sichere Regionen existieren. Tatbestandliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist neben dem Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts das Bestehen einer individuellen Bedrohungssituation. Eine solche individuelle Bedrohung kann in erster Linie durch gefahrerhöhende persönliche Umstände begründet sein. Nur ausnahmsweise kommt die Gewährung subsidiären Schutzes unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen in Betracht, nämlich bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - Rs. C 465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 35 und 39, und vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 (Diakité) -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 32, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 19. Die Gefahrverdichtung ist dabei konkret anhand der jedenfalls annäherungsweise quantitativ zu ermittelnden Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktpersonen gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn. 24 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22 f. Für Kabul hat das Gericht unter Berufung auch auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats das Vorliegen einer besonderen Gefahrverdichtung verneint und dargelegt, warum der Kläger auf die Inanspruchnahme internen Schutzes in Kabul verwiesen werden kann. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für das vom Kläger behauptete Vorliegen einer besonderen Gefahrverdichtung in ganz Afghanistan und insbesondere in Kabul entnehmen. Der Verweis auf die in letzter Zeit gestiegene Anzahl von Anschlägen in den großen Städten Afghanistans – nicht zuletzt in Kabul –, wobei auch zivile Ziele betroffen seien, sowie die Unfähigkeit der Sicherheitskräfte, Schutz vor Übergriffen zu bieten, genügt den Darlegungsanforderungen schon deswegen nicht, weil es völlig an der Benennung bestimmter Erkenntnisquellen fehlt, die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darlegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).