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Beschluss

15 E 123/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0226.15E123.18.00
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Leitsätze

Ermessensleitend sind im Rahmen der Entscheidung über eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO im Wesentlichen Gesichtspunkte der Prozessökonomie.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ermessensleitend sind im Rahmen der Entscheidung über eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO im Wesentlichen Gesichtspunkte der Prozessökonomie. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Kläger, die Landesbeauftragte für Datenschutz sowie Herrn Dipl.-Ing. S. C. , X. 39, C1. -H. , zum Verfahren beizuladen, zu Recht abgelehnt. Die von den Klägern geltend gemachten Voraussetzungen einer – hier allein in Betracht zu ziehenden ‑ einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Rechtliche Interessen werden in diesem Sinne durch die Entscheidung berührt, wenn der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zum Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte, wenn also eine in der Sache ergehende Entscheidung für den Dritten ohne Vornahme der Beiladung zwar keine Rechtswirkungen (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) hätte, sich aber auf die Rechtsstellung des Dritten jedenfalls faktisch auswirken würde. Ist dieser Tatbestand erfüllt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Beiladung. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung trifft das Beschwerdegericht ebenfalls nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2015 - 7 E 506/15 -, juris Rn. 5, vom 18. Oktober 2013 - 7 E 650/13 -, juris Rn. 5, und vom 29. August 2013 - 2 E 729/13 -. Ermessensleitend sind im Rahmen der Entscheidung über eine einfache Beiladung im Wesentlichen Gesichtspunkte der Prozessökonomie. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2015 - 7 E 506/15 -, juris Rn. 7, vom 18. Oktober 2013 - 7 E 650/13 -, juris Rn. 8. Es sprechen jedoch keine prozessökonomischen Erwägungen für eine Beiladung der Landesbeauftragten für Datenschutz und/oder Herrn Dipl.-Ing. C. . Dass die Kläger eventuell einen Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG, § 839 BGB gegen die Landesbeauftragte für Datenschutz wegen der ihnen im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten geltend machen wollen, ist kein Argument für deren Beiladung. Diese Beiladung würde die Entscheidung über den Klageantrag, die Beklagte zur Herausgabe des über das Grundstück „A. “ im Jahr 2013 erstellten Wertgutachtens zu verurteilen, nicht fördern. Für die rechtliche Bewertung dieses Streitgegenstands durch das Verwaltungsgericht kommt es nicht darauf an, ob die Landesbeauftragte für Datenschutz vorgerichtlich mit der Angelegenheit befasst war und zu ihr eine datenschutz- und informationsfreiheitsrechtliche Einschätzung abgegeben hat. Im Übrigen bleibt es den Klägern unbenommen, im zugrunde liegenden Verfahren gewonnene Erkenntnisse gegebenenfalls in einem Amtshaftungsprozess zu verwenden. Der Beiladung der Landesbeauftragten für Datenschutz bedarf es dafür nicht. Infolgedessen entstehende Rechtsschutzlücken oder prozessuale Nachteile für die Kläger sind nicht erkennbar. Entsprechendes gilt für die begehrte Beiladung von Herrn Dipl.-Ing. C. . Der Umstand, dass er der Ersteller des streitgegenständlichen Wertgutachtens war, erfordert nicht aus prozessökonomischen Gründen seine Beiladung. Ob und, wenn ja, wie sich die Eigentümer- bzw. Urheberstellung hinsichtlich des Wertgutachtens auf die Entscheidung des Rechtsstreits auswirkt, lässt sich auch ohne Beiladung des Verfassers des Gutachtens prüfen. Die von den Klägern weiterhin aufgeworfene Frage, wie ein womöglicher Klageerfolg das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Gutachter beeinflussen würde, verlangt gleichfalls nicht, Herr Dipl.-Ing. C. zum Verfahren beizuladen. Sie liegt jenseits des zu untersuchenden Anspruchsprogramms. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlichen Festgebühr von 60,- € nicht (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).