Beschluss
15 E 12/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0313.15E12.19.00
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Leitsätze
Zur Frage der Beiladung von Drittbetroffenen im Klageverfahren gegen eine Behörde auf positive Bescheidung eines Informationsantrags.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Beiladung von Drittbetroffenen im Klageverfahren gegen eine Behörde auf positive Bescheidung eines Informationsantrags. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : I. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihr fehlt die erforderliche materielle Beschwer. Die unterbliebene Beiladung betrifft den beschwerdeführenden Beklagten nicht in seinen Rechten. Die notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO bezweckt - ebenso wenig wie die einfache Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO - nicht, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachaufklärung zu erweitern. Sie soll vielmehr die Rechte des (notwendig) Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten erstreckt. Dies schließt kein subjektives Recht der (bisherigen) Prozessbeteiligten auf fehlerfreie Anwendung des § 65 Abs. 1, 2 VwGO ein. Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben der Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt. Das Risiko, bei Unwirksamkeit der Entscheidung gegenüber dem nicht Beigeladenen in einen weiteren Prozess einbezogen zu werden, ändert daran nichts. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2009- 8 B 75.09 -, juris Rn. 3, vom 22. April 2003- 8 B 144.02 -, juris Rn. 5, und vom 4. April 2000- 7 B 190.99 -, juris Rn. 5, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 30.84 -, juris Rn. 12. Ausgehend davon berührt die unterbliebene Beiladung der D. G. GmbH, der F. GmbH und der übrigen Mitglieder des T. Q. N.------ring D1. (T1. ) am Flughafen E. den Beklagten nicht in seinen Rechten. Er ist dessen ungeachtet ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt und kann durch eigenes Vorbringen auf das Verfahrensergebnis einwirken. Dabei kann er auch auf die Interessen der am T1. teilnehmenden Fluggesellschaften hinweisen und diese ins Verfahren einführen. Entsprechendes gilt für die Interessen der G1. E1. GmbH (G2. ). II. Die Beschwerde ist aber auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die in Rede stehenden Anträge auf Beiladung zu Recht abgelehnt. Es liegen weder die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO noch diejenigen einer einfachen Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO vor. 1. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen. Die Beiladung ist in diesem Sinne notwendig, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Beigeladenen gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, oder anders gewendet, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen diese Voraussetzungen im Rahmen der Verpflichtungsklage vor, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, der gegen einen Dritten gerichtet sein und diesen belasten soll, ferner dann, wenn der erstrebte Verwaltungsakt zugleich den Kläger begünstigt und den Dritten belastet, wenn also die rechtsgestaltende Wirkung des erstrebten Verwaltungsakts einen Dritten unmittelbar in dessen Rechtsposition betrifft, weil er Adressat des angestrebten Verwaltungsakts sein soll. Fehlt es an der Adressatenstellung des Dritten im Falle einer Verpflichtung zur positiven Bescheidung des Informationsantrags und soll der Zugang zu Informationen gewährt werden, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, kann diese Betroffenheit lediglich eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 -, juris Rn. 13. Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich nicht um die Konstellation einer notwendigen Beiladung im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO, weil das Klagebegehren nicht auf Erlass eines Verwaltungsaktes gegen die D. G. GmbH, die F. GmbH und die übrigen Mitglieder der T1. gerichtet ist. Aber auch, wenn man davon ausgeht, schon der vom Kläger erstrebte Verwaltungsakt könne unmittelbar in die Rechte der vorgenannten Dritten eingreifen, ohne dass es jeweils eines an sie adressierten Verwaltungsakts bedürfe, liegen die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nicht vor. Dem Interesse (potentiell) betroffener, bislang aber nicht am (Verwaltungs-)Verfahren beteiligter Dritter wird in informationsfreiheitsrechtlichen Verfahren dadurch Rechnung getragen, dass eine abschließende Entscheidung mit belastender Drittwirkung mangels Spruchreife ausscheidet, folglich gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur ein Bescheidungsausspruch in Betracht kommt, und der Schutz entgegenstehender Rechtspositionen im anschließenden neuen Verwaltungsverfahren durch ein Drittbeteiligungsverfahren gesichert ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 -, juris Rn. 13; zum Drittbeteiligungsverfahren im Verhältnis zur Beiladung siehe auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 47 - jeweils zu § 8 IFG (Bund); OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 115 - zu §§ 9, 10 IFG NRW. Soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Fluggesellschaften einem Informationszugang des Klägers nach § 8 IFG NRW entgegenstehen könnten, wäre diesen ‑ wie ausgeführt - zunächst in dem in § 8 Satz 4 IFG NRW vorgesehenen Drittbeteiligungsverfahren Rechnung zu tragen, das nach einem eventuellen Neubescheidungsausspruch durchzuführen wäre. Die Ablehnungsgründe des § 6 Satz 1 c) IFG NRW und des § 7 Abs. 1 IFG NRW, auf die der Beklagte seinen Ablehnungsbescheid vom 20. Oktober 2016 gestützt hat, liegen im öffentlichen Interesse und berühren aus diesem Grund den eigenen Rechtskreis der Fluggesellschaften und der G2. nicht. 2. Eine einfache Beiladung aufgrund von § 65 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Rechtliche Interessen werden in diesem Sinne durch die Entscheidung berührt, wenn der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zum Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte, wenn also eine in der Sache ergehende Entscheidung für den Dritten ohne Vornahme der Beiladung zwar keine Rechtswirkungen (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) hätte, sich aber auf die Rechtsstellung des Dritten jedenfalls faktisch auswirken würde. Ist dieser Tatbestand erfüllt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Beiladung. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung trifft das Beschwerdegericht ebenfalls nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2018- 15 E 423/18 -, juris Rn. 8, vom 26. Februar 2018- 15 E 123/18 -, juris Rn. 10, vom 16. Juni 2015- 7 E 506/15 -, juris Rn. 5, vom 18. Oktober 2013- 7 E 650/13 -, juris Rn. 5, und vom 29. August 2013 - 2 E 729/13 -. Ermessensleitend sind im Rahmen der Entscheidung über eine einfache Beiladung im Wesentlichen Gesichtspunkte der Prozessökonomie. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2018- 15 E 423/18 -, juris Rn. 10, vom 26. Februar 2018- 15 E 123/18 -, juris Rn. 12, vom 16. Juni 2015- 7 E 506/15 -, juris Rn. 7, vom 18. Oktober 2013- 7 E 650/13 -, juris Rn. 8. Dies zugrunde gelegt, erscheint eine Beiladung der Fluggesellschaften und der G2. nicht als ermessensgerecht. Für sie sprechen keine Gründe der Prozessökonomie. Wie dargelegt, kann der Beklagte die Interessen der Fluggesellschaften sowie der G2. innerhalb dieses Verfahrens geltend machen. Im Übrigen könnten wirtschaftliche Interessen der Fluggesellschaften gegebenenfalls in einem sich an einen Neubescheidungsausspruch anschließenden Drittbeteiligungsverfahren zum Tragen kommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlichen Festgebühr von 60,- € nicht (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).