Beschluss
13 A 433/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0314.13A433.18A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen. Das verfassungsrechtlich aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings grundsätzlich erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist hingegen nicht gehalten, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung oder eine – vermeintlich – fehlerhafte Rechtsauffassung zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2005 ‑ 2 BvR 1090/05 -, juris, Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 5 B 25.14 -, juris, Rn. 8 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2017 ‑ 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3, vom 8. Mai 2015 - 13 A 949/15.A -, juris, Rn. 3 f., und vom 18. September 2014 - 13 A 1019/14.A - juris, Rn. 7 f., jeweils m. w. N. Aus dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ergibt sich auch das Verbot einer Überraschungsentscheidung. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nur bei einer solchen Bewertung des Sachvortrags eines Beteiligten vor, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. In dem Fall besteht eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass aus dem in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Gebot des rechtlichen Gehörs grundsätzlich keine Hinweis- oder Aufklärungspflicht in Bezug auf die Rechtsansicht des Gerichts folgt und dass das Gericht auch nicht verpflichtet ist, bereits in der mündlichen Verhandlung das mögliche oder voraussichtliche Ergebnis der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung bekannt zu geben, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Daher kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris, Rn. 7, und BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris, Rn. 11, und 28. Mai 2015 - 1 B 22.15 u.a. -, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 - 13 A 2346/17.A -, juris, Rn. 3, und vom 11. Januar 2017 - 13 A 2220/16.A - , juris, Rn. 6 f., m. w. N. Hiervon ausgehend sind keine Anhaltspunkte dafür dargelegt oder ersichtlich, dass ausnahmsweise zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung Hinweise des Verwaltungsgerichts auf seine Würdigung des klägerischen Vortrags geboten waren. 1. Soweit der Kläger rügt, dass ihn die Würdigung seines Vorbringens als unglaubhaft überrascht habe, vermag dies keine Überraschungsentscheidung zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger umfangreich angehört und zahlreiche Nachfragen gestellt. Schon wegen der Art der Nachfragen, bei denen es dem Verwaltungsgericht insbesondere um genauere Angaben ging, musste sich für einen kundigen Prozessbeobachter aufdrängen, dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen könnten, zumal bereits das Bundesamt in seinem Bescheid vom 18. Juli 2016 den Sachvortrag des Klägers auch wegen seiner äußerst oberflächlichen und unkonkreten Angaben insgesamt als unglaubhaft bewertet hatte. Einen kundigen Prozessbeteiligten konnte daher die Wertung des Gerichts, den Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal als unglaubhaft zu beurteilen und daher auch seinen übrigen Angaben keinen Glauben zu schenken, nicht überraschen. Für den in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger musste zudem klar sein, dass es zur Glaubhaftmachung seines behaupteten Verfolgungsschicksals – ungeachtet der zuvor bewilligten Prozesskostenhilfe – eines in sich stimmigen, widerspruchsfreien und substantiierten Vortrags bedurfte. Es ist nämlich Sache des Klägers, der die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe trägt, die in seine Sphäre fallenden Ereignisse zur Begründung seines Asylanspruchs lückenlos und substantiiert vorzutragen. Das Gericht war, wie vorstehend ausgeführt, nicht verpflichtet, den Kläger auf etwaige Unstimmigkeiten hinzuweisen. 2. Soweit der Kläger bemängelt, dass es ihn überrascht habe, dass das Gericht es für unglaubhaft halte, dass sich alle seine Familienangehörigen den Taliban angeschlossen hätten und vielmehr davon ausgegangen sei, dass er mit familiärer Unterstützung rechnen könne, begründet auch dies keine Überraschungsentscheidung. Ein kundiger Prozessbeteiligter musste aus den dargelegten Gründen damit rechnen, dass das Gericht den Angaben des Klägers auch insoweit keinen Glauben schenkt und mithin von familiärer Unterstützung im Falle einer Rückkehr des Klägers ausgeht. Der Umstand, dass die Taliban in der Provinz Faryab an Einfluss gewonnen haben bzw. diese zum Teil kontrollieren, ist für die Frage, ob der Vortrag des Klägers, wonach sich alle Familienangehörigen des Klägers den Taliban angeschlossen haben und er deswegen nicht mit ihrer Unterstützung rechnen könne, glaubhaft ist, nicht von entscheidender Bedeutung. II. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Hinsichtlich der Frage, „ob sich die humanitäre Lage in Faryab aufgrund des Vordringens der Taliban und anderer radikaler Kräfte in einer Weise verändert hat, dass einem alleinstehenden jungen Mann, der aus dem Ausland zurückkehrt, die Sicherung seines Existenzminimums nicht (mehr) gewährleistet ist“, genügt das Vorbringen des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Wie auch aus dem weiteren Zulassungsvorbringen ersichtlich wird, zielt die Frage auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG auf der Grundlage einer von dem angegriffenen Urteil abweichenden Bewertung der allgemeinen (Sicherheits-)Lage in Faryab. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sind nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 ‑ 10 C 13.12 -, Rn. 23 ff. Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) zu berücksichtigen. Dies sperrt die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit grundsätzlich und zwar selbst dann, wenn diese Gefahren den Einzelnen zugleich in konkreter und individualisierter Weise treffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, juris, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, Rn. 520. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift wegen der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur ausnahmsweise dann nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat in den für ihn zumutbar erreichbaren Gebieten einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris, Rn. 19 ff. In Bezug auf die Sicherheitslage kann eine existenzielle Bedrohung in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Vorliegen subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nur bei einer besonderen Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage angenommen werden. Dies ist dann der Fall, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson laufe bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - Rs. C 465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 35 und 39, und vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 (Diakité) -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 32 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 19. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich keine hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Gefahrverdichtung in der Provinz Faryab entnehmen. Der Verweis auf die sich in den letzten Jahren verschlechternde Sicherheitslage, zunehmenden Kampfhandlungen sowie militärischen Erfolgen der Taliban in Faryab genügt nicht, auch wenn diese Ereignisse durch einen aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Afghanistan belegt sind, zumal der Kläger sich nicht mit den detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Situation in Faryab auseinandersetzt. Für die Provinz Faryab hat das Gericht substantiiert unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Toten und Verletzten für den Zeitraum bis Ende Juni 2017 dargelegt, warum trotz sich verschlechternder Sicherheitslage keine besondere Gefahrverdichtung vorliegt. Die Gefahrverdichtung ist nämlich, wie durch das Verwaltungsgericht für die Provinz Faryab geschehen, konkret anhand der jedenfalls annäherungsweise quantitativ zu ermittelnden Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktpersonen gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn. 24, sowie vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22 f., und 10 C 11.10, Rn. 20; das Bundesverwaltungsgericht sieht – bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres – ein Risiko von 1:800 (0,125 %) bzw. 1:1.000 (0,1 %) verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an. Bezogen auf die allgemeine humanitäre Lage ist die Frage in dieser Allgemeinheit bereits nicht klärungsfähig. Die Beantwortung dieser Frage hängt von einer Vielzahl individueller Faktoren ab, wie z. B. den beruflichen Qualifikationen der betroffenen Person, seinen Vermögensverhältnissen, dem Vorhandensein eines familiären bzw. sozialen Netzwerkes und seinem Verhältnis zu den Taliban. Unabhängig hiervon fehlt es in Bezug auf die humanitäre Lage für Rückkehrer in die Provinz Faryab an der Benennung bestimmter Erkenntnisquellen, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darlegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts – dieses hat in den Entscheidungs-gründen des Urteils (s. Seite 19 f.) substantiiert dargelegt, warum für den jungen, arbeitsfähigen, arbeitserfahrenen, alleinstehenden und mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Kläger, der auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könne, ungeachtet seiner mangelnden Alphabetisierung die Möglichkeit der eigenständigen Sicherung des Existenzminimums in der Provinz Faryab besteht –, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Der Kläger benennt vielmehr keine Erkenntnisquelle dafür, dass die obige, nicht weiter differenzierte Personengruppe generell oder aber in sehr großer Zahl und unabhängig von weiteren Faktoren ihr Existenzminimum in Faryab nicht sichern kann bzw. unabhängig von individuellen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr in eine existentielle oder lebensbedrohliche Notlage geraten werde, so dass grundsätzlich Abschiebungsverbote anzunehmen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).