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Beschluss

15 E 905/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0118.15E905.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Offen bleiben kann, ob dem Kläger schon das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreie Klageverfahren fehlt, das er nach den Bestimmungen des § 67 VwGO vor dem Verwaltungsgericht ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt (oder sonstigen zugelassenen Bevollmächtigten) führen kann. In gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht in Betracht, wenn weder ein Rechtsanwalt beauftragt noch ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2018 - 4 D 10/18 -, juris Rn. 10 f., m. w. N. Ob der Kläger allein dadurch, dass er in seiner (zur Verfahrensakte 15 K 3145/20 genommenen) Beschwerdeschrift vom 23. November 2020 angegeben hat, er brauche „die Hilfe eines Rechtsanwaltes“, in hinreichender Weise einen Beiordnungsantrag im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO gestellt hat, der grundsätzlich die Benennung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalt erfordert, kann dahinstehen, weil dem Kläger die begehrte Prozesskostenhilfe jedenfalls in der Sache nicht zusteht. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unbeschadet der Frage, ob der Kläger die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe mit seiner Erklärung vom 4. September 2020 hinreichend dargelegt hat, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht seiner beabsichtigten Rechtsverfolgung. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Verweigert werden muss Prozesskostenhilfe aber dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Letzteres ist der richtige Ort, um schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und/oder Tatsachenfragen zu beantworten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 2018- 2 BvR 2513/17 -, juris Rn. 15, vom 4. Mai 2015- 1 BvR 2096/13 -, juris Rn. 12 ff., und vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 57/13 -, juris Rn. 10, jeweils m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Seine Verpflichtungsklage auf Bewilligung von Ausbildungsförderung ab August 2020 dürfte zwar nicht schon deshalb unzulässig sein, weil der Kläger - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - vor Klageerhebung keinen Antrag für den betreffenden Bewilligungszeitraum gestellt hat. Ein Förderungsantrag im Sinne von § 46 Abs. 1 und 2 BAföG kann in jeder schriftlichen Erklärung gesehen werden, wenn sich ihr mit hinlänglicher Deutlichkeit entnehmen lässt, dass die Leistung von Ausbildungsförderung für eine bestimmte Ausbildung begehrt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1993 - 11 C15.92 -, juris Rn. 12, m. w. N. Hier dürfte der Kläger mit dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an das Ausbildungsförderungsamt vom 30. Juni 2020, in dem es heißt „erwarten auch die Bewilligung von BAföG ab den 01.08.2020“, einen hinreichend eindeutigen schriftlichen Weiterbewilligungsantrag gestellt haben. Eine Vollmacht für seinen Vater hatte der Kläger der Beklagten bereits unter dem 15. Oktober 2019 vorgelegt. Allerdings dürfte die Klage nach gegenwärtigem Sachstand schon deshalb unbegründet sein, weil dieser Antrag eine sachliche Bescheidung nicht ermöglicht. Denn die zur Feststellung eines Ausbildungsförderungsanspruchs erforderlichen Tatsachen sind nach § 46 Abs. 3 BAföG auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat. Einen solchen formblattgerechten Antrag hat der Kläger nach Aktenlage nicht gestellt. Soweit der Kläger auf das Schreiben der Schulleiterin des I. -L. -Berufskollegs vom 4. September 2020 an das Verwaltungsgericht (zum Verfahren 4 K 3199/20) verweist, wonach der „ausgefüllte BAföG-Antrag … tatsächlich von Sekretariat versendet worden“, aber als „unzustellbar“ zurückgekommen sei, mag dahinstehen, ob damit nicht lediglich das Formblatt 2 gemeint war (vgl. hierzu die E-Mail der Schulleiterin an das Ausbildungsförderungsamt vom 12. August 2020). Denn die (formgerechte) Antragstellung fällt in die Darlegungs- und Beweislast des Klägers. Es liegt an ihm, dafür Sorge zu tragen, dass seine Anträge bei der zuständigen Behörde eingehen. Die angebliche E-Mail des Lehrers A. vom 12. Juni 2020 gibt nichts dafür her, dass der Kläger einen den Anforderungen des § 46 Abs. 3 BAföG entsprechenden Antrag für den Bewilligungszeitraum ab August 2020 bei der Beklagten gestellt hat; auf den Senatsbeschluss gleichen Datums in dem Verfahren 15 E 888/20 wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.