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Beschluss

1 B 910/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0913.1B910.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.588,71 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.588,71 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Beschwerde mit dem sinngemäß gestellten Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Juli 2017 aufzuheben und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten DVII.A.33.01 (vormals DVII.A.51.01) anderweitig zu besetzen, bevor nicht über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden ist, hat keinen Erfolg. 1. Der Senat geht bei sachgerechter Auslegung des Beschwerdevorbringens davon aus, dass der Antragsteller mit dem Rechtsmittel zunächst sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und nicht (erstmals) seine unmittelbare Beförderung begehrt. a) Der in der Beschwerdeschrift vom 19. Juli 2017 wörtlich gestellte Antrag, die Antrags- und Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführer unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Juli 2017 auf den streitbefangenen Dienstposten DVII.A33.01 (vormals DVII.A51.01) oder einen gleichwertigen Dienstposten zu befördern, erweckt zwar vordergründig den Eindruck, als sei Verfahrensgegenstand nunmehr die Verpflichtung zur „Beförderung“ des Antragstellers in das nächsthöhere Statusamt (A 12). Für ein solches Verständnis bietet der zweitinstanzliche Vortrag jedoch keine hinreichende Grundlage. Die Gesamtwürdigung des Vortrags rechtfertigt vielmehr die Annahme, dass der Begriff „befördern“ hier nicht den Verfahrensgegenstand als solchen kennzeichnen soll, sondern in einem untechnischen Sinne für die – letztlich auf eine Beförderung zielende – Dienstpostenbesetzung gebraucht wurde. Dafür spricht zunächst, dass in dem vorliegenden Verfahren auch ansonsten nicht durchweg begriffsscharf zwischen der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (sog. „Beförderungsdienstpostens“) und der Beförderung als auf Veränderung des Statusamts des Beamten gerichteter Akt unterschieden wurde. Dies verdeutlicht etwa die im Rubrum des angefochtenen Beschlusses als Betreffangabe gewählte Bezeichnung „wegen Beförderung“. Die schriftliche Beschwerdebegründung, die neben dem Wortlaut des Antrags für die Auslegung des Begehrens ergänzend heranzuziehen ist, gibt ebenfalls keinen hinreichend deutlichen Anhalt dafür, dass – unter stillschweigender entsprechender Änderung des bisherigen Streitgegenstandes – nunmehr die Beförderung des Antragstellers unmittelbar Gegenstand des zur Entscheidung stehenden vorläufigen Rechtsschutzbegehrens erhoben sein sollte. Zwar kommt der Begriff „Beförderung“ auch in den Ausführungen zu Gliederungspunkt III. der Beschwerdeschrift vor. Dort findet sich aber keine klare Aussage in Richtung auf eine mit dem Verfahren unmittelbar begehrte Statusänderung. Vielmehr wird im gleichen Zuge die Besetzung des Dienstpostens thematisiert und verweist der Antragsteller dazu vollumfänglich auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Auch das übrige Beschwerdevorbringen verhält sich nicht ansatzweise zu den (allgemeinen) Beförderungsvoraussetzungen wie beispielsweise der Erprobungszeit auf einem in der Bewertung dem Statusamt entsprechenden Dienstposten (vgl. § 32 Nr. 2, § 34 BLV). Es befasst sich stattdessen– ebenso wie das Vorbringen erster Instanz – im Wesentlichen nur mit dem als ungerechtfertigt angesehenen Ausschluss von dem Bewerberkreis für das Auswahlverfahren um den konkret in Rede stehenden (Beförderungs-)Dienstposten. Davon abgesehen hätte ein unmittelbar auf die eigene Beförderung gerichtetes vorläufiges Rechtsschutzbegehren von vornherein keine Erfolgsaussicht. Denn damit würde bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität in der Regel nicht mehr rückgängig zu machende statusbegründende bzw. ‑ändernde Maßnahme erstrebt. Deswegen eignet sich – unabhängig von der Frage der prozessualen Zulässigkeit einer solchen Antragsänderung – das Rechtsschutzziel der eigenen Beförderung prinzipiell nicht als Gegenstand eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes im sog. beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren. Eine solche Auslegung würde im Gegenteil dem Prinzip widersprechen, keine denkbare Auslegungsvariante zu wählen, die von vornherein effektiven Rechtsschutz nicht ermöglichen kann. b) Der Antragsteller hat sein Rechtsschutzziel im Beschwerdeverfahren allerdings in einem Punkt erweitert. Sein Beschwerdeantrag lässt sich im Ergebnis nicht anders verstehen, als dass er nunmehr (auch) die einstweilige Übertragung des streitbefangenen oder eines gleichwertigen Dienstpostens an sich selbst begehrt. Dieses Rechtsschutzziel findet auch im Beschwerdevorbringen einen hinreichenden Niederschlag. Dort weist der Antragsteller darauf hin, dass er sich für den bestgeeigneten Bewerber für die Besetzung des Dienstpostens hält. Sinngemäß will er damit wohl zum Ausdruck bringen, dass zu seinen Gunsten von einer Reduzierung des Auswahlermessens „auf Null“ auszugehen sei. Die Antragsgegnerin hat sich auf diese Argumentation eingelassen und ist ihr in der Sache entgegengetreten. Ob eine solche Erweiterung des Streitgegenstandes im Sinne des § 91 VwGO in einem Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässig ist, bedarf hier keiner Vertiefung und abschließenden Entscheidung. Vgl. dazu – die von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur mit Blick auf das Darlegungsgebot nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO (generell) verneinende Sicht ablehnend und darauf abstellend, ob sich im konkreten Fall durch die Erweiterung des Streitgegenstandes der Streitstoff wesentlich ändert – die Beschlüsse des Senats vom 24. Juli 2012– 1 B 1518/11 –, juris, Rn. 3 ff. (mit Hinweisen zur strengeren Gegenauffassung), und vom 5. Oktober 2015 – 1 B 830/15 –, juris, Rn. 25. Die Beschwerdegründe vermögen, wie nachfolgend unter 2. näher ausgeführt wird, bereits nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu entkräften, der Antragsteller sei rechts- und ermessensfehlerfrei aus dem in Rede stehenden Stellenbesetzungsverfahren ausgeschlossen worden. Die Frage, ob dem Antragsteller im Fall der Rechtswidrigkeit dieses Ausschlusses nach den Kriterien der Bestenauswahl zwingend der Vorzug gegenüber Mitbewerbern hätte gegeben werden müssen, stellt sich infolgedessen im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des vorliegenden Antrags nicht mehr. 2. Das fristgerechte Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO). a) Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mangels eines Anordnungsanspruchs im Kern deswegen abgelehnt, weil die auf Ziffer 3.3.2 der Richtlinien für die interne Ausschreibung und Besetzung von Dienstposten und Arbeitsplätzen in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (ARZV, Fassung 2015) gestützte Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen, rechtmäßig gewesen sei. Namentlich stehe der sich aus der Voraussetzung, dass eine bestimmte (aktuelle) Beurteilung im Statusamt vorliegen muss, ergebende Bewährungszeitraum bei sachlicher Rechtfertigung sowie Einhaltung bestimmter – hier gewahrter – zeitlicher Grenzen mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang. Der Antragsteller hält dagegen seinen Ausschluss von dem Auswahlverfahren um den streitbefangenen Dienstposten für ermessensfehlerhaft. Er führt hierzu an, dass er zum Zeitpunkt der Bewerbung sein Statusamt bereits mehr als 18 Monate innegehabt habe. Dieser Zeitraum reiche problemlos aus, um hinsichtlich seiner Bewährung in diesem Amt eine gesicherte Prognose zu erstellen. Das gelte erst recht in Anbetracht seiner (im Verhältnis zu den Mitbewerberinnen) umfassend vorhandenen fachlichen Vorkenntnisse. Ein weiteres Zuwarten bis zum Ende des laufenden Regelbeurteilungszeitraums sei ihm auch deswegen nicht zumutbar, weil in seinem Fall die Prognose auf der Grundlage aktuellerer Beurteilungsbeiträge hätte getroffen werden können. Dies habe das Verwaltungsgericht auch im Zusammenhang mit Ziffer 3.3.2 ARZV 2015 verkannt. Die Begründung in dem angefochtenen Beschluss, die Beurteilungsbeiträge seien keine Beurteilungen im Sinne der genannten Richtlinienbestimmung, verletze ihn in seinen Rechten. b) Diese Argumente überzeugen nicht; sie lassen insbesondere einen Ermessensfehler nicht hervortreten. aa) Der Antragsteller zeigt mit seinem Vorbringen zunächst nicht auf, dass ein Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze vorliegt, welche die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Regelungen über Wartezeiten – sog. „Bewährungszeiten“ oder „Stehzeiten“ – als Voraussetzung für eine (Weiter-) Beförderung aufgestellt hat. Hiernach gilt im Wesentlichen Folgendes: Da Wartezeiten der hier in Rede stehenden Art nicht an unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte anknüpfen, darf von ihnen der Zugang zu einer den Grundsätzen der Bestenauswahl unterliegenden Beförderung nur unter besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Wartezeiten stehen nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes dienen und mit ihnen die praktische Bewährung des Bewerbers im bisherigen Statusamt festgestellt werden soll. Dieser Zweck, die zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen, setzt dem zeitlichen Umfang solcher „Bewährungszeiten“ Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der jeweiligen Ämter bzw. von der betroffenen Laufbahn ab. Der (diesbezüglich) für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum wird in aller Regel die Obergrenze darstellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 2015 – 2 C 12.14 –, juris, Rn. 17, und zuvor bereits vom 28. Oktober 2004 – 2 C 23.03 –, juris, Rn. 16; ferner etwa OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 2 B 10611/14 –, juris, Rn. 18; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 15. Oktober 2010 – OVG 6 S 3.10 –, juris, Rn. 8 f. Danach können Wartezeiten zu dem Zweck bestimmt werden, vor einer (weiteren) Beförderung zunächst festzustellen, ob sich der Beamte in seinem bisherigen Statusamt hinreichend bewährt hat. Denn die Anforderungen des Beförderungsamtes sind typischerweise höher als diejenigen des aktuell inngehabten Amtes; für abweichende Besonderheiten ist hier weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich. Das in Ziffer 3.3.2 ARZV 2015 geregelte Erfordernis, dass eine aktuelle Beurteilung im Statusamt vorliegen muss, statuiert der Sache nach für die Beförderungsbewerberinnen und -bewerber eine solche sachgerechte, wenngleich nicht zeitlich fix bemessene Wartezeit. Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass die hier interessierende „Wartezeit“ die zeitliche Obergrenze überschreitet. Dies kann angesichts der mittelbaren Anknüpfung an (höchstens) einen (Regel-) Beurteilungszeitraum auch objektiv nicht festgestellt werden. bb) Der Antragsteller dringt auch nicht mit seinem Vorbringen durch, in seinem Fall reiche schon ein kürzerer Zeitraum von etwa 18 Monaten aus, um sein Leistungsvermögen und die praktische Befähigung im aktuell bekleideten Statusamt hinreichend beurteilen und darauf fundiert die Prognose stützen zu können, dass er sich auch im nächsthöheren Amt bewähren werde. Um diese Rechtsbehauptung, die im Kern nur eine zusammengefasste eigene Einschätzung wiedergibt, zu stützen, verweist der Antragsteller weitergehend lediglich zum einen auf seine fachlichen Vorkenntnisse und zum anderen auf die über ihn vorliegenden Beurteilungsbeiträge. Beide Gesichtspunkte verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Soweit der Antragsteller erstinstanzlich näher dargelegt hat, in welchem Maße die von ihm bisher wahrgenommenen Aufgaben dem fachlichen Anforderungsprofil des in Rede stehenden (Beförderungs-) Dienstpostens entsprechen, und er hierauf im Beschwerdeverfahren sinngemäß Bezug nimmt, reicht dies nicht, um eine fundierte Prognose dahin, dass der Antragsteller (u. a. aufgrund seiner Bewährung und seiner Leistungen in dem zuletzt ausgeübten Statusamt) die Anforderungen des angestrebten höheren Statusamtes vollumfänglich erfüllen wird, schlüssig zu stützen. Denn die im Kern allgemein auf die Laufbahn bezogenen Anforderungen des Statusamtes sind nicht mit den (ggf. besonderen) Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens identisch, auch wenn dieser Posten entsprechend bewertet ist. Vgl. zur (grundsätzlichen) Bezogenheit der Auswahlentscheidung für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens auf die Anforderungen des Amtes im statusrechtlichen Sinne und nicht (nur) auf diejenigen des konkreten Dienstpostens: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 24 bis 30. Die Bezugnahme des Antragstellers auf vorliegende Beurteilungsbeiträge geht in der Sache insoweit ins Leere, als die hier anwendbare Regelung in Ziffer 3.3.2 der ARZV 2015 sich eben nicht an Beurteilungsbeiträgen orientiert, sondern verlangt, dass die Bewerber bereits „im Statusamt über eine aktuelle Beurteilung nach den Beurteilungsrichtlinien“ verfügen (Hervorhebung durch den Senat). Dass zwischen einer (dienstlichen) Beurteilung und einem Beurteilungsbeitrag ein wesentlicher Unterschied besteht, liegt auf der Hand. Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass die Antragsgegnerin in der Verwaltungspraxis davon abweichend Beurteilungsbeiträgen die gleiche Bedeutung zumessen würde wie dienstlichen Beurteilungen. Der Antragsteller zieht die Rechtmäßigkeit der betreffenden Richtlinienbestimmung auch nicht mit Argumenten von Substanz in Zweifel; sie wird mit der pauschalen Behauptung einer Rechtsverletzung lediglich ergebnishaft verneint. Der Antragsteller dürfte in diesem Zusammenhang im Übrigen verkennen, dass ermessensleitende Verwaltungsvorschriften nicht maßgeblich auf etwaige besondere Umstände im Einzelfall abstellen, sondern grundsätzlich darauf abstellen dürfen – und mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG auch müssen –, wie sich die Verhältnisse (hier: bezüglich einer fundierten Prognose zur Bewährung) typischerweise darstellen. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 12.14 –, juris, Rn. 17. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit selbst kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. §§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Streitwert bemisst sich aufgrund der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für das angestrebte Beförderungsamt (hier: Besoldungsgruppe A 12 BBesO) in der maßgeblichen Erfahrungsstufe (hier: Stufe 4) im Kalenderjahr der instanzbegründenden Antragstellung (hier: Jahr 2017) zu zahlenden Bezüge. Auszunehmen sind nicht ruhegehaltfähige Zulagen und Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich die Besoldung im Jahr 2017 ab dem 1. Februar erhöht hat. Einzustellen in die Berechnung sind danach für den Monat Januar 4.107,75 Euro und für die übrigen elf Monate jeweils 4.204,28 Euro. Das führt zu einer Gesamtsumme von 50.354,83 Euro und einem Streitwert (= ein Viertel der Jahressumme) in Höhe von 12.588,71 Euro. Von einer entsprechenden Änderung des Streitwerts für das Verfahren erster Instanz (vgl. zur Befugnis des Rechtsmittelgerichts § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) hat der Senat abgesehen, da der von Verwaltungsgericht festgesetzte Wert innerhalb derselben Streitwertstufe liegt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.