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Urteil

28 K 8153/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0125.28K8153.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung W. · Flur 00 · Flurstück 000 (H.----weg 0 und 0 x · 00000 W. ). Auf dem Grundstück stehen Wohnhäuser auf. Nordöstlich der Grundstücke verläuft die Bundesstraße 0 (C 0), an welcher sich in der Umgebung der Grundstücke der Klägerin mehrere Wohngrundstücke finden. Im Südwesten und Süden schließt sich dem Bereich der Wohngrundstücke ein – durch die Bebauungspläne Nr. 00 „Gewerbegebiet H1.----straße und Nr. 00 „Gewerbegebiet H1.----straße “ sowie Nr. 000 "Norderweiterung Gewerbegebiet H1.----straße " ausgewiesenes – weiträumiges Gewerbegebiet an. Im Nordosten der C 0 auf Höhe der Grundstücke der Klägerin findet sich das Grundstück Gemarkung W. · Flur 0 · Flurstück 000 (I.---------straße 00 · 00000 W. ) des Beigeladenen. Das Grundstück liegt in dem durch den Bebauungsplan Nr. 00 „Haus T. “ ausgewiesenen Sondergebiet „Gaststätte mit Übernachtungsmöglichkeit“. Auf dem Grundstück stehen im Wesentlichen ein Hallengebäude und ein Hotel sowie diesen angeschlossene Gaststättenräume und Nebengebäude auf. Zugleich finden sich auf dem Grundstück verschiedene Parkplatzflächen. Verkehrlich erschlossen ist das Grundstück von dem S.-----weg aus, welcher im Nordwesten der Grundstücke der Kläger auf die C 0 mündet. Der Abstand des Hallengebäudes auf dem Grundstück des Beigeladenen zum Grundstück der Klägerin beläuft sich auf ~ 34 Meter. (Skizze) Quelle: TIM-Online In der Vergangenheit wurden die Räumlichkeiten als Hotel und Diskothek genutzt. Nach einem Brand war dem Voreigentümer des Grundstücks durch Bescheid vom 0. August 1999 die Baugenehmigung zum Wiederaufbau eines Hotels und durch Bescheid vom 00. August 1999 die Baugenehmigung zum Wiederaufbau eines Tanzgaststättengebäudes erteilt worden. Nachdem der Betrieb der Diskothek „Q. Q1. “ im Jahr 2013 aufgegeben worden war, erwarb im Jahr 2015 der Beigeladene das Grundstück und begehrte durch Bauanträge vom 00. Mai 2016 und 0. Oktober 2016 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Umnutzung der Tanzgaststätte in einen Festsaal und zur Errichtung einer Gaststätte sowie von Anbauten und zwei Biergärten. Durch Bescheid vom 00. Juli 2018 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung zur „Errichtung einer Gaststätte mit Anbauten und 2 Biergärten und Nutzungsänderung einer Tanzgaststätte in einen Festsaal“. Der Festsaal und die Gaststätte wurden und werden (im Internet) als „S1. Q2. “ beworben. Das „S1. Q2. “ stehe „für ein sehr edles Ambiente, ausgezeichnetes Catering und unvergesslicher Veranstaltungen aller Art“. Die „Eventlocation“ sei „derzeit wohl der edelste und angesagteste Hotspot für Hochzeiten, Partys, Tagungen, Konferenzen und weitere Großveranstaltungen“. Auf die Klage der Klägerin sowie der Eigentümer eines Nachbargrundstücks hob das Gericht die Baugenehmigung vom 00. Juli 2018 (in der Gestalt der Änderungsgenehmigungen vom 00. Juni 2019 und 00. Februar 2020 sowie 0. November 2020 und des Nachtrags zu dieser Änderungsgenehmigung vom 0. März 2021) durch Urteil vom 11. März 2021 - 28 K 7068/18 - auf. Den gegen das Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 7. Januar 2022 - 2 A 1229/21 - ab. Durch Bescheid vom 00. September 2021 erteilte die Beklagt dem Kläger auf seinen Bauantrag vom 00. August 2021 die Genehmigung zur Errichtung einer Schallschutzwand an der Grenze seines Grundstücks zur C 0. Die Baugenehmigung wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin von der Beklagten durch Schreiben vom 00. November 2021 zur Kenntnis übersandt. Durch Bescheid vom 0. August 2022 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen auf seinen Bauantrag vom 0. März 2022 die Genehmigung zur „Errichtung einer Gaststätte mit Anbauten und Nutzungsänderung einer Bestandshalle in einen Festsaal für private Feierlichkeiten (ausschließlich geschlossene Gesellschaften, kein Diskothekenbetrieb)“. In der zur Baugenehmigung gehörenden Betriebsbeschreibung werden als Betriebszeiten an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertragen 9:00 Uhr bis 5:00 Uhr angegeben. Zum Gegenstand der Baugenehmigung werden die Schallimmissionsprognose des Dipl.-Ing. N. vom 00. Mai 2022 und der Geräuschmessbericht des Ingenieurbüros I1. vom 00. Mai 2022 zur Messung vom 00. April 2022 erklärt. Der Baugenehmigung sind zudem verschiedene Nebenbestimmungen „in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht“ beigegeben. Die Baugenehmigung wurde der Klägerin durch Bescheid vom 00. August 2022 bekannt gegeben. Die Klägerin hat gegen die Baugenehmigung vom 00. September 2021 am 00. November 2021 (28 K 8153/21) und gegen die Baugenehmigung vom 0. August 2022 am 8. September 2022 (28 K 6355/22) Klage erhoben. Den Antrag vom 00. November 2021 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 00. September 2021 hat die Klägerin zurückgenommen, nachdem das Gericht durch Beschluss vom 3. Dezember 2021 - 28 L 2567/21 - den Erlass einer Zwischenverfügung abgelehnt hatte. Die Klageverfahren sind durch Beschluss vom 27. September 2023 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Im Klageverfahren gegen die Baugenehmigung vom 00. September 2021 (28 K 8153/21) kündigten die Klägerin in der Klageschrift vom 30. November 2023 an, die Klage nach Akteneinsicht zu begründen. Zur Begründung des zugleich gestellten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage führten sie im Wesentlichen aus, es müsse davon ausgegangen werde, dass die Errichtung der Lärmschutzwand auf Grund der Reflexion des Schalls des Straßenverkehrslärms auf der C 0 zu einer Erhöhung der Schallimmissionen an ihrem Wohnhaus führe. Die Reflexionen des Straßenverkehrslärms seien dem Bauvorhaben des Beigeladenen zuzurechnen. Obdem hätte im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein Schallschutzgutachten eingeholt werden müssen. Im Klageverfahren gegen die Baugenehmigung vom 0. August 2022 (28 K 6355/22) kündigte die Klägerin in der Klageschrift vom 8. September 2022 in gleicher Weise an, die Klage nach Akteneinsicht zu begründen. In der Eingangsverfügung wurde sie vom Gericht aufgefordert, die Klage innerhalb von vier Wochen nach Akteneinsicht zu begründen. Akteneinsicht wurde der Klägerin durch Verfügung vom 00. September 2023 gewährt. Durch Schriftsatz vom 00. Oktober 2022 reichte die Klägerin die Akten an das Gericht zurück und bat durch Schriftsatz vom 0. Dezember 2022 – nachdem sie vom Gericht an die Klagebegründung erinnert worden war – darum, die Klagebegründung zusammen mit der Klagebegründung in dem Klageverfahren gegen die Baugenehmigung vom 00. September 2021 (28 K 8153/21) vorlegen zu dürfen. Nachdem dies von Gericht gewährt worden war, führte die Klägerin durch Schriftsätze vom 00. Januar 2023 in den Klageverfahren gegen die Baugenehmigung vom 0. August 2022 und gegen die Baugenehmigung vom 00. September 2021 zur Begründung der Klagen aus. Sie wendet im Wesentlichen gegen die Baugenehmigungen ein, diese verstießen zu ihren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Im Rahmen der zur Prüfung des Rücksichtnahmegebotes erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass das Vorhaben des Beigeladenen objektiv unzulässig sei. Zugleich habe die Schallschutzwand keinen Bezug zu den auf dem Grundstück durch Bescheid vom 0. August 2022 genehmigten Nutzungen. Sie diene im Besonderen nicht dem Schutz der Nachbarn vor von der Nutzung ausgehenden Geräuschemissionen, sondern wirke zu Lasten der Nachbarn vielmehr lärmverstärkend. Rücksichtslos sei das Vorhaben zugleich im Hinblick auf den mit der Baugenehmigung zugelassenen Nutzungsumfang. Die Baugenehmigung vom 0. August 2022 erlaube an 365 Tagen im Jahr einen „Rund-um-die-Uhr-Betrieb“ von 9:00 Uhr bis 5:00 Uhr. Zudem begrenze die Baugenehmigung vom 0. August 2022 das zulässige Emissionsgeschehen unzulässiger Weise nur auf Immissionsrichtwerte von 54 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts und beruhe auf fehlerhaften Bewertungsansätzen der der Baugenehmigung zugrundeliegenden Schallimmissionsprognose. Im Besonderen gehe von den Vorhaben unzumutbarer tieffrequenter Lärm aus. In Bezug auf die Baugenehmigung vom 00. September 2021 zeige das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachtens des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW), dass ihre Wohngebäude unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt werden. An den untersuchten Immissionsorten an ihren Wohngebäuden würden die für allgemeine bzw. reine Wohngebiete geltenden Immissionsgrenzwerte gemäß der 16. BImSchV nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens überschritten. Unzutreffend werde die Schutzbedürftigkeit ihrer Wohnnutzung vom LANUV aufgrund der angenommenen Außenbereichslage mit der eines Mischgebietes gleichgesetzt. Dies gehe an der tatsächlichen Situation vor Ort vorbei. Es werde übersehen, dass die zwischen der I.---------straße (C 0) im Norden und der gewerblichen Nutzung im Süden gelegene Bebauung faktisch einem reinen Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO entspreche. Unabhängig davon unterschätze das Sachverständigengutachten voraussichtlich das tatsächliche Immissionsniveau. Durch die Errichtung der „Schallschutzwand“ entstehe im Zusammenspiel mit den südlich bzw. südwestlich ihrer Wohngebäude bestehenden, großvolumigen Hallengebäuden der benachbarten gewerblichen Nutzungen eine Art „Schalltunnel“, der infolge wiederkehrender bzw. sich wiederholender Schallreflexionen bewirke, dass Geräusche stärker und langanhaltender wahrgenommen werden. Diese Vorbelastung werde in dem Sachverständigengutachten ausgeblendet. Ebenso unberücksichtigt bleibe, dass die „Schallschutzwand“ nur mit den in der Planzeichnung dargestellten Abmessungen in die Berechnung eingeflossen sei. Vor Ort setze sich die „Schallschutzwand“ entlang der C 0 jedoch bis zur südöstlichen Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks fort. Eine Unterschätzung des tatsächlichen Emissionsgeschehens liege zugleich darin, dass die Berechnung der Verkehrslärmemissionen auf Grundlage der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19) auf einer gleichmäßigen Verteilung des Verkehrsaufkommens (ohne Berücksichtigung von Spitzenzeiten im Berufsverkehr) sowie auf der fehlerhaften Annahme beruhe, die zulässige Höchstgeschwindigkeit werde durch die Verkehrsteilnehmer beachtet. Die Reflexionen des Straßenverkehrslärms seien dem Bauvorhaben schließlich auch zuzurechnen. Die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die durch Lärmreflexionen verursachten Mehrbelastungen fielen wie auch der Verkehrslärm in den Verantwortungsbereich des Straßenbaulastträgers und könnten dem reflektierenden Vorhaben somit nicht zugerechnet werden, vermöge nicht zu überzeugen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass, wovon das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ausgehe, einem Vorhaben auch solche Geräuschemissionen zuzurechnen seien, die zwar in dem Verhalten Dritter ihren Ursprung haben, mit dem Vorhaben aber in enger Verbindung stehen und maßgeblich durch dieses bedingt werden. Die Klägerin beantragt, die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilten Baugenehmigungen vom 00. September 2021 zur Errichtung einer Schallschutzwand und vom 0. August 2022 zur Errichtung einer Gaststätte und Nutzungsänderung einer Halle in einen Festsaal auf dem Grundstück W. ∙ Flur 0 ∙ Flurstücke 000 und 000 (I.---------straße 00) in W. aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus: Die von der Klägerin gegen die Baugenehmigung vom 0. August 2022 geltend gemachten Einwände seien nach § 6 UmwRG unbeachtlich. Bei Eingang der Klagebegründung vom 27. Januar 2023 und auch zum Zeitpunkt des vorausgegangenen Antrages vom 9. Dezember 2022, die Klagebegründung gleichzeitig mit der Klagebegründung in dem Klageverfahren 28 K 8153/21 vorlegen zu dürfen, sei die Frist nach § 6 UmwRG bereits verstrichen gewesen. Überdies sei die Klage auch unter Beachtung der geltend gemachten Einwände unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletze die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten. Richtigerweise lasse die Baugenehmigung nicht die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange der Klägerin vermissen. Für ihre gegenteilige Auffassung verkenne die Klägerin den rechtlichen Maßstab der Beurteilung. Insbesondere sei die TA Lärm anwendbar. Weder im Hinblick auf die Betriebszeiten noch den Verkehrslärm, die Lärmschutzwand oder tieffrequenten Lärm ergäben sich Bedenken gegen die Baugenehmigung. In gleicher Weise verletze die Baugenehmigung vom 00. September 2021 die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten. Etwaig auftretende Schallauswirkungen der Lärmschutzwand seien nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht dem Vorhaben zuzurechnen, da für diese nicht der Bauherr, sondern allein der Straßenbaulastträger verantwortlich sei. Die abweichende Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vermöge nicht zu überzeugen. Bei Lichte betrachtet würde diese zu kaum handhabbaren Anwendungsproblemen führen, denn es müsste bei jedem Bauvorhaben eine Betrachtung der durch die Baulichkeiten reflektierten Schallimmissionen durchgeführt werden, da jede bauliche Anlage zwangsläufig Schallreflektionen erzeuge. Dass ein solches Ergebnis weder handhabbar noch gewollt sein könne, liege auf der Hand. Das Sachverständigengutachten des LANUV weise keine Mängel auf. Die gewählte Methodik sei nicht zu beanstanden. Aus diesem ergebe sich nachvollziehbar, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV sowohl mit wie auch ohne Lärmschutzwand am Objekt der Klägerin eingehalten werden. Weiter sei nachvollziehbar dargelegt, dass die Pegelerhöhung durch die Lärmschutzwand maximal 1,6 dB(A) betrage, sodass nicht von einer wesentlichen Änderung im Sinne der 16. BImSchV auszugehen sei. Unabhängig von der Frage, ob etwaige Schallreflektionen tatsächlich dem Vorhaben zuzurechnen seien, stehe damit jedenfalls fest, dass die Baugenehmigung vom 00. September 2021 nicht zu Lasten der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme aufgrund einer Nichteinhaltung von Lärmgrenzwerten verstoße. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt im Wesentlichen aus: Das Vorbringen der Klägerin gegen die Baugenehmigung vom 0. August 2022 mit der Klagebegründung vom 27. Januar 2023 sei gemäß § 6 UmwRG verspätet, sodass es nicht mehr zu berücksichtigen sei. Daneben sei die Baugenehmigung nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiv öffentlichen Rechten. Es liege keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vor. Entgegen dem Vortrag der Klägerin sei die TA Lärm anwendbar, es liege kein fehlerhafter Bewertungsmaßstab mit der TA Lärm vor, es würden die korrekten Begrenzungswerte zugrunde gelegt und auch die Schallimmissionsprognose sei fehlerfrei. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ergeben sich zugleich auch weder aufgrund des Nutzungsumfangs, noch aufgrund von Verkehrslärmimmissionen, aufgrund der Schalschutzwand, aufgrund tieffrequenter Geräusche oder aufgrund einer behaupteten planungsrechtlichen Unzulässigkeit. Der Einzelrichter hat die Örtlichkeit am 00. Juni 2020 im Verfahren 28 K 7068/18 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins verwiesen. Zudem hat der Einzelrichter Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens des LANUV NRW. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage gegen die Baugenehmigung vom 0. August 2022 ist wegen Präklusion nach § 6 UmwRG unbegründet. Nach § 6 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist. § 87b Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO gilt entsprechend. Die Frist kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Wird die Begründungsfrist versäumt, ist die Klage unbegründet. Die Frist stellt eine innerprozessuale, formelle Präklusionsregelung dar. Dies folgt nicht zuletzt aus der teilweisen Parallelität zu § 87b VwGO. Die innerprozessuale Präklusion tritt als zwingende Rechtsfolge kraft Gesetzes ein. Sie steht nicht zur Disposition des Gerichts. Zugleich hat das Gericht kein Ermessen hinsichtlich der Rechtsfolge der Präklusion. Auf die Frage, ob eine Zulassung verspäteten Vorbringens das Verfahren verzögern würde, kommt es nicht an. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. März 2021 - 8 ZB 20.1873 -, juris Rn. 20. Nach der Auffangvorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 UmwRG zählen zu den von § 6 UmwRG erfassten „Entscheidungen“ auch Verwaltungsakte, durch die andere als in den § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 2b UmwRG genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Verwaltungsakte in diesem Sinn können, wie sich schon aus der Gesetzesbegründung ergibt, vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben, BT-Drs. 18/9526, Seite 36, wen in dieser darauf verwiesen wird, dass von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, der Bau einer anderen Anlage oder die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme erfasst sein kann, grundsätzlich auch Baugenehmigungen sein. Vgl. VG München, Urteil vom 17. Mai 2021 - M 8 K 19.6030 -, juris Rn. 31; Fellenberger / Schiller in: Landmann / Rohmer, Umweltrecht, Stand: 94. Ergänzungslieferung (Juni 2023), § 1 UmwRG, Rn. 106 und 109; Marquard, Klagebegründungsfrist und innerprozessuale Präklusion: § 6 UmwRG in der Praxis, NVwZ 2019, 1162 (1162). Voraussetzung hierfür ist, dass die Baugenehmigung „unter Anwendung“ umweltbezogener Rechtsvorschriften erlassen worden ist. Vgl. VG München, Urteil vom 17. Mai 2021 - M 8 K 19.6030 -, juris Rn. 31, m. w. N.; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage (2022), § 1 UmwRG, Rn. 19). Es kommt also darauf an, ob Vorschriften mit Umweltbezug von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfen waren. § 1 Abs. 4 UmwRG definiert den Begriff der „umweltbezogenen Rechtsvorschriften“ als Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen i. S. v § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen. Als Umweltfaktor nennt § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG ausdrücklich Lärm. Hier sind im Rahmend der Erteilung der Baugenehmigung Lärmschutzvorschriften zu prüfen gewesen. Lärmschutzvorschriften – wie im Besonderen die TA-Lärm – gehören zum Umweltrecht im Sinne des § 1 Abs. 4 UmwRG, vgl. Fellenberger / Schiller in: Landmann / Rohmer, Umweltrecht, Stand: 94. Ergänzungslieferung (Juni 2023) § 1 UmwRG, Rn. 162, sodass § 6 UmwRG Anwendung findet. Die Klägerin hat die zehnwöchige Begründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung am 8. September 2022 – als fristauslösendem Ereignis – nicht eingehalten. Der Lauf der Frist begann am 9. September 2022 und endete mit Ablauf des 17. November 2022 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alternative 1 BGB). Die Begründung der Klage durch die Prozessbevollmächtigten ging erst am 27. Januar 2023 ein. Der Kläger hat innerhalb der Begründungsfrist fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Es soll verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können. Um diesen Zweck zu erreichen und den Verfahrensstoff zu fixieren, muss der Vortrag ein Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz aufweisen und dem Gericht einen Eindruck von der Sicht des Klägers auf den Tatsachenkomplex verschaffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 7 ff., m. w. N.; VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2023 - AN 11 K 19.00781 -, juris Rn. 21, m. w. N. Fellenberger / Schiller in: Landmann / Rohmer, Umweltrecht, Stand: 94. Ergänzungslieferung (Juni 2023) § 6 UmwRG, Rn. 56 ff. Die Klägerin hat hier vor der Klagebegründung durch Schriftsatz vom 27. Januar 2023 in keiner Weise in tatsächlicher und rechtlicher Weise vorgetragen. Weil § 6 UmwRG den Kläger dazu verpflichtet, die Klage zumindest überhaupt zu begründen, genügt eine Klageerhebung allein unter Vorlage des angefochtenen Bescheides ohne eine sich mit diesem auseinandersetzenden Begründung den Anforderungen des § 6 UmwRG von vornherein nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 11; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.03.2021- 8 ZB 20.1873 –, juris Rn. 14; VG München, Urteil vom 26.10.2021 - M 2 K 20.2234 -, juris Rn. 29; VG Stuttgart, Urteil vom 25.01.2022 - 2 K 2277/19 -, juris Rn. 61. Ebenso wenig hat sie, was mangels Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren möglich gewesen wäre, eine Verlängerung der Frist nach § 6 Satz 4 UmwRG beantragt. Zwar hat sie durch Schriftsatz vom 9. Dezember 2022 darum gebeten, die Klagebegründung zusammen mit der Klagebegründung in dem Klageverfahren gegen die Baugenehmigung vom 00. September 2021 (28 K 8153/21) vorlegen zu dürfen. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist des § 6 Satz 1 UmwRG jedoch schon abgelaufen. Schließlich lagen weder die Voraussetzungen des § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO vor, da die Klägerin das Fristversäumnis in keiner Weise entschuldigt hat, noch die des § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO, wonach die Präklusion nicht greift, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO stellt eine klarstellende einfachgesetzliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar und betrifft den Fall, dass die gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht des Klägers im Einzelfall ihre Bedeutung verliert, weil sich der Sachverhalt so einfach darstellt, dass er ohne nennenswerten Aufwand von Amts wegen ermittelt werden kann. Eine Ausnahme von der Präklusionsregelung liegt nach § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO regelmäßig (nur) vor, wenn deutlich zu Tage tritt, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten der Kläger die Entscheidung angreift und die Klagebegründungsobliegenheit eine bloße Förmlichkeit wäre. Es handelt sich um einen Bagatellvorbehalt, der lediglich eine im Einzelfall unverhältnismäßige Präklusion ausschließen soll und deshalb eng auszulegen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7/23 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 21; VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2023 - AN 11 K 19.00781 -, juris Rn. 34, m. w. N.; Fellenberger / Schiller in: Landmann / Rohmer, Umweltrecht, Stand: 94. Ergänzungslieferung (Juni 2023) § 6 UmwRG, Rn. 84. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier keine Ausnahme von der Präklusion zu machen. Die Obliegenheit der Klägerin, die Klagegründe anzugeben, ist keine bloße Förmelei. Ohne Mitwirkung der Klägerin war in keiner Weise mit geringem Aufwand zweifelsfrei erkennbar, unter welchen Gesichtspunkten die Baugenehmigung angegriffen werden soll. Zwar mag der Streitstoff und mögen die Einwendungen der Klägerin auf Grund des vorausgegangen Klageverfahrens 28 K 7068/18 zu erahnen gewesen sein. Die Nebenbestimmungen zur Begrenzung des von dem Bauvorhaben ausgehenden Lärms gründen jedoch im Vergleich zur Baugenehmigung vom 00. Juli 2018 auf einem abweichenden Ansatz und einer abweichenden Schallimmissionsprognose. Es kann obdem keine Rede davon sein, dass es mit geringem Aufwand möglich war, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln, was die eingehenden Einwände der Klägerin in der Klagebegründung gegen die Ansätze in der Schallimmissionsprognose und im Besonderen der – im Urteil des Gerichts vom 11. März 2021 - 28 K 7068/18 - geklärten – Gebietseinstufung und daran anknüpfenden Festlegung von Lärmgrenzwerten zeigen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in der Klageschrift angekündigt hatte, die Klage nach Akteneinsicht mit gesondertem Schriftsatz zu begründen. Auch unter Berücksichtigung dessen war der Prozessstoff gerade nicht von vornherein offensichtlich. Vielmehr konnte das Gericht bis zur verspätet eingegangenen Klagebegründung diesen nur erahnen. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts im Rahmen der Sachverhaltsermittlung, über die Klagegründe zu spekulieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 17. Weitergehende Abwehrrechte zu Gunsten der Klägerin aus nicht „umweltbezogenen Rechtsvorschriften“ hat die Klägerin weder aufgezeigt noch sind solche ersichtlich. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn diese Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Verstößt die Baugenehmigung indes lediglich gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die keine nachbarschützende Wirkung haben, muss der Drittanfechtungsklage der Erfolg versagt bleiben. Insoweit erfolgt im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle. Vielmehr beschränkt sich das gerichtliche Prüfprogramm darauf, ob durch die erteilte Baugenehmigung drittschützende Vorschriften verletzt sind, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173, 13. Juni 1980 - IV C 31.77 -, juris, und 23. August 1974 - IV C 29.73 -, juris, Beschlüsse vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, juris, und 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, juris, und 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, juris. Das als Abwehrrecht der Klägerin ausschließlich in Betracht kommende Rücksichtnahmegebot wird hier – wie nachstehend im Einzelnen ausgeführt wird – in Bezug auf die in Rede stehende Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen durch das Bundesimmissionsschutzgesetz bestimmt. Insoweit ist die Klägerin jedoch, da es sich – wie aufgezeigt – um „umweltbezogene Rechtsvorschriften“ handelt, nach § 6 UmwRG ausgeschlossen. 2. Zugleich ist die Klage gegen die Baugenehmigung vom 00. September 2021 unbegründet. Insoweit sind die Einwände der Klägerin zwar nicht nach § 6 UmwRG ausgeschlossen, da sie die Klagebegründungsfrist des § 6 Abs. 1 UmwRG durch ihre Ausführungen in dem auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteten Eilverfahren 28 L 2567/21 gewahrt hat. Jedoch wird die Klägerin durch die Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin als Nachbarin schützende Vorschriften sind hier nicht verletzt. Die Vorhaben wahrt die Grenzen des – als Abwehrrecht der Klägerin ausschließlich in Betracht kommenden – in § 35 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebots. Das Grundstück der Klägerin ist – wie das Gericht im Urteil vom 11. März 2021 - 28 K 7068/18 - im Einzelnen ausgeführt hat – im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB und nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gelegen. Es sind von der Klägerin keine Gründe aufgezeigt worden, die diese Wertung des Gerichts in Zweifel zu ziehen vermögen. Die Bebauung im Süden der C 0 bildet keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Es fehlt den Wohnhäusern an der C 0 an einem Bebauungszusammenhang zu den im Süden der Wohnhäuser gelegenen Gebäuden der Gewerbegebiete. Von den Freiflächen zwischen der Bebauung in den Gewerbegebieten und dem Bereich der Wohnbebauung gelegenen Freiflächen geht – wie das das verfügbare Karten- und Luftbildmaterial sowie die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit gezeigt haben – eine Trennungswirkung aus. In Richtung Norden hat die C 0 eine Trennungswirkung. Das Rücksichtnahmegebot ist Bestandteil der nach § 35 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigenden öffentlichen Belange. Das Gebot, auf schutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu nehmen, hat in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Niederschlag gefunden, denn bei dem Erfordernis schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, handelt es sich um nichts anderes als eine gesetzliche Ausformung des Rücksichtnahmegebots, beschränkt darauf, Immissionskonflikte zu vermeiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22/75 -, juris; Söfker, in: Ernst / Zinkahn, BauGB, Stand: 150. Ergänzungslieferung (Mai 2023), § 35 Rn. 88, m. w. N. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 18 f., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2016 - 2 B 1261/15 -, juris Rn. 21 f., m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 A 2584/14 -, juris Rn. 73, m. w. N. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme und die Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für die Nachbarn werden grundsätzlich allgemein durch das Bundesimmissions-schutzgesetz mit Wirkung auch für das Baurecht bestimmt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, juris Rn. 25, und vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360 sowie Urteile vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756 (757) und 18. März 2011 - 2 2580/09 -, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 28 L 4963/17 -, juris Rn. 79. Obdem sind hier zur Bewertung der von der Klägerin eingewandten Unzumutbarkeit der Belastung durch Verkehrslärm auf Grund der Außenbereichslage des Grundstücks der Klägerin die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete – hier zur Bewertung des Verkehrslärms die des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) – heranzuziehen. Ausgehend davon wird das Grundstück der Klägerin durch die Errichtung der Lärmschutzwand und den durch diese hervorgerufenen Schallreflexionen keinem unzumutbaren Verkehrslärm ausgesetzt. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV von 64 dB (A) am Tag und 54 dB (A) in der Nacht werden nach dem Ergebnis des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens des LANUV vom 00. Januar 2023 gewahrt. Sonach kann offengelassen werden, ob die Erhöhung des Straßenlärms durch die Schallreflexionen der Lärmschutzwand dem Bauvorhaben zuzurechnen sind. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist für den Straßenlärm grundsätzlich nicht der Bauherr, sondern der Straßenbaulastträger verantwortlich und zwar einschließlich der Schallreflexionen, die an den baulichen Anlagen entlang der Straße auftreten, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 10 B 234/18 -, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 25 CS 06.1705 -, juris Rn. 4, wohingegen das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht von einer Zurechenbarkeit ausgeht. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 1 ME 135/18 -, juris Rn. 13 ff. Nach dem Sachverständigengutachten des LANUV vom 00. Januar 2023 werden ohne Lärmschutzwand die höchsten Werte mit 58,7 dB(A) tags und 50,5 dB(A) nachts am Wohnraumfenster im Erdgeschoss des Hauses der Klägerin erreicht. Durch die Lärmschutzwand erhöhen sich die Pegel an allen Immissionsorten am Haus der Klägerin. Die stärkste Erhöhung erfolgt an den Schlafzimmerfenstern der Giebelseite, da durch die hohe und freie Lage hier die zusätzlichen Reflexionen der Lärmschutzwand relativ ungehindert einwirken können. Mit Lärmschutzwand werden am Schlafzimmer Werte von 59,9 dB(A) tags und 51,7 dB(A) nachts erreicht. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV von 64 dB (A) am Tag und 54 dB (A) in der Nacht werden sonach eingehalten. Zugleich ist die Änderung nicht wesentlich im Sinne der 16. BImSchV. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BImSchV ist eine Änderung wesentlich, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB (A) oder auf mindestens 70 dB (A) am Tage oder mindestens 60 dB (A) in der Nacht erhöht wird. Hier liegt die Erhöhung mit 1,6 dB (A) unter der Erheblichkeitsschwelle. Das Sachverständigengutachten ist plausibel und nachvollziehbar. Die Rügen und Einwände der Klägerin gegen das Sachverständigengutachten greifen nicht durch. Der Einwand der Klägerin, das Sachverständigengutachten unterschätze voraussichtlich das tatsächliche Immissionsniveau, denn durch die Errichtung der „Schallschutzwand“ entstehe im Zusammenspiel mit den südlich bzw. südwestlich der Wohngebäude der Klägerin bestehenden, großvolumigen Hallengebäuden der benachbarten gewerblichen Nutzungen eine Art „Schalltunnel“, der infolge wiederkehrender bzw. sich wiederholender Schallreflexionen bewirke, dass Geräusche stärker und langanhaltender wahrgenommen werden, was in dem Sachverständigengutachten ausgeblendet werde, wird durch die Ergänzung des Sachverständigengutachtens vom 0. Dezember 2023 ausgeräumt. Danach wird der Effekt möglicher Mehrfachreflexionen von den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19), nach welcher die Rechnung im Sachverständigengutachten erfolgt, berücksichtigt. Die Rechnung im Gutachten erfolgte streng nach diesen Richtlinien und beinhaltet, wie von den Richtlinien vorgesehen, Reflexionen bis zur 2. Ordnung. Die Beschränkung auf Reflexionen bis zur 2. Ordnung ist zur Begrenzung der Rechenzeit sinnvoll, da höhere Ordnungen keinen relevanten Anteil zum Ergebnis beitragen. Bereits die noch berücksichtigten Reflexionen 2. Ordnung liegen durch die Reflexionsverluste und den längeren Ausbreitungsweg am Immissionsort meist mehr als 10 dB (A) unter dem Pegel des Direktschalls und können daher das Ergebnis in der energetischen Summation nur noch um weniger als 0,1 dB (A) beeinflussen. Höhere Reflexionsordnungen sind auf Grund der noch größeren Verluste für das Ergebnis bedeutungslos und werden deshalb im Regelwerk vernachlässigt. Ebenso ausgeräumt wird der Einwand der Klägerin, im Sachverständigengutachten unberücksichtigt bleibe, dass die Schallschutzwand nur mit den in der Planzeichnung dargestellten Abmessungen in die Berechnung eingeflossen sei. Vor Ort setze sich die Schallschutzwand entlang der C 0 jedoch bis zur südöstlichen Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks fort. Hierzu hat das LANUV in der Ergänzung des Sachverständigengutachtens das Ergebnis der Rechnung mit der in der Örtlichkeit vorzufinden gesamten Lärmschutzwand – also der durch die Baugenehmigung vom 00. September 2021 zugelassene neuen 4 Meter hohen Wand und der vorhandene 2,3 Meter hohen Wand – dem Ergebnis nur unter Berücksichtigung der durch die Baugenehmigung vom 00. September 2021 genehmigten 4 Meter hohen Wand gegenübergestellt. Die Gegenüberstellung zeigt, dass die Berücksichtigung der vorhandenen Wand an zwei Immissionsorten am Haus der Klägerin zu Erhöhungen um 0,1 und 0,2 dB (A) führt. Daher wurde dieser Wandteil im Sachverständigengutachten nicht weiter thematisiert. Schließlich greift nach der Ergänzung des Sachverständigengutachtens auch der Einwand der Klägerin nicht durch, das tatsächliche Emissionsgeschehens werde auch dadurch unterschätzt, dass die Berechnung der Verkehrslärmemissionen auf Grundlage der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19) auf einer gleichmäßigen Verteilung des Verkehrsaufkommens (ohne Berücksichtigung von Spitzenzeiten im Berufsverkehr) sowie auf der fehlerhaften Annahme beruhe, die zulässige Höchstgeschwindigkeit werde durch die Verkehrsteilnehmer beachtet. Das LANUV hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die RLS-19 als zugehöriges Berechnungsverfahren an den Beurteilungsvorgaben der 16. BlmSchV orientiert. Die 16. BlmSchV beurteilt die Situation anhand der Mittelungspegel über der Tagzeit (6:00 - 22:00 Uhr) bzw. der Nachtzeit (22:00 - 6:00 Uhr). Temporär laute Geräuschsituationen z. B. während des Berufsverkehrs gehen in diese Mittelung ein, erfahren aber als Momentanwert keine gesonderte Betrachtung. Dies ist eine Vorgabe des in dem Gutachten angewandten und eingehaltenen Regelwerks. Gleiches gilt in Bezug auf die Zugrundelegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Dass nicht alle Verkehrsteilnehmer die zulässige Höchstgeschwindigkeit einhalten, spielt keine Rolle. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2019 - 11 D 81/16.AK -, juris Rn. 179. Die von der Klägerin weiter aufgezeigten Aspekte können im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes keine Berücksichtigung finden. Ob die Bauvorhaben des Beigeladenen – wovon die Klägerin ausgeht – planungsrechtlich unzulässig sind, ist in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot irrelevant. Die Klägerin kann sich als Nachbarin – wie vorstehend ausgeführt – nur auf die Verletzung von Vorschriften berufen, die ihr einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln. Als Nachbarin außerhalb des Plangebiets hat sie jedoch gerade keinen Gebietserhaltungsanspruch, welcher dem Nachbarn ein Abwehrrecht gegen Nutzungen vermitteln, welche den Festsetzungen des Bebbaungsplans zuwiderlaufen. Es verbietet sich, dem Nachbarn einen Gebietserhaltungsanspruch „durch die Hintertür“ zu vermitteln, indem diese Wertungen in das Rücksichtnahmegebot einfließen. Ebenso wenig ist zu berücksichtigen, dass – wie die Klägerin annimmt – „die […] Schallschutzwand […] keinerlei Bezug zu den auf dem Vorhabengrundstück selbst mit Bescheid vom 0. [August] 2022 genehmigten Nutzungen aufweist“. Unabhängig davon, dass diese Einschätzung falsch ist, weil die Lärmschutzwand die Nachbarn vor dem von der Festhalle ausgehenden Lärm schützen soll, kann maßgeblich nur sein, ob von der Lärmschutzwand unzumutbare Belastungen ausgehen, was – wie vorstehend ausgeführt – auf Grund der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV zu verneinen ist. Gleiches gilt im Ergebnis in Bezug auf die Annahme der Klägerin, in der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei der Umstand, dass die Beklagte keine Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufgenommen hat, die eine Minderung der zu erwartenden Schallreflexionen sicherstellen. Sind die Immissionsgrenzwerte – wie hier – eingehalten, bedarf es keiner solcher Nebenbestimmungen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit der Klägerin aufzuerlegen, da der Beigeladenen einen Klagabweisungsantrag gestellt und sich somit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird für die Zeit bis zur Verbindung der Verfahren durch Beschluss vom 27. Oktober 2023 im Verfahren 28 K 8153/21 auf 7.5000 Euro und im Verfahren 28 K 6355/22 auf 15.000 Euro sowie für die Zeit nach der Verbindung auf im Ganzen 22.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 39 Abs. 1 und 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie ist an Ziffer 7 Buchstabe a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) orientiert. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.