Urteil
8 K 3507/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0212.8K3507.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Nachbarklage über eine Baugenehmigung für zwei Wohngebäude mit integriertem Lebensmittel-Vollsortimenter und Getränkemarkt sowie einer Tiefgarage und einem oberirdischen Parkplatz. Die Klägerin ist Miteigentümerin des aus mehreren Grundstücken bestehenden Grundbesitzes B. Q. 00 in 00000 C. I. , der u. a. mit einem Einfamilienhaus, einem Carport und einem Blockheizkraftwerk bebaut ist (nachfolgend: klägerische Grundstücke). Die Beigeladene beabsichtigt die Errichtung eines Wohngebäudes mit integriertem Lebensmittel-Vollsortimenter und Getränkemarkt sowie einer Tiefgarage auf den Grundstücken B. Q1. 00 – 00 (nachfolgend: Baufeld 2) sowie eines Wohngebäudes, einer Tiefgarage und eines oberirdischen Parkplatzes auf den Grundstücken B. Q1. 00, 00 und 00 in 00000 C. I. (nachfolgend: Baufeld 3; Baufeld 2 und Baufeld 3 zusammen nachfolgend auch: Vorhabengrundstücke; das genehmigte Bauvorhaben nachfolgend auch: Vorhaben). Die klägerischen Grundstücke und der Vorhabengrundstücke befinden sich auf dem ehemaligen Werksgelände eines Kosmetikherstellers, dem sogenannten Q1. -Gelände. Nach der Schließung des Q1. -Werks Anfang der 2000er Jahre erwarb die I1. -C1. -Q2. GmbH u. a. die klägerischen Grundstücke und die Vorhabengrundstücke. Der Bebauungsplan Nr. 00 mit dem Titel „Firma Q1. “, der am 12. Mai 1977 in Kraft trat, setzte für das gesamte Plangebiet, das u. a. die klägerischen Grundstücke und die Vorhabengrundstücke umfasste, hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet fest. Auch der Bebauungsplan Nr. 00, 1. Änderung mit dem Titel „Ehemaliges Q1. -Gelände“, der am 7. Februar 2004 in Kraft trat und ebenfalls die klägerischen Grundstücke sowie die Vorhabengrundstücke umfasst, setzt für das gesamte Plangebiet ein Mischgebiet fest. Am 23. April 2011 wurde der Bebauungsplan Nr. 00, 2. Änderung, bekannt gemacht, der ein Sondergebiet SO sowie zwei Mischgebiete MI 1 und MI 2 festsetzt. Für das Sondergebiet, für das eine Zweckbestimmung nicht angegeben ist, enthält der Bebauungsplan die textliche Festsetzung: „1.500 qm Lebensmittel Vollsortimenter, 400 qm Getränkemarkt (UG).“ Der Geltungsbereich des Sondergebietes entspricht in etwa dem Baufeld 2, der Geltungsbereich des Mischgebietes MI 2 in etwa dem Baufeld 3. In der Begründung des Bebauungsplans Nr. 00, 2. Änderung, heißt es zu Punkt 2, „Städtebauliche Zielsetzungen“ u. a.: „Um die für den Lebensmittel-Vollsortimenter notwendigen Stellplätze in einer Tiefgarage attraktiv zu machen, wird im Untergeschoss eine Fläche von 400 qm für die Einrichtung eines Getränkemarktes ausgewiesen.“ Unter Punkt 3.1, „Art und Maß der baulichen Nutzung“ heißt es weiter: „Die Stellplätze für einen SB-Vollsortimenter werden im Wesentlichen in einer zu errichtenden Tiefgarage nachgewiesen. Um die Nutzung der Tiefgarage für die Kunden interessant zu gestalten und um die Getränkelogistik und die Leergut-Abwicklung zu optimieren, soll die Ansiedlung eines Getränkemarktes auf der Ebene der Tiefgarage ermöglicht werden.“ Hinsichtlich des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung bestimmt der Bebauungsplan Nr. 00, 2. Änderung, für das Sondergebiet zwei Baufenster mit maximal vier bzw. sechs Vollgeschossen sowie ein Baufenster mit zwingend vier Vollgeschossen, eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine Geschossflächenzahl von 2,4 sowie geschlossene Bauweise. Im Flächennutzungsplan der Beklagten mit Stand 23. März 2015 ist eine Fläche, die in etwa dem vorgenannten Sondergebiet entspricht, ebenfalls als Sondergebiet dargestellt. In der Legende heißt es hierzu: „Lebensmittelvollsortimenter max. 1500 m² VKF, Getränkemarkt (UG) max. 400 m² VKF“. Der Bebauungsplan Nr. 00, 2. Änderung, wurde in der Folge durch die Beklagte im ergänzenden Verfahren geändert und am 25. Januar 2020 mit Rückwirkung zum 27. April 2011 bekannt gemacht. Die Änderung im ergänzenden Verfahren erfolgte ausweislich der Begründung „anlässlich anhängiger gerichtlicher Verfahren“, in deren Zuge „sich die Frage etwaiger Unklarheiten“ stelle, welche, so die Begründung weiter, „ggf. dazu führen können, dass das Gericht den Bebauungsplan für unwirksam erklärt“, wobei dies „ausschließlich bauleitplanerische Ungenauigkeiten einzelner Festsetzungen im zeichnerischen Teil oder den textlichen Festsetzungen“ betreffe. Die textlichen Festsetzungen wurden u. a. insofern ergänzt, als das Sondergebiet die Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel/Wohnen“ erhielt; ferner wurden die textlichen Festsetzungen des Sondergebietes wie folgt neu gefasst: „ Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel / Wohnen“ dient in den Erdgeschossen (untersten Vollgeschossen) vorwiegend der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben und in den Obergeschossen (Geschosse oberhalb der untersten Vollgeschosse) dem Charakter der umgebenden Siedlungsstruktur folgend vorwiegend dem Wohnen. Zulässig im Erdgeschoss sind: - Ein großflächiger Lebensmittelvollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.500 qm - Ein kleinflächiger Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von maximal 400 qm. Zulässig in den Obergeschossen sind: - Wohnungen. “ Nach der Schließung des Q1. -Werks Anfang der 2000er Jahre erwarb die I1. -C1. -Q2. GmbH u. a. die klägerischen Grundstücke und die Vorhabengrundstücke. Am 5. Juli 2011 erteilte die Beklagte der I1. -C1. -Q2. GmbH Vorbescheid Nr. 000/2011 für die Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimenters (1500 qm VKF) und eines Getränkemarktes (400 qm VKF), der in der Folge mit jeweils mit an die I1. -C1. -Q2. GmbH adressierten Bescheiden vom 27. Juni 2013 bis 5. Juli 2012, mit Bescheid vom 4. August 2014 bis 5. Juli 2015, mit Bescheid vom 20. Mai 2015 bis 5. Juli 2016, mit Bescheid vom 3. Mai 2016 bis 5. Juli 2017 sowie mit an die Beigeladene adressiertem Bescheid vom 15. August 2017 bis 5. Juli 2018 verlängert wurde. Die im Antrag auf Erteilung des Vorbescheids gestellte Frage lautete: „Wird die Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von 1.500 qm und eines Getränkemarktes mit einer Verkaufsfläche von 400 qm in dem SO Gebiet wie in dem eingereichten Plan dargestellt genehmigt?“ B. dem mit dem Antrag eingereichten Lageplan ist ein Geschoss in einem Gebäude auf einer Fläche dargestellt, die in etwa Baufeld 2 entspricht, in dem ein „SB-Markt“ mit angedeuteten Verkaufsregalen und Kassen sowie ein „Getränkemarkt“ mit Leergutanlieferung eingezeichnet sind. B. Baufeld 3 sind Stellplätze dargestellt, die sich teils im Freien, teils innerhalb eines Gebäudes befinden. In den Nebenbestimmungen heißt es u. a.: „Gegenstand des Vorbescheides sind ausschließlich folgende planungsrechtlichen Kriterien: - Art der baulichen Nutzung, - (...) Weitere planungsrechtliche Aspekte (...) sowie bauordnungsrechtliche Sachverhalte (insbesondere Abstandflächen, Stellplätze etc.) (...) sind nicht Gegenstand dieses Bescheides.“ Im Jahre 2012 veräußerte die I1. -C1. -Q2. GmbH die Vorhabengrundstücke an die O. E. GmbH. Die Klägerin erwarb die klägerischen Grundstücke von der O. E. GmbH zu Miteigentum. Die Auflassung wurde am 27. Mai 2013 erklärt, und die Klägerin am 11. Juli 2016 ins Grundbuch eingetragen. Am 6. Juni 2013 erteilte die Beklagte der I1. -C1. -Q2. GmbH Vorbescheid Nr. 000/2013 für die Wohnnutzung in den Obergeschossen auf einigen der Vorhabengrundstücke, der in der Folge jeweils mit an die I1. -C1. -Q2. GmbH adressierten Bescheiden vom 20. Mai 2015 bis 7. Juni 2016, vom 3. Mai 2016 bis 7. Juni 2017 sowie mit an die Beigeladene adressiertem Bescheid vom 15. August 2017 bis 17. Juni 2018 verlängert wurde – außerdem wurde dem Gericht ein Verlängerungsbescheid vom 21. Oktober 2019 bis 7. Juni 2020 übersandt. Am 26. März 2015 erteilte die Beklagte der I1. -C1. -Q2. GmbH Vorbescheid Nr. 000/2014 für die Errichtung eines 2-4 geschossigen Wohngebäudes mit 48 Wohneinheiten, eines Parkgeschosses im EG für den geplanten benachbarten Vollsortimenter und einer Tiefgarage (geschlossene Großgarage), der in der Folge mit an die Beigeladene adressiertem Bescheid vom 15. August 2017 bis 23. März 2018 verlängert wurde. Die Vorbescheide sind Gegenstand einer gesonderten, am 18. September 2017 erhobenen Anfechtungsklage der Klägerin (Az. 8 K 12858/17). Im Jahre 2012 veräußerte die I1. -C1. -Q2. GmbH die Vorhabengrundstücke an die O. E. GmbH. Diese – nunmehr unter der Firma C2. E. GmbH handelnd – veräußerte die Vorhabengrundstücke im Jahre 2017 an die Beigeladene, die am 27. Juli 2017 in das Grundbuch eingetragen wurde. Am 16. April 2017 erteilte die Beklagte der Beigeladenen für Baufeld 2 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Wohngebäudes mit einem Lebensmittel-Vollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von 1.500 qm, einem Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von 400 qm und einem Backshop mit Café mit einer Fläche von 150 qm im Erdgeschoss sowie einer Tiefgarage sowie einen Abweichungsbescheid im Hinblick auf die Überlagerung zweier Abstandsflächen. Am 17. April 2018 erteilte die Beklagte der Beigeladenen für Baufeld 3 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit einer Tiefgarage und einem oberirdischen Parkplatz sowie einen Befreiungsbescheid im Hinblick auf die Lage der Tiefgaragenzufahrt. Ausweislich des Stellplatznachweises dienen 78 der 85 der oberirdischen Stellplätze dem Stellplatznachweis für den Lebensmittelvollsortimenter und Getränkemarkt auf Baufeld 2; ferner ist auf dem Parkplatz eine Einkaufswagen-Parkbox vorgesehen. Laut einer Schalltechnischen Untersuchung vom 28. Februar 2018, die gemäß den Nebenbestimmungen der Baugenehmigungen jeweils Genehmigungsbestandteil und hinsichtlich Bauausführung und Betrieb bindend ist, erzeugt das Vorhaben – alle Emittenten, also Kundenparkplatz, Einkaufswagen, Anlieferverkehr sowie technische Gebäudeausrüstung etc. zusammengenommen – für die klägerischen Grundstücke einen Beurteilungspegel von 51dB(A) tags und 32/33 dB(A) nachts bei Geräuschspitzen zwischen 71 und 73 dB(A). Hinsichtlich der Parkvorgänge geht die Untersuchung von Betriebszeiten für den Lebensmittel-Vollsortimenter von 8:00 bis 21:30 Uhr und einer Nutzung des Parkplatzes von 6:00 bis 21:30 Uhr aus, weshalb die Berücksichtigung von Verkehren in dem nach TA Lärm definierten Nachtzeitraum nicht erforderlich sei. Die Baugenehmigungen fordern insgesamt die Herstellung von 217 Stellplätzen für das Vorhaben und sehen insgesamt die Schaffung von 282 Stellplätzen – davon teilweise als per Baulast gesicherte Stellplätze für ein Drittvorhaben – vor, die teilweise oberirdisch, teilweise in zwei Tiefgaragen unterzubringen sind. Bei der Berechnung der erforderlichen Stellplätze ging die Beklagte ausweislich der Verwaltungsvorgänge hinsichtlich der Wohnnutzung von einem Stellplatz je Wohneinheit aus. In der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2020 hat die Beklagte die Baugenehmigung vom 16. April 2018 dahingehend abgeändert, dass in der Nebenbestimmung, die als Betriebszeiten des Lebensmittelvollsortimenters und des Parkplatzes werktags 6-22 Uhr festlegt, auch der Getränkemarkt Erwähnung findet, sowie dass die Fleischanlieferung innerhalb der Betriebszeiten täglich bis zu zwei Mal und nur mit Kraftfahrzeugen mit bis zu 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht erfolgen darf. Die Klägerin hat am 8. Mai 2018 Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung ihrer Klage vor, die Baugenehmigungen samt Befreiungs- und Abweichungsbescheiden verletzten sie in ihren Nachbarrechten. So verstoße das Vorhaben, das u. a. einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb zum Gegenstand habe, gegen die Festsetzung des Mischgebiets im Bebauungsplan Nr. 27, 1. Änderung, und verletze die Klägerin in ihrem Gebietsgewährleistungsanspruch. Die 1. Änderung des Bebauungsplans sei maßgeblich, weil die 2. Änderung des Bebauungsplans unwirksam sei. In der Sondergebietsfestsetzung fehle es an einer Zweckbestimmung. Die Planurkunde enthalte insoweit nur den schriftlichen Vermerk „Sondergebiet“. Der Zusatz „1.500 qm Vollsort., 400 qm Getränkemarkt (UG) sei nicht als Zweckbestimmung, sondern als Nutzungsart zu qualifizieren, die aber nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gerade neben der Zweckbestimmung festzusetzen sei. Ferner setze die 2. Änderung des Bebauungsplans eine unzulässige vorhabenunabhängige Verkaufsflächenobergrenze fest. Die Festsetzungen „700 qm gesundheitsbezog. Einzelhandel“ im MI 1 und die Festsetzung „1.500 qm Lebensmittelvollsort., 400 qm Getränkemarkt“ ermöglichten jeweils auch mehrere Einzelhandelsbetriebe, sofern sie nur insgesamt die angegebenen Verkaufsflächen nicht überschreiten. Hierdurch drohe ein „Windhund-Rennen“. Unbeachtlich sei, dass die Grundstücke derzeit in der Hand eines Eigentümers lägen, denn eine Teilung und Aufteilung der Grundstücke sei jederzeit möglich. Aus den vorstehenden Fehlern ergebe sich die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Es sei ausdrückliches Motiv des Plangebers gewesen, abweichend von den früheren Festsetzungen im MI 1 auch gesundheitsbezogenen Einzelhandel zuzulassen und im Sondergebiet einen 1.500 qm großen Lebensmittelvollsortimenter und einen 400 qm großen Getränkemarkt anzusiedeln. Es könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass der Plangeber in Kenntnis der Unwirksamkeit der Festsetzungen für die vorgenannten Gebiete im MI 2 Einzelhandel ebenfalls generell ausgeschlossen bzw. dort nicht zumindest gesundheitsbezogenen Einzelhandel zugelassen hätte. Die Mängel des Bebauungsplans seien auch nicht wirksam im ergänzenden Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB behoben worden. Insbesondere berührten die dort vorgenommenen Änderungen die Grundzüge der Planung, weshalb es der Aufstellung eines neuen Bebauungsplans bedurft hätte. Die Vorbescheide entfalteten gegenüber der Klägerin keine Wirkung, weil sie von diesen keine Kenntnis gehabt und von dem Bauvorhaben überhaupt erst im Zuge lokaler Presseberichte im März 2017 erfahren habe. Jedenfalls aber sei das Vorhaben nicht mit den Vorbescheidsvorhaben identisch. Unterstelle man die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 00, 2. Änderung, verstoße das Vorhaben gegen dessen nachbarschützende Festsetzungen. Der Bebauungsplan setze östlich des Sondergebiets eine Fläche für die „Anlieferung“ des Lebensmittel- und Getränkemarkts fest, auf der eine eingeschossige Bebauungsmöglichkeit geschaffen worden sei. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans solle die Anlieferungszone durch ein eingeschossiges Gebäude „zur Reduzierung einer möglichen Lärmbelästigung“ eingehaust werden. Die Zone liege zudem in einem Bereich, in dem geringe Beeinträchtigungen der Wohnbebauung zu befürchten seien. Hierbei handle es sich um eine drittschützende Festsetzung zum Schutz der Anwohner vor Lärmbelästigungen. Die Genehmigung einer einheitlichen Einzelhandelsfläche von 1.900 qm verstoße gegen die Festsetzung von 1.500 qm für einen Lebensmittelvollsortimenter und 400 qm für einen Getränkemarkt. Wenngleich der Grundrissplan in den Bauvorlagen eine farbliche Abgrenzung vorsehe, bestehe keine räumliche Trennung zwischen den beiden Flächen, so dass ein einheitlicher Verbrauchermarkt gegeben sei. Das Vorhaben in Baufeld 2 weiche mit einer GRZ von 0,96 von der festgesetzten GRZ von 0,8 GRZ ab, ein gesonderter Befreiungsbescheid hierzu sei nicht ergangen. Die Klägerin werde ferner durch unzumutbare Lärmimmissionen in ihren Rechten verletzt. Die Berechnungen des schalltechnischen Gutachtens in den Bauvorlagen, das dem Vorhaben Immissionswerte von tags 60 dB(A) und nachts 43 dB(A) bescheinige, seien unzutreffend. Sie seien auf Grundlage von Betriebszeiten berechnet, die nicht denen der Baugenehmigung entsprächen. Nebenbestimmung Nr. 11 beschränke die Betriebszeit des Lebensmittelmarktes einschließlich Parkplatznutzung und Belieferung auf 6-22 Uhr. Das schalltechnische Gutachten lege hingegen seinen Berechnungen für die meisten Anlagen Betriebszeiten von 7-20 Uhr zu Grunde. Es sei jedoch davon auszugehen, dass z. B. die Fortluftanlage des Lebensmittelmarktes länger als nur bis 20 Uhr in Betrieb sein werde. Auch sei damit zu rechnen, dass zumindest ab 20 Minuten vor und bis 30 Minuten nach den vom Gutachten unterstellten Öffnungszeiten von 8 Uhr bis 21:30 Uhr Parkbewegungen auf dem Kundenparkplatz erfolgen würden. Das schalltechnische Gutachten sei auch deshalb unzureichend, weil es sich nicht mit der Reflektion des bislang nur von Westen, von der Bahntrasse und der Bundesstraße 42 auf die klägerischen Grundstücke einwirkenden Eisenbahn- und Straßenlärms befasse. Dieser Lärm werde künftig aber durch den Gebäuderiegel des Baufeldes 3 (und 2) auf die klägerischen Grundstücke zusätzlich reflektiert werden. Die in den Baugenehmigungen geforderten Stellplätze – 85 für die Wohnungen in Baufeld 2 und 42 in Baufeld 3 – seien nicht ausreichend. Die Festsetzung von einem Stellplatz je Wohneinheit unabhängig von deren Größe widerspreche dem Stellplatzschlüssel aus der Dienstvereinbarung der Beklagten aus dem Jahr 1986, nach der die Stellplatzanzahl abhängig von der Wohnungsgröße zwischen 1,2 und 1,5 Stellplätzen je Wohnung anzusetzen sei. Dies könne schon deshalb nur zu wenig sein, weil die Wohnungen einen Interessentenkreis ansprechen sollen, der typischerweise über mehr als einen PKW pro Wohnung verfüge. So solle die Wohnungsmiete bei 12 Euro pro qm liegen, so dass Studenten oder vergleichbare Bevölkerungsgruppen nicht angesprochen würden. Statt dessen sollten ausweislich des Gesprächsvermerks der Besprechung zwischen Vertretern des Vorhabenträgers und der Beklagten vom 7. März 2017 „junge Familien, Paare und junge Senioren“ angesprochen werden. Auch sei das Vorhaben aufgrund seiner Lage für Berufspendler attraktiv. Angesichts dieser Zielgruppe sei ein Stellplatzschlüssel von 1,5 PKW pro Wohneinheit angemessen. Unter der streitgegenständlichen Baugenehmigung sei – wegen der über 60 nicht mit Stellplätzen ausgestatteten PKW – ein für die Klägerin unzumutbarer Parksuchverkehr die Folge. In der Umgebung stünden schlicht keine weiteren Stellplätze zur Verfügung. B. die Frage, ob die Stellplatzpflicht als solche drittschützend sei, komme es nicht an, denn die Beeinträchtigung der klägerischen Grundstücke ergebe sich aus mehreren Faktoren. Die Stellplätze befänden sich sämtlich in einer Tiefgarage. Der Besucherverkehr könne nicht sämtlich über den Parkplatz abgewickelt werden, weil dieser den Kunden des Lebensmittelvollsortimenters vorbehalten sei. Für Besucher der Wohneinheiten des Baufeldes 3 seien in der Tiefgarage keine Stellplätze vorgesehen. Es entspreche darüber hinaus allgemeiner Lebenserfahrung, dass sich Besucher eher einen Parkplatz an der Straße suchten, als in eine Bewohnertiefgarage hinein zu fahren. Dies gelte erst recht für die diversen Paketzustellfahrzeuge, Umzugswagen und andere Lieferfahrzeuge, die nicht in die Tiefgarage einfahren würden um die Wohneinheiten des Baufeldes 3 zu erreichen. Es sei auch nicht zu erwarten, dass diese Fahrzeuge den Parkplatz des Lebensmittelmarktes nutzen würden, weil ihnen hierzu die Berechtigung fehlen werde und die Hauseingänge der Wohneinheiten an der Straße „B. Q1. “ lägen. Diese Straße sei so schmal, dass bereits haltende oder kurzzeitparkende Kfz den Verkehr dort zum Erliegen bringen würden. Diese Situation werde noch dadurch verschärft, dass auch ein Teil der Wohneinheiten in den Obergeschossen des Baufeldes 2 über die Straße „B. Q1. “ erschlossen würden, namentlich das Treppenhaus 4 zu Baufeld 2 und die Treppenhäuser 5-7 auf der Südseite des Komplexes auf Baufeld 2. Zu diesem Parksuchverkehr der Bewohner des Vorhabens kämen die ganz massiven Fahrzeugbewegungen der Kunden des Lebensmittelvollsortimenters, die sich täglich in einem vierstelligen Bereich bewegen würden. Hierfür sei die Straße B. Q1. bzw. deren Anbindung an das Straßennetz, die zudem noch die 33 Doppel- und Reihenhäuser des Wohngebiets, in dem die Klägerin wohne, bewältigen müsse, nicht ausgelegt. Daran ändere auch die Einrichtung eines Kreisverkehrs an der Einmündung auf die S. Straße nichts. Der Bebauungsplan Nr. 00, 2. Änd., sei von einem derartigen Verkehrsaufkommen nicht ausgegangen. Ausweislich der Begründung sei vorgesehen gewesen, dass der überwiegende Teil der Kunden in der Tiefgarage parken, die Grundstücke nicht von der Straße B. Q1. sondern vom Mühlenweg erschlossen und unterirdisch eine ausreichende Zahl von Stellplätzen geschaffen würden. Die massive Überlastung der Straße B. Q1. erzeuge erhebliche Gefahren für die Verkehrsteilnehmer. Zu diesen gehörten unter anderem die Bewohner der Senioreneinrichtung „I2. am E1. “ sowie die zahlreichen im Plangebiet lebenden Kinder. Sollte die Beigeladene die Straße nicht für den allgemeinen Verkehr öffnen, wäre diese zudem der Verkehrskontrolle der Ordnungsbehörden entzogen. Ein Verkehrskonzept sei in den Baugenehmigungsunterlagen nicht enthalten. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Privatstraße durch das Verkehrsaufkommen praktisch nicht frequentiert werde. Wie aus den Plänen ersichtlich sei, befänden sich die Hauseingänge für das Baufeld 3 und überwiegend für das Baufeld 2 direkt an der Privatstraße und gegenüber den klägerischen Grundstücken. Schließlich entfalte das Vorhaben eine erdrückende Wirkung gegenüber den klägerischen Grundstücken. Diese sähen sich durch die Vorhaben einem über 120 m langen Gebäuderiegel ausgesetzt, welcher nur wenige Meter vor ihrer Grundstücksgrenze auf über 17 m aufrage und das Wohnhaus der Klägerin um 8 m überrage. Dem klägerischen Grundstück würden bis in die Mittagszeit erhebliche Licht- sowie über den gesamten Tag erhebliche Frischluftmengen entzogen. Zudem entstehe das permanente Gefühl an einer massiven, aufragenden und das Grundstück der Klägerin erdrückenden Wand leben zu müssen. Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen nebst zugehörigem Befreiungsbescheid und Abweichungsbescheid vom 16. und 17. April 2018 in der Gestalt der Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Sitzung vom 12. Februar 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor, die Klägerin sei wegen der bestandskräftigen Vorbescheide bereits an der Geltendmachung etwaiger Rechtsverletzungen gehindert. Die bestandskräftigen Vorbescheide vom 05.06.2011, 06.06.2013 und 26.03.2015 seien in die Baugenehmigung eingeflossen. Die Klägerin habe hiervon auch Kenntnis gehabt, wie sich aus ihrer Unterzeichnung eines offenen Briefes der Anwohner aus dem Jahr 2017 ergebe. Die Fleischanlieferung mit Überdachung erzeuge keine unzumutbaren Lärmimmissionen, denn ihre Einrichtung folge der Empfehlung des Schallschutzgutachtens vom 29.03.2018. Die Formulierung in der Schalltechnischen Untersuchung, für den Lebensmittelmarkt und das Bistro „ist von einer Betriebszeit von 8-21:30 Uhr auszugehen“, sei so auszulegen, dass hiermit lediglich die üblichen Ladenöffnungszeiten (§§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 1 LÖG NRW) gemeint seien. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass das Gutachten auch vor und nach diesen Uhrzeiten liegende betriebliche Vor- und Nachbereitungsvorgänge (z. B. Geld zählen, Umkleidezeiten o. ä.) sowie Anlieferungsverkehr, Zu- und Abfahrtsverkehr vor und nach den Öffnungszeiten berücksichtige. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen seien nicht nachbarschützend. Die Berechnung von einem Stellplatz je Wohneinheit sei vertretbar, da der Bahnhof S1. in ca. 800 m fußläufig in ca. 10 Minuten erreichbar sei, ferner sei ein ÖPNV-Abschlag von 10 Prozent erfolgt. Wegen der Nähe des Bahnhofs S1. und der Haltestelle der Stadtbahnlinie 00 in S1. sei nicht davon auszugehen, dass die Wohnungen nur einen Kundenkreis mit mehr als einem PKW ansprechen würden. Außerdem sei eine gute fußläufig erreichbare Infrastruktur vorhanden. Auch sei nicht ersichtlich, dass bei einem Mietpreis von 12,00 Euro pro qm keine Studenten angesprochen würden. Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergäben, seien mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln. Das Vorhaben übe keine „erdrückende Wirkung“ auf die klägerischen Grundstücke aus. Diese seien selbst dreigeschossig bebaut und die Fenster und Balkone der klägerischen Grundstücke seien senkrecht zum Vorhaben ausgerichtet, so dass die Klägerin nicht unmittelbar auf das Vorhabengrundstück blicke. Die vorwiegend maximal zweigeschossigen Gebäude und der Rhein auf der anderen Seite der klägerischen Grundstücke sorgten für eine ausreichende Frischluftzufuhr. Die Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten GRZ sei nur geringfügig und könne daher gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zugelassen werden. Festsetzungen der GRZ seien ferner nicht drittschützend. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor, die Klägerin könne keinen Gebietsgewährleistungsanspruch geltend machen, denn die Prüfung der Art der baulichen Nutzung sei dem Baugenehmigungsverfahren entzogen gewesen, weil das Vorhaben hinsichtlich der Einzelhandelsnutzung schon mit Vorbescheid vom 5. Juli 2011 genehmigt worden sei, hinsichtlich der Wohnnutzung in den Obergeschossen mit Vorbescheid vom 6. Juni 2013. Die Vorbescheide entfalteten auch gegenüber der Klägerin Bestandskraft. Dass die Klägerin gegen die Verlängerungsbescheide Klage erhoben habe, ändere daran nichts, weil die bloße Verlängerung eines bestandskräftigen Vorbescheids kein neues Klagerecht begründe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin geltend mache, dass sämtliche Vorbescheide ihr erst 2017 zur Kenntnis gelangt seien. Sie müsse sich die Kenntnis ihrer Rechtsvorgänger zurechnen lassen. Die Festsetzungen zur Warenanlieferung seien nicht drittschützend. Grundsätzlich seien nur Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung drittschützend, weil nur diese Ausdruck eines wechselseitigen Verhältnisses seien. Übrige Festsetzungen seien nur dann drittschützend, wenn dies die Gemeinde als Plangeberin beabsichtigt habe. Solches sei der allgemein gehaltenen Formulierung „zur Reduzierung einer möglichen Lärmbelästigung“ nicht zu entnehmen, zumal das Grundstück der Klägerin von der festgesetzten Anlieferungszone weit entfernt liege. Die Verkaufsflächenfestsetzungen würden nicht überschritten, es bestehe eine räumliche Trennung zwischen Lebensmittelvollsortimenter und Getränkemarkt. Jedenfalls seien Festsetzungen über die räumliche Anordnung von Läden nicht drittschützend. Die in der Baugenehmigung enthaltene Beschränkung der Öffnungszeiten des Lebensmittelmarktes und des Bistros „einschließlich der Nutzung der Stellplätze sowie der Belieferung“ auf 6-22 Uhr könnten die Nutzer des Parkplatzes nur dadurch einhalten, dass das Geschäft frühestens um 6:30 Uhr geöffnet und spätestens um 21:30 Uhr geschlossen werde. Darauf stelle auch die schalltechnische Untersuchung ab. Die Baugenehmigung genehmige also keine Nutzung der Stellplätze vor 6 und nach 22 Uhr. Etwaige Reflexionen des Eisenbahnlärms seien nicht dem Vorhaben, sondern der Eisenbahnstrecke zuzurechnen. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen seien nicht nachbarschützend. Der Verkehrsplanung in dem Gebiet liege eine Verkehrsplanung zugrunde, die sich in einer entsprechenden Errichtung der bestehenden Erschließungsanlagen niedergeschlagen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (13 Bände) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Bescheide, weil diese gegenüber der Klägerin nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen und sie deshalb eine Verletzung eigener Rechte nicht geltend machen kann, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Eine Vorschrift ist dann nachbarschützend, wenn sie nicht nur dem Allgemeininteresse zu dienen bestimmt ist, sondern zumindest auch Nachbarinteressen schützt und der Kläger dem geschützten Personenkreis zuzuordnen ist. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26. Die Baugenehmigungen verstoßen gegen die maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zur zulässigen Art der baulichen Nutzung (dazu sogleich unter I.). Die daraus in der Regel folgende Verletzung ihres bauplanungsrechtlichen Gebietsgewährleistungsanspruches kann die Klägerin jedoch wegen des ihr gegenüber bestandskräftigen Vorbescheids vom 5. Juli 2011 nicht geltend machen (dazu sodann unter II.). I. Die angegriffenen Bescheide verstoßen gegen die maßgeblichen Festsetzungen zur zulässigen Art der baulichen Nutzung, die grundsätzlich auch – im Wege des Gebietsgewährleistungsanspruchs – Nachbarschutz vermitteln. Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Soweit die Gemeinde durch die Baunutzungsverordnung zur Festsetzung von Baugebieten ermächtigt wird, schließt die Ermächtigung deshalb ein, dass die Gebietsfestsetzung grundsätzlich nachbarschützend sein muss. Eine nicht nachbarschützende Gebietsfestsetzung würde gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verstoßen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, juris Rn. 12. Maßgeblich ist insoweit die Festsetzung des Mischgebiets im Bebauungsplan Nr. 27, 1. Änderung. Dieser ist auf das Vorhaben anwendbar, denn der Bebauungsplan Nr. 27, 2. Änderung ist unwirksam. Der Bebauungsplan Nr. 27, 2. Änderung, verstößt gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) und ist unwirksam. Die Festsetzung des Sondergebietes enthält entgegen dieser Vorschrift keine Zweckbestimmung. Das gesetzliche Erfordernis einer Zweckbestimmung hat für die Festsetzung von Sondergebieten dieselbe Funktion, die für die Baugebiete nach §§ 2 bis 9 BauNVO dem jeweils ersten Absatz dieser Vorschriften zukommt. Ein Bebauungsplan, der ein Sondergebiet ohne eindeutige Zweckbestimmung festsetzt, erfüllt nicht die notwendigen Voraussetzungen, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten (§ 1 Abs. 6 Satz 1 BauGB). Aus der Zweckbestimmung eines Baugebiets ergeben sich Maßstäbe und Grenzen für die Anwendbarkeit des § 15 BauNVO und für die Zulässigkeit von Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) sowie von Ausnahmen und Befreiungen (§ 31 BauGB). In der Regel ist zur eindeutigen Zweckbestimmung eines Sondergebiets eine ausdrückliche Festsetzung im Bebauungsplan geboten. In Ausnahmefällen kann sich die Zweckbestimmung aus dem Gesamtzusammenhang der Festsetzungen – zu deren Auslegung auch die Begründung herangezogen werden kann – ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 – 4 C 18.81 –, juris Rn. 14. Die Festsetzung des Sondergebiets enthält keine Zweckbestimmung. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Festsetzungen bzw. der Begründung des Bebauungsplans. So bestimmen die textlichen Festsetzungen lediglich die Zulässigkeit von „1.500 qm Lebensmittel Vollsortimenter, 400 qm Getränkemarkt (UG)“. In der Begründung wird hierzu angegeben, dass sich die Einzelhandelsverkaufsflächen im Erdgeschoss bzw. für den Getränkemarkt im Untergeschoss befinden sollen. Für die verbleibenden Geschosse, insbesondere die zwingenden vier Vollgeschosse im Baufenster an der nordöstlichen Seite des Sondergebiets, fehlt es damit an jeglicher Festsetzung oder Zweckbestimmung. Die zulässige Art der Nutzung für die nach dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung zulässigen bzw. teils zwingend vorgesehenen Obergeschosse ist weder bestimmt noch ergibt sich eine Bestimmung im Wege der Auslegung aus der Begründung des Bebauungsplans. Die Sondergebietsfestsetzung kann in dieser Form eine geordnete städtebauliche Entwicklung nicht gewährleisten und ist unwirksam. Aus der Unwirksamkeit der Sondergebietsfestsetzung ergibt sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt zur Gesamtnichtigkeit des Plans, wenn sie mit den übrigen Festsetzungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1991 – 4 NB 3.91 –, juris Rn. 16. Die Sondergebietsfestsetzung steht mit den übrigen Festsetzungen in einem solchen untrennbaren Zusammenhang. Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben für Einzelhandelssortimente im Sondergebiet stellte neben dem gesundheitsbezogenen Einzelhandel eines von zwei Hauptzielen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 00 dar. Ausweislich der Begründung lag der Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 00 eine Analyse des mit der 1. Änderung entworfenen Nutzungskonzepts für das ehemalige Q1. -Werksgelände zugrunde. So habe sich die ursprüngliche Planung als Bürostandort mit ergänzenden Wohnnutzungen als nicht realisierbar erwiesen, weil es nicht gelungen sei, großflächige Büronutzungen an diesem Standort anzusiedeln. Der neuen Planung liege zum einen das durch den Rat der Beklagten verabschiedete Leitbild, die Stadt langfristig als „Gesundheitsstadt“ zu etablieren, zum anderen das Ergebnis einer Einzelhandelsstudie im Jahr 2005 zugrunde, die eine Unterversorgung des Ortsteils S1. mit Einzelhandelssortimenten festgestellt habe. Dementsprechend sahen die Festsetzungen neben dem vorgenannten Sondergebiet u. a. ein Mischgebiet vor, in dem 700 qm „gesundheitsbezogener Einzelhandel“ zulässig sein sollten. Es kann unter diesen Umständen nicht mit der gebotenen Sicherheit angenommen werden, dass die Beklagte diese Festsetzungen ohne die zugleich erfolgte Festsetzung eines Sondergebiets genauso getroffen hätte. Der vorgenannte Mangel des Bebauungsplans Nr. 00, 2. Änderung, wurde auch nicht nachträglich mit Rückwirkung behoben. Die Anpassungen, die die Beklagte im Wege des sogenannten ergänzenden Verfahrens vorgenommen hat, sind mangels Ermächtigungsgrundlage unwirksam. Angesichts der von der Beklagten getroffenen Änderungen am Bebauungsplan war die Wahl des ergänzenden Verfahrens zur Behebung von Fehlern gem. § 214 Abs. 4 BauGB unzulässig; vielmehr hätte es der Aufstellung eines neuen Bebauungsplans bedurft. Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB können Bebauungspläne durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Anwendung des ergänzenden Verfahrens setzt voraus, dass der zu behebende Mangel nicht von solcher Art und Schwere ist, dass er die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellt oder die Grundzüge der Planung berührt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 4 CN 7.97 –, juris Rn. 13 zum entsprechenden § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB a. F. Im Falle des ergänzenden Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 00, 2. Änderung, beschränkte die Beklagte sich nicht auf die Behebung von Fehlern, sondern nahm u. a. auch eine inhaltliche Änderung vor, die mit den laut Begründung festgestellten Fehlern des Bebauungsplans – der fehlenden Zweckbestimmung des Sondergebiets sowie der vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenbegrenzung – in keinem direkten Zusammenhang stand, nämlich die Verlegung des Getränkemarktes vom Unter- in das Erdgeschoss. Schon dies allein dürfte die Wahl des ergänzenden Verfahrens auf Grundlage des § 214 Abs. 4 BauGB ausschließen; jedenfalls durfte das ergänzende Verfahren aber deshalb nicht gewählt werden, weil es sich hierbei nicht nur um eine marginale Änderung, sondern um eine solche handelte, die – entgegen der vorstehend zitierten Entscheidung des BVerwG – die Grundzüge der Planung berührte. Die Lage des Getränkemarktes im Untergeschoss war, wie sich aus der Begründung des Bebauungsplans Nr. 00, 2. Änderung, ergibt, ein grundlegender Gesichtspunkt für die Unterbringung eines erheblichen Teils des ruhenden Verkehrs im Plangebiet. So sollten die Stellplätze für den Lebensmittel-Vollsortimenter „im Wesentlichen“ in einer zu errichtenden Tiefgarage nachgewiesen werden. Dies war aber offenbar unter kommerziellen Gesichtspunkten nur dann praktikabel, wenn es zugleich einen untergeschossigen Getränkemarkt gegeben hätte um, so die Begründung, „die für den Lebensmittel-Vollsortimenter notwendigen Stellplätze in einer Tiefgarage attraktiv zu machen.“ Durch die Verlegung des Getränkemarktes in das Erdgeschoss konnte, wie nicht zuletzt die angegriffenen Genehmigungen zeigen, diese Planung keinen Bestand mehr haben: So sieht das Vorhaben der Beigeladenen die Stellplätze des Vollsortimenters nicht mehr in der Tiefgarage, sondern auf einem oberirdischen Parkplatz in Baufeld 3 vor. Die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Konsequenzen einer solchen Verlegung der für den großflächigen Einzelhandelsbetrieb notwendigen Stellplätze sind zahlreich: so sind, wie die Bauvorlagen der angegriffenen Bescheide zeigen, die verkehrsmäßige Erschließung, die Anlieferungssituation sowie der Brand- und Immissionsschutz so eng mit der oberirdischen Anordnung der Stellplätze für den Lebensmittelvollsortimenter verflochten, dass davon ausgegangen werden kann, dass ein Vorhaben, dass diese Stellplätze in der Tiefgarage vorgesehen hätte, eine gänzlich andere Form angenommen und dem Baugebiet einen wesentlich anderen Charakter verliehen hätte. Schließlich verdeutlicht auch die Tatsache, dass die Lage des Getränkemarktes im Untergeschoss auch im Flächennutzungsplan der Beklagten ausdrücklich erwähnt wird, dass es sich hierbei um eine grundlegende planerische Überlegung der Beklagten handelte. Ist die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 00 demnach unwirksam, bestimmt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach dessen 1. Änderung. Vgl. zur Fortgeltung alter Bebauungspläne auch im Falle (unwirksamer) späterer Änderungen BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 – 4 C 3.90 –, juris Rn. 21. Die angefochtenen Bescheide, die die Errichtung u. a. eines Lebensmittelvollsortimenters mit 1.500 qm Verkaufsfläche auf Baufeld 2 und eines zugehörigen Parkplatzes auf Baufeld 3 genehmigen, verstoßen gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 27, 1. Änderung. Der Bebauungsplan Nr. 27, 1. Änderung setzt u. a. für die Vorhabengrundstücke und das klägerische Grundstück ein Mischgebiet fest. Zwar sind Einzelhandelsbetriebe nach dem insoweit maßgeblichen § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990, vgl. zur Auslegung von Bebauungsplänen anhand alter Fassungen der BauNVO Söfker , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch Werkstand: 135. EL September 2019, Vorbemerkungen zur BauNVO Rn. 4, allgemein zulässig; dies gilt jedoch nicht für großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, weil diese gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1990 nur in Kern- sowie eigens für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Der von der Beklagten genehmigte Lebensmittel-Vollsortimenter überschreitet mit seinen 1.500 qm Verkaufsfläche die allgemein bei 800 qm Verkaufsfläche anzusetzende Grenze zur Großflächigkeit i. S. v. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10.04 –, juris Rn. 12 ff. Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben, das eine Geschossfläche von 1.200 qm überschreitet, entgegen der Vermutung der § 11 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BauNVO 1990 nur unwesentliche Auswirkungen auf die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr,. 2 und Satz 2 BauNVO 1990 genannten Belange, insbesondere die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche haben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Für das Vorliegen jedenfalls der – nach dem Gesetzeswortlaut bereits genügenden – Möglichkeit derartiger Auswirkungen spricht nicht zuletzt, dass die Beklagte selbst die Festsetzung eines Sondergebiets für erforderlich gehalten und im Wege der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 27 auch versucht hatte. Der Verstoß betrifft sämtliche angefochtenen Bescheide und nicht nur die Baugenehmigung vom 16. April 2018, wenngleich die überdachten Verkaufsflächen des Lebensmittel-Vollsortimenters ausschließlich im Geltungsbereich dieser Genehmigung liegen; denn die beiden Baugenehmigungen vom 16./17. April 2018 können im Hinblick auf die Errichtung des Lebensmittel-Vollsortimenters sinnvollerweise nur gemeinsam betrachtet werden. Der weit überwiegende Teil der Stellplätze auf dem durch die Baugenehmigung vom 17. April 2018 genehmigten oberirdischen Parkplatz dient dem Stellplatznachweis für den Lebensmittel-Vollsortimenter; auch ist dort eine Einkaufswagen-Parkbox vorgesehen. Schließlich befindet sich ein Teil der überdachten Fleischanlieferung sowie die Zufahrt zu selbiger auf dem Grundstück, für das die Baugenehmigung vom 17. April 2018 erteilt worden ist. II. Die Klägerin ist jedoch wegen des Vorbescheids vom 5. Juli 2011 gehindert, den Verstoß gegen die Festsetzungen zur zulässigen Art der baulichen Nutzung geltend zu machen. Gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (BauO NRW) kann ein Bauherr schon vor Einreichung des Bauantrags einen Vorbescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens beantragen. Als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung bindet ein bestandskräftiger Vorescheid während seiner Geltungsdauer die Bauaufsichtsbehörde in den Fragen, über die im Vorbescheid entschieden wurde. Gleiches gilt gegenüber einem Dritten (Nachbarn), soweit der Vorbescheid auch ihm gegenüber bei Erteilung der Baugenehmigung schon bestandskräftig war. Soweit der Vorbescheid die Rechtslage in bestandskräftiger Weise feststellt, findet im Baugenehmigungsverfahren keine erneute Sachprüfung mehr statt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 – 4 C 14.85 –, juris Rn. 15. Der Vorbescheid ist gegenüber der Klägerin ungeachtet ihrer am 18. September 2017 erhobenen Anfechtungsklage bestandskräftig, denn diese wurde entgegen § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorbescheids erhoben. Maßgeblich für den Ablauf der Klagefrist ist allein der am 5. Juli 2011 erteilte Bescheid, denn durch die später erteilten Verlängerungsbescheide wurde ein neues Klagerecht nicht begründet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2014 – 2 A 7/13 –, juris Rn. 36 m. w. Nachw. Demnach war die Klagefrist im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen, denn die Adressatin des Bescheids, die I1. -C1. -Q2. GmbH, die seinerzeit auch Eigentümerin der klägerischen Grundstücke war, hatte keinen Rechtsbehelf gegen den Vorbescheid eingelegt. An die somit eingetretene Bestandskraft ist die Klägerin als Rechtsnachfolgerin gebunden. So dem Rechtsgedanken nach m. w. Nachw. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05. November 2001 – 3 M 93/01 –, juris Rn. 35. Die Bindungswirkung des Vorbescheids erfasst auch das mit den angegriffenen Bescheiden genehmigte Vorhaben. Die Bindungswirkung eines Vorbescheids wird durch das beantragte Vorhaben begrenzt. Weicht ein Bauantrag nicht nur unwesentlich von dem ab, was Gegenstand einer zuvor für das Vorhabengrundstück gestellten Bauvoranfrage war, kommt dem zu ihrer Beantwortung ergangenen Vorbescheid keine Aussage über das mit dem Bauantrag zur Prüfung gestellte Vorhaben zu. Die Bindungswirkung des Vorbescheides ist zu verneinen, wenn das mit dem Bauantrag verfolgte Vorhaben im Vergleich zu dem Vorhaben, das Gegenstand der Bauvoranfrage war, derart verändert ist, dass wegen dieser Änderung die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht neu aufgeworfen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2013 – 10 A 1606/11 –, juris Rn. 39. Bei der Frage, welche Regelungswirkung einem Vorbescheid zukommt, kommt es zunächst auf den Inhalt der vom Antragsteller gestellten Fragen an, der durch Auslegung zu ermitteln ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2006 – 21 A 1849/04 –, juris Rn. 51 ff. Zugleich hat die Bauaufsichtsbehörde bei der Erteilung eines positiven Vorbescheides die Möglichkeit, bestimmte Teilaspekte ihrer Prüfung auszuklammern und dem Baugenehmigungsverfahren vorzubehalten. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 19. Mai 2015 – 3 K 2672/12 –, juris Rn. 61. Dies zugrunde gelegt, ist Gegenstand des Vorbescheids vom 5. Juli 2011 die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von 1.500 qm sowie eines Getränkemarktes mit einer Verkaufsfläche von 400 qm auf derselben Etage eines Gebäudes Baufeld 2, wobei die Bindungswirkung, den Nebenbestimmungen folgend, auf die Art der baulichen Nutzung beschränkt ist. Das Vorhaben, das Gegenstand der angegriffenen Bescheide ist, entspricht dem Gegenstand des Vorbescheids in seinen wesentlichen Gesichtspunkten und ist demnach von dessen Bindungswirkung umfasst. Es ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Aspekte die Genehmigungsfrage erneut aufwerfen würde. Sowohl das Vorhaben der Beigeladenen, die sich als Rechtsnachfolgerin der I1. -C1. -Q2. GmbH gem. § 71 Abs. 2, 75 Abs. 2 BauO NRW auf den Vorbescheid berufen kann, als auch das Vorbescheidsvorhaben betreffen einen Lebensmittelvollsortimenter und einen Getränkemarkt mit den vorstehend erwähnten Verkaufsflächen, die in einem das Baufeld 2 fast gänzlich bedeckenden Gebäude auf derselben Etage untergebracht sind. Ob die auf Baufeld 3 befindlichen Stellplätze sich – wie auf dem dem Vorbescheidsantrag beigefügten Lageplan angedeutet – innerhalb oder außerhalb eines Gebäudes bzw. einer Tiefgarage befinden, ist demgegenüber unerheblich, denn die Stellplatzsituation ist in den Nebenbestimmungen ausdrücklich von der Bindungswirkung des Vorbescheids ausgeklammert. Jenseits der Bindungswirkung des Vorbescheides verstößt das mit den angegriffenen Bescheiden genehmigte Vorhaben nicht gegen die Klägerin schützende nachbarschützende Vorschriften. Soweit die Klägerin geltend macht, das Vorhaben verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 00, 2. Änderung, zur Lage der Anlieferungszone sowie den zulässigen Verkaufsflächen, kann dahinstehen, ob diese Festsetzungen überhaupt drittschützend sind, denn die 2. Änderung des Bebauungsplans ist, wie oben dargelegt, unwirksam. Eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin geltend gemachten Überschreitung der im Bebauungsplan – hier in dessen maßgeblicher 1. Änderung – festgesetzten Grundflächenzahl. Ob Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 B 215/95 –, juris, Rn. 3. Ein derartiger Wille der Beklagten lässt sich weder den Festsetzungen noch der Begründung des Bebauungsplans entnehmen. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch unabhängig vom seinerzeitigen Willen des Plangebers subjektiv-rechtliche Wirkung beizumessen, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7/17 –, juris, Rn. 16, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Klägerin wird diese auch nicht durch vom Parkplatz auf Baufeld 3 ausgehende unzumutbare Lärmimmissionen in ihren Rechten verletzt. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betroffenen Nachbarn befindet. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch Stellplätze und Garagen verursachten Belästigungen nur ausnahmsweise zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen können, wenn sie, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, straßennah untergebracht werden. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen sowie ihrer Zuwegungen kommt es nach der Rechtsprechung der Bausenate des OVG NRW maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2019 – 7 A 3284/17 –, juris Rn. 35. Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht erkennbar, dass das Vorhaben gegenüber den klägerischen Grundstücken unzumutbare Lärmimmissionen erzeugt. So kommt die zu den Baugenehmigungen gehörende Schalltechnische Untersuchung zum Ergebnis, dass die maßgeblichen Richtwerte für Mischgebiete gem. Ziffer 6.1 der TA Lärm von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts im Hinblick auf die klägerischen Grundstücke deutlich, nämlich mit 51 dB(A) tags und 31 bzw. 32 dB(A) nachts, eingehalten werden. Ferner spricht gegen eine unzumutbare Störung durch die Stellplatzanlage, dass die klägerischen Grundstücke vom oberirdischen Parkplatz zu einem ganz wesentlichen Teil durch den viergeschossigen Wohngebäuderiegel auf Baufeld 3 abgeschirmt werden und sich in der dem Vorhaben zugewandten Wand des klägerischen Wohnhauses keine Fensteröffnungen befinden. Die Einwände der Klägerin gegen die Berechnungsgrundlagen der Untersuchung stellen dieses Ergebnis nicht grundlegend in Frage. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass wegen der unterschiedlichen Formulierungen innerhalb der Untersuchung jedenfalls hinsichtlich des Zeitraums von 21:30 Uhr bis 22:00 Uhr nicht eindeutig ist, ob dieser Eingang in die Berechnung gefunden hat. Nach Nebenbestimmung Nr. 11 der Baugenehmigung vom 16. April 2018, die insoweit gegenüber der Schalltechnischen Untersuchung die vorrangige speziellere Regelung darstellen dürfte, darf der Stellplatz bis 22 Uhr benutzt werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Hinzurechnung dieser gegebenenfalls bislang nicht berücksichtigten halben Stunde zu einem gänzlich anderen Ergebnis, nämlich der Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen führen würde. So beginnt die besonders empfindliche Nachtzeit gem. Ziffer 6.4 TA Lärm erst nach 22 Uhr. Ferner bildet der Parkplatzlärm neben den technischen Anlagen und der Anlieferung nur einen Teil der durch das Vorhaben erzeugten Geräuschbelastung. Unbeachtlich ist in diesem Fall der Einwand der Klägerin, es sei von einem längeren Betrieb der technischen Anlagen als in der Schalltechnischen Untersuchung auszugehen, denn die in der Untersuchung angegebenen Betriebszeiten bilden ausdrücklich einen Teil der insoweit allein maßgeblichen Regelungen der Baugenehmigung. Auch dem Einwand der Klägerin, die Schalltechnische Untersuchung habe die Reflektion des Eisenbahn- und Straßenlärms durch das Vorhaben berücksichtigen müssen. Dabei kann dahinstehen, ob Reflektionen „fremdverursachten“ Lärms einem Bauvorhaben unter dem Blickwinkel des Rücksichtnahmegebots zugerechnet werden können, dafür: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2019 – 1 ME 135/18 –, juris Rn. 24; dagegen: OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2018 – 10 B 234/18 –, juris Rn. 5, denn eine rücksichtslose, die besondere Situation der klägerischen Grundstücke missachtende Bebauung durch das Vorhaben ist nicht erkennbar. Vielmehr handelt es sich um eine ganz übliche Blockrandbebauung; zudem liegt die Eisenbahntrasse nicht unmittelbar in der Nähe der klägerischen Grundstücke, sondern wird von diesem u. a. durch die umgebende Wohnsiedlung getrennt. Die Klägerin wird auch nicht aufgrund etwaig zu gering bemessener Stellplatzpflichten in ihren Rechten verletzt. Die Vorschriften über die Stellplatzpflicht haben grundsätzlich keinen drittschützenden Charakter. Zwar kann sich der Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Wohngrundstücke im Einzelfall im bauplanungsrechtlichen Sinne als rücksichtslos erweisen. Eine Rücksichtslosigkeit in diesem Sinne ist jedoch nur anzunehmen, wenn durch die unzureichende Stellplatzzahl unzumutbare Beeinträchtigungen der Erschließungssituation der Anlieger durch unkontrollierten Parksuchverkehr und parkende Fahrzeuge eintreten. Vgl. VG Minden, Urteil vom 22. September 2009 – 1 K 2712/07 –, juris Rn. 88 ff. m. w. Nachw. Eine solche unzureichende Ausnahmesituation, in der eine unzureichende Stellplatzzahl unzumutbare Beeinträchtigungen zeitigen würde, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat die für die Wohnnutzung erforderlichen Stellplätze entgegen der Ansicht der Klägerin nachvollziehbar berechnet. Der Ansatz von einem Stellplatz pro Wohnung entspricht der VV BauO NRW, Anl. Zu Nr. 51, wobei die Beklagte bei dieser Berechnung trotz der umliegenden ÖPNV-Möglichkeiten keinen Abschlag eingerechnet hat. Diese Vorschrift ist zwar Verwaltungsvorschrift und deshalb für das Gericht nicht bindend. Sie ist jedoch als auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte bzw. als sachverständig festgestellte Erfahrungswerte von Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 – 10 A 793/07 –, juris Rn. 62. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Dienstvereinbarung der Beklagten, die als Innenrecht ebenfalls keinen Drittschutz vermittelt. Die Beklagte hat, wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt, eine Kontrollberechnung unter Zugrundelegung der Dienstvereinbarung angestellt und deren Ergebnis angesichts des ca. 800 Meter entfernten Bahnhofs sowie der in unmittelbarer Nähe befindlichen Bushaltestelle mit einem Abschlag von 10 Prozent versehen, wobei sich ein Stellplatzbedarf von 180, also nur 5 Stellplätzen mehr als durch die Baugenehmigungen gefordert ergibt. Eine Rechtsverletzung der Klägerin ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die verkehrsmäßige Erschließung der Vorhabengrundstücke. Die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Erfordernisse der ausreichenden Erschließung eines Baugrundstücks (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauO NRW 2000, § 4 Abs. 1 BauO NRW 2018) bestehen im öffentlichen Interesse und können daher von Nachbarn als eigene Rechte nicht geltend gemacht werden. Sie sollen die Erreichbarkeit und ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Baugrundstücks sicherstellen bzw. Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermeiden. Nachbarschützende Funktion kann ihnen nur im Einzelfall zukommen, wenn die mit dem angegriffenen Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf die Erschließung derart gravierend sind, dass die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschritten wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2005 – 10 B 1876/04 –, juris Rn. 11. Derartiges ist nicht ersichtlich, insbesondere hat die Beklagte ein Gutachten vom 6. Februar 2020 vorgelegt, in dem die verkehrliche Anbindung der Vorhabengrundstücke sowie der Erschließungsstraße der klägerischen Grundstücke unter Bezugnahme auf frühere Gutachten auch unter Zugrundelegung der genehmigten Planung als ausreichend bewertet wird, und das von der Klägerin nicht angegriffen wird. Soweit die Klägerin vorträgt, es sei zu erwarten, dass die Erschließungsstraße selbst, aufgrund von Besucher- und Lieferverkehr für die Wohnbebauung überlastet und blockiert werde, ist nicht ersichtlich, dass derartigen Belastungen nicht mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts – etwa durch Anlieger- und Halteverbotsschilder – beizukommen wäre. Schließlich verstößt das Vorhaben auch unter dem Aspekt einer möglichen „erdrückenden Wirkung“ nicht zu Lasten der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Eine erdrückende Wirkung ist gegeben, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2016 – 7 A 1251/15 –, juris Rn. 7. Derartiges ist im Verhältnis zwischen dem Vorhaben und den klägerischen Grundstücken nicht der Fall. Zwar weisen die das Vorhaben bildenden Gebäude eine höhere Geschosszahl, namentlich zwischen vier und sechs Vollgeschossen, sowie damit einhergehend eine höhere Gebäudehöhe auf als die auf den klägerischen Grundstücken im Rahmen der zulässigen der Antragsteller vorhandene dreigeschossige Einfamilienhaus; diese Differenz führt jedoch nicht dazu, dass dem Gebäude der Antragsteller förmlich „die Luft genommen“ oder es „eingemauert“ wirken oder die klägerischen Grundstücke der Antragsteller wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde. Das Wohnhaus der Klägerin ist selbst Teil eines planungsrechtlich auch so vorgesehenen Ensembles einer Vielzahl von dreigeschossigen Wohnhäusern, die dem Vorhaben hinsichtlich der vorhandenen Baumasse durchaus etwas „entgegenzusetzen“ haben. Hinzu kommt, dass das Wohnhaus der Klägerin nicht frontal auf das Vorhaben, sondern seitlich ausgerichtet ist, so dass dem Vorhaben nur die fensterlose Seitenwand gegenüberliegt. Auch hinsichtlich der Belüftung ergibt sich keine unzumutbare Situation, insbesondere befindet sich das klägerische Grundstück auf der dem Rheintal zugewandten Seite der Vorhabengrundstücke und kann von dort nach wie vor eine ausreichende Frischluftzufuhr – die durch ein vier- bis sechsgeschossiges Gebäude auf der anderen Straßenseite ohnehin nur unwesentlich beeinträchtigt werden dürfte – erwarten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da die Beigeladene in der Sache erfolgreich war und einen eigenen Antrag gestellt hat, sodass sie gem. § 154 Abs. 3 ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 7 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 – veröffentlicht in BauR 2019, 610). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.