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Beschluss

11 A 2224/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0508.11A2224.16.00
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Leitsätze

Die Freistellung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke von Sondernutzungsge-bühren für Zufahrten zu Bundesfernstraßen und Landesstraßen in Nordrhein-Westfalen unterliegt im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 4.680,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Freistellung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke von Sondernutzungsge-bühren für Zufahrten zu Bundesfernstraßen und Landesstraßen in Nordrhein-Westfalen unterliegt im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 4.680,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Über den Zulassungsantrag des am 10. April 2017 verstorbenen Klägers kann trotz seines Todes entschieden werden. Eine Unterbrechung des Zulassungsverfahrens kraft Gesetzes ist durch seinen Tod nicht eingetreten, weil zu diesem Zeitpunkt eine Vertretung durch die Prozessbevollmächtigten stattfand (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 239 Abs. 1, 246 Abs. 1 ZPO) und die den Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht über ihren Tod hinaus wirkt (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 86 Halbsatz 1 ZPO). Einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens haben die Prozessbevollmächtigten nicht gestellt. In einem solchen Fall wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen den – hier – Alleinerben des Klägers fortgeführt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2009– 20 F 6.09 –, juris, Rn. 1; BayVGH, Beschluss vom 19. November 2015 – 3 ZB 13.626 –, juris, Rn. 1; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014– 11 A 1374/13 –, juris, Rn. 1. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 – 7 AV 1.02 –, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1, S. 2 f. Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, S. 9. Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, gegen den in der Anlage zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen (Sondernutzungsgebührenverordnung, im Folgenden: SonGebVO) vom 15. April 2009 (GV. NRW. S. 262) i. d. F. der Verordnung vom 23. April 2014 (GV. NRW. S. 272) enthaltenen Gebührentarif bestünden keine Bedenken und dieser verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die vom Kläger angenommene verfassungswidrige Ungleichbehandlung seines Betriebs im Vergleich zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die nach Tarifstelle 1.1 der Anlage zur SonGebVO NRW von der Gebührenpflicht befreit seien, liege nach Auffassung des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht vor, weil bereits das Angewiesensein dieser Betriebsarten auf den Außenbereich einen hinreichenden Grund für die unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung darstelle und der Verordnungsgeber darüber hinaus das Ausmaß und die Intensität der Sondernutzung zu Recht als so gering eingestuft habe, dass hieraus eine Gebührenfreistellung folge. Das Zulassungsvorbringen zeigt ernstliche Zweifel hieran nicht auf. a) Soweit der Kläger seine schon erstinstanzlich vertretene Rechtsauffassung im Zulassungsantrag weiterhin vertritt, dass es für landwirtschaftliche Betriebe im Außenbereich auch andere Erschließungsmöglichkeiten jenseits von Landesstraßen oder Bundesfernstraßen gebe und diese auf die Benutzung von Zufahrten zu solchen Straßen gerade nicht typischerweise angewiesen seien, kann er hiermit bereits im Ansatzpunkt nicht durchdringen. Der Kläger legt nämlich insoweit nur dar, warum es seiner Auffassung nach rechtswidrig sei, die Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe für die dort stattfindende Nutzung von Zufahrten zu Landstraßen oder Bundesfernstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten nicht zu Sondernutzungsgebühren heranzuziehen. Selbst wenn diese Nichterhebung von Gebühren aber tatsächlich rechtswidrig wäre, kann er hieraus für die Frage der Rechtmäßigkeit der zu seinem Nachteil erfolgenden Gebührenerhebung gleichwohl nichts herleiten. Würde das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte – vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 – 1 BvR 178/97 –, juris, Rn. 62 ff. und Rn. 66 ff.; sowie Beschluss vom 6. Februar 1979 – 2 BvL 5/76 –, juris, Rn. 34 ff. – zwingend dazu führen, dass auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Sondernutzungsgebühren belastet werden müssten, hätte dies keine Auswirkungen auf die Gebührenerhebung zu Lasten des Klägers. Insoweit stritte nämlich das rechtsstaatliche Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegen das gleichheitsrechtliche Erfordernis der Gleichbehandlung wertungsmäßig vergleichbarer Fälle. Der im Einzelfall gesetzmäßig Behandelte kann sich nicht darauf berufen, dass die Verwaltung in Vergleichsfällen gesetzeswidrig verfährt. Der Kläger hätte also selbst dann keinen Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 1 BvL 25/77 –, juris, Rn. 59; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 – 8 C 20.92 –, juris, Rn. 14, m. w. N.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 36; Boysen, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 3 Rn. 81 ff.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 40 Rn. 117. b) Davon abgesehen legt das Zulassungsvorbringen auch im Übrigen einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht dar. Mit der gebührenrechtlichen Privilegierung von Zufahrten zu land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in Tarifstelle 1.1 der Anlage zur SonGebVO überschreitet der Verordnungsgeber nicht die Grenzen seines Gestaltungsspielraums, der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG begrenzt wird. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Differenzierungen, die zu unterschiedlichen Regelungen von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten führen, bedürfen der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich – sachbereichsbezogen – auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 – 2 BvR 413/88 –, juris, Rn. 174, m. w. N., sowie Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12 –, juris, Rn. 121 f. Das vom Verwaltungsgericht angenommene besondere Angewiesensein land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auf Zufahrten zu entsprechenden Grundstücken im Außenbereich stellt für sich genommen bereits einen vernünftigen und einleuchtenden Grund für die gebührenrechtliche Ungleichbehandlung dar. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Land- und Forstwirtschaft in besonderem Maße auf die Erreichbarkeit von Grundstücken außerhalb geschlossener Ortslagen angewiesen. Selbst wenn die Betriebsstätten als solche vielfach noch innerhalb geschlossener Ortslagen oder in Ortsrandlagen anzutreffen sind, entspricht es heute nicht mehr der Realität, dass land- und forstwirtschaftliche Flächen stets direkt von der Betriebsstätte aus oder aber ausschließlich über Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen und Wege erreicht werden können. Gerade in ländlich strukturierten Gegenden liegen Betriebsstätten und Grundstückszufahrten – historisch bedingt – nicht selten unmittelbar an Straßen, die erst nachträglich Bedeutung als überregionale Verkehrswege erhalten haben und entsprechend zu Landesstraßen oder Bundesstraßen aufgestuft worden sind. Die Argumentation des Klägers lässt zudem außer Acht, dass nicht für den Betrieb als solchen eine Sondernutzungsgebühr erhoben wird, sondern vielmehr für jede Zufahrt außerhalb der Ortsdurchfahrten von Landesstraßen und außerhalb der Erschließungsbereiche der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen. Da Landwirte zudem vielfach nicht unmittelbar zusammenhängende Flächen bewirtschaften und sich daher zum Erreichen der von ihnen bewirtschafteten Grundstücke nicht stets der günstigsten und verkehrsschonendsten Erschließungsmöglichkeit bedienen können, würden sie – ebenso wie Forstwirte, deren zusammenhängende Forstflächen im Außenbereich nicht selten eine Vielzahl von Zufahrten an Landesstraßen oder Bundesstraßen aufweisen – überproportional und unverhältnismäßig mit Sondernutzungsgebühren für mehrfache Zufahrten belastet. Bei den in der Tarifstelle 1.4 der Anlage zur SonGebVO aufgezählten gewerblichen Nutzungen, einschließlich derer, die ebenfalls typischerweise im Außenbereich angesiedelt und auf diesen angewiesen sind, wie Kiesgruben, Lehmgruben und Steinbrüche, besteht diese Problematik in dieser Form nicht. c) Nachdem bereits das vom Verwaltungsgericht angeführte Argument des besonderen Angewiesenseins land- und fortwirtschaftlicher Betriebe auf Zufahrten außerhalb von Ortsdurchfahrten einen die Ungleichbehandlung rechtfertigenden sachlichen Grund für die Differenzierung hinsichtlich der Gebührenhöhe in der SonGebVO darstellt und dies die Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbständig trägt, bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mehr mit dem weiteren Argument der Vorinstanz, das Ausmaß der Sondernutzung durch die Land- und Forstwirtschaft sei so gering, dass der Verordnungsgeber hieraus eine Gebührenfreistellung habe folgern können. 2. Aus Vorstehendem folgt gleichzeitig, dass die Rechtssache nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufweist. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage, ob „die Heranziehung von Zufahrten zu gewerblich genutzten Grundstücken mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar [ist], im Hinblick darauf, dass die Zufahrten oder Zugänge von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gebührenfrei sind“, lässt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz und anhand der zu Art. 3 Abs. 1 GG ergangenen Rechtsprechung beantworten, weshalb es ihrer Klärung in einem Berufungsverfahren nicht bedarf. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat bewertet das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an dem Verfahren in Anlehnung an Nr. 43.2 und Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit dem dreifachen Jahresbetrag der Gebühr. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).