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Beschluss

3 L 832/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0705.3L832.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.695,31 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.695,31 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 31. März 2023 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2218/23 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 13. März 2023 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. A. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der am 31. März 2023 in der Hauptsache erhobenen Klage gegen den Gebührenbescheid vom 13. März 2023, mit dem gegenüber der Antragstellerin als Wettveranstalterin eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 14.781,25 Euro für die Erteilung einer auf sieben Jahre befristeten Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle festgesetzt wurde, kommt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu, weil es sich bei der erfolgten Verwaltungsgebührenfestsetzung um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO sind gegeben. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, bei dem es sich um eine Zugangsvoraussetzung und nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung handelt, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 2 S 107/11 –, juris Rn. 3; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 17 L 4010/15 –, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 14 L 1042/14 –, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 14 L 1971/12 –, juris Rn. 5, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, also der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten – wie sie hier mit der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle erfolgt ist – der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Vorliegend hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 31. März 2023 beim Antragsgegner beantragt, die sofortige Vollziehung des Gebührenbescheides vom 13. März 2023 nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO auszusetzen. Dieser Antrag wurde seitens des Antragsgegners mit Schreiben vom 31. März 2023 vollumfänglich abgelehnt. B. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Der angefochtene Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 13. März 2023 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. I. Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW – GebG NRW), § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) i.V.m. Tarifstelle 17.5.1 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur AVerwGebO NRW. Gegenstand des Gebührengesetzes Nordrhein-Westfalen sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW die Kosten, die als Gegenleistung für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde u.a. des Landes in der Form von Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagenerstattung erhoben werden. Nach § 2 Abs. 1 GebG NRW sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze unter Beachtung der §§ 3 bis 6 GebG NRW in Gebührenordnungen zu bestimmen. Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits hat gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW ein angemessenes Verhältnis zu bestehen. Gemäß des auf Grundlage von § 2 Abs. 1 GebG NRW erlassenen § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW werden für die im Allgemeinen Gebührentarif genannten Amtshandlungen die dort genannten Kosten erhoben. Tarifstelle 17.5.1 AGT sieht für Entscheidungen über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle die Erhebung von Gebühren in Höhe von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr vor. Insoweit handelt es sich um einen Rahmensatz im Sinne von § 4 GebG NRW. Sind – wie hier – Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen (Nr. 1) der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und (Nr. 2) die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse. II. Der Gebührenbescheid ist formell rechtmäßig. 1. Die Bezirksregierung E. ist gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag – AG GlüStV NRW) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) in der Fassung vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102) (im Folgenden: AG GlüStV NRW) die sachlich und örtlich zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle. Der Antragsgegner ist wiederum als Rechtsträger der Bezirksregierung E. Kostengläubiger im Sinne von § 12 GebG NRW und damit sachlich und örtlich für den Erlass des streitgegenständlichen Gebührenbescheides zuständig. 2. Anhaltspunkte dafür, dass der Gebührenbescheid unter Verstoß gegen Form- oder Verfahrensvorschriften ergangen wäre, sind seitens der Antragstellerin weder dargetan noch sonstwie ersichtlich. III. Der Gebührenbescheid ist materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. 1. Gebührenauslösende Amtshandlung war hier die durch Erlaubnisbescheid des Antragsgegners vom 16. November 2021 gegenüber der Antragstellerin als Wettveranstalterin sowie gegenüber der B. GmbH als Wettvermittlerin erteilte Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift B1. 0 in 00000 O. . Nach erfolgter Zustellung an die Antragstellerin gegen Empfangsbekenntnis am 22. November 2021 ist der Erlaubnisbescheid vom 16. November 2021 mit Ablauf des 22. Dezember 2021 (Mittwoch) gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden, weil sie hiergegen nicht innerhalb der durch § 74 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 VwGO bestimmten Monatsfrist Klage erhoben hat. Für die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen), die durch den Erlaubnisbescheid vom 16. November 2021 entstanden sind, kommt es angesichts der eingetretenen Bestandskraft desselben folglich nicht mehr auf dessen Rechtmäßigkeit an, vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 9 E 289/14 –, juris Rn. 5 ff; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2013 – 14 K 1674/12 –, juris Rn. 25. 2. Da die Tarifstelle 17.5.1 AGT für Entscheidungen über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle die Erhebung von Gebühren in Höhe von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr ausdrücklich vorsieht, bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner dem Grunde nach zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für die der Antragstellerin mit Erlaubnisbescheid vom 16. November 2021 erteilte und auf sieben Jahre befristete Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle berechtigt ist. 3. Die seitens der Antragstellerin gegen die Gebührenfestsetzung dem Grunde und der Höhe nach erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. a. Die Antragstellerin kann den sinngemäßen Einwand, sie sei als Wettveranstalterin zu Unrecht ermessensfehlerhaft als alleinige Gebührenschuldnerin gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW in Anspruch genommen worden, obwohl die B. GmbH als Wettvermittlerin neben ihr ebenfalls als Gebührenschuldnerin gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW hätte in Anspruch genommen werden müssen, nicht mehr erfolgreich geltend machen. aa. Die Antragstellerin konnte zunächst in rechtmäßiger Weise gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen werden, weil sie den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle gestellt hat. Zur Zahlung der Kosten ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW verpflichtet, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Eine gebührenrechtliche Verursachung ist bereits dann anzunehmen, wenn sie über eine zwischen dem Betroffenen und der Behörde bestehende Sonderrechtsbeziehung vermittelt wird. Eine solche Sonderrechtsbeziehung liegt jedenfalls immer dann vor, wenn die Amtshandlung beantragt wird, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 9 A 4631/19 –, juris Rn. 27 m.w.N. Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin mit ihrem Antrag die Erlaubniserteilung zurechenbar verursacht. Dass die Antragstellerin als Wettveranstalterin zur Antragstellung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV NRW gesetzlich verpflichtet war, ist unerheblich. Denn § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW setzt gerade nicht voraus, dass der Gebührenschuldner zugleich Begünstigter der Erlaubniserteilung ist, sondern dies begründet alternativ die Gebührenpflicht, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 9 A 4631/19 –, juris Rn. 30. So liegt die für § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW erforderliche Sonderrechtsbeziehung etwa auch dann vor, wenn der Betroffene innerhalb des ihm zugeordneten Pflichtenkreises eine Tätigkeit vornimmt, an die wegen damit verbundener Gefahren eine spezifische behördliche Überwachungs- und Kontrolltätigkeit anknüpft, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 9 A 4631/19 –, juris Rn. 31 m.w.N. Die Antragstellerin hat den Antrag auch nicht etwa lediglich stellvertretend für einen Dritten gestellt, sondern die Antragstellung ist ihr als dazu gesetzlich Verpflichteter auch materiell-rechtlich zuzurechnen, vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 9 A 4631/19 –, juris Rn. 33 m.w.N. Folgt die Gebührenschuldnerstellung der Antragstellerin mithin bereits aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW, kann angesichts der vorstehend beschriebenen Alternativität der Tatbestandsvarianten des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW dahinstehen, ob sich die Gebührenschuldnerstellung der Antragstellerin gleichfalls auch aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW ergibt. bb. Mit dem sinngemäßen Einwand, ihre alleinige Heranziehung als Gebührenschuldnerin sei wegen einer unvollständigen Gebührenschuldnerermittlung auf Seiten des Antragsgegners ermessensfehlerhaft, kann die Antragstellerin im hiesigen Verfahren nicht mehr gehört werden. (1) Zwar spricht Überwiegendes dafür, dass die getroffene Auswahlentscheidung, die Antragstellerin als alleinige Gebührenschuldnerin heranzuziehen, wegen eines vollständigen Ermessensausfalls bei der Gebührenschuldnerermittlung rechtswidrig ist. Die pflichtgemäße Ausübung des bei mehreren Gebührenschuldnern gemäß § 13 Abs. 2 GebG NRW eröffneten Ermessens erfordert grundsätzlich die vollständige und zutreffende Ermittlung der in Betracht kommenden Adressaten. Ansonsten kann der Antragsgegner nicht in sachgerechter Weise zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen. Insoweit ist die Auswahlentscheidung unter mehreren Schuldnern einer Amtshandlung geprägt durch die in einem ersten Schritt vorzunehmende ordnungsgemäße Schuldnerermittlung, d.h. der zutreffenden Eruierung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes, und sodann durch die Auswahlentscheidung im engeren Sinne, d.h. der Reduzierung der Verantwortlichkeit auf denjenigen, der für die Zahlung der Kosten im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 GebG NRW nach allgemeinen Grundsätzen der Auswahlentscheidung letztlich heranzuziehen ist, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juni 2018 – 17 K 2012/17 –, juris Rn. 70 m.w.N. unter Bezugnahme auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris Rn. 131, 135 sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Oktober 2008 – 14 A 3695/06 –, juris Rn. 39. An einer solchen vollständigen Gebührenschuldnerermittlung durch den Antragsgegner fehlt es. Neben der Antragstellerin als Wettveranstalterin wäre grundsätzlich auch die Wettvermittlerin als potentielle Gebührenschuldnerin gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW in Betracht zu ziehen gewesen, weil die Amtshandlung der Erlaubniserteilung jedenfalls auch zu ihren Gunsten vorgenommen wurde. Allerdings ist weder aus dem angefochtenen Gebührenbescheid vom 13. März 2023, noch aus dem Erlaubnisbescheid vom 16. November 2021 sowie aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ersichtlich, dass dieser sich der Mehrheit von Gebührenschuldnern bewusst gewesen wäre und das ihm gemäß § 13 Abs. 2 GebG NRW eingeräumte Ermessen ausgeübt hat. Die seitens des Antragsgegners vollständig unterlassene Gebührenschuldnerermittlung ist demnach als völliger Ermessensausfall zu qualifizieren, führt grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der Gebührenschuldnerauswahl und wäre auch einer Nachbesserung im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO nicht zugänglich, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris Rn. 135; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juni 2018 – 17 K 2012/17 –, juris Rn. 97 ff. (2) Allerdings kann die Rechtswidrigkeit der Gebührenschuldnerauswahl im hiesigen, allein den Gebührenbescheid vom 13. März 2023 betreffenden Verfahren nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Denn die Heranziehung der Antragstellerin als alleinige Gebührenschuldnerin erfolgte ausschließlich durch den Erlaubnisbescheid vom 16. November 2021, der jedoch – wie vorstehend unter B. III. 1. ausgeführt – bereits in Bestandskraft erwachsen ist, nicht jedoch durch den allein streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 13. März 2023. Aus Ziffer I. 5. des bestandskräftigen Erlaubnisbescheides vom 16. November 2021 und der zugehörigen Begründung geht unmissverständlich hervor, dass ausschließlich die Antragstellerin als Wettveranstalterin die Kosten des Erlaubnisverfahrens trägt und lediglich über die Höhe der zu entrichtenden Verwaltungsgebühr noch ein gesonderter Bescheid ergeht. Folglich wurde die Gebührenerhebung dem Grunde nach sowie die Auswahl des Gebührenschuldners konstitutiv allein im Erlaubnisbescheid vom 16. November 2021 geregelt und war lediglich die Gebührenfestsetzung der Höhe nach noch dem hier streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 13. März 2023 vorbehalten. Erfolgte damit die Gebührenschuldnerauswahl ausschließlich durch den Erlaubnisbescheid vom 16. November 2021 hat sie, obwohl sie wegen eines Ermessensausfalls rechtswidrig war, wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft zwischen den Beteiligten rechtlich Bestand, vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 9 E 289/14 –, juris Rn. 6. b. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT verstößt nicht gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip als besonderer Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. aa. Zur Begründung eines vermeintlichen Verstoßes der Tarifstelle 17.5.1 AGT gegen das Äquivalenzprinzip trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, der Gebührenrahmen von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr berücksichtige den wirtschaftlichen Nutzen einer durch einen Wettvermittler geführten Wettvermittlungsstelle für den Wettveranstalter nicht hinreichend angemessen, sofern der Wettveranstalter – wie hier – als alleiniger Gebührenschuldner herangezogen werde. Wettveranstalter und Wettvermittler seien durch einen zivilrechtlichen Wettvermittlungsvertrag miteinander verbunden, der im Wesentlichen einem sog. Franchisevertrag gleiche. Der Wettvermittler erhalte vom Wettveranstalter üblicherweise 70 % Provision des sog. Holds (Ergebnis der Wetteinsätze abzüglich etwaiger Wettauszahlungen, Rückzahlungen, stornierter Sportwetten etc.). Der wirtschaftliche Nutzen des Betriebs einer einzelnen Wettvermittlungsstelle sei für den Wettveranstalter folglich marginal. Gewinnbringend lasse sich die Veranstaltung von Sportwetten nur durch eine hohe Zahl stationärer Wettvermittlungsstellen durchführen. Eine einzelne Wettvermittlungsstelle werfe indes keinen ökonomischen Gewinn für den Wettveranstalter ab. Damit stehe der Gebührenrahmen, der eine Höchstgebühr von 5.000,00 Euro vorsehe, außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen für den Wettveranstalter. Der gegebene Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip werde noch dadurch verstärkt, dass eine Gebühr von maximal 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr erhoben werde. Der Wettveranstalter habe es indes nicht in der Hand, dass der Wettvermittler über den gesamten Erlaubniszeitraum für ihn tätig werde, da der zu Grunde liegende zivilrechtliche Wettvermittlungsvertrag beiderseits ohne große Hürden kündbar sei. Auch im Übrigen habe der Wettveranstalter keinen Einfluss auf die konkrete Betriebsführung einer Wettvermittlungsstelle. Es könne daher zu der Situation kommen, dass die Verwaltungsgebühr für den gesamten Erlaubniszeitraum – hier: sieben Jahre – erhoben werde, die Wettvermittlungsstelle, deren Betrieb an die Person des Wettvermittlers gebunden sei, indes nur für eine kurze Zeit betrieben werde. Schließlich könne es zu der Situation kommen, dass dem Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am gleichen Standort durch einen neuen Wettvermittler gesetzliche Mindestabstände entgegenstünden. Dieser Aspekt sei vom Verordnungsgeber nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Antragstellerin könne nicht darauf verwiesen werden, zur Minimierung der benannten wirtschaftlichen Risiken, die von ihr veranstalteten Sportwetten im Eigenvertrieb ohne Zwischenschaltung eines Wettvermittlers ortsgebundenen anzubieten, da die für die Erlaubnis von Wettvermittlungsstellen maßgebliche Vorschrift des § 13 AG GlüStV NRW eindeutig auf das Franchise-Modell in Form der Einschaltung von Wettvermittlern zugeschnitten sei. Ein Verweis auf den Eigenvertrieb sei nur zulässig, wenn der Gebührentatbestand hinreichend zwischen den verschiedenen Geschäftsmodellen differenziere, was allerdings nicht der Fall sei. Es sei der Antragstellerin auch nicht zumutbar, zur Vermeidung etwaiger wirtschaftlicher Risiken durch die Gebührenfestsetzung, die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nur für einen kürzeren Zeitraum zu beantragen, was wegen der Anknüpfung an die Erlaubnisjahre eine Reduktion der Verwaltungsgebühr nach sich ziehe. Es könne dem Wettveranstalter nicht zum Nachteil gereichen, dass er den maximalen Befristungszeitraum von sieben Jahren beantrage. Bei einer kürzeren Befristung fehle es an der notwendigen betriebswirtschaftlichen Planungssicherheit. Im Übrigen könne es dazu kommen, dass sich der Wettveranstalter nach Ablauf des kürzeren Befristungszeitraums einem erneuten Auswahlverfahren mit konkurrierenden Wettvermittlungsstellen unterziehen müsse, was ein hohes Betriebsrisiko darstelle. bb. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens der Antragstellerin ist ein Verstoß der Tarifstelle 17.5.1 AGT gegen das Äquivalenzprinzip nicht feststellbar. (1) Der Erzielung übermäßiger Einnahmen steht das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entgegen, das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW bei der Bemessung der Gebührensätze, also bei der abstrakten, normativen Regelung des Gebührentatbestands zu berücksichtigen ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW hat der Verordnungsgeber bei der Bemessung der Gebührensätze zu beachten, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis zu bestehen hat. Die Vorschrift konkretisiert das Äquivalenzprinzip, indem sie bestimmt, dass kein grobes Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und der Leistung der Behörde bestehen darf. Sie legt aber zugleich abschließend die zulässigen Gebührenzwecke und damit die Kriterien fest, an denen sich die Bemessung der Gebührensätze orientieren kann. Verwaltungsgebühren können danach zum Zwecke der Abgeltung des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwands erhoben werden und außerdem dem Ausgleich eines dem Gebührenschuldner durch die Amtshandlung zu Gute gekommenen wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteils dienen. Die Gebühr darf also von dem Aufwand nicht gänzlich abgekoppelt sein. Bei Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips verfügt der Gesetz- und Verordnungsgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Bemessung der Gebühr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 – 6 C 5.02 –, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 9 A 4631/19 –, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Februar 2009 – 9 B 1788/08 –, juris Rn. 5; VG Köln, Urteil vom 27. November 2019 – 24 K 283/18 –, juris Rn. 125; VG Köln, Urteil vom 16. November 2018 – 9 K 16288/17 –, juris Rn. 548 ff. Für eine Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW dahingehend, dass die Gebühr maximal in der Höhe zu erheben ist, in der nachweislich Kosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind, ist angesichts des klaren Wortlautes der Vorschrift kein Raum. Auch ein allgemeines Verbot der Kostenüberdeckung lässt sich weder aus dem Kostendeckungsprinzip noch aus dem verfassungsrechtlichen Verständnis vom Wesen einer Gebühr ableiten. Ein Verbot der Kostenüberdeckung ist nur zu beachten, wenn dies gesetzlich vorgegeben ist, vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Dezember 2009 – 12 LC 275/07 –, juris Rn. 24; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. September 2017 – 13 LC 218/16 –, juris Rn. 120; VG Köln, Urteil vom 27. November 2019 – 24 K 283/18 –, juris Rn. 129; VG Köln, Urteil vom 16. November 2018 – 9 K 16288/17 –, juris Rn. 556; VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2022 – 22 K 5324/19 –, juris Rn. 51. Darüber hinaus ist eine Begrenzung der Verwaltungsgebühr auf den – zu pauschalierenden und typisierenden – Verwaltungsaufwand nur für die Fälle anerkannt, in denen die Amtshandlung für den Gebührenschuldner – z.B. bei Verwaltungsakten der Eingriffsverwaltung – von vornherein keinen Vorteil begründet, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Februar 2009 – 9 B 1788/08 –, juris Rn. 7; VG Köln, Urteil vom 27. November 2019 – 24 K 283/18 –, juris Rn. 131. Von Verfassung wegen ist ferner nicht vorgegeben, dass die Gebühren den Verwaltungsaufwand nicht erheblich überschreiten dürfen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 – 2 BvL 5/76 –, juris Rn. 36; VG Köln, Urteil vom 16. November 2018 – 9 K 16288/17 –, juris Rn. 562. Die Grenze des Zulässigen stellt insoweit nur eine „Erdrosselungsgebühr“ dar, vgl. VG Köln, Urteil vom 16. November 2018 – 9 K 16288/17 –, juris Rn. 564. (2) Nach Maßgabe dieser Kriterien ist der in der Tarifstelle 17.5.1 AGT bestimmte Gebührenrahmen rechtlich nicht zu beanstanden. Die nach der Ausgestaltung des Gebührenrahmens in Betracht kommenden Gebühren sind mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Auch lösen sie sich weder völlig noch willkürlich vom Verwaltungsaufwand und sie wirken nicht als „Erdrosselungsgebühr“. Für eine Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW dahingehend, dass die Gebühr maximal in der Höhe zu erheben wäre, in der nachweislich Kosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind, ist angesichts des klaren Wortlautes der Vorschrift kein Raum. Ein Verbot der Kostenüberdeckung ist mangels gesetzlicher Vorgabe hier nicht gegeben. Eine Begrenzung der Verwaltungsgebühr auf den Verwaltungsaufwand ist nur für den Fall eines Verwaltungsaktes der Eingriffsverwaltung, bei dem die Amtshandlung für den Gebührenschuldner von vornherein keinen Vorteil begründet, anerkannt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT knüpft in zulässiger Weise ganz maßgeblich an den Wert der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für den Wettveranstalter und den Wettvermittler an. Zunächst ist zwischen der Höhe der möglichen Gebühren von 500,00 bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr und dem Wert der Erlaubnis für den Wettveranstalter und den Wettvermittler kein Missverhältnis erkennbar. Die Erlaubnis vermittelt bereits insoweit einen erheblichen wirtschaftlichen Wert, als Sportwetten – abgesehen vom Angebot von Sportwetten im Internet – in Deutschland terrestrisch ausschließlich in Wettvermittlungsstellen angeboten werden dürfen. Dies folgt aus der Regelung des § 21a Abs. 2 des Staatsvertrages zur Neueregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021), wonach der stationäre Vertrieb und die Vermittlung von Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungsstellen verboten sind. Wettvermittlungsstellen wiederum sind gemäß § 3 Abs. 6 GlüStV 2021 legaldefiniert als in die Vertriebsorganisation von Sportwettveranstaltern eingegliederte Vertriebsstellen entweder des Wettveranstalters oder von Vermittlern, die Wettverträge ausschließlich im Auftrag eines Wettveranstalters vermitteln. Dabei liegt es auf der Hand, dass der wirtschaftliche Wert u.a. maßgeblich beeinflusst wird durch die Dauer der Befristung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle, weshalb die Erhebung der Gebühr je Erlaubnisjahr insoweit keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Zudem verschafft die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021, § 13 Abs. 1, 2 und 11 i.V.m. § 4 AG GlüStV NRW den Wettveranstaltern bzw. Wettvermittlern aufgrund des in § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW normierten Mindestabstands von 100 Metern zwischen zwei Wettvermittlungsstellen untereinander grundsätzlich einen erheblichen wirtschaftlichen Wert, und die Gebühr knüpft auch an die Erlangung dieses Vorteils an. Es besteht innerhalb der näheren Umgebung einer Wettvermittlungsstelle eine monopolartige Wettbewerbsstellung, weil andere Unternehmer eine Wettvermittlungsstelle dort grundsätzlich nicht betreiben dürfen. Soweit Betreiber sog. Bestandswettvermittlungsstellen im Sinne des § 13 Abs. 15 Satz 1 AG GlüStV NRW im Übrigen nach Ablauf der in dieser Vorschrift geregelten Übergangsfrist schließen müssen, ist mit einer weiteren Zunahme des Umsatzes zu rechnen. Ein grobes Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und der Leistung der Behörde ist unter Zugrundelegung der Angaben des Antragsgegners zur Gebührenerhebung im Regelfall nicht erkennbar. Der Antragsgegner beziffert den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle mit einem Betrag von 687,50 Euro. Ausgehend von einer im Regelfall zu erhebenden Mittelgebühr in Höhe von 2.750,00 Euro je Erlaubnisjahr beträgt der Anteil des Verwaltungsaufwandes an der Mittelgebühr mithin 25 % bzw. ¼, d.h. die Kosten des Verwaltungsaufwandes werden lediglich um das 4-fache überschritten. Selbst wenn man eine maximal mögliche Befristung der Erlaubnis auf sieben Jahre (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 4 AG GlüStV NRW) unterstellt und – wie vom Antragsgegner erläutert – annimmt, dass der Verwaltungaufwand nur im ersten Jahr der Erlaubniserteilung anfällt und gleichfalls je Erlaubnisjahr von einer im Regelfall zu erhebenden Mittelgebühr in Höhe von 2.750,00 Euro ausgegangen wird, so werden die Kosten des Verwaltungsaufwandes lediglich um das 28-fache überschritten. Selbst wenn für einen Erlaubniszeitraum von sieben Jahren die Höchstgebühr von 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr erhoben und diese ins Verhältnis zum lediglich im ersten Jahr anfallenden Verwaltungsaufwand in Höhe von 687,50 Euro gesetzt würde, so würden die Kosten des Verwaltungsaufwandes gleichwohl nur um das etwa 51-fache überschritten. Angesichts dessen kann von einer gänzlichen Abkoppelung der Gebühr vom Verwaltungsaufwand und folglich von einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip keine Rede sein, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 – 6 C 5.02 –, juris Rn. 13 ff., das einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip im konkreten Einzelfall erst angenommen hat, wenn eine Verwaltungsgebühr die Kosten des Verwaltungsaufwandes um etwa das 4.444-fache übersteigt. Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der in Tarifstelle 17.5.1 AGT festgelegte Gebührenrahmen wie eine „Erdrosselungsgebühr“ wirken könnte. Der Gesetz- und Verordnungsgeber war angesichts des ihm zustehenden weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums hinsichtlich der Bemessung der Gebühr auch nicht gehalten, bei der Festlegung des Gebührenrahmens für den terrestrischen Sportwettenvertrieb (vgl. § 13 Abs. 11 AG GlüStV NRW) zwischen dem Angebot durch den Wettveranstalter im Eigenvertrieb einerseits und dem Angebot durch den Wettveranstalter unter Zwischenschaltung eines Wettvermittlers andererseits zu differenzieren. Angesichts des dargelegten Prüfungsmaßstabs für einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip ist der pauschale Vortrag der Antragstellerin zum vermeintlich fehlenden wirtschaftlichen Nutzen einer durch einen Wettvermittler geführten Wettvermittlungsstelle für den Wettveranstalter angesichts an den Wettvermittler zu leistender hoher Provisionszahlungen sowie des Betriebsrisikos, dass die Wettvermittlungstelle durch den ausgewählten Wettvermittler nicht über den gesamten genehmigten Erlaubniszeitraum tatsächlich betrieben wird, schon im Ansatz nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip aufzuzeigen. Im Übrigen erschöpft sich der Vortrag der Antragstellerin insoweit im Wesentlichen in Behauptungen und hypothetischen Annahmen. So wird seitens der Antragstellerin lediglich behauptet, eine einzelne Wettvermittlungstelle lasse sich für sie als Wettveranstalterin nicht gewinnbringend betreiben, ohne dies indes durch konkrete Zahlen zu ihrem Gewinn an der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle zu belegen. Im Übrigen besteht im konkreten Fall bezogen auf die Zahlung der Verwaltungsgebühr und die Ungewissheit, ob die Wettvermittlungstelle durch die Wettvermittlerin tatsächlich über den gesamten Erlaubniszeitraum betrieben wird, kein finanzielles Risiko der Antragstellerin. Denn in Ziffer 3.2 des zwischen der Antragstellerin und der B. GmbH zivilrechtlich geschlossenen Vermittlungsvertrages ist geregelt, dass die Wettvermittlerin die „Kosten für eine Wettvermittlungserlaubnis oder eine adäquate behördliche Verfügung“ im Innenverhältnis zu tragen hat, die Antragstellerin mithin zivilrechtlich vollständig von der festgesetzten Verwaltungsgebühr freigestellt wird. Der Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich letztlich allein in der Aussage, die Amtshandlung der Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle habe für sie als Wettveranstalterin wirtschaftlich keinen Wert. Dieser Einwand ist indes für die Darlegung eines Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip von vornherien ohne Belang. Denn es unterliegt allein dem wirtschaftlichen Risiko des jeweiligen Antragstellers, ob er von der erteilten Erlaubnis letztlich in der erhofften Weise Gebrauch machen kann, vgl. zu diesem Aspekt: VG Arnsberg, Gerichtsbescheid vom 17. April 2007 – 11 K 3493/06 –, juris Rn. 18. c. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). aa. Die Antragstellerin macht geltend, die Tarifstelle 17.5.1 AGT (Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle; Gebühr: Euro 500 bis 5000 je Erlaubnisjahr) verstoße im Verhältnis zur Tarifstelle 17.6 AGT (Entscheidung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle; Gebühr: Euro 50 bis 5000) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Bei Wettvermittlungsstellen und Spielhallen handele es sich um wesentlich Gleiches, sodass die unterschiedliche Regelung des Gebührenrahmens (geringere Mindestgebühr sowie keine Erhebung der Gebühr je Erlaubnisjahr bei Spielhallen) eine Ungleichbehandlung darstelle, für die es an einem Sachgrund mangele. bb. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens der Antragstellerin ist ein Verstoß der Tarifstelle 17.5.1 AGT gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht feststellbar. (1) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Differenzierungen, die zu unterschiedlichen Regelungen von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten führen, bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemessen sind, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 –, juris Rn. 171; BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12 –, juris Rn. 121; BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 – 2 BvR 413/88 –, juris Rn. 174; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 76; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Mai 2018 – 11 A 2224/16 –, juris Rn. 17. (2) Nach Maßgabe dieser Kriterien ist der in der Tarifstelle 17.5.1 AGT bestimmte Gebührenrahmen mit Blick auf den hiervon abweichenden Gebührenrahmen der Tarifstelle 17.6 AGT rechtlich nicht zu beanstanden. Es mangelt in Bezug auf Spielhallen und Wettvermittlungsstellen schon an im Wesentlichen gleichen Sachverhalten, sodass eine Gleichbehandlung schon unter diesem Gesichtspunkt nicht geboten ist. Spielhallen und Wettvermittlungsstellen sind unterschiedlichen Glücksspielsegmenten zuzuordnen, weil in ihnen unterschiedliche Glücksspielarten angeboten werden. In Wettvermittlungsstellen werden ausschließlich Sportwetten, d.h. Wetten zu festen Quoten auf einen zukünftigen Vorgang während eines Sportereignisses, auf das Ergebnis eines Sportereignisses oder auf das Ergebnis von Abschnitten von Sportereignissen angeboten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4, Abs. 6, § 21a GlüStV 2021). In Spielhallen werden hingegen Glücksspiele ausschließlich in Form von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (sog. Automatenspiele) bereitgehalten (vgl. § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 9 GlüStV 2021). Infolge der Unterschiedlichkeit des Glücksspielangebotes unterliegen Sportwetten einerseits (vgl. § 2 Abs. 6 GlüStV 2021) und Spielhallen andererseits (vgl. § 2 Abs. 3 GlüStV 2021) auch unterschiedlichen Regulierungsvorgaben. Handelt es sich damit bei Spielhallen und Wettvermittlungsstellen schon nicht um wesentlich Gleiches, vgl. in diese Richtung auch BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 –, juris Rn. 172, welches beschränkende Vorschriften für Spielhallen ausschließlich mit Blick auf Spielbanken und Gaststätten, nicht aber in Bezug auf andere Glücksspielsegmente an Art. 3 Abs. 1 GG gemessen hat, weil nur in den erstgenannten Örtlichkeiten Glücksspiel um Geld an Spielautomaten bzw. Geldspielgeräten angeboten wird, bedürfen die unterschiedlichen Gebührenrahmen für die Erteilung entsprechender Erlaubnisse zum Betrieb von Wettvermittlungsstellen (Tarifstelle 17.5.1 AGT) einerseits und Spielhallen (Tarifstelle 17.6 AGT) andererseits keiner sachlichen Rechtfertigung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Selbst wenn aber zugunsten der Antragstellerin eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte unterstellt wird, wäre die unterschiedliche Regelung der Gebührenrahmen, namentlich die geringere Mindestgebühr sowie keine Anknüpfung der Gebührenerhebung an die Erlaubnisjahre bei Spielhallen, nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt. Eine Ungleichbehandlung ist bereits deswegen gerechtfertigt, weil das Verwaltungsverfahren für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bei generalisierender und typisierender Betrachtung grundsätzlich einen höheren Verwaltungsaufwand verursacht als selbiges für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis. Der generell höhere Verwaltungsaufwand für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle resultiert daraus, dass die Erlaubniserteilung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 3 AG GlüStV NRW in die Zuständigkeit der Bezirksregierungen – hier: der Bezirksregierung E. – fällt und es mit Blick auf die Beurteilung etwaiger Ausnahmen von den geltenden Mindestabstandsvorgaben für Wettvermittlungsstellen (vgl. § 13 Abs. 13 Satz 4 AG GlüStV NRW) grundsätzlich der Einholung und Auswertung von Stellungnahmen der Behörden eines anderen Rechtsträgers, namentlich derjenigen Kommune bedarf, in deren Bezirk die jeweilige Wettvermittlungsstelle betrieben werden soll. Dieser durch die Einholung und Auswertung von Stellungnahmen der Kommunen bedingte, regelmäßig anfallende zusätzliche Verwaltungsaufwand entsteht bei der Erteilung glücksspielrechtlicher Spielhallenerlaubnisse hingegen grundsätzlich nicht. Denn die Erteilung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis fällt gemäß § 19 Abs. 5 AG GlüStV NRW in die Zuständigkeit der Kommunen in Gestalt der örtlichen Ordnungsbehörden, sodass diese ohne Beteiligung von Behörden eines anderen Rechtsträgers regelmäßig selbst über etwaige Ausnahmen von den für Spielhallen geltenden Mindestabstandsvorgaben (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 4 AG GlüStV NRW) entscheiden können. Der zusätzliche Prüfungsaufwand für die Einholung und Auswertung externer Stellungnahmen anderer Behörden ist daher im Bereich der Erteilung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis regelmäßig nicht gegeben. Allein dieser unterschiedliche Verwaltungsaufwand in den jeweiligen Erlaubnisverfahren stellt einen hinreichenden Sachgrund zur Rechtfertigung der differenzierten Ausgestaltung des Gebührenrahmens der Tarifstellen 17.5.1 AGT und 17.6 AGT dar. Flankierend ist zu berücksichtigen, dass sich die jeweiligen Erlaubnisverfahren regelhaft auch hinsichtlich ihres Prüfungsumfangs unterscheiden. Die Erlaubnisvorbehalte für den Betrieb von Spielhallen einerseits und Wettvermittlungsstellen andererseits dienen zuvörderst u.a. der Spielsuchtprävention sowie der Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2021, § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AG GlüStV NRW). Dies zu Grunde gelegt, ist indes der von der jeweiligen Erlaubnisbehörde zu berücksichtigende Prüfungsumfang unter dem Blickwinkel der Spielsuchtprävention und des Jugend- und Spielerschutzes in Bezug auf den Betrieb von Wettvermittlungsstellen im Vergleich zu demjenigen für den Betrieb von Spielhallen aus Gründen der differenzierten Regulierung der in den jeweiligen Betrieben angebotenen Glücksspiele (Sportwetten einerseits und Geldspielgeräte andererseits) bei typisierender Betrachtung generell als höher zu bewerten. Für das legale Angebot von Geldspielgeräten in Spielhallen bedarf es neben der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis (vgl. § 24 Abs. 1 GlüStV 2021) noch drei weiterer Erlaubnisse, namentlich der Aufstellerlaubnis (vgl. § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung – GewO), der Geeignetheitsbestätigung (vgl. § 33c Abs. 3 GewO) sowie der Bauartzulassung für die Spielgeräte (vgl. § 33e GewO). In Anbetracht dieses insgesamt „vierstufigen“ Verfahrensablaufes für das Angebot von Geldspielgeräten in Spielhallen werden spielerschützende Aspekte neben dem Verfahren zur Erteilung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis zusätzlich schon in drei weiteren Erlaubnisverfahren von unterschiedlichen Behörden geprüft und berücksichtigt. Unter dem Blickwinkel des Spielerschutzes ist demzufolge im Verfahren auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis angesichts der regelmäßig vorgeschalteten drei weiteren Erlaubnisverfahren, in welchen Spielerschutzaspekte bereits umfassend Berücksichtigung finden, ein generell geringerer Prüfungsumfang zu konstatieren, der bei typisierender Betrachtung gleichsam auch einen geringeren Verwaltungsaufwand nach sich zieht. Demgegenüber sind für das Angebot von Sportwetten in einer Wettvermittlungstelle im Wesentlichen nur die Veranstaltererlaubnis (vgl. § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1 GlüStV 2021) sowie die dem Wettveranstalter und dem Wettvermittler zu erteilende Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle (vgl. § 13 Abs. 1 und 2, § 4 AG GlüStV NRW) erforderlich, wobei der Wettveranstalter lediglich nach Art und Zuschnitt erlaubte Sportwetten (vgl. § 21 Abs. 5 GlüStV 2021) anbieten darf. In Anbetracht dieses insgesamt nur „dreistufigen“ Verfahrensablaufes für den terrestrischen Vertrieb von Sportwetten werden spielerschützende Aspekte neben dem Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle lediglich im Verfahren auf Erteilung der Veranstaltererlaubnis sowie im Verfahren auf Zulassung der konkret vom Veranstalter angebotenen Sportwetten – mithin in einem insgesamt geringeren Umfang – geprüft und nehmen vor diesem Hintergrund im Verfahren auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bei typisierender Betrachtung naturgemäß generell einen größeren Raum ein, als im Verfahren auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis. Die dargelegten Unterschiede im Prüfungsumfang bilden mithin ebenfalls einen hinreichenden Sachgrund, der die unterschiedliche Ausgestaltung des Gebührenrahmens der Tarifstellen 17.5.1 AGT und 17.6 AGT rechtfertigt. Ist angesichts der vorstehenden Ausführungen die unterschiedliche Ausgestaltung des Gebührenrahmens der Tarifstelle 17.5.1 AGT einerseits und der Tarifstelle 17.6 AGT andererseits jedenfalls durch die Sachgründe des im Erlaubnisverfahren für Wettvermittlungsstellen höheren Verwaltungsaufwandes und des mit Blick auf Spielerschutzaspekte generell erhöhten Prüfungsumfangs gerechtfertigt, kann dahinstehen, ob – wie vom Antragsgegner vorgetragen – auch ein etwaiger höherer wirtschaftlicher Wert von Wettvermittlungsstellen sowie Unterschiede in der Gefahrentendenz der in Spielhallen und Wettvermittlungsstellen angebotenen Glücksspiele gleichfalls – bei unterstellter Vergleichbarkeit der Sachverhalte – als hinreichende Sachgründe für eine Ungleichbehandlung herangezogen werden können. d. Die Ausübung des Rahmenermessens bei der konkreten Festsetzung der Höhe der Verwaltungsgebühr begegnet keinen rechtlichen Bedenken. aa. Die Antragstellerin macht hierzu im Wesentlichen geltend, die Gebührenfestsetzung im Einzelfall leide an Ermessensfehlern. Die Festsetzung der konkreten Gebühr widerspreche dem Kostendeckungsprinzip, welches als Kostenüberdeckungsverbot zu verstehen sei. Das Gebührenaufkommen dürfe den für die Amtshandlung anfallenden Verwaltungsaufwand nicht übersteigen. Es sei daher nicht gerechtfertigt, dass der Antragsgegner bei der Gebührenbemessung den Verwaltungsaufwand lediglich zu 25 % berücksichtige, den wirtschaftlichen Nutzen hingegen zu 75 %. Konkret entspreche der angefallene Verwaltungsaufwand in Höhe von 343,75 Euro lediglich 2,33 % der zu entrichtenden Gesamtgebühr in Höhe von 14.781,25 Euro. Ermessensfehlerhaft sei zudem, dass der Antragsgegner zur Gebührenbemessung ausschließlich auf den Umsatz der streitbefangenen Wettvermittlungsstelle abgestellt habe, ohne indes weitere Faktoren, die den wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis bestimmen (z.B. Attraktivität des Standortes, Anzahl der Wettterminals, Lage im Stadtgebiet, Betrieb als Wettannahmestelle oder Wettvermittlungsstelle) in die Ermessenserwägungen einzubeziehen. Ferner ermessensfehlerhaft sei es, als Grundlage der Gebührenbemessung lediglich die Umsätze der Monate Dezember 2021 bis Februar 2022 heranzuziehen. Insoweit hätte auch der von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren unter dem 5. August 2021 mitgeteilte voraussichtliche Jahresumsatz in Höhe von 120.000,00 Euro berücksichtigt werden müssen. Schließlich sei der vom Antragsgegner gebildete Median fehlerhaft, weil es insoweit an einer hinreichenden Erläuterung fehle, wie der Median konkret berechnet worden sei. bb. Diese Einwendungen der Antragstellerin vermögen Ermessensfehler bei der konkreten Festsetzung der Höhe der Verwaltungsgebühr nicht aufzuzeigen. (1) Der gebührenfestsetzenden Behörde ist bei der Festlegung der konkreten Höhe der Verwaltungsgebühr ein Ermessensspielraum eingeräumt. Die behördliche Entscheidung kann daher unter Beachtung der gemäß § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten nur auf Ermessensfehler überprüft werden, nämlich darauf, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist, ob gesetzliche Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Die nach Maßgabe des § 114 VwGO begrenzte gerichtliche Überprüfung der einzelfallbezogenen Ausübung des Rahmenermessens erfolgt insbesondere mit Blick auf die Vorgaben des insoweit maßgeblichen § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW. Sind – wie hier – Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW nicht nur der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand (Nr. 1), sondern auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen (Nr. 2), vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2022 – 4 A 293/20 –, juris Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 9 A 4631/19 –, juris Rn. 35. Bei der Festlegung der konkreten Höhe der Verwaltungsgebühr ist der Behörde ein Ermessensspielraum eingeräumt. Sie darf aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die gebührenrechtlichen Tatbestände verallgemeinern und pauschalieren, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2022 – 4 A 293/20 –, juris Rn. 28 f.; VG Köln, Urteil vom 27. November 2019 – 24 K 283/18 –, juris Rn. 134. (2) Nach Maßgabe dieser Kriterien erfolgte die Gebührenfestsetzung des Antragsgegners frei von Ermessensfehlern. Der Antragsgegner hat im hiesigen Verfahren hinreichend dargelegt, dass er sich bei der Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle unter Zugrundelegung der Rahmengebühr der Tarifstelle 17.5.1 AGT entsprechend den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW an dem Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung des Erlaubnisantrags einerseits und dem wirtschaftlichen Nutzen der Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle andererseits orientiert hat. (a) Die vom Antragsgegner vorgenommene Kalkulation des Verwaltungsaufwandes ist nachvollziehbar und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Insoweit hat der Antragsgegner dargelegt, dass es für die Entscheidung über die Erlaubniserteilung einer umfassenden Prüfung des Antrags und der Einholung sowie Bewertung von externen Stellungnahmen bedarf. Diesbezüglich entstehe allein für die Arbeitsstunden der in diesem Zusammenhang tätig werdenden Mitarbeiter ein durchschnittlicher Verwaltungsaufwand in Höhe von 687,50 Euro, sofern in diesem Zusammenhang ein mittlerer Verwaltungsaufwand anfalle. Sofern ein geringerer oder ein höherer Aufwand anfalle, werde der Betrag in Höhe von 687,50 Euro regelmäßig jeweils reduziert oder erhöht. Im Falle der Antragstellerin sei lediglich ein geringer Verwaltungsaufwand angefallen, weshalb der für einen mittleren Verwaltungsaufwand kalkulierte Betrag in Höhe von 687,50 Euro im konkreten Fall um die Hälfte, auf einen Betrag in Höhe von 343,75 Euro reduziert worden sei. In Anbetracht der Komplexität des Rechtsgebietes begegnet die Annahme eines durchschnittlichen mittleren Verwaltungsaufwandes in Höhe von 687,50 Euro bei der insoweit zulässigen pauschalierten Betrachtung keinen rechtlichen Bedenken. Im Übrigen ist die vom Antragsgegner im konkreten Einzelfall der Antragstellerin vorgenommene Reduktion um die Hälfte auf einen Betrag in Höhe von 343,75 Euro ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass der Verwaltungsaufwand durch den Antragsgegner nur für das erste Erlaubnisjahr bei der Gebührenberechnung berücksichtigt wird. (b) Auch der seitens des Antragsgegners ermittelte wirtschaftliche Wert bzw. Nutzen der Erlaubnis begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Insoweit nimmt der Antragsgegner eine Bewertung des wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnis (bemessen in der Höhe des Umsatzes) in fünf Kategorien („sehr gering“, „gering“, „mittel“, „hoch“ und „sehr hoch“) vor. Diese fünf Kategorien wurden anhand der im Rahmen des jeweiligen Antragsverfahrens gemachten Angaben zu diversen Wettvermittlungsstellen aller bekannten Wettveranstalter mit unterschiedlichsten Umsatzangaben entwickelt. Der Jahresumsatz wird entsprechend eingeordnet und sodann der einfache wirtschaftliche Wert (Kategorie „mittel“) prozentual reduziert (bei der Kategorie „sehr gering“ und „gering“) oder erhöht (bei der Kategorie „hoch“ und „sehr hoch“). Diesbezüglich wird der einfache wirtschaftliche Wert (Kategorie „mittel“), der sog. Median, seitens des Antragsgegners mit einem Betrag von 2.062,50 Euro beziffert. Angesichts der Zulässigkeit, die gebührenrechtlichen Tatbestände aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu verallgemeinern und zu pauschalieren, begegnet die Berechnung des Medians, die nachvollziehbar auf den unterschiedlichen Umsatzangaben aus den bei dem Antragsgegner geführten Antragsverfahren basiert, keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere musste die Berechnungsmethode nicht weitergehend erläutert werden. Im Übrigen ist gegen die Höhe des Medians, durch den der einfache wirtschaftliche Wert (Kategorie „mittel“) seitens des Antragsgegners mit einem Betrag von 2.062,50 Euro beziffert wird, nichts zu erinnern. Denn die Erlaubnis vermittelt bereits insoweit einen erheblichen wirtschaftlichen Wert, als Sportwetten – abgesehen vom Angebot von Sportwetten im Internet – in Deutschland terrestrisch ausschließlich in Wettvermittlungsstellen angeboten werden dürfen. Dies folgt unmittelbar aus § 21a Abs. 2 GlüStV 2021, wonach der stationäre Vertrieb und die Vermittlung von Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungsstellen verboten sind. Dass der Antragsgegner zur Bemessung des wirtschaftlichen Wertes maßgeblich auf den Umsatz abstellt und zusätzlich explizit keine weiteren Faktoren, die den wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis bestimmen (z.B. Attraktivität des Standortes, Anzahl der Wettterminals, Lage im Stadtgebiet, Betrieb als Wettannahmestelle oder Wettvermittlungsstelle) einbezieht, begründet keinen Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensfehlgebrauchs. Denn der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass die von der Antragstellerin benannten weiteren Faktoren automatisch stets auch Einfluss auf den jeweiligen Umsatz haben, weil beispielsweise die erhöhte Attraktivität eines Standortes durch eine höhere Kundenfrequenz sowie eine höhere Anzahl an Wettterminals durch eine höhere Anzahl an Wettabgaben grundsätzlich auch zu einer Erhöhung des Umsatzes führen. Die Heranziehung des Umsatzes als Bemessungsgrundlage der Gebühr führt mithin dazu, dass die von der Antragstellerin genannten Faktoren implizit bei der Bewertung des wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnis Berücksichtigung finden. Ermessensfehlerhaft ist es ferner nicht, dass der Antragsgegner für die Einordnung des Jahresumsatzes in die von ihm gebildeten fünf Kategorien zur Bestimmung des wirtschaftlichen Wertes stets die mit der Wettvermittlung tatsächlich erzielten Umsätze der ersten drei Monate nach Erlaubniserteilung heranzieht und auf dieser Basis sodann den voraussichtlichen Jahresumsatz hochrechnet, anstatt insoweit auf im Vorfeld geschätzte Umsatzprognosen der Wettveranstalter bzw. Wettvermittler für den jeweiligen Wettvermittlungsstellenstandort abzustellen. Denn diesbezüglich weist der Antragsgegner nachvollziehbar und zutreffend darauf hin, dass die tatsächlich erzielten Umsätze der ersten drei Monate nach Erlaubniserteilung gegenüber reinen Umsatzprognosen ein realistisches Bild des wirtschaftlichen Wertes vermitteln. Es begründet daher keinen Ermessensfehler, wenn die gebührenfestsetzende Behörde – wie hier – zwecks realistischer Erfassung des wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnis bei der Gebührenberechnung den tatsächlich erzielten Umsätzen den Vorrang vor lediglich prognostizierten und damit nur fiktiven Umsatzzahlen einräumt. Es begründet schließlich keinen Ermessensfehler, dass der Antragsgegner anhand des Gebührenrahmens von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr eine Mittelgebühr in Höhe von 2.750,00 Euro gebildet hat, wobei der Verwaltungsaufwand lediglich einen Anteil von 25 %, d.h. 687,50 Euro, von dieser Mittelgebühr ausmacht, hingegen 75 % der Mittelgebühr, d.h. 2.062,50 Euro, durch den durchschnittlichen wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis bestimmt werden. Dies stellt entgegen der Auffassung der Antragstellerin keinen Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip dar. Die Antragstellerin verkennt insoweit grundlegend, dass in Ansehung des eindeutigen Wortlautes des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GebG NRW – sofern es sich wie hier nicht um einen reinen Akt der Eingriffsverwaltung handelt – auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Ebenso wie bei der Bemessung der Gebührensätze nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW, besteht auch bei der konkreten Festsetzung der Verwaltungsgebühr gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW kein Verbot der Kostenüberdeckung, sodass die konkret festzusetzende Verwaltungsgebühr für eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nicht auf die Höhe begrenzt ist, in der der Behörde Kosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2022 – 4 A 293/20 –, juris Rn. 28; VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2022 – 22 K 5324/19 –, juris Rn. 62, 65. Angesichts dessen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Anteil des Verwaltungsaufwandes an der Mittelgebühr grundsätzlich nur 25 % beträgt, der wirtschaftliche Wert hingegen mit 75 % bemessen wird. Auch der Umstand, dass der Verwaltungsaufwand nur für das erste Jahr der Erlaubniserteilung berechnet wird, für die Folgejahre hingegen allein der wirtschaftliche Wert angesetzt wird und demzufolge bei der Betrachtung des maximalen Erlaubniszeitraumes von sieben Jahren der im konkreten Fall angenommene Verwaltungsaufwand in Höhe von 343,75 Euro nur einen Bruchteil der konkret festgesetzten Gesamtgebühr in Höhe von hier 14.781,25 Euro darstellt, ist mangels eines bestehenden Verbots der Kostenüberdeckung nicht zu beanstanden. Nach alledem ist die gegenüber der Antragstellerin erfolgte Festsetzung einer Gesamtgebühr für einen Erlaubniszeitraum von sieben Jahren in Höhe von insgesamt 14.781,25 Euro frei von Ermessensfehlern. Der Antragsgegner hat die Gebühr unter Berücksichtigung des Aufwands und des pauschalisiert nach von ihm aufgestellten Grundsätzen ermittelten wirtschaftlichen Nutzens innerhalb des gebührenrechtlich vorgegebenen Rahmens bestimmt. Insoweit hat der Antragsgegner ausgehend von dem durch die Antragstellerin für die Monate Dezember 2021 bis Februar 2022 mitgeteilten tatsächlichen Umsatz in Höhe von 133.096,71 Euro einen Jahresumsatz von 532.386,84 Euro errechnet, für jedes Erlaubnisjahr nachvollziehbar einen wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis in Höhe von 2.062,50 Euro zu Grunde gelegt und darüber hinaus für das erste Erlaubnisjahr zusätzlich einen Verwaltungsaufwand in Höhe von 343,75 Euro angesetzt. Demgegenüber hat die Antragstellerin nicht schlüssig dargelegt, weshalb der seitens des Antragsgegners für jedes Erlaubnisjahr angenommene wirtschaftliche Wert in Höhe von 2.062,50 Euro unverhältnismäßig hoch sein soll. Insbesondere hat sie keine konkreten Angaben zu einem abweichenden wirtschaftlichen Wert gemacht, den die Erlaubniserteilung für sie als Gebührenschuldnerin hat, vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 9 A 4631/19 –, juris Rn. 40; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Februar 2016 – 4 A 809/15 –, juris Rn. 10. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). In Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hat das Gericht der Streitwertfestsetzung ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes zugrunde gelegt (14.781,25 Euro : 4 = 3.695,31 Euro). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.