Urteil
2 D 44/17.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0508.2D44.17NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Veränderungssperre der Antragsgegnerin für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 2 A. Sie ist Eigentümerin eines größeren Grundstücks an der E. in Q. (Gemarkung H. -W. , Flur 4 Flustück 284). Das Grundstück liegt im Satzungsgebiet der Veränderungssperre. Die Antragstellerin beabsichtigt, auf dem bisher unbebauten Grundstück einen Betrieb zur Zwischenlagerung und Behandlung gefährlicher und nicht gefährlicher Inertabfälle einschließlich Böden und Steinen („Wertstoffzentrum Q. “) zu errichten. Geplant ist eine Anlieferung mittels LKW und Behandlung von bis zu 120.000 t Abfallmaterial pro Jahr. Das hierzu bei der Bezirksregierung E1. im März 2016 eingeleitete immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ruht derzeit auf Antrag der Antragstellerin vom 6. Februar 2017 mit Blick auf die hier angefochtene Veränderungssperre. Der seit dem Jahr 1977 u. a. für das Vorhabengrundstück Geltung beanspruchende Bebauungsplan Nr. 2 „Industrie- und Gewerbegebiet Q. -M. “, der wie der Bebauungsplan Nr. 2 A eine Fläche von ca. 140 ha umfasst, setzt für den fraglichen Bereich und auch im Übrigen überwiegend nach (damaligen) Abstandklassen gegliederte Industriegebiete (GI) nach § 9 BauNVO, aber an den nördlichen, östlichen und südlichen Rändern bandartige Gewerbegebietsbereiche (u. a. östlich des Vorhabengrundstücks) fest; der Regionalplan für den Regierungsbezirk E1. - Teilabschnitt Oberbereich C. - weist das Areal als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) aus. Auf der Grundlage dieses Bebauungsplans erklärte die Bauverwaltung der Antragsgegnerin der Genehmigungsbehörde unter dem 9. Juni 2016, das gemeindliche Einvernehmen werde erteilt; auch gegen die Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns bestünden keine Bedenken (Schreiben vom 20. Juni 2016). Am 15. Dezember 2016 fasste der Rat der Antragsgegnerin nach Beteiligung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses unter dem Betreff „Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 A „Gewerbestandort M. “ folgende Beschlüsse: a) Aufstellungsbeschluss b) Beschluss zur Erstellung eines Vorentwurfes für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB c) Beschluss einer Veränderungssperre In der zugehörigen Sitzungsvorlage 118/2016 heißt es, die Antragsgegnerin sei derzeit gemeinsam mit den anderen kreisangehörigen Städten und Gemeinden des Kreises N. -M1. in die Erarbeitung eines kreisweiten Gewerbe- und Industrieflächenentwicklungskonzeptes eingebunden, das eine anstehende Novelle des Regionalplanes begleite. Ziel sei dabei eine bedarfsgerechte und flächensparende Planung neuer GIB und deren Darstellung vor dem Hintergrund regionaler Abstimmung im Sinne interkommunaler Zusammenarbeit/Bündelung von Kräften. Dabei seien die im Kreisgebiet vorhandenen Gewerbegebiete und Industriegebiete untersucht worden. Nicht alle zurzeit dargestellten/ausgewiesenen GIB-Standorte erfüllten die Ansprüche der Definition eines regionalplanerischen GIB. Namentlich habe diese Analyse gezeigt, dass unter anderem der für die Stadt Q. im Regionalplan dargestellte Standort in M. nicht dem Anforderungsprofil eines solchen regionalplanerischen GIB entspreche. Für diesen Standort sei dieser Befund umso erheblicher, als hier der deutlich überwiegende Teil der Grundstücke bzw. des Nettobaulandes bereits nicht im Sinne eines Industriegebietes genutzt werde. In dem ca. 140 ha großen Plangebiet fänden sich umfänglich Betriebe, die auch in einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO zulässig wären. Zudem habe die Vorbereitung des Entwicklungskonzeptes gezeigt, dass in der Stadt Q. kein (zusätzlicher) Bedarf an GIB zu rechtfertigen sei. Die Antragsgegnerin sehe vor diesem Hintergrund planerischen Handlungsbedarf, weil aufgrund der absehbar nicht möglichen Entwicklung weiterer Wirtschaftsflächen im Stadtgebiet (ohne einen interkommunalen Ansatz) die noch vorhandenen Reserven in den bestehenden Gewerbegebieten nach Möglichkeit mit arbeitsplatzintensiven Gewerbebetrieben belegt werden sollten. Dies betreffe gerade die Reserveflächen am Standort in M. , da nur noch innerhalb seiner Reserveflächen mit einer Größe von ca. 36 ha eine gewerbliche Entwicklung in der Stadt Q. vollzogen werden könne. Die Stadt verfolge daher das Ziel, den vorhandenen Bebauungsplan dahingehend zu überarbeiten, dass anstelle eines Industriegebietes dort nunmehr Gewerbegebiete festgesetzt würden. Bestehende Betriebe sollten durch die zukünftige Festsetzung eines Gewerbegebietes aufgrund ihrer heute bestehenden Genehmigung keinen Nachteil erleiden; gegebenenfalls seien bestandsschützende Ausnahmen erforderlich oder individuelle Lösungen für bereits vorhandene Betriebe zu finden, um diesen Erweiterungen oder Erneuerungen zu ermöglichen. Zugleich sollten die bisherigen Gewerbeflächen in vollem Umfang für gewerbliche Nutzungen erhalten bleiben. Ungeachtet der künftigen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und einer eventuellen Feinsteuerung nach § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO sollten die Festsetzungen zum Immissionsschutz auf das heute geltende Niveau angehoben werden. Trotz der erheblichen räumlichen Distanz zum nächsten auch dem Wohnen dienenden Baugebiet sei den Anforderungen des § 50 BImSchG Rechnung zu tragen und für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu sorgen. Die ursprünglichen Immissionsschutzfestsetzungen entsprächen nicht mehr dem heute üblichen Standard. Die Notwendigkeit einer Neuregelung des Immissionsschutzes sei aus Anlass des Ansiedlungsvorhabens der Antragstellerin offenkundig geworden. Zur Sicherung dieser planerischen Überlegungen und um die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht zu behindern oder durch zwischenzeitliche Aktivitäten oder Nutzungsänderungen zu erschweren oder unmöglich zu machen, sei zudem der Erlass einer Veränderungssperre notwendig. Der Aufstellungsbeschluss vom 15. Dezember 2016 hinsichtlich des Bebauungsplanes Nr. 2 A wurde am 2. Januar im Internet und am 12. Januar 2017 im amtlichen Kreisblatt des Kreises N. -M1. öffentlich bekanntgemacht. Die ebenfalls am 15. Dezember 2016 beschlossene Satzung über eine Veränderungssperre für das Plangebiet wurde zunächst am 16. Dezember 2016 im Internet und am 21. Dezember 2016 im amtlichen Kreisblatt des Kreises N. -M1. , sodann erneut am 19. Januar 2017 öffentlich bekanntgemacht. Am 23. Juni 2017 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Die Veränderungssperre sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauGB nicht vorlägen. Es fehle an einer sicherungsfähigen Planung. Es handele sich um eine reine Verhinderungsplanung, der keinerlei städtebauliche Konzeption zugrunde liege. Die Planung lasse ein Mindestmaß dessen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein solle, ebenso wenig erkennen wie eine positive Vorstellung über die zukünftige Entwicklung des Plangebietes. Angesichts der insbesondere in der näheren Umgebung des Vorhabenstandortes, aber auch im übrigen Plangebiet vorhandenen vornehmlich industriegebietstypischen Nutzungen ziele die Planung von vornherein auf einen planerisch nicht in rechtmäßiger Weise zu erreichenden Zustand. Unmittelbar nördlich des Grundstücks der Antragstellerin befänden sich ein weiteres Wertstoffzentrum, östlich ein Betrieb für Absatzmulden und Transporte, ein Bohrunternehmen sowie eine Spedition und ein weiteres Wertstoffzentrum. Südlich sei der Betrieb einer Autoverwertung angesiedelt und westlich des Vorhabengrundstücks befinde sich der ausgedehnte Betrieb einer größeren Spedition mit erheblichem An- und Abfahrtverkehr, der zwar nicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig, aber so störend sei, dass er nur in einem Industriegebiet verwirklicht werden dürfe. An diesen Betrieb schlössen sich ein Fliesenfachgeschäft sowie eine Fahrzeugwerkstatt und weitere Betriebe mit „durchaus vorhandenem Störpotenzial“ an. Hierzu gehörten unter anderem eine Aufbereitungsanlage für Altglas sowie ein Unternehmen für Kunststofftechnik, die ebenfalls auf immissionsschutzrechtlicher Grundlage betrieben würden. Hinzu komme die prägende Wirkung des benachbarten Kohlekraftwerks I. . Es könne also keine Rede davon sein, dass im Plangebiet vornehmlich reine Gewerbebetriebe angesiedelt seien. Vielmehr sei die noch bestehende Ausweisung als Industriegebiet schlüssig, eine Herabstufung zu einem Gewerbegebiet müsse absehbar an einer Missachtung des bisherigen Bestandes scheitern. Gerade der Bereich rund um das Vorhabengrundstück eigne sich für die Ausweisung eines Gewerbegebietes nicht, zumal die Antragsgegnerin mit dem Fokus auf arbeitsplatzintensive Gewerbebetriebe ein zusätzliches hohes Konfliktpotenzial ins Auge gefasst habe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die angeblichen Planungsziele nur vorgeschoben seien. Tatsächlich gehe es der Antragsgegnerin allein darum, das Wertstoffzentrum Q. zu verhindern, obwohl sie diesem ursprünglich zugestimmt und es geradezu begrüßt habe. Insbesondere habe sie unter dem 9. Juni 2016 ihr gemeindliches Einvernehmen erteilt. Hiervon sei sie erst aufgrund von erheblichen Bürgerprotesten abgerückt, obwohl diese mit dem tatsächlich zur Genehmigung gestellten Vorhaben letztlich nichts zu tun hätten. Dem Protest liege vielmehr eine verzerrte Wahrnehmung der Planungen zugrunde. Das Abrücken von der positiven Einschätzung und die Änderungsüberlegungen beruhten damit letztlich auf sachfremden Motiven. Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht auf angebliche Anpassungsnotwendigkeiten für einen (geänderten) Regionalplan oder auf das kreisweite Entwicklungskonzept zu Gewerbe- und Industriegebieten berufen. Insbesondere erschließe sich nicht, dass bei Reserveflächen von rund 36 ha keine Industriestandorte mehr dargestellt werden könnten. Dies entspreche auch nicht den Vorgaben des Landesentwicklungsplans, der gerade eine Stärkung industrieller Standorte im Grenzgebiet zu Niedersachsen fordere. Im Übrigen habe die Bezirksregierung E1. als zuständige Regionalplanungsbehörde zwischenzeitlich (Schreiben vom 19. September 2017) ausdrücklich klargestellt, dass sich an den regionalplanerischen Vorgaben für das Plangebiet nichts ändern solle, insbesondere eine Herabstufung nicht beabsichtigt sei. Im Gegenteil verstoße die Planung absehbar gegen das Ziel der Regionalplanung, andere, die gewerblich/industrielle Entwicklung behindernde Nutzungen innerhalb oder in Randlage von GIB nicht zu entwickeln. Zudem seien neue, sich gegenseitig störende gewerblich/industrielle Mischnutzungen innerhalb des GIB zu verhindern. Aufgrund der Stellungnahme der Bezirksregierung E1. vom 19. September 2017 stehe fest, dass ein Bebauungsplan mit dem Inhalt, den sich die Antragsgegnerin vorstelle, schon aus regionalplanerischen Gründen keine Aussicht auf Realisierung habe. Im Ergebnis sei die nunmehr beabsichtigte Planung damit auf ein Ziel gerichtet, dass im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung überhaupt nicht zulässigerweise erreicht werden könne. Deshalb handele es sich um einen Unterfall der Verhinderungsplanung. Die Ausweisung eines Gewerbegebietes auf ihrem Grundstück komme aufgrund der industriell geprägten Umgebungsnutzung nicht in Betracht. Eine solche Festsetzung würde zudem unweigerlich einen Abwägungsfehler darstellen, da ihre Interessen als Grundstückseigentümerin nicht hinreichend berücksichtigt worden wären. Schon jetzt stehe fest, dass die Antragsgegnerin bei ihrer geplanten Ausweisung die entgegenstehenden privaten Belange nicht mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die bauleitplanerische Abwägung einstellen und eine fehlerhafte Gewichtung vornehmen werde. Sie, die Antragstellerin, habe das Grundstück vor dem Hintergrund des bestehenden Bebauungsplanes gekauft, mit der Neuausweisung werde sie praktisch enteignet, da sie mit einem reinen Gewerbestandort nichts anfangen könne. Da sie das Gelände nicht verkaufen werde, lasse sich die Planungsabsicht der Antragsgegnerin auf ihrem Grundstück auch nicht realisieren. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin zu ihrem Vorhaben bereits ihr gemeindliches Einvernehmen erteilt habe. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei anerkannt, dass eine solche Einvernehmenserteilung Auswirkungen auf die materielle Rechtmäßigkeit eines dem beantragten Vorhaben inhaltlich widersprechenden Bebauungsplanes haben könne. Durch die Erteilung des Einvernehmens erlange ein Antragsteller eine Position, die die Gemeinde im Rahmen ihrer Bauleitplanung berücksichtigen müsse. Auch aus diesem Grund sei bei einer Verwirklichung der angestrebten Planung der Antragsgegnerin ein durchgreifender Abwägungsfehler vorprogrammiert. Soweit sich die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren darauf berufe, es stehe noch nicht fest, ob tatsächlich das gesamte Plangebiet als Gewerbegebiet ausgewiesen werde, zeige sich hierin, dass das für den Erlass einer Veränderungssperre erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung der Planung tatsächlich nicht gegeben sei. Hierzu gehöre nämlich zumindest, dass sich der Plangeber konkrete Vorstellung dazu gemacht habe, welche Art der baulichen Nutzung auf den betroffenen Grundflächen angestrebt werde. Die Antragstellerin beantragt, die am 15. Dezember 2016 beschlossene und am 19. Januar 2017 bekannt gemachte Veränderungssperre der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2017 zum Bebauungsplan Nr. 2 A „Gewerbestandort M. “ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Veränderungssperre sei nicht zu beanstanden, insbesondere lägen ihre materiellen Voraussetzungen vor. Sie sei zur Sicherung der künftigen Planung im Sinne von § 14 Abs. 1 BauGB erforderlich. Die Planungsabsicht der Antragsgegnerin sei unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts konkretisiert genug, um die am 15. Dezember 2016 beschlossene Veränderungssperre zu tragen. Sie wolle im Plangebiet die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung ändern, insbesondere bestehende Ausweisungen eines Industriegebietes durch die Festsetzung von Gewerbegebieten modifizieren. Naturgemäß dürften dabei die Konkretisierungserfordernisse in einem so frühen Stadium der Bauleitplanung nicht überspannt werden. Insbesondere könne nicht verlangt werden, dass Art und Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung bereits detailliert und endabgewogen für jedes Grundstück dargelegt werden könnten. Die angedachte Bebauungsplanung erschöpfe sich auch nicht in einer reinen Verhinderung der Nutzungswünsche der Antragstellerin. Greifbare Anhaltspunkte oder belastbare Indizien dafür, dass die (positiven) Zielsetzungen nur vorgeschoben seien, habe auch die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Dabei übersehe sie, dass es der Gemeinde nicht verwehrt sei, auf einen konkreten Bauantrag mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, um diesem Antrag die materielle Rechtsgrundlage zu entziehen. Entscheidend sei, dass dabei positive Planungsziele verfolgt würden. Dies sei hier der Fall, insbesondere wolle sie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf dem aktuellen Stand gewährleisten. Zudem diene der Bebauungsplan gerade auch der Sicherung der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde und der diesbezüglichen Vorstellungen der Stadt Q. . Mit der Planung sei eine Steuerung beabsichtigt, um auf den noch vorhandenen unbebauten Gewerbe- und Industrieflächen möglichst arbeitsplatzintensive Betriebe anzusiedeln. Hiergegen sei nichts zu erinnern. Der Einwand der Antragstellerin, angesichts der schon vorhandenen Anlagen sei an die Ausweisung eines Gewerbegebietes nicht zu denken, übersehe, dass nicht zwingend im gesamten Plangebiet eine gewerbliche Nutzung festgesetzt werden solle oder müsse. Insofern setzte die Antragstellerin das Planungsziel zu Unrecht mit dem Planungsergebnis gleich. Ob das Ziel, Industriegebiete durch Gewerbegebiete zu ersetzen, vollständig erreicht werden könne, stehe derzeit nicht fest. Da es sich teilweise um eine Bestandsüberplanung handele, könne es sein, dass sie, die Antragsgegnerin, bei der gebotenen Abwägung den privaten Interessen der Eigentümer der schon baulich genutzten Flächen in einer Weise Rechnung tragen müsse, dass für diese die bisherigen Gebietsausweisungen erhalten blieben. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre sei notwendig offen gewesen, auf welche Weise schließlich den berechtigten Interessen der Bestandsbetriebe Rechnung getragen werde. Die Anwendung von § 1 Abs. 10 BauNVO stelle dabei zwar eine, nicht aber die einzige Möglichkeit dar. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht zu erkennen, dass ein zukünftiger Bebauungsplan mit dem vorgestellten Inhalt unausweichlich an einem Abwägungsfehler leiden würde. Hierzu ließen sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre schlichtweg keine Aussagen treffen, weil hierfür stets gemäß § 2 Abs. 3 BauGB das vollständige Abwägungsmaterial zusammenzustellen sei. Dieses könne zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses naturgemäß nicht vollständig vorliegen. Die Argumentation der Antragstellerin laufe auf den untauglichen Versuch hinaus, eine Veränderungssperre an den rechtlichen Maßstäben eines Bebauungsplanes zu messen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstoße die Planung auch nicht unausweichlich gegen Ziele der Raumordnung. Die von der Bezirksregierung E1. im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung geäußerten Einwände überzeugten nicht. Weder handele es sich bei den von ihr zitierten Passagen des Regionalplans um (abschließend abgewogene) Ziele der Raumordnung, noch liege ein Verstoß gegen diese Passagen vor. Der Regionalplan unterscheide insbesondere bei der Ausweisung von GIB nicht zwischen Gewerbegebieten und Industriegebieten, so dass die hier beabsichtigte Neuorganisation mit Blick auf die Regionalplanung neutral sei. Entsprechendes gelte in Bezug auf die Landesplanung. Im Übrigen bedürfe der Bebauungsplan keiner Genehmigung oder Zustimmung der Bezirksregierung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Als Eigentümerin eines Grundstücks, das von der angefochtenen Veränderungssperre erfasst ist, ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie hat ihren Antrag auch innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Der Antrag ist aber unbegründet. Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre vom 9. Januar 2017 leidet nicht an zu ihrer Unwirksamkeit führenden beachtlichen formellen Mängeln (1.). Sie ist auch materiell rechtmäßig (2.). 1. Bezüglich des Satzungsbeschlusses über die Anordnung der Veränderungssperre vom 15. Dezember 2016 sind nur auf Rüge beachtliche Form- und Verfahrensfehler nicht geltend gemacht worden. Ohne Rüge beachtliche Fehler dieser Art liegen nicht vor. Die Veränderungssperre ist vom Rat der Antragsgegnerin am 15. Dezember 2016 formell ordnungsgemäß nach § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen worden, nachdem der Rat nach Befassung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses in der gleichen Ratssitzung zuvor den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 2 A „Gewerbestandort M. “ gefasst hatte, der am 2. bzw. 12. Januar 2017 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Nach Ausfertigung und Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung durch den Bürgermeister am 9. Januar 2017 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 3 und 4 BekanntmVO wurde die Veränderungssperre am 19. Januar 2017 ortsüblich bekannt gemacht und damit ein insoweit von der Antragstellerin zu Recht gerügter ursprünglicher Mangel - die Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre vor der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses - geheilt. Infolge dessen hat die Antragstellerin ausdrücklich bestätigt, keine Bedenken (mehr) gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre zu haben. 2. Die angegriffene Satzung ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB lagen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 15. Dezember 2016 vor. Nach § 14 BauGB kann die Gemeinde, wenn – wie hier – ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans (wirksam) gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. a) Dabei begegnet es zunächst keinen Bedenken, dass der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 2 A und der Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre in derselben Ratssitzung am 15. Dezember 2016 gefasst wurden. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich unmittelbar, dass zunächst der Aufstellungsbeschluss gefasst und erst im Anschluss die Satzung über die Veränderungssperre beschlossen wurde. Dieser – kurze – zeitliche Vorlauf reichte nach § 14 BauGB aus. Vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. August 2014 - 3 S 1673/14 -, NVwZ-RR 2014, 931 = juris Rn. 24. Durch die (erneute) Bekanntmachung der Veränderungssperre am 19. Januar 2017 ist zudem auch dem Erfordernis Rechnung getragen, dass der Aufstellungsbeschluss spätestens zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Veränderungssperre bekanntgemacht und damit wirksam geworden ist. Bedenken hat auch die Antragstellerin insoweit nicht mehr erhoben. b) Die Planungsabsicht der Antragsgegnerin war und ist konkretisiert genug, um die am 15. Dezember 2016 beschlossene Veränderungssperre zu tragen. Eine Veränderungssperre kann nur verhängt werden, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Hierzu gehören regelmäßig insbesondere konkretisierte Vorstellungen zur angestrebten Art der zulässigen baulichen Nutzungen. Nur dann kann die Veränderungssperre ihren Sinn erfüllen, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Unzulässig ist eine Veränderungssperre hingegen, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Demgemäß muss im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre über den bloßen Aufstellungsbeschluss hinaus auch eine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten vorliegen, die insbesondere eine Entscheidung über Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 BauGB rechtssicher und vorhersehbar ermöglicht. Der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, muss über den Inhalt der angestrebten Planung aber keinen abschließenden Aufschluss geben. Eine strikte Akzessorietät zwischen konkreten Planungsabsichten der Gemeinde und der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre besteht nicht. Es ist gerade deren Sinn, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Wesentlich ist, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht grundsätzlich nicht aus. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 -, BRS 76 Nr. 108 = juris Rn. 6, und vom 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, NVwZ 2010, 42 = juris Rn. 9, Urteil vom 19. Februar 2004 BVerwG - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 = juris Rn. 28, Beschlüsse vom 30. September 1992 - 4 NB 35.92 -, BRS 54 Nr. 72 = juris Rn. 6, und vom 9. August 1991 - 4 B 135.91 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 2016 - 2 D 23/16 -, juris Rn. 36, vom 11. April 2016 - 2 D 30/15.NE - juris, und vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 44 ff., sowie Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BRS 79 Nr. 119 = juris Rn. 14. Dabei muss sich die erforderliche Konkretisierung der Planungsziele nicht unmittelbar aus den dokumentierten Aufstellungsvorgängen dieses Satzungsbeschlusses oder des zu sichernden Bebauungsplanverfahrens ergeben, also in diesem Sinne unmittelbar offengelegt sein. Entscheidend ist, dass sie so verlässlich festgelegt sind, dass die Gemeinde gegebenenfalls einen entsprechenden Nachweis führen kann, der geeignet ist, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern. Dies kann etwa allgemein durch Sitzungsniederschriften, anderweitige Planungsentscheidungen oder sonstige erkennbare Unterlagen und Umstände geschehen. Vgl. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB - Kommentar, 13. Aufl. 2016, § 14 Rn. 9 m. w. N. Diese Maßgaben sind zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 15. Dezember 2016 als erfüllt anzusehen. Die Antragsgegnerin hat in der zugehörigen Beschlussvorlage dargelegt, dass die Änderung der bisherigen Gebietsausweisung als Industriegebiet in ein Gewerbegebiet vornehmlich dazu dienen soll, die (wenigen) gewerblich/industriell nutzbaren Freiflächen im Stadtgebiet für arbeitsplatzintensives (Klein-)Gewerbe zu reservieren, um damit die wirtschaftliche Entwicklung in diesem Bereich voranzutreiben, zumal im Stadtgebiet keine reinen Gewerbeflächen zur Verfügung stehen und voraussichtlich schon aus Gründen der Regionalplanung keine zusätzlichen Gewerbestandorte ausgewiesen werden können. Zudem geht die Antragsgegnerin davon aus, dass diese „Herabstufung“ im Rahmen des integrierten kreisweiten Entwicklungskonzepts systemkonform ist, weil sich daraus ein Überschuss an Industriegebieten ergibt. Hierfür lässt sich eine gewisse Plausibilität feststellen, da die vom Bebauungsplan Nr. 2 seit 1977 eröffneten Nutzungsmöglichkeiten nur zu max. 3/4 ausgenutzt wurden. Insoweit verfolgt die Planung die legitimen Ziele des § 1 Abs. 6 Nrn. 1, 8 a) und c) BauGB. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin zugleich das Immissionsschutzkonzept des Ursprungsplans, das sie nach heutigen Maßstäben zu Recht als defizitär gewertet hat - tatsächlich dürfte zumindest die textliche Festsetzung: „Zugelassen sind nur Betriebe bzw. Anlagen, die dem Gebietscharakter. Es dürfen keine Störungen der Betriebsfunktionen untereinander eintreten.“ schon wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam sein, was als Ewigkeitsmangel möglicherweise den gesamten Bebauungsplan Nr. 2 infizieren könnte -, auf den heutigen Stand bringen will, um so insbesondere die nächstgelegenen Wohn- und Mischgebiete angemessen zu schützen, aber insbesondere auch gesunde Arbeitsverhältnisse im Plangebiet selbst zu gewährleisten. Hierbei handelt es sich wiederum um legitime Planungsbelange nach § 1 Abs. 6 Nrn. 1 und 7 c) BauGB. Hierzu verhält sich im Übrigen auch die Antragstellerin mit ihren Einwänden an keiner Stelle. Angesichts dieser jedenfalls eine Planung potentiell rechtfertigenden Gesichtspunkte mag dahinstehen, ob bzw. inwieweit die weitere Annahme der Antragsgegnerin, die Planung reagiere zulässigerweise auf einen absehbaren Änderungsbedarf infolge von Novellierungen der Regional- und Landesplanung, für sich genommen tragfähig ist. Entgegen der Annahme der Antragstellerin bestehen unter Berücksichtigung des Planungsstandes bei Erlass der angegriffenen Satzung keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich des erforderlichen Konkretisierungsgrades der Planungsziele, weil noch nicht feststeht, ob die „Herabstufung“ des Plangebietes zu einer vollständigen Neuordnung führen wird oder ob für Teilbereiche die bisherige Festsetzung als Industriegebiet erhalten bleibt. Zwar trifft es im Grundsatz zu, dass eine eine Veränderungssperre hinreichend tragende Planung regelmäßig erst dann den erforderlichen Konkretisierungsgehalt hat, wenn der Plangeber sie auf einen bestimmten Gebietstyp ausgerichtet hat. Vgl. nur Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB – Kommentar, 13. Aufl. 2016, § 14 Rn. 9. Dies steht hier aber nicht in Frage. Aus den Aufstellungsvorgängen ergibt sich das planerische Ziel, das Plangebiet möglichst weitgehend als „normales“ Gewerbegebiet auszuweisen, ohne dass der Plangeber allerdings schon mit Planaufstellung abschließend darüber befinden konnte und musste, ob dies angesichts der schon vorhandenen Nutzungen tatsächlich im gesamten, mindestens 140 ha großen Plangebiet möglich sein wird. Dies kann wiederum nur Ergebnis der abschließenden, das gesamte Plangebiet und alle relevanten Belange in den Blick nehmenden Abwägungsentscheidung sein. Hinzu kommt, dass der erkennbare Fokus der Antragsgegnerin weniger in einer Änderung des Bestandes liegt – insofern hat sie das gesamte Instrumentarium des § 1 Abs. 4 – 10 BauNVO in der Ratsvorlage 118/2016 angesprochen -, als vielmehr in einer Neuordnung und Neuausrichtung der Nutzung der verbliebenen Freiflächen. Jedenfalls insofern verfolgt sie aber das (alleinige) Ziel einer Gewerbegebietsausweisung. Dies begegnet unter Konkretisierungsaspekten – anders als möglicherweise unter dem später zu erörternden Blickwinkel des Realisierbaren – keinen Bedenken. Damit erschöpft sich die angedachte Bebauungsplanung auch nicht in einer reinen Verhinderung der Nutzungswünsche der Antragstellerin. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die (positiven) Zielsetzungen nur vorgeschoben sind und die Antragsgegnerin in Wahrheit allein eine Negativplanung verfolgte, ergeben sich aus den Aufstellungsvorgängen nicht. Belastbare Indizien zeigt auch die Antragstellerin nicht auf. Sie hält der Antragsgegnerin vielmehr im Wesentlichen unbelegte Vermutungen entgegen und unterstellt ihr pauschal, sie verfolge mit der Planung lediglich die negative Zielvorstellung der Verhinderung ihres Bauwunsches. Es ist der Gemeinde indes nicht verwehrt, auf einen konkreten Bauantrag mit der Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplans zu reagieren, um ihm die materielle Rechtsgrundlage zu entziehen. Entscheidend ist, ob eine bestimmte Planung - auch wenn sie durch den Wunsch, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, ausgelöst worden ist - für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 BauGB erkennt die gemeindliche Planungshoheit an und räumt der Gemeinde ein Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb in diesem Sinne erforderlich, soweit er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde städtebaulich gerechtfertigt ist. Dabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung in ihrer eigentlich gleichsam positiven Zielsetzung gewollt und erforderlich ist. Sie darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung der Planung im Vordergrund steht. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Ge- meinde - Fehlentwicklung gerichteten Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dabei kann die zulässige Steuerung eines von der Gemeinde als Fehlentwicklung gewerteten Baugeschehens auch darin liegen, dass der betreffende Bebauungsplan die weitere bauliche Entwicklung aus beachtlichen konzeptionellen Gründen restriktiv steuern soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9; Urteil vom 9. August 1991 - 4 B 135.91 -, Buchholz 406.11, § 14 BauGB Nr. 17; Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, BVerwGE 120, 138 = juris Rn. 28; OVG NRW, Urteile vom 11. April 2016 - 2 D 30/15.NE -, juris, und vom 26. Februar 2009 ‑ 10 D 40/07.NE -, juris; Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BRS 79 Nr. 119 = juris Rn. 14 ff. Angesichts dessen begegnet die städtebaulich begründete Verhinderung einer Nutzung von bestehenden Freiflächen durch Industriebetriebe durch Änderung der Gebietsausweisung zu einem Gewerbegebiet keinen grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Bedenken. Im Gegenteil dürfte dies aus Gründen planerischer Vorsorge jedenfalls mit Blick auf die bisherigen Regelungen zum (immissionsschutzrechtlichen) Störpotential sogar geboten sein. Gegen das von der Antragsgegnerin gesehene Änderungsbedürfnis spricht auch nicht, dass die zuständigen Fachbehörden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren das Vorhaben der Antragstellerin offenbar für grundsätzlich genehmigungsfähig gehalten haben und die Antragsgegnerin selbst hierzu ihr Einvernehmen erklärt hat. Unbeschadet des Umstandes, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht zweifelsfrei ergibt, ob der Mitteilung vom 9. Juni 2016 ein Rats- oder Ausschussbeschluss zugrunde lag - nur dann wäre eine Bindung des Plangebers auch nur denkbar, die Verwaltung der Antragsgegnerin kann dem Rat als Träger der Planungshoheit insoweit von vornherein keine bindenden Vorgaben machen -, kam eine andere Stellungnahme auf der Grundlage der - damaligen - planungsrechtlichen Situation nicht in Betracht. Im Gegenteil dürfte sie nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB rechtlich ohne Belang, weil überflüssig gewesen sein. Denn das Vorhaben der Antragstellerin beurteilt(e) sich, wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt haben, nicht nach §§ 31, 34 oder 35 BauGB, sondern nach § 30 BauGB. Jedenfalls hindert die Erteilung des Einvernehmens aber - wovon auch die Antragstellerin mit Recht ausgeht - eine Kommune nicht grundsätzlich daran, danach mittels Planungsrechts dem Vorhaben die bauplanungsrechtliche Grundlage zu entziehen. Hierzu werden regelmäßig die kurzen Fristen des § 36 BauGB nicht ausreichen. Bauleitplanung ist nicht auf diesen Maßstab reduziert und darf - legitimerweise - gerade dazu dienen, durch neue planerische Vorgaben bisher zulässige Vorhaben wegzuwägen. So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138 = juris Rn. 24 f.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2003 - 7 B 235/03 -, BRS 66 Nr. 118 = juris Rn. 11, 13; Reidt, in: Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB-Kommentar, 13. Aufl. 2016, § 36 Rn. 6; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB-Kommentar, Stand Oktober 2017, § 36 Rn. 28. Ob diese Überlegungen im Ergebnis tragfähig sind und in dem zu beschließenden Bebauungsplan abwägungsfehlerfrei festgesetzt werden können - dies erscheint in Anbetracht des Vortrags der Antragstellerin jedenfalls nicht zweifelsfrei und ist der Antragsgegnerin nach eigenen Angaben als planerisch zu bewältigendes Problem durchaus bewusst - tangiert die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre ebenso wenig wie die Frage, ob das beantragte Vorhaben auf den Grundstücken der Antragstellerin den zukünftigen planerischen Festsetzungen entspricht, also in einem - möglicherweise nach § 1 Abs. 4-9 BauNVO gegliederten und um Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO ergänzten - Gewerbegebiet angesiedelt werden kann oder nur in einem Industriegebiet realisierbar wäre. Vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, BauR 1990, 694 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2009 ‑ 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 72. Dies wäre auch insoweit nur dann anders zu beurteilen, wenn eine entsprechende planerische Festsetzung von vornherein und unausweichlich bereits jetzt abwägungsfehlerfrei schlechterdings nicht vorgenommen werden könnte. Dies ist, wie sogleich auszuführen ist, indes nicht der Fall. c) Die Veränderungssperre ist auch als Sicherungsmittel geeignet, weil sich das Planungsziel des Bebauungsplans rechtmäßig erreichen lässt. Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt oder der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind. Eine Veränderungssperre, die eine offensichtlich unzulässige Bebauungsplanung sicherstellen soll, ist unwirksam. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685 = juris Rn 3; OVG NRW, Urteile vom 26. Februar 2009 ‑ 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 57, und vom 11. März 2004 - 7a D 103/03.NE -, juris Rn. 20 und 38. Dafür bestehen – wie bereits angesprochen – jedenfalls derzeit keine durchgreifenden Anhaltspunkte. So lässt sich konkret den Ausführungen der Antragstellerin zu den bisherigen Nutzungen im Plangebiet nicht schon jetzt mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass eine Änderung der bisherigen Gebietsausweisung insgesamt oder auch nur bezogen auf den Bereich, in dem ihr Grundstück liegt, zwangsläufig gegen planerische Grundsätze, insbesondere das Abwägungsgebot verstieße. Die von der Antragstellerin dargelegten vorhandenen Nutzungen im Plangebiet schließen nicht mit Sicherheit die „Herabstufung“ des Plangebiets in der von der Antragstellerin ins Auge gefassten Weise aus. Zwar sind einige der angeführten Nutzungen voraussichtlich bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise tatsächlich industriegebietstypisch – so mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, wenn auch nicht ausnahmslos die genannten Unternehmen, die auf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beruhen Vgl. dazu Stock, in König/Roeser/Stock, BauNVO - Kommentar, 3. Aufl. 2014, § 9 Rn. 9. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass solche in anderen Gebieten unzulässigen Gewerbebetriebe das Plangebiet insgesamt so prägten, dass sie im Verhältnis zu anderen Betrieben nach Umfang und Gewicht überwögen. Vgl. zu dieser Typik eines Industriegebietes BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 -, BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 20 f.; Stock, in König/Roeser/Stock, BauNVO - Kommentar, 3. Aufl. 2014, § 9 Rn. 7. Dies gilt schon deshalb, weil insbesondere die von der Antragstellerin angeführten (großen) Logistikbetriebe - und damit namentlich auch der dem Vorhabengrundstück benachbarte Betrieb „Grass“- grundsätzlich auch in Gewerbegebieten zulässig sind. Als dem tertiären Sektor zugehörige Unternehmen sind sie jedenfalls nicht von vornherein in Industriegebiete typisch. Vgl. in diesem Zusammenhang auch: Stock, in König/Roeser/Stock, BauNVO - Kommentar, 3. Aufl. 2014, § 9 Rn. 6. Dass dies für den hier in Rede stehenden Logistikbetrieb wegen seiner besonderen Störwirkung ausnahmsweise anders zu beurteilen sein könnte, lässt sich nicht, insbesondere nicht mit schon bei Erlass der Veränderungssperre zu Tage tretender Offensichtlichkeit feststellen. Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, Betriebsdetails seien ihr nicht bekannt. Aufgrund dessen liegt aber auch die Annahme jedenfalls nicht nahe, dass Betriebsgeschehen erreiche Ausmaße wie in der von der Antragstellerin herangezogenen Fallgestaltung, die dem Beschluss des Hamburgischen OVG vom 16. November 2015 – 2 Bs 165/15 -, BauR 2016, 980 = juris, zugrunde lag. Unabhängig davon ist dem Beschluss eine Festlegung dergestalt, eine solche Spedition könne nur in einem Industrie- oder Sondergebiet verwirklicht werden, nicht zu entnehmen (juris Rn. 22). Ebenso wenig lässt sich eine Industriegebietstypik mit einem „vorhandenen Störpotential“ weiterer Betriebe begründen, da auch Gewerbegebiete gerade zur Aufnahme störender Gewerbe vorgesehen sind. Diese unterschiedliche Wertung mag auch erklären, dass die Antragsgegnerin bei gleicher tatsächlicher Ausgangslage von einem klaren quantitativen Überwiegen „nur“ gewerblicher Nutzungen im Plangebiet ausgeht. Die Begründung des Planentwurfs (dort S. 8) nennt insoweit ein Flächenverhältnis von „Gewerbebetrieben“ zu „industriegebietsaffinen Betrieben“ von 4:1. Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit dieser Bestandserfassung und vorläufigen Gebietszuweisung hat auch die Antragstellerin nicht behauptet. Sie ist (lediglich) der Auffassung, die Zuordnungen seien zu schematisch und in Einzelfällen – wie ausgeführt – diskutabel. Nimmt man hinzu, dass mindestens ¼ des Plangebietes (nach dem Begründungsentwurf sogar knapp die Hälfte der überbaubaren Flächen) tatsächlich noch überhaupt nicht baulich genutzt wird, scheitert die geplante Änderung des Gebietstyps mit Blick nicht zuletzt auf die Möglichkeiten der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 4 ff., vor allem Abs. 6 und 10 BauNVO nicht unausweichlich an den tatsächlichen Gegebenheiten. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass zumindest ein heute der Genehmigungspflicht unterliegender und von der Antragstellerin als Beispiel für die Unzulässigkeit der Neuplanung angeführter Betrieb (U. ) jedenfalls zum Teil in einem Bereich errichtet ist, der bereits bisher (nur) als Gewerbegebiet ausgewiesen ist. Ebenso wenig erscheint ein Verstoß gegen bindende Ziele der Raumordnung vorprogrammiert. Es ist bereits zweifelhaft, ob die von der Antragstellerin unter Bezugnahme auf in der ablehnenden Stellungnahme der Bezirksregierung E1. vom 19. September 2017 angeführten Regelungen des Regionalplans für den Regierungsbezirk E1. – Teilabschnitt Oberbereich C. – tatsächlich den Charakter von – verbindlichen – Zielen der Raumordnung haben. In diesem Zusammenhang spricht allerdings Vieles dafür, dass es jedenfalls an der abschließenden Abgewogenheit der Bestimmungen im Hinblick auf die mit den „Soll-Festlegungen“ zwangsläufig verbundenen Ausnahmemöglichkeiten fehlt, wie bereits die Antragsgegnerin zutreffend eingewandt hat. Dies bedurfte hier indes keiner abschließenden Betrachtung, weil raumordnerische Vorgaben unter dem Gesichtspunkt der Darstellung des Gebietes als GIB durch die geplanten Änderungen letztlich nicht betroffen sind. Denn mit dieser Vorgabe werden durch Bauleitpläne festzusetzende Industrie- und Gewerbegebiete gleichermaßen und gewissermaßen undifferenziert erfasst. Allein in diesem Spektrum bewegen sich aber die geplanten Änderungen. Da die Antragsgegnerin auch eine vollständige Überplanung zumindest beabsichtigt, werden auch nicht zwangsläufig neue, sich gegenseitig störende gewerbliche/industrielle Mischnutzungen innerhalb eines GIB geschaffen. Schließlich ist auch eine Genehmigungsbedürftigkeit des umstrittenen Bebauungsplans durch die Bezirksregierung nicht ersichtlich. Ihre gegenteilige Auffassung hat die Antragstellerin auch nicht näher ausgeführt. Vorstehende Überlegungen gelten angesichts des noch einmal geringeren Detaillierungsgrades des LEP erst recht für die vorgebrachten landesplanerischen Bedenken. Schließlich erscheinen Abwägungsfehler mit Blick auf die Eigentumsinteressen der Antragstellerin selbst unter Einbeziehung des ursprünglich erteilten gemeindlichen Einvernehmens nicht eindeutig vorgezeichnet. Selbst wenn hierdurch ein gesteigertes Gewicht der Belange der Antragstellerin zu berücksichtigen wäre – was allerdings angesichts des Umstandes, dass ihr eine Genehmigung weder erteilt noch mit einer gewissen Verbindlichkeit in Aussicht gestellt worden ist, was vor einer hier offenbar noch nicht erfolgten Bewertung der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen Einwände auch nicht möglich sein dürfte, jedenfalls nicht offenkundig der Fall ist -, bedeutete dies nicht, dass dieses Gewicht nicht durch die für die Planung sprechenden Belange abwägungsgerecht überwunden werden könnte. Hierzu ließen sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses jedenfalls keine seriösen Aussagen treffen. Dementsprechend spielt diese Frage regelmäßig - und so auch hier - für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre keine Rolle. So zum Grundsatz ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138 = juris Rn. 25. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin mit einem Gewerbegrundstück „nichts anfangen“ kann und es mit einer solchen Ausweisung nicht erworben hätte, ändert hieran nichts. Einen schutzwürdigen Anspruch auf Planerhalt gibt es grundsätzlich nicht, eine Sonderkonstellation ist nicht zu erkennen. Es ist vor diesem Hintergrund auch keine dauernde Vollzugsunfähigkeit der Planung gegeben, weil die Antragstellerin eine (plankonforme) gewerbliche Nutzung ihres Grundstücks „nicht will“. Vielmehr handelt es sich insoweit gerade um die typische Ausgangslage einer eine Bauleitplanung, deren Anlass ein „unerwünschtes“ Baugesuch ist, flankierenden Veränderungssperre. Regelmäßig geht es insoweit legitimerweise darum, städtebauliche Vorstellungen zunächst und gegen den Eigentümer zu verfolgen. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, BauR 1990, 694; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BRS 79 Nr. 119; Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 51 ff. Das erforderliche Sicherungsbedürfnis ist schließlich auch nicht deshalb fraglich oder entfallen, weil die Antragsgegnerin die zu sichernde Planung nicht ernsthaft betreibt oder inzwischen sogar aufgegeben haben könnte. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin nach durchgeführter frühzeitiger Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Einwände inzwischen am 22. März 2018 einen Planentwurf und dessen öffentliche Auslegung beschlossen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.