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Beschluss

10 A 1424/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0514.10A1424.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, eine Baugenehmigung für die Anbringung dreier Werbeanlagen in Form beleuchteter Schriftzüge (im Folgenden: Vorhaben) auf dem Dach beziehungsweise an der südwestlichen Giebelwand des Hauses F. 17 in B. (im Folgenden: Vorhabengrundstück) zu erteilen, abgewiesen, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Es sei mit den Vorgaben der Werbeanlagensatzung der Beklagten (im Folgenden: Satzung) nicht vereinbar. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass diese Annahme des Verwaltungsgerichts unrichtig sein könnte. Das Verwaltungsgericht ist, nachdem sich die Berichterstatterin im Rahmen einer Ortsbesichtigung die für die erforderliche wertende Entscheidung notwendigen Eindrücke von den konkreten örtlichen Umständen verschafft hat, in nicht zu beanstandender Weise von der Wirksamkeit der Satzung ausgegangen. Aus der Begründung des Zulassungsantrags geht nicht hervor, dass das Verwaltungsgericht zur Gestaltung und zur städtebaulichen Situation des F. sowie zu den an den Platz angrenzenden bebauten Grundstücken, den dort aufstehenden Gebäuden und ihrer jeweiligen Beziehung zum Platz unrichtige tatsächliche Feststellungen getroffen hätte. Hinsichtlich der Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Satzung, mit der örtliche Bauvorschriften erlassen werden, hat sich das Verwaltungsgericht an der einschlägigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts orientiert. Danach hat der Landesgesetzgeber für die örtlichen Bauvorschriften, die als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden, die planerische Gestaltungsfreiheit zur Festlegung von Gestaltungsregelungen dadurch begrenzt, dass er sie den Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots nach dem Baugesetzbuch unterworfen hat. Eine entsprechende Bestimmung für örtliche Bauvorschriften, die isoliert erlassen werden, enthält das Gesetz zwar nicht, doch folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip, dass sie gleichfalls eine Abwägung der maßgeblichen Belange der Betroffenen und der Allgemeinheit voraussetzen. Sie greifen in gleicher Weise in das Eigentum ein wie diejenigen örtlichen Bauvorschriften, die als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden. Allerdings sehen weder die Bauordnung noch die Gemeindeordnung für den Erlass von örtlichen Bauvorschriften der hier fraglichen Art in verfahrensmäßiger Hinsicht eine spezielle Bürgerbeteiligung vor. Ebenso wenig unterliegt insoweit der Abwägungsprozess bestimmten Formerfordernissen. So besteht insbesondere keine Begründungspflicht. Gleichwohl entbindet diese lückenhafte Regelung des Satzungsverfahrens die Gemeinde nicht von der Verpflichtung, das Abwägungsmaterial zusammenzustellen und die Satzung als Abwägungsergebnis nur auf der Basis eines ordnungsgemäßen Abwägungsvorganges zu erlassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. August 2000 – 7 A 4704/99 –, juris, Rn. 32 ff. Dass diesen Anforderungen im Hinblick auf die Satzung nicht genügt wurde, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die Erläuterung zur Satzung und auch die Satzung selbst beinhalten Aussagen zum Satzungszweck. Sowohl in der Bezirksvertretung, im Planungsausschuss als auch im Rat wurde unter anderem der Zuschnitt des Geltungsbereichs der Satzung erörtert. Vor diesem Hintergrund darf angenommen werden, dass den Ratsmitgliedern nicht nur das Abwägungsmaterial in Form der Gestaltung des F. selbst als einer der markantesten Verkehrspunkte der Stadt, der ihn unmittelbar umgebenden Bebauung und der hier maßgeblichen Sichtachsen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bekannt war, sondern sie auch das Für und Wider einer Einschränkung von Werbeanlagen oberhalb des Erdgeschosses und einer Ausweitung der Satzung auf weitere Grundstücke erwogen haben. Soweit die Klägerin eine hinreichende Bestandsaufnahme vermisst, legt sie nicht dar, worin das behauptete Defizit bestehen soll. Für den Senat ist nicht erkennbar, dass den Ratsmitgliedern den Bestand betreffende tatsächliche Umstände vorenthalten worden sind, die für die hier zu treffende Abwägungsentscheidung wesentlich gewesen wären. Dass den Ratsmitgliedern unklar gewesen sein könnte, worüber sie laut Sitzungsniederschrift in der Ratssitzung diskutiert haben, ist fernliegend. Auch für einen Abwägungsmangel in Form eines Abwägungsausfalls beziehungsweise der Nichtberücksichtigung oder Fehlgewichtung wesentlicher, durch die Vorschriften der Satzung berührter Belange ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nichts Konkretes. Die Klägerin meint, der Schutz einer bestimmten Sichtachse sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Mit dieser pauschalen Auffassung greift sie zu kurz, denn mit einer entsprechenden Satzung darf beispielsweise – wie hier geschehen – ein bestimmter Platz von städtebaulicher Bedeutung geschützt werden. Welche städtebauliche Bedeutung einem solchen Platz zugewiesen wird und auf welche Weise diese erhalten werden soll, hängt von den konkreten Umständen ab und unterliegt grundsätzlich der Bewertung durch den Satzungsgeber. Die städtebauliche Bedeutung des F. sieht der Rat in der Funktion des Platzes als – im übertragenen Sinne – Eingangstor zur Stadt. Dass eine derartige Eingangssituation eine städtebauliche Dimension haben kann, steht außer Frage. Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass die Wirkung, die eine als Eingangstor verstandene bauliche Anlage erzielen soll, je nach Situation von einer oder mehreren Sichtachsen abhängt, die den Blick der Ankommenden auf den Stadteingang ermöglichen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Rat hier in Ansehung der tatsächlichen räumlichen Verhältnisse den Blick von der in den Kreisverkehr am F. mündenden Autobahn A 544 auf den Gebäudekomplex F. 17 und 19 als maßgeblich für die gewünschte städtebauliche Wirkung des F. als Stadteingang ansieht. Geht es gerade um die gestalterische Erhaltung dieser städtebaulichen Wirkung, die nicht von Werbeanlagen beeinträchtigt werden soll, obliegt es dem Rat, die angemessene Maßnahme zu wählen. Dies hat er getan, indem er diejenigen Grundstücke in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen hat, in deren Nutzung für die Erhaltung der gewollten städtebaulichen Stadteingangssituation nach seiner wertenden Beurteilung gestaltend eingegriffen werden soll. Soweit die Klägerin wegen der engen Begrenzung des Geltungsbereichs der Satzung einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz beklagt, weil die übrigen Richtungsfahrbahnen am F. ebenso stark befahren seien wie die A 544 in Richtung Stadt und die Stadtbildqualität nicht auf einen Blickwinkel zu reduzieren sei, übersieht sie, dass der Rat seinen Gestaltungswillen in zulässiger Weise auf die Funktion des F. als Stadteingang konzentriert hat und es daher einen sachlichen Grund dafür gibt, den insoweit als bestimmend erkannten Gebäudekomplex F. 17 und 19, nicht aber die übrigen bebauten Grundstücke rund um den F. besonderen gestalterischen Anforderungen zu unterwerfen. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).