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Beschluss

5 B 670/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0518.5B670.18.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Mai 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 3680/18 (VG Köln) gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 15. Mai 2018 wird hinsichtlich des Betretungs- und Aufenthaltsverbots wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Mai 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 3680/18 (VG Köln) gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 15. Mai 2018 wird hinsichtlich des Betretungs- und Aufenthaltsverbots wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO, die angefochtene Entscheidung wie begehrt zu ändern. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unterliegt die Rechtmäßigkeit der streitigen Polizeiverfügung bei der aus Zeitgründen nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage derzeit erheblichen Bedenken. Die auf dieser Grundlage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende offene Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des befristeten Betretungs- und Aufenthaltsverbots bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an dessen sofortiger Durchsetzung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller gestützt auf § 34 Abs. 2 PolG NRW untersagt, das Pfingstzeltlager "U. J. " der Malteser auf der Insel H. in C. I. für den Zeitraum 18. Mai 2018 (14.00 Uhr) bis zum 21. Mai 2018 (17.00 Uhr) zu betreten und sich dort aufzuhalten. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW kann für den Fall, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, dieser Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Eine Maßnahme nach § 34 Abs. 2 PolG NRW setzt die hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass die Person in dem betroffenen örtlichen Bereich eine Straftat begehen bzw. zur ihrer Begehung beitragen wird. Nicht ausreichend sind hingegen bloße Vermutungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2006‑ 5 B 1142/06 ‑, juris, Rn. 6. Gemessen daran spricht derzeit Vieles für die Rechtswidrigkeit des Betretungs- und Aufenthaltsverbots, weil es jedenfalls auf der Basis des Akteninhalts an einer nachvollziehbaren Gefahrenprognose fehlt. Soweit sich die Annahme, der Antragsteller werde anlässlich des Pfingstzeltlagers Straftaten u. a. nach § 184 StGB (Verbreitung pornografischer Schriften) und § 238 StGB (Nachstellung) begehen, auf ein wiederholtes Auftreten seinerseits im Zusammenhang mit Veranstaltungen der Malteser stützt, ist nicht ersichtlich, inwieweit es dabei bereits in der Vergangenheit zu der Begehung einschlägiger strafbarer Handlungen gekommen sein soll. Den Ausführungen des Antragsgegners lässt sich dazu nichts Tragfähiges entnehmen. Der Hinweis, dass der Antragsteller am 4. Juni 2017 einen Ausflug der Malteser aufgesucht und dort für alle Teilnehmer wahrnehmbar auf dem Dach seines PKW ein Schild mit der Aufschrift "Mein Kampf gegen eine Nutte" aufgestellt haben soll, bietet für ein strafbares Verhalten keinen zureichenden Anhalt. Dass das Aufstellen des Schildes den Straftatbestand des Verbreitens pornografischer Schriften erfüllt, liegt fern. Ob sich der Antragsteller insoweit wegen Nachstellung (oder gegebenenfalls auch wegen Beleidigung) strafbar gemacht hat, bleibt mangels näherer Angaben spekulativ. Der in dem Anhörungsschreiben vom 11. Mai 2018 aufgestellten Behauptung des Antragsgegners, der Antragsteller sei seit 2016 als Straftäter bei Nachstellung/Stalking in mindestens zehn Fällen aufgetreten und gegen ihn seien drei rechtskräftige Verurteilungen wegen Nachstellung ergangen, ist der Antragsteller entgegengetreten, ohne dass der Antragsgegner sein gegenteiliges Vorbringen nachfolgend näher konkretisiert hätte. Auch ist nicht ansatzweise erkennbar, was genau jeweils Gegenstand der genannten Strafverfahren war oder ist und inwieweit sich daraus hinreichende Rückschlüsse auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Antragstellers am kommenden Pfingstwochenende ergeben. Entsprechendes gilt, wenn der Antragsgegner darlegt, der Antragsteller habe sich trotz gerichtlicher Verbote mehrfach der "Geschädigten" bei Veranstaltungen der Malteser genähert. Wer die betreffende Person ist und in welcher Beziehung sie zu den Maltesern steht, ist den Akten nicht zu entnehmen. Unterstellt, dass es sich um eine Mitarbeiterin oder Betreuerin handelt, verhält sich die streitige Polizeiverfügung mit keinem Wort dazu, dass sie an dem fraglichen Pfingstzeltlager überhaupt teilnehmen wird. Eine Äußerung der Polizei ist im Übrigen in beiden Instanzen nicht erfolgt. Was schließlich den zur Begründung der Polizeiverfügung weiter angeführten Vorfall bei der Fronleichnamsprozession 2016 in H1. angeht, wo der Antragsteller auf seinem Auto eine Werbetafel mit der Darstellung von Oralverkehr und der Aufschrift "Nutte" angebracht haben soll, trägt dieser die getroffene Gefahrenprognose nach Aktenlage ebenfalls nicht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich der Antragsteller durch das beschriebene Verhalten nach § 184 StGB strafbar gemacht hat, spricht nichts Konkretes dafür, dass er Vergleichbares in Bezug auf das Pfingstzeltlager der Malteser beabsichtigt. Das zugrunde gelegt geht die zu treffende Interessenabwägung zulasten des Antragsgegners aus. Angesichts der derzeit erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung erscheint es ausreichend, den Antragsgegner auf die Möglichkeit der Verhängung eines Platzverweises nach § 34 Abs. 1 PolG NRW zu verweisen. Sollte es im Rahmen des Pfingstzeltlagers tatsächlich zu einschlägigen strafbaren Handlungen des Antragstellers kommen, können diese hierdurch kurzfristig unterbunden werden. Dass ein solches Vorgehen nicht ausreichend sein sollte, um den angenommenen Gefahren insbesondere auch für das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der kindlichen und/oder jugendlichen Teilnehmer hinreichend effektiv zu begegnen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).