Beschluss
12 B 1589/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0525.12B1589.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat der Antragsteller zunächst keinen Anspruch auf die begehrte einstweilige Feststellung, dass der Verwaltungsakt der Antragsgegnerin vom 10. November 2017 (Weisung der Antragsgegnerin, dass das Kind W. I. , geboren am 2010, von der Mutter bis auf weiteres nicht an den Antragsteller herausgegeben werden darf) rechtswidrig war. Vorläufiger Rechtsschutz - nur solcher ist hier verfahrensgegenständlich - kann hinsichtlich der begehrten Feststellung nur im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO gewährt werden. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Nach diesem Maßstab fehlt es an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorausgesetzten Anordnungsgrund. Weder hat der Antragsteller in seiner Beschwer-debegründung Nachteile benannt noch sind solche anderweitig ersichtlich, die die Eilbedürftigkeit der beantragten Feststellung begründen könnten. Soweit der Antragsteller hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge, die Antragsgegnerin jeweils im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihn bei der Ausübung seines Umgangsrechts am bevorstehenden Wochenende (24. bis 26. November 2017) sowie an den weiter folgenden Wochenenden nach § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII zu unterstützen, ferner Beratungs- und Vermittlungsleistungen nach § 17 SGB VIII zu erbringen, unter anderem beratend den sich aus dem Gerichtsbeschluss des Familiengerichts ergebenden Wochenendrhythmus klarzustellen und dies zunächst an den Antragsteller und anschließend an beide Eltern zu kommunizieren, nunmehr beantragt, den insofern ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aufzuheben und das Verfahren dorthin zurückzuverweisen, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Sie ist wegen der Eilbedürftigkeit des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht zweckdienlich, da weitere Stellungnahmen der Beteiligten nicht erforderlich sind. Über den Antrag des Antragstellers auf Unterstützung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII und den Antrag auf Beratung nach § 17 Abs. 2 SGB VIII kann auf der Grundlage des bisherigen Vortrags des Antragstellers entschieden werden. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zu Recht abgelehnt. Soweit sich das Begehren nach Unterstützung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII auf in der Vergangenheit liegende Wochenenden bezieht, ist der Antrag bereits wegen Erledigung unzulässig. Im Übrigen vermag das Vorbringen des Antragstellers eine einstweilige Anordnung weder gerichtet auf Unterstützung nach § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII noch gerichtet auf Beratung nach § 17 Abs. 2 SGB VIII zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung beider Begehren u. a. damit begründet, dass das Jugendamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller und der Kindesmutter Beratungs- und Vermittlungsangebote gemacht habe, indem es diese zu einem gemeinsamen Gespräch am 13. November 2017 eingeladen habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in Zukunft nicht bereit wäre, einen weiteren Beratungs- und Vermittlungstermin anzubieten, um eine einvernehmliche Klärung der Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter herbeizuführen. Diese Argumentation ist nicht zu beanstanden. Weder erstinstanzlich noch im hiesigen Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller vorgetragen, welche konkrete Unterstützungs- oder Beratungsmaßnahme er von der Antragsgegnerin verlangt, aber sodann nicht erhalten hat. Insbesondere hat der Antragsteller nicht vorgetragen, die Antragsgegnerin im Nachgang zu dem nicht zustande gekommenen Gespräch am 13. November 2017 um eine konkrete Maßnahme gebeten zu haben, die die Antragsgegnerin verweigert hätte. Sollte der Antragsteller die zwangsweise Umsetzung der familiengerichtlichen Umgangsregelung begehren, hat das Verwaltungsrecht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese nicht zum Anspruchsinhalt von § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII gehört, der auf Hilfestellungen beschränkt ist. Die zwangsweise Durchsetzung der familiengerichtlichen Umgangsregelung kann allein bei den Familiengerichten erwirkt werden. Ebenso kann die begehrte rechtsverbindliche Klärung des Wochenendrhythmus nicht Gegenstand einer Beratung nach § 17 Abs. 2 SGB VIII sein. Die Auslegung einer etwaig bestehenden familiengerichtlichen Umgangsregelung ist gegebenenfalls in einem familiengerichtlichen Vollstreckungsverfahren zu klären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.