Beschluss
11 A 1948/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0528.11A1948.17.00
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Leitsätze
Im Hinblick auf die Umbenennung einer Straße haben Anlieger eine subjektive Rechtsposition weder aus § 4 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW noch aus § 14a StrWG NRW.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Hinblick auf die Umbenennung einer Straße haben Anlieger eine subjektive Rechtsposition weder aus § 4 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW noch aus § 14a StrWG NRW. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1, S. 2 f. = juris, Rn. 7. Ausgehend hiervon legt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. 1. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe der Entscheidung einen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt, der mit ihren grundgesetzlich geschützten Anliegerrechten nicht in Einklang stehe, führt von vornherein nicht weiter. Wie weit das Anliegerrecht gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, das insoweit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am Anliegergrundstück bestimmt. Der Anliegergebrauch nach § 14a StrWG NRW reicht danach grundsätzlich nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundstücks eine Benutzung der Straße erfordert. Gewährleistet sind vor allem der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her, Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 11 A 748/15 -, juris, Rn. 7 ff., m. w. N. nicht jedoch, ob und wie die Straße, von der aus die Zugänglichkeit gewährleistet wird, benannt ist. 2. Auch der Einwand der Klägerin, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme den die Ermessensausübung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW steuernden Richtlinien der Beklagten drittschützende Wirkung zu, greift nicht durch. a. § 4 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW vermittelt keinen Drittschutz. Nach dieser Vorschrift können die Gemeinden Straßen mit einem Namen oder einer Nummer bezeichnen. Maßstab für den subjektive Rechte begründenden Charakter einer Norm ist, ob sie allein dem öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist oder jedenfalls auch dem Schutz individueller Interessen von in einer qualifizierten und individualisierten Weise Betroffenen dient, was durch Auslegung zu ermitteln ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 - BVerwGE 78; 40 (41 f.) = juris, Rn. 9. § 4 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW dient nicht auch dem Schutz individueller Interessen. Diese Vorschrift betraut die Gemeinde mit der in ihr Ermessen gestellten Entscheidung über die Straßenbenennung; dies geschieht allein im öffentlichen Interesse der ordnungsrechtlich motivierten Identifizierbarkeit und Unterscheidbarkeit der Straße und der gemeindlichen Selbstdarstellung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2007 ‑ 15 B 1517/07 -, NVwZ-RR 2008, 487 (488) = juris, Rn. 13. b. Entgegen der Auffassung der Klägerin schützen auch die Richtlinien für die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt N. (im Folgenden: Richtlinien) nicht die Individualinteressen der Klägerin. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften können sich zwar trotz ihrer nur verwaltungsinternen Geltung mittelbar auf das Außenverhältnis auswirken, weil die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist und sich demgemäß durch die Anwendung der Vorschriften im Verhältnis zu den betroffenen Bürgern selbst bindet. Da jedoch die mittelbare Außenwirkung einer Verwaltungsvorschrift nicht weiter reichen kann als die unmittelbare Außenwirkung eines Rechtssatzes mit gleichem Inhalt, können derartige Richtlinien für den betroffenen Straßenanlieger nur insoweit bedeutsam sein, als sie nach dem Willen ihres Urhebers dazu dienen sollen, die Interessen der einzelnen Straßenanlieger zu schützen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 1987 ‑ 15 A 563/84 -, NJW 1987, 2695 (2696), juris (Leitsatz). aa. Ausgehend davon kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, Nr. 1 dritter Spiegelstrich Satz 2 der Richtlinien schütze auch ihre Interessen. Danach dürfen Straßenumbenennungen nur dann erfolgen, wenn diese aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Diese Regelung dient erkennbar nur dem Schutz öffentlicher Belange und der Allgemeinheit. Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit sind zwar auch Individualrechtsgüter, zu denen alle Freiheitsrechte, insbesondere Leben, Gesundheit, Freiheit der Fortbewegung, Eigentum und vermögenswerte Rechte zählen. Auf den Schutz dieser Rechte zielt Nr. 1 dritter Spiegelstrich Satz 2 der Richtlinien - anders als Nr. 1 zweiter Spiegelstrich der Richtlinien - aber ersichtlich nicht ab. Sie betrifft vielmehr ausschließlich das öffentliche Interesse einer ordnungsrechtlich motivierten Identifizierbarkeit und Unterscheidbarkeit der Straßen. bb. Mangels Drittschutz der Regelung unter Nr. 1 dritter Spiegelstrich Satz 2 der Richtlinien führt auch der Einwand der Klägerin nicht weiter, das Verwaltungsgericht habe Erwägungen zu der darin angesprochenen Erforderlichkeit der Straßenumbenennung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit anstellen müssen. Aus den gleichen Gründen verfängt auch der weitere Einwand der Klägerin nicht, aufgrund des Abweichens von den Richtlinien hätte es jedenfalls eines Abweichungsbeschlusses durch den Rat zu Nr. 1 dritter Spiegelstrich der Richtlinien bedurft. 3. Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend einen Ermessensfehler verneint, weil die Umbenennung der Straße aus Gründen der öffentlichen Ordnung erforderlich sei, bleibt auch dieser Einwand ohne Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, wie die Klägerin selbst ausgeführt hat, „Unabhängig davon …“, also selbständig tragend, auch auf diese Erwägungen gestützt. Die Zulassung der Berufung kann aber grundsätzlich nur begehrt werden, wenn gegen sämtliche tragenden Begründungen ein Berufungszulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 26 = juris, Rn. 5. Letzteres ist aber gerade nicht der Fall. Denn aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbständig tragende Begründung, es lägen keine Verstöße gegen drittschützende Normen vor, keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt. 4. Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin rügt, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene sachliche Ermessensprüfung sei fehlerhaft. Darin habe es Ermessensfehler der Beklagten verneint, obwohl sich diese nur unzureichend mit der Person N1. L. und dem im Jahr 1975 erfolgten Ratsbeschluss auseinandergesetzt habe, den Namen N1. L. für die Umbenennung der D. -L1. -Straße zu vergeben. Denn auch diese Erwägungen hat das Verwaltungsgericht nur „Unabhängig davon“, also selbständig tragend, angestellt. II. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO greift ebenfalls nicht durch. Aus den vorstehenden Ausführungen des Senats folgt, dass es sich bei den gegen die Ermessensausübung der Beklagten erhobenen Einwänden der Klägerin nicht um entscheidungserhebliches Vorbringen gehandelt hat. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin nicht übergangen, es hat ihm nur einen anderen Beweiswert zuerkannt, als es die Klägerin für richtig hält. Es hat festgestellt, die Beklagte habe die schützenswerten Interessen der Anlieger der Straße tatsächlicher und rechtlicher Art ermessenfehlerfrei in ihre Entscheidung eingestellt. Zudem ergebe sich aus den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen auch, dass die „Zeit nach 1945“ im Hinblick auf eine mögliche Distanzierung der Frau N1. L. bei der Straßenbenennung in den Blick genommen worden sei. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann aber der Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes jedoch regelmäßig - so auch hier - nicht begründet werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 ‑ 9 B 710.94 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266, = juris, und vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43 = juris, Rn. 3. . Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).