Beschluss
4 A 1781/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0614.4A1781.15.00
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Tenor
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt, soweit das Verfahren eine weitere Beihilfebewilligung in Höhe von 13.881,38 Euro betrifft. Insoweit ist der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.6.2015 wirkungslos.
Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.6.2015 abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie des Zulassungsverfahrens zu 48 %, die Beklagte zu 52 %.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache auf 26.630,67 Euro, danach auf 12.749,29 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt, soweit das Verfahren eine weitere Beihilfebewilligung in Höhe von 13.881,38 Euro betrifft. Insoweit ist der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.6.2015 wirkungslos. Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.6.2015 abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie des Zulassungsverfahrens zu 48 %, die Beklagte zu 52 %. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache auf 26.630,67 Euro, danach auf 12.749,29 Euro festgesetzt. Gründe: Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit im Umfang einer weiteren Beihilfebewilligung in Höhe von 13.881,38 Euro übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist in diesem Umfang für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Im Übrigen hat der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg. Ihr Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung ist aus anderen als den vom Verwaltungsgericht benannten Gründen im Ergebnis richtig. Dies lässt sich schon im Zulassungsverfahren ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten. Die Beteiligten sind hierauf hingewiesen worden. Der Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 4.9.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 30.1.2013 sind rechtmäßig, soweit sie die hier allein noch in Streit stehenden Maßnahmen 2, 5, 7, 10 und 23 sowie einem Teil der Maßnahme 20 (vier Thermo King I-Boxen) betreffen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei ist die durch den Abrechnungsbescheid vorgenommene Absenkung des zunächst mit Zuwendungsbescheid vom 18.10.2011 in Aussicht gestellten Zuwendungsbetrages in Höhe von höchstens 33.000,00 Euro nicht mit dem Eintritt einer auflösenden Bedingung zu begründen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.6.2015 ‒ 10 C 15.14 ‒, BVerwGE 152, 211 = juris, Rn. 16, und vom 15.3.2017 ‒ 10 C 1.16, juris, Rn. 12 ff., sowie Beschlüsse vom 15.1.2016 ‒ 10 B 16.15 ‒, juris, Rn. 7, und vom 31.7.2017 ‒ 10 B 26.16 ‒, DÖV 2017, 968 (Leitsatz) = juris, Rn. 7. Jedoch erweist sich der Zuwendungsbescheid nach der anhand der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB erforderlichen Auslegung anhand des objektiven Empfängerhorizonts, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 15.3.2017 ‒ 10 C 1.16 ‒, juris, Rn. 14 f., als ein vorläufiger. Der nur vorläufige Charakter der Mittelzuweisung folgt bereits aus der sich aus dem Tenor des Zuwendungsbescheides ergebenden unbestimmten und zukunftsoffenen Festlegung der Zuschusshöhe „in Höhe von insgesamt höchstens 33.000,00 Euro“, der Begrenzung der Förderung auf maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (Ziffer I des Zuwendungsbescheides „Maßnahmen/Ermittlung der Zuwendung“) und aus dem Erfordernis einer Verwendungsnachweisführung (Ziffer II Satz 2 des Bescheides). Damit enthält der Bescheid vom 18.10.2011 keine exakt bezifferte Festbetragsförderung, sondern lediglich die verbindliche Zusage der Anteilsfinanzierung und die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für die nachfolgende Bestimmung des endgültigen Förderbetrags. Die endgültige Entscheidung über die Förderhöhe enthält erst der Abrechnungsbescheid vom 4.9.2012. Dies ergibt sich bereits aus dem Titel dieses Bescheides und folgt auch aus der Festlegung der Förderhöhe mit 6.369,33 Euro nach Prüfung der Verwendungsnachweise. Damit hat die Beklagte von dem in dem Zuwendungsbescheid vom 18.10.2011 enthaltenen Vorbehalt Gebrauch gemacht und hinsichtlich des Zuwendungsbetrages einen Schlussbescheid erlassen. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 15.3.2017 ‒ 10 C 1.16 ‒, juris, Rn. 15 f. Die gegen die Rechtmäßigkeit dieses Abrechnungsbescheides vom 4.9.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 30.1.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.3.2018 erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Hinsichtlich eines Teilbetrages der unter Nr. 10 der in Ziffer I des Zuwendungsbescheides aufgeführten Maßnahme (Betriebsmittel für Abgasreinigungssysteme) eingereichten Rechnungen von 1.667,84 Euro (8.744,87 Euro ‒ 7.077,03 Euro) fehlt es an der Förderfähigkeit. Die entsprechenden Ausgaben sind nicht in dem mit Zuwendungsbescheid vom 18.10.2011 festgelegten Bewilligungszeitraum, der vom 31.3.2011 bis zum 31.12.2011 lief, getätigt worden. Ausweislich der Rechnung der I. und N. GmbH & Co KG vom 13.1.2012 wurde der Klägerin Ad Blue am 13.1.2012 zu einem Preis von 1.560,00 Euro geliefert. Laut der Rechnung der T. und T1. F. GmbH vom 13.1.2011 sind der Klägerin für die Nutzung von Ad Blue vom 1.9.2010 bis 31.12.2010 107,84 Euro netto in Rechnung gestellt worden. Ähnliches gilt hinsichtlich der im Abrechnungsbescheid vom 4.9.2012 nicht berücksichtigten Nr. 23 der unter Ziffer I des Zuwendungsbescheides aufgeführten Maßnahme (Anschaffung/Wartung/Miete/Nutzung für die EDV-gestützte Anbindung an Kommunikationsplattformen/Informationssysteme für eine intelligente Transportlogistik). Diesbezüglich hat die Beklagte zu Recht einen förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn angenommen. Der nachgereichte Lizenzvertrag für das unter Nr. 23 zur Förderung gestellte Timo Com Frachtbörse Abo stammt vom 6.8.2007 und wurde damit weit vor Antragstellung geschlossen. Dass die Klägerin mit einer Maßnahme nicht vor Antragstellung begonnen und auch noch keinen der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrag abgeschlossen habe, hatte sie bereits mit ihrer Antragstellung am 4.4.2011 unter Ziffer 5.2 ausdrücklich versichert. Angesichts der eindeutigen Angaben der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob eine etwaige Verwaltungspraxis der Beklagten, die eine Förderung von Mehrjahresverträgen ausschlösse, willkürlich wäre. Dessen ungeachtet hat die Beklagte unter Ziffer I des Zuwendungsbescheides (Seite 5, letzter Absatz bis Seite 6, erster Absatz des Bescheides vom 18.10.2011) eine Regelung zur Förderfähigkeit von Leistungen oder Lieferungen aus mehrjährigen Verträgen unter bestimmten, dort genannten Voraussetzungen getroffen. Auch eine Förderung der Maßnahmen Nr. 2, 5 und 7 hat die Beklagte zu Recht abgelehnt. Nach dem objektiven Empfängerhorizont musste der Klägerin angesichts der unter Ziffer I des Zuwendungsbescheides vom 18.10.2011 erfolgten Aufzählung und Definition der förderfähigen Maßnahmen bewusst sein, dass hinsichtlich der Maßnahmen Nr. 2, 5, und 7 ausschließlich eine Anschaffung oder Ersatzbeschaffung der entsprechenden Gerätschaften förderfähig ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der entsprechenden Nummern (Anschaffung/Ersatzbeschaffung), sondern auch aus der in Nr. 1 vorgenommenen Definition des Wortes Anschaffung. Dort ist ausdrücklich als förderfähig nur „die Anschaffung (Erwerb des Eigentums), nicht Miete oder Leasing“ bezeichnet. Die gleiche Vorgabe hätte die Klägerin bereits der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19.10.2009 (BAnz AT vom 30.10.2009, S. 3743 ff.), deren Kenntnis und Verbindlichkeit sie mit Antragstellung anerkannt hatte (Ziffer 5.3 erster Spiegelstrich des Antrags vom 4.4.2011), entnehmen können. In Nummer 2 Buchstabe a) der Richtlinie heißt es zum Gegenstand der Förderung „Der Erwerb von Ausrüstungsgegenständen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen im Bereich Umwelt und Sicherheit“. Auch in der Anlage zu Nummer 2 der Richtlinie ist jeweils die Anschaffung der entsprechenden Gerätschaften erwähnt. Aufgrund dieser eindeutigen Festlegungen war eine (dementsprechende) Verwaltungspraxis der Beklagten offenkundig zu erwarten, die weder zu Bedenken hinsichtlich eines für den Empfänger missverständlichen Begriffsverständnisses noch hinsichtlich eines willkürfreien Verwaltungshandelns Anlass gibt. Da jedoch die von der Klägerin beantragten und in Nr. 2, 5 und 7 ihres Verwendungsnachweises aufgeführten fahrzeugbezogenen Maßnahmen unstreitig im Rahmen des Mietkaufs der entsprechenden Fahrzeuge erfolgt sind, fehlt es am (unbedingten) Erwerb. Schließlich fehlt es auch an der Förderfähigkeit der unter der Maßnahme Nr. 20 geltend gemachten Kosten für vier Thermo King I-Boxen. Die geltend gemachten Kosten lassen sich den mitübersandten Rechnungen und Auflistung nicht entnehmen, so dass mangels Nachweises entsprechender Aufwendungen die Durchführung der Fördermaßnahme für die Beklagte nicht prüfbar ist. Der am 11.3.2012 eingegangene Verwendungsnachweis der Klägerin lässt nicht erkennen, welche Kosten für den Einbau von Thermo King I-Boxen geltend gemacht werden. Ausweislich der unter Punkt 5 des Verwendungsnachweises gemachten Angaben zu den durchgeführten Maßnahmen ergibt sich ausschließlich, dass die Klägerin unter der Maßnahme Nr. 20 vier Fahrzeuge mit „Trennwand, Telematik usw. siehe Schmitz Auflistungsschreiben“ bzw. „Telematik usw. siehe Volvo Auflistungsschreiben“ in Höhe von insgesamt 26.692 Euro (16.472,00 Euro + 10.220,00 Euro) geltend macht. Gleichlautende Angaben macht die Klägerin jedoch auch unter den Maßnahmen Nr. 5, 7 und 2 für jeweils elf, vier und sieben Fahrzeuge. Ausweislich der dem Verwendungsnachweis beigefügten vier Rechnungen der T2. D1. AG vom 11.1.2012 wurden insgesamt 14 Thermo King I-Boxen ausgeliefert. Die acht Rechnungen des W. Truck Center C. vom 13.1.2012 enthalten keine Angaben zu einer Thermo King I-Box. Eine eindeutige Zuordnung lässt sich weiter nicht der Auflistung zum Verwendungsnachweis, auf den die Klägerin Bezug nimmt, entnehmen. Diese enthält elf, jeweils eine Thermo King I-Box betreffende Positionen in Höhe von jeweils 750,00 Euro. Anderweitiges, das heißt die für eine Förderung notwendige eindeutige Zuordnung, ergibt sich auch nicht aus der nachgereichten Rechnung der D. U. GmbH vom 31.5.2011. Sie enthält zu der Position 2 „vier Stück Thermo King I-Box“ zu jeweils 750,00 Euro, insgesamt 3.000,00 Euro, jedoch im Gegensatz zu der Position 1 der Rechnung keine Zuordnung zu einer Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN). Selbst wenn sich ihr entnehmen lassen könnte, dass die Position 2 auf die Position 1 „neun Stück Telematik Hardware inkl. 48 Monate Dienst“ bezogen ist, sind die Positionen aufgrund der unterschiedlichen Stückzahl (neun zu vier) nicht zuordnungsfähig. Hinzu kommt, dass sich alle unter der Position 1 benannten Fahrzeug-Identifikationsnummern (FIN) auch in der Aufstellung zum Verwendungsnachweis wiederfinden, damit auch hier keine Beschränkung auf vier Fahrzeug-Identifikationsnummern entnommen werden kann. Vor allem aber bezieht sich die Klägerin in ihrem Verwendungsnachweis zur Maßnahmennummer 20 ausschließlich auf Rechnungen des W. Centers C. vom 30.11.2011 (dort Seite 3 Ziffer 6), so dass sie die geltend gemachten Kosten insoweit schon deshalb nicht mit der Rechnung der D. U. GmbH vom 31.5.2011 belegen kann. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten des noch rechtshängigen Teils des Streitgegenstandes zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 3 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.11.2011 – 8 A 2066/11 –, juris, Rn. 4, m. w. N., und vom 2.3.2017 ‒ 4 A 1808/16 –, juris, Rn. 15 f. Das ist hier nicht der Fall. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich dem Zuwendungsbescheid unter Berücksichtigung der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19.10.2009, eine eindeutige (negative) Antwort auf die Frage der Förderfähigkeit von im Wege des Mietkaufs erworbener Gegenstände zur Durchführung der Maßnahmen Nr. 2, 5 und 7 entnehmen lässt. Hinsichtlich der Maßnahme Nr. 20 kommt es angesichts der Abhilfeentscheidung der Beklagten auf die Frage des Eigentums an den schweren Nutzfahrzeugen, deren Halterin die Klägerin ist, nicht mehr an. Soweit diese Position streitig geblieben ist, hat die Klägerin den Nachweis der ordnungsgemäßen Mittelverwendung nicht geführt. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die sinngemäß aufgeworfenen Fragen, ob die Förderung von Maßnahmen davon abhänge, dass die Klägerin in Bezug auf die betreffenden Maßnahmen Nr. 2, 5, 7 und 20 das sachenrechtliche Eigentum an den Einzelstücken erworben habe, und, ob im Sinne der Förderrichtlinien das Eigentum an dem schweren Nutzfahrzeug auch im Rahmen eines Mietkaufes übergehe, sind nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Die erste Frage lässt sich ohne Weiteres mit Blick auf den Inhalt des Zuwendungsbescheides und der Förderrichtlinie in dem oben ausgeführten Sinn beantworten. Einer Beantwortung der zweiten Frage bedarf es angesichts der Abhilfeentscheidung der Beklagten nicht mehr. Das Vorliegen von Verfahrensmängeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 3 VwGO hat die Klägerin ausschließlich behauptet, jedoch nicht – wie nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gefordert – begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Zulassungsverfahrens im Umfang ihrer auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis erfolgten Abhilfeentscheidung aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.