Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Dezember 2015 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf teilweise geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück Gemarkung O. , Flur 28, Flurstück 32 mit Wirkung vom 1. April 2019 zu einem befriedeten Bezirk zu erklären. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger 40 % und der Beklagte 60 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die jagdrechtliche Befriedung des Grundbesitzes des Klägers. Der Kläger ist von Beruf Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeister und Eigentümer der in H. gelegenen Grundflächen Gemarkung O. , Flur 28, Flurstücke 17, 20 und 32. Die Flurstücke 17 und 20 sind bebaut, das Flurstück 17 mit dem Wohnhaus des Klägers. Beide werden im Übrigen als Gartenfläche genutzt. Das Flurstück 32 ist eine rechteckige Ackerfläche mit einer Größe von etwa 0,5 ha, an deren nördlicher Schmalseite der H3. verläuft. Sie ist überwiegend mit Gras und einzelnen Bäumen in Ufernähe bewachsen. Sämtliche Flurstücke liegen am westlichen Rand des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Beigeladenen zu 1., der insgesamt etwa 420 ha Fläche umfasst. Die Beigeladene zu 1. hat die Ausübung des Jagdrechts an den Beigeladenen zu 2. verpachtet. Der Vertrag sieht eine Pachtzeit bis zum Ablauf des 31. März 2019 vor. Am 24. April 2014 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, sein Land aus ethischen Gründen aus dem Jagdbezirk O. herauszunehmen. Er und seine Ehefrau engagierten sich seit Jahren im Tierschutz. Er sträube sich dagegen, dass Lebewesen auf seinem Grund und Boden getötet würden. Zwar habe er gemeinsam mit seiner Ehefrau einen Vorbereitungskurs zur Jagdprüfung begonnen. Ziel des Kurses sei jedoch die Erlangung eines Sachkundenachweises für die Tätigkeit in der Wildtierauffangstation „T. “ gewesen. Er habe den Falknerschein machen wollen und dazu müsse man vorher den Jagdschein erwerben. Seine Frau und er hätten den Kurs abgebrochen, nachdem der Station das Halten von Greifvögeln untersagt worden sei. Daraufhin habe er 1.500 € zurückerstattet bekommen. Den Falknervögeln, die im „T. “ ihre Gehege gehabt hätten, hätten sie Obdach auf ihrem Grundstück gewährt. Er finde es als Tierschützer und Katzenhalter verachtenswert, wenn in dem Jägerkurs vermittelt werde, man solle Katzen erschießen und anschließend vergraben, um keine Beweise zu hinterlassen. Zur Vorbereitung einer Entscheidung beteiligte der Beklagte unter anderem die Beigeladenen sowie weitere Träger öffentlicher Belange. Der Beigeladene zu 2. vertrat unter dem 17. Juni 2014 die Auffassung, eine Bejagung der großen Schaden verursachenden Nutrias und Wildkaninchen sei ohne das Flurstück 32 nicht möglich. Die Beigeladene zu 1. erklärte mit Schreiben vom 25. Juni 2014, das Flurstück 32 biete Nutrias und Wildkaninchen Unterschlupf durch einen nicht genehmigten Pferdestall. Ohne diese Fläche sei eine ordentliche Bejagung in dem Gebiet nicht mehr möglich. Dies werde zu noch stärkeren Wildschäden an den Kulturpflanzen der angrenzenden Flurstücke führen. Am 27. Juni 2014 teilte das Veterinäramt des Beklagten mit, die Eigentümer der auf dem Grundstück „der Frau D1. . X. “ gehaltenen Greifvögel hätten angegeben, dass diese nicht zur Jagd eingesetzt würden. Einer der Eigentümer, Herr O1. , habe jedoch einen weiteren Sakerfalken angemeldet, der für die Jagd eingesetzt werden solle, wenn Herr O1. einen Falknerschein erworben habe. Der Jagdbeirat widersprach in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2014 der beantragten Befriedung. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er die Jagd aus ethischen Gründen ablehne. Insbesondere habe er sich bei der Kreisjägerschaft O2. zum Vorbereitungskurs auf die Jägerprüfung angemeldet. Zwar habe er sich von diesem wieder abgemeldet, jedoch nicht unter Hinweis auf ethische Gründe, sondern wegen angeblicher Verärgerung über einen Unterrichtsausfall. Soweit er behaupte, er habe lediglich den Falknerschein erwerben wollen, sei dies nicht glaubhaft, da er im Rahmen des Ausbildungskurses an der Schießausbildung teilgenommen und sich uneingeschränkt zur Jägerprüfung angemeldet habe. Zudem sprächen erhebliche jagdliche Belange gegen eine Befriedung des Flurstücks 32. Im H1. befinde sich ein starkes Nutria-Vorkommen, welches auf den angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Parzellen erhebliche Schäden verursache. Die Nutrias legten ihre Bauten in den Uferböschungen an, wodurch diese ausgehöhlt und sodann ausgewaschen würden. Zudem befänden sich auf dem Grundstück zahlreiche Kaninchenbauten. Die Kaninchen verursachten auf den angrenzenden landwirtschaftlichen Parzellen hohe Schäden. Die Bejagung sei auch zum Schutz vor der im Jagdbezirk grassierenden Myxomatose erforderlich. Der F. teilte mit Schreiben vom 22. Juli 2014 mit, es habe vor Jahren sicherlich ein akutes Problem mit Nutrias gegeben. Aktuell gebe es jedoch keine Beschwerden von Anliegern oder Erkenntnisse über einen akuten Befall in diesem Bereich des H2. . Die zukünftige Bejagung der Nutrias zur Kontrolle der Population werde befürwortet. Die Stadt H. äußerte sich mit Schreiben vom 8. August 2014 dahingehend, die Befriedung abzulehnen. Das Flurstück 32 sei technisch bejagbar und liege mitten in der verpachteten, jagdlich bewirtschafteten Fläche. Gemäß Bundes- und Landesjagdgesetz müsse die gesamte Jagdfläche eines Jagdrevieres ordnungsgemäß und hindernisfrei zu bejagen sein. Außerdem werde im Befriedungsfall eine Insellage geschaffen, von der ausgehend zukünftig Wildschäden zu erwarten seien. Mit Schreiben vom 13. November 2014 vertiefte der Kläger die Begründung seines Antrags. Er habe an dem Vorbereitungskurs zur Jagdprüfung nur teilgenommen, um den Sachkundenachweis für die Tätigkeit in einer Wildtierauffangstation zu erhalten. Er habe zu keiner Zeit beabsichtigt, die Jagd auszuüben und auf Tiere zu schießen. Dies könnten Herr Dr. T1. sowie Frau Dr. L. vom Veterinäramt H. bezeugen. Er lehne die Jagd auf seinem Grund und Boden aus Gewissensgründen entschieden ab. Eine Gefährdung der Belange des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG sei nicht ersichtlich. Herr Dr. T1. erklärte unter dem 17. November 2014, den Kläger noch nie gesehen oder gesprochen zu haben. Er habe mit der Frau des Klägers mehrfach gesprochen, nicht jedoch im Rahmen des Jägerkurses. Bei den Gesprächen sei es auch nie um die Teilnahme am Jägerkurs gegangen. Frau Dr. L. erklärte unter dem gleichen Datum, im Veterinäramt sei vor allem die Ehefrau des Klägers bekannt. Sie sei im Zusammenhang mit der Anzeige bzw. Bearbeitung von Tierschutzfällen als engagierte Tierschützerin aufgefallen und setze sich für den Erhalt der Tierauffangstation „T. “ ein. Sie, Frau Dr. L. , sei umso überraschter gewesen, den Kläger und seine Frau als Teilnehmer im Jägerkurs zu sehen. Die Frau des Klägers habe sie mit den Worten begrüßt, „sie (und ihr Mann?)“ besuchten den Kurs, da sie gerne den Falknerjagdschein machen wollten. Wortführerin sei die Frau des Klägers gewesen. Nachdem zu befürchten gestanden habe, dass in der Auffangstation keine Greifvögel mehr gehalten werden durften, seien der Kläger und seine Frau vorzeitig aus dem Kurs ausgeschieden. Sie hätten sich nachhaltig über Mängel in der Unterrichtsorganisation beschwert. Es bestehe der Verdacht, dass die Frau des Klägers durchaus den Jagdschein bzw. Falknerjagdschein nur deshalb habe erwerben wollen, da sie sich irrtümlich erhofft habe, als sachkundig für die Haltung von Greifvögeln anerkannt zu werden. In der Auffangstation seien keine Personen mit einem Falknerjagdschein vorhanden gewesen, dies sei unter anderem durch das Veterinäramt bemängelt worden. Der Falknerjagdschein könne als Sachkundenachweis zur Haltung von Greifvögeln dienen. Zum Führen einer Auffangstation sei jedoch zusätzlich eine mehrjährige Erfahrung im Umgang mit Greifvögeln oder anderen Tieren erforderlich. Das tierschutzrechtliche Engagement gehe von der Ehefrau des Klägers aus. Vom Kläger seien keine Äußerungen erfolgt, die bestätigten, dass er selbst ebenfalls nur an der Jägerausbildung teilnehme, um den Falknerjagdschein zu erwerben. Es entstehe eher der Eindruck, dass der Kläger aus Solidarität zu seiner Frau tätig sei. Mit Bescheid vom 19. November 2014 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers hinsichtlich aller Flurstücke ab. Hinsichtlich der Flurstücke 17 und 20 bedürfe es keiner Entscheidung über den Antrag, da diese Flächen nach § 4 Abs. 1 Buchst. b LJG NRW als Hausgärten kraft Gesetzes befriedet seien. Hinsichtlich des Flurstücks 32 habe der Kläger keine ethischen Gründe glaubhaft gemacht. Dass er am 22. Februar 2014 einen Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung gestellt und einen Nachweis über die sichere Handhabung und das Schießen mit Kurzwaffen vorgelegt habe, spreche dafür, dass zumindest bis dahin keine ethischen Gründe gegen die Jagdausübung vorhanden gewesen seien. Soweit der Kläger darauf verweise, an dem Kurs nur teilgenommen zu haben, um den Sachkundenachweis für eine Tätigkeit in einer Wildtierauffangstation zu erhalten, hätten die dafür benannten Zeugen Herr Dr. T1. und Frau Dr. L. vom Veterinäramt dies nicht bestätigt. Zudem habe der Kläger es zugelassen, dass auf seinen Grundflächen von Dritten Falken gehalten worden seien, die nach Auskunft des Veterinäramtes zur Beizjagd eingesetzt werden sollten, sobald der Eigentümer im Besitz eines Falknerjagdscheins sei. Auch hinsichtlich der Ehefrau des Klägers und ihrer Aktivitäten im Rahmen des Tierschutzes seien ethische Gründe nicht erkennbar. Der Kläger hat am 9. Dezember 2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er lehne die Jagd auf seinem Grund und Boden aus Gewissensgründen entschieden ab. Er könne es nicht annähernd mit seinem Gewissen vereinbaren, dass auf seinen Grundflächen überflüssigerweise Wildtiere von Hobbyjägern getötet würden. Soweit der Beklagte daraus herleite, dass er die Jagd durch Berufsjäger oder Förster akzeptiere, treffe dies nicht zu, er lehne die Jagd insgesamt ab. Er sehe die Jagd als Misshandlung von Tieren an und könne nicht nachvollziehen, warum Wildtiere so gnadenlos verfolgt und getötet werden müssten. Den Einsatz von Waffen gegen Tiere lehne er generell strikt ab. Diesen Gewissenskonflikt trage er nach außen, indem er sich seit Jahren im Tierschutz engagiere. Aus seiner Teilnahme an der Nachweisführung über die sichere Handhabung und das Schießen mit Kurzwaffen könne nichts anderes folgen. Zum einen habe er diesen Kurs abgebrochen. Zum anderen habe er ihn nur begonnen, um den Sachkundenachweis für eine Tätigkeit mit Greifvögeln in der Wildtierauffangstation zu erhalten. Zwischenzeitlich esse er kein Fleisch und trage keine Lederschuhe mehr. Dies könne seine Ehefrau bezeugen. Zudem gehe aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hervor, dass eine fleischlose Ernährung keine Voraussetzung für die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen sei. Er wolle auf seinen Flächen Ruhezonen für Wildtiere schaffen. Solche Zonen könnten nach Meinung von Experten die Gefahren von Wildverbiss sogar verringern. Der Befriedung entgegenstehende Belange seien nicht ersichtlich. Bloße Befürchtungen, Annahmen oder allgemeine Erfahrungen reichten nicht aus. Ein weiteres Zuwarten über das gegenwärtige Jagdjahr hinaus sei ihm nicht zumutbar. Bei der Jagd würden durch das Töten von Tieren vollendete Tatsachen geschaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. November 2014 zu verpflichten, die in H. gelegenen Grundflächen Gemarkung O. , Flur 28, Flurstücke 17, 20 und 32 mit Wirkung ab dem 1. April 2016 zu einem jagdrechtlich befriedeten Bezirk zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung vorgetragen, die Flurstücke 17 und 20 seien bereits kraft Gesetzes befriedet. Soweit der Kläger ausführe, am Vorbereitungskurs zur Jägerprüfung nur teilgenommen zu haben, um einen Sachkundenachweis zu erlangen, beruhe die Berechtigung zur Führung einer Wildtierauffangstation nicht allein auf einem solchen Nachweis. Zudem sei der Auffangstation wegen gravierender Mängel die Erlaubnis zur Aufnahme von Wildtieren entzogen worden. Soweit der Kläger weiter ausführe, er könne es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, dass auf seinen Grundflächen Wildtiere von Hobbyjägern getötet würden, lasse dies den Umkehrschluss zu, dass eine Wildbewirtschaftung durch Förster oder Berufsjäger akzeptiert werde. Hinsichtlich der Gefährdung von Allgemeinbelangen durch die Befriedung werde auf die Stellungnahme des Jagdbeirates vom 29. Juni 2014 verwiesen. Außergewöhnliche Umstände, die eine vorzeitige Befriedung vor Ende des laufenden Pachtvertrags rechtfertigten, seien nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Dezember 2015 abgewiesen. Es hat ausgeführt, es könne offen bleiben, ob der begehrten Befriedung eine hierdurch bewirkte Gefährdung allgemeiner Belange im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG entgegenstehe. Ebenso müsse nicht abschließend entschieden werden, ob der Beklagte dem Befriedungsbegehren in Bezug auf die Flurstücke 17 und 20 zu Recht entgegen gehalten habe, dass die Jagd auf diesen Flächen als bereits kraft Gesetzes befriedeten Bezirken ohnehin schon ruhe. Der Kläger habe jedenfalls ethische Gründe für seine Ablehnung der Jagd nicht glaubhaft gemacht. Sein diesbezüglicher Vortrag erschöpfe sich in einer Behauptung. Der Sachverhalt sei weder von Amts wegen noch entsprechend der Beweisanregungen des Klägers weiter aufzuklären. Gegen die Annahme einer die Jagd ablehnenden Grundhaltung des Klägers sprächen die Beantragung der Zulassung zur Jägerprüfung und die Erbringung des Nachweises der sicheren Handhabung des Schießens mit Kurzwaffen. Das Ablegen der vollständigen Jägerprüfung sei nicht erforderlich, um die aus Sicht des Klägers benötigte und durch die Falknerprüfung nachzuweisende Sachkunde zum Halten von Greifvögeln zu erwerben. Dies hätte der Kläger in Erfahrung bringen können. Zudem unterstütze er zumindest mittelbar die Beizjagd, indem er Falknern mit zur Jagd bestimmten Vögeln auf seinem Anwesen Obdach gewähre. Dass der Kläger die Jagd auf Hauskatzen sowie auf Nutrias am H1. nicht akzeptieren könne, bedeute nicht, dass er die Jagd generell ablehne. Schließlich genüge auch der Verweis auf eine vegane Ernährung und den Verzicht auf Lederschuhe nicht, um die Ablehnung der Jagd aus Gewissensgründen glaubhaft zu machen. Gegen das Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt: Das Verwaltungsgericht habe die Teilnahme am Vorbereitungskurs für die Jägerprüfung sowie an Schießübungen zu Unrecht als den ethischen Gründen entgegenstehende Umstände gewertet. Die Amtsveterinärin Frau Dr. L. habe den fehlenden Sachkundenachweis eingefordert, so dass er davon ausgegangen sei, dies durch Absolvierung des Jagdscheins auffangen zu können. Er habe seine Ehefrau als Zeugin für diese Motivation benannt. Der Beweisanregung sei das Verwaltungsgericht jedoch nicht nachgekommen. Dass er zunächst 1.580 € für die Anmeldung zur Jagdprüfung gezahlt und deren Ablegung dann abgebrochen habe, als der Jagdschein nicht mehr benötigt worden sei, zeige, dass er kein Jäger habe werden wollen. Er habe viel Geld investiert, um die Sachkunde zu erlangen, um die Greifvögel und das „T. “ zu retten. Seine tiefgehende ethische Gesinnung könne auch durch weitere Zeugen bestätigt werden. Er sei bewusst nicht zur Bundeswehr gegangen, weil er das Schießen auf Menschen ablehne. Er habe auch nie die Jagdpacht erhalten. Diese sei bislang nie gezahlt worden, er habe sie jedoch auch nicht eingeklagt, weil er das Töten durch die Jäger auf seinen Grundstücken ablehne. Er engagiere sich im Tierschutz, sei Mitglied im Förderverein der Tierauffangstation „T. “ und unterstütze eine private Igelhilfe. Auf seinem Grundstück gewähre er seit langer Zeit verschiedenen Tieren, die verletzt bzw. nach dem Tod des Vorbesitzers zu ihm gekommen seien, Obhut. Gemeinsam mit seiner Ehefrau habe er ein Pony an einen neuen Eigentümer vermittelt. Die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Vögel seien von einem Freizeitfalkner gehalten, alle Gehege aber bereits nach einem Jahr wieder entfernt worden. Die Vögel seien nicht jagdlich genutzt, sondern mit toten Eintagsküken gefüttert worden. Nachdem sie nicht mehr im „T. “ hätten bleiben können, habe er den Tieren Obdach gewährt. Die Gehege seien auf einem Grundstück aufgestellt worden, das nicht in seinem Eigentum stehe. Er pflege dieses Grundstück nur, nachdem die Eigentümerin gestorben sei. Ferner verstoße § 6a BJagdG gegen höherrangiges Recht und bleibe hinter der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. Juni 2012 (Herrmann) zurück. Nachdem er die Klage hinsichtlich der Flurstücke 17 und 20 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen hat, beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. November 2014 zu verpflichten, die in H. gelegene Grundfläche Gemarkung O. , Flur 28, Flurstück 32 ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu einem jagdrechtlich befriedeten Bezirk zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. In der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2018 hat der Senat über die Frage, ob der Kläger die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, durch dessen Vernehmung als Beteiligten Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Vorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet. Die zulässige Klage hat hinsichtlich der noch in Rede stehenden Fläche Gemarkung O. , Flur 28, Flurstück 32 Erfolg, soweit der Kläger die Befriedung der Fläche ab dem 1. April 2019 begehrt (I.). Soweit er des Weiteren die Befriedung des Flurstücks ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung am 28. Juni 2018 bis zum Ablauf des 31. März 2019 anstrebt, ist die Klage unbegründet (II.). I. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Befriedung des Flurstücks 32 mit Wirkung vom 1. April 2019 (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat glaubhaft gemacht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt (dazu 1.). Versagungsgründe i. S. v. § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG liegen nicht vor (dazu 2.). Die Befriedung ist mit Wirkung vom 1. April 2019 auszusprechen (dazu 3.). 1. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf eine jagdrechtliche Befriedung des Flurstücks 32 ist § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG. Danach sind Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG liegen vor. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Zur Auslegung des Begriffs der „ethischen Gründe“ orientiert sich der Senat zunächst an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die zur Einfügung des § 6a in das Bundesjagdgesetz führte. Vgl. Urteil vom 26. Juni 2012 - 9300/07 (Herrmann) -, NJW 2012, 3629 = juris, siehe auch Urteile vom 29. April 1999 - 25088/94 u. a. (Chassagnou u. a.) -, NJW 1999, 3695 und vom 10. Juli 2007 - 2113/04 (Schneider) -, NuR 2008, 489. Danach setzt die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen eine tief verankerte persönliche Überzeugung voraus, die ein gewisses Maß an Kraft, Kohärenz und Bedeutung besitzt, einen gewissen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erreicht und daher in einer demokratischen Gesellschaft Achtung verdient. Vgl. Urteile vom 29. April 1999 - 25088/94 u. a. (Chassagnou u. a.) -, a. a. O., 3700 und vom 10. Juli 2007 - 2113/04 (Schneider) -, a. a. O., 494. Des Weiteren zieht der Senat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen heran. Danach ist eine Gewissensentscheidung jede ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1960 - 1 BvL 21/60 -, BVerfGE 12, 45 = juris, Rn. 30. Nach alledem liegen ethische Gründe i. S. v. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG vor, wenn der Grundstückseigentümer aufgrund einer in sich geschlossenen, individuellen Überzeugung die Jagd an sich ablehnt und diese Ablehnung innerlich als für sich unbedingt verpflichtend empfindet, so dass er die weitere Jagdausübung auf seinem Grundstück nicht ohne ernste Gewissensnot hinnehmen kann. Erforderlich ist also eine entsprechende Gewissensentscheidung des Antragstellers. Vgl. BT-Drucksache 17/12046, S. 8; OVG Hamburg, Urteil vom 12. April 2018 - 5 Bf 51/16 -, juris, Rn. 53 m. w. N.; Müller-Schallenberg, in: Drees/Thies/Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, Stand: September 2017, § 6a BJagdG, III. (S. 58c); Munte, in: Schuck, BJagdG, 2. Auflage 2015, § 6a BJagdG Rn. 32. Keine Gewissensentscheidung ist etwa anzunehmen, wenn die Jagd nur aus politischen Erwägungen über ihre Sinnhaftigkeit abgelehnt wird. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 12. April 2018- 5 Bf 51/16 -, a. a. O., Rn. 54 f. m. w. N. Gegenstand der Ablehnung muss die Jagd an sich sein. Darunter ist das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild zu verstehen (vgl. § 1 Abs. 4 BJagdG). Nicht ausreichend ist es, wenn nur eine bestimmte Art der Jagd, die Jagd durch bestimmte Personen oder die konkrete Ausrichtung der Jagd abgelehnt wird. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 12. April 2018- 5 Bf 51/16 -, a. a. O., Rn. 56 f. m. w. N.; Munte, a. a. O., § 6a BJagdG Rn. 30; vgl. zur Kriegsdienstverweigerung BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1960 - 1 BvL 21/60 -, a. a. O., Rn. 34 ff., wonach die Inanspruchnahme des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung die Ablehnung des Kriegsdienstes mit der Waffe schlechthin erfordert. Die Ablehnung der Jagd muss auf einer in sich widerspruchsfreien Überzeugung beruhen. Dies greift die Regelung des § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG auf, indem sie zwei Fälle benennt, in denen die Ablehnung der Jagd auf dem eigenen Grundstück zu einem nach außen tretenden Verhalten des Antragstellers im Widerspruch steht. Danach liegen ethische Gründe insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet (Nr. 1) oder zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat (Nr. 2). Ebenfalls im Widerspruch zur Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen steht es, wenn der Antragsteller einer Freizeitaktivität nachgeht, die Tieren Leiden aussetzt. Vgl. in diesem Zusammenhang etwa VG Regensburg, Urteil vom 10. Mai 2016 - RN 4 K 16.8 -, juris, Rn. 35 ff. (Angelfischerei). Demgegenüber schließen solche Verhaltensweisen oder Einstellungen das Vorliegen ethischer Gründe nicht aus, die mit der individuellen Überzeugung, aus der heraus die Jagd abgelehnt wird, in Einklang zu bringen sind. So ist nicht Voraussetzung, dass jedes Töten von Tieren durch Menschen abgelehnt wird, sondern das im Rahmen der Jagdausübung. Vgl. EGMR, Urteil vom 26. Juni 2012 - 9300/07 (Herrmann) -, a. a. O., Rn. 732 (zum Schlachten von Tieren, Verpachtung der Flächen zur Aufzucht von Schlachtvieh), vgl. auch die teilweise abweichende Meinung des Richters Pinto deAlbuquerque, juris, sowie OVG Hamburg, Urteil vom 12. April 2018 - 5 Bf 51/16 -, a. a. O., Rn. 56. Ethische Gründe sind auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sich der Antragsteller aus der Befriedung seines Grundeigentums neben der Verwirklichung seiner Gewissensentscheidung weitere Vorteile, etwa die Möglichkeit einer anderweitigen Nutzung der betroffenen Flächen, verspricht. Liegt tatsächlich eine Gewissensentscheidung gegen die Jagd vor, ist ein solches Motivbündel unbeachtlich. Ergibt sich dagegen im Einzelfall, dass die inneren Überzeugungen nur als Vorwand zur Durchsetzung anderer Zwecke genutzt werden, wird die Jagd nicht aus ethischen Gründen im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG abgelehnt. Vgl. Meyer-Ravenstein, AUR 2014, 124, 125; Munte, a. a. O., § 6a BJagdG Rn. 31. Die ethischen Gründe sind glaubhaft zu machen. Der Begriff der Glaubhaftmachung, der auch in anderen Normen des Verwaltungsrechts Verwendung findet, beschreibt ein erleichtertes Beweismaß. An die Stelle eines Vollbeweises tritt eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung. Es genügt, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der vorgebrachten Gründe spricht. Die richterliche Überzeugung im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich. Vgl. Munte, a. a. O., § 6a BJagdG Rn. 43; Meyer-Ravenstein, a. a. O., 126; allgemein Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 108 Rn. 87 f. Dies gilt auch im Rahmen des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG. Sowohl die Verwendung der Formulierung „glaubhaft macht“ als auch die Erläuterung der Gesetzesbegründung, wonach „zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ethischer Motive“ sprechen muss, BT-Drucksache 17/12046, S. 8, verdeutlichen, dass der Gesetzgeber das Beweismaß für das Vorliegen ethischer Gründe im oben dargestellten Sinne verstanden wissen wollte. Die Last der Darlegung der ethischen Gründe obliegt zunächst dem Antragsteller. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 12. April 2018- 5 Bf 51/16 -, a. a. O., Rn. 61; Meyer-Ravenstein, a. a. O., 126; Munte, a. a. O., § 6a BJagdG Rn. 37. Dies entbindet jedoch weder die Behörden noch die Gerichte, bei Zweifeln am Vorliegen ethischer Gründe gegen die Jagd den Sachverhalt aufzuklären. In einem gerichtlichen Verfahren, in dem der Eigentümer die Befriedung seiner Grundstücke nach § 6a BJagdG erreichen will, bietet sich dazu regelmäßig seine förmliche Vernehmung als Beteiligter in der mündlichen Verhandlung an (§§ 96 Abs. 1 Satz 1, 98 VwGO i. V. m. §§ 450 ff. ZPO). Dabei orientiert sich der Senat an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen, vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981- 6 D1. 183.80 -, NVwZ 1982, 40 = juris, Rn. 13 ff. und Beschlüsse vom 29. April 1991 - 6 B 40.90 -, NVwZ-RR 1991, 568 = juris, Rn. 2 ff. sowie vom 24. September 2015 - 6 B 31.15 -, juris, Rn. 3, in der - ähnlich wie bei § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG - ein bestimmter Grad von Wahrscheinlichkeit verlangt wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 6 B 17.14 -, juris, Rn. 7. Bei einer etwaig erforderlichen Beweiswürdigung sind die aussagepsychologischen Realkriterien logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum und motivationsbezogene Inhalte als Anhaltspunkte heranzuziehen. In Anlehnung an die Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen kann als Beweisanzeichen gewertet werden, wenn der Antragsteller einleuchtende Gründe für seine Entscheidung seinem Ausdrucksvermögen gemäß vorgetragen hat, wenn diese Kundgabe mit seinem Gesamtverhalten in Einklang steht und ein klares, in sich widerspruchsfreies „Nein“ zur Ausübung der Jagd erkennen lässt. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 12. April 2018- 5 Bf 51/16 -, a. a. O., Rn. 68 m. w. N. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung O. , Flur 28, Flurstück 32 glaubhaft gemacht, die Jagd aus ethischen Gründen abzulehnen. Ausgehend von seinen Angaben während der Vernehmung als Beteiligter in der mündlichen Verhandlung ist es überwiegend wahrscheinlich, dass er eine Gewissensentscheidung gegen die Jagd getroffen hat. Er hat nachvollziehbar und überzeugend bekundet, es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren zu können, dass auf seinen Grundflächen Wildtiere von Jägern überflüssigerweise getötet würden. Er sei generell gegen die Jagd und wolle nicht, dass von den ohnehin nur noch wenig vorhandenen Wildtieren Tiere getötet würden. Diese Überzeugung hat er bildhaft am Beispiel der Nutrias im H1. beschrieben, die angeschossen oder erschossen und dann nicht aus dem Bach herausgeholt würden. Objektive Anzeichen für die Einstellung des Klägers zeigen sich in seinen Aktivitäten im Tierschutz. Der Kläger ist Mitglied im Förderverein des „T. “ und unterstützt eine private Igelhilfe. Er hält selbst zahlreiche Tiere, darunter drei Ponys auf dem Flurstück 32, sowie Hunde aus einer Tötungsstation im Ausland, Katzen, Igel und Vögel. Er hat nach seinem Bekunden Tiere zum Teil selbst gerettet oder verletzt aufgenommen und nach Möglichkeit wieder ausgewildert. Zudem hat er - ohne dass diesem Umstand eine maßgebliche Bedeutung beizumessen wäre - seine Ernährung und Kleidung seiner Überzeugung angepasst. Für das Vorliegen ethischer Gründe spricht zudem, dass er den Antrag auf Befriedung seiner Grundflächen bereits wenige Monate nach Inkrafttreten des § 6a BJagdG gestellt hat. Der Kläger hat auch glaubhaft gemacht, die Jagd an sich abzulehnen. Dem steht nicht entgegen, dass er während seiner Vernehmung erklärte, die Bejagung eines Friedhofs mit einem Falken schonender zu finden, als wenn dort geschossen werde. Aus dem Zusammenhang mit seinen weiteren Äußerungen wird deutlich, dass er damit seine Ablehnung nicht auf bestimmte Arten der Jagd - etwa die Jagd mit Schusswaffen - beschränken wollte. Er hat sowohl in seinen Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, die Jagd generell abzulehnen und erklärt, nicht das Töten aller Tiere verhindern zu können, dies aber auf seinem Grundstück mit aller Energie zu versuchen. Ebenso hat der Kläger schlüssig dargestellt, dass sein Umgang mit Schusswaffen widerspruchsfrei mit seiner Ablehnung der Jagd vereinbar ist. Er hat offen eingeräumt, einen Schießstand besucht sowie sich einmal im Skeetschießen betätigt zu haben und erklärt, es für wichtig zu halten, mit Schusswaffen umgehen zu können. Zugleich hat er betont, dass damit keinerlei Absicht verbunden ist, Tiere zu töten, und die Aspekte der sportlichen Betätigung sowie der Geschicklichkeit, etwa das Schießen auf Pappscheiben oder auf Holzvögel im Schützenverein, hervorgehoben. In dieser Ausprägung steht die gelegentliche Teilnahme an Aktivitäten des Schießsports nicht im Widerspruch zu einer Ablehnung des Tötens von Tieren. Dem Vorliegen ethischer Gründe steht ferner nicht entgegen, dass der Anstoß zum Engagement des Klägers möglicherweise von seiner Ehefrau ausgeht und diese nach außen mehr Aktivitäten entfaltet als er. Maßgeblich für das Vorliegen ethischer Gründe ist die innere Überzeugung des Antragstellers. Hat er eine Gewissensentscheidung gegen die Jagd glaubhaft gemacht, kommt es auf den Anlass dieser Entscheidung nicht an. Ungeachtet dessen hat der Kläger insoweit auch nachvollziehbar geschildert, aufgrund seiner Berufstätigkeit weniger Freizeit für entsprechende Aktivitäten zur Verfügung zu haben. Gegen das Vorliegen ethischer Gründe spricht auch nicht, dass der Kläger im Jahr 2013 an einem Vorbereitungskurs für die Jägerprüfung sowie an Schießübungen teilgenommen hat. Er erfüllte damit nicht den Tatbestand des § 6a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BJagdG, da er keinen Jagdschein gelöst oder beantragt hatte. Im Zeitpunkt des ablehnenden Bescheids des Beklagten vom 19. November 2014 hatte er den Vorbereitungskurs bereits abgebrochen. Seine Gründe für die Kursteilnahme stehen nicht zur Ablehnung der Jagd als solcher, auch in der Form der Beizjagd, im Widerspruch. Er hat nachvollziehbar geschildert, den Kurs in der Annahme begonnen zu haben, die Sachkunde zur Haltung von Greifvögeln erwerben zu können. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob diese Annahme tatsächlich rechtlich zutraf, sondern allein, ob der Kläger von ihr überzeugt war und sein Verhalten entsprechend ausgerichtet hat. Dass ihm bekannt war, dass er den Nachweis der Sachkunde für das Halten von Greifvögeln auch ohne die vollständige Jägerprüfung hätte erwerben können, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht auch nicht, dass er keine Erkundigungen zu den rechtlichen Voraussetzungen der Falkenhaltung eingeholt hat. Vielmehr sprechen die schriftlichen Ausführungen der Frau Dr. L. dafür, dass er annahm, mit dem Ablegen der Jägerprüfung die Sachkunde zur Haltung von Greifvögeln nachweisen zu können. Frau Dr. L. hat erklärt, es bestehe der Verdacht, dass die Ehefrau des Klägers aus diesem Grund den Kurs besucht habe, der Kläger selbst habe sich nicht in dieser Hinsicht geäußert. Vor dem Hintergrund der sonstigen gemeinsamen und abgesprochenen Aktivitäten des Klägers und seiner Ehefrau im Bereich des Tierschutzes und insbesondere der Tierauffangstation „T. “ ist es naheliegend und plausibel, dass er das Ziel seiner Ehefrau teilte. Dafür spricht auch, dass er den Kurs im zeitlichen Zusammenhang mit der Schließung des „Schneckenhauses“ abgebrochen hat. Dass er dafür möglicherweise zunächst andere Gründe, namentlich Mängel der Unterrichtsorganisation, angegeben hat, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, zumal er in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, wie das Verhalten anderer Kursteilnehmer sowie bestimmte Unterrichtsinhalte mit seiner Ablehnung der Jagd im Widerspruch standen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit Greifvögeln hätte jagen wollen, liegen nicht vor. Dem Vorliegen ethischer Gründe in der Person des Klägers steht auch nicht entgegen, dass er auf einem ihm gehörenden Grundstück die Ausübung der Beizjagd geduldet hätte (vgl. § 6a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BJagdG). Er hat glaubhaft geschildert, nach der Schließung des „Schneckenhauses“ den Falknern zur Haltung der aus der Station stammenden Vögel ein nicht in seinem Eigentum stehendes Grundstück vermittelt zu haben. Weiter hat er angegeben, weder Eigentümer der Tiere noch in deren Pflege während des Aufenthalts auf dem Grundstück involviert gewesen zu sein und betont, dass die Falken während der Zeit weder zur Jagd eingesetzt noch dazu abgerichtet wurden. Sein Handeln war demnach von dem Motiv getragen, für die Vögel nach der Schließung der Wildtierauffangstation vorübergehend eine Unterbringung zur Verfügung zu stellen. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die mögliche Absicht des Eigentümers eines der Tiere, in Zukunft der Beizjagd nachzugehen, in einem für § 6a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BJagdG ausreichenden Maße unterstützt oder gutgeheißen hätte. Daher kommt es nicht darauf an, dass der Kläger im bisherigen Verfahren widersprüchliche Angaben dazu gemacht hat, auf wessen Eigentum die Vögel gehalten worden sind. Ethische Gründe sind ferner nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger mit der Befriedung über die Verwirklichung seiner Gewissensentscheidung hinaus auch andere Ziele verfolgt. Er hat ausgeführt, die Kadaver der Nutrias würden nicht aus dem H1. herausgeholt. Aus diesem Bach tränken auch seine Pferde und diese sollten kein vergiftetes Wasser zu sich nehmen. Aus dem gesamten Vorbringen des Klägers ergibt sich jedoch, dass der Schutz seiner Pferde nicht ausschlaggebendes Motiv seines Befriedungsbegehrens ist. Der Kläger hat ausdrücklich betont, generell gegen die Jagd zu sein und dies mit seinen Aktivitäten im Tierschutz untermauert. Der Schutz seiner Pferde stellt sich im Vergleich dazu als ein untergeordneter Teil eines Motivbündels dar. 2. Der Befriedung der Grundfläche des Klägers stehen keine Versagungsgründe im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG entgegen. Danach ist die Befriedung zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen (Nr. 1), des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden (Nr. 2), des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 3), des Schutzes vor Tierseuchen (Nr. 4) oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nr. 6) gefährdet. Tatsachen rechtfertigen die Annahme einer Gefährdung der aufgezählten Belange, wenn eine Prognose nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls - darunter insbesondere Größe, Bewuchs, örtlicher Wildbestand und Lage der Grundfläche - ergibt, dass die beantragte Befriedung eine Gefahr für diese Belange verursachen würde. Notwendig ist eine konkrete Gefahr im Sinne des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts, d. h. eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung der genannten Belange führt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2016 - 15 K 5905/15 -, Jagdrechtliche Entscheidungen II Nr. 185 = juris, Rn. 52 ff. sowie VG Lüneburg, Urteil vom 8. März 2017 - 5 A 231/16 -, AUR 2017, 193 = juris, Rn. 42 (unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung des VG Düsseldorf); Guber, NuR 2014, 752, 757 f.; Müller-Schallenberg, a. a. O., § 6a BJagdG, III. (S. 58d f.); Munte, a. a. O., § 6a BJagdG Rn. 56 f.; allgemein zum Gefahrenbegriff Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 14. Auflage 2008, S. 34 ff. Dies bestätigt die Gesetzesbegründung, wonach es an der Vereinbarkeit mit geschützten Gemeinwohlbelangen nur dann fehlt, wenn die im Einzelfall beantragte Befriedung „eine durch Tatsachen belegte konkrete Gefährdung für diese Belange“ verursacht. Vgl. BT-Drucksache 17/12046, S. 9. Soweit vertreten wird, es genüge, dass unterhalb der Schwelle der konkreten Gefahr im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts aus belegten Tatsachen auf eine konkrete Gefährdung geschlossen werden können müsse, so OVG Hamburg, Urteil vom 12. April 2018- 5 Bf 51/16 -, a. a. O., Rn. 80, ist dem nicht zu folgen. Da jede Befriedung in den Grundsatz der flächendeckenden Bejagung (Reviersystem, §§ 4, 7, 8 BJagdG) eingreift, sind die in § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG aufgezählten Belange zumindest abstrakt in jedem Fall beeinträchtigt. Das Abstellen auf eine konkrete Gefahr im zuvor dargestellten Sinne stellt daher einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den genannten Belangen einerseits und den Interessen des die Jagd aus ethischen Gründen ablehnenden Antragstellers andererseits her. Wie im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht bestimmt sich auch im Rahmen des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG der Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit nach einer Regel der umgekehrten Proportionalität. Je größer und folgenschwerer der Schaden, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts zu stellen. Vgl. allgemein BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005- 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348 = NJW 2005, 2603 = juris, Rn. 151; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 14. Auflage 2008, S. 36, jeweils m. w. N. Kann der Gefahr für die Belange des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG durch mildere Mittel, insbesondere durch Maßnahmen nach § 6a Abs. 3 BJagdG (räumlich oder zeitlich beschränkte Befriedung) oder nach § 6a Abs. 5 BJagdG (nachträgliche Anordnung der Jagd in befriedeten Bezirken) hinreichend entgegengewirkt werden, gehen diese Maßnahmen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer Versagung der Befriedung vor. Vgl. BT-Drucksache 17/12046, S. 9; OVG Hamburg, Urteil vom 12. April 2018 - 5 Bf 51/16 -, a. a. O., Rn. 82. Gemessen hieran liegen keine Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf dem Flurstück 32 bezogen auf den gesamten Jagdbezirk der Beigeladenen zu 1. die Belange des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG, insbesondere diejenigen des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden (§ 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BJagdG) sowie des Schutzes vor Tierseuchen (§ 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BJagdG), gefährdet. Es sind keine Umstände zu erkennen, welche die Annahme einer konkreten Gefahr übermäßiger Wildschäden bezogen auf den gesamten Jagdbezirk der Beigeladenen zu 1. rechtfertigen. Die Gefahr solcher Schäden ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Beklagten in Bezug genommenen Stellungnahme des Jagdbeirats vom 29. Juni 2014. Danach bestehe in dem an das Flurstück 32 angrenzenden H1. ein starkes Nutria-Vorkommen und auf dem Flurstück selbst befänden sich zahlreiche Kaninchenbauten. Beide Tierarten verursachten erhebliche Schäden auf den angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Parzellen. Weder daraus noch sonst ist ersichtlich, dass und warum gerade die Befriedung des Flurstücks 32 das Ausmaß der durch Nutrias und Kaninchen verursachten Schäden bezogen auf den gesamten Jagdbezirk vergrößern würde. Der Stellungnahme lassen sich insbesondere keine konkreten Angaben zur Größe der Nutria- und Kaninchen-Vorkommen oder zur Art, Häufigkeit und räumlichen Verteilung der verursachten Schäden entnehmen. Solche wären jedoch vor dem Hintergrund des Schreibens des F. vom 22. Juli 2014, wonach es aktuell keine Beschwerden von Anliegern oder Erkenntnisse über einen akuten Nutria-Befall in diesem Bereich des Bachs gebe, erforderlich gewesen. Vielmehr sprechen die Lage, Größe und Beschaffenheit des Flurstücks gegen solche Auswirkungen. Das Flurstück befindet sich am westlichen Rand des Jagdbezirks und ist mit 0,5 ha im Vergleich zur gesamten Größe des Jagdbezirks von etwa 420 ha sehr klein. Der H1. verläuft an der nördlichen Schmalseite des Flurstücks, so dass die Befriedung lediglich einen sehr kleinen Teil des Gewässers der Bejagung entzieht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die kleine Fläche, die überwiegend mit Gras und einzelnen Bäumen bewachsen ist, Wildtieren eine besondere Rückzugsmöglichkeit bietet. Auch die Annahme einer Gefahr für den Tierseuchenschutz ist nicht gerechtfertigt. Die Stellungnahme des Jagdbeirats verweist insoweit auf zahlreiche Kaninchenbauten auf dem Flurstück 32. Die Kaninchen müssten zum Schutz vor der im Jagdbezirk grassierenden Myxomatose bejagt werden. Daraus kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Befriedung des Flurstücks 32 bezogen auf den gesamten Jagdbezirk zu einer erheblichen Zunahme des Kaninchenbestands und in der Folge dessen auch zu einer unverhältnismäßigen Zunahme des Erkrankungsrisikos führen würde. Vielmehr sprechen auch in diesem Zusammenhang die geringe Größe des betroffenen Flurstücks im Vergleich zur gesamten Fläche des Jagdbezirks sowie seine Randlage dagegen, dass eine Befriedung die Tierseuchensituation im gesamten Jagdbezirk wesentlich verändern würde. 3. Die Befriedung des Flurstücks hat zum 1. April 2019 zu erfolgen. Nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG soll die Befriedung mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen (Satz 2). Die Vorschrift des § 6a Abs. 2 BJagdG ist im Hinblick darauf, dass sie den Zeitpunkt, zu dem eine jagdrechtliche Befriedung ausgesprochen werden kann, zeitlich hinausschiebt, indem sie den Beginn der Befriedung grundsätzlich an das Ende des laufenden Jagdpachtvertrags bzw. bei Vorliegen der in Satz 2 genannten Voraussetzungen an das Ende des laufenden Jagdjahres anknüpft, mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Gleiche gilt auch im Hinblick auf das in § 6a Abs. 2 BJagdG enthaltene Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen den dort genannten Befriedungszeitpunkten. Vgl. ausführlich Urteil des Senats vom 28. Juni 2018 - 16 A 2027/16 -. Das Flurstück 32 ist zum 1. April 2019 zu befrieden, da der Jagdpachtvertrag zwischen den Beigeladenen mit Ablauf des 31. März 2019 endet. II. Der Kläger hat hingegen keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte eine Befriedung der hier in Rede stehenden Fläche zu einem früheren Zeitpunkt ausspricht. Es ist ihm unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Beigeladenen zu 1. zuzumuten, in Bezug auf eine Befriedung seiner Fläche bis zum Ablauf des laufenden Jagdpachtvertrags abzuwarten. Die Beurteilung, ob eine Unzumutbarkeit i. S. v. § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG vorliegt, hat sich am Zweck des § 6a Abs. 2 BJagdG zu orientieren, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Grundstückseigentümers einerseits und denen der Jagdgenossenschaft andererseits zu schaffen. Daher spricht umso mehr für einen früheren Beginn der Befriedung, je geringer das Gewicht der Interessen der Jagdgenossenschaft ist, etwa weil auf dem Grundstück ohnehin kaum gejagt wird, weil es für die Ausübung einer geordneten Jagd nur wenig relevant oder die Jagdausübung dort aus Sicherheitsgründen kaum möglich ist. Vgl. in diesem Zusammenhang VG Münster, Urteil vom 30. Oktober 2015 - 1 K 1488/14 -, juris, Rn. 38. Weiter kommt eine Befriedung vor Ende des Jagdpachtvertrags umso eher in Betracht, je gewichtiger das Interesse des Grundstückseigentümers ist, etwa weil seine Ablehnung der Jagd auf einem besonders traumatischen Ereignis beruht oder die Jagdausübung in unmittelbarer Nähe seines Wohnumfeldes stattfindet. Vgl. etwa Meyer-Ravenstein, a. a. O., 132; Müller-Schallenberg, a. a. O., § 6a BJagdG, IV. (S. 58g). Schließlich liegt eine vorzeitige Befriedung bei einem missbräuchlichen Verhalten der Jagdgenossenschaft nahe, etwa wenn sie in Kenntnis des Antrags des Grundstückseigentümers oder während eines behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahrens vor einer endgültigen Entscheidung einen langfristigen Jagdpachtvertrag abschließt, ohne die eventuelle Befriedung einzelner Grundstücke zu berücksichtigen. Vgl. Meyer-Ravenstein, a. a. O., 132. Nach diesen Maßgaben ist dem Kläger das Abwarten des Endes des derzeitigen Jagdpachtvertrags zwischen den Beigeladenen mit Ablauf des 31. März 2019 nicht unzumutbar. Soweit er darauf verwiesen hat, dass bei der Jagd durch das Töten von Tieren vollendete Tatsachen geschaffen würden, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, beruft er sich letztlich nur auf eine Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen i. S. v. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG. Dies ist jedoch nicht ausreichend, um eine Befriedung vor dem Ende des Jagdpachtvertrags zu rechtfertigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht dem Kläger bzw. dem Beklagten aufzuerlegen, da dies nicht der Billigkeit entsprochen hätte (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Daher hätten ihnen keine Kosten auferlegt werden können (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Da sie selbst kein Kostenrisiko getragen haben, entspricht es der Billigkeit, ihre Kosten nicht dem Kläger bzw. dem Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere die Klärung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6a Abs. 1 BJagdG.