Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Oktober 2019 verpflichtet, die Grundstücke Gemarkung E.-S., Flur 0, Flurstücke 0000, 000/000, 000/000, 000/000, 000/000, 000/000, 0000, 0000 und Gemarkung A.-U., Flur 00, Flurstücke 000/000, 000/000 und 000/000 sowie Flur 0, Flurstücke 00, 000/00, 000/00, 000/00, 0000/0, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000 und 0000 mit Wirkung vom 1. April 2025 zu befriedeten Bezirken zu erklären. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 4 / 5 und der Kläger zu 1 / 5 . Die außergerichtlichen Kosten sämtlicher Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer der folgenden Grundstücke: Gemarkung E.-S., Flur 0, Flurstücke 0000, 000/000, 000/000, 000/000, 000/000, 000/000, 0000 und 0000. Diese acht im Eigentum des Klägers stehende Grundstücke liegen im Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft E. 0 (Nord), d. h. der Beigeladenen zu 2. Jagdpächter dieses Jagdbezirks ist der Beigeladene zu 1. Der Kläger ist zudem Eigentümer der folgenden Grundstücke: Gemarkung A.-U., Flur 00, Flurstücke 000/000, 000/000 und 000/000 sowie Flur 0, Flurstücke 00, 000/00, 000/00, 000/00, 0000/0, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000 und 0000. Diese 21 im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke liegen im Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft X.-O. 0, d. h. der Beigeladenen zu 5. Jagdpächter dieses Jagdbezirks sind gemeinschaftlich die Beigeladenen zu 3 und 4. Die Fläche dieser insgesamt 29 im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke beträgt in Summe etwa 17,5 Hektar. Die Gesamtgröße beider betroffenen Jagdbezirke beträgt etwa 635 Hektar, sodass die zu befriedenden Flächen hiervon etwa 2,8 % betragen. Hierbei machen die zu befriedenden Flächen 2,2 % des Jagdbezirks der Beigeladenen zu 2 und 3,3 % des Jagdbezirks der Beigeladenen zu 5 aus. Mit E-Mail vom 10. Juli 2018 wandte sich der Kläger an den Beklagten und teilte mit, erfahren zu haben, dass in dem ihm gehörenden Waldbereichen gejagt werde. Er bitte um Mitteilung, wie er erfahren könne, wer dort jage und wie er dies zukünftig unterbinden könne. Mit E-Mails vom 17. Juli 2018 und 30. Juli 2018 nannte der Beklagte dem Kläger die Ansprechpartner der beiden betroffenen Jagdbezirke, insbesondere zur Klärung des Jagdpachtanteils. Ob einem Antrag auf Befriedung seiner Grundstücke stattgegeben werden könnte, könne vor dem Hintergrund der Schweinepest nicht abgesehen werden. Mit E-Mail vom 11. August 2018 teilte der Kläger dem Beklagten mit, keine Ausübung der Jagd auf seinen Grundstücken zu wollen. Wildschäden in seinem Wald seien seine Sache, diese trage er gerne. Zudem sei ihm noch kein Tier mit Schweinepest begegnet, zumal er keine industrielle Schweinezucht in der Umgebung kenne, auf welche diese überschlagen könne. Es sei für ihn allenfalls vertretbar, mittels Medikamenten helfend einzugreifen, er finde ein Abschießen von Tieren aufgrund von Krankheit hingegen barbarisch, da diese dasselbe Recht auf Leben hätten wie Menschen. Er könne die Jagd auf – kranke wie gesunde – Tiere nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, da den Tieren bei der Jagd, insbesondere Treibjagden, erhebliches Leid zugefügt werde. In einem Schreiben vom 3. September 2018 informierte der Beklagte den Kläger über den weiteren Ablauf des eingeleiteten Befriedungsverfahrens und bat insbesondere um Klarstellung, ob es sich um einen förmlichen Antrag i. S. d. § 6a BJagdG handele. In diesem Fall seien ethische Gründe für das Befriedungsanliegen vorzubringen. Eine Befriedung komme grundsätzlich erst nach Ablauf des laufenden Jagdpachtvertrages, vorliegend in beiden betroffenen Jagdbezirken zum 31. März 2025, in Betracht. Ein früherer Zeitpunkt könne nur – jeweils zu April eines jeden Jahres zum Ende des Jagdjahres – angenommen werden, wenn ein weiteres Abwarten unzumutbar erschiene. Unter dem 23. Januar 2019 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Beklagten und bat um baldige Entscheidung über den Befriedungsantrag, da der Kläger ausreichende ethische Gründe vorgetragen habe. Etwaige Einwendungen nach dem Bundesjagdgesetz seien nicht ersichtlich. Anliegend zu einem weiteren Schreiben vom 11. Februar 2019 fügte er eine E-Mail vom 30. Januar 2019 des Klägers zur Erläuterung weiterer ethischer Gründe bei. Hierin führte der Kläger aus, er halte es für eine Selbstbedienung der Jagdgenossenschaft, den Pachtpreis für sein R. eigenmächtig zu bestimmen. Könne er diesen selbst bestimmen, sei dieser unerschwinglich. Er sei generell und überall gegen das Töten von Wildtieren, erst recht auf seinem Grund. Zur Vorbeugung von Krankheiten könne man Tiere impfen. So hingegen werde den Interessen von Schweinezüchtern mehr Gewicht beigemessen als seinen Eigentumsrechten. Die Jagd rechtfertige ein Töten von Wildtieren aus fadenscheinigen Gründen zur Befriedigung perfider Neigungen der Jagdpächter. Es werde die Profitgier unterstützt, da das Töten von Tieren preiswerter sei als die Impfung derselben. Die Natur regele sich von alleine, es bedürfe keines regelnden menschlichen Eingriffs in Form der Jagd. Diese sei vielmehr Mord, da jedes Tier dasselbe Recht auf Leben habe wie der Mensch. Er gestehe an dieser Stelle jedoch ein, bisweilen Fleisch vom Viehzüchter zu essen, wenngleich auch das verwerflich sei. In der Folge hörte der Beklagte u. a. die betroffenen Jagdgenossenschaften mitsamt der Jagdpächter, den Jagdbeirat, das Veterinäramt, die betroffenen Regionalforstämter, die Untere Naturschutzbehörde, den Landesbetrieb Straßenbau NRW sowie 75 angrenzende Grundstücksnachbarn zum Antrag des Klägers an. Die Stellungnahmen zum Befriedungsantrag des Klägers fielen überwiegen negativ aus. Mit Schreiben vom 6. August 2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er gedenke, seinen Antrag abzulehnen, da die in die Abwägung einzustellenden jagdrechtlichen Belange die vorgebrachten – von dem Beklagten als solche anerkannten – ethischen Gründe des Klägers überwögen. Mit Schreiben vom 14. August 2019 führte der Kläger aus, von den Ausführungen des Beklagten im Anhörungsschreiben nicht überzeugt zu sein, da es sich lediglich um den ethischen Gründen entgegen gehaltene allgemeine Befürchtungen, nicht aber Einwendungen i. S. d. § 6a BJagdG handele. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2019 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Befriedung der in seinem Eigentum stehenden Flächen ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass zwar die von dem Kläger vorgebrachten ethischen Gründe als ausreichend anerkannt würden, wenngleich Wortwahl, Formulierung, Details und Intensität von zurückhaltender Sachlichkeit geprägt seien. Jedoch sei den einer Befriedung entgegenstehenden Belangen ein größeres Gewicht beizumessen. Denn die Wirkung der zu befriedenden Grundstücke mit einer Gesamtfläche von ca. 17,5 Hektar sei weitaus umfangreicher und betreffe aufgrund der daraus folgenden Zerstückelung der Jagdbezirke faktisch einen Bereich mit einer Fläche von ca. 35 Hektar. Die zu befriedenden Grundstücke stellten eine Blockade für die flächendeckend übergreifende Jagd dar und hätten Auswirkungen auf die gesamte Region, zumal eine Prüfung im Hinblick auf die gesamten vom Antrag umfassten Flächen zu erfolgen habe. Es seien bei der Entscheidung über den Antrag keinen allgemeinen Erwägungen für das Für und Wider der Jagd, die bisweilen in den Stellungnahmen enthalten gewesen seien, berücksichtigt worden, sondern auf Grundlage eines gleichwertigen Gegenüberstehens von Befriedungs- an Jagdausübungsinteresse die konkreten Auswirkungen auf die spezielle Örtlichkeit betrachtet und abgewogen worden. Hiernach stünden überwiegende Allgemeinwohlbelange i. S. d. § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG der Befriedung entgegen und eine Durchbrechung des flächendeckenden jagdlichen Systems zugunsten rein privater Interessen sei nicht zu rechtfertigen. Aufgrund der Bewaldung der in Rede stehenden Flächen, die daher umfangreiche Wildeinstandsgebiete darstellten, bestehe nicht nur die abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr für die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes. Es bestehe die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass keine ausreichende Hege für den Wildbestand, insbesondere die Fuchspopulation, und dessen Lebensgrundlagen bei einer Befriedung derart großer Flächen betrieben werden könne. Zudem drohten bei einer Befriedung vermehrt Wildschäden. Es entspreche der Erfahrung, dass befriedete Waldgrundstücke zu Rückzugsgebieten für Wild würden und so den Anstieg der Wildpopulationen förderten. Wildschadenprävention lasse sich am besten durch eine Mischung weitflächig ergriffener Maßnahmen betrieben. Dem stehe die Befriedung überproportional vieler Waldflächen vorliegend entgegen, wodurch die klassische Konfliktlage in Bezug auf sich gerade in diese Waldgebiete zurückziehendes Schwarzwild geschaffen werde. Dieses könne jederzeit unvorhersehbar auf die Wiesen austreten und Schäden anrichten. In naturschutzrechtlicher Hinsicht seien die Auswirkungen des Borkenkäferbefalls zukünftig zu berücksichtigen, wegen derer auf Flächen bisheriger Fichtenbestände Verjüngungsflächen entstünden. Ein sich dorthin zurückziehender Reh- und Schwarzwildbestand sei zu kontrollieren, um Wildverbiss vorzubeugen. Dies könne bei Befriedung der als Verjüngungsflächen geplanten in Rede stehenden Grundstücke jedoch nicht umgesetzt werden. Aufgrund der großen zu befriedenden Flächen, deren Beschaffenheit überwiegend als Waldstücke sowie der daraus folgenden Zerstückelung der Jagdbezirke sei auch eine effektive Tierseuchenbekämpfung durch flächendeckende Jagdausübung gefährdet. Sowohl die Tollwutprävention als auch die Überwachung der Aus- und Verbreitung der drohenden Afrikanischen Schweinepest sei nicht mehr gewährleistet. Eine Einschränkung der den Jägern obliegenden tierseuchenrechtlichen Aufgaben sei in diesem Maße nicht hinzunehmen. Es drohten schließlich Gefahren für den Straßenverkehr auf den unmittelbar an die zu befriedenden Flächen angrenzenden Landstraße 000 sowie Bundesautobahn A0. Aufgrund zu erwartenden Wildwechsels, der infolge einer geringeren Bejagung mit einer höheren Wahrscheinlichkeit auftrete, könnten auch Menschen zu Schaden kommen. Das Risiko, dass aus einem derart großen Bestand Wild auf die Straße laufe, sei rechnerisch größer als bei kleinen Beständen. Eine Risikoverringerung könne auch nicht allein durch entsprechende Beschilderung und – im Fall der Autobahn – Zäune erreicht werden. Ein Jagdverbot auf diesen Flächen sei vielmehr risikosteigernd und ungünstig gegenüber derartigen Bemühungen. Im Falle einer Befriedung sei es den Jagdausübungsberechtigten schließlich kaum möglich, die Grenzen der derart zerstückelten Jagdbezirks genau einzuhalten. Die eintretende Zerstückelung überschreite die Grenze des Zumutbaren. Eine teilweise Befriedung komme nicht in Betracht. Im Rahmen einer durchzuführenden im behördlichen Ermessen stehenden Abwägung sei zunächst festzuhalten, dass jede einzelne Fläche Einfluss auf die Gesamtentscheidung nehme. Es falle anhand der konkreten Beschaffenheit keine Einzelfläche auf, die mit ihrem Einfluss auf die Gesamtheit von herausgehobener oder untergeordneter Wichtigkeit sei. Als milderes Mittel gegenüber einer kompletten Antragsablehnung komme vorliegend auch keine Begrenzung der Jagdzeiten in Betracht. Da eine wirksame Jagdausübung schnelle Entscheidungen und große Flexibilität voraussetze, stehe eine vorab zeitlich festgelegte Regelung dem entgegen. Gleiches gelte für eine erwogene, jedoch verworfene Anordnung der Befriedung der Grundstücke unter Zulassung einer anlassbezogenen beschränkten Jagd. Aufgrund der vielen Faktoren für eine erfolgreiche Jagd sei ein behördliches Genehmigungsverfahren für jedes einzelne Mal der Jagdausübung untauglich. Der Bescheid ging dem Kläger nach eigenen Angaben am 22. Oktober 2019 zu. Er hat am 19. November 2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Bescheid sei rechtswidrig. Da der Beklagte die vorgebrachten ethischen Gründe akzeptiert habe, sei hierzu nicht weiter vorzutragen. Diese habe er jedoch auch im Verwaltungsverfahren hinreichend ausgeführt. Zudem habe er die Jagdgenossenschaft angewiesen, etwaige ihm zustehende Pachteinnahmen an die Tierschutzorganisation PETA zu überweisen. Der Beklagte habe sich zum Zeitpunkt einer etwaigen Befriedung nicht geäußert. Es sei ihm, dem Kläger, jedoch nicht zuzumuten, entgegen seines Gewissens seit seiner Antragstellung im August 2018 noch länger jagdrechtliche Aktivitäten auf den in seinem Eigentum stehenden Grundstücken zuzumuten. Der Sachverhalt sei schon insoweit bedenklich, als dass er keine Kenntnis von einer Pacht oder einem Pachtvertrag habe und das, obwohl ihm der größte Grundbesitz im Jagdbezirk zustehe. Darauf komme es ihm aber auch nicht an. Es könne jedoch nicht sein, dass er an Laufzeiten von ihm nicht bekannten und ihn nicht betreffenden Pachtverträgen gebunden sei. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass der Pachtvertrag in rechtswidriger Art und Weise in Erwartung eines Befriedungsantrags frühzeitig verlängert worden sei. Die Einwendungen, auf die sich der Beklagte stütze, seien allesamt nicht substantiiert worden. Es fehle an einer dargelegten konkreten Gefährdung. Allein die Tatsache, dass es sich um Waldflächen handele, sei nicht ausreichend. Es bleibe unklar, welche Wildbestände vermeintlich nicht mehr gesund und artenreich seien. Auch sei nicht erkennbar, welche Krankheiten – beispielsweise die Afrikanische Schweinepest sei in Deutschland noch gar nicht vorhanden und Tollwutfälle seit 20 Jahren nicht mehr vorgekommen – in welchem Jahr mit welchem Prozentsatz aufgetreten seien, geschweige denn welche Wildschäden dokumentiert worden seien. Im Hinblick auf seuchenrechtliche Problematiken sei diesen in erster Linie ohnehin durch Mittel des Ordnungsrechts und nicht über das Befriedungsrecht zu begegnen. Dem stehe eine Befriedung auch nicht entgegen, da auch in befriedeten Gebieten befallene Tiere abgeschossen werden dürften. Es werde rein abstrakt argumentiert, was gerade nicht ausreichend sei. Dies zeige sich auch bei der Bezugnahme zur Schwarzwildpopulation, hinsichtlich derer nicht dargelegt werde, wie groß diese beispielsweise sei und mit welcher Entwicklung gerechnet werde. Gleiches gelte für die Größe der Rehwildpopulation und der Häufigkeit von Verbissschäden. Auch werde nicht ausgeführt, welche Schäden durch Wildwechsel auf der Landstraße L 000 und der Bundesautobahn A0 aufgetreten seien, wie oft dies der Fall sei und welche Geschwindigkeitsbegrenzungen in den maßgeblichen Abschnitten herrschten. Warum es durch die Befriedung zu Schäden an Menschen kommen solle, erschließe sich nicht, zumal die Bundesautobahn in einer Höhe von 10,00 Metern über den Grundstücken des Klägers liege. Soweit der Beklagte auf einen durch Borkenkäferbefall gefährdeten Bestand an Fichtenwald abhebe, liege auch dies neben der Sache, da die maßgeblichen Waldflächen aus einem Mischwald bestünden. Jedenfalls sei in diesem Vorbringen gleichermaßen keine konkrete Gefährdung zu erkennen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Oktober 2019 zu verpflichten, die Grundstücke Gemarkung E.-S., Flur 0, Flurstücke 0000, 000/000, 000/000, 000/000, 000/000, 000/000, 0000, 0000 und Gemarkung A.-U., Flur 00, Flurstücke 000/000, 000/000 und 000/000 sowie Flur 0, Flurstücke 00, 000/00, 000/00, 000/00, 0000/0, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000 und 0000 mit Wirkung vom 1. April 2024 zu befriedeten Bezirken zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass zunächst nicht davon auszugehen sei, dass die ethischen Gründe des Klägers uneingeschränkt Akzeptanz fänden. Diese seien vielmehr stets in die Gesamtlage einzubeziehen. Insofern lasse sich festhalten, dass objektive Anhaltspunkte für derartige ethische Gründe nicht zu erkennen seien. Sein Vortrag erschöpfe sich in rudimentären Stellungnahmen zur Ablehnung des Tötens von Tieren, ohne jedoch einen tiefgreifenden Gewissenskonflikt zu offenbaren. Unabhängig davon stehe vor allem die unmittelbare Nähe der zu befriedenden Flächen zu stark befahrenen Verkehrswegen dem Antrag des Klägers entgegen. Durch die erwartende Erhöhung des Wildbestandes sei ein erhöhtes Risiko für die körperliche Unversehrtheit konkret wahrscheinlich. Der Gesetzgeber verlange keinen Nachweis des Unbeweisbaren, indem die Behörde verpflichtet wäre nachzuweisen, dass ein einen Unfall verursachendes Wildtier bei versagter Befriedung zuvor abgeschossen worden wäre und keine kausale Unfallursache hätte darstellen können. Für die insbesondre von der Befriedung betroffene Landstraße 000 seien im Bereich von C.- bis D. in den Jahren 2021 und 2022 jeweils zwei Unfälle mit Wild registriert worden und im laufenden Kalenderjahr ein solcher. Für den Jagdbezirk X.-O. 0 seien im Jahr 2021 gleichfalls zwei Wildunfälle gezählt worden, welche jeweils in der Nähe zu den Grundstücken des Klägers gelegen hätten, und für das Jahr 2022 acht Wildunfälle im gesamten Jagdbezirk. Die seitens der Jagdpächter ausgesprochene Einschätzung, dass eine Regulierung des Schwarzwildbestandes im Fall der Befriedung übermäßig erschwert würde, führe zudem zum Versagungsgrund nach § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BJagdG. Das intelligente Schwarzwild werde die befriedeten Gebiete als Einstand nutzen, um dem Jagddruck zu entgehen. Es sei auch ersichtlich, dass es sodann infolge gestiegener Schwarzwildpopulation zu vermehrten Wildschäden komme. Es sei nicht im Sinne der Norm, Flächen in Ansehung derartiger Risiken erst zu befrieden und sodann mittels gesetzlicher Nachsteuerungsoptionen des Status Quo Ante wiederherzustellen. Die seuchenrechtliche Gefährdung sei gleichfalls nicht von der Hand zu weisen, da die Afrikanische Schweinepest nachweislich im nicht einmal 100 Kilometer entfernten Belgien und auch im Osten Deutschlands grassiere. Bei einem etwaigen Ausbruch in Deutschland sei mit volkswirtschaftlichen Schäden in nicht unbeträchtlicher Höhe zu rechnen. Da das Schwarzwild den dahingehenden Risikoträger darstelle, sei besonders zu berücksichtigen, dass sich dieses in die befriedeten Gebiete zurückziehe und die Afrikanische Schweinepest daher zum Langzeitproblem verwachsen könne. Aufgrund der hohen Bevölkerungsdichte, die bei achtlos weggeworfenen Lebensmitteln die Ausbreitung gleichfalls begünstige, und der ortsnahen Lage der zu befriedenden Grundstücke zu Splittersiedlungen sei ein im Vergleich zu anderen Jagdbezirken erhöhtes Ausbreitungsrisiko gegeben. Zudem liege es nahe, dass bei einer derart großen zu befriedenden Fläche von 17,5 Hektar etwa herumliegende Kadaver nicht gesichtet werden könnten, zumal den Grundstückseigentümer gerade keine Anzeigepflichten nach § 4 Abs. 5 TierGesG gegenüber dem Veterinäramt träfen. Die enorme Trockenheit vergangener Jahre verbunden mit einer stetig anwachsenden Borkenkäferpopulation habe auch im H. R. zu Konsequenzen geführt. So habe der Leiter des zuständigen Forstamtes im November 2018 auf eine notwendige intensive Rehwildbejagung hingewiesen. Da der Kläger der Eigentümer der größten Flächen im Jagdbezirk sei, würden die eine Zufluchtsstätte für Rehwild darstellenden Flächen die Entwicklung klimastabiler Wälder behindern. Die Beigeladenen stellen sämtlich keinen Antrag. Der Beigeladene zu 1 führt aus, es handele sich nicht um ethische Gründe des Klägers für die Befriedung, sondern man gewinne den Eindruck, es gehe um persönliche Differenzen und Machtansprüche. Hinsichtlich entgegenstehender Allgemeininteressen hätten bei seiner Revierübernahme im Jahr 2010 Wildschweinrotten mit bis 40 Individuen u. a. auch in den angrenzenden Autobahnböschungen der A0 gelebt. Dies habe seinerzeit zu schweren Autobahnunfällen geführt und Anwohner hätten Angst gehabt, nachts auf die Straße zu gehen. Ein etwaiger Verkehrslärm von der Autobahn störe die Tiere nicht und halte diese von dort nicht fern. Lediglich eine gezielte und revierübergreifende Bejagung könne dies verhindern. Auf etwa 60,00 Metern gebe es zudem keinen Wildschutzzaun entlang der A0, weswegen das Wild über die Böschung auf die Fahrbahn und die Raststätten gelangen könne. Es müsse dafür nicht 10,00 Meter hochspringen. Diese Gegebenheiten führten zudem zu einer revierübergreifenden Verbreitungsmöglichkeit der Afrikanischen Schweinepest. Zudem breite sich derzeit die hochansteckende und für nicht geimpfte Hunde gefährliche Viruserkrankung Staupe im Kreisgebiet aus. Die Beigeladenen zu 3 und 4 schließen sich der Einschätzung des Beklagten an, dass es bei der Befriedung der Grundstücke zu einem effektiven Ausschluss von etwa 35 Hektar des Jagdbezirks komme. Dieser sei im Jagdpachtvertrag – bevor eine Umwidmung des Industriegebiets V. stattgefunden habe – mit 342 Hektar ausgewiesen worden, sodass der Jagdbezirk faktisch um 10 % verkleinert werde. Aufgrund des aus der Befriedung resultierenden Betretungsverbots dieser Flächen sowie den beiden Landes- bzw. Bundestraßen im Jagdbezirk sei das gesamte I. praktisch nicht mehr bejagbar. Entlang der stark befahrenen L 000 sei es im Verlauf der aktuellen Pachtperiode zu Wildunfällen mit Fallwild gekommen, was die zuständige Polizeidienststelle bestätigen könne. Eine Zunahme der Wildunfälle – vor allem mit Schwarzwild – sei zu befürchten. Schließlich überzeugten die vorgebrachten ethischen Gründe des Klägers nicht, insbesondere werde seine Haltung zu Tierversuchen in der Pharmaindustrie und zur vegetarischen/veganen Lebensführung nicht deutlich. Mit Beschluss vom 14. März 2022 ist der Rechtstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung als Partei vernommen worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn er hat Anspruch darauf, dass die in seinem Alleineigentum stehenden Grundflächen mit Wirkung zum Ende der jeweiligen Jagdpachtverträge zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken erklärt werden (hierzu I.). Auf eine darüber hinausgehende Befriedung zu einem früheren Zeitpunkt hat der Kläger hingegen keinen Anspruch (hierzu II.). I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Befriedung der in seinem Eigentum stehenden, im Tenor aufgezählten Grundflächen. Der Kläger konnte die hierfür notwendigen ethischen Gründe glaubhaft machen (hierzu 1.) und es liegen auch keine Ausschlusstatbestände, die gegen eine Befriedung sprechen, vor (hierzu 2.). 1. Anspruchsgrundlage eines Anspruchs auf jagdrechtliche Befriedung ist § 6a Abs. 1 BJagdG. Hiernach sind Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt (Satz 1). Ethische Gründe i. S. v. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG liegen vor, wenn der Grundeigentümer die feste Überzeugung gewonnen hat, dass es aus grundsätzlichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, also wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu erlegen oder zu fangen, und diese Überzeugung für ihn eine gewisse Wichtigkeit hat. Grundsätzliche Erwägungen in diesem Sinne können insbesondere an die ethische Fundierung des Tierschutzes anknüpfen, die auch dem Tierschutzgesetz zugrunde liegt. Wenn ein Grundeigentümer aus dieser Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf für sich persönlich das Verbot ableitet, wildlebende Tiere zu jagen und hieran durch Duldung der Jagd auf den eigenen Grundstücken mitzuwirken, ist dies – unter den genannten weiteren Voraussetzungen – ein ethischer Grund für die Ablehnung der Jagdausübung. Lediglich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur ethischen Jagdgegnerschaft Bezug zu nehmen, genügt insoweit jedoch nicht. Erforderlich ist vielmehr eine Darlegung der persönlichen Gründe durch den Grundeigentümer. Auch die bloße Behauptung ethischer Gründe reicht nicht aus. Ethische Gründe für die Ablehnung der Jagdausübung i. S. v. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG müssen gleichwohl nicht den Anforderungen an eine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung entsprechen; einer Gewissensprüfung darf der Grundeigentümer nicht unterzogen werden. Aus der gebotenen Glaubhaftmachung ergeben sich Anforderungen an die Beweisführung. Es obliegt dem Grundeigentümer, seine Gründe für die Ablehnung der Jagdausübung darzulegen und entsprechende Beweismittel beizubringen. Die Glaubhaftmachung soll Behörden und Gerichte in die Lage versetzen, die vorgebrachten Gründe nachzuvollziehen und ihr tatsächliches Vorliegen zu überprüfen. Es genügt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ethischer Motive spricht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist der Nachweis objektiver Umstände, die das Vorliegen ethischer Gründe nachvollziehbar und im Ergebnis überwiegend wahrscheinlich machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 – 3 C 16.20 –, juris, Rn. 15 ff., 31, 35 unter Verweis auf BT-Drucks. 17/12046, S. 8. Gegenstand der Ablehnung muss die Jagd an sich sein. Darunter ist das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild zu verstehen (vgl. § 1 Abs. 4 BJagdG). Nicht ausreichend ist es, wenn nur eine bestimmte Art der Jagd, die Jagd durch bestimmte Personen oder die konkrete Ausrichtung der Jagd abgelehnt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 16 A 1834/16 –, juris, Rn. 61. Ausgehend hiervon kann ein Grundeigentümer glaubhaft machen, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, indem er nachvollziehbar schildert, wie und aufgrund welcher grundsätzlichen Erwägungen er die feste Überzeugung gewonnen hat, dass es nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und warum diese Überzeugung für ihn eine gewisse Wichtigkeit hat. Objektive Umstände, die die vorgetragenen Gründe nachvollziehbar machen, können z. B. eigene Erlebnisse mit der Jagd oder mit Tieren oder die Mitgliedschaft und Betätigung in Vereinen sein, die sich dem Tierschutz widmen. Legt der Grundeigentümer seine Gründe für die Ablehnung der Jagdausübung selbst dar, kann dies die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens erhöhen. Der Grundeigentümer kann sich aber auch im Befriedungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Auch tatsachenbasierte Darlegungen eines Bevollmächtigten können ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung sein. Ist das Vorhandensein ethischer Motive allein auf der Grundlage des schriftlichen Vortrags nicht überwiegend wahrscheinlich, kann weiterer Vortrag des Grundeigentümers im Rahmen einer mündlichen Anhörung zur Glaubhaftmachung beitragen. Hat er glaubhaft gemacht, dass er die Ausübung der Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, ist das Hinzutreten weiterer Gründe in Sinne eines Motivbündels unschädlich. Ergibt sich dagegen im Einzelfall, dass die inneren Überzeugungen nur als Vorwand zur Durchsetzung anderer Zwecke genutzt werden, wird die Jagd nicht aus ethischen Gründen im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG abgelehnt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 – 3 C 16.20 –, juris, Rn. 36 f., 41; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 16 A 1834/16 –, juris, Rn. 67. Welche Anforderungen an die Kohärenz bzw. Geschlossenheit der Überzeugungen zu stellen sind, ergibt sich im deutschen Recht aus § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG. Nach dieser Vorschrift liegen ethische Gründe nach Satz 1 insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet (Nr. 1) oder zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat (Nr. 2). Dabei handelt es sich um Regelbeispiele für objektive Umstände, die im Widerspruch zu der vom Antragsteller behaupteten Motivation. Ein Antragsteller, der mit seinem eigenen Verhalten den behaupteten ethischen Gründen für die Ablehnung der Jagdausübung im Kern widerspricht, kann auch von der Gemeinschaft keine Rücksicht auf diese Gründe erwarten. Andere objektive Umstände als die in § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG genannten Regelbeispiele schließen das Vorliegen ethischer Gründe nur aus, wenn auch diese Umstände im Widerspruch zu der vom Antragsteller behaupteten Motivation stehen und ihr Gewicht den Regelbeispielen vergleichbar ist. Allein der Verzehr von Fleisch erreicht dieses Gewicht in der Regel nicht. Wegen der unterschiedlichen Bedingungen, unter denen die Tiere getötet werden, und des unterschiedlichen Leides, das mit diesen Bedingungen verbunden ist, kann ein Grundeigentümer widerspruchsfrei das betäubungslose Töten wildlebender Tiere im Wege der Jagd ablehnen und das Schlachten von Nutztieren für ethisch vertretbar halten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 – 3 C 16.20 –, juris, Rn. 33, 43. Maßgeblich für die Beurteilung der Glaubhaftmachung der Gründe des Grundeigentümers für die Ablehnung der Jagdausübung ist die Sachlage im Zeitpunkt der (letzten) tatsachengerichtlichen Entscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 – 3 C 16.20 –, juris, Rn. 39. Gemessen hieran hat der Kläger infolge seiner schriftlich gegenüber dem Beklagten im Verwaltungsverfahren gemachten sowie vor allem aufgrund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung hinreichende ethische Gründe zur Ablehnung der Jagd glaubhaft gemacht. Der Kläger hat dem Gericht in der mündlichen Verhandlung offen und detailliert geschildert, aus welchen Gründen er eine Jagdausübung auf seinen Grundflächen ablehnt. Konkrete Anhaltspunkte für die für ihn aus ethischen Gründen abgelehnte Jagdausübung hat er insbesondere durch seinen Einsatz für ausgesetzte Tiere, vor allem auch in Form der von ihm selbst praktizierten Tierhaltung, und sein spendenbasiertes Engagement für Tierschutzorganisationen wie PETA und den WWF dargetan. Er hat nachvollziehbar und überzeugend bekundet, dass es gegen seine Überzeugung sei, wenn auf seinen Grundflächen Wildtiere von Jägern überflüssigerweise getötet würden. Er sei generell gegen die Jagd und wolle nicht, dass (Wild-)Tiere getötet würden, was er durch die Befriedung zumindest auf seinem Grund und Boden verhindern könne. Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung decken sich hierbei mit jenen Gründen, die er bereits (ggf. verkürzt und dadurch pragmatischer wirkend) im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Beklagten in den E-Mails vom 11. August 2019 und 30. Januar 2019 geäußert hatte. Insbesondere auch seine Überzeugung, dass ein regelndes Eingreifen in die Natur durch die Jagd der ersteren schade, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung wiederholt und weiter ausgeführt. Er konnte hierbei nachvollziehbar schildern, Tiere gleichsam als empfindsame Wesen wahrzunehmen und diesen bei Erkrankungen mit Medikamenten helfen zu wollen bzw. der Natur eine Selbstregelung von Populationsgrößen zu überlassen. Er wolle jedoch nicht, dass auf seinem Grund ein Tier zu Tode komme. Dies deckt sich auch mit der Schilderung des Klägers zum Umgang mit den von ihm aufgenommenen Katzen, welchen er Obdach gewährt und sie im Krankheitsfall versorgt bzw. vom Tierarzt versorgen lässt, diese ansonsten jedoch nicht als Hauskatzen hält, sondern sie in ihrer natürlichen Umgebung belässt. Es liegen auch keine einer solchen ethischen Überzeugung entgegenstehenden Anhaltspunkte vor, weder in Form des vormaligen Pharmaunternehmens seines Vaters, an dem der Kläger nach seinen eigenen glaubhaften Angaben nie selbst beteiligt war, noch aufgrund seiner Betätigung als Sportschütze. Die Ablehnung der Jagd hat nämlich gerade nicht darauf zu beruhen, mit dem Einsatz von Waffen generell nicht einverstanden zu sein, sondern vielmehr einen bestimmten Waffeneinsatz, nämlich denjenigen gegenüber Wildtieren, nicht gutzuheißen. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2018 – 16 A 138/16 –, juris, Rn. 71. Der Kläger hat insofern schlüssig dargestellt, dass sein Umgang mit Schusswaffen widerspruchsfrei mit seiner Ablehnung der Jagd vereinbar ist. Er hat offen eingeräumt, Sportschütze zu sein, hierin jedoch den sportlichen Aspekt im Sinne der Geschicklichkeit und Präzision nachvollziehbar hervorgehoben sowie betont, dass ein Schießen auf etwas Anderes als herkömmliche Zielscheiben, also bspw. in Form von Tiersymbolen, für ihn nicht in Betracht komme. Dass der Kläger die Jagd und den Waffeneinsatz zu diesem Zweck insgesamt ablehnt, wird zudem anhand seiner Angaben zur eigenen Tier- und Naturverbundenheit deutlich und in zeitlicher Hinsicht dadurch untermauert, dass sich der Kläger gleich nach Erwerb der maßgeblichen (Wald-)Grundstücke und Kenntniserlangung der darauf ausgeübten Jagd zwecks Befriedungsmöglichkeiten an den Beklagten wandte. Der Glaubhaftigkeit seiner Angaben steht auch nicht entgegen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung angab, kein Fleisch mehr zu essen, während er in einer E-Mail vom 30. Januar 2019 während des Verwaltungsverfahrens angegeben hatte, bisweilen Fleisch vom Viehzüchter zu konsumieren. Denn auch in der E-Mail vom 30. Januar 2019 führte der Kläger bereits weiter aus, sein eigenes Verhalten verwerflich zu finden und brachte damit zum Ausdruck, eine weitere Abkehr vom Fleischkonsum anzustreben. Dem entspricht das Bild, welches das Gericht in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gewinnen konnte. Hinsichtlich der Angabe, nunmehr gar kein Fleisch mehr zu konsumieren und den Auslöser hierfür im Jahr 2006 benennend, als er eine Dokumentation über die Haltung der Tiere gesehen habe, stellt sich darin ein Wandlungsprozess des Klägers dar. Diesen unterstreicht er selbst, als er in seinen weiteren Ausführungen angibt, sich selbst und seine Gewohnheiten hinterfragt und schließlich einen Wandel eingeläutet zu haben. Es stellt sich für das Gericht nicht widersprüchlich dar, wenn jener Wandel zu Beginn des Jahres 2019 noch durch Ausnahmen des Fleischkonsums – hinsichtlich der Haltungsform beschränkt auf Tierzüchtererzeugnisse – geprägt gewesen sein mag, nunmehr jedoch nach den geäußerten Überzeugungen des Klägers für diesen vollends ausgeschlossen ist. Aufgrund dessen vermögen jene Angaben des Klägers auch seine Glaubwürdigkeit nicht zu erschüttern. In diesem Kontext ist schließlich auch noch beachten, dass selbst ein solcher Fleischkonsum der Annahme von ethischen Gründen gegen die Jagdausübung nicht entgegenstünde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 – 3 C 16/20 –, juris, Rn. 43. 2. Der Befriedung stehen auch keine Versagungsgründe i. S. d. § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG entgegen. Eine Befriedung ist hiernach zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen (Nr. 1), des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden (Nr. 2), des Naturschutzes und Landschaftspflege (Nr. 3), des Schutzes vor Tierseuchen (Nr. 4) oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nr. 5) gefährdet. Weil die Gefahr für die vorbezeichneten Allgemeininteressen die Befriedung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG ausschließt, darf sie mit Blick auf das Gewicht, das dem schutzwürdigen Interesse des Grundstückseigentümers daran zukommt, die von ihm aus ethischen Gründen ablehnte Jagd auf seinem Grundeigentum zu verhindern, nicht nur abstrakt bestehen; sie muss vielmehr von vergleichbarem Gewicht und damit konkret sein. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2016 – 15 K 5905/15 –, juris, Rn. 52. Demnach rechtfertigen Tatsachen die Annahme einer Gefährdung der aufgezählten Belange, wenn eine Prognose nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls – darunter insbesondere Größe, Bewuchs, örtlicher Wildbestand und Lage der Grundfläche – ergibt, dass die beantragte Befriedung eine Gefahr für diese Belange verursachen würde. Notwendig ist eine konkrete Gefahr im Sinne des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts, d. h. eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung der genannten Belange führt. Dies bestätigt die Gesetzesbegründung, wonach es an der Vereinbarkeit mit geschützten Gemeinwohlbelangen nur dann fehlt, wenn die im Einzelfall beantragte Befriedung „eine durch Tatsachen belegte konkrete Gefährdung für diese Belange“ verursacht. Vgl. BT-Drucks. 17/12046, S. 9; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 16 A 1834/16 –, juris, Rn. 90. Wie im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht bestimmt sich auch im Rahmen des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG der Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit nach einer Regel der umgekehrten Proportionalität. Je größer und folgenschwerer der Schaden, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts zu stellen. Kann der Gefahr für die Belange des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG durch mildere Mittel, insbesondere durch Maßnahmen nach § 6a Abs. 3 BJagdG (räumlich oder zeitlich beschränkte Befriedung) oder nach § 6a Abs. 5 BJagdG (nachträgliche Anordnung der Jagd in befriedeten Bezirken) hinreichend entgegengewirkt werden, gehen diese Maßnahmen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer Versagung der Befriedung vor. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 16 A 1834/16 –, juris, Rn. 98 ff. Die konkrete Gefährdung muss für jede einzelne Fläche anhand bestimmter Kriterien (z. B. Größe und Lage sowie Beschaffenheit der zu befriedenden Fläche wie auch deren Bedeutung für die Jagdausübung) durch Tatsachen belegt sein. Die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Gefährdung liegt hierbei bei der Jagdbehörde. Weiter ist die Frage, ob die konkrete Befriedung zu einer konkreten Gefährdung öffentlicher Belange führt, nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk zu entscheiden. Es ist daher nicht ausreichend, dass die Gefährdung nur für die betroffenen Flächen selbst entsteht, die Gefährdung muss vielmehr auf den gesamten Jagdbezirk ausstrahlen. Vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 12. April 2018 – 5 Bf 51/16 –, juris, Rn. 81; VG München, Urteil vom 13. Dezember 2021 – M 7 K 16.3353 –, juris, Rn. 63. Ausgehend hiervon gestalten sich die seitens des Beklagten sowie der Beigeladenen vorgebrachten Einwände gegen den Befriedungsantrag des Klägers sämtlich als zu unsubstantiiert und bezeichnen allenfalls abstrakte Gefahren. Eine konkrete Gefahr kann diesen Einwänden hingegen jeweils nicht entnommen werden. Soweit der Beklagte mit Blick auf § 6a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 BJagdG anführt, die Vielzahl der betroffenen Flächen lasse vermuten, dass kein artenreicher Wildbestand mehr sichergestellt sei, da sich u. a. die Schwarzwildpopulation auf den befriedeten Flächen zurückziehen und auch die Fuchspopulation nicht mehr kontrolliert werden könne, mangelt es an einem Bezugspunkt zu einer konkret zu befürchtenden Gefahr. Es fehlt einer substantiierten Darlegung, welche der zu befriedenden Grundstücke angesichts ihrer Größe und/oder aneinander angrenzender Flächen, nach ihrem Zuschnitt sowie angesichts ihres Bewuchses und/oder ihrer konkreten Nutzung sowie den sonst insoweit maßgeblichen Gegebenheiten vor Ort überhaupt als Rückzugsraum bspw. für Schwarzwild in Betracht kommen. Das diesbezügliche Vorbringen ist beschränkt geblieben auf eine bloße Behauptung sowie generelle – nicht weiter eingegrenzte oder nachgewiesene – Erfahrungswerte. Hierbei bleibt zudem offen, warum ein Rückzug von Schwarzwild auf gerade diese Flächen erwarten lassen soll, dass dessen Population in nennenswertem Umfang in einer Weise anwächst, die ohne einen solchen Rückzugsraum nicht zu erwarten steht. Ebenso wenig erkennbar ist, welche nachteiligen Folgen eine Schwarzwildpopulation, die sich auf solchen Rückzugsflächen etwa vermehrt, auf die an die Grundflächen des Klägers angrenzenden Grundstücke haben soll und dass und aus welchen Gründen sich solche Folgen nicht durch adäquate jagdliche Maßnahme hinreichend begrenzen lassen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2016 – 15 K 5905/15 –, juris, Rn. 63 sowie Urteil vom 10. Mai 2017 – 15 K 5481/15 –, juris, Rn. 48. Jedenfalls ist auch nicht dargelegt, dass die infolge der verminderten Jagdeffizienz etwaig zu erwartenden Wildschäden übermäßig sein sollten. Übermäßige Wildschäden liegen vor, wenn es sich um eine Situation handelt, in welcher der durch natürliche Futteraufnahme im Rahmen der Sozialpflichtigkeit hinzunehmende Eigentumsverlust, den das Wild durch den Bedarf an einer Futtergrundlage verursacht, überproportional überschritten wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 16 A 1834/16 –, juris, Rn. 106. Eine konkrete Prognose der zu erwartenden Wildschäden ist dem Beklagten auch nicht etwa unzumutbar. Vielmehr steht es ihm offen, die Wildschäden in der Vergangenheit zu ermitteln und auf dieser Grundlage eine Prognose für die sich im Fall einer Befriedung zu erwartende Entwicklung anzustellen. Vgl. hierzu auch Gies/von Bardeleben, in: Düsing/Martinez (Hrsg.), Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 6a BJagdG Rn. 18. Ebenso verhält es sich mit der – nicht weiter substantiierten – Aussage, eine Befriedung der im Eigentum des Klägers stehenden Flächen würde faktisch zu einer unbejagbaren Fläche in der doppelten Größe, nämlich von etwa 35 Hektar, führen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die Lage der Grundstücke in den beiden betroffenen Jagdbezirken jeweils benachbart davon liegende Flächen in der gleichen Größenordnung faktisch gleich mit von der Jagdausübung ausschließen sollte. Es ist vor allem anhand des seitens des Beklagten im Verwaltungsvorgang zur Verfügung gestellten Kartenmaterials nicht erkennbar, dass die Grundstücke eine derart ungünstige Lage aufweisen würden, dass sie etwa einen Ring um innen liegende, sodann nicht mehr bejagbare Flächen bilden oder aber derart ungünstig verstreut liegen würden, dass eine Jagdausübung im restlichen Jagdbezirk nicht mehr durchführbar wäre. Die vom Befriedungsantrag betroffene Fläche ist auch nicht bereits allein aufgrund ihrer Gesamtgröße geeignet, die benannten Belange bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk konkret zu gefährden. Zwar handelt sich um einige im Eigentum des Klägers stehende Flurstücke mit einer Gesamtfläche von 17,5 Hektar verteilt auf zwei Jagdbezirke. Im Verhältnis zur Gesamtgröße der jeweiligen Jagdbezirke ergeben sich jedoch prozentuale Anteile von zu befriedenden Flächen von 2,2 % für den Jagdbezirk E. 0 Nord und 3,3 % für den Jagdbezirk X.-O. 0 und damit verhältnismäßig geringe Anteile an den betroffenen Jagdbezirken. Die Bejagung des verbleibenden Teils des Jagdbezirks ist durch das Ruhen der Jagd auf den in Rede stehenden Grundflächen weder rechtlich noch tatsächlich ausgeschlossen. Es ist weder ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen, dass die effektive Jagdausübung nicht mehr möglich wäre oder einer etwaigen konkreten Gefahr nicht durch Anordnung einer beschränkten Jagdausübung begegnet werden könnte. Vgl. auch Hamb. OVG, Urteil vom 12. April 2018 – 5 Bf 51/16 –, juris, Rn. 84, wonach lediglich die Mindestgröße für einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht unterschritten werden darf. Dass der Bewuchs der von dem Befriedungsantrag betroffenen Flächen etwa die gesamte oder maßgebliche bewaldete Fläche im jeweiligen Jagdbezirk darstellen und deshalb zu einer Unmöglichkeit der Jagdausübung führen würde, ist ferner nicht vorgetragen und nach dem verfügbaren Kartenmaterial gleichermaßen fernliegend. Nichts Anderes gilt im Hinblick auf die seitens des Beklagten geäußerte Besorgnis, die Befriedung schade dem Naturschutz und der Landschaftspflege, da infolge des Borkenkäferbefalls notwendige Renaturierungs- und Waldverjüngungsmaßnahmen wegen nunmehr anwachsender Rehwildpopulation nicht mehr umsetzbar seien. Ähnlich wie bereits zur Erhaltung eines gesunden Wildbestands zu § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BJagdG in Bezug auf die Schwarzwildpopulation ausgeführt, erschließt sich nicht, warum die Befriedung der im Eigentum des Klägers stehenden Flächen eine übermäßige Rehwildpopulation im gesamten Jagdbezirk nach sich sollte, welche nicht durch jagdliche Maßnahmen auf den nicht befriedeten Anteilen des Jagdbezirks zu kontrollieren sein sollte. Selbst wenn jedoch die Grundstücke des Klägers wiederum als Rückzugsraum für das Rehwild dienen sollten, folgt daraus zudem noch nicht die weitere von dem Beklagten gezogene Konsequenz, dass dadurch Waldverjüngungsmaßnahmen im gesamten Jagdbezirk keinen Erfolg mehr versprächen. Es hätte dem Beklagten insoweit zur Substantiierung einer solchen etwaigen konkreten Gefahr zulasten des Naturschutzes offen gestanden, zumindest Anhaltspunkte für ohne die Befriedung bereits vorhandene Verbissschäden beizubringen, zumal § 22 Abs. 5 LJG NRW in regelmäßigem Turnus die Anfertigung entsprechender Gutachten voraussetzt. Ohne Ermittlung bzw. Darlegung des Status Quo an Verbissschäden lässt sich nicht erkennen, wie eine fundierte Prognose der zu erwartenden Entwicklung angestellt worden sein und der Befriedung entgegenstehen soll. Es liegen ferner keine Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf den klägerischen Grundstücken bezogen auf den jeweils gesamten Jagdbezirk die Belange des Schutzes vor Tierseuchen (vgl. § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BJagdG) gefährdet. Eine konkrete Gefahr für diesen Belang liegt nicht vor, da es nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Befriedung der Flächen das Risiko der Entstehung oder Ausbreitung von Tierseuchen, insbesondere der Afrikanischen Schweinepest, wesentlich erhöht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass angesichts der möglichen erheblichen Schäden insbesondere durch die Afrikanische Schweinepest an die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Die Afrikanische Schweinepest ist im Vergleich zu ansonsten nur mit einer intensiven Bejagung auf einer Fläche von mehreren hundert bis mehreren tausend Hektar zu kontrollierenden Krankheiten wie der Räude oder klassischen Schweinepest ein Sonderfall. Denn die Erkrankung ist hochgradig infektiös. Die erkrankten Tiere verenden meist sehr schnell und können die Krankheit daher nicht über weite Entfernungen verbreiten. Das Risiko eines Eintrags nach Deutschland ist grundsätzlich dennoch sehr hoch, realisiert sich aber nicht durch erkrankte Wildschweine, sondern durch kontaminierte Fleischprodukte, deren Reste etwa an Autobahnparkplätzen entsorgt werden. Die lokale Wilddichte spielt daher für das erstmalige Auftreten der Seuche praktisch keine Rolle. Um die Weiterverbreitung einzudämmen, kommt es darauf an, einen Ausbruch möglichst frühzeitig zu erkennen, um dann lokal in einem umgrenzten Gebiet von maximal einigen tausend Hektar zu versuchen, das Schwarzwild zu eliminieren. Dies erfolgt allerdings nicht mehr ausschließlich mit jagdlichen Methoden, sondern unter Federführung und Kontrolle der Veterinärbehörden, für die eine Befriedung letztlich nicht relevant ist. Vgl. zu diesen Erkenntnissen aus einer entsprechenden Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 16 A 1834/16 –, juris, Rn. 116. Eine Versagung auf Grundlage eines Verbreitungsrisikos der Afrikanischen Schweinepest ist unabhängig davon jedenfalls unverhältnismäßig, solange kein akuter Seuchenherd in bzw. um die maßgeblichen Jagdbezirke bekannt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 16 A 1834/16 –, juris, Rn. 118. Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Gleiches gilt für die insbesondere seitens der Beigeladenen vorgetragenen Befürchtungen einer Ausbreitung von Tollwut bzw. Räude oder Staupe (insbesondere über die Fuchspopulation). Auch in Bezug darauf fehlt es an konkreten Tatsachen, wie beispielsweise zum räumlichen Ausbreitungsgrad einer solchen Tierseuche oder dem prozentualen Anteil der erkrankten Tiere bezogen auf den gesamten Jagdbezirk, die die Annahme eines der Befriedung entgegenstehenden Versagungsgrundes rechtfertigen könnten. Vgl. ebenso VG München, Urteil vom 13. Dezember 2021 – M 7 K 16.3353 –, juris, Rn. 68. Schließlich ergibt sich auch kein Anhaltspunkt für eine konkrete sonstige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BJagdG). Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus der Lage der betroffenen von dem Befriedungsantrag betroffenen Flächen im Hinblick auf deren Belegenheit in der Nähe zu öffentlichen (Fern-)Straßen und einem etwaigen Risiko erhöhter Wildunfälle im Straßenverkehr. Die seitens des Beklagten ausgeführte Unfallstatistik lässt die Annahme nicht zu, dass es sich bei der Landstraße 000, sei es in unmittelbarer Nähe zu den Flurstücken 00, 000/00, 000/00, 000/00 in der Gemarkung A.-U., Flur 0 bzw. zu dem Flurstück 0000 in der Gemarkung E.-S., Flur 0, oder in ihrem gesamten Streckenverlauf in den Jagdbezirken um einen Schwerpunkt für Wildunfälle handeln könnte. Die seitens des Beklagten aufgelisteten Vorfälle von insgesamt vier Unfällen bezogen auf beide Jagdbezirke für das Jahr 2021, zwei für das Jahr 2022 und einen für das Jahr 2023 in der Nähe der zu befriedenden Grundstücke belegen gerade keine solche konkrete Gefahr für den Straßenverkehr, welche durch eine Befriedung und einen dadurch prognostizierten Anstieg von Verkehrsunfällen zu erwarten wäre. Vgl. auch Hamb. OVG, Urteil vom 12. April 2018 – 5 Bf 51/16 –, juris, Rn. 86 ff. Zudem wäre ein etwaiges erhöhtes Risiko von Wildunfällen im Wege des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zunächst auch zur durch auszuschöpfende andere Maßnahmen, wie etwa eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder – gerade im Hinblick auf die auch in Rede stehende und nach Angaben der Beigeladenen bisher ungesicherte Bundesautobahn A0 – Aufstellung von Wildschutzzäunen, rechtserheblich zu mindern. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2016 – 15 K 5905/15 –, juris, Rn. 65. Schließlich begründet auch der Hinweis der Beigeladenen, die Befriedung werde angesichts der sodann geringen Größe des Jagdbezirks dazu führen, dass dieser für eine Verpachtung nicht mehr interessant sei, keine konkrete Gefahr im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BJagdG. Dass eine erneute Verpachtung – ggf. zu anderen Bedingungen wie einem günstigeren Pachtzins – tatsächlich ausgeschlossen wäre und andere Möglichkeiten der Bejagung – etwa durch Mitglieder der Jagdgenossenschaft selbst oder Berufsjäger – nicht in Betracht kämen, ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 16 A 1834/16 –, juris, Rn. 122. Die Grundstücke sind § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG zum 1. April 2025 zu befrieden, da der jeweils aktuelle Jagdpachtvertrag zwischen den Beigeladenen mit Ablauf des 31. März 2025 endet. II. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf frühzeitige Befriedung gemäß § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG – vorliegend also einzig maßgeblich zum 1. April 2024 – kann der Kläger hingegen nicht geltend machen. Gefährdet eine Befriedung die in § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG genannten Belange nicht, soll sie nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen; sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen (§ 6a Abs. 2 Satz 1 und 2 BJagdG). Ein Jagdpachtvertrag soll auf die Dauer von mindestens neun Jahren geschlossen werden (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 2 BJagdG). Die Beurteilung, ob eine Unzumutbarkeit i. S. v. § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG vorliegt, hat sich am Zweck des § 6a Abs. 2 BJagdG zu orientieren, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Grundstückseigentümers einerseits und denen der Jagdgenossenschaft andererseits zu schaffen. Daher spricht umso mehr für einen früheren Beginn der Befriedung, je geringer das Gewicht der Interessen der Jagdgenossenschaft ist, etwa weil auf dem Grundstück ohnehin kaum gejagt wird, weil es für die Ausübung einer geordneten Jagd nur wenig relevant oder die Jagdausübung dort aus Sicherheitsgründen kaum möglich ist. Weiter kommt eine Befriedung vor Ende des Jagdpachtvertrags umso eher in Betracht, je gewichtiger das Interesse des Grundstückseigentümers ist, etwa weil seine Ablehnung der Jagd auf einem besonders traumatischen Ereignis beruht oder die Jagdausübung in unmittelbarer Nähe seines Wohnumfeldes stattfindet. Schließlich liegt eine vorzeitige Befriedung auch bei einem missbräuchlichen Verhalten der Jagdgenossenschaft nahe, etwa wenn sie in Kenntnis des Antrags des Grundstückseigentümers oder während eines behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahrens vor einer endgültigen Entscheidung einen langfristigen Jagdpachtvertrag abschließt, ohne die eventuelle Befriedung einzelner Grundstücke zu berücksichtigen. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 16 A 1834/16 –, juris, Rn. 129; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 – 3 C 16.20 –, juris, Rn. 24 unter Verweis auf Urteil vom 18. Juni 2020 – 3 C 1.19 –, juris, Rn. 18. Hierbei ist das gesetzlich vorgenommene Regel-Ausnahme-Verhältnis hinsichtlich des Befriedungszeitpunkts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2018 – 16 A 2027/16 –, juris, Rn. 28 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2017 – 15 K 5140/15 –, juris, Rn. 33. Nach diesen Maßgaben ist dem Kläger das Abwarten des Endes des jeweiligen derzeitigen Jagdpachtvertrags zwischen den Beigeladenen mit Ablauf des 31. März 2025 nicht unzumutbar. Er hat kein besonders gewichtiges Interesse an einer zeitnahen Befriedung. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unterliegt er lediglich den typischen und damit hinzunehmenden Folgen der nicht zu beanstandenden gesetzgeberischen Entscheidung, den Beginn der Befriedung im Regelfall an das Ende des laufenden Jagdpachtvertrags zu knüpfen. Weder ist ersichtlich, dass das Abwarten der Befriedung um ein weiteres Jahr bis zum 1. April 2025 für ihn eine derartige unzumutbare Härte darstellen würde, hinter welcher die Interessen der Jagdgenossenschaften und Jagdpächter zurückzustehen hätten, vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2018 – 16 A 2027/16 –, juris, Rn. 72 zu einem zumutbaren weiteren Zuwarten von weniger als zwei Jahren bis zum Ende der Pachtzeit, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass den Beigeladenen vorgeworfen werden könnte, dass sie den aktuellen Jagdpachtvertrag in Kenntnis des Befriedungsantrags und damit in rechtsmissbräuchlicher Weise für mindestens neun Jahre ohne Vorkehrungen für eine eventuelle Befriedung abgeschlossen haben. Der aus Juli 2018 datierende Befriedungsantrag des Klägers war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Jagdpachtverträge im Jahr 2016 noch nicht bekannt. Daran, dass die Jagdpachtverträge jeweils im Jahr 2016 geschlossen wurden und bis zum 31. März 2025 laufen, bestehen für das Gericht keine Zweifel. Dies ergibt sich neben den unzweifelhaften und widerspruchsfreien Angaben der Beteiligten, namentlich sowohl des Beklagten als auch der Beigeladenen, in der mündlichen Verhandlung sowie zudem aus dem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 3. September 2018. Aufgrund dieser konsistenten und mit der gesetzlichen Laufzeitregelung in § 11 Abs. 4 Satz 2 BJagdG übereinstimmenden Angaben bestand für das Gericht kein Anlass, weitere Akten des Beklagten bzw. insbesondere die jeweiligen Jagdpachtverträge beizuziehen. Anhaltspunkte für eine vorzeitige rechtsmissbräuchliche Vertragsverlängerung oder sonstige Ungereimtheiten hinsichtlich der Vertragslaufzeit der Jagdpachtverträge sind aufgrund dessen weder ersichtlich, noch konkret von dem Kläger vorgetragen worden. Auch sonst sind keine zu seinen Gunsten für eine vorzeitige Befriedung sprechenden Umstände erkennbar. Der Kläger trug weder ein besonders einschneidendes Ereignis für seine ethische Überzeugung gegenüber der Jagd vor, das eine längere Jagdausübung unzumutbar erscheinen ließe, noch liegt sein Wohnort, welcher sich etwa eine Autostunde entfernt im Westerwald befindet, in unmittelbarer Nähe zu den vorliegend von dem Befriedungsantrag umfassten Flächen im H. R.. Eine stetige räumliche Konfrontation mit der bis zum Enddatum der aktuellen Jagdpachtverträge andauernden Jagd steht insoweit gleichermaßen nicht zu befürchten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO. Hierbei fasst das Gericht den Antrag auf vorzeitige Befriedung nach § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG als eigenständiges, gesetzlich geregeltes Begehr auf und wertet dieses in Anbetracht der Tatsache, dass sich dieses im Entscheidungszeitpunkt zeitlich nur noch mit einem Jahr auf die Befriedungsentscheidung, mit welcher der Kläger dem Grunde nach obsiegt, auswirkt, mit 1 / 5 des Streitgegenstandes. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie sämtlich keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das R. Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das R. Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.