OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 A 1060/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0710.19A1060.16.00
7mal zitiert
14Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Der Aufenthalt in der Wohnung selbst ist nur dann Vergleichsmaßstab für die vorwiegende Benutzung im Sinne des melderechtlichen Hauptwohnungsbegriffs in § 21 Abs. 2 BMG, wenn sich beide zu vergleichende Wohnungen in derselben politischen Gemeinde befinden (wie st. Rspr. des BVerwG, zuletzt Urteil vom 30. September 2015 6 C 38.14 , BVerwGE 153, 89, juris, Rn. 21).

2. Der in § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG legaldefinierte Begriff der Fortschreibung erfasst vergangenheits- und gegenwartsbezogene Meldedaten gleichermaßen.

3. § 22 Abs. 1 BMG erfasst nur die durch Heirat, nicht aber auch die durch Abstammung vermittelte Zugehörigkeit zur Familie.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Aufenthalt in der Wohnung selbst ist nur dann Vergleichsmaßstab für die vorwiegende Benutzung im Sinne des melderechtlichen Hauptwohnungsbegriffs in § 21 Abs. 2 BMG, wenn sich beide zu vergleichende Wohnungen in derselben politischen Gemeinde befinden (wie st. Rspr. des BVerwG, zuletzt Urteil vom 30. September 2015 6 C 38.14 , BVerwGE 153, 89, juris, Rn. 21). 2. Der in § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG legaldefinierte Begriff der Fortschreibung erfasst vergangenheits- und gegenwartsbezogene Meldedaten gleichermaßen. 3. § 22 Abs. 1 BMG erfasst nur die durch Heirat, nicht aber auch die durch Abstammung vermittelte Zugehörigkeit zur Familie. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf alle Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. I. Zunächst weckt der Kläger unter 1. seiner Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Entscheidung der Beklagten bestätigt, die in ihrem Stadtgebiet liegende Mietwohnung L.---straße des X-jährigen ledigen Klägers im Melderegister als seine Hauptwohnung und seine etwa 150 km entfernt liegende Wohnung im Einfamilienhaus M. Straße im Stadtgebiet der Beigeladenen als Nebenwohnung zu kennzeichnen (§ 3 Abs. 1 Nr. 12, §§ 21, 22 BMG). Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung ergeben sich zunächst aus der sinngemäßen Rüge des Klägers unter Nr. 1 b) seiner Antragsbegründung, das Verwaltungsgericht sei nur aufgrund der „stark pauschalierende[n] Sichtweise“ zu einer vorwiegenden Benutzung seiner Mietwohnung gelangt, dass es auch Tage mit nur geringfügigem zeitanteiligem Aufenthalt in dieser Wohnung als ganze Tage gewertet habe. Diese Rüge bleibt erfolglos, weil die ihre zugrunde liegende Prämisse unzutreffend ist. Dass das Verwaltungsgericht eine solche Wertung vorgenommen haben könnte, geht aus den Entscheidungsgründen seines Urteils nicht hervor und liegt auch fern. Es hat die Mietwohnung des Klägers vielmehr deshalb als seine vorwiegend benutzte Wohnung im Sinn des § 21 Abs. 2 BMG angesehen, weil er sich typischerweise von Montag bis Freitag im Stadtgebiet der Beklagten als seinem Dienstort aufhält, wo er als X. beim C-amt mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden vollzeitbeschäftigt ist, während er sich regelmäßig nur am Wochenende im Einfamilienhaus im Stadtgebiet der Beigeladenen aufhält, das er in seiner dienstfreien Zeit gemeinsam mit seiner verwitweten Mutter bewohnt und dessen Eigentümer beide sind. Diese Würdigung entspricht den eigenen Angaben des Klägers im abgeschlossenen Klageverfahren 24 K 281/12 VG Köln gegen die Veranlagung seiner Mietwohnung zur Zweitwohnungssteuer durch die Beklagte. In diesem Verfahren hatte er mitgeteilt, sich dienstlich bedingt in 2011 an 194 Tagen, in 2012 an 208 Tagen und im ersten Halbjahr 2013 an 96 Tagen an seinem Dienstort aufgehalten zu haben (Schreiben vom 10. August 2013, S. 2). Er hatte dabei ausdrücklich auch die höheren Zahlen mitgeteilt, die sich ergäben, wenn man zusätzlich die Anreisetage am Vorabend vor Dienstbeginn, in der Regel sonntags, einrechnete (194 + 26 = 220 Tage in 2011, 208 + 33 = 241 Tage in 2012, 96 + 18 = 114 Tage im ersten Halbjahr 2013). Hiernach hat das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend lediglich die Tage der Rückreise am Freitag nach Dienstschluss als ganze Tage eines Aufenthalts am Dienstort eingerechnet, an denen er seine Mietwohnung nach eigenen Angaben regelmäßig schon morgens vor Dienstbeginn verlässt und nachmittags vom Dienst aus direkt die Rückreise zum Heimatort antritt, ohne zuvor noch einmal in seine Mietwohnung zurückzukehren. Diese Berechnungsweise entspricht der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zum melderechtlichen Hauptwohnungsbegriff in § 21 Abs. 2 BMG und in den entsprechenden Vorgängervorschriften, die bis zum 31. Oktober 2015 gegolten haben. Danach bestimmt sich bei mehreren Wohnungen die vorwiegende Benutzung nach einem rein quantitativen Vergleich der Aufenthaltszeiten an den Orten, in denen sich die Wohnungen befinden. Der Aufenthalt in der Wohnung selbst ist nur dann Vergleichsmaßstab, wenn sich beide zu vergleichende Wohnungen in derselben politischen Gemeinde befinden. Anderenfalls bestimmt sich die vorwiegende Benutzung nach dem Aufenthalt in der politischen Gemeinde, in der sich die jeweilige Wohnung befindet. Reisetage mit Aufenthaltszeiten sowohl am Heimat- als auch am Dienstort sind bei der Vergleichsberechnung dem Ort zuzuordnen, an dem sich der Einwohner innerhalb oder außerhalb der jeweiligen Wohnung während des überwiegenden Teils des Tages aufhält. BVerwG, Urteile vom 30. September 2015 ‑ 6 C 38.14 ‑, BVerwGE 153, 89, juris, Rn. 21 (Wechselmodell), vom 20. März 2002 – 6 C 12.01 ‑, NJW 2002, 2579, juris, Rn. 21 (Ehepaar mit zwei Wohnungen), und vom 15. Oktober 1991 – 1 C 24.90 ‑, BVerwGE 89, 110, juris, Rn. 14 ff. (ledige Jurastudentin); Bay. VGH, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 5 ZB 17.869 ‑, juris, Rn. 19 (Zeitsoldat im Studium); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. April 1992 – 1 S 2186/91 ‑, NVwZ-RR 1992, 480, juris, Rn. 17 f., 23 (Feldwebel); VG Köln, Urteil vom 7. Mai 2010 – 27 K 1049/09 ‑, juris, Rn. 19; Süßmuth, BMG, 5. Lfg. Mai 2016, § 21, Rn. 17 f. Der Kläger hat im vorliegenden Klageverfahren nicht behauptet, dass seine im Verfahren 24 K 281/12 VG Köln gemachten Angaben unzutreffend gewesen seien oder sich seine zugrunde liegenden Nutzungsgewohnheiten in der Zwischenzeit in entscheidungserheblicher Weise geändert hätten. Er macht vielmehr geltend, er hätte „anstelle pauschalierender Angaben bereits seinerzeit die im anhängigen Verfahren gemachten hoch detaillierten Angaben ermittelt und vorgetragen, die aus verschiedenen Sichtweisen immer einen unterhälftigen Aufenthalt in C. ergeben“, wenn schon damals melderechtliche Korrekturen zur Diskussion gestanden hätten. Die Zahlenangaben, auf welche der Kläger damit Bezug nimmt und auf welche er im vorliegenden Klageverfahren die behauptete vorwiegende Benutzung seiner Wohnung am Heimatort nunmehr stützt, sind unverwertbar. Er gibt an, seit seinem Dienstantritt am 1. September 2009 „bei zeitlicher Differenzierung“ Aufenthaltszeiten von 46,73 % am Heimatort, 43,12 % am Dienstort und 10,15 % an anderen Orten (z. B. Dienstreisen, auswärtige Fortbildung oder Diensterbringung außerhalb von C. ) errechnet zu haben, und verweist zur näheren Konkretisierung dieser Prozentzahlen auf die im erstinstanzlichen Klageverfahren vorgelegten Auswertungen (Anlagen K 15 bis 17 zur Klageschrift vom 8. Juni 2014). Diese Prozentzahlen hat der Kläger erklärtermaßen auf der Grundlage der Prämisse ermittelt, „das Melderecht … bezieh[e] sich … ausdrücklich auf die Nutzung der Wohnung und nicht etwa auf den Aufenthalt im Stadtgebiet“ (Klageschrift vom 8. Juni 2014, S. 8 unter III. b)). Diese Prämisse ist melderechtlich unzutreffend, weil der Aufenthalt in der Wohnung selbst, wie bereits ausgeführt, nur dann Vergleichsmaßstab ist, wenn sich die beiden zu vergleichenden Wohnungen in derselben politischen Gemeinde befinden. Daran fehlt es hier. Zu Unrecht wirft der Kläger dem Verwaltungsgericht unter diesen Umständen vor, es habe, weil es die genannten Prozentzahlen unberücksichtigt gelassen habe, „eine auf Erfahrungssätzen oder Regelvermutungen basierende Entscheidung getroffen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung so nicht getroffen werden darf“ (Nr. 1 e) (1) der Antragsbegründung). Dieser Vorwurf ist bereits im Ausgangspunkt unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung weder Erfahrungssätze noch Regelvermutungen zugrunde gelegt, sondern vielmehr die bereits genannten eigenen konkreten Angaben des Klägers zu seinen Nutzungsgewohnheiten in den zurückliegenden Jahren. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger unter Nr. 1 c) seiner Antragsbegründung weiter auf den in Anspruch genommenen Gleitzeitausgleich von durchschnittlich knapp 21 Arbeitstagen pro Jahr. Dieser Ausgleich ist mit weniger als 2 Gleitzeittagen pro Monat zu gering, als dass er an dem oben dargestellten typischen Befund einer regelmäßig 5-tägigen Arbeitswoche am Dienstort oder von dort aus aufgesuchten auswärtigen Dienstorten etwas ändern könnte. Entgegen der Auffassung des Klägers unter Nr. 1 f) seiner Antragsbegründung ermöglicht § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG auch eine rückwirkende Änderung des Melderegisters. Danach hat die Meldebehörde das Melderegister von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung), wenn es unrichtig oder unvollständig ist. Diese Vorschrift erfasst Meldedaten, welche in der Vergangenheit liegende Umstände betreffen, ebenso wie solche, die gegenwärtige Umstände betreffen (als vergangenheitsbezogene Daten z. B. frühere Namen, frühere Anschriften, Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, § 3 Abs. 1 Nrn. 2, 12, 13 und 14 BMG). Im Ergebnis ebenso für das dortige frühere Landesrecht: Bay. VGH, Urteil vom 16. Januar 2015 ‑ 5 B 14.1254 ‑, KommPrax 2015, 142, juris, Rn. 6, 15; OVG MV, Urteil vom 21. Juni 1999 – 1 M 63/99 ‑, NVwZ-RR 2000, 93, juris, Rn. 32. Das gilt insbesondere auch für den Status einer Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 12 BMG. Ist der Wohnungsstatus unrichtig im Melderegister gespeichert, hat die Meldebehörde ihn mit Wirkung von dem Tag an zu berichtigen, der sich aus den nachträglich als zutreffend ermittelten Nutzungsgewohnheiten des Einwohners am Maßstab der §§ 21, 22 BMG ergibt. Das lässt sich aus § 21 Abs. 4 Satz 2 BMG rückschließen, wonach die meldepflichtige Person jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen hat, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist. Im Übrigen ist auch die Behauptung des Klägers unzutreffend, „in allen vom Verwaltungsgericht zur Unterstützung seiner Ansicht herangezogenen Fällen“ sei es „um eine für die Zukunft wirkende Änderung des Melderegisters“ gegangen, während es hier um eine rückwirkende Änderung gehe. Mit dem bereits zitierten Urteil vom 20. März 2002, auf welches auch das Verwaltungsgericht auf S. 8 des Urteilsabdrucks Bezug genommen hat, hat das BVerwG eine Festsetzung einer Wohnung des dortigen Klägers als Hauptwohnung „rückwirkend zum 1. Dezember 1997“ bestätigt (Rn. 1). Hierzu steht nicht im Widerspruch, dass die Meldebehörde auch bei einer rückwirkenden Kennzeichnung einer Wohnung als Hauptwohnung eine Prognose anzustellen hat, soweit es um die voraussichtlichen Nutzungsgewohnheiten des Einwohners in der Zukunft geht. Zeichnen sich, wie hier, in der nächsten Zeit nach den Angaben des Einwohners keine Änderungen seiner Nutzungsgewohnheiten ab, beruht die Kennzeichnung für die Vergangenheit auf diesen Angaben und für die Zukunft auf der Prognose gleichbleibender Nutzungsgewohnheiten. Die Wohnung des Klägers an seinem Heimatort ist auch nicht deshalb seine Hauptwohnung, weil sie die „vorwiegend benutzte Wohnung der Familie“ im Sinn des § 22 Abs. 1 BMG ist. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst diese Vorschrift nur einen verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohner, nicht aber auch, wie hier, einen ledigen erwachsenen Einwohner, der mit seiner Mutter zusammenlebt. § 22 Abs. 1 BMG regelt nur die durch Heirat, nicht aber auch die durch Abstammung vermittelte Zugehörigkeit zur Familie. Auch bei minderjährigen Kindern stellt § 22 Abs. 2 BMG für die Bestimmung ihrer Hauptwohnung nicht auf ihre Abstammung, sondern auf das Personensorgerecht ab. Ebenso zu § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG im Ergebnis BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 – 1 C 25.98 ‑, NJW 1999, 2688, juris, Rn. 9, Beschluss vom 13. Mai 1987 ‑ 7 B 72.87 ‑, NVwZ 1987, 976, juris, Rn. 4. Die übrigen Rügen des Klägers zum Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bleiben pauschal, beruhen auf unzutreffenden Unterstellungen oder begründen aus den oben bereits genannten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils (z. B. teilweise Begründungsidentität mit dem Eilbeschluss unter Nr. 1 a), bereits 2009 getroffene Prognoseentscheidung der Beklagten unter Nr. 1 d), Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung unter Nr. 1 e), Einzelformulierungen unter Nr. 1 i)). II. Die Berufung ist weiter nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Rechtlich besonders schwierig ist die Rechtssache insbesondere nicht wegen der Rückwirkung der vorgenommenen Berichtigung des Melderegisters. Das ergibt sich aus dem oben bereits Ausgeführten. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten ergeben sich weder aus dem Umstand des vorangegangenen Klageverfahrens betreffend die Zweitwohnungssteuer noch aus den detaillierten Angaben und Berechnungen des Klägers oder aus dem Vorliegen einer erstinstanzlichen Kammerentscheidung. III. Ebenso wenig hat die vorliegende Rechtssache die gerügte grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Nach dem oben Ausgeführten ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz und der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum vor November 2015 geltenden Melderecht, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG eine Rechtsgrundlage auch für eine rückwirkende Änderung des Melderegisters enthält und dass auch in diesen Fällen für den in der Zukunft liegenden Zeitraum eine Prognose der vorwiegenden Nutzung auf der Grundlage der mitgeteilten Nutzungsgewohnheiten anzustellen ist. Auch die Modalitäten der Vergleichsberechnung, insbesondere die Zuordnung der Reisetage in Fällen einer zweiten Wohnung am Dienstort, sind, wie oben ausgeführt, im hier entscheidungserheblichen Umfang höchstrichterlich und obergerichtlich geklärt. IV. Die Berufung ist ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der gerügten Abweichung von höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung zuzulassen. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt bleiben die gerügten Abweichungen von Entscheidungen der baden-württembergischen und bayerischen Verwaltungsgerichte sowie des Bundesfinanzhofs von vornherein außer Betracht. Denn § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfasst nur Abweichungen von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts. Eine Entscheidung „des“ Oberverwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur eine Entscheidung des dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordneten Obergerichts. Bay. VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 7 ZB 16.2346 ‑, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 2017 – 19 A 1798/16 ‑, juris, Rn. 15, und vom 11. Januar 2016 ‑ 12 A 2056/14 ‑, juris, Rn. 13; HessStGH, Beschluss vom 9. August 2017 – P. St. 2609 ‑, juris, Rn. 58. Im vorliegenden Fall erfüllen die gerügten Abweichungen von Entscheidungen anderer, nicht übergeordneter Oberverwaltungsgerichte auch nicht den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtsfrage nach der Verwaltungsaktqualität einer Melderegisterberichtigung ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Hat nämlich die Beklagte die Mietwohnung des Klägers zutreffend als seine Hauptwohnung gekennzeichnet, steht ihm unabhängig davon kein Berichtigungsanspruch zu, ob eine solche Berichtigung als Verwaltungsakt oder als schlicht hoheitliches Handeln der Meldebehörde zu qualifizieren wäre. Ebenso wenig entscheidungsrelevant sind die vom Kläger angeführten steuerrechtlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestimmung des Haupthausstandes im Rahmen der Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung. Es genügt nicht, dass die dort geltenden „Rechtsgrundsätze nach diesseitiger Auffassung vergleichbar“ sein mögen. V. Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der gerügten Verfahrensfehler zuzulassen. Der geltend gemachte Gehörsverstoß im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat weder den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO noch das Mündlichkeitsprinzip dadurch verletzt, dass es in der mündlichen Verhandlung möglicherweise ein Votum oder einen Urteilsentwurf verwendet hat. Mit seinem Vorwurf einer nur „scheinbaren Beschäftigung des Verwaltungsgerichts mit dem Vortrag des Klägers“ rügt der Kläger der Sache nach lediglich eine fehlerhafte Würdigung der Sach- und Rechtslage, die jedoch, selbst wenn sie vorläge, als solche grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch einen sonstigen Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit für nicht erstattungsfähig erklärt. Sie hat sich am Kostenrisiko nicht beteiligt, weil sie im Berufungszulassungsverfahren keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Bestimmung der Hauptwohnung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).