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Urteil

14 A 628/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0801.14A628.18A.00
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Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1958 geborene Kläger zu 1. und seine 1974 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2., sowie der 2000 geborene Sohn, der Kläger zu 3., sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Bis zu seiner Ausreise war der Kläger zu 1. nach Ableistung des Wehrdienstes 1980 bis 1983 als Metallbearbeiter und Karikaturist in einem Dorf bei Qamishli tätig. Die Klägerin zu 2. war als Schneiderin tätig. Sie verließen 2013 Syrien, reisten 2015 nach zweijährigem Aufenthalt im Irak über die Balkanroute nach Deutschland ein und beantragte am 26.8.2016 die Gewährung von Asyl. Vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) machte der Kläger zu 1. zu seinen Ausreisegründen geltend: Den Kindern drohe, zum Militärdienst eingezogen zu werden. Er verfertige jetzt auch politische Karikaturen, weswegen ihm in Syrien Haft drohe. Die Klägerin zu 2. führte aus, das Leben in Syrien sei kriegsbedingt unerträglich. Mit Bescheid vom 17.10.2016 gewährte das Bundesamt den Klägern subsidiären Schutz, lehnte aber unter Nr. 2 die weitergehenden Asylanträge ab. Die Kläger haben hiergegen rechtzeitig Klage erhoben. Der Kläger zu 1. hat zur Begründung auf seine künstlerische Tätigkeit verwiesen, die er auch in Ausstellungen präsentiere. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 17.10.2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten. Die Beklagte trägt vor, nach zutreffender Rechtsprechung des erkennenden Senats drohe unverfolgt ausgereisten Syrern keine politische Verfolgung allein wegen illegaler Ausreise, eines Asylantrags und des Aufenthalts im europäischen Ausland. Die Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie tragen vor: Wegen der künstlerischen Tätigkeit des Klägers zu 1. und seines Einsatzes für die Yekiti-Partei drohe ihnen politische Verfolgung. Die Desertion des Sohne U. aus der syrischen Armee habe zu Hausdurchsuchungen im klägerischen Haus und Bedrohungen seitens der Sicherheitskräfte geführt, die sie aufforderten, dafür Sorge zu tragen, dass der Sohn wieder zur Armee zurückkehre. Drei Werke des Klägers zu 1. hat der Senat in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im erklärten Einverständnis der Beteiligten ist der Berichterstatter zur Entscheidung berufen (§§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ablehnung der Zuerkennung im angegriffenen Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG - ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u.a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2009 ‑ 10 C 52.07 ‑, BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 19. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2012 ‑ 10 C 7.11 ‑, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG, Nr. 43, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 ‑ 10 C 25.10 ‑, BVerwGE 140, 22, Rn. 21 f. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 32. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Kläger vor politischer Verfolgung unbegründet. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung kann nicht festgestellt werden. In Betracht kommt eine Verfolgung durch den syrischen Staat, da eine ‑ hypothetische ‑ Abschiebung alleine über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt hier ernsthaft nur Damaskus in Betracht. Vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 12.10.2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Trier, Az. 313-516.00 SYR, zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21.3.2017, Syrien: Rückkehr, S. 6. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus den vor dem Bundesamt geschilderten Umständen. Aus ihnen ergibt sich, dass die Kläger aus Furcht vor erzwungenem Wehrdienst der Söhne sowie wegen der kriegsbedingten Lebensumstände das Land verlassen hat. Das begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. Der Vortrag des Klägers zu 1. vor dem Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren zu seiner Karikaturistentätigkeit führt zu keiner anderen Beurteilung. Grundsätzlich ist es denkbar, dass Personen, die in Syrien regimefeindliche Karikaturen veröffentlichen, der Gefahr politischer Verfolgung unterliegen. Das war beim Kläger zu 1. allerdings nicht der Fall, da er dort keine regimefeindlichen Karikaturen veröffentlicht hat. Soweit er nunmehr vor dem Senat ausgeführt hat, er habe "im Geheimen" gearbeitet, glaubt ihm dies der Senat nicht. Warum ein auf Publikum angewiesener Künstler geheim Kunstwerke gefährlicher Art hergestellt haben will, erschließt sich dem Senat nicht. Es handelt sich um einen gegenüber dem Bundesamtsvorbringen gesteigerten Vortrag ohne tatsächliche Substanz. Im Übrigen wäre selbst eine solche Geheimarbeit unerheblich, da der syrische Staat offensichtlich davon keine Kenntnis erlangt und deswegen auch keine Veranlassung zu Verfolgungsmaßnahmen hat. Soweit es um die Karikaturistentätigkeit des Klägers zu 1. in Deutschland geht, erwächst daraus keine Gefahr politischer Verfolgung in Syrien. Eine derartige Tätigkeit hier wie allgemein eine politische Betätigung hier hat unter dem Gesichtspunkt einer Verfolgungsgefahr in Syrien eine grundsätzlich andere Qualität als eine vergleichbare Tätigkeit in Syrien. Regimefeindliche politische Betätigung in Syrien richtet sich unmittelbar an die dortigen dem Regime Unterworfenen und qualifiziert den so politisch Tätigen als jemanden, der im Machtbereich des Regimes diesem entgegentritt und es herausfordert. Das stellt für den syrischen Staat eine ungleich gefährlichere Verhaltensweise dar als die wohlfeile politische Kritik aus dem sicheren Ausland, die zumeist im allgemeinen Stimmengewirr zum syrischen Bürgerkrieg keine weitere Beachtung findet. Der Senat ist aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindrucks vom Kläger zu 1. und seiner Arbeit allerdings der Auffassung, dass es ihm nicht ‑ wie vielfach sonst bei exilpolitischer Betätigung ‑ um die Verbesserung seines Asylstatus geht, sondern dass er sich ernsthaft mit der Situation in Syrien auseinandersetzt. Sein Werk zeichnet sich dadurch aus, dass es auf einer allgemein-humanistischen, friedensorientierten Grundlage keine polemische Politpropaganda in Schwarz-Weiß-Manier ist, sondern die politischen Probleme Syriens differenziert ‑ und im Übrigen auch künstlerisch beachtlich ‑ behandelt und keineswegs nur das syrische Regime anklagt. Wie der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, kam eine kritische Reaktion auf sein Werk von türkisch-islamischer Seite. Auch das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bild, das Assad abbildet, der von Händen mit amerikanischer, russischer, iranischer und türkischer Flagge gewürgt wird, richtet sich gegen die ausländische Einmischung in Syrien und nicht gegen das dortige Regime. Es ist daher schon unwahrscheinlich, dass das syrische Regime inhaltlich Anlass hat, in dem Werk des Klägers zu 1. eine relevante politische Herausforderung zu sehen, die es zu Verfolgungsmaßnahmen bewegen könnte. Außerdem ist die Tätigkeit des Klägers zu 1. von ihrer Prominenz her zu niedrigschwellig, um Verfolgungsmaßnahmen des syrischen Staates auszulösen. Die Ausstellungstätigkeit des Klägers umfasst im Wesentlichen kirchliche und kommunale Ausstellungen in Nordrhein-Westfalen. Eine überregionale, gar nationale oder internationale Wirksamkeit seiner Tätigkeit ist nicht feststellbar, so dass eine aus der Karikaturistentätigkeit abgeleitete Verfolgungsgefahr nicht als beachtlich wahrscheinlich angesehen werden kann. Soweit der Kläger zu 1. erstmals im Berufungsverfahren seine Mitgliedschaft und Tätigkeit für die Yekiti-Partei anführt, kann daraus die Gefahr einer politischen Verfolgung nicht abgeleitet werden. Zwar ist bekannt, dass die im Kurdengebiet herrschende PKK-nahe PYD (Partei der demokratischen Union) gegen oppositionelle kurdische Organisationen auch gewaltsam vorgeht. Zu den PYD-kritischen Organisationen zählt die Yekiti-Partei (Kurdische demokratische Einheitspartei). Es liegen aber keine Erkenntnisse vor, dass im syrischen Kurdengebiet jedwedes sich für die Yekiti-Partei betätigende Mitglied von der dort herrschenden PYD verfolgt würde. Vgl. zum Umgang der PYD mit oppositionellen Kräften UNHCR, International Protection Consideration with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, November 2017, S. 48 ff.; Amnesty International, Amnesty Report 2017/18, (Berichtszeitraum 1.1. bis 31.12.2017), S. 460. Eine Verfolgungsgefahr kann für den Kläger zu 1. nicht festgestellt werden, selbst wenn er sich für die Yekiti-Partei eingesetzt haben sollte. Diese Tätigkeit wäre allenfalls so niedrigschwellig, dass sie keine Relevanz für die im Kurdengebiet herrschende PYD hätte und diese daher nicht zu Verfolgungsmaßnahmen bewegen könnte. Für eine Verfolgung von Mitgliedern der Yekiti-Partei durch den syrischen Staat gibt es keinerlei Erkenntnisse. Eine solche liegt auch nicht nahe. Diese Einschätzung der sich aus politischer Betätigung für die Yekiti-Partei ergebende Gefahr entspricht wohl auch der des Klägers zu 1. selbst, der diesbezüglich in der Anhörung vor dem Bundesamt keinerlei Ausführungen gemacht und vor dem Senat nur beiläufig seinen Einsatz für diese Partei erwähnt hat. Auch aus seiner kurdischen Volkszugehörigkeit erwächst keine Verfolgungsgefahr. Kurden als solche werden wegen ihrer Volkszugehörigkeit nicht vom syrischen Staat verfolgt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.6.2018 ‑ 14 A 618/18.A ‑, juris, Rn. 30 f., und NRWE, Rn. 33 f., m.w.N. Der Hinweis der Klägerin zu 2. auf das Vordringen der Terrorgruppe Islamischer Staat im Irak und die deshalb unternommene Flucht aus diesem Staat ist hier nicht von Bedeutung, da es nur um Verfolgung im Heimatland der Kläger, also Syrien, geht. Eine Abschiebung in vom Islamischen Staat beherrschte Gebiete oder ein zukünftiger Aufenthalt der Kläger dort mit entsprechenden Verfolgungsgefahren steht aber angesichts der militärischen Lage nicht in Rede. Im Herkunftsgebiet der Kläger übt der Islamische Staat keine Herrschaftsmacht aus. Vgl. die Karte des verbliebenen Herrschaftsgebietes des Islamischen Staates in Der Spiegel e‑paper vom 17.2.2018. Der Senat hat die tatsächliche Situation in Syrien dahin bewertet, dass aus dem Ausland rückkehrenden syrischen Asylbewerbern, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine politische Verfolgung droht wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Vgl. zu den Gründen im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 21.2.2017 ‑ 14 A 2316/16.A ‑, NRWE, Rn. 30 ff. und juris, Rn. 28 ff., vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑, NRWE, Rn. 32 ff. und juris, Rn. 30 ff., und vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 36 ff. und juris Rn. 34 ff. Daran hält der Senat fest. Politische Verfolgung aus diesen Gründen verneinend ebenso Schl.-H. OVG, Urteil vom 23.11.2016 ‑ 3 LB 17/16 ‑, juris, Rn. 37 ff.; OVG Rh.‑Pf., Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn. 55 ff.; OVG Saarl., Urteil vom 17.10.2017 ‑ 2 A 365/17 ‑, juris, Rn. 22 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris, Rn. 43 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22.11.2017 ‑ 3 B 12/17 ‑, juris, Rn. 27 ff., Hamb. OVG, Urteil vom 11.1.2018 ‑ 1 Bf 81/17.A ‑, juris, Rn. 62 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018 ‑ 2 LB 194/17 ‑, juris, Rn. 39 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, juris, Rn. 21 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.8.2017 ‑ A 11 S 710/17 ‑, juris, Rn. 38 ff.; jedenfalls für legale Ausreise auch Bay. VGH, Urteil vom 21.3.2017 ‑ 21 B 16.31013 ‑, juris, Rn. 52 ff.; offen gelassen von Hess. VGH, Urteil vom 6.6.2017 ‑ 3 A 3040/16.A ‑, juris, Rn. 48. Das angegriffene Urteil und das klägerische Vorbringen geben keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Die Kläger und hier vor allem der Kläger zu 3. haben auch keinen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung unter dem Gesichtspunkt, dass sich der Kläger zu 3. oder sein Bruder U. dem Wehrdienst entzogen haben und deshalb bei Rückkehr mit einer Bestrafung rechnen müssten. Der Senat hält nämlich nach Auswertung der vorhandenen Erkenntnisse und der obergerichtlichen Rechtsprechung daran fest, dass die einen Wehrdienstentzieher erwartende Bestrafung durch den syrischen Staat nicht nach § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat (§ 3b Abs. 2 AsylG). Für eine Anknüpfung an eine dem Wehrdienstentzieher unterstellte regimefeindliche Gesinnung gibt es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Vgl. zu den Gründen im Einzelnen und zur Bewertung abweichender Rechtsprechung durch andere Obergerichte OVG NRW, Urteile vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑, NRWE, Rn. 39 ff. und juris, Rn. 37 ff., und vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 43 ff. und juris Rn. 41 ff. Das angegriffene Urteil und das klägerische Vorbringen geben keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Asylbewerbern, die sich durch Flucht dem Wehrdienst entzogen haben, anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Soweit die Kläger auf Bedrängungen wegen der Desertion des Sohnes bzw. Bruders U. verweisen, bestätigt dies die fehlende Anknüpfung von Verfolgungsmaßnahmen des syrischen Staates an die politische Überzeugung: Die Angaben der Kläger belegen nicht, dass die Bedrängungen auf eine vermutete oppositionelle Einstellung des Deserteurs oder seiner Familie zurückzuführen sind, sondern dass sie den Zweck hatten, des Deserteurs habhaft zu werden. Ebenso politische Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung durch Flucht verneinend OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn. 134 ff., und Beschluss vom 6.2.2018 ‑ 1 A 10849/17.OVG ‑, S. 13 ff.; OVG Saarl., Urteile vom 2.2.2017 ‑ 2 A 515/16 ‑, juris, Rn. 31, und vom 30.11.2017 ‑ 2 A 236/17 ‑, juris, S. 9 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 ‑ 2 LB 91/17 ‑, juris, Rn. 72 ff. und Beschluss vom 14.3.2018 ‑ 2 LB 1749/17 ‑, juris, Rn. 71 ff.; Hamb. OVG, Urteil vom 11.1.2018 ‑ 1 Bf 81/17.A ‑, juris, Rn. 90 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 21.3.2018 ‑ 3 B 28.17 ‑, juris, Rn. 25 ff.; a.A. Bay. VGH, Urteil vom 12.12.2016 ‑ 21 B 16.30372 ‑, juris, Rn. 23 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.5.2017 ‑ A 11 S 562/17 ‑, juris, Rn. 36 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, juris, Rn. 26 ff.; OVG M.-V., Urteil vom 21.3.2018 ‑ 2 L 238/13 ‑, juris; Thür. OVG, Urteil vom 15.6.2018 ‑ 3 KO 162/18 ‑, Pressemitteilung des Gerichts, juris-Nachricht; politische Verfolgung jedenfalls von Wehrdienstentziehern aus vermeintlich regierungsfeindlichen Zonen annehmend Hess. VGH, Urteil vom 6.6.2017 ‑ 3 A 3040/16.A ‑, juris, Rn. 51 ff. Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, dessen Entscheidungsgründe der Senat nach seinem Urteil vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, zur Kenntnis genommen hat, gibt keinen Anlass zu einer veränderten Beurteilung. Die auch dem Senat bekannten Quellen, auf die sich das Sächsische Oberverwaltungsgericht stützt, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, juris, Rn. 41-44, bekunden keine Tatsachen, die die These stützen, Personen, die sich dem Wehrdienst durch Flucht entziehen, werde vom syrischen Regime eine oppositionelle politische Haltung unterstellt. So ist der in dem Urteil zitierten Auskunft des Deutschen Orient-Instituts unter Nr. 3 zu den Fragen der Behandlung von Wehrdienstentziehern und der Wehrdienstentziehung als vom syrischen Regime bewertetem Ausdruck oppositioneller Überzeugung zur letztgenannten Frage nichts zu entnehmen. Die Antwort verhält sich lediglich zur ‑ bekanntermaßen harten ‑ Behandlung von Wehrdienstentziehern ohne Bezug zu irgendwie gearteten Zuschreibungen politischer Haltungen. So stützt sich denn auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht nur auf das in der Auskunft unter der Antwort auf eine andere Frage (nämlich nach Folter und Inhaftierung bestimmter Personengruppen) erwähnte "Freund-Feind-Schema", was nichts Relevantes für die hier in Rede stehende Frage besagt. Die in dem Urteil unter Randnummer 44 zitierte Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ist ebenfalls unergiebig. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht stützt sich auf die in der Auskunft wiedergegebene Erklärung eines ungenannt bleibenden "Syrien-Experten", der darauf hingewiesen habe, "dass alle, die sich dem Regime entziehen, als Oppositionelle betrachtet werden. Er meint, dass vor allem Personen, die eine wichtige Funktion zum Beispiel in der Forschung oder im Militär inne hatten und sich dem Regime entzogen haben, als Landesverräter bezeichnet und sogar im Ausland gesucht werden." Was den letztgenannten Punkt betrifft, mag der Auskunft der mögliche Tatsachenkern zugrunde liegen, dass die Flucht wichtiger Forscher oder Militärs vom Regime als Landesverrat bezeichnet wird. Für die Beurteilung einfacher Wehrdienstentzieher durch das syrische Regime besagt das nichts. Die erstgenannte Auskunft ist eine durch keinerlei Tatsachen belegte Meinung des unbekannten "Syrien-Experten". Für diese Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe gilt wie für die vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Randnummer 42 des Urteils genannte Auskunft des UNHCR, dass sie lediglich die Meinung Dritter über die Haltung des syrischen Staates zur Wehrdienstentziehung kolportieren, ohne dass die zugrundeliegenden Tatsachen, die diese Meinung rechtfertigen, erkennbar wären. Vgl. zur Bewertung dieser Auskünfte OVG NRW, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 45 ff., 70, juris, Rn. 43 ff. und 68. Die übrigen vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht herangezogenen Quellen belegen alleine die scharfe Bekämpfung von Wehrdienstentziehern durch den syrischen Staat, was sich ohne Bezug zu politischen Verfolgungsgründen aus der militärischen Situation und dem sich daraus ergebenden Anreiz erklärt, die Disziplin durch gewaltsam-brutales Vorgehen aufrecht zu erhalten. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bleibt daher ebenso wie auch die anderen abweichenden Obergerichte hinsichtlich der Frage der Verknüpfung von Verfolgungshandlungen mit Verfolgungsgründen dem Vordergründigen der Diktatur- und Gewaltorientiertheit des Regimes verhaftet, ohne dessen Interessenlage in den Blick zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 59, und juris, Rn. 57. Auch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.3.2018 ‑ 2 L 238/13 ‑, juris, gibt keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Dieses Gericht ist der Auffassung, dass die sich aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergebende Faktenlage "keine eindeutigen Rückschlüsse oder Prognosen zulässt". Die beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung könne vorliegen, "wenn wegen der Schwierigkeiten der Erkenntnisgewinnung eine eindeutige Faktenlage nicht ermittelt werden kann, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse ausreichende Anhaltspunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie die andere Richtung vorliegen, also eine Situation vorliegt, die einem non-liquet vergleichbar ist" (S. 12 des Urteils). Dies ist ein unzutreffender materiell-rechtlicher Maßstab. Das Gesetz verlangt zur Entscheidung über den erhobenen Anspruch keine Eindeutigkeit von Rückschlüssen, Prognosen oder Faktenlagen. Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist begründet, wenn festgestellt werden kann, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanter Verfolgung besteht. Kann nicht festgestellt werden, dass einem Asylbewerber eine solche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. BVerwG, Beschluss vom 15.8.2017 ‑ 1 B 120/17 ‑, juris, Rn. 8. Daraus ergibt sich, dass dann, wenn die Faktenlage zwar Anhaltspunkte liefert, dass eine derartige Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ohne aber diese Feststellung zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu erlauben, vgl. zur notwendigen Überzeugungsgewissheit hinsichtlich des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Verfolgungsprognose BVerwG, Urteil vom 11.11.1986 ‑ 9 C 316.85 ‑, juris, Rn. 11 und 14, somit auch in einer non-liquet-Situation, vgl. zur materiellen Beweislast für die guten Gründe der Verfolgungsfurcht BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 ‑ 9 C 44.89 ‑, juris, Rn. 19, der erhobene Anspruch nicht zuerkannt werden kann. Vor diesem Hintergrund wirft die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern gerade keine offene Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Hier erlauben die vorliegenden Erkenntnisse nicht die erforderliche Feststellung, dass Verfolgungshandlungen gegenüber Wehrdienstentziehern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine dem Wehrdienstentzieher unterstellte regimefeindliche Gesinnung anknüpfen. Somit ist der Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung wegen drohender politischer Verfolgung unbegründet und die Klage abzuweisen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht wegen einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gerechtfertigt. Danach kann Verfolgungshandlung sein die "Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen". § 3 Abs. 2 AsylG schließt Personen von der Flüchtlingsanerkennung trotz Vorliegens einer grundsätzlich asylrelevanten Verfolgung aus, wenn es sich ‑ verkürzt gesagt ‑ um ‑ vor allem unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten ‑ Schwerkriminelle handelt. Selbst wenn hier eine hinreichend unmittelbare Beteiligung an den inkriminierten Handlungen und eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung in Rede stünden, erfordert § 3a Abs. 3 AsylG, dass die dann drohende Strafverfolgung oder Bestrafung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verknüpft ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.12.2017 ‑ 1 B 131.17 ‑, juris, Rn. 9 f. Wenn die Vorschrift auf Fälle bloßer Wehrdienstentziehung durch Flucht anwendbar sein sollte, lässt sich auch insoweit die notwendige Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht feststellen, wie oben bereits ausgeführt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die hier allein ‑ erneut ‑ entschiedenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind die Tatsachenfragen, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG für nach Syrien rückkehrende Asylbewerber wegen der Asylantragstellung hier oder wegen Wehrdienstentziehung besteht. Das unterliegt nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO). Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 ‑ 1 B 22.17 ‑, juris.