Beschluss
4 A 2122/14.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0808.4A2122.14A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus E. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3.9.2014 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus E. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3.9.2014 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, Buchholz 451.622 EAEG Nr. 3 = juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, NZWehrr 2017, 216 = juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht hätte als Ausprägung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht von einer Unzulänglichkeit des Vorbringens des Klägers ausgehen dürfen, ohne auf die Entscheidungserheblichkeit einzugehen und ohne zuvor tatsächlichen oder vermeintlichen Widersprüchen im Sachvortrag, etwa durch Befragung des Klägers oder durch Einholen weiterer Beweise, im Einzelnen nachzugehen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass das Gericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die im Urteil als gegenüber früheren Angaben als gesteigert bezeichnete Schilderungen angesprochen habe. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht − zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung − besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2018 – 5 C 4.17 –, IÖD 2018, 170 = juris, Rn. 22, m. w. N. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil der Kläger bereits im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt kritischen Nachfragen zu dem vorgebrachten Verfolgungsschicksal ausgesetzt war und sein Vorbringen sodann im angegriffenen Bescheid als nicht glaubhaft und der Kläger selbst als unglaubwürdig angesehen worden waren. Hierauf war auch die Versagung von Prozesskostenhilfe gestützt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 3.9.2014 hat das Verwaltungsgericht bewusst auf die Wiedergabe des aktenkundigen Verfolgungsvorbringens verzichtet und dem Kläger bedeutet, er sei gehalten, seine Asylgründe selbst im Zusammenhang darzutun. Zu den Schilderungen des Klägers haben die Einzelrichterin und der Bevollmächtigte des Klägers sodann mehrere Nachfragen gestellt. Vor diesem Hintergrund musste der anwaltlich vertretene Kläger damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers auch nach erneuter und vertiefter Schilderung in der mündlichen Verhandlung als widersprüchlich werten und die Schlüssigkeit der Schilderungen gegenüber dem Gericht an den früheren Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt messen werde. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt, weil es von ihm als unschlüssig angesehene Angaben und Akteninhalte dem Kläger nicht vorgehalten und diesbezüglich nicht nachgefragt habe, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.11.2015 – 4 A 1439/15.A –, juris, Rn. 7 f., m. w. N. Ungeachtet dessen ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Kläger auf eine Auflösung der im erstinstanzlichen Urteil aufgezeigten Widersprüche hingewirkt hätte. Auch wenn sein Bevollmächtigter den Eindruck gewonnen haben sollte, der Kläger habe sein Vorbringen nicht gesteigert, sondern entsprechend dem Sinn und Zweck der mündlichen Verhandlung den Sachverhalt nur vertieft dargestellt, musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter angesichts der Gründe des Ablehnungsbescheids des Bundesamts und der hierauf gestützten Versagung von Prozesskostenhilfe damit rechnen, dass das Gericht nach dem Ende der mündlichen Verhandlung weiterhin nicht die Überzeugungsgewissheit der Vorverfolgung des Klägers gewonnen haben könnte. Dementsprechend hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst mit Blick auf früheres Vorbringen und sonstigen Akteninhalt weitere Nachfragen an den Kläger richten können, um mögliche Einwände des Gerichts zu entkräften. Ohne Erfolg bleiben schließlich die Einwände des Klägers gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Diese ist dem sachlichen Recht zuzuordnen, weshalb Kritik hieran grundsätzlich nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 786/15.A –, juris, Rn. 12 f., m. w. N. Die Voraussetzungen, unter denen ein Verfahrensverstoß insoweit allenfalls ausnahmsweise in Betracht kommen kann, wenn etwa die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder die allgemeinen Erfahrungssätze missachtet, liegen nicht vor. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 u. a. ‒, juris, Rn. 13, und zuletzt Beschluss vom 25.4.2018 – 1 B 11.18 –, juris, Rn. 3, m. w. N. Dabei liegt ein Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn sich der gerügte Fehler hinreichend eindeutig von der materiell-rechtlichen Subsumtion, d. h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts, abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.3.2018 – 1 B 10.18 u. a. –, juris, Rn. 7. Nach diesen Grundsätzen ist ein Verfahrensfehler nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Kläger die Grundlage der Äußerung des Verwaltungsgerichts, ein Bestechungsgeld von 2.800,00 Euro sei erstaunlich gering, für nicht nachvollziehbar hält. Damit allein rügt er noch keine objektiv willkürliche Beweiswürdigung, keinen Verstoß gegen Denkgesetze und keine Missachtung allgemeiner Erfahrungssätze. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht eine begründete Verfolgungsfurcht selbständig tragend selbst dann verneint, wenn man die Schilderung des Klägers hinsichtlich seiner Tätigkeit für die UDPS und seiner deshalb erfolgten Verhaftung für glaubhaft hielte. Gegen die hierfür gegebene Begründung sind durchgreifende Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Indem der Kläger die Einschätzung des Verwaltungsgerichts auch insoweit nicht teilt, beschränkt er sich erneut auf im Zulassungsverfahren unbeachtliche Einwände gegen die Beweiswürdigung des Gerichts. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.