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Beschluss

15 A 2313/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0820.15A2313.17.00
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Leitsätze

Ein Kostenersatzanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW setzt - einschränkend - stets das Vorliegen eines Sonderinteresses des Grundstückseigentümers an der durchgeführten Maßnahme voraus.

Soweit die Erfüllung der dem Anschlussnehmer nach der entsprechenden gemeindlichen Satzung vorgeschriebenen Benutzungspflicht eine funktionsfähige Anschlussleitung voraussetzt, dienen Maßnahmen zur Beseitigung einer Störung der Funktionsfähigkeit des Anschlusses grundsätzlich dieser Verpflichtung und stehen mithin in seinem (Sonder-)Interesse.

Diese allgemeine Aufgaben- und Verantwortungsabgrenzung kann allerdings im Einzelfall durch anderweitige Pflichtenzuweisungen überlagert sein, etwa wenn sich aus den Grundsätzen des zivilrechtlichen Vertragshaftungsrechts ergibt, dass die Maßnahme als Schadensersatz zu leisten ist.

Ein derartiger Schadensersatzanspruch kann aus § 280 Abs. 1 BGB analog folgen, wenn der Betreiber die ihm aufgrund des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses obliegende (Sorgfaltspflicht-)Pflicht, Störungen der Funktionsfähigkeit des Anschlusses zu vermeiden, schuldhaft verletzt hat.

Ansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB (analog) unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB, wobei nach Maßgabe von § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eine Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren gilt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 686,46 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Kostenersatzanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW setzt - einschränkend - stets das Vorliegen eines Sonderinteresses des Grundstückseigentümers an der durchgeführten Maßnahme voraus. Soweit die Erfüllung der dem Anschlussnehmer nach der entsprechenden gemeindlichen Satzung vorgeschriebenen Benutzungspflicht eine funktionsfähige Anschlussleitung voraussetzt, dienen Maßnahmen zur Beseitigung einer Störung der Funktionsfähigkeit des Anschlusses grundsätzlich dieser Verpflichtung und stehen mithin in seinem (Sonder-)Interesse. Diese allgemeine Aufgaben- und Verantwortungsabgrenzung kann allerdings im Einzelfall durch anderweitige Pflichtenzuweisungen überlagert sein, etwa wenn sich aus den Grundsätzen des zivilrechtlichen Vertragshaftungsrechts ergibt, dass die Maßnahme als Schadensersatz zu leisten ist. Ein derartiger Schadensersatzanspruch kann aus § 280 Abs. 1 BGB analog folgen, wenn der Betreiber die ihm aufgrund des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses obliegende (Sorgfaltspflicht-)Pflicht, Störungen der Funktionsfähigkeit des Anschlusses zu vermeiden, schuldhaft verletzt hat. Ansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB (analog) unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB, wobei nach Maßgabe von § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eine Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren gilt. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 686,46 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 11. Februar 2016 aufzuheben. im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW in Verbindung mit § 7, § 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Wasserbeschaffungsverbands F. -T. vom 4. Juni 1998 - Verbandssatzung - und § 5 Abs. 6 seiner Wasserbezugsordnung - WBO -. Zwar habe der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Anschlussleitungen in den 1950er bis 1970er Jahren ohne besondere Bettung verlegt und die Leitungsgräben mit dem ausgebaggerten Bodenaushub wieder verfüllt worden seien. Dies reiche jedoch nicht aus, um eine Verantwortlichkeit des Beklagten für den vorliegenden Schaden zu begründen. Zum einen könne ohne weitere Sachaufklärung nicht davon ausgegangen werden, dass diese Form der Leitungsverlegung bereits damals nicht mehr dem Stand der Technik entsprochen und der konkret in der Leitungstrasse vorgefundene Untergrund eine Sandbettung ermöglicht habe. Zum anderen könne nach erfolgter Reparatur, bei der die Schadensursache nicht näher dokumentiert worden sei, nicht mehr festgestellt werden, ob eine fehlerhafte Bettung oder möglicherweise andere Ursachen, wie zum Beispiel Materialermüdung oder ein Fabrikationsfehler, zu der Undichtigkeit der Leitung geführt hätten. Unabhängig davon könne der Einwand einer mangelhaften Leitungsverlegung nicht zeitlich unbeschränkt erhoben werden. Im Zivilrecht betrage die längste Verjährungsfrist 30 Jahre. Jedenfalls nach diesem Zeitraum - möglicherweise im Hinblick auf die deutlich kürzeren Gewährleistungsfristen der VOB/B für Tiefbauleistungen aber auch schon früher - könne in einem öffentlich-rechtlich geregelten Versorgungsverhältnis einer Forderung auf Erstattung von Reparaturkosten nicht mehr entgegengehalten werden, die Leitung sei in der Vergangenheit mangelhaft verlegt worden. Dagegen wendet sich der Kläger ohne Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt ein Kostenersatzanspruch der in Rede stehenden Art - einschränkend - stets das Vorliegen eines Sonderinteresses des Grundstückseigentümers an der durchgeführten Maßnahme voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2018 - 15 A 990/17 -, juris Rn. 11, Urteile vom 21. Februar 1996 - 22 A 3216/92 -, juris Rn. 21, vom 17. Januar 1996 - 22 A 2467/93 -, juris Rn. 4, vom 14. Juni 1995 - 22 A 2742/94 -, juris Rn. 6, vom 18. Mai 1993 - 22 A 2169/91 -, NWVBl. 1993, 419, 420, vom 25. September 1991 - 22 A 1240/90 -, juris Rn. 51, vom 8. Februar 1990 - 22 A 2053/88 -, juris Rn. 29, und vom 14. Juli 1987 - 22 A 1605/98 -, NVwZ-RR 1988, 119, 120. In wessen Interesse eine Maßnahme liegt, beantwortet sich grundsätzlich nach der durch die Rechtsordnung vorgenommenen Aufgabenverteilung. Diese Aufgabenverteilung im betreffenden Benutzungsverhältnis ergibt sich zum einen aus den Regelungen der maßgeblichen Satzung, zum anderen aus den auf das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis entsprechend anwendbaren Grundsätzen des bürgerlich-rechtlichen Vertragsrechts. Soweit die Erfüllung der dem Anschlussnehmer nach der Satzung vorgeschriebenen Benutzungspflicht eine funktionsfähige Anschlussleitung voraussetzt, dienen danach Maßnahmen zur Beseitigung einer Störung der Funktionsfähigkeit des Anschlusses grundsätzlich dieser Verpflichtung und stehen mithin in seinem (Sonder-)Interesse. Diese allgemeine Aufgaben- und Verantwortungsabgrenzung kann allerdings im Einzelfall durch anderweitige Pflichtenzuweisungen überlagert sein, etwa wenn sich aus den Grundsätzen des zivilrechtlichen Vertragshaftungsrechts ergibt, dass die Maßnahme als Schadensersatz zu leisten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2018 - 15 A 990/17 -, juris Rn. 13, Urteile vom 21. Februar 1996 - 22 A 3216/92 -, juris Rn. 25, vom 14. Juni 1995 - 22 A 2742/94 -, juris Rn. 32, vom 18. Mai 1993 - 22 A 2169/91 -, NWVBl. 1993, 419, 420, vom 25. September 1991 - 22 A 1240/90 -, juris Rn. 56 ff., vom 8. Februar 1990 - 22 A 2053/88 -, juris Rn. 31, und vom 14. Juli 1987 - 22 A 1605/98 -, NVwZ-RR 1988, 119, 120. Ein derartiger Schadensersatzanspruch kann aus § 280 Abs. 1 BGB analog folgen, wenn der Betreiber die ihm aufgrund des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses obliegende (Sorgfaltspflicht-)Pflicht, Störungen der Funktionsfähigkeit des Anschlusses zu vermeiden, schuldhaft verletzt hat. Vgl. insoweit OVG NRW, Urteile vom 14. Januar 2003 - 15 A 4115/01 -, juris Rn. 6, vom 10. Oktober 1997 - 22 A 2742/94 -, juris Rn. 36 ff., vom 11. April 1996 - 22 A 3106/14 -, juris Rn. 3 ff., und vom 21. Februar 1996 - 22 A 3216/92 -, juris Rn. 27 ff. Dabei unterliegen Ansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB, vgl. dazu im Hinblick auf das Kanalbenutzungsverhältnis VG Würzburg, Urteil vom 6. Dezember 2017 ‑ W 2 K 17.1191 -, juris Rn. 56; VG Weimar, Urteil vom 26. August 2015 - 3 K 555/15 We -, juris Rn. 26; zur alten verjährungsrechtlichen Rechtslage siehe BVerwG, Urteil vom 1. März 1995 - 8 C 36.92 -, juris Rn. 39, wobei § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eine Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren ohne Rücksicht auf die Entstehung des Anspruchs und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an vorsieht. Legt man dies zugrunde, ist mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen, dass die streitgegenständliche Reparatur des Hausanschlusses des Klägers in seinem Sonderinteresse erfolgt ist. Das maßgebliche Satzungsrecht weist dem Kläger in § 7 Abs. 1, § 32 Abs. 2 Satz 2 der Verbandssatzung, § 5 Abs. 6 WBO die Verantwortlichkeit für die Instandhaltung und Unterhaltung des Hausanschlusses einschließlich der damit einhergehenden Kostenlast zu. Diese prinzipielle Aufgabenverteilung erfährt im vorliegenden Fall keine Verschiebung mit Blick auf die Grundsätze des zivilrechtlichen Vertragshaftungsrechts. Auch unterstellt, die Anschlussleitung sei in den 1970er Jahren pflichtwidrig nicht dem seinerzeitigen Stand der Technik entsprechend verlegt worden und dies sei für die nun eingetretenen Rohrbrüche ursächlich, unterfiele ein daraus womöglich resultierender Schadensersatzanspruch des Klägers jedenfalls der Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren aus § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB, ohne dass es auf eine etwaige spätere Kenntnisnahme des Klägers ankäme. Angesichts dessen war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, in eine weitergehende Sachaufklärung einzutreten. Es kann daher dahinstehen, ob sich die Schadensursache nach der Reparatur der Leitung überhaupt noch feststellen ließe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).