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Urteil

3d A 963/16.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0919.3D.A963.16O.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der am 19. Oktober 1960 geborene Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er steht als Oberstudienrat (BesGr A 14) im Dienste des Klägers und war bis zur vorläufigen Untersagung der Führung der Dienstgeschäfte Anfang Februar 2012 als Lehrer in der Fächerkombination Maschinentechnik und Fertigungstechnik am C. -Berufskolleg in T. tätig. Seit dem 1. März 2015 erhält er um zehn Prozent gekürzte Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 14. Nach dem Abschluss der mittleren Reife im Jahr 1976 absolvierte der Beklagte bis 1980 eine Ausbildung zum technischen Zeichner. In diesem Beruf war er bis 1985 tätig. Er besuchte anschließend die Fachoberschule und erlangte im Jahr 1986 die Fachhochschulreife. Im Folgenden nahm er ein Studium mit der Fachrichtung Konstruktionstechnik auf. Ihm wurde am 24. April 1991 der akademische Grad des Diplom-Ingenieurs im Studiengang Maschinenbau verliehen. Von 1991 bis 1994 war er als Konstrukteur tätig. Im Jahr 1995 begann er das Studium zum Lehramt für Sekundarstufe II mit beruflicher Fachrichtung (Maschinentechnik und Fertigungstechnik). Die Erste Staatsprüfung bestand er am 25. November 1997 mit der Gesamtnote „ befriedigend “. Mit Wirkung vom 1. Februar 1998 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar für das Lehramt - Sekundarstufe II - ernannt. Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt absolvierte er am 10. Dezember 1999 mit der Gesamtnote „ befriedigend “. Mit Wirkung vom 14. August 2000 wurde er zum Studienrat zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Seine Ernennung zum Studienrat unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung vom 14. August 2003. Am 17. Mai 2010 wurde der Beklagte zum Oberstudienrat ernannt. Die dieser Beförderung zugrundeliegende dienstliche Beurteilung vom 4. März 2010 enthält das Gesamturteil: „ Die Leistungen von Herrn I. übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße ". Der Beklagte hat seit dem 3. August 1979 auf Grund einer Beinverkürzung und der damit einhergehenden Gehbehinderung einen festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 60 Prozent. Bis zu dem in diesem Verfahren zur Last gelegten Verhalten ist der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet und zugleich im Hinblick auf das sachgleiche Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bielefeld (76 Js 125/11) ausgesetzt. Der Einleitung des Disziplinarverfahrens lag zugrunde, dass gegen den Beklagten die Anklage wegen Besitzes kinder- und jugendpornografischer Bilddateien erhoben wurde. Da bei ihm angesichts des Strafverfahrens Suizidgedanken auftraten, begab er sich ab März 2012 in eine ambulante Psychotherapie bei der Ärztlichen Psychotherapeutin, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie von P. -Q. . Im ersten Jahr fanden Einzelgespräche wöchentlich, anschließend alle vier Wochen statt. Im Sommer 2012 nahm der Beklagte auf Anraten der Therapeutin Kontakt zu dem Sozialarbeiter und Psychotherapeuten M. auf, der in C1. bei der „n-p-n1" Männerberatung Sexualtherapien durchführt. Nach einigen Einzelgesprächen bescheinigte dieser dem Beklagten, dass er zur Prävention weiterer Straftaten keine Sitzungen mehr durchführen müsse. Freiwillig nahm der Beklagte aber weiter an wöchentlichen Gruppengesprächen teil. Mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 25. Oktober 2013 (3 Ds 138/12) wurde gegen den Beklagten auf Grundlage seiner geständigen Einlassung in der Hauptverhandlung wegen Besitzes kinderpornogrphischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornografischer Schriften zur Tatzeit 31. August 2011 gemäß §§ 184b Abs. 4, 184c Abs. 4 StGB eine Geldstrafe in Höhe von 140 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verhängt. Gegen dieses Urteil legte er am 31. Oktober 2013 Berufung ein. Nach der gutachterlichen Überprüfung der Schuldfähigkeit des Beklagten im zweitinstanzlichen Verfahren wurde die Berufung durch das Landgericht C1. mit Urteil vom 27. November 2014 (Az.: 11 Ns/76 Js 125/11 – 2/14) auf Grundlage folgender Feststellungen verworfen: „III. Etwa 2009/2010 begann der Angeklagte, sich am Wochenende im Internet pornographische Bilder anzuschauen. Über einen Chat-Room bekam er erste Kontakte zu kinderpornographischen Seiten. Im Chat fand er Links, die er anklickte. Auf diesem Weg gelangte er an kinderpornographische Bilder. Meistens nur am Wochenende, aber auch mehrfach pro Woche, wenn er nachts noch am Schreibtisch gearbeitet hatte, war er im Chat-Room. Er war dort angemeldet, aber kein Mitglied. Wenn Links erschienen, klickte er sie an und konnte die kinderpornographischen Bilder sich anschauen. Er lud die Bilder herunter, speicherte und katalogisierte sie. Bevorzugt speicherte er Mädchenbilder. Mädchen im pubertären Alter mit sich bildenden Brüsten erregten ihn. Beim Anschauen nackter Kinderbilder befriedigte er sich auch gelegentlich selbst. Die Kinderpornographie war sein „kleines Glück". Sie vermittelte ihm über seine Phantasie ein Selbstwertgefühl. Interpol Luxemburg teilte 2009 dem Bundeskriminalamt mit, dass auf dem Forum mit der URL htto://lolchan.oro auf einem Server in Luxemburg kinderpornographische Bilder gepostet waren. Bei der Auswertung von Log-Dateien dieser Internetseite stießen die Ermittler auch auf eine dem Angeklagten zuzuordnende IP-Adresse. Das Amtsgericht C1. ‑ 9 Gs 2498/11 ‑ erließ am 03.05.2011 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss betreffend die Wohnung des Angeklagten. KHK H1. und KHK F. durchsuchten die Wohnung des Angeklagten in der M1. -I1. -Straße 127 in H. am 31.08.2011. Der Angeklagte war persönlich anwesend. In dem Einfamilienhaus, das der Angeklagte zusammen mit seiner Mutter bewohnt, befindet sich im Obergeschoss ein als Büro benutzter Raum. Dort wurde auf dem Schreibtisch ein dem Angeklagten gehörender Laptop Asus Z92T aufgefunden. Der Laptop war mit den entsprechenden Peripheriegeräten verbunden, eine Internetverbindung bestand über einen kabelgebundenen Anschluss. Bei der Auswertung der Festplatte dieses Laptops fand der Zeuge KHK H1. unter anderem 2550 Bilder und 54 Filme (Datenvolumen 2,7 GB), die als kinderpornographisch sowie 40 Bilder und 10 Filme, die als jugendpornographisch einzustufen sind. Die Dateien waren auf der Festplatte bzw. der Partition „D" der Festplatte in einem mit dem Namen „K. " bezeichneten Ordner gespeichert, der seinerseits weitere Unterordner enthielt. Diese wiesen Bezeichnungen wie „M2. ", „B. " oder „C2. " auf. Ein Großteil der Bilder ist sogenannten Bildserien zuzuordnen, auf denen die Kinder und Jugendlichen zunächst bekleidet sind und sich im weiteren Verlauf der Serie in sexuell aufreizenden Posen entkleiden, wobei ihre Geschlechtsorgane gezielt in den Mittelpunkt gerückt und teilweise in Großaufnahme dargestellt werden. Werden die Bilder dieser Bildserien, auf denen die Kinder und Jugendlichen noch teilweise bekleidet sind, abgezogen, verbleibt eine Gesamtmenge von mindestens 1300 kinder- und jugendpornographischen Dateien, von denen deutlich mehr als die Hälfte kinderpornographischen Inhalt hat. Die beim Öffnen der Dateien erkennbaren Abbildungen zeigen überwiegend Mädchen, die teilweise bekleidet, in anderen Fällen vollkommen unbekleidet sind. Auf den Abbildungen, die unbekleidete Mädchen enthalten, werden die primären Geschlechtsorgane deutlich hervorgehoben und in den Vordergrund des Bildes gestellt. Häufig sind die Beine der Mädchen weit gespreizt, zum Teil greift sich die abgebildete Person zusätzlich mit den Händen in den Intimbereich. In vielen Fällen ist die Scheide des Mädchens teils von vorne, zum Teil von hinten durch Spreizen der Beine in Richtung Kamera erkennbar geöffnet. Auf manchen Abbildungen ist zu sehen, wie sich das Mädchen zudem einen Gegenstand oder einen Penis in die Scheide einführt. Auch auf diesen Abbildungen werden die Geschlechtsteile gezielt in den Bildmittelpunkt gerückt und durch Großaufnahmen hervorgehoben. Die auf den Abbildungen überwiegend zu sehenden Mädchen und wenigen Jungen sind zum überwiegenden Teil Kinder. In vielen Fällen ist eine Ausprägung der Geschlechtsmerkmale noch nicht oder nur kaum ansatzweise erkennbar. Es fehlt häufig an der Intimbehaarung. Auch die Brüste sind meist gar nicht oder nur gering ausgebildet. Auch zeigen die Gesichter der abgebildeten Mädchen und Jungen häufig kindliche Züge. Typisch kindliche Rundungen um die Wangenpartie sind klar zu sehen. Daneben sind aber auch Personen im Alter zwischen 14 und 16 Jahren zu erkennen, deren Geschlechtsmerkmale zwar etwas stärker ausgebildet sind, deren Ausbildung jedoch noch keines Wegs abgeschlossen ist. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Abbildungen Bl. 49 bis 67 d. A. Bezug genommen. Dem Angeklagten kam es darauf an, möglichst viele unterschiedliche Bilder von Kindern und Jugendlichen in den dargestellten Posen zu sammeln. Es machte dabei für ihn den Reiz aus, Bilder zu finden und zu speichern, die er bisher noch nicht kannte. Sein Interesse richtete sich auf Abbildungen von Mädchen ab einem Alter von 8 Jahren an aufwärts. Er war sich darüber im Klaren, dass er Dateien mit derartigem Inhalt nicht auf der Festplatte seines Laptops speichern durfte und dies strafbewehrt ist. … V. Der Angeklagte hat sich danach des Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB in Tateinheit mit Besitzes jugendpornographischer Schriften gemäß § 184 c Abs. 4 StGB schuldig gemacht. Er handelte auch schuldhaft. Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Kammer den Sachverständigen Dr. H2. E. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie hinzu gezogen. Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat er in der Berufungshauptverhandlung im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Bei dem Angeklagten liege eine Nebenstrompädophilie (ICD10: F65.4) vor, die im juristischen Sinne zu den anderen seelischen Abartigkeiten gerechnet werde. Bei dem Angeklagten seien die Kriterien für eine Störung der Sexualpräferenz erfüllt. Sein 2009/2010 beginnendes und bis zum Tag der Hausdurchsuchung am 31.08.2011 andauerndes Tatverhalten stelle ein sexuell gesteuertes Verhalten dar. Es erstreckte sich über einen Zeitraum von weit über einem Jahr und erfüllte damit auch ausreichend das Kriterium des zeitlichen Überdauerns einer sexuellen Präferenz von mindestens 6 Monaten. Das regelmäßige Runterladen, Speichern und Katalogisieren von kinderpornographischen und jugendpornographischen Darstellungen sowie die sexuelle Selbstbefriedigung beim Anschauen kinderpornographischen Materials spreche für wiederholt auftretende, intensive sexuelle Impulse und Fantasien, die sich auf den Gegenstand der sexuellen Ausrichtung bezogen hätten. Der Angeklagte habe auch diesen Impulsen seiner sexuellen Deviation folgend gehandelt. Neben diesen allgemeinen Kriterien einer Störung der Sexualpräferenz seien auch die Kriterien einer pädophilen Störung ausreichend erfüllt. Unter einer Pädophilie verstehe man eine sexuelle Präferenz (Vorliebe) gegenüber Kindern im vorpubertären Alter oder im Stadium der früheren Pubertät, wobei das äußere Erscheinungsbild durch einen kindlichen Habitus mit einem überwiegenden Fehlen sekundärer Geschlechtsmerkmale, wie beispielsweise Brustentwicklung oder Schambeharrung geprägt sei. Das Sammeln und Speichern kinderpornographischer Bilder, das Anschauen solcher Fotos und die damit einhergehende Selbstbefriedigung belegten ausreichend, dass der Angeklagte dadurch sexuelle Lust und Befriedigung erfahren habe. Bei der pädophilen Störung des Angeklagten handele es sich nicht um eine Kern-, sondern um eine Nebenstrompädophilie. Unter einer Kernpädophilie werde eine primär sexuelle Ausrichtung der Betroffenen auf Kinder verstanden, ohne dass sie die Möglichkeit hätten, über gelebte Erwachsenensexualität sexuelle Befriedigung zu erfahren. Bei einer Nebenstrompädophilie handele es sich um eine primär sexuelle Ausrichtung auf Erwachsene, wobei sich das sexuelle Interesse im Laufe des Lebens durch vielfältige mögliche Einflüsse auch auf Kinder ausgeweitet habe. Werde die Sexual- und Beziehungsanamnese des Angeklagten betrachtet, so fänden sich in der Vorgeschichte zwei gelebte Beziehungen zu erwachsenen Frauen. Dies spreche für ein primär sexuelles Interesse des Angeklagten gegenüber erwachsenen Frauen. Daher könne mit der diagnostisch erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine Kernpädophilie ausgeschlossen werden und sei diagnostisch bei dem Angeklagten von einer Nebenstrompädophilie auszugehen. Während eine Kernpädophilie eine schwere sexuelle Deviation darstelle und daher auch die Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erfülle, stelle die Nebenstrompädophilie nur eine Abweichung der sexuellen Präferenz da, die jedoch nicht so schwerwiegend sei, dass diese Störung mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit vergleichbar wäre. Die Betroffenen hätten neben ihren nebenstrompädophilen Neigungen durchaus die Möglichkeit, auch über Erwachsenensexualität Befriedigung zu erfahren. Aus einer Nebenstrompädophilie resultierten für sich alleine genommen üblicherweise keine so schwerwiegenden Zwänge, die zu Störungsmustern führen könnten, die sich weitestgehend oder vollständig der willentlichen Kontrolle des Betroffenen entziehen würden. Die pädophile Störung des Angeklagten in Form einer Nebenstrompädophilie erfülle bereits nicht dass in § 20 StGB aufgeführte biologische Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit. Darüber hinaus sei bei dem Angeklagten auch eine selbstunsichere, narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD10: Z73.1) vorhanden, die nur zu den einfachen anderen seelischen Abartigkeiten gerechnet werde. Es handele sich nicht um eine schwere Persönlichkeitsstörung, beispielsweise vergleichbar einer krankhaften seelischen Störung wie etwa bei einer akuten schizophrenen Psychose. In den eigenen anamnestischen Angaben des Angeklagten zu seinem Werdegang fänden sich an Auffälligkeiten seine Hinweise zu Gewalterfahrungen in der Kindheit. Sie hätten möglicherweise schon in der Grundschulzeit hauptsächlich durch die Mutter begonnen, sie seien zuletzt durch die Mutter im Alter von 9 Jahren und durch den Vater im Alter von 14/15 Jahren erfolgt. Das auffällige Betonen dieser Gewalterfahrungen spreche unter Berücksichtigung des dabei zu beobachtenden gekränkten Affektes für eine narzisstische Verarbeitung dieses Erlebens. Bei der schulischen Entwicklung würden keine Auffälligkeiten im Ablauf bis zum zeitgerechten Erreichen der mittleren Reife im Alter von 14 Jahren geschildert. Es würden sich aber auch hier wiederum deutlich betonte Angaben des Angeklagten finden, die für eine narzisstische Verarbeitung dieses Erlebens sprechen. Er habe unter anderem angegeben, er sei der Jüngste in der Klasse gewesen, er und der Klassenlehrer hätten sich beide nicht gemocht, er habe keinen Draht zu den Mitschülern gehabt und er habe immer außen vor gestanden. Auf der Berufsebene finde sich eine erfolgreiche Ausbildung zum technischen Zeichner im Alter von 14 bis 18 Jahren, ein erfolgreiches Maschinenbaustudium mit Examen und Diplom im Alter von 28/29 Jahren, eine erfolgreiches Zweitstudium zum Lehramt Maschinen- und Fertigungstechnik mit zweitem Staatsexamen im Alter von ca. 39 Jahren sowie der nachfolgenden Tätigkeit als Studienrat am Berufskolleg in T. bis zu Suspendierung Ende Januar 2012. Seine Angaben sprächen für eine narzisstische Verarbeitung des Berufslebens. Er habe unter anderem deutlich gekränkt angegeben, seine Tätigkeit als Maschinenbauer nach einem Jahr verloren zu haben. Ihm sei angeblich wegen der wirtschaftlichen Lage gekündigt worden, aber er denke, dass ihm wegen seiner Behinderung gekündigt worden sei, da zeitgleich neue Leute eingestellt worden seien. Eine andere Tätigkeit als Diplom-Maschinenbauer sei ihm nach 1 1/2 Jahren gekündigt worden, da die „oberste Heeresleitung" keine Behinderten eingestellt hätte. Gleichzeitig sprächen die Angaben des Angeklagten zu seinem Berufsleben dafür, dass er sich über seine berufliche Tätigkeit auch narzisstische Befriedigung bei deutlicher Selbstwertproblematik verschafft habe. Auf der Beziehungsebene fänden sich Hinweise für Probleme, eine Beziehung über längere Zeit aufrecht zu erhalten, wobei auch hier Äußerungen des Angeklagten zu den jeweiligen Beziehungsbeendigungen wiederum für eine narzisstische Verarbeitung dieser Beziehungen sprächen. Die erste Beziehung sei von der Frau aus gehend getrennt worden, weil sie es vorgezogen habe, mit seinem Studienkollegen zusammen zu leben. Die zweite Beziehung sei auch von ihr ausgehend beendet worden, weil sie einen neuen Freund kennengelernt habe. Auf der Konfliktebene fänden sich Tendenzen des Angeklagten zu sozialem Rückzugsverhalten, für eine mangelnde Durchsetzungsfähigkeit bei eingeschränkten Konfliktstrategien. Bei der Erörterung des Selbstbildes ergäbe sich eine Tendenz zu depressiver, narzisstischer Verarbeitung sowie einem sozialen Rückzugsverhalten und mangelnder Durchsetzungsfähigkeit. Auf der psychiatrischen Ebene lagen Auffälligkeiten vor, die erst nach den Tatvorwürfen beschrieben und dokumentiert worden seien, beginnend mit einer psychotherapeutischen Behandlung bei Frau von P. -Q. ab dem 09.03.2012. Hintergrund seien das Auftreten von Depressionen auch mit suizidalen Äquivalenten in Folge der aktuellen Tatvorwürfe und den dadurch bedingten psychosozialen Konsequenzen u. a. drohender Arbeitsplatzverlust gewesen. Auf der Suchtebene ergäben sich Hinweise für einen zumindest missbräuchlichen Alkoholkonsum in der Vorgeschichte. Zum Begutachtungszeitpunkt am 06.08.2014 habe der Angeklagte im Hinblick auf seine Persönlichkeitsstruktur ein unsicher-zugewandtes, verunsicherbares, schnell kränkbares Verhalten bei ich-strukturierter Realitätswahrnehmung mit Neigung zu narzisstisch-depressiver Verarbeitung der Tatvorwürfe wie aber auch der eigenen Vorgeschichte bei deutlich erhöhter Kränkbarkeit und Einengung der geistigen Flexibilität auf das eigene Denken und Erleben geboten. Zusammenfassend liege bei dem Angeklagten eine selbstunsichere, narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung vor. Die selbstunsicheren Persönlichkeitsanteile seien vorrangig durch eine große innere Selbstunsicherheit, ein mangelndes Selbstbewusstsein, Minderwertigkeitsgefühle u. a. auf Grund der körperlichen Behinderung, durch hieraus resultierenden Störungen auf der Konflikt- und Beziehungsebene, durch Probleme, eigene Bedürfnisse zu artikulieren, sich im Gespräch/Konflikt adäquat durchzusetzen gekennzeichnet, wobei der Angeklagte schnell mit sozialem Rückzugsverhalten reagiere. Die narzisstischen Persönlichkeitsanteile seien vorrangig durch eine deutlich erhöhte Kränkbarkeit nicht nur im Rahmen von objektivem, sondern subjektiv auch nur so wahrgenommenen Kränkungs- und Konfliktereignissen gekennzeichnet. Im Rahmen solcher Stress- und Belastungssituationen reagiere der Angeklagte schnell mit einer depressiv gefärbten narzisstischen Verarbeitung, ziehe sich schnell auch in eine passive Opferrolle zurück und wehre auch so eigenes schuldhaftes Verhalten ab. Die zu diagnostizierende selbstunsichere, narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung nach ICD-10 sei nicht so schwerwiegend, dass die hieraus resultierenden Störungsmuster sich der willentlichen Kontrolle des Angeklagten entzögen. Die Persönlichkeitsakzentuierung erfülle nicht die diagnostischen Kriterien einer spezifischen Persönlichkeitsstörung. Es handele sich hier vielmehr um eine Normvariante menschlicher Persönlichkeit. Das Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit wäre erst dann erfüllt, wenn die Persönlichkeitsstörung so schwerwiegend wäre, dass sie in ihrer Ausprägung den Störungsmustern vergleichbar wäre, die aus einer akuten schizophrenen Psychose resultieren würden. Solche Störungsmuster ließen sich bei dem Angeklagten mit der diagnostisch erforderlichen Sicherheit jedoch ausschließen. Desweiteren könne bei dem Angeklagten diagnostisch ausreichend sicher von einer depressiven Anpassungsstörung (ICD10: F43.2) ausgegangen werden. Depressive Anpassungsstörungen würden zu den anderen seelischen Abartigkeiten gerechnet, wobei auch hier nur in Ausnahmefällen die Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht würden. Als identifizierbare psychosoziale Belastung liege die am 31.08.2011 erfolgte Hausdurchsuchung beim Angeklagten vor. Aus der Strafverfolgung resultierten Belastungen wie beispielsweise seine berufliche Suspendierung. Dies stelle für den Angeklagten, der — bei deutlicher Selbstwertproblematik — über seine berufliche Identität bisher seine narzisstische Befriedigung erfahren hätte, eine akute bedrohliche Situation seines psychosozialen Netzes dar. Infolge dieser psychosozialen Belastungen habe er mit einer Depression reagiert, die offensichtlich unter Berücksichtigung der Bescheinigungen von Frau von P. -Q. nach der Hausdurchsuchung auch zu schweren depressiven Episoden geführt habe. Aktuell mache sie sich aber nur noch durch subdepressive bis leicht depressive Stimmungsschwankungen bemerkbar. Die depressive Anpassungsstörung sei erst in Folge der Strafverfolgung aufgetreten, infolge der psychosozialen Erschütterung seines sozialen Netzes und der hieraus resultierenden Konsequenzen, wie z. B. seine Suspendierung als Lehrer. Die depressive Anpassungsstörung habe nicht zum Tatzeitpunkt bzw. im zeitlichen Umfeld der Taten vorgelegen, sondern sei erst nachträglich aufgetreten. Deshalb sei sie für die Frage der Schuldfähigkeit forensisch-psychiatrisch nicht relevant. Zudem sei bei dem Angeklagten die Verdachtsdiagnose auf Alkoholmissbrauch in der Vorgeschichte (ICD10: F10.1) zu stellen, die ebenfalls nur zu den einfachen anderen seelischen Abartigkeiten gerechnet werde. Nach den suchtanamnestischen Angaben des Angeklagten habe er seit 2012 Phasen unregelmäßigen, exzessiven Alkoholkonsums 3 bis 4 x pro Woche gehabt, wobei er 2 bis 3 Liter Bier am Tag oder auch mehr getrunken habe, bis er betrunken oder volltrunken gewesen sei. Im Jahr 2007 habe er ca. ein viertel Jahr lang unregelmäßig abends beginnend bis in den Morgen hinein getrunken. Im tatzeitlichen Umfeld habe er zum Wochenende mit Bekannten ein Bier oder eine halbe Flasche Rotwein getrunken. Die Häufigkeit und die Menge des konsumierten Alkohols seit 2012 sprächen für einen gesundheitsschädlichen und daher missbräuchlichen Alkoholkonsum. Ein solcher Alkoholmissbrauch könne auch 2007 für ca. ein viertel Jahr bestanden haben. Jedoch lägen keine Hinweise für eine klinisch relevante Alkoholabhängigkeitserkrankung vor, insbesondere fehlten die hier geforderten psychosozialen und/oder körperlichen Folgeschäden. Auch fänden sich keine Hinweise für eine körperliche Abhängigkeitsentwicklung mit Auftreten von Entzugserscheinungen nach Abklingen der Alkoholwirkung. Daher könne bei dem Angeklagten allenfalls von einem Alkoholmissbrauch in der Vorgeschichte ausgegangen werden, kurzfristig 2007 sowie seit 2012, ohne das Hinweise für eine eigenständige Alkoholabhängigkeitserkrankung gegeben seien. Da sich der Alkoholmissbrauch erst seit 2012 damit zeitlich nach den Tatvorwürfen entwickelt habe, stelle diese Verdachtsdiagnose des Alkoholmissbrauchs keine relevante Diagnose für die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten bzgl. der aktuellen Tatvorwürfe dar. Eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit wäre bei einer akuten schizophrenen Psychose, im Stadium der akuten psychotischen Kompensation mit massiver Überflutung der Realitätswahrnehmung durch Wahnsymptome möglich, wobei zwischen den Wahninhalten und dem Tatgeschehen ein kausaler Zusammenhang gefordert werde. Vergleichbare Einflüsse könnten aus deutlich mittelgradig bis schweren Intelligenzminderungen, vgl. schweren hirnorganischen Beeinträchtigungen oder im Rahmen eines Vollrauschzustandes resultieren. Weder aus der Nebenstrompädophilie noch aus der selbstunsicheren, narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten ergäben sich Einflüsse, die zu einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit führen könnten. Eine depressive Anpassungsstörung könne zwar auch zu schweren depressiven Episoden führen, allerdings wäre nur dann an eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit zu denken, wenn die depressiven Episoden mit psychotischen Symptomen einhergehen würden. Hier wäre wiederum ein kausaler Zusammenhang zwischen den Wahninhalten und dem Tatgeschehen gefordert. Die depressive Anpassungsstörung des Angeklagten sei jedoch erst in Folge der Taten, im Rahmen der Strafverfolgung und den daraus resultierenden psychosozialen Konsequenzen entstanden. Zudem ergäben sich bei dem Angeklagten keine Hinweise darauf, dass er im Rahmen seiner in den ärztlichen Bescheinigungen von Frau von P. -Q. dokumentierten schweren depressiven Phasen psychotische Symptome aufgewiesen hätte. Normalerweise komme es im Rahmen von Anpassungsstörungen auch nicht zu psychotisch gefärbten schweren depressiven Episoden. Falls das doch der Fall wäre, wäre eine andere diagnostische Zuordnung notwendig. In Bezug auf einen schweren Rauschzustand sei festzuhalten, dass der Angeklagte zu dem Tatgeschehen selbst keine Alkoholeinflüsse geltend gemacht habe. Er habe vielmehr angegeben, am Wochenende im Chat-Room nach kinderpornographischen Darstellungen gesucht zu haben, während er gleichzeitig Klassenarbeiten korrigiert habe. Im Vollrauschzustand sei man nicht in der Lage, Klassenarbeiten zu korrigieren, ebenso wenig könne man gezielt im Internet nach kinderpornographischen Dateien suchen. Eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Steuerungsfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB sei mit der juristisch erforderlichen Sicherheit ebenfalls auszuschließen. Weder die Nebenstrompädophilie noch die selbstunsichere, narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung erreichten das Gewicht des Merkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit. Die Nebenstrompädophilie des Angeklagten sei keine Kernpädophilie, nicht eine primär sexuelle Ausrichtung auf Kinder, vielmehr liege bei ihm ein primär ausgerichtetes sexuelles Interesse auf Erwachsene vor. Im Laufe seines Lebens habe der Angeklagte auch sexuelles Interesse für Kinder entwickelt. Dies bedeute, dass der Angeklagte auch zu einer Erwachsenensexualität in der Lage sei und dadurch auch sexuelle Befriedigung erfahren könne. Zudem habe er nach eigenen Angaben in Zeiten, in denen ihm kein Sexualpartner zur Verfügung gestanden habe, über Masturbation sein sexuelles Verlangen befriedigt. Aus dieser Nebenstrompädophilie resultierten daher für sich genommen keine erheblich vermindernden Einflüsse auf der Ebene der Steuerungsfähigkeit, da sie in ihrer Ausprägung nicht mit einer Kernpädophilie vergleichbar seien, bei der die Betroffenen keine anderen Möglichkeiten hätten, sexuelle Befriedigung zu erfahren, als ihren pädophilen Neigungen nachzugehen. Die selbstunsichere, narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung sei nicht so schwerwiegend, dass hieraus Störungsmuster resultieren würden, die sich der willentlichen Kontrolle des Angeklagten entziehen würden. Die Tat des Angeklagten biete keinerlei Hinweise für ein impulsives, deutlich affektgestörtes Tatverhalten, keine Hinweise für Störungen auf der Ebene des formalen Denkens und auch keine Hinweise für eine Störung der Reagibilität auf Außenreize und daher zusammenfassend auch keinerlei Hinweise für eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Steuerungsfähigkeit. Das Aufsuchen eines Chat-Rooms im Internet, das gezielte Anklicken von Links mit kinderpornographischen Inhalten, das Herunterladen, das Speichern und Katalogisieren dieser Bilddateien stellten jeweils für sich genommen zielgerichtete, zielorientierte Handlungen da, setzten ein entsprechend planerisches Verhalten voraus und erforderten entsprechend motorisch-koordinative, intellektuelle und kognitive Fähigkeiten.“ Das Landgericht C1. hat die Ausführungen des Sachverständigen, den es als einen forensisch erfahrenen, sachkundigen und sorgfältig arbeitenden Psychiater angesehen hat, als in sich stimmig und gut nachvollziehbar angesehen. Bei umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten unter Einschluss des von ihm in der Berufungshauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks und der von ihm begangenen Tat hat das Landgericht auch nach näherem Befragen des Sachverständigen zu dem Gewicht der festgestellten Nebenstrompädophilie und der selbstunsicheren, narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung keine Anhaltspunkte gefunden, die zu Zweifeln an den Ausführungen des Sachverständigen Anlass gegeben hätten. Die Strafkammer hat deshalb die Wertung des Sachverständigen übernommen und ist im Rahmen der eigenen Überzeugungsbildung zu der Auffassung gelangt, dass eine schwere andere seelische Abartigkeit bezüglich der diagnostizierten psychischen Erkrankungen bzw. Störungen nicht gegeben sei. Es liege weder ein Ausschluss der Einsichtsfähigkeit des Beklagten noch eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit i. S. v. § 21 StGB vor. Die durch den Verteidiger des Beklagten eingelegte Revision gegen dieses Urteil wurde vom OLG I2. am 5. Mai 2015 verworfen. Das Disziplinarverfahren wurde fortgeführt. Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 teilte der Kläger dem Beklagten seine Absicht mit, Disziplinarklage auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erheben. Die Schwerbehindertenvertretung und die Personalvertretung wurden auf Wunsch des Beklagten beteiligt. Beide erhoben gegen die Durchführung der Disziplinarklage auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis keine Einwendungen. Mit am 10. September 2015 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger gegen den Beklagten Disziplinarklage erhoben. In Bezug auf den Sachverhalt hat er die ihm vorliegenden Beweismittel, namentlich die Strafakte, die Bilddateien und das Gutachten zur Schuldfähigkeit, berücksichtigt und diese zum Bestandteil des Disziplinarverfahrens erklärt. Er hat geltend gemacht, mit der Straftat habe der Beklagte ein schweres (außerdienstliches) Dienstvergehen begangen. Als Disziplinarmaßnahme komme auf Grund des endgültig zerstörten Vertrauens nur die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Dabei komme es auf das Alter der konkret von ihm unterrichteten Schüler nicht an. Der Dienstherr und die Öffentlichkeit, namentlich die Elternschaft und auch die Schülerinnen und Schüler selbst, gründeten ihr Vertrauen in die pädagogische Eignung eines Lehrers darauf, dass er wegen seiner Ausbildung und seines täglichen Umgangs mit Kindern und Jugendlichen in besonderem Maße auf deren positive Persönlichkeits- und Werteentwicklung hinwirke und auf die Einhaltung der zum Schutz dieses Personenkreises erlassenen Rechtsvorschriften bedacht sei. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 23. März 2016 zugestellte Urteil am 22. April 2016 Berufung eingelegt und diese begründet. Er trägt vor: Bei der erstinstanzlichen Würdigung seien Milderungsgründe nicht hinreichend berücksichtigt worden. Sein Fehlverhalten betreffe eindeutig den außerdienstlichen Bereich. Es habe keinen unmittelbaren Bezug zu dienstlichen Zusammenhängen. Das sei von gesteigerter Bedeutung, weil das Fehlverhalten nicht nur der Privatsphäre, sondern sogar dem höchstpersönlichen, nicht über die Intimsphäre des Beklagten hinausgehenden Bereich zuzuordnen sei. Da es an jeglicher Außenwirkung fehle, sei mildernd zu berücksichtigen, dass sämtliche verfahrensrelevante Handlungen dem Kernbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuzurechnen seien. Außerdem sei seine Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung erheblich vermindert gewesen. Ob dies der Fall gewesen sei, sei eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht ohne Bindung an die Einschätzung des Sachverständigen in eigener Verantwortung zu klären habe. Diesen Anforderungen genüge die erstinstanzliche Bezugnahme auf das Ergebnis des im Strafverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. E1. vom 27. November 2014 nicht. Die erheblichen gesundheitlichen und sozialen Folgen für seine berufliche, soziale und gesundheitliche Existenz seien ebenfalls nicht hinreichend berücksichtigt worden. Das gelte auch für das Nachtatverhalten, namentlich die Aufarbeitung der Taten im Rahmen einer sexualtherapeutischen Gruppenbehandlung, um einem Rückfall vorzubeugen. Diese Behandlung habe er erfolgreich abgeschlossen, wie sich aus der Bescheinigung der „man-o-mann“ Männerberatung vom 12. Januar 2017 ergebe. Das bestätige auch die fachärztliche Stellungnahme der ärztlichen Psychotherapeutin Maria von P. -Q. vom 10. August 2018, bei der er außerdem von Anfang 2012 bis Oktober 2016 einzeltherapeutisch behandelt worden sei. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Das Fehlverhalten des Beklagten indiziere einen Persönlichkeitsmangel, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gebe, woraus ein Bezug zu dienstlichen Zusammenhängen folge. Dem Beklagten obliege als Dienstpflicht die Erziehung der ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler. Als Lehrkraft komme ihm eine besondere Vorbildfunktion zu. Er müsse die verfassungsrechtlich geschützte Werteordnung glaubhaft vermitteln. Dem könne der Beklagte infolge seines Fehlverhaltens nicht mehr gerecht werden. Die im Disziplinarverfahren in Rede stehenden Handlungen des Beklagten beträfen im Übrigen nicht die Intimsphäre, sondern die Privatsphäre. Um in den Besitz der kinder- und jugendpornographischen Dateien zu gelangen, habe er das Internet genutzt und den familiär-häuslichen Bereich verlassen. Die Verurteilung durch das Strafgericht beziehe sich nicht auf den der Intimsphäre zugehörigen Teil seines Sexualbereichs. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt. I. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat von den im Tatbestand wiedergegebenen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts C1. vom 27. November 2014 (Az: 11 Ns/76 Js 125/11 – 2/14) aus, die für den Senat gemäß §§ 65 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bindend sind. Der Beklagte hat den vom Landgericht C1. festgestellten Sachverhalt sowohl im Straf- als auch im Disziplinarverfahren eingeräumt. Es besteht kein Anlass, sich von diesen Feststellungen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW zu lösen. Die Bindungswirkung besteht dabei hinsichtlich sämtlicher tatsächlicher Feststellungen, die den Schuldspruch gegen den Beklagten im Strafurteil tragen; sie umfasst auch die Feststellung, dass der Beklagte die Tat nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit i. S. d. § 20 StGB begangen hat. In dem Urteil sind beispielhaft folgende kinderpornographische Inhalte aufgeführt: Unbekleidete Mädchen, deren primäre Geschlechtsorgane deutlich hervorgehoben und in den Vordergrund des Bildes gestellt werden, wobei häufig die Beine der Mädchen weit gespreizt sind. Die abgebildete Person greift sich teilweise zusätzlich mit den Händen in den Intimbereich. Auf manchen Abbildungen ist zu sehen, wie sich das Mädchen zudem einen Gegenstand oder einen Penis in die Scheide einführt. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den Bilddateien (Beiakten Heft 5), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen sind. Einige der Abbildungen zeigen Manipulationen eines Dritten am Geschlechtsorgan eines Kindes (Bl. 53, Clip 5 und Bl. 62, Bilder 079 bis 082, Sonderheft Bilddateien, Beiakten Heft 5). Die ergänzenden Feststellungen beruhen auf Ausdrucken der sichergestellten Dateien, die Bestandteil des DV-Sicherungs- und Auswertungsberichts der Kreispolizeibehörde H. vom 19. Oktober 2011 sind. Dieser ist Gegenstand des Strafverfahrens gewesen und in das Disziplinarverfahrens einschließlich der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einbezogen worden. Auf sich beruhen kann, dass dem Beklagten eine tatmehrheitliche Begehungsweise (§ 53 StGB) nach Aktenlage selbst mit Blick auf das Herunterladen von Dateien gegebenenfalls an verschiedenen Tagen nicht nachzuweisen ist. Allerdings ist der Besitztatbestand gegenüber dem Sich-Verschaffen im Sinne von §§ 184b Abs. 4 Satz 1, 184c Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 StGB grundsätzlich subsidiär. Vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2015 ‑ 1 StR 255/15 -, juris Rdn. 10. Wenngleich der Beklagte die oben genannten Dateien zumindest an verschiedenen Tagen gespeichert hat, steht der Zeitpunkt des Downloads nicht fest. Vor diesem Hintergrund konnte eine tatmehrheitliche Begehungsweise des Sich-Verschaffens von kinderpornographischen Schriften bereits auf objektiver Tatbestandsebene nicht festgestellt werden II. Durch den Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen seine in § 34 Satz 3 BeamtStG normierte Pflicht verstoßen, wonach sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Diese außerdienstlich begangene Pflichtverletzung ist als Dienstvergehen zu bewerten, weil sie in besonderem Maße geeignet ist, das in ihn gesetzte Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Der Beklagte hat das Dienstvergehen außerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, juris Rdn. 54. Er hatte die einschlägigen Dateien ausschließlich auf seinem privaten Computer abgespeichert. Sein außerdienstliches Fehlverhalten erfüllt jedoch die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Gegen diese Pflicht verstößt ein Beamter, wenn er vorsätzlich kinderpornographische Schriften im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB besitzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 ‑, juris Rdn. 16 f., und Beschluss vom 26. Juni 2012 - 2 B 28.12 -, juris Rdn. 8 ff. Dadurch hat er außerhalb des Dienstes ein Verhalten gezeigt, das nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Zwar wird von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem Bürger. Hier übersteigt das Fehlverhalten des Beklagten jedoch das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Mindestmaß an disziplinarischer Bedeutsamkeit erheblich. Es erfüllt damit die besonderen Anforderungen an ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Maßgebend hierfür ist die Eignung des Fehlverhaltens, das Vertrauen in besonderem Maße zu beeinträchtigen. Die mögliche Beeinträchtigung muss sich entweder auf das Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinne oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 11 f. und 16 ff. Dies zugrunde gelegt ist der außerdienstliche Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften als Dienstvergehen des Beklagten zu bewerten, weil diese Straftat in besonderem Maße geeignet ist, das in ihn gesetzte Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, § 47 Abs. 1 Satz 2BeamtStG. Bei Lehrern weist der außerdienstliche Besitz kinder- und jugendpornographischen Materials regelmäßig – so auch hier – einen solchen hinreichenden dienstlichen Bezug auf. Ein derartiges Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich wegen eines derartigen Verhaltens strafbar gemacht hat, bietet keine Gewähr dafür, dass er die ihm obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität (Schülern und der Kollegenschaft gegenüber ebenso wie gegenüber der Elternschaft) erfüllen kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2013 ‑ 2 B 17.12 -, juris Rdn. 7, und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -, juris Rdn. 11. Ungeachtet dessen wäre selbst bei fehlendem Dienstbezug mit Rücksicht auf den Strafrahmen ein hinreichendes Maß der disziplinarrechtlich erheblichen Ansehensschädigung gegeben. Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Fehlverhaltens eines Beamten im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2BeamtStG ist regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3007) hat der Gesetzgeber den Strafrahmen für den Besitz kinderpornographischer Schriften von einem auf zwei Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Gemessen an den Kriterien des Strafgesetzbuches handelt es sich um eine Strafandrohung im mittleren Bereich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13/10 -, juris Rdn. 17 – 18. III. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Denn er hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 ‑ 2 C 63.11 -, juris Rdn. 13 (zu § 13 BDG); OVG NRW, Urteil vom 21. Mai 2014 - 3d A 1614/11.O ‑, juris Rdn. 41. 1. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Ob dies der Fall ist, ist anhand der oben genannten Kriterien zu beurteilen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris Rdn. 29. Das festgestellte (außerdienstliche) Dienstvergehen – Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften – wiegt generell sehr schwer. Der Straftatbestand schützt insbesondere die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern. Denn auch der Konsument, der sich kinderpornographische Materialien beschafft und besitzt, trägt dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Nur weil diese Produkte „konsumiert“ werden, besteht ein Anreiz für Hersteller und Vertreiber, diese auch in Verkehr zu bringen und zu diesem Zweck Kinder beispielsweise zu missbrauchen oder missbrauchen zu lassen. Im Hinblick auf den mit der Herstellung solcher Materialien verbundenen Kindesmissbrauch trifft den jeweiligen Nutzer eine starke mittelbare Verantwortlichkeit. Vgl. RegE BT-Drs. 12/3001, S. 5. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft. Ein Kind kann wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten. Daneben erniedrigt der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, juris Rdn. 16, und vom 6. Juli 2000 - 2 WD 9.00 -, juris Rdn. 10. Der mit § 184b Abs. 4 StGB verfolgte Schutzzweck, die „Märkte“ für kinderpornographische Materialien einzudämmen, um so Kinder vor sexuellen Übergriffen zu bewahren und ihre ungestörte sexuelle Entwicklung zu gewährleisten, ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit, jedenfalls einer überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung – trotz „Liberalisierung“ der gesellschaftlichen Anschauungen auf sexuellem Gebiet – nach wie vor besonders ernst genommen wird. Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen setzen den Täter in hohem Maße der Missachtung aus. Deshalb führt die Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischen Materials durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines objektiven Betrachters jedenfalls zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht gar zu einem völligen Ansehensverlust. In besonderem Maße gilt dies für Lehrer, denen als dienstliche Aufgabe die Erziehung von Kindern und Jugendlichen anvertraut ist. Mit Rücksicht auf die Variationsbreite der Begehungsformen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Regeleinstufung für den Besitz kinderpornographischer Schriften allerdings auch dann nicht angezeigt, wenn das strafbare Verhalten einen Bezug zu den dienstlichen Pflichten des Beamten aufweist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, juris Rdn. 22. a) Zur Bestimmung der disziplinaren Maßnahme ist bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen, das ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens zum Ausdruck gebracht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 ‑ 2 C 50.13 -, juris Rdn. 15. Der Besitz kinderpornographischer Schriften ist eine im mittleren Schweregrad anzusiedelnde Straftat. Dies zeigt sich schon an der Strafandrohung – Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren –, die der Gesetzgeber seit 2004 (in Verschärfung der zuvor geltenden Strafandrohung in § 184 Abs. 5 StGB a.F.) in § 184b Abs. 4 Sätze 1 und 2 StGB für den hier in Rede stehenden Tatzeitraum ausgesprochen hat. Für den Besitz jugendpornographischer Schriften ist gemäß § 184c StGB in der hier maßgeblichen Fassung eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorgesehen. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Pflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 -, juris, Rn. 113. Dem durch den Beklagten begangenen Besitz kinderpornographischer Schriften ist demgemäß hier das höchste Gewicht beizumessen. Bezogen auf den bis zum 26. Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ist für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen, wenn das (außerdienstliche) Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 ‑ 2 C 50.13 -, juris Rdn. 16; vom 18. Juni 2015 ‑ 2 C 9.14 -, juris Rdn. 32, und vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, juris Rdn. 26, sowie Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -, juris Rdn. 10. Weist ein Dienstvergehen demgegenüber einen solchen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme für mittelschwere Straftaten, für die die Strafgesetze eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vorsehen, sogar bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 ‑ 2 C 6.14 -, juris Rdn. 18, und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 33, sowie Beschluss vom 8. Juni 2017 - 2 B 5.17 -, juris Rdn. 10. Bei Lehrern, die sich wegen außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften strafbar gemacht haben, ist der Dienstbezug angesichts der besonderen Dienstpflichten dieser Beamten, wie dargelegt, gegeben. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2017 - 2 B 5.17 -, juris Rdn. 10, vom 19. März 2013 - 2 B 17.12 -, juris Rdn. 4, und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -, juris Rdn. 10, sowie Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, juris Rdn. 24, und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rdn. 18. Ein Lehrer, der sich nach § 184b Abs. 4 StGB strafbar gemacht hat, bietet nach den bereits erfolgten Erwägungen keine Gewähr, dass er die ihm obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -, juris Rdn. 11. Dabei hat der Senat auch im Blick, dass der Beklagte an einem Berufskolleg tätig ist, an dem in der Regel Jugendliche i. S. v. § 184c StGB (wenngleich nicht zwingend Kinder) unterrichtet werden. Bezugspunkt für den Dienstbezug ist insoweit jedoch nicht sein Amt im konkret-funktionellen Sinne, sondern das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 16. b) Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann bei einer außerdienstlich begangenen Straftat auf einer zweiten Stufe indiziell grundsätzlich auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden. Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck. Sie ist auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung. Ist von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden und sind die Strafverfolgungsorgane damit nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen, bedarf der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme daher einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt hier nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 37 f., Beschluss vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 -, juris Rdn. 30. Der Beklagte ist im Strafverfahren zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt worden. Schon dieses Strafmaß ist nicht gering. Jedenfalls aber kommt dieser Strafzumessung im Hinblick auf die Schwere der Tat nur eine eingeschränkte Indizwirkung zu. Die Festsetzung von 140 Tagessätzen bringt zunächst die Bewertung der Strafgerichte zum Ausdruck, dass der Beklagte eine Straftat von nicht unerheblichem Gewicht begangen hat und die Schwere seiner Schuld als nicht gering anzusehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass auf eine Geld- und nicht auf eine Freiheitsstrafe erkannt worden ist (vgl. auch § 47 Abs. 1 StGB). In Fällen, in denen es um den erstmaligen Besitz einer größeren Anzahl kinderpornographischer Schriften ging, vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 - III-2 RVs 36/15 -, juris Rdn. 1; OLG Köln, Beschluss vom 1. Februar 2011 - III-1 RVs 18/11 -, juris Rdn. 1, und LG Freiburg, Urteil vom 11. Juli 2011 - 7 Ns 81 Js 1434/09 - AK 96/10 -, juris Rdn. 28, 30, halten die Strafgerichte Geldstrafen öfter für tat- und schuldangemessen. Darüber hinaus ist wesentlich – gegen eine Indizwirkung – zu berücksichtigen, dass das Strafgericht zu Gunsten des Beklagten mögliche beamtenrechtliche Auswirkungen seiner Straftat deutlich in Ansatz gebracht hat. So heißt es in den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts C1. in seinem Urteil vom 27. November 2014: „Er muss damit rechnen, eventuell nach § 10 des Landesdisziplinargesetzes aus dem Beamtenverhältnis entfernt zu werden. Falls es dazu kommen sollte, bedeutet diese Nebenfolge noch eine erhebliche zusätzliche Verschärfung der staatlichen Reaktion auf die Straftat. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen sind weitreichend und führen regelmäßig zu nachhaltigen Auswirkungen auf das künftige Leben. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der Angeklagte möglicherweise seiner Versorgungsansprüche verlustig werden könnte.“ Ohne Berücksichtigung des Beamtenstatus des Beklagten wäre die konkret verhängte strafrechtliche Sanktion daher voraussichtlich noch schärfer ausgefallen. Unabhängig davon wiegt das Dienstvergehen bereits aufgrund disziplinarrechtlich bedeutsamer Gesichtspunkte so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angezeigt ist, obwohl das Strafgericht „nur“ eine Geldstrafe verhängt hat. Das folgt eigenständig tragend aus dem besonders engen Dienstbezug, der bei außerdienstlichem Besitz kinderpornographischer Schriften, dessen sich der Beklagte als Lehrer strafbar gemacht hat, vorliegt. Wer kinderpornographische Schriften besitzt, trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen – wie bereits erwähnt – zum sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Ein Lehrer ist gemäß § 57 Abs. 1 SchulG NRW nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule (§ 2 SchulG NRW) nicht nur zur Wissensvermittlung verpflichtet, sondern auch zur Erziehung der ihm anvertrauten Schüler. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW fördert die Schule u. a. die Achtung vor der Würde des Menschen als vornehmstes Ziel der Erziehung. Die Schülerinnen und Schüler sollen gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW befähigt werden, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen und ihr eigenes Leben zu gestalten. Der Lehrer muss im Rahmen seines Erziehungsauftrags insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen fördern und schützen. Ein Lehrer, der sich nachweislich für kinderpornographische Abbildungen interessiert und diese besitzt, betrachtet Kinder und Jugendliche zumindest auch als Objekt sexueller Begierde. Mit dem Besitz kinderpornographischen Materials handelt eine Lehrkraft dem Lehr- und Erziehungsauftrag auch insofern diametral zuwider, als der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Werteordnung glaubhaft vermitteln muss. Bereits Art. 7 Abs. 1 Verf NRW legt unter anderem die Achtung vor der Würde des Menschen als Erziehungsziel fest. In diesem Zusammenhang besteht eine hohe Verantwortung des Lehrers, insbesondere im Hinblick auf die Vermittlung und eigene Einhaltung sittlicher Wertvorstellungen und -empfindungen. Ein Fehlverhalten der in Rede stehenden Art ist mit dem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten grundlegend zweifelhaft erscheinen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, juris Rdn. 16 f. Seiner besonderen Verantwortung im Rahmen der ihm übertragenen Bildungs- und Erziehungsauftrags wird ein Lehrer nicht gerecht, der kinderpornographische Bilder besitzt. Der Beklagte hat durch den Besitz kinderpornographischer Schriften besonders schwerwiegend gegen für sein Amt herausragend bedeutsame Dienstpflichten verstoßen. Damit hat er ein Dienstvergehen begangen, das unabhängig von der strafrechtlichen Ahndung lediglich mit einer Geldstrafe die disziplinare Ahnung mit der Höchstmaßnahme rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt diese Maßnahme bei Besitz kinderpornographischer Schriften auch im Fall von Lehrern nur in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und für den Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht sprechen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2012 ‑ 2 B 133.11 -, juris Rdn. 11, vom 19. März 2013 ‑ 2 B 17.12 -, juris Rdn. 5 und vom 16. März 2017 ‑ 2 B 42.16 -, juris Rdn.12; vgl. ferner betreffend Polizeibeamte: Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 36. Im Streitfall begründen Anzahl und Inhalt der beim Beklagten sichergestellten kinderpornographischen Schriften eine besondere Verwerflichkeit seines Fehlverhaltens im Sinne dieser Rechtsprechung. Die hier in Rede stehenden Aufnahmen zeigen in einer Vielzahl deutliche Manipulationen im Intimbereich, die teils durch die Opfer selbst, teils durch Dritte vorgenommen werden. Erschwerend wirkt sich auch die mit über 1.300 Dateien erhebliche Anzahl an kinder- und jugendpornographischen Darstellungen aus. Davon betreffen über die Hälfte Kinder. Hinzu kommt der zeitliche Aspekt: Diese Bilder und Videos hat der Beklagte über mehr als zwei Jahre und damit über einen beträchtlichen Zeitraum sukzessive auf seinem Laptop gespeichert und zudem auch noch katalogisiert. Dabei finden sich viele unterschiedliche Bilder von Kindern und Jugendlichen in den dargestellten Posen. 2. Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris Rdn. 17 m. w. N., Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 140.11 -, juris Rdn. 9. Das ist hier nicht der Fall. a) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, juris Rdn. 6. aa) Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen können, liegen nicht vor. Der Beklagte hat das Dienstvergehen insbesondere nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen, was regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegenstünde. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2016 ‑ 2 B 84.14 -, juris Rdn. 21, und vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 -, juris Rdn. 19. § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist. Gründe in diesem Sinne sind eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit, die die Fähigkeit beeinträchtigen, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Beim Beklagten müsste zur Tatzeit eine solche Beeinträchtigung und damit ein Eingangsmerkmal i. S. v. § 20 StGB vorgelegen haben. Das ist nach den gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW für das Gericht bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts C1. vom 27. November 2014 nicht der Fall gewesen. Es besteht auch kein Anlass, sich von diesen Feststellungen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW zu lösen. Weder enthält das Urteil Feststellungen, die offensichtlich unrichtig wären, noch sind neue Beweismittel ersichtlich, die diese Feststellungen in Frage stellen könnten. Unabhängig davon sind die Ausführungen des im strafgerichtlichen Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E1. vom 27. November 2014, auf die das Landgericht C1. seine Feststellungen gestützt hat, überzeugend. Nach dessen Ausführungen liegt bei dem Beklagten, der seinen eigenen Angaben nach auch über Erwachsenensexualität Befriedigung erfahren kann, eine Nebenstrompädophilie vor. Dabei handelt es sich dem Gutachter zufolge nur um eine Abweichung der sexuellen Präferenz, aus der allein üblicherweise nicht so schwerwiegende Zwänge resultieren, die sich weitestgehend oder vollständig der willentlichen Kontrolle des Betroffenen entziehen. Dass dies beim Beklagten ausnahmsweise anders wäre, hat der Sachverständige nicht festgestellt. Die von ihm ferner diagnostizierte selbstunsichere, narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung nach ICD-10 ist nach seiner Einschätzung nicht so schwerwiegend, dass sich die hieraus resultierenden Störungsmuster der willentlichen Kontrolle des Beklagten entzögen. Die Persönlichkeitsakzentuierung erfüllt nicht die diagnostischen Kriterien einer spezifischen Persönlichkeitsstörung. Das Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit wäre erst erfüllt, wenn die Persönlichkeitsstörung so schwer wöge, dass sie in ihrer Ausprägung den Störungsmustern vergleichbar wäre, die aus einer akuten schizophrenen Psychose resultierten. Solche Störungsmuster hat der Sachverständige bei dem Beklagten mit der diagnostisch erforderlichen Sicherheit jedoch ausschließen können. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals aufgrund von Substanzmissbrauch hat der Gutachter ebenfalls nicht feststellen können. Bei dem Beklagten konnte allenfalls von einem Alkoholmissbrauch in der Vorgeschichte ausgegangen werden, ohne dass es Hinweise für eine eigenständige Alkoholabhängigkeitserkrankung gegeben hat. Die ferner diagnostizierte depressive Anpassungsstörung führt auch nach dem Gutachter nicht dazu, dass zur Tatzeit ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB vorgelegen hat, weil diese Störung erst in Folge der Hausdurchsuchung und der Entdeckung der Straftat Ende August 2011 eingetreten ist. Diese Feststellungen hat der Beklagte im Berufungsverfahren nicht angegriffen. Er macht lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe das Ergebnis des Gutachtens nicht übernehmen, sondern eigenständig eine eventuelle Erheblichkeit der Minderung der Schuldfähigkeit prüfen müssen. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich" war, ist allerdings tatsächlich eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Als Vorfrage muss jedoch zunächst geklärt sein, ob der Beamte im Tatzeitraum überhaupt an einer Krankheit i. S. v. § 20 StGB gelitten hat, die seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, vermindert haben könnte. Erst wenn die seelische Störung und ihr Schweregrad feststehen oder nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können, kann beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine erheblich geminderte Schuldfähigkeit vorliegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2017 ‑ 2 B 85/16 -, juris Rdn. 7. Fehlt es – wie hier – für das in Rede stehende Dienstvergehen an einer Störung, die den nach § 20 StGB an ein Eingangsmerkmal gestellten Anforderungen entspricht, kommt es auf die Frage der Erheblichkeit einer Minderung der Schuldfähigkeit nicht mehr an. Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannter“ Milderungsgründe, wie etwa des persönlichkeitsfremden Handelns in einer besonderen Versuchungssituation, sind bei einem sukzessive über zwei Jahre erweiterten Besitz von insgesamt 1.300 einschlägigen Bilddateien nicht ersichtlich. bb) Stehen dem Beklagten keine so genannten anerkannten Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -,juris Rdn. 25, Beschluss vom 20. Dezember 2013- 2 B 35.13 -, juris Rdn. 21. Entlastende Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes, die hiernach in ihrer Gesamtheit ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen können, sind nicht festzustellen. (1) Eine „Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase" im Tatzeitraum kann dem Beklagten nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann zwar je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 2016 - 2 B 43.15 -, juris Rdn. 11, und vom 28. Februar 2013 ‑ 2 C 3.12 -, juris Rdn. 40 f., jeweils m. w. N., Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 -, juris Rdn. 32. Es muss sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 2 B 49.15 -, juris Rdn. 11. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die vom Beklagten vorgebrachten Belastungen aufgrund der dienstlichen Notwendigkeit, die Vertretung eines aus gesundheitlichen Gründen ausgeschiedenen Kollegen neben den eigenen Aufgaben zu übernehmen, belegen keine derart außergewöhnlichen Verhältnisse, dass angenommen werden könnte, sie hätten den Beklagten zeitweilig aus der Bahn geworfen. (2) Das Gericht hat die vom Beklagten geltend gemachten Belastungen im Dienst auch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Entgleisung in einer negativen Lebensphase zu Gunsten des Beklagten in die Abwägung einbezogen. Sie führen jedoch angesichts der Schwere und Anzahl der Pflichtverletzungen nicht zu einer durchgreifenden Entlastung. Der Dienstherr und die Allgemeinheit müssen darauf vertrauen können, dass ein Beamter einer zusätzlichen Arbeitsbelastung auf andere Weise begegnet als durch den gezielten Besitz kinderpornographischer Darstellungen. (3) Das gilt auch für Belastungen, die aus Schwerbehinderung des Beklagten resultieren. Das Gericht hat etwaige Demütigungen, die der Beklagte aufgrund seiner Schwerbehinderung vor allem während seiner Tätigkeit in verschiedenen Unternehmen erfahren haben mag, bei der Abwägung berücksichtigt. Dieser Aspekt entlastet den Beklagten aber im Hinblick auf die Verletzung von dienstlichen Pflichten, die zu den Kernpflichten eines Lehrers gehören, nicht entscheidend. Gerade ein Lehrer muss aber in der Lage sein, auf psychische Probleme infolge einer Schwerbehinderung anders zu reagieren, als sich durch den Besitz und die Beschäftigung mit Kinder- und Jugendpornographie einen Ausgleich zu verschaffen. Wie sich nach der Entdeckung der Straftat gezeigt hat, konnte dem Beklagten seinen eigenen Angaben nach durch eine langfristige Psychotherapie nachhaltig geholfen werden. (4) Bestehen, wie oben ausgeführt, keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass im Tatzeitraum eine psychische Störung vorlag, die eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllte, kann dennoch für die Gesamtwürdigung eine krankhafte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle einer seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB von Bedeutung sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2017 ‑ 2 B 85.16 -, juris Rdn. 10. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Beklagte ist trotz der von Dr. E. überzeugend diagnostizierten Nebenstrompädophilie und einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung in der Lage gewesen, die Konsequenzen der von ihm intensiv betriebenen Suche nach kinder- und jugendpornographischen Darstellungen im Internet und deren geordnete Speicherung auf seinem Laptop zu erkennen. Sowohl die Vorgehensweise des Beklagten als auch die Begleitumstände sprechen gegen eine Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit. Er hat anlässlich des Explorationsgesprächs dem Sachverständigen Dr. E. gegenüber angegeben, dass er sich mit den Bildern beschäftigt habe, wenn er am Schreibtisch gesessen und gearbeitet habe. So sei der Chat etwa auf dem PC gelaufen, während er Klassenarbeiten korrigiert habe. Wenn ein Link zu einem Bild erschienen sei, habe er darauf geklickt und die Bilder seien dann zu sehen gewesen. Er habe sie heruntergeladen, gespeichert und nach Alter bzw. bekleidet oder unbekleidet sortiert. Aus diesem Tatverhalten hat der Sachverständige auch unter der Prämisse, dass – entgegen seiner eindeutigen Diagnose – die Annahme einer erheblich geminderten Schuldfähigkeit nicht bereits am Fehlen eines Eingangsmerkmals scheitern sollte, Folgendes festgestellt (Seite 40 f. des Gutachtens): „Das Aufsuchen eines Chatrooms im Internet, das gezielte Anklicken von Links mit kinderpornographischen Inhalten, das Herunterladen, das Speichern und Katalogisieren dieser Bilddateien, stellen jeweils für sich genommen zielgerichtete, zielorientierte Handlungen da, setzen ein entsprechend planerisches Verhalten voraus, setzen entsprechend motorisch/koordinative, intellektuelle und kognitive Fähigkeiten voraus, um das Tatverhalten als solches durchzuführen. Die dem Angeklagten hier zur Last gelegten Taten bieten keinerlei Hinweise für ein impulsives, deutlich affektgestörtes Tatverhalten, keine Hinweise für Störungen auf der Ebene des formalen Denkens, keine Hinweise für eine Störung der Reagibilität auf Außenreize, und daher zusammenfassend auch keinerlei Hinweise für eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Steuerungsfähigkeit. Daher sind hier die Voraussetzungen für eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB, hinsichtlich der dem Angeklagten hier zur Last gelegten Taten, mit der juristisch erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Dass hier gewisse Zusammenhänge zwischen dem Tatverhalten und den psychischen Störungen des Angeklagten bestehen, wird seitens des Referenten nicht bezweifelt. Es liegen hier sicherlich nebenstrompädophile Neigungen des Angeklagten vor, sonst hätte er sich nicht beim Betrachten kinderpornographischer Bilder selbstbefriedigt, es bestehen hier auch sicherlich Störungen auf der Ebene der Beziehungs- und Konfliktfähigkeit, bei selbstunsicherer, narzisstischer Persönlichkeitsakzentuierung, mit der Tendenz zu einer narzisstisch-depressiven Verarbeitung seiner Vorgeschichte, aber Hinweise, dass diese Störungsmuster so schwerwiegend wären, dass sie zu einer erheblichen Verminderung oder gar Aufhebung der Schuldfähigkeit hätten führen können, liegen keinesfalls vor.“ Damit hat der Sachverständige auch zu der Frage Stellung genommen, ob sich die beim Beklagten festgestellten Erkrankungen und Störungen auf seine Steuerungsfähigkeit während der Begehung des ihm vorgeworfenen strafbares Verhalten ausgewirkt haben könnten. Dies hat er verneint. Die diesbezüglichen Ausführungen überzeugen das Gericht davon, dass der Beklagte bei Tatbegehung nicht in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war. Der Verwertung der zitierten Ausführungen des Sachverständigen in Bezug auf eine krankhafte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle einer seelischen Abartigkeit i. S. v. § 20 StGB steht auch nicht entgegen, dass das Landgericht C1. dieselben Ausführungen in seinem Urteil im Zusammenhang mit der Feststellung in Bezug genommen hat, dass eine schwere seelische Abartigkeit im Hinblick auf die diagnostizierten psychischen Erkrankungen nicht gegeben sei und die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht vorlägen. Die oben zitierte Passage des Gutachtens betrifft jedoch nicht die vom Gutachter bereits bezüglich der einzelnen Störungen verneinte Qualifikation als schwere andere seelische Abartigkeit auf den Seiten 29, 32, 34 und 35 sowie zusammenfassend auf den Seiten 38 und 39 des Gutachtens. Der Sachverständige hat sich vielmehr ergänzend dazu geäußert, ob sich aus den von ihm festgestellten Erkrankungen und Störungen „möglicherweise resultierende Störungseinflüsse tatsächlich am Tatverhalten des Angeklagten im Tatgeschehen erkennen lassen könnten“ (S. 40 des Gutachtens). Dies hat er aus den oben zitierten Gründen verneint. (5) Dass der Beklagte sich sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren geständig eingelassen hat, spricht zwar für ihn. Dies vermag ihn aber nicht durchgreifend zu entlasten, zumal insoweit relativierend in den Blick zu nehmen war, dass der objektive Tatbestand angesichts der bei ihm im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten und kriminaltechnisch ausgewerteten Speichermedien bereits nahezu vollständig feststand. Auch sein beanstandungsfreies dienstliches Verhalten sowie gute dienstliche Leistungen des Beklagten führen nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis. Diese Gesichtspunkte fallen jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht durchgreifend mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63.12 -, juris Rdn. 13. c) Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris Rdn. 15, und vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rdn. 26. Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur vorliegen, wenn der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen, sondern namentlich auch dann, wenn die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris Rdn. 18. So liegt es hier. Die Würdigung aller Umstände unter Beachtung dieses Maßstabs führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass das vom Beklagten begangene sehr schwere Dienstvergehen mit einer von ihm zu verantwortenden Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums verbunden ist, die bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist. Der Beklagte hat, indem er sich als Lehrer des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften schuldig gemacht hat, ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das aus der Sicht eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters regelmäßig einen vollständigen und endgültigen Ansehens- und Vertrauensverlust bewirkt. Für den Beklagten sprechende Umstände, die unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit ein Absehen der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Höchstmaßahme rechtfertigten, sind nach den bereits erfolgten Darlegungen nicht gegeben. Etwas anderes folgt nicht aus der Annahme des Beklagten, sein Fehlverhalten habe keine Außenwirkung gehabt. Entscheidungsmaßstab für die Frage, in welchem Umfang das Ansehen beschädigt und das Vertrauen beeinträchtigt sind, ist die Annahme, dass das Dienstvergehen einschließlich aller be- und entlastenden Umstände bekannt würde. Für die danach gebotene objektive Bewertung der Folgen für das Ansehen des Berufsbeamtentums ist es unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit tatsächlich bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 ‑ 2 C 25.17 -, juris Rdn. 28, und Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 -, juris Rdn. 12 f. Auch die vom Beklagten durchgeführten Therapien führen im Ergebnis weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung sämtlicher mildernder Zumessungserwägungen zu einer ihm günstigeren Bewertung. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass insbesondere die vom Beklagen seit April 2012 absolvierte Sexualtherapie bei der Männerberatung „n-p-n1“ bereits Ende 2014 „erfolgreich“ gewesen ist. Insoweit berücksichtigt der Senat ferner die Stellungnahme der Ärztlichen Psychotherapeutin, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, von P. -Q. vom 10. August 2018. Sie hat den Beklagten zwischen März 2012 und Oktober 2016 psychotherapeutisch behandelt und in diesem Zusammenhang bei ihm ein deutlich verbessertes Verständnis seiner Selbst, einen Zugang zu seiner erwachsenen männlichen Sexualität und eine anhaltende Stabilisierung des Selbstbildes mit stabiler Selbstregulation festgestellt. Zwar kann es grundsätzlich zu Gunsten des Beamten in Ansatz zu bringen sein, wenn er die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist. Dabei kann sich eine mildernd zu berücksichtigende günstige Zukunftsprognose auch aus der Durchführung einer Therapiemaßnahme ergeben. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2017 - 2 B 5.17 -, juris Rdn. 33, vom 22. März 2016 - 2 B 43.15 -, juris Rdn. 7, und vom 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 -, juris Rdn. 29. Das gilt jedoch nicht, wenn auf diese Weise der Ansehens- und Autoritätsverlust aufgrund des Dienstbezugs der Verfehlungen – anders als eine möglicherweise zu verneinende Wiederholungsgefahr – nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Letzteres ist beim Beklagten der Fall. Bei ihm als Lehrer kann der eingetretene vollständige Ansehensverlust durch eine aufgenommene Therapie nicht rückgängig gemacht werden. Das gilt unabhängig davon, ob der damit verfolgte Zweck erreicht worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -, juris Rdn. 17; Schl.-H. OVG, Urteil vom 14. März 2016 - 14 LB 8/13 -, juris Rdn. 85; Bay. VGH, Urteil vom 5. November 2014 - 16a D 13.1568 -, juris Rdn. 82; Nds. OVG, Urteil vom 12. März 2013 - 6 LD 4/11 -, juris Rdn. 58; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juni 2012 - DL 13 S 155/12 -, juris Rdn. 44. Das Fehlverhalten des Beklagten hat infolge des nicht wiedergutzumachenden Ansehensverlusts zu einem unwiederbringlichen Vertrauensverlust geführt, weil sein strafbares Verhalten eine gravierende Missachtung der an Menschenwürde und Grundrechten orientierten Werteordnung des Grundgesetzes gerade in Bezug auf Kinder und Jugendliche gezeigt hat, die mit seiner Stellung als Lehrer bereits im Ansatz unvereinbar ist. Im Schuldienst tätige Personen – wie dargelegt – sind gehalten, die Menschenwürde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und nicht zuletzt die körperliche Unversehrtheit (Artt. 1 und 2 GG) von Kindern und Jugendlichen in besonderem Maße zu schützen. Bei der Herstellung kinderpornographischer Darstellungen werden diese Rechte und Rechtsgüter der kindlichen Opfer in menschenverachtender Weise verletzt. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule ferner nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er trägt die unmittelbare pädagogische Verantwortung (§ 57 Abs. 1 SchulG NRW). Ihm kommt kraft Gesetzes eine Vorbildfunktion gegenüber den Schülern zu. Er gehört daher zu einem Personenkreis, von dem die Allgemeinheit ein besonderes Maß an Sensibilität und Verantwortungsbewusstsein erwartet, wenn es um Straftaten zum Nachteil junger Menschen geht. Der Besitz kinderpornographischer Schriften, wegen dessen der Beklagte rechtskräftig verurteilt worden ist, steht diesen berechtigten Erwartungen an die charakterliche Eignung eines Lehrers unvereinbar gegenüber. Mit dem vorsätzlichen Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, hat sich der Beklagte nicht nur strafbar gemacht. Er hat sich darüber hinaus in besonders gravierender Weise zum Nachteil der von diesen Abbildungen betroffenen sexuell missbrauchten Kinder über die verfassungsrechtliche Werteordnung hinweggesetzt. Ein Lehrer, der sich – in dem in Rede stehenden Umfang – strafbares kinder- bzw. jugendpornographisches Material verschafft oder dieses besitzt, beweist daher erhebliche Persönlichkeitsmängel, die eine nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach sich ziehen, weil der Täter hierdurch das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert bzw. zerstört. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21. Januar 2015 ‑ 16a D 13.1805 -, juris Rdn. 31. Er hat regelmäßig, so auch hier, die für seine Tätigkeit als Lehrer erforderliche Autorität und Glaubwürdigkeit unwiederbringlich verloren. 3. Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. Dem hält der Beklagte ohne Erfolg entgegen, es sei mildernd zu berücksichtigen, dass sein Fehlverhalten dem höchstpersönlichen, durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten Bereich der Intimsphäre zuzurechnen sei. Damit zeigt der Beklagte keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Höchstmaßnahme auf. Der Besitz kinderpornographischer Schriften, die sich der Beklagte zuvor aus dem Internet heruntergeladen hat, ist bereits nicht dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen. Das Grundgesetz hat den Intim- und Sexualbereich des Menschen als Teil seiner Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gestellt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Der Einzelne muss, soweit nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen werden. Absolut geschützt und damit der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist ein Kernbereich privater Lebensgestaltung. Ob ein Sachverhalt dem unantastbaren Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist, also auch davon, in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt; maßgeblich sind die Besonderheiten des jeweiligen Falles. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 ‑ 2 BvR 392/07 -, juris Rdn. 32f. m. w. N. Dies zugrunde gelegt fehlt dem Besitz kinderpornographischer Schriften zur Befriedigung sexueller Vorlieben der höchstpersönliche Charakter. Diese Art privater Lebensgestaltung berührt in erheblichem Umfang durch die Intensität des Eingriffs in die Intimsphäre der abgebildeten Kinder und Jugendlichen die Menschenwürde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und nicht zuletzt die körperliche Unversehrtheit anderer, die darüber hinaus aufgrund ihrer Minderjährigkeit besonders schutzbedürftig sind. Auch vor diesem Hintergrund stellt sich die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis selbst angesichts der von ihm im Berufungsverfahren hervorgehobenen einschneidenden Konsequenzen in beruflicher, sozialer und gesundheitlicher Hinsicht als verhältnismäßig dar. IV. Zu einer Abänderung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) bestand kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.