Beschluss
19 A 110/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0429.19A110.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO. Keiner der beiden Gründe liegt vor. I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, zur Veröffentlichung vorgesehen in BVerfGE 151, juris, Rn. 28 ff. m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 56/19.VB-3 -, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Nach diesem Maßstab liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, mit welchem das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Wiederholung seiner unterrichtspraktischen Prüfungen im Rahmen der Staatsprüfung für ein Lehramt in den Fächern Mathematik und Deutsch verneint hat, nicht vor. 1. Der Kläger macht geltend, das prüfungsrechtliche Überdenkensverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Prüfungsprotokolle zur unterrichtspraktischen Prüfung des Klägers erfüllten nicht die Funktion einer Bewertungsbegründung. Es sei fehlerhaft, mit dieser Begründung einen Begründungsmangel abzulehnen. Soweit der Kläger mit diesem Vorbringen einen Rechtsfehler darin sieht, dass das Verwaltungsgericht entgegen der Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - 19 B 959/17 -, S. 3 ff. des Beschlussabdrucks (nicht veröffentlicht), dem Prüfungsprotokoll eine Begründungsfunktion abgesprochen habe, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass sich dies auf das Ergebnis des angefochtenen Urteils ausgewirkt haben könnte. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass es sich bei den Ausführungen in den beiden Niederschriften zu den Fächern Mathematik und Deutsch nicht um die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen gehandelt habe und der Kläger folglich dagegen keine rechtlich durchschlagenden Rügen erheben könne. Es hat sodann jedoch eigenständig tragend unterstellt, dass die Niederschriften Begründungen für die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen enthielten und hierauf bezogen die Rügen des Klägers konkret in den Blick genommen (S. 9 des Urteilsabdrucks). Hiergegen bringt der Zulassungsantrag nichts vor. Der Kläger macht weiter geltend, er habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinreichend substantiiert vom Prüfungsamt eine Begründung verlangt, und das Verwaltungsgericht verkenne die gebotene Differenzierung zwischen der Erfüllung des Begründungsanspruchs einerseits und der anschließenden Durchführung des Überdenkensverfahrens andererseits. Er sieht ernstliche Zweifel ferner darin, dass das Verwaltungsgericht angenommen habe, ihm habe vor Erlass des Widerspruchsbescheids keine Gelegenheit eingeräumt werden müssen, Bewertungsrügen gegen die aus der Stellungnahme des Prüfungsausschusses ersichtlichen Gründe der Prüfungsbewertung zu erheben. Mit diesem gegen die ordnungsgemäße Durchführung des Überdenkensverfahrens gerichteten Vorbringen dringt der Kläger im Ergebnis nicht durch. Dabei kann sowohl offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, der Kläger habe keine schriftliche Begründung der Bewertung seiner Prüfungsleistungen verlangt, als auch, ob es eine zutreffende Differenzierung zwischen der Erfüllung des Begründungsanspruchs und dem Anspruch auf Durchführung eines Überdenkensverfahrens vorgenommen hat. Jedenfalls mit der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegten Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 26. Januar 2017 ist in Zusammenschau mit den in der Niederschrift zu den unterrichtspraktischen Prüfungen vom 29. September 2016 enthaltenen Begründungen der Anspruch auf eine verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Begründung erfüllt. Vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 -, NJW 2019, 2871, juris, Rn. 22 ff.; Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 2 B 104.09 -, juris, Rn. 5, vom 8. November 2005 - 6 B 45.05 -, NVwZ 2006, 478, juris, Rn. 6, und vom 20. Mai 1998 - 6 B 50.97 -, NJW 1998, 3657, juris, Rn. 11, Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185, juris, Rn. 18 ff. Danach müssen dem Prüfling die wesentlichen Gründe bekannt gegeben werden, mit denen der Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gelangt ist. Diesem Grundrechtsschutz des Prüflings trägt grundsätzlich § 32 Abs. 10 OVP NRW für unterrichtspraktische Prüfungen im Rahmen der Staatsprüfung für ein Lehramt Rechnung, der verlangt, dass über jede unterrichtspraktische Prüfung von einem Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift anzufertigen ist, die nicht nur Angaben über das Thema, den Prüfungsverlauf und die festgelegte Note, sondern auch die wesentlichen Begründungen dafür enthält, ob und in welchem Maße der Prüfling die Ziele des Vorbereitungsdienstes gemäß § 1 OVP NRW erreicht hat. Weitere Vorgaben über Inhalt und Umfang der Begründung macht die OVP NRW nicht. In einem solchen Fall muss sich die Verwaltungspraxis hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Begründung daran orientieren, dass nach den Umständen des Einzelfalles dem Grundrechtsschutz des Prüflings Rechnung getragen wird, soweit dies unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten den Prüfern zumutbar ist. Inhaltlich setzt eine Begründung voraus, dass der Prüfling, um wirksam Rechtsschutz erlangen zu können, diejenigen Informationen erhält, die er benötigt, um feststellen zu können, ob die rechtlichen Vorgaben und Grenzen der Prüfung, insbesondere der Leistungsbeurteilung eingehalten worden sind. Die Begründung muss ihrem Inhalt nach daher so beschaffen sein, dass der Prüfling die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann, d. h. die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welchen wissenschaftlich-fachlichen Annahmen des Prüfers die Bewertung beruht. Dies schließt nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019, a. a. O., Rn. 23; Beschluss vom 8. März 2012 ‑ 6 B 36.11 ‑, NJW 2012, 2054, juris, Rn. 8 m. w. N. Erst dadurch wird der Prüfling in den Stand gesetzt, Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen und unberechtigte Eingriffe in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuwehren. Hierbei ist allerdings den Besonderheiten einer mündlichen Prüfung angemessen Rechnung zu tragen. Dazu gehört es, den Aufwand, der für die Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbunden ist, auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig, d. h. vor allem für das wirksame Erheben von Einwänden gegen die Bewertung erforderlich ist. Dass die in der Niederschrift über die unterrichtspraktischen Prüfungen sowie in der Stellungnahme vom 26. Januar 2017 enthaltenen Begründungen diesen inhaltlichen Anforderungen gerecht werden, stellt der Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Frage. Für den Kläger ergeben sich aus den genannten Begründungen hinreichende Informationen zu den festgestellten Mängeln und mithin die wesentlichen Gründe für die vorgenommene Bewertung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verbieten überdies weder der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Grundrechtsschutz im Hinblick auf die Gestaltung des Prüfungsverfahrens noch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, eine Bewertung einer Prüfungsleistung mit entsprechender neuer Begründung nachzuholen und auf diese Weise einen früheren Begründungsmangel zu korrigieren. Zwar sollen die inhaltliche Befassung mit der Prüfungsleistung und deren Bewertung (samt Begründung) grundsätzlich in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung erfolgen, sie sind aber auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016 - 6 B 14.16 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 426, juris, Rn. 14. Zur (ggfs. ergänzenden) Erfüllung des Informationsanspruchs des Klägers vorliegend auf die Stellungnahme des Prüfungsausschusses zurückzugreifen, begegnet von daher keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend auch die eigentliche Durchführung des Überdenkensverfahrens unbeanstandet gelassen, indem es jedenfalls implizit die weitere ausführliche und detaillierte Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 4. Mai 2017 berücksichtigt hat. Die gegen die Berücksichtigung dieser Stellungnahme vorgebrachten Rügen des Klägers bleiben ohne Erfolg. Dies gilt zunächst insoweit, als aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs im Nachgang zur Stellungnahme vom 26. Januar 2017 nicht ersichtlich ist, wieso dies keine inhaltlich belastbare Befassung mit der Prüfungsleistung und deren Bewertung sein soll. Die zeitlich verzögerte Heilung oder sogar Durchführung des Überdenkensverfahrens ist grundsätzlich möglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019, a. a. O., Rn. 32; Beschlüsse vom 21. September 2016, a. a. O., Rn. 14, und vom 9. August 2012 - 6 B 19.12 -, NVwZ 2013, 83, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2014 - 14 A 238/12 -, juris, Rn. 10 ff. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den im Klageverfahren unter dem 4. Mai 2017 abgegebenen Begründungen des Prüfungsausschusses unzweifelhaft um eine gemeinsame, von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses mitgetragene Stellungnahme des Prüfungsausschusses in Gänze im Sinne des § 32 Abs. 8 OVO NRW. Dies folgt bereits aus dem Anschreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an das Landesprüfungsamt, in welchem jener auf die erneute Sitzung des Ausschusses am 3. Mai 2017 verweist. Dass sich der Prüfungsausschuss als Gesamtorgan die jeweils beigefügten schriftlichen Ausführungen der beiden Seminarausbilder in den Fächern Deutsch und Mathematik (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OVP NRW) zu eigen macht, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Vorgänge der Prüfungsberatung unterliegen im Übrigen der Verschwiegenheit (§ 31 Abs. 4 OVP NRW), so dass die Annahme des Klägers, es sei lediglich „behauptet“ worden, der Prüfungsausschuss habe getagt und eine gemeinsame Entscheidung getroffen, spekulativ ist. Wenn der Kläger meint, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der jeweils andere Seminarausbilder Einfluss auf die verfassten Einzelstellungnahmen genommen hätten, geht dies ins Leere. Entscheidend ist allein, ob es den Ausschussmitgliedern möglich war, unter Berücksichtigung der Abstimmungsmodalitäten des § 31 Abs. 4 OVP NRW die Stellungnahme des Prüfungsausschusses zu beeinflussen. Ob sie dies tun oder sich die Einzelstellungnahmen in Gänze zu eigen machen, obliegt allein ihrer Verantwortung. Für ein nur „formales Absegnen“ ist daher nichts ersichtlich. Insofern folgt aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 -, NVwZ-RR 2013, 44, juris, Rn. 8 ff., nichts anderes, denn diese betrifft das Überdenkensverfahren gegen schriftliche Prüfungsleistungen der juristischen Staatsprüfung und somit eine gänzlich andere verfahrensrechtliche Konstellation mit anders gelagerten Prüfungsmodalitäten. Dem Umstand, dass der Prüfungsausschuss gemäß § 32 Abs. 8 Satz 1 i. V. m. § 31 Abs. 4 OVP NRW zu „beraten“ hat, trägt der Zulassungsantrag nicht hinreichend Rechnung. Schließlich überzeugt nicht, den im Klageverfahren abgegebenen Stellungnahmen des Prüfungsausschusses die Qualität eines inhaltlich umfassenden Überdenkens abzusprechen. Die Stellungnahmen zu den beiden Fächern Mathematik und Deutsch schließen jeweils mit einer gewichtenden Zusammenfassung, aus der deutlich wird, dass der Prüfungsausschuss eine Gesamtbewertung getroffen hat, die auch, dem Sinn des Überdenkensverfahrens gemäß, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2019 - 6 A 179/17 -, juris, Rn. 35, und vom 2. Oktober 2018 - 6 A 2286/16 -, juris, Rn. 12 f. m. w. N., prüfungsspezifische Wertungen einschloss. Dass die Stellungnahmen auf die einzelnen Rügen hin initiiert und ausgerichtet sind, liegt angesichts des Umstands, dass Umfang und Begründungstiefe, die eine im Überdenkensverfahren abgegebene Stellungnahme aufweisen muss, von der Substanz der im konkreten Fall vorgebrachten Einwendungen des Prüflings abhängen, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019, a. a. O., Rn. 26; Beschluss vom 21. September 2016, a. a. O., Rn. 11.; OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2014, a. a. O., Rn. 7 f., in der Natur der Sache und ist auch ansonsten nicht zu beanstanden. Das Überdenken dient nämlich nicht dazu, eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen, sondern es handelt sich um eine inhaltlich beschränkte Nachbewertung. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019, a. a. O., Rn. 26. 2. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ferner deshalb geltend, weil das Verwaltungsgericht die gebotene Abgrenzung zwischen unzulässigen, gegen prüfungsspezifische Wertungen durch den Prüfungsausschuss gerichteten Rügen des Klägers einerseits und zulässigen, auf die fachliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit des von ihm gehaltenen Unterrichts zielenden Rügen andererseits fehlerhaft vorgenommen habe. Das Verwaltungsgericht hat seiner Überprüfung der Rügen des Klägers zunächst einen zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Bestimmung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Bewertung der Überzeugungskraft der Argumente, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. In diesem Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen. Vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 10. April 2019, a. a. O., Rn. 31; Beschlüsse vom 5. März 2018 - 6 B 71.17, 6 PKH 6.17 -, NJW 2018, 2142, juris, Rn. 10, und vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 19 A 811/16 -, juris, Rn. 63, jeweils m. w. N.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 633 ff., 874 ff. Der Bewertungsspielraum erstreckt sich jedoch nicht auf fachliche Wertungen des Prüfers, d. h. auf dessen Entscheidungen über die fachliche Richtigkeit konkreter Ausführungen des Prüfungsteilnehmers. Hierbei handelt es sich um Stellungnahmen zu Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. Deren Bewertung hängt davon ab, ob die vom Prüfungsteilnehmer vertretene Auffassung nach dem Stand der Fachwissenschaft vertretbar ist. Dieser objektive Bewertungsmaßstab tritt für die Beantwortung von Fachfragen an die Stelle der autonomen Einschätzung des Prüfers. Der Prüfer muss den Maßstab beachten; er darf fachlich vertretbare Antworten nicht als falsch bewerten. Ob der Prüfer diesen Maßstab beachtet, d. h. eine fachlich richtige oder doch vertretbare Bemerkung nicht als falsch bewertet hat, unterliegt verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung. Hingegen fehlt ein derartiger genereller Maßstab bei den Wertungen, die sich damit befassen, wie der Prüfungsteilnehmer die Anforderungen der konkreten Prüfungsaufgabe bewältigt hat. Sie beruhen auf dem autonomen Bezugssystem des jeweiligen Prüfers und sind als prüfungsspezifische Wertungen der gerichtlichen Kontrolle – wie oben ausgeführt – nur eingeschränkt zugänglich. Vgl. statt vieler BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018, a. a. O., Rn. 9 f.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2019, a. a. O., Rn. 28. Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht eine zutreffende Überprüfung der jeweiligen Rügen des Klägers vorgenommen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage, von welchen Vorkenntnissen des Unterrichtsthemas der Prüfling bei den Schülern ausgehen und ob er die Inhalte des vorangegangenen Unterrichts als bekannt voraussetzen darf. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe nicht die Wertung der Prüfer in Frage gestellt, er habe es unterlassen, in der Unterrichtsstunde auf die vorherige Unterrichtsstunde hinzuweisen (S. 20 f. des Urteilsabdrucks). Es begegnet keinen Bedenken, den Einwand des Klägers, den Schülern sei der Inhalt noch aus der letzten Unterrichtsstunde bekannt gewesen, unter Bezugnahme auf die der Kritik der Prüfer zugrundeliegende, auf die Qualität der Darstellung bezogene prüfungsspezifische Wertung zurückzuweisen. Die unmittelbar an die Beobachtung der konkreten unterrichtspraktischen Prüfung und damit der Unterrichtssituation anschließende Bewertung, ein Hinweis auf die vorherige Unterrichtsstunde wäre wünschenswert gewesen, lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht durch eine sachverständige Klärung des Kenntnisstands der Schüler von der letzten Unterrichtseinheit entkräften. Dies unterfällt, wie das Verwaltungsgericht richtigerweise angenommen hat, der Qualität der Darstellung und ist gerade keine verallgemeinerungsfähige, abstrakt fachdidaktisch zu beantwortende Frage. Gleiches gilt für die Behandlung seiner Rüge durch das Verwaltungsgericht, wonach der Kläger der Prüferkritik, er sei nicht auf den Diagnosetest eingegangen, entgegenhalte, dies sei den Schülern bekannt gewesen (S. 22 f. des Urteilsabdrucks). Soweit der Kläger dem Verwaltungsgericht vorhält, es habe dadurch gegen das Verbot der Selbstbewertung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, juris, Rn. 22, verstoßen, dass es die Reaktion des Klägers auf eine Störung durch einen Schüler pädagogisch bewertet habe, während der Prüfungsausschuss die Störung an sich als Mangel der Leistung des Klägers bezeichnet habe, trifft dies nicht zu. Der Prüfungsausschuss hat dem Kläger nämlich gerade nicht die aufgetretene Störung durch den Schüler angelastet, sondern die Art und Weise seiner Reaktion hierauf bzw. deren Unterbleiben. Dies hat das Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, indem es auf die schon vorher getroffenen Ausführungen zu Störungen durch verspätete Schüler verwies (S. 20 f. des Urteilsabdrucks). Hier hatte der Prüfungsausschuss gerade das fehlende erzieherische Entgegenwirken (Vorbildfunktion) des Klägers beanstandet, was unzweifelhaft auch für die hier vom Kläger angesprochene Unterrichtssituation gelten sollte. Ohne Erfolg bleibt schließlich die Kritik des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Grenzen des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums verkannt, indem es seine Rüge, der Prüfungsausschuss habe die ihm unterlaufenen Rechtschreib- und Zeichenfehler überbewertet, zu Unrecht als gerichtlicher Nachprüfung entzogen bewertet habe. Die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels – hier die fehlerhafte Rechtschreibung und Zeichensetzung des Klägers – fällt erkennbar in das autonome Bezugssystem eines Prüfers. Das Verwaltungsgericht hatte angesichts des bloßen Vorbringens des Klägers, seine Fehler dürften nicht überbewertet werden, keinen Anlass anzunehmen, dass hierbei allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sonstige erhebliche Rechtsfehler festzustellen wären (S. 34 des Urteilsabdrucks). Nichts anderes gilt hinsichtlich des Umgangs mit der Rüge des Klägers, die Kritik des Prüfungsausschusses an seiner Zeitplanung sei überzogen (S. 35 des Urteilsabdrucks). II. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, weil die Rechtssache aus den vorgenannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Nichts anderes folgt aus dem Umfang des angefochtenen Urteils von insgesamt 67 Seiten. Insoweit ist dem Kläger zuzugestehen, dass der Begründungsaufwand einer Entscheidung unter Umständen besondere Schwierigkeiten indizieren kann. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 ‑ 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, juris, Rn. 17. Eine derartige Indizwirkung kann der Begründungsaufwand etwa dann entfalten, wenn sich ein Gericht bei der Entscheidung über einen Berufungszulassungsantrag zu einer ins Einzelne gehenden Auslegung höchstrichterlicher Urteile und zu einer Auseinandersetzung mit abweichenden Auffassungen genötigt sieht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642 , juris, Rn. 21. Dass eine derartige oder dieser vergleichbare Fallkonstellation vorliegend gegeben ist, lässt sich unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung im Wesentlichen auf bereits bestehende Rechtsprechung u. a. des beschließenden Gerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bezogen und diese zum Teil wörtlich wiedergegeben. Dieser Rechtsprechung widerstreitende Rechtsprechung, die den Senat zu einer Auseinandersetzung veranlassen könnte, zeigt der Kläger weder im Rahmen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der besonderen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch im Rahmen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Vielmehr ist der Begründungsumfang des angefochtenen Urteils hier offensichtlich lediglich Folge des Bemühens, auf die äußerst kleinteiligen Argumente des unterlegenen Klägers möglichst vollständig einzugehen. Dies führt auch unter Berücksichtigung der sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Maßgaben für die Auslegung und Anwendung von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht auf eine Zulassung der Berufung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2012 - 4 A 326/11 -, juris, Rn. 23, vom 5. November 2009 - 14 A 2816/07 -, juris, Rn. 7, und vom 6. Juli 2007 - 19 A 4728/06 -, juris, Rn. 3; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 108; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124 Rn. 28 (Okt. 2015). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat bemisst in ständiger Streitwertpraxis die Bedeutung der den Zugang zum Lehrerberuf eröffnenden Staatsprüfung gemäß Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 mit einem pauschalierten Jahresbetrag des zu erwartenden Verdienstes in Höhe von 40.000,00 Euro. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2019 ‑ 19 A 1154/18 ‑, juris, Rn. 18. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).