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Beschluss

19 B 1353/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1019.19B1353.18.00
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Leitsätze

Für die Errechnung der Aufnahmekapazität einer weiterführenden Schule bei der Schulaufnahme nach § 46 SchulG NRW ist grundsätzlich unerheblich, wie die Schulleiterin zu einem späteren Zeitpunkt ihr pädagogisches Ermessen bei der Klassenbildung ausüben wird, insbesondere auf wie viele und welche Klassen sie die Inklusionsschüler verteilen wird.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Errechnung der Aufnahmekapazität einer weiterführenden Schule bei der Schulaufnahme nach § 46 SchulG NRW ist grundsätzlich unerheblich, wie die Schulleiterin zu einem späteren Zeitpunkt ihr pädagogisches Ermessen bei der Klassenbildung ausüben wird, insbesondere auf wie viele und welche Klassen sie die Inklusionsschüler verteilen wird. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zu 3. zum Schuljahr 2018/2019 vorläufig in die Klasse 5 der C. -S. -Gesamtschule X. aufzunehmen oder den Aufnahmeantrag der Antragsteller neu zu bescheiden. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Schulleiterin habe die Aufnahmekapazität der C. -S. -Gesamtschule X. mit 162 Schülerplätzen zu niedrig berechnet (1.), zu Unrecht drei Kinder als Härtefälle im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I aufgenommen (2.) und ihren, der Antragsteller, „Schulformwahlanspruch“ verletzt (3.). 1. Gegen die Berechnung der Aufnahmekapazität der sechszügig geführten C. -S. -Gesamtschule X. mit 162 Schülerplätzen (sechs Eingangsklassen zu je 27 Schülerplätze) wenden die Antragsteller zu Unrecht ein, nur in Inklusionsklassen habe die Schulleiterin die Zahl der Schülerplätze von 29 auf 27 reduzieren dürfen, bislang aber nicht mitgeteilt, wie viele Klassen Inklusionsklassen seien. Dieser Einwand bleibt erfolglos. Die Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin nach § 46 SchulG NRW kann schon aus zeitlichen Gründen nicht davon abhängen, wie sie nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens, aber vor Unterrichtsbeginn die Klassen bilden, insbesondere auf wie viele und welche Klassen sie die Inklusionsschüler verteilen wird. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass es für die Errechnung der Aufnahmekapazität einer weiterführenden Schule grundsätzlich unerheblich ist, wie die Schulleiterin zu einem späteren Zeitpunkt ihr pädagogisches Ermessen bei der Klassenbildung ausüben wird. Denn das Aufnahmeverfahren und die nachfolgende Bildung der Eingangsklassen aus den zuvor aufgenommenen Schülern sind tatsächlich und rechtlich gesonderte Vorgänge. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 ‑ 19 A 160/12 u. a. ‑, NWVBl. 2013, 448, juris, Rn. 54 ff.; Beschluss vom 28. August 2018 ‑ 19 B 1153/18 ‑, juris, Rn. 9 m. w. N. Daran ändert auch nichts der Hinweis der Antragsteller auf die Wendung „in Klassen des Gemeinsamen Lernens“ in § 6 Abs. 5 Satz 4 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. März 2017 (VO 2017 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW, GV. NRW. S. 373). Diese Wendung ist jahrgangsbezogen, nicht klassenbezogen zu verstehen. Darauf deutet bereits der Wortlaut des § 20 Abs. 5 SchulG NRW hin, wonach die Schulaufsicht Gemeinsames Lernen an „einer allgemeinen Schule“ einrichtet. Erst recht ergibt sich dieses Verständnis aus § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW, wonach sich die inklusionsbedingte Schülerzahlbegrenzung auf „die Zahl der in die Klasse 5 … aufzunehmenden Schüler“ bezieht. Auch muss der Schulleiter, wie das Verwaltungsgericht zutreffend argumentiert hat, nur „rechnerisch“, nicht aber auch tatsächlich pro Parallelklasse mindestens zwei Inklusionsschüler aufnehmen (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SchulG NRW, § 6 Abs. 5 Satz 4 VO 2017 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW). Schließlich hat auch der Gesetzgeber in den Materialien zu § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW zu erkennen gegeben, dass der dort normierten inklusionsbedingten Schülerzahlbegrenzung ein jahrgangsbezogenes Verständnis zugrunde liegen soll, die Schülerzahlbegrenzung also insbesondere auch dann greift, wenn der Schulleiter später teils Inklusionsklassen, teils Regelklassen bildet: Im Rechenbeispiel des Gesetzgebers darf der Schulleiter einer vierzügigen Gesamtschule bei Aufnahme von acht Inklusionsschülern die Aufnahmekapazität auf (4 x 28 =) 112 Schülerplätze begrenzen sowie später zwei Regelklassen mit je 30 Schülern und zwei Inklusionsklassen mit je 26 Schülern bilden. Begründung der Landesregierung zum 9. Schulrechtsänderungsgesetz, LT-Drs. 16/2432 vom 21. März 2013, S. 59. Ihren weiteren Einwand betreffend die Differenzierung zwischen bis zu dreizügigen weiterführenden Schulen einerseits und vier- und mehrzügigen weiterführenden Schulen andererseits in § 6 Abs. 5 Satz 5 Nrn. 1 und 2 VO 2017 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW bezeichnen die Antragsteller selbst als im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich („ohne dass es vorliegend im Ergebnis darauf ankommen sollte“). Abgesehen davon hat der Senat in einem der von den Antragstellern selbst zitierten Beschlüsse bereits entschieden, dass diese Differenzierung und die mit ihr verbundenen Über- und Unterschreitungsmöglichkeiten in Bezug auf die Bandbreiten der Schließung des sog. Schülerzahlkorridors im Übergang von drei- auf vierzügige Systeme dienen. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2013 ‑ 19 B 763/13 ‑, juris, Rn. 3 ff. Bereits daraus ergibt sich, dass diese Problematik im vorliegenden Fall einer sechszügigen Gesamtschule in der Tat keine Rolle spielt, ohne dass dies etwas an der sachlichen Rechtfertigung der Differenzierung ändert. Die Schulleiterin hat entgegen der Ansicht der Antragsteller auch rechtsfehlerfrei von dem in § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 4 VO 2017 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und entschieden, den Bandbreitenhöchstwert von 29 (6 x 29 = 174) wegen der 13 zugewiesenen Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf um den Wert 2 zu unterschreiten und insgesamt 162 Schüler aufzunehmen. Insoweit liegt kein Ermessensausfall vor, wie die Antragsteller geltend machen. Die Schulleiterin hat ihre Ermessenserwägungen in ihren Stellungnahmen vom 18. Juni und 2. Juli 2018 im Einzelnen angeführt. Daraus ergibt sich, dass sie ihr Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Es bedurfte hier auch keiner näheren Angaben zur Entscheidung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 4 VO 2017 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW im Ablehnungsbescheid. Dieser ist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind (nur) die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW), bei Ermessensentscheidungen sollen auch die Gesichtspunkte erkennbar sein, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW). § 39 VwVfG NRW verlangt hingegen nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen. Welchen Inhalt und Umfang die Begründung eines Bescheides haben muss, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 -, juris, Rn. 8. Zu den wesentlichen Begründungselementen eines ablehnenden Schulaufnahmebescheides gehören nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls die Zahlen der angemeldeten und der aufgenommen Schüler sowie die Aufnahmekapazität und die konkret herangezogenen Aufnahmekriterien. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2016 ‑ 19 E 707/16 ‑, juris, Rn. 3, und vom 7. Juli 2016 ‑ 19 B 283/16 ‑, juris, Rn. 16 f. Davon zu unterscheiden ist die Entscheidung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 4 VO 2017 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW über die Reduzierung des Bandbreitenhöchstwertes. Die hierfür maßgeblichen Ermessenserwägungen stellen anders als die o.g. Gesichtspunkte keine zwingenden Begründungselemente jedes die Aufnahme eines Kindes ablehnenden Bescheides dar. Dies schließt es nicht aus, dass die Begründungspflicht im Einzelfall weitergehen kann, etwa, weil der Ablehnungsbescheid einen Inklusionsschüler betrifft. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2014 ‑ 19 E 1053/14 ‑, NVwZ-RR 2015, 187, juris, Rn. 11 f. Derartige Besonderheiten sind im Fall der Antragsteller aber nicht gegeben und von ihnen auch nicht geltend gemacht worden. Soweit die Begründung im Ablehnungsbescheid vom 14. Februar 2018 den Anforderungen der §§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG NRW nach Maßgabe der zitierten Senatsrechtsprechung nicht in Gänze entspricht, weil die Aufnahmekapazität, die herangezogenen Aufnahmekriterien, die Zahl der aufgenommenen Schüler, nicht aber die Zahl der Anmeldungen im Ablehnungsbescheid angegeben sind, ist dieser Begründungsmangel nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt. Die Schulleiterin hat im Klageverfahren das Aufnahmeprotokoll vom 16. März 2018 vorgelegt und mitgeteilt, dass sie von den darin dokumentierten 197 Anmeldungen ausgegangen ist. 2. Auch bei der bevorzugten Berücksichtigung von Härtefällen hat die Schulleiterin Ermessen, ob und welche Härtefallkriterien sie anwendet. Hierbei verbleibt ihr ein erheblicher Ermessensspielraum, insbesondere wie hoch sie die Schwelle des Härtefalls im Einzelfall jeweils ansetzt. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018 ‑ 19 B 1153/18 ‑, juris, Rn. 21, vom 17. August 2016 ‑ 19 B 861/16 ‑, juris, Rn. 4, und vom 13. Dezember 2013 ‑ 19 A 2054/13 ‑, juris, Rn. 5 m. w. N. Die von der Schulleiterin in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2018 angeführten Gründe für die Aufnahme der drei Härtefälle, die sich an den im Aufnahmeprotokoll vom 9. Februar 2018 unter Punkt 9. mitgeteilten Kriterien orientieren, geben keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Solche werden mit der Beschwerde auch nicht dargelegt. Die zunächst von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen hat die Bezirksregierung L. mit Schriftsatz vom 24. September 2018 beantwortet. 3. Schließlich liegt auch keine Verletzung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Schulformwahlfreiheit der Antragsteller vor. Der daraus resultierende Rechtsanspruch von Eltern und Kindern auf Schulaufnahme hat nämlich dort seine Grenze, wo die Aufnahme des betreffenden Kindes zu einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der aufnehmenden Schule führen würde, weil deren Kapazität erschöpft ist. Diese Einschränkung greift angesichts des zuvor Ausgeführten, weil die Aufnahmekapazität der C. -S. -Gesamtschule X. vollständig erschöpft ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).