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Beschluss

1 A 933/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1023.1A933.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 4.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 4.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Auf der Grundlage der fristgerechten Darlegungen zur Begründung des Antrags liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht geben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen zu den Aufwendungen für die Behandlung ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes – dieser litt an einem Gallenblasenkarzinom mit Metastasenbildung – durch einen Heilpraktiker mit der Methode der Galvanotherapie im Jahre 2015 hat. Das Gericht hat seine Entscheidung im Kern wie folgt begründet: Die Galvanotherapie sei nicht wissenschaftlich anerkannt und die dafür entstandenen Aufwendungen seien auch nicht ausnahmsweise beihilfefähig, weil die Therapie nicht unmittelbar vor einer Anerkennung gestanden habe. Ein Anspruch folge auch nicht aus § 33 Satz 1 BBhV, denn es habe ausgehend von dem hier verfolgten kurativen (also nicht lediglich pallativen) Ansatz der Behandlung keine ernsthaften Hinweise für eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung des metastasierten Gallenblasenkarzinoms durch diese Therapie gegeben. Schließlich lasse sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht unmittelbar auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn stützen. 1. Dagegen wendet die Klägerin zunächst ein, eine nicht wissenschaftlich anerkannte Therapie sei nach § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 BBhV schon dann ausnahmsweise beihilfefähig, wenn eine wissenschaftliche Anerkennung der Behandlungsmethode zu erwarten sei; ein unmittelbares Bevorstehen sei nicht erforderlich. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, auch wenn ein unmittelbares Bevorstehen der wissenschaftlichen Anerkennung der Therapie in dem genannten Zusammenhang nicht Voraussetzung für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr aus Gründen der ihn treffenden Fürsorgepflicht ausnahmsweise zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode verpflichtet, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit – z. B. unbekannter Genese – noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall – etwa wegen Gegenindikationen – das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann, dass also nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist es zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 – 2 C15.94 –, juris, Rn. 20 f., und vom 18. Juni 1998 – 2 C 24.97 –, juris, Rn. 12 f.; ferner Beschlüsse vom 19. Januar 2011 – 2 B 76.10 –, juris, Rn. 7, und vom 20. Oktober 2011 – 2 B 63.11 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 1 A 1712/14 –, juris, Rn. 136 ff., sowie die Beschlüsse vom 14. Februar 2007 – 1 A 1048/05 –, juris, Rn. 50 bis 53, vom 12. Juni 2013 – 1 A 2291/11 –, juris, Rn. 20 f., vom 17. Februar 2014 – 1 A 1012/12 –, juris, Rn. 40 f., vom 14. November 2016 – 1 B 943/16 –, juris, Rn. 10 f., und – eine Galvanotherapie betreffend – vom 13. Juni 2017 – 1 A 1419/16 –, juris, Rn. 8. Daran fehlt es hier. Es besteht keine begründete Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung der Galvanotherapie, die (u. a.) auch als Electro-Cancer-Therapie (ECT) bezeichnet wird und bei der (vereinfacht und zusammenfassend dargestellt) mittels Nadeln oder flacher Elektroden ein schwacher Gleichstrom durch den Körper des Patienten geführt wird, um auf die Krebszellen einzuwirken. Insbesondere auf der Grundlage der gutachterlichen Äußerungen, die die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren übersandt bzw. in Bezug genommen hat und auf die sich auch das Zulassungsvorbringen weiterhin stützt, liegen keine über Einzelfälle hinausgehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der hier in Rede stehenden Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. In dem Gutachten von Prof. Dr. L. vom 3. Juli 2013 wird erläutert, dass die Galvanotherapie mit Hautelektroden oder mit Platinelektroden im Gewebeinnern durchgeführt werden könne. Im Jahre 2007 habe es eine erste klinisch-prospektive Studie zum Einsatz der Galvanotherapie mit Platinelektroden beim Prostatakarzinom gegeben. Es habe sich um eine Pilotstudie mit einer geringen Fallzahl, ohne eine Kontrollgruppe und ohne Randomisierung gehandelt. Außerdem fehlten Langzeitergebnisse und Mortalitätsraten. Da das Prostatakarzinom grundsätzlich eine langsame Tumorverdopplungszeit habe, die abhängig vom Differenzierungsgrad im Bereich mehrerer Jahre liege, seien bisher keine weiterführenden Aussagen über den Nutzen und den onkologischen Wert der Galvanotherapie möglich. Diese Therapie werde deswegen als experimentelles Verfahren bewertet. Die Heilpraktikerin I. behauptet in ihrem Gutachten vom 2. April 2014, die Galvanotherapie sei zur Behandlung des Prostatakarzinoms medizinisch indiziert. Zur Begründung verweist sie u. a. auf Erfahrungen von Radiologen der Frankfurter Universitätsklinik. Die vom Kläger im Zulassungsverfahren vorgelegte Schrift von Prof. Dipl.-Ing. I1. aus Mai 2005 erläutert die grundsätzliche Wirkungsweise der ECT. Prof. Dipl.-Ing. I1. verweist auf zahlreiche Fälle, die mit dieser Therapie behandelt worden seien, ohne jedoch näher anzugeben, welche konkreten (Krebs‑)Erkrankungen auf welche Weise therapiert worden sind. Sein Hinweis darauf, Dr. O. habe in einem 1983 erschienenen Buch speziell Lungentumore untersucht und „eine Heilungsmöglichkeit mit Gleichstrom nach[gewiesen]“, erlaubt keine andere Bewertung. Denn es fehlt an jeglichen Ausführungen zur wissenschaftlichen Qualität dieser mehr als 30 Jahre alten und offenbar vereinzelt gebliebenen Studie. Vor diesem Hintergrund bleibt auch die im Kapitel „Zusammenfassung“ vertretene Auffassung, bei der ECT handele es sich „um ein Verfahren, dessen Wirksamkeit durch wissenschaftliche Versuche belegt wurde“, um eine zu unpräzise Aussage, um den Anforderungen an begründete Erwartung der (allgemeinen) wissenschaftlichen Anerkennung dieser Behandlungsmethode der sog. Alternativmedizin genügen zu können. In einer Gesamtschau lässt sich allen angeführten Unterlagen nicht ansatzweise entnehmen, dass es überhaupt belastbare wissenschaftliche Studien zur Galvanotherapie bei einem Gallenblasenkarzinom gegeben haben könnte oder dass die in eher geringer Zahl vorliegenden Erkenntnisse zu einer entsprechenden Therapie eines Prostatakarzinoms auf das hier zu behandelnde Gallenblasenkarzinom übertragen werden könnten. Die betreffenden Äußerungen lassen somit jedenfalls nicht ernstlich darauf schließen, dass nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung bestehe, die Galvanotherapie werde zur Behandlung eines Gallenblasenkarzinoms wissenschaftlich anerkannt. In Anbetracht dessen kommt es auf die vom Verwaltungsgericht zur Argumentation weiter herangezogenen Gebührenziffern der Anlage 2 zu § 6 Abs. 3 Satz 4 BBhV für die Frage einer Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Galvanotherapie nicht mehr an. 2. Das Antragsvorbringen macht weiter geltend, ein Beihilfeanspruch ergebe sich im vorliegenden Fall aus § 33 BBhV. Es habe eine nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung bzw. eine über die Erwartungen an eine Standardtherapie hinausgehende spürbare positive Einwirkung auf das Krankheitsgeschehen bestanden. Aus den bereits genannten Gutachten von Prof. Dr. L. und der Heilpraktikerin I. vom 2. April 2014 ergebe sich die allgemeingültige Wirkweise der Therapie. Dies werde bestärkt durch die Schrift von Prof. Dipl.-Ing. I1. . Auch dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Voraussetzungen von § 33 BBhV liegen nicht vor. Diese Norm geht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurück. Dieses hat – zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung – ausgeführt, dass in einem Fall, in dem die Schulmedizin nur noch palliative Therapien anbiete, weil sie jede Möglichkeit kurativer Behandlung als aussichtslos erachte, die Alternativbehandlung nur dann in Betracht komme, wenn die auf Indizien gestützte Aussicht auf einen über die palliative Standardtherapie hinaus reichenden Erfolg bestehe. Rein experimentelle Behandlungsmethoden, die nicht durch hinreichende Indizien gestützt seien, reichten hierfür nicht. Mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sei es in der extremen Situation einer krankheitsbedingten Lebensgefahr jedoch nicht zu vereinbaren, Versicherte auf eine nur noch auf die Linderung von Krankheitsbeschwerden zielende Standardtherapie zu verweisen, wenn durch eine Alternativbehandlung eine nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehe. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2013 – 1 BvR 2045/12 –, juris, Rn. 11 und 15; ähnlich BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98 –, juris, Rn. 64 ff. Der Sache nach gilt diese Rechtsprechung auch für das Beihilferecht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011– 2 B 63.11 –, juris, Rn. 9, und vom 22. August 2007 – 2 B 37.07 –, juris, Rn. 6, sowie Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15.94 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2016 – 1 B 943/16 –, juris, Rn. 37. Nach den vorliegenden Unterlagen bestand hier keine nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung des Gallenblasenkarzinoms oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf i. S. v. § 33 BBhV. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Gutachten von Prof. Dr. L. vom 3. Juli 2013. Dort wird unter Angabe näherer Gründe erläutert, dass es sich um eine experimentelle Therapie handelt. Wegen der Begründung im Einzelnen kann an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen unter Gliederungspunkt 1. verwiesen werden. Prof. Dr. L. stellt dabei u. a. auch heraus, dass die für die Behandlung des Prostatakarzinoms ermittelten Ergebnisse in Anbetracht von Besonderheiten gerade jener Erkrankung keinen allgemeinen onkologischen Erkenntnisgewinn zu der Behandlungsmethode der Galvanotherapie vermitteln könnten. Die von der Klägerin vorgelegten weiteren Unterlagen stellen die Aussagen und Bewertungen des Gutachtens von Prof. Dr. L. nicht substantiiert in Frage, zumal (auch) sie sich nicht mit Karzinomen der Gallenblase befassen. Nach alledem erweist sich die Annahme, mit der Galvanotherapie könne zumindest spürbar positiv auf den Verlauf einer Erkrankung an Lungenkrebs eingewirkt werden, als spekulativ. 3. Das Verwaltungsgericht war aus diesem Grunde auch nicht gehalten, von Amts wegen dazu ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Voraussetzungen für den insoweit auf Seite 5 der Antragsbegründungsschrift – allerdings ohne jegliche weiteren Darlegungen – sinngemäß (mit) geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht liegen daher ebenfalls nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).