OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 A 632/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1106.14A632.18A.00
32Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

32 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religionszugehörigkeit. Der 1976 in Al-Hassaka geborene Kläger zu 1. verließ am 3.9.2015 Syrien, reiste am 16.9.2015 über die Balkanroute nach Deutschland ein und stellte am 13.9.2016 einen Asylantrag. Vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) machte er zu seinen Ausreisegründen geltend: Seine Familie habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Ihr Heimatdorf Tel Brak sei ständig zwischen den verschiedenen Kriegsparteien (syrische Armee, Freie Syrische Armee, Al-Nusra-Front, IS, YPG) umkämpft gewesen. Es habe keine Sicherheit mehr gegeben und die Versorgungslage sei sehr schlecht gewesen. Die Klägerin zu 2. ist die 1988 in Al-Hassaka geborene Ehefrau des Klägers zu 1., die zur Begründung ihres Asylantrags ebenfalls auf die Sicherheits- und Versorgungslage in ihrem Heimatort verwies. Die Kläger zu 3. bis 7. sind die gemeinsamen Kinder der Kläger zu 1. und 2.. Mit Bescheid vom 19.10.2016 erkannte die Beklagte den Klägern subsidiären Schutz zu, weil im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Asylgesetzes (AsylG) ihr Leben oder ihre Unversehrtheit in Syrien infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ernsthaft bedroht seien. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lehnte die Beklagte ab. Die Kläger haben hiergegen rechtzeitig Klage erhoben. Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 19.10.2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gegen diese Verpflichtung richtet sich die vom Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten. Die Beklagte trägt vor, nach zutreffender Rechtsprechung des erkennenden Senats drohe unverfolgt ausgereisten Syrern keine politische Verfolgung allein wegen illegaler Ausreise, eines Asylantrags und des Aufenthalts im europäischen Ausland. Dem Kläger zu 1. drohe auch keine politische Verfolgung mit Blick auf die ihm drohenden Sanktionen wegen seiner Wehrdienstentziehung. Auch insoweit sei der Senatsrechtsprechung zu folgen, wonach das syrische Regime Desertion oder Wehrdienstentziehung ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Ausdruck politischer Gegnerschaft werte. Vor diesem Hintergrund drohe den Klägern zu 2. bis 7. auch keine sippenhaftähnliche Reflexverfolgung. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger stellen keinen Antrag. Sie treten der Berufung entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Unterlagen ergänzend Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑, dessen Voraussetzungen vorliegen. Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ablehnung der Zuerkennung im angegriffenen Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG - ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u.a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2009 ‑ 10 C 52.07 ‑, BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 19. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2012 ‑ 10 C 7.11 ‑, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG, Nr. 43, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 ‑ 10 C 25.10 ‑, BVerwGE 140, 22, Rn. 21 f. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 32. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Kläger vor politischer Verfolgung unbegründet. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung kann nicht festgestellt werden. In Betracht kommt eine Verfolgung durch den syrischen Staat, da eine ‑ hypothetische ‑ Abschiebung alleine über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt hier ernsthaft nur Damaskus in Betracht. Vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 12.10.2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Trier, Az. 313-516.00 SYR, zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21.3.2017, Syrien: Rückkehr, S. 6. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus den vor dem Bundesamt geschilderten Umständen. Aus ihnen ergibt sich, dass sie aus Furcht vor den Kriegseinwirkungen das Land verlassen haben. Das begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. Der Senat hat die tatsächliche Situation in Syrien dahin bewertet, dass aus dem Ausland rückkehrenden syrischen Asylbewerbern, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine politische Verfolgung droht wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Vgl. zu den Gründen im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 21.2.2017 ‑ 14 A 2316/16.A ‑, NRWE, Rn. 30 ff. und juris, Rn. 28 ff., vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑, NRWE, Rn. 32 ff. und juris, Rn. 30 ff., und vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 36 ff. und juris Rn. 34 ff. Daran hält der Senat fest. Politische Verfolgung aus diesen Gründen verneinend ebenso Schl.-H. OVG, Urteile vom 23.11.2016 ‑ 3 LB 17/16 ‑, juris, Rn. 37 ff., und vom 17.8.2018 ‑ 2 LB 30/18 ‑, juris, Rn. 35 ff. und 104; OVG Rh.‑Pf., Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn. 55 ff.; OVG Saarl., Urteil vom 17.10.2017 ‑ 2 A 365/17 ‑, juris, Rn. 22 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris, Rn. 43 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22.11.2017 ‑ 3 B 12/17 ‑, juris, Rn. 27 ff., Hamb. OVG, Urteil vom 11.1.2018 ‑ 1 Bf 81/17.A ‑, juris, Rn. 62 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018 ‑ 2 LB 194/17 ‑, juris, Rn. 39 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, juris, Rn. 21 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.8.2017 ‑ A 11 S 710/17 ‑, juris, Rn. 38 ff.; jedenfalls für legale Ausreise auch Bay. VGH, Urteil vom 21.3.2017 ‑ 21 B 16.31013 ‑, juris, Rn. 52 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 26.7.2018, ‑ 3 A 403/18.A ‑, juris, Rn. 13. Das angegriffene Urteil und das klägerische Vorbringen geben keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Das von den Klägern angesprochene Dekret, das es dem Staat ermöglichen soll, für zerstörte Gebiete Bebauungspläne aufzustellen, und demzufolge betroffene Grundeigentümer binnen 30 Tagen ihre Eigentumsrechte nachweisen müssten, anderenfalls der Besitz an den Staat falle, bildet keinen tragfähigen Anhalt für die Annahme, das syrische Regime unterstelle allen aus Syrien geflüchteten Personen eine ihm feindliche Gesinnung. Der von den Klägern angeführte Bericht von amnesty international datiert nach der von den Klägern angegebenen URL aus dem Jahr 1998 und ist damit überholt. Etwas anderes ergibt sich aus der von den Klägern behaupteten Tätigkeit des Klägers zu 1. in der syrischen Ölindustrie oder als Kraftfahrer von Schulbussen. Dem Senat liegen keinerlei Erkenntnisse vor, dass Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder Angestellten öffentlicher Institutionen generell - also unabhängig von ihrer konkreten Position und Tätigkeit - im Falle ihrer Ausreise eine oppositionelle Haltung unterstellt werde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1. als Arbeiter in der Ölindustrie oder Kraftfahrer von Schulbussen eine besonders exponierte Position inne gehabt hätte, die die Annahme rechtfertigen könnte, die syrische Regierung verlange von ihm in besonderer Weise, trotz des Bürgerkriegs und der hiermit einhergehenden Gefahren als Ausdruck seiner Loyalität in Syrien zu verbleiben. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung unter dem Gesichtspunkt, dass sich der Kläger zu 1. durch seine Ausreise dem drohenden Reservedienst entzogen hat und deshalb bei seiner Rückkehr mit einer Bestrafung rechnen müsste bzw. die weiteren Kläger deswegen verfolgt werden könnten. Der Senat hält nämlich nach Auswertung der vorhandenen Erkenntnisse und der obergerichtlichen Rechtsprechung daran fest, dass die einen Wehrdienstentzieher erwartende Bestrafung durch den syrischen Staat nicht nach § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat (§ 3b Abs. 2 AsylG). Für eine Anknüpfung an eine dem Wehrdienstentzieher unterstellte regimefeindliche Gesinnung gibt es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Vgl. zu den Gründen im Einzelnen und zur Bewertung abweichender Rechtsprechung durch andere Obergerichte OVG NRW, Urteile vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑, NRWE, Rn. 39 ff. und juris, Rn. 37 ff., und vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 43 ff. und juris Rn. 41 ff. Das angegriffene Urteil und das klägerische Vorbringen geben keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Wenn schon die Gefahr einer politischen Verfolgung des Wehrdienstentziehers selbst nicht festgestellt werden kann, gilt dies erst Recht für mögliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Angehörige des Wehrdienstentziehers wie hier die Kläger zu 2. bis 7.. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Asylbewerbern, die sich durch Flucht dem Wehrdienst entzogen haben, anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Ebenso politische Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung durch Flucht verneinend OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn. 134 ff., und Beschluss vom 6.2.2018 ‑ 1 A 10849/17.OVG ‑, S. 13 ff.; OVG Saarl., Urteile vom 2.2.2017 ‑ 2 A 515/16 ‑, juris, Rn. 31, und vom 30.11.2017 ‑ 2 A 236/17 ‑, juris, S. 9 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 ‑ 2 LB 91/17 ‑, juris, Rn. 72 ff. und Beschluss vom 14.3.2018 ‑ 2 LB 1749/17 ‑, juris, Rn. 71 ff.; Hamb. OVG, Urteil vom 11.1.2018 ‑ 1 Bf 81/17.A ‑, juris, Rn. 90 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 21.3.2018 ‑ 3 B 28.17 ‑, juris, Rn. 25 ff.; Schl.-H. OVG, Urteile vom 4.5.2018 ‑ 2 LB 17/18 ‑, juris, Rn. 88 ff. und 127 ff., und vom 17.8.2018 ‑ 2 LB 30/18 ‑, juris, Rn. 41 ff. und 104; a.A. Bay. VGH, Urteil vom 12.12.2016 ‑ 21 B 16.30372 ‑, juris, Rn. 23 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.5.2017 ‑ A 11 S 562/17 ‑, juris, Rn. 36 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, juris, Rn. 26 ff.; OVG M.-V., Urteil vom 21.3.2018 ‑ 2 L 238/13 ‑, juris; Thür. OVG, Urteil vom 15.6.2018 ‑ 3 KO 162/18 ‑, Pressemitteilung des Gerichts, juris-Nachricht; Hess. VGH, Urteil vom 26.7.2018, ‑ 3 A 403/18.A ‑, juris, Rn. 16 ff. Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, dessen Entscheidungsgründe der Senat nach seinem Urteil vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, zur Kenntnis genommen hat, gibt keinen Anlass zu einer veränderten Beurteilung. Die auch dem Senat bekannten Quellen, auf die sich das Sächsische Oberverwaltungsgericht stützt, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, juris, Rn. 41‑44, bekunden keine Tatsachen, die die These stützen, Personen, die sich dem Wehrdienst durch Flucht entziehen, werde vom syrischen Regime eine oppositionelle politische Haltung unterstellt. So ist der in dem Urteil zitierten Auskunft des Deutschen Orient-Instituts unter Nr. 3 zu den Fragen der Behandlung von Wehrdienstentziehern und der Wehrdienstentziehung als vom syrischen Regime bewertetem Ausdruck oppositioneller Überzeugung zur letztgenannten Frage nichts zu entnehmen. Die Antwort verhält sich lediglich zur ‑ bekanntermaßen harten ‑ Behandlung von Wehrdienstentziehern ohne Bezug zu irgendwie gearteten Zuschreibungen politischer Haltungen. So stützt sich denn auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht nur auf das in der Auskunft unter der Antwort auf eine andere Frage (nämlich nach Folter und Inhaftierung bestimmter Personengruppen) erwähnte "Freund-Feind-Schema", was nichts Relevantes für die hier in Rede stehende Frage besagt. Die in dem Urteil unter Randnummer 44 zitierte Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ist ebenfalls unergiebig. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht stützt sich auf die in der Auskunft wiedergegebene Erklärung eines ungenannt bleibenden "Syrien-Experten", der darauf hingewiesen habe, "dass alle, die sich dem Regime entziehen, als Oppositionelle betrachtet werden. Er meint, dass vor allem Personen, die eine wichtige Funktion zum Beispiel in der Forschung oder im Militär inne hatten und sich dem Regime entzogen haben, als Landesverräter bezeichnet und sogar im Ausland gesucht werden." Was den letztgenannten Punkt betrifft, mag der Auskunft der mögliche Tatsachenkern zugrunde liegen, dass die Flucht wichtiger Forscher oder Militärs vom Regime als Landesverrat bezeichnet wird. Für die Beurteilung einfacher Wehrdienstentzieher durch das syrische Regime besagt das nichts. Die erstgenannte Auskunft ist eine durch keinerlei Tatsachen belegte Meinung des unbekannten "Syrien-Experten". Für diese Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe gilt wie für die vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Randnummer 42 des Urteils genannte Auskunft des UNHCR, dass sie lediglich die Meinung Dritter über die Haltung des syrischen Staates zur Wehrdienstentziehung kolportieren, ohne dass die zugrundeliegenden Tatsachen, die diese Meinung rechtfertigen, erkennbar wären. Vgl. zur Bewertung dieser Auskünfte OVG NRW, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 45 ff., 70, juris, Rn. 43 ff. und 68. Die übrigen vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht herangezogenen Quellen belegen alleine die scharfe Bekämpfung von Wehrdienstentziehern durch den syrischen Staat, was sich ohne Bezug zu politischen Verfolgungsgründen aus der militärischen Situation und dem sich daraus ergebenden Anreiz erklärt, die Disziplin durch gewaltsam-brutales Vorgehen aufrecht zu erhalten. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bleibt daher ebenso wie auch die anderen abweichenden Obergerichte hinsichtlich der Frage der Verknüpfung von Verfolgungshandlungen mit Verfolgungsgründen dem Vordergründigen der Diktatur- und Gewaltorientiertheit des Regimes verhaftet, ohne dessen Interessenlage in den Blick zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 59, und juris, Rn. 57. Auch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.3.2018 ‑ 2 L 238/13 ‑, juris, gibt keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Dieses Gericht ist der Auffassung, dass die sich aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergebende Faktenlage "keine eindeutigen Rückschlüsse oder Prognosen zulässt". Die beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung könne vorliegen, "wenn wegen der Schwierigkeiten der Erkenntnisgewinnung eine eindeutige Faktenlage nicht ermittelt werden kann, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse ausreichende Anhaltspunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie die andere Richtung vorliegen, also eine Situation vorliegt, die einem non-liquet vergleichbar ist" (S. 12 des Urteils). Dies ist ein unzutreffender materiell-rechtlicher Maßstab. Das Gesetz verlangt zur Entscheidung über den erhobenen Anspruch keine Eindeutigkeit von Rückschlüssen, Prognosen oder Faktenlagen. Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist begründet, wenn festgestellt werden kann, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanter Verfolgung besteht. Kann nicht festgestellt werden, dass einem Asylbewerber eine solche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. BVerwG, Beschluss vom 15.8.2017 ‑ 1 B 120/17 ‑, juris, Rn. 8. Daraus ergibt sich, dass dann, wenn die Faktenlage zwar Anhaltspunkte liefert, dass eine derartige Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ohne aber diese Feststellung zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu erlauben, vgl. zur notwendigen Überzeugungsgewissheit hinsichtlich des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Verfolgungsprognose BVerwG, Urteil vom 11.11.1986 ‑ 9 C 316.85 ‑, juris, Rn. 11 und 14, somit auch in einer non-liquet-Situation, vgl. zur materiellen Beweislast für die guten Gründe der Verfolgungsfurcht BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 ‑ 9 C 44.89 ‑, juris, Rn. 19, der erhobene Anspruch nicht zuerkannt werden kann. Vor diesem Hintergrund wirft die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern gerade keine offene Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Hier erlauben die vorliegenden Erkenntnisse nicht die erforderliche Feststellung, dass Verfolgungshandlungen gegenüber Wehrdienstentziehern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine dem Wehrdienstentzieher unterstellte regimefeindliche Gesinnung anknüpfen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht wegen einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gerechtfertigt. Danach kann Verfolgungshandlung sein die "Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen". § 3 Abs. 2 AsylG schließt Personen von der Flüchtlingsanerkennung trotz Vorliegens einer grundsätzlich asylrelevanten Verfolgung aus, wenn es sich ‑ verkürzt gesagt ‑ um ‑ vor allem unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten ‑ Schwerkriminelle handelt. Selbst wenn hier eine hinreichend unmittelbare Beteiligung an den inkriminierten Handlungen und eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung in Rede stünden, erfordert § 3a Abs. 3 AsylG, dass die dann drohende Strafverfolgung oder Bestrafung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verknüpft ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.12.2017 ‑ 1 B 131.17 ‑, juris, Rn. 9 f. Wenn die Vorschrift auf Fälle bloßer Wehrdienstentziehung durch Flucht anwendbar sein sollte, lässt sich auch insoweit die notwendige Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht feststellen, wie oben bereits ausgeführt wurde. Den Klägern droht auch keine politische Verfolgung mit Blick auf eine dem Kläger zu 1. drohende Zwangsrekrutierung durch kurdische Truppen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass eine solche Zwangsrekrutierung an ein asylerhebliches Merkmal des Klägers zu 1. anknüpfen würde. Eine Verfolgung durch die Freie Syrische Armee, die Al-Nusra-Front oder den IS haben die Kläger ebenfalls nicht zu befürchten, da ihr Heimatdorf Tel Brak unter der Kontrolle kurdischer Truppen steht. Der Umstand, dass die Kläger aus der Provinz Al-Hassaka stammen und damit aus einem im Wesentlichen von der Opposition (YPG, Syrian Democratic Forces) beherrschten Gebiet, führt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung. Diese Eigenschaft teilen sie mit einer unüberschaubaren Zahl anderer Bürgerkriegsopfer aus den ‑ früher ‑ großen, von Rebellen beherrschten Gebieten. Erkenntnisse für eine politische Verfolgung dieser Gruppe ohne individuelle verfolgungsbegründende Umstände liegen nicht vor. Auch der Hohe Flüchtlingskommissar ist von seiner früheren grob pauschalierenden Auffassung abgerückt, dass "Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind", und zu diesen Risikoprofilen zähle, wenn Zivilisten "in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben". UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, Rn. 38, Unterpunkt 1. Zwar ist der Hohe Flüchtlingskommissar nach wie vor der Auffassung, dass Berichten zu entnehmen sei, "dass die Regierung im Allgemeinen weiterhin Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen in Erscheinung treten oder (zumindest zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, mit der bewaffneten Opposition in Verbindung bringt." Das sei "Berichten zufolge Teil einer umfassenden Politik". Er hält es aber nunmehr nicht mehr für angezeigt, solchen Personen in Form eines Automatismus die wahrscheinliche Notwendigkeit internationalen Schutzes losgelöst von den individuellen Umständen zu bescheinigen. Vielmehr meint er nunmehr, dass solche Personen "je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen." UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung, November 2017, S. 36 f., 43. Damit wird wieder der Boden einer normorientierten Anwendung des Flüchtlingsschutzrechts betreten, die ‑ vorbehaltlich anderweitiger belastbarer Erkenntnisse ‑ grundsätzlich eine Einzelfalluntersuchung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung erfordert, in die selbstverständlich als ein Tatsachenelement auch die geographische Herkunft des Asylbewerbers einzufließen hat. Dass allein die Herkunft aus oppositionellen Gebieten ohne Hinzutreten individueller Umstände keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung begründet, ergibt sich im Übrigen nunmehr aus der Tatsache, dass die syrische Regierung weite Teile ehemaliger Rebellengebiete zurück erobert hat, ohne dass von politischer Verfolgung der Bevölkerung in diesen Gebieten über das Maß hinaus berichtet wird, das in allen von der Regierung beherrschten Teilen Syriens vorzufinden ist. Nach der somit vorzunehmenden Einzelfallwürdigung kann hier für die politisch unauffälligen Kläger aus ihrer Herkunft aus der Provinz Al-Hassaka keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung abgeleitet werden. Die Kläger sind nicht aus Furcht vor möglicher politischer Verfolgung geflohen, sondern vor den Auswirkungen des syrischen Bürgerkrieges. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die hier allein ‑ erneut ‑ entschiedenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind die Tatsachenfragen, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG für nach Syrien rückkehrende Asylbewerber wegen der Asylantragstellung hier oder wegen Wehrdienstentziehung besteht. Das unterliegt nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO). Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 ‑ 1 B 22.17 ‑, juris.