OffeneUrteileSuche
Urteil

3d A 1073/18.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1107.3D.A1073.18O.00
22Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Beklagte wurde 19 in N. geboren. Am 1. Oktober 1981 erfolgte seine Ernennung zum Polizeiwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Mit Wirkung zum 1. Oktober 1982 wurde er zum Polizeioberwachtmeister unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe ernannt. Nach Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister, Polizeimeister und Polizeiobermeister wurde ihm mit Urkunde vom 23. Januar 1992 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 1. September 1995 wurde er nach Erwerb der Fachhochschulreife und nach Abschluss an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (Diplomverwaltungswirt) zum Polizeikommissar, am 1. November 1998 zum Polizeioberkommissar und am 1. September 2002 zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) ernannt. Nachdem dem schon seinerzeit teilzeitbeschäftigten Beklagten mit Verfügung vom 29. August 2013 die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 30 Stunden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 genehmigt worden war, wurde im Anschluss an Schriftwechsel zu einer möglichen weiteren Ermäßigung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf Antrag des Beklagten vom 4. Dezember 2014 die Ermäßigung der Arbeitszeit mit Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgehoben. Infolgedessen nahm er ab dem 1. Januar 2015 seinen Dienst wieder mit der vollen Wochenstundenzahl (41 Stunden) auf. Zuletzt war der Beklagte bei der Polizeibehörde C. als Sachgebietsleiter innerhalb der Verwaltung (ZA 32) mit einer Führungsspanne von 24 Personen eingesetzt, die ihm ab Januar 2016 aberkannt wurde. Zudem war er seit November 2011 als Beamtenbeisitzer der Landesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestellt. Seit dem 20. Januar 2015 war der Beklagte durchgehend bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand am 31. Juli 2016 krankheitsbedingt dienstunfähig. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme fand nicht statt. Mit Schreiben vom 12. November 2015 teilte der Leiter ZA 3, Erster Polizeihauptkommissar (EPHK) C1. , unter Bezug auf ein mit dem Beklagten am 10. November 2015 geführtes Mitarbeitergespräch mit, dieser sei nach Beratung mit seinen ihn behandelnden Ärzten zu dem Entschluss gekommen, nicht wieder in den Polizeidienst zurückkehren zu wollen; allerdings könne er sich vorstellen, als Verwaltungsbeamter in einer „Nicht-Polizeibehörde“ Dienst zu verrichten. Auf Anfragen des Klägers vom 14. September und 30. Oktober 2015 erfolgte unter dem 9. Dezember 2015 die Mitteilung der Obermedizinalrätin Dr. med. U. (Polizeiärztlicher Dienst), dass der Beklagte weiterhin dienstunfähig erkrankt und mit einer Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit absehbar nicht zu rechnen sei. Nach Anhörung beauftragte der Kläger im Februar 2016 RMD Dr. med. I. mit der Erstellung eines Gutachtens über die Polizei- und Allgemeine Dienstfähigkeit des Beklagten. In seinem Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand vom 4. März 2016 teilte der Beklagte u. a. mit, dass er seit Beginn 2015 dauerhaft erkrankt sei. Sein Zustand habe sich auch nach seinem mehrwöchigen Klinikaufenthalt im Sommer 2015 nicht gebessert. Er sei außer Stande, auf Dauer seinen Dienst - auch bezogen auf allgemeinen Verwaltungsdienst - zu versehen. Unter dem 10. Mai 2016 wurde nach einem Untersuchungstermin am 13. April 2016 das polizeiamtsärztliche Gutachten mit der Feststellung der dauerhaften Dienstunfähigkeit des Beklagten erstellt. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das in den Akten befindliche Gutachten Bezug genommen. Seit seiner Einstellung wurden dem Beklagten durchweg positive Beurteilungen und ein gutes Sozialverhalten bescheinigt. Gemäß den Regelbeurteilungen der Jahre 2005, 2008, 2011 und 2014 übertrafen seine Leistungen die Anforderungen. Der weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastete Beklagte ist in zweiter Ehe verheiratet. Er hat aus erster (im Jahre 2011 geschiedener) Ehe vier in den Jahren 1998 bis 2003 geborene Kinder. Als aktiver Beamter in der Besoldungsgruppe A 11 erzielte er zuletzt ein Endgrundgehalt in Höhe von 3.724,63 Euro und einschließlich Zulagen Gesamtbruttobezüge in Höhe von 4.179,49 Euro. Mit Verfügung vom 23. September 2010 erhielt der Beklagte erstmals eine Nebentätigkeitsgenehmigung als Abwesenheitsvertreter für einen amtsgerichtlich bestellten Berufsbetreuer. Im Januar 2012 beantragte der Beklagte eine Nebentätigkeitsgenehmigung als eigenständiger amtsgerichtlich bestellter Betreuer für acht Stunden in der Woche mit einer zu erwartenden Vergütung von 44 Euro pro Stunde. Sie wurde am 5. Januar 2012 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2016 mit einem zeitlichen Aufwand von wöchentlich durchschnittlich acht Stunden erteilt. Am 4. Januar 2016 wurde der Beklagte zum beabsichtigten Widerruf seiner am 5. Januar 2012 erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung angehört. Der Widerruf erfolgte sodann mit Verfügung vom 18. Februar 2016. Hiergegen klagte der Beklagte vor dem Verwaltungsgericht Köln – 19 K 1756/16 –. Nachdem er am 31. Juli 2016 in den Ruhestand versetzt worden war, wurde der Rechtsstreit nach übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärung der Beteiligten mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Oktober 2016 auf Kosten des jetzigen Beklagten eingestellt. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Nebentätigkeit des Beamten könne dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein. Es liege eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen vor. Demgemäß sei der Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6, Abs. 4 LBG NRW gegeben. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen liege vor, weil die Nebentätigkeit während einer bereits länger andauernden akuten Phase aktueller Dienstunfähigkeit durchgeführt werde. In der Öffentlichkeit stoße es auf Unverständnis, wenn ein Beamter einerseits eine vergütete Nebentätigkeit in der Öffentlichkeit ausübe, andererseits aber seine Arbeitskraft nicht dem ihn alimentierenden Dienstherrn zur Verfügung stelle. Da die Öffentlichkeit über die Hintergründe einer Dienstunfähigkeit wegen Krankheit und die genaue Diagnose regelmäßig nicht informiert sei, komme es für die Ansehensbeeinträchtigung nicht entscheidend darauf an, ob die Nebentätigkeit mit dem Grund der Dienstunfähigkeit in Einklang zu bringen sei und ob die Nebentätigkeit die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit negativ oder positiv beeinflusse. Nachdem am 13. November 2015 ein anonymes Beschwerdeschreiben mit dem Hinweis eingegangen war, der Beklagte übe trotz Krankheit Betreuertätigkeiten für das Amtsgericht C. aus, wurde am 4. Januar 2016 das Disziplinarverfahren eingeleitet. Ihm wurde vorgeworfen, gegen seine Wohlverhaltens- und Gehorsamspflicht sowie seine Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz an den Beruf verstoßen zu haben, indem er während seiner Krankheitsphase seine Nebentätigkeit weiter ausgeübt habe. Mit Verfügung vom 11. April 2016 wurde der Beklagte nach Anhörung vorläufig des Dienstes enthoben. Zugleich wurde der Einbehalt von 50 vom Hundert seiner monatlichen Bezüge angeordnet. Die Bekanntgabe des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen erfolgte mit Schreiben vom 24. Juni 2016. Zudem wurde er zur beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage angehört. Die ihm mitgeteilte Möglichkeit, die Mitbestimmung des Personalrates zu beantragen, nutzte der Beklagte nicht. Da der Beklagte mit Ablauf des 31. Juli 2016 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden war, wurde er am 19. Oktober 2016 erneut zur beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage angehört. Aufgrund seiner Einlassung und der unter dem 20. Januar 2017 vorgelegten Darstellung seiner Einkommensverhältnisse wurde mit Verfügung vom 6. Februar 2017 die Einbehaltung von 20 vom Hundert der monatlichen Ruhegehaltsbezüge angeordnet. Mit Schriftsatz vom 7. März 2017 hat der Kläger Disziplinarklage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf – 31 K 4630/17.O – erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit im April 2017 an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen. Dem in den vorzeitigen Ruhestand versetzten Beklagten wird mit der Disziplinarklage vorgeworfen, ein Dienstvergehen dadurch begangen zu haben, dass er als aktiver Beamter seine Nebentätigkeit trotz krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit und mehrfacher ausdrücklicher Untersagung fortgeführt und es mit aller Konsequenz unterlassen habe, seine gesundheitliche Genesung und damit die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu betreiben. Dem Beklagten wird Folgendes zur Last gelegt: Aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen stehe fest, dass der Beklagte, obwohl er seit dem 20. Januar 2015 durchgehend dienstunfähig erkrankt gewesen sei, seiner Nebentätigkeit uneingeschränkt nachgegangen sei. Nach dem Eingang des anonymen Schreibens und Einleitung des Disziplinarverfahrens hätten die Ermittlungen ergeben, dass der Beklagte entsprechend der schriftlichen Auskunft des Amtsgerichts Bonn vom 3. Februar 2016 in den Jahren 2014 und 2015 jeweils dreizehn neue Betreuungsfälle und im Jahr 2016 bis zum damaligen Zeitpunkt einen Fall übernommen habe. Er sei zum damaligen Zeitpunkt in insgesamt 19 Verfahren des Amtsgerichts Bonn als Betreuer tätig gewesen. Am 19. Februar 2016 habe das Amtsgericht Siegburg zudem mitgeteilt, dass der Beklagte in fünf Verfahren als Berufsbetreuer tätig sei bzw. gewesen sei. Der Beklagte habe im Zeitraum seiner Erkrankung 230 Heimbesuche durchgeführt, für die Nebentätigkeit 1.200 Stunden aufgewendet und dafür 55.383,72 Euro in Rechnung gestellt. Selbst bei großzügiger Betrachtung stelle dies eine wöchentliche Arbeitszeit von ca. 35 Stunden dar. Frau V. I1. habe als damalige Mitarbeiterin des Beklagten in ihrer Vernehmung bestätigt, dass der Beklagte im Krankenstand den Betreuungsgeschäften uneingeschränkt nachgegangen sei. Sie habe auch bestätigt, dass er im Jahr 2015 in unregelmäßigen Abständen ins Büro gekommen sei und dort seine Erledigungen getätigt habe. Zudem habe er im Jahr 2015 neben den Haus-, Klinik- und Heimbesuchen auch Gerichts- und Anhörungstermine wahrgenommen. Des Weiteren habe der Beklagte in 2015 regelmäßig Kontakt zum Betreuungsbüro der Stadt C. gehabt. Die Leiterin des Betreuungsbüros, Frau C2. , habe in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung angegeben, dass der Beklagte über das Jahr 2015 weit über 20 telefonische und E-Mail-Kontakte mit verschiedenen Mitarbeiterinnen des Betreuungsbüros im direkten Zusammenhang mit den zu betreuenden Personen gehabt hätte. Soweit der Beklagte stets angegeben habe, dass er die Betreuungsaufträge lediglich formal führe und nur relevante Sachverhalte entscheide, erscheine das im Hinblick auf die Aussagen der Frau C2. unglaubhaft. Auch wenn seine Mitarbeiterin scheinbar administrative Aufgaben erledigt habe, bleibe die gesetzlich vorgeschriebene Kernaufgabe eines Berufsbetreuers die Erledigung höchstpersönlicher Angelegenheiten der zu betreuenden Personen. Diese Aufgaben könnten und dürften auf keinen Fall anderen Personen übertragen werden, die nicht Betreuer seien. Darüber hinaus habe der Beklagte ihm – dem Kläger – gegenüber angegeben, die amtsgerichtlichen Aufträge durch durchschnittlichen Abbau der Betreuungen, durch betreuungsrechtliche Aufhebungen, Wegzug oder Tod der Klienten zu verringern. Im Rahmen der Ermittlungen habe sich jedoch herausgestellt, dass der Beklagte trotz angeblich schwerer Krankheit offensichtlich sogar aus der Klinik heraus in der Lage gewesen sei, für das Amtsgericht Siegburg mit Datum vom 1. September 2015 sechs persönlich unterzeichnete Vergütungsanträge zu stellen. Insoweit scheide eine Mitarbeiterin als Vertretung aus. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 habe der Beklagte angegeben, dass er den Betrieb seines Betreuungsbüros mittlerweile verringert und Frau S. seine Vertretung grundsätzlich vollumfänglich übernommen habe. Diese habe die Vertretung tatsächlich jedoch nur drei Tage später aufgegeben. Zudem habe Frau S. in ihrer Vernehmung angegeben, dass der Beklagte sie in der Zeit vom 5. bis 16. Oktober 2015, nach seinem Klinikaufenthalt, vertreten habe. Im Anschluss an seinen Klinikaufenthalt habe sich der Beklagte weiterhin im Krankenstand befunden. Gleichwohl habe er sich unstrittig am 28. September 2015 bei seiner Mitarbeiterin Frau I1. , seiner Vertreterin Frau S. , der Leiterin des Betreuungsbüros der Stadt C. , Frau C2. , und der Mitarbeiterin des Amtsgerichts C. , Frau I2. , per E-Mail gemeldet und angegeben: “Sehr geehrte Damen, ich bin aus dem Krankenstand zurück und habe meine Tätigkeiten wieder aufgenommen.“ Darüber hinaus habe er unstrittig Frau C2. als Leiterin des Betreuungsbüros der Stadt C. durch E-Mail vom 15. Oktober 2015 mitgeteilt, dass er freie Kapazitäten zur Übernahme neuer Klienten habe. Derzeit betreue er 29 Personen. Bei allmählicher Aufstockung sei er zur Übernahme weiterer 11 Betreuungen bereit und in der Lage. Damit sei bewiesen, dass er schon während der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit seine Nebentätigkeit weiter ausgeübt und den Betrieb des Betreuerbüros entgegen eigenem Bekunden noch weiter ausgebaut habe. Demgegenüber sei er im Schreiben vom 20. August 2015 und im Anhörungsschreiben vom 4. Januar 2016 zum Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung auf die schwerwiegenden disziplinarrechtlichen Konsequenzen für den Fall der Fortsetzung seiner Nebentätigkeit hingewiesen worden. Davon unbeeindruckt habe er diese Tätigkeit uneingeschränkt fortgesetzt. Er habe sogar versucht, sie weiter auszubauen. Bei der zuständigen Stelle habe er auf „freie Kapazitäten“ hingewiesen. Er habe gegenüber seinem Dienstherrn zumindest über mehrere Monate die Unwahrheit gesagt und sich dienstlichen Anweisungen hartnäckig widersetzt. Dadurch habe er schuldhaft gegen seine Wohlverhaltens- und Gehorsamspflicht und seine Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz für den Beruf verstoßen. Der Beklagte habe eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung begangen, indem er die Nebentätigkeit in Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit ausgeübt habe. Besonders schwer wiege, dass der Beklagte die Ausübung der Nebentätigkeit selbst nach dem ausdrücklichen Verbot vom 20. August 2015 und dem Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung nicht beendet, das Gegenteil indes wahrheitswidrig gegenüber der Behörde angegeben habe. Der monatelange Pflichtenverstoß sei daher mit direktem Vorsatz erfolgt. Selbst die Einleitung des Disziplinarverfahrens habe den Beklagten unbeeindruckt gelassen. Er habe damit das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn systematisch ausgenutzt und missbraucht, so dass dieses unwiderruflich beschädigt sei. Der Beklagte habe sich über längere Zeit in beträchtlichem Umfang seiner Nebentätigkeit gewidmet, sich erfolgreich ein zweites existentielles Standbein als Berufsbetreuer aufgebaut und mit seinem Verhalten deutlich gemacht, kein Interesse an seinem Amt zu haben. Dies habe er letztlich auch mit seinem Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zum Ausdruck gebracht. Damit habe er verdeutlicht, dass er lediglich seine eigenen Interessen für maßgeblich halte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er weiter als Betreuer tätig sei. Letztlich offenbare der Beklagte damit eine innere Lösung aus seiner beamtenrechtlichen Pflichtenstellung. Auch habe das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit durch das Handeln des Beklagten erheblichen Schaden genommen. Der C3. H. -B. habe am 17. Februar 2016 und am 14. August 2016 einen Artikel über den Fall unter der Überschrift „Ein Jahr krank: Polizist verdient trotzdem weiter im Nebenjob“ bzw. „Polizist kämpft um Nebenjob“ veröffentlicht. Der Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt, weil er vorsätzlich seiner Nebentätigkeit im Krankenstand nachgegangen sei und diese sogar noch ausgebaut habe, obwohl ihm dies mehrfach ausdrücklich untersagt worden sei und er auch im Vorfeld gewusst habe, dass seine Nebentätigkeitsgenehmigung vom 5. Januar 2012 mit entsprechenden Auflagen versehen gewesen sei. Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe seien nicht ersichtlich. Nicht zu folgen sei seiner Argumentation im Klageverfahren bezüglich des Widerrufs der Nebentätigkeitsgenehmigung, er habe seine Betreuertätigkeit als therapeutische Maßnahme zur Gesundwerdung durchführen müssen. Ein Unrechtsbewusstsein sei bis zum heutigen Tage ausgeblieben. Angesichts der Schwere der Dienstpflichtverletzung sei das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, er sei bereits 2007 wegen eines „Burn-Out“ für die Dauer von drei Monaten erkrankt gewesen. Dies habe in unmittelbarem Zusammenhang mit den damaligen Belastungen des Dienstes gestanden. Als Folge habe er seitdem seinen Dienst überwiegend in Teilzeit versehen. Im Laufe des Jahres 2014 sei er erneut, von ihm zunächst unerkannt, an einem „Burn-Out“ bzw. an Depressionen und einer narzisstischen Angststörung erkrankt. Im Januar 2015 sei es zu einem Schlüsselerlebnis, welches die Erkrankung zum vollständigen Ausbruch gebracht habe, gekommen, als er aufgrund seiner Angststörung nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Polizeipräsidium zu betreten. Nach seiner Reha-Maßnahme sei er von der Polizeiärztin untersucht worden, die ihm gesagt habe, dass er dauerhaft dienstunfähig sei und nie wieder in den Polizeivollzugsdienst zurückkehren würde. Zudem habe die Ärztin ihm geraten, seine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit zu machen und hierauf seinen weiteren Werdegang zu konzentrieren. Im Hinblick auf seine Betreuungstätigkeiten habe er zunächst Räumlichkeiten im Büro des Zeugen E. und in 2013 eigene Räumlichkeiten zu einem Mietzins von 400,00 Euro angemietet. Mit Frau I1. habe er im Oktober 2013 eine Vollzeitkraft eingestellt. Innerhalb der einzelnen übertragenen Betreuungen habe man die anfallenden Arbeiten im Prinzip in zwei Bereiche aufteilen können. So sei es zum einen immer wieder nötig gewesen, mit den jeweilig betreuten Personen persönlichen Kontakt zu haben und diesen gegenüber Hilfestellungen bis hin zu „deutlichen Ansprachen“ zu machen. Zum anderen habe es gegolten, eine ganze Reihe von administrativen Aufgaben zu erledigen, die insbesondere mit dem anfallenden Schriftverkehr, zum Teil auch der Vermögensverwaltung für die Betreuten einhergingen. In seiner internen Arbeitsteilung habe er den persönlichen Kontakt mit den jeweilig Betreuten geregelt, während er die rein „buchhalterische Tätigkeit“ auf die hierfür eingestellte Bürokraft ausgelagert habe. Dabei habe aber auch Frau I1. regelmäßig Kontakte zu den Betreuten gehalten. Dies entspreche der üblichen Organisationsform innerhalb von Betreuungsbüros. 2015 habe er den Betrieb verringert fortgeführt. Sein Eigenanteil an persönlicher Arbeit sei äußerst gering gewesen. Zudem habe er mit Herrn E. seit 2013 bis heute einen Beratungsvertrag geschlossen. Danach berate ihn dieser in EDV- und medizinischen Fragen für ein monatliches Entgelt von 500,00 Euro. Der Beratungsvertrag laufe unter anderem, um sich steuerlich „was zurückzuholen“. Nach der Kündigung von Frau I1. habe er seine Ehefrau und seinen Bruder als Minijobber für kurze Zeiträume eingestellt. Zwar sei ihm mitgeteilt worden, dass er seine Nebentätigkeit nicht weiter ausüben dürfe. Diese habe aber seine gesundheitliche Heilung nicht beeinträchtigt. Seine zeitlich nur geringfügige Tätigkeit sei dem Behandlungsprozess nicht abträglich gewesen. Dies gelte umso mehr, als seine Bürokraft den überwiegenden Teil seiner Arbeit erledigt und er eine ganze Reihe von langjährig von ihm Begleiteten zu betreuen gehabt habe. Bei ihnen habe sich die Notwendigkeit der persönlichen Ansprache über Jahre hinweg sehr ermäßigt. Dass sich die Nebentätigkeit vielmehr als gesundheitsfördernd denn der Gesundheit abträglich darstelle, belege das fachärztliche Gutachten des ihn behandelnden Psychiaters. In den Zeiten der Reha-Maßnahme hätten ihn zwei Berufsbetreuer vertreten. Sie hätten jeweils einen Zeitraum von drei Wochen abgedeckt. Dabei habe jedoch nur einmal einer der Vertreter überhaupt persönlich in Betreuungsangelegenheiten auftreten müssen. Sämtliche anderen Arbeiten seien von seiner Bürobeschäftigten übernommen worden. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung sei er berechtigt gewesen, seiner Nebentätigkeit weiter nachzugehen. Ihm sei schon seit der polizeiärztlichen Untersuchung im Jahr 2015 klar gewesen, dass er vorzeitig aus dem Polizeidienst (unter Hinnahme beachtlicher Einbußen bei den Versorgungsbezügen) würde ausscheiden müssen. Deshalb sei er wirtschaftlich darauf angewiesen gewesen, sich für die Zeit nach dem Polizeivollzugsdienst eine berufliche Beschäftigung zu schaffen. Schließlich müsse er seinen familiären Unterhaltsverpflichtungen nachkommen. Deshalb habe er in der Fortsetzung der Nebentätigkeit die einzige Möglichkeit zur Behandlung seiner Erkrankung und der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit seiner Familie gesehen. Trotz der Einnahmenhöhe sei sein tatsächlicher zu versteuernder Gewinn aufgrund der laufenden Kosten des Büros gering gewesen. Er habe die Betreuung vornehmlich übernommen und fortgeführt, um anderen Menschen zu helfen und um die für Frau I1. geschaffene Vollzeitstelle nicht zu gefährden. Finanzielle Vorteile habe ihm der Betrieb wegen privater Nutzungsmöglichkeit des über das Büro laufenden Fahrzeugs gebracht. Zudem habe er die ratenweise Rückzahlung eines ursprünglich aus anderen wirtschaftlichen Gründen, der Überbrückung des Leerstands des zuvor von ihm und seiner ersten Ehefrau gemeinsam bewohnten Hauses, aufgenommenen Darlehens in Höhe von 50.000,00 Euro über das Betreuungsbüro steuerlich geltend machen können. Der Kläger habe aus nicht nachvollziehbaren Gründen das Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit und sodann Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zunächst weder eingeleitet noch vorangetrieben. Dies sei erst auf seinen Antrag hin geschehen. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben über die Art und den Umfang der Tätigkeiten des Beklagten sowie seines Gesundheitszustands durch Vernehmung der Zeugen I1. und E. sowie der sachverständigen Zeugen Dr. med. U. und Dr. med. N1. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2018 verwiesen. Durch Urteil vom gleichen Tag, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Zur Begründung seiner hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Berufung macht der Beklagte geltend, das angegriffene Urteil enthalte einige fehlerhafte Feststellungen. 2015 habe er nicht insgesamt 13 neue Betreuungsfälle übertragen bekommen. Hierzu könne die Direktorin des Amtsgerichts Bonn als Zeugin gehört werden. Er habe nicht 1.200 Stunden mit angeblich 230 Heimbesuchen während seiner Erkrankungszeit aufgewendet. Die Zeugin I1. habe schließlich angegeben, die überwiegende Tätigkeit im Rahmen des Betreuungsbüros durchgeführt zu haben. Aus den Jahresberichten lasse sich auch nach ihrer Einschätzung nicht der tatsächliche Stundenaufwand ableiten. Das Verwaltungsgericht habe nicht näher ausgeführt, welche angeblich gesetzlich vorgeschriebenen Kernaufgaben der Betreuer selbst durchführen müsse. Dies seien im Übrigen nur wenige. Das ergebe sich auch aus der Arbeitshilfe der Betreuungsvereine. Auch hierzu könne die Direktorin des Amtsgerichts C. gehört werden. Angesichts der Schilderung von Dr. N1. als Zeuge könne die Tätigkeit auch mit Blick auf ihren Umfang die Gesundheit nicht nachhaltig nachteilig beeinflusst haben. Zutreffend habe der Zeuge hierbei ausschließlich Aufsichtsführung im geringen Umfang zu Grunde gelegt. Im Übrigen wiege das Dienstvergehen nicht so schwer, dass die Höchstmaßnahme geboten sei. Die Anordnung, die Nebentätigkeit sofort einzustellen, sei mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn unverhältnismäßig gewesen. Auch Beamte müssten sich nicht „vertragsbrüchig“ verhalten. Betreuerverträge gegenüber einem Amtsgericht seien nicht sofort kündbar. Allerdings habe er dem Amtsgericht anzeigen müssen, künftig nicht mehr als Betreuer tätig sein zu können. Darüber hinaus seien mehrere Gesichtspunkte des Streitfalls mildernd zu berücksichtigen. Er habe seinerzeit erkannt, nicht mehr (voll) dienstfähig zu werden. Daher habe er sich in der Zwangslage gesehen, im Fall des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand Versorgungsabschläge ausgleichen zu müssen. Erst nach Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand die Nebentätigkeit fortzusetzen, wäre mangels Betreuungsfällen dann nicht mehr möglich gewesen. Schon während seiner Tätigkeit als Betreuer sei er psychisch stark angegriffen gewesen. So hätten ihn Existenzängste sehr belastet. Daher habe er nicht wie ein gesunder Beamter ordnungsgemäß abwägen können zwischen persönlichen Interessen und der Pflicht, während Krankheitszeiten Nebentätigkeiten zu unterlassen. Hinzu komme, dass die Öffentlichkeit nicht verstehe, wenn ein auf den vorzeitigen Ruhestand wartender Beamter während einer Krankheit seiner Nebentätigkeit nicht nachgehen dürfe. Wegen der geringen Versorgungsbezüge müsse eine während des Ruhestands zulässige Nebentätigkeit möglicherweise auch schon in der Zeit dienstunfähiger Erkrankung stattfinden können. Zumindest müsse insoweit das generelle Verbot (Unterlassen der Nebentätigkeit zum Vermeiden von Ansehensschädigung) eingeschränkt werden. Schließlich sei es der Kläger, der ihn trotz seiner offenkundigen Dienstunfähigkeit über mehrere Monate hinweg nicht in den vorzeitigen Ruhestand versetzt habe. Fehlerhaft nehme das Verwaltungsgericht an, er habe mit der Nebentätigkeit gegen seine Genesungspflicht verstoßen. Insoweit habe Dr. N1. als sachverständiger Zeuge ausdrücklich ausgeführt, die Nebentätigkeit sei letztlich sein einziger Halt gewesen. Es sei nicht erkennbar, woher das Verwaltungsgericht seine Erkenntnis nehme, die amtliche Betreuung stelle schon für Gesunde eine Belastung dar, zudem erfordere sie umfangreiche kaufmännische Tätigkeit. Das Gegenteil ergebe sich aus den Angaben von Dr. N1. . Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages. Ergänzend macht er geltend, die Darstellung einer wirtschaftlichen Zwangslage sei nicht nachvollziehbar. Das Verlangen sofortiger Einstellung der Nebentätigkeit sei schon deshalb verhältnismäßig, weil entsprechende Hinweise über etwa sieben Monate lang erfolgt gewesen seien. Durchgehend fehle es an Anhaltspunkten, dass der Beklagte auch nur versucht habe, seine Betreuungen langfristig abzugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten zu Recht wegen eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. I. In tatsächlicher Hinsicht trifft der Senat dieselben Feststellungen wie das Verwaltungsgericht, auf dessen Urteil er insoweit zwecks Vermeidens von Wiederholungen mit folgenden Maßgaben Bezug nimmt (Urteilsabdruck S. 14, fünfter Absatz bis S. 21, Ende des zweiten Absatzes): Die genaue Zahl neu erhaltender Betreuungsfälle in den Jahren 2014 und 2015 kann auf sich beruhen. Jedenfalls sind es ausweislich des Akteninhalts pro Kalenderjahr sowohl 2014 als auch 2015 mehrere Betreuungen gewesen, die der Beklagte erstmals übernommen hat. Auch der Beklagte selbst bestreitet im Übrigen nicht, im April 2016 noch in über 30 Betreuungsverfahren eingesetzt gewesen zu sein. Zu dieser Zeit war seine vormalige Vollzeitmitarbeiterin, die Zeugin I1. , seit über einem Vierteljahr schon nicht mehr bei ihm beschäftigt. Vor diesem Hintergrund war dem Hilfsbeweisantrag nicht nachzugehen, „dass der Beklagte im Jahr 2015 keine dreizehn Betreuungsfälle vom Amtsgericht C. erstmalig übertragen bekommen hat“. Die Direktorin des Amtsgerichts C. hat unter dem 3. Februar 2015 gegenüber dem Ermittlungsführer schriftlich Folgendes mitgeteilt (Beiakte V Blatt 31): „In den Jahre (scil.: n) 2014 und 2015 erfolgten jeweils 13 neue Bestellungen, im Jahr 2016 bislang eine. Derzeit ist Herr T. noch in 10 laufenden Verfahren als Betreuer tätig.“ Bei dieser Sachlage stellt sich die gegenläufige Behauptung als eine solche „ins Blaue hinein“ dar. Für sie spricht kein greifbarer Anhaltspunkt. Ungeachtet dessen ist, wie ausgeführt, die exakte Anzahl neuer Betreuungsfälle in den Jahren 2014 und 2015 (selbst mit Blick auf das Persönlichkeitsbild des Beklagten) unerheblich. Besonders hervorzuheben sind allerdings folgende Betätigungen, die sich auch auf die Zeit nach Entlassung der Mitarbeiterin I1. zum Ablauf des 31. Dezember 2015 beziehen (Beiakte IV): Abrechnung gegenüber dem Amtsgericht (AG) Bonn zum Az. 36 XVII 887/14 für die Zeit vom 29. Oktober 2014 bis 28. Oktober 2015 mit dem Hinweis „letzter persönlicher Kontakt am 17.11.2015“; Abrechnung gegenüber dem AG Bonn zum Az. 36 XVII 701/12 für die Zeit vom 1. November 2014 bis 31. Oktober 2015 mit den Hinweisen „letzter persönlicher Kontakt am 25.11.2015“ und „Frau … wird durch … wöchentliche Besuche durch meine Mitarbeiterin & mich versorgt“; Abrechnung vom 15. Oktober 2015 gegenüber dem AG C. zum Az. 36 XVII 676/14 für die Zeit vom 23. September 2014 bis 22. September 2015 mit den Hinweisen auf einmal pro Woche Aufsuchen in der Wohnung und Bürobesuche sowie letzter persönlicher Kontakt „heute“; Abrechnung gegenüber dem AG C. zum Az. 36 XVII 748/12 für die Zeit vom 01. Oktober 2014 bis 30. September 2015 mit den Hinweisen auf persönliche Besuche im Heim / Krankenhaus und „letzter persönlicher Kontakt am 28.10.2015“; Abrechnung gegenüber dem AG Bonn zum Az. 36 XVII 278/10 für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 30. November 2015 mit Hinweisen auf persönliche Besuche und „letzter persönlicher Kontakt am 10.12.2015“; Abrechnung gegenüber dem AG Bonn zum Az. 36 XVII 1220/12 für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 30. November 2015 mit Hinweisen auf persönlichen Kontakt durch Haus- und Bürobesuche sowie „letzter persönlicher Kontakt am 23.12.2015“; Schreiben an das AG Bonn vom 12. Februar 2016 zum Az.: 36 XVII 108/16, in dem es heißt: „…mit Beschluss vom 05.02.2016 wurde ich … zum vorläufigen Betreuer … bestellt.“; Schreiben an das AG Bonn vom 6. Januar 2016 zum Az.: 36 XVII 1313/15, in dem es heißt: „…Aktuell habe ich das … Generalkonsulat in L. … angeschrieben,… Die Prüfung auf Ansprüche … verliefen negativ…“; Schreiben an das AG Bonn vom 23. November 2016 zum Az.: 36 XVII 1229/15, in dem es heißt: „…habe ich in der letzten Woche zweimal und heute erneut in der Klinik besucht, die Erkenntnisse von Sozial-, Gesundheits- und Ordnungsamt telefonisch abgefragt sowie … Fallgespräche geführt, mit der … Tochter habe ich gestern ein erörterndes Telefonat geführt…“; Schreiben an das AG C. vom 6. Januar 2016 zum Az.: 36 XVII 1229/15, in dem es heißt: „…wurde am 04.01.2016 absprachegemäß erstmals in ihrer Wohnung aufgesucht…“. Schon auf der Grundlage dieser wenigen Einblicke liegt auf der Hand, dass der Beklagte weder nur geringfügige noch erst recht keinerlei Betreuungstätigkeiten während Zeiten seiner Krankschreibung ausgeübt hat. Der Versuch der Berufungsbegründung geht fehl, die auf vom Betreuer selbst durchzuführenden Kernaufgaben (so das Verständnis des Beklagten zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 29 des Urteilsabdrucks) als gering zu behaupten. Das Gericht stimmt im Gegenteil mit dem Verwaltungsgericht vollkommen darin überein, dass den Beklagten bereits mit Blick auf die Rollen als Berufsbetreuer (gegenüber den bestellenden Amtsgerichten und betreuten Personen) sowie als Arbeitgeber (jedenfalls bis 31. Dezember 2015 – Stichwort: Kündigung gegenüber der Zeugin I1. ) Leitungs- und Kontrollaufgaben trafen. Das Berufungsvorbringen gibt Anlass zu folgenden ergänzenden Hinweisen: Die Überlegung führt nicht weiter, dass der Beklagte weniger als 1.200 Stunden mit angeblich 230 Heimbesuchen während seiner Erkrankungszeit aufgewendet habe. Das Verwaltungsgericht hat hierzu Folgendes ausgeführt: „Aufgrund der Auswertung der im disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren beigezogenen Aktenbestandteile der Betreuungsakten der Amtsgerichte Bonn und Siegburg steht fest, dass der Beklagte im Zeitraum von November 2014 bis Februar 2016 für seine Betreuungstätigkeiten gegenüber den Amtsgerichten ca. 55.000 Euro in Rechnung gestellt hat, wobei er rund 230 Heimbesuche und ca. 1.200 Stunden abgerechnet hat. Aus den abgerechneten Stunden ergibt sich allerdings nicht zwangsläufig , wie viele Stunden davon der Beklagte selbst tatsächlich geleistet hat. Zu Gunsten des Beklagten ist davon auszugehen, dass seine Tätigkeiten in zeitlicher Hinsicht acht Wochenstunden nicht überschritten haben.“ (Hervorhebungen durch den Senat) Vor diesem Hintergrund ist das Beklagtenvorbringen nicht erheblich. Ohne Erfolg bleibt die weitere Erwägung, die Zeugin I1. habe die überwiegende Tätigkeit im Rahmen des Betreuungsbüros durchgeführt. Zum einen ist bereits ihren Angaben gegenüber dem Ermittlungsführer zu entnehmen, dass auch der Beklagte im Jahr 2015 einen nicht unerheblichen (!) Teil der anfallenden Arbeit erledigt hat. Zum anderen blendet der Beklagte aus, dass ausschließlich er derjenige gewesen ist, der nach außen hin Inhaber des Betreuungsbüros in der hier zu beurteilenden Zeit von Januar 2015 bis Ende Juli 2016 gewesen ist. Das gilt auch für den Einwand, „dass die höchstpersönlich vom Betreuer durchzuführenden Aufgaben im Rahmen einer Betreuung sehr begrenzt sind und nur wenig Zeit in Anspruch nehmen“ (vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 3. April 2018). Auch insoweit war dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag nicht nachzugehen. Schon aus (zutreffender) Sicht des Beklagten handelt es sich dabei primär um eine Rechtsfrage. Dessen ungeachtet fehlt ihr die Rechtserheblichkeit. Maßgeblich ist nicht, was generell gilt, sondern was der Beklagte als Betreuer tatsächlich gearbeitet hat. Der – nicht geringe – Umfang seiner Betätigung wird namentlich aus den diesbezüglichen (oben bereits zum Teil aufgeführten) Abrechnungen deutlich. Ihnen liegen unter anderem „persönliche Besuche“ durch den Betreuer zu Grunde. Selbst wenn man auf der Grundlage der Zeugenaussage I1. gegenüber dem Ermittlungsführer und vor dem Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass etwa 15% der in seinem Betreuungsbüro anfallenden Aufgaben durch den Beklagten selbst in der Zeit der Beschäftigung auch von Frau I1. (also: bis 31. Dezember 2015; danach fiel diese Mitarbeiterin kraft Kündigung weg) erledigt wurden, bleibt – wie ausgeführt – schon in dieser Zeit Einiges für den Beklagten als bestellten Betreuer übrig. II. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat der Beklagte ein einheitliches schweres Dienstvergehen begangen. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. 1. Durch die dargestellten Tätigkeiten im Rahmen seiner Berufsbetreuung hat der Beklagte gegen seine aus § 34 Satz 1 BeamtStG folgende Pflicht zur Gesunderhaltung bzw. Genesungspflicht verstoßen. Der Beamte, der in einem besonderen Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn steht, ist im Falle krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Dazu gehört, dass er seine Kräfte schont und sie nicht vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken, einsetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1992– 1 D 2.91 –, juris Rn. 38. Daher verstößt ein Beamter, der während einer Krankschreibung Nebentätigkeiten ausübt, gegen die Pflicht zum vollen beruflichen Einsatz, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang generell geeignet ist, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zumindest zu verzögern. Eines konkreten medizinischen Nachweises bedarf es insoweit nicht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.1999– 1 D 49.97 –, juris Rn. 51, und vom 14.11.2001– 1 D 60.00 –, juris Rn. 20, sowie Beschluss vom 17.07.2013 – 2 B 27.12 –, juris Rn. 8. a) Es kann offen bleiben, ob nicht schon bloße Telefonate mit Betreuten generell geeignet waren, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Beklagten zu verzögern. Jedenfalls Tätigkeiten wie persönliche Besprechungen oder Besuche von Betreuten vor Ort (siehe hierzu namentlich die Feststellungen unter I.) stellen Tätigkeiten dar, die ihrer Art und ihrem Umfang nach generell geeignet waren, die Genesung des Beklagten nachteilig zu beeinflussen. Dem auf (angeblich ausgebliebene) konkrete nachteilige Wirkungen abstellenden Beklagtenvorbringen kommt demgemäß (auch für die Frage des Vorsatzes) keine Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund kann auf sich beruhen, dass der Zeuge Dr. N1. , ersichtlich ausgehend von sehr geringfügigen Tätigkeiten des Beklagten, eine (im Übrigen: konkrete) nachteilige Beeinflussung des Gesundheitszustands nicht angenommen hat. Der Senat legt seiner Entscheidung die entsprechenden Zeugenangaben mit Blick auf § 65 Abs. 4 LDG NRW zu Grunde. Gegenüber dem Verwaltungsgericht hat der Zeuge Dr. N1. bekundet, der Beklagte habe ihm gegenüber nie genaue Angaben zum Umfang seiner Tätigkeit gemacht. Er, der Zeuge, habe insbesondere die Zahl der Betreuungen nicht gekannt. Er sei davon ausgegangen, dass die Tätigkeit vor der Krankschreibung etwa 10-15 Wochenstunden ausgemacht habe, später weniger. In Krankheitszeiten seien aus seiner Sicht ggf. sechs Stunden in Betracht gekommen. Allerdings habe er keine genaue Stundenzahl empfohlen, zumal er nicht gewusst habe, wie viel der Beklagte mache. Weder das Wahrnehmen von Gerichtsterminen noch Heimbesuche fielen aus seiner Sicht unter den Begriff „aufsichtsführende Rolle“, als die er die Tätigkeit des Beklagten während der Krankschreibung verstanden habe. Im Anschluss an diese Angaben hat der Zeuge bekundet, er denke nicht, dass die Betreuertätigkeit den Genesungsprozess verzögert oder behindert hat. Des Weiteren hat er mitgeteilt, eine zu hohe Stundenzahl sei dem Genesungsprozess nicht förderlich, wenn jemand (wie der Beklagte) ohnehin (scil.: beruflich) überfordert sei. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass auch der Beklagte selbst gegenüber dem Verwaltungsgericht von einer „burn-out-Symptomatik“ gesprochen hat. Die Einschätzung, der Beklagte habe zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Juli 2016 ausschließlich Aufsichtsführung in geringem Umfang betrieben, ist angesichts der diametral gegenläufigen Aktenlage in Verbindung mit den erfolgten Aussagen namentlich der Zeugin I1. als reine Schutzbehauptung zu bewerten. Das gilt umso mehr, wenn man sich vergegenwärtigt, dass der Beklagte selbst im Spätsommer 2015 dem Amtsgericht Bonn seine Bereitschaft mitgeteilt hat, im Anschluss an seine Reha-Maßnahme weitere Betreuungsfälle zu übernehmen. Schließlich lässt sich dies auch der Erläuterung seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat entnehmen. Danach habe es sich bei den ab dem Jahr 2010 aufgebauten Betreuungsfällen überwiegend um Abhängige mit dem Bedarf einer engen Führung gehandelt. Hinzu treten der vom Verwaltungsgericht bereits hervorgehobene hartnäckige Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG) – Urteilsabdruck S. 25 f. – und der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) – Urteilsabdruck S. 32 ff. –. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die einschlägigen Ausführungen, die es nach eigenständiger Prüfung teilt. b) Der Beklagte handelte – worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat (Urteilsabdruck S. 34 unter 4.) – vorsätzlich. Dies lässt sich nicht zuletzt aus seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ableiten, wonach ihm (spätestens) nach dem 28. September 2015 klar gewesen sei, die Nebentätigkeit aufgeben zu müssen, zugleich aber nicht in den Polizeidienst zurückkehren zu können. c) Die Ausübung dieser Nebentätigkeit stellt eine innerdienstliche Dienstpflichtverletzung dar. Eine solche erfordert, dass das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C6.14 –, juris Rn. 11. Die Ausübung der Nebentätigkeit stellt sich als innerdienstlich dar, da sie unmittelbar mit der dienstlichen Tätigkeit des Beklagten verknüpft war, ihre Eigenschaft als Nebentätigkeit gerade aufgrund der Dienststellung des Beklagten erlangte. Vgl. auch BVerwG, Urteile vom 08.09.2004 – 1 D 18.03 –, juris Rn. 57, und vom 06.06.2007 – 1 D 8.06 –, juris Rn. 19. III. Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen führt nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände zur Aberkennung des Ruhegehalts. 1. Ausgangspunkt für die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW). Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW). Hat ein Beamter durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Der endgültige Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Das Ruhegehalt ist abzuerkennen, wenn der Beamte als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2010 – 2 B 121.09 –, juris Rn. 5. So liegt der Fall hier. a) Auszugehen ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW von der Schwere des Dienstvergehens ("insbesondere"). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C62.11 –, juris Rn. 39. Für die Ahndung von Nebentätigkeiten während Krankheitszeiten steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße – ähnlich wie beim Ausüben von Nebentätigkeiten ohne erforderliche Genehmigung – grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d.h. ob die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrnimmt. Vgl. zu ungenehmigten Nebentätigkeiten BVerwG; Urteile vom 01.06.1999 – 1 D 49.97 –, juris Rn. 54, und vom 11.01.2007 – 1 D 16.05 –, juris Rn. 59, sowie Beschluss vom 17.07.2013– 2 B 27.12 –, juris Rn. 7. Dies zu Grunde gelegt, indiziert die Schwere des Dienstvergehens die Höchstmaßnahme. aa) Die Ausübung einer Nebentätigkeit in Krankheitszeiten wiegt bereits für sich schwer. In einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis wie dem Beamtenverhältnis werden die Beteiligten - anders als in einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts - rechtlich umfassend in Anspruch genommen. Ein Beamter, der in einem besonderen Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn steht, ist im Falle krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Wie dargestellt hat der Beklagte durch sein Verhalten in neun Fällen auch gegen seine Gesunderhaltungs- bzw. Genesungspflicht verstoßen. Dazu gehört, dass er seine Kräfte schont und sie nicht vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken, einsetzt. Der Beklagte hat sich offenbar spätestens nach Abschluss seines stationären Aufenthalts im September 2015 in der Lage gefühlt, im Rahmen seiner Nebentätigkeit professionelle Leistungen zu erbringen. Er hat damit die Zeit seiner Erkrankung zu Erwerbszwecken genutzt. Fühlt ein Beamter sich aber bereits imstande, Dienstleistungen auch nur im beschränkten Umfang zu erbringen, so handelt er pflichtwidrig, wenn er sie nicht seinem Dienstherrn anbietet, der ihm die Besoldung weiterzahlt und ihm aus Anlass der Krankheit soziale Vorteile gewährt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2001 – 1 D60.00 –, juris Rn. 27 m.w.N. Das gilt erst recht, wenn man die für November 2015 zunächst vorgesehene schrittweise Wiedereingliederung des Beklagten bedenkt. bb) Erschwerend hinzu kommt hier vor allem der längere Zeitraum der Nebentätigkeit während Krankheitszeiten. Es handelt sich nicht um ein gelegentliches Tätigwerden des Beklagten. Vielmehr zeichnen die Dauer und der Umfang der Tätigkeiten das Bild eines Zweitberufs, der geeignet war, dem Beklagten eine nicht unerhebliche Einkommensquelle zu erschließen, ihm gewissermaßen ein „zweites Standbein“ zu sichern. Dem entspricht die (sinngemäße) Angabe des Beklagten schon in seiner Klage gegen den Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung, er habe sich in gewisser Weise beruflich neu orientiert. Diese Motivation, die im Übrigen deutlich die Abkehr des Beklagten von seinem Dienstherrn ebenso wie von seinen Dienstpflichten ausdrückt, trägt zur besonderen Schwere der Pflichtverletzungen bei. cc) Zur Schwere des Dienstvergehens trägt weiter maßgeblich bei, dass der Beklagte die Nebentätigkeit auch noch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens fortgeführt hat. Auch dies zeigt deutlich das Ausmaß dieser Tätigkeit und ihre Bedeutung für den Beklagten. dd) Erschwerend wirkt sich weiter aus, dass die (auf der Grundlage „zurückhaltender“ Angaben zunächst genehmigte) Nebentätigkeit auch materiell rechtswidrig war. Sie hätte nicht genehmigt werden können bzw. der Widerruf der Nebentätigkeit erwies sich als rechtmäßig. Nach § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW (2009) ist eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt. Wer, wie der Beklagte seinerzeit, langfristig erkrankt ist, kann nicht zeitgleich in nicht unerheblichem Umfang einer Zweitbeschäftigung im Umfang eines Zweitberufs nachgehen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln in seinem den jetzigen Beklagten betreffenden Beschluss vom 31.10.2016 – 19 K 1756/16 –. Die darin enthaltenen Bewertungen zur Rechtmäßigkeit des seinerzeit umstrittenen Widerrufs der Nebentätigkeitsgenehmigung teilt es nach eigenständiger Prüfung. Angesichts der dargestellten Erschwerungsgründe legt damit die Schwere des Dienstvergehens die Höchstmaßnahme nahe. b) Unabhängig vom Vorstehenden ist in diesem Zusammenhang auf Folgendes aufmerksam zu machen: Die Höchstmaßnahme ist selbst dann geboten, wenn man zu Gunsten des Beklagten die Zeit seiner Nebentätigkeiten von Anfang Januar 2015 bis Ende August 2015 (nachweisbarer Erhalt der Mitteilung des Dienstherrn, dass Nebentätigkeit während Krankheit auszuscheiden hat) ausblendet, also die Zeit von September 2015 bis Ende Juli 2016 in den Blick nimmt. Bereits dieser Zeitraum für sich genommen – aber auch derjenige nach Entlassung der Mitarbeiterin I1. zum Ablauf des 31. Dezember 2015 bis zum 31. Juli 2016 – ist mit einer über ein halbes Jahr dauernden Nebentätigkeit trotz krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit so erheblich, dass die Aberkennung des Ruhegehalts angezeigt ist. 2. Ist demzufolge das Aberkennen des Ruhegehalts Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 17 m.w.N. Das ist nicht der Fall. a) Zunächst ist einer der in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts "anerkannten" Milderungsgründe, der das Verhalten des Beklagten in milderem Licht erscheinen ließe, nicht zu erkennen. aa) Insbesondere fehlen selbst angesichts der Beeinträchtigungen, die sich aus den ärztlichen Bescheinigungen ergeben, konkrete Anknüpfungstatsachen dafür, dass die Fähigkeit des Beklagten, das Unrecht der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, (zudem:) wegen einer seelischen Störung oder wegen eines anderen Eingangsmerkmals im Sinne von § 20 StGB aufgehoben oder zumindest erheblich gemindert war (§ 21 StGB). bb) Der Milderungsgrund einer „Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase“ im Tatzeitraum kann dem Beklagten ebenfalls nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C3.12 –, juris Rn. 40 f. m.w.N. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nicht erkennbar. Auch mit Blick auf mögliche psychische Beeinträchtigungen des Beklagten ist nichts dafür ersichtlich, dass er „aus der Bahn geworfen“ war; bereits die planvolle Fortführung seiner Nebentätigkeit spricht entscheidend dagegen. cc) Die zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat thematisierten finanziellen Schwierigkeiten angesichts der Einbehaltung seiner Dienstbezüge und der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen vier Kindern führen nicht auf den anerkannten Milderungsgrund des Handelns in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage. Es ist schon nichts für eine seinerzeitige Existenzbedrohung des Beklagten ersichtlich. b) Das Fehlen anerkannter Milderungsgründe besagt allerdings nicht zwangsläufig, dass gegen den Beklagten wegen des ihm zur Last fallenden Dienstvergehens die Höchstmaßnahmen verhängt werden müsste. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW kann mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen, wenn sie zum Erfüllen eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C63.11 –, juris Rn. 25. Hiervon ausgehend führt die prognostische Gesamtwürdigung sämtlicher be- und entlastender Gesichtspunkte des Streitfalls zu der Bewertung, dass es nicht möglich ist, von der durch die Schwere des dem Beklagten zur Last fallenden Delikts indizierten Höchstmaßnahme abzusehen. Durchgreifende Milderungsgründe zugunsten des Beklagten sind nicht ersichtlich. Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass der Beklagte offenbar seiner Nebentätigkeit unbeeinträchtigt nachgegangen. Ist kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer krankhaften Beeinträchtigung der Einsichts- oder der Steuerungsfähigkeit des Beklagten – unterhalb der Schwelle der §§ 20, 21 StGB – greifbar, ist auch nicht vor einem solchen Hintergrund eine abweichende Beurteilung angezeigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 – 2 B 85.16 –. Auf sich beruhen kann, ob Betreuungsverträge – so das Vorbringen der Berufung – nicht sofort kündbar sind. Schon der erste Blick auf § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1888 (Aufhebung der Nebentätigkeitsgenehmigung), § 1908h Abs. 1 Satz 1 BGB (Entlassung aus wichtigem Grund) legt die Annahme nahe, dass Betreuungen im Notfall auch rasch beendet werden können. Indes ist im Streitfall nichts dafür erkennbar noch erst recht geltend gemacht, dass der Beklagte auch nur einen entsprechenden Versuch gegenüber den betreffenden Amtsgerichten unternommen hat. Im Gegenteil hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, der Beamte hätte sich kümmern müssen. Diese Äußerung lässt erkennen, dass der Beklagte derartiges Handeln unterlassen hat. Die behauptete Zwangslage im Vorgriff auf den vorzeitigen Ruhestand wertet das Gericht als reine Schutzbehauptung. Unabhängig davon hätte es auch aus damaliger Sicht des Beklagten nahegelegen, zumindest für eine Übergangszeit etwa die beiden für die Zeit des Klinikaufenthalts im Sommer 2015 herangezogenen Personen einzuschalten. Das Gericht unterstellt zu Gunsten des Beklagten, dass er psychisch stark angegriffen gewesen ist und dass ihn Existenzängste sehr belastet haben. Warum in einer solchen Situation auch ausgeschlossen gewesen sein soll, sich Hilfe zwecks ordnungsgemäßer Abwägung und Entscheidungsfindung zu holen (und sei es bei Betreuerkollegen oder beim Amtsgericht), erschließt sich nicht. Das Gericht erteilt der Erwägung eine Absage, die Öffentlichkeit verstehe nicht, wenn ein auf den vorzeitigen Ruhestand wartender Beamter während einer Krankheit seiner Nebentätigkeit nicht nachgehen dürfe. Der Beklagte vermengt unzulässig die jetzige Betrachtung in die Vergangenheit mit der Perspektive zum Zeitpunkt des aktiven Dienstes. 2015 und 2016 war zunächst mitnichten von einer Lage auszugehen, in der der vorzeitige Ruhestand die einzig in Betracht kommende Lösung auch nur hätte sein können. Dessen ungeachtet brächte die Öffentlichkeit im Gegenteil kein Verständnis auf, wenn ein Beamter unabhängig von den bestehenden beamtenrechtlichen Genehmigungserfordernissen auch in Krankheitszeiten, die ggf. in einen vorzeitigen Ruhestand münden, trotz mehrfacher Ermahnung zum Unterlassen der Nebentätigkeit in erheblichem Umfang weiter nachgeht. Für die Forderung, das generelle Verbot insoweit einzuschränken, ist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten kein Raum. Die beamtenrechtlichen Regelungen zum Nebentätigkeitsrecht geben den zu beachtenden Rechtsrahmen vor. Im Übrigen bietet die fortlaufende Alimentation dem Beamten auch in einer solchen Situation finanzielle Absicherung. Die Berichterstattung in der Presse hat das Gericht nicht zum Nachteil des Beklagten gewertet. c) Nachteilig zu berücksichtigen ist allerdings des Weiteren, dass die im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu Tage getretenen Gesichtspunkte erhebliche Persönlichkeitsmängel des Beklagten offenbaren, die ihn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vertrauensunwürdig und damit für das Beamtenverhältnis untragbar erscheinen lassen. Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW) erfasst die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es ist daher zu prüfen, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder als persönlichkeitsfremdes Verhalten hiervon abweicht. Daher können bzw. müssen auch Feststellungen zu Verhaltensweisen des Beamten getroffen werden, die nicht Gegenstand des zur Last gelegten Dienstvergehens sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2010 – 2 B84.09 –, juris Rn. 14 (für § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG). Zu Lasten des Beklagten ist daher zu berücksichtigen, dass er unter anderem mit Verfügung vom 20. August 2015 auf mögliche Konsequenzen seines entsprechend bezeichneten Fehlverhaltens aufmerksam gemacht worden war. Auch dies hat er sich nicht zur Pflichtenmahnung dienen lassen. Vielmehr hat er seine Nebentätigkeit offenbar unbeeindruckt fortgesetzt. d) Das Ausmaß der vom Beklagten zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gibt keinen Anlass, sein Dienstvergehen in milderem Licht zu sehen. Wie dargelegt ist angesichts der umfänglichen Tätigkeit einer nicht genehmigungsfähigen Tätigkeit der Vertrauensverlust besonders groß. e) Bei einer abschließenden Gesamtabwägung des Gewichts des dem Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens, der ihn be- und entlastenden Umstände seines Persönlichkeitsbildes sowie des erheblichen Ausmaßes der von ihm zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gelangt das Gericht zu der Bewertung, dass als Sanktion für sein Fehlverhalten allein die Höchstmaßnahme angezeigt ist. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. Er ist daher im Beamtenverhältnis nicht mehr tragbar, ihm ist das Ruhegehalt abzuerkennen. 3. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für ein Beamtenverhältnis endgültig zerstört. Die Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. VII. Hinreichende Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Unterhaltsbeitrags nach §§ 12 Abs. 2, 10 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW fehlen. Hiernach kann das Gericht die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ganz oder teilweise ausschließen, soweit der Beamte der Gewährung nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Eine fehlende Bedürftigkeit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist nicht hinreichend deutlich erkennbar. Umgekehrt besteht erst recht kein Anlass, die Laufzeit des Unterhaltsbeitrags zu verlängern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.