Urteil
3d A 2759/17.BDG
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1107.3D.A2759.17BDG.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 18. März 1974 geborene Beklagte wurde nach Abitur, Wehrdienst und erfolgreich absolvierter Ausbildung zum Bankkaufmann am 1. September 1997 in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes beim Bundeskriminalamt (BKA) eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kriminalkommissaranwärter ernannt. Nach „gut“ bestandener Laufbahnprüfung wurde er am 1. September 2000 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Kriminalkommissar zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung vom 1. März 2003 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Kriminalkommissar ernannt und am 15. Februar 2007 zum Kriminaloberkommissar befördert. Der Beklagte wurde zunächst dem polizeilichen Staatsschutz in N. zugewiesen, wo er bis März 2002 mit Internet-Recherchen in Staatsschutz-Angelegenheiten befasst war. Danach war er im technischen Servicezentrum für Informations- und Kommunikationstechnologien tätig. Seit dem 1. August 2004 war er dem Mobilen Einsatzkommando (MEK; Dienstort: N. ) zugewiesen. Der Beklagte erhielt im Juli 2002 wegen herausragender Leistungen eine Leistungsprämie in Höhe von 1.830 EUR, im August 2003 eine Leistungsprämie von 670 EUR und von November 2008 bis Oktober 2009 eine Leistungszulage von 150 EUR monatlich. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung als Kriminaloberkommissar (für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 28. Februar 2011) erhielt er die Gesamtnote 7 (Übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen); die beiden früheren Beurteilungen (Juni 2006 bis Mai 2009 und Juni 2006 bis September 2008) endeten jeweils mit der Gesamtnote 6 (Entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden). Die letzte Regelbeurteilung als Kriminalkommissar von Oktober 2006 für den Zeitraum von Juni 2003 bis Mai 2006 schloss mit der Gesamtnote 9 (Übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen), nachdem frühere Beurteilungen durchweg die Gesamtnote 6 ausgewiesen hatten. Der Beklagte ist seit September 2009 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei (2010 und 2012 geborene) Kinder hervorgegangen. Im Jahr 2012 führte die Staatsanwaltschaft C. ein Ermittlungsverfahren gegen einen britischen Staatsbürger wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie der Herstellung und Verbreitung von Kinder- und Jugendpornografie. Diese Ermittlungen ergaben, dass der Beschuldigte jenes Verfahrens in großem Umfang die hergestellten kinder- und jugendpornografischen Bild- und Filmdateien über das Internet gegen Entgelt veräußert hatte und der Beklagte als Kunde bei ihm registriert war. Ferner ergaben sich Hinweise darauf, dass letzterer am 16. Oktober 2010 einen Betrag von 85,00 EUR an ihn übermittelt hatte. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft C1. im Juni 2013 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts des Verschaffens bzw. Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften ein (Az.: 774 Js 276/13 SE). Am 8. August 2013 durchsuchte die Polizei die Wohnung des Beklagten in C1. sowie die von ihm genutzten Diensträumlichkeiten des Bundeskriminalamtes in N. . In der Wohnung wurden u.a. mehrere Computer und Datenträger sichergestellt, darunter eine unter Nr. 1.23.2.1 asservierte CD-ROM. In den Diensträumen wurden im Schreibtisch des Beklagten mehrere Festplatten und CD’s sichergestellt, darunter eine unter Nr. 2.3 asservierte Festplatte Samsung und eine unter Nr. 2.7.16 asservierte CD‑ROM. Eine Auswertung des Asservats Nr. 2.7.16 durch die Polizei führte zu dem Ergebnis, dass 34 als kinderpornografisch eingestufte Bilddateien, 19 als jugendpornografisch angesehene Bilddateien sowie 13 Bilddateien, auf denen für kinder-/ jugendpornografische Internet-Seiten geworben werde, vorhanden waren. Die Auswertung des Asservats Nr. 1.23.2.1 ergab, dass auf der CD 2.176 Bilddateien gespeichert und 750 dieser Bilddateien in einem kennwortgeschützten Unterordner abgelegt seien; bei den nicht verschlüsselten Bilddateien handele es sich fast ausschließlich um zulässige pornografische oder Aktbilder; kinder- und/ oder jugendpornografische Dateien seien nicht darunter (Bericht vom 16. August 2013, Bl. 90 f. der Strafakte). In einem Auswertebericht des Polizeipräsidiums C1. vom 21. März 2014 wird im Hinblick auf das Asservat 2.3 ausgeführt (Bl. 148 der Strafakte): „Insgesamt fanden sich 256 kinderpornografische Bilddateien, aufgeteilt in 8 KiPo‑Hashwerttreffer, 136 KiPo-Bilddateien mit bislang unbekannten Hashwerten und 112 KiPo-Posing-Bilddateien. (…) Sämtliche Bilddateien waren bereits gelöscht, konnten jedoch forensisch wiederhergestellt werden. (…) Weiter fand sich auf dem Asservat eine Serie mit 5.448 Posing-Bilddateien, teilweise lediglich fragmentarisch, in einem Verzeichnis mit dem Namen „Jessi“, in denen über einen offensichtlich längeren Zeitraum mehrerer Jahre verteilt eine weibliche Jugendliche, überwiegend leicht bzw. aufreizend bekleidet, teils sexualisiert posiert und dabei offensichtlich vom Fotografen angeleitet wird. Von diesen Bilddateien wurden 21 Dateien exemplarisch in einer Berichtstabelle erfasst und dem Auswertebericht hinzugefügt.“ Mit Schriftsatz vom 19. August 2014 nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten zum Ermittlungsergebnis wie folgt Stellung: Der Beklagte habe in den vergangenen Jahren in seiner Freizeit vom häuslichen PC aus regelmäßig– zeitweise geradezu exzessiv – auf Internetangebote mit pornografischen Inhalt zugegriffen. Er habe dies zumeist nachts und regelmäßig unter Einfluss von Alkohol getan. Er sei auf „normale“ Pornografie fixiert gewesen und habe sich große Mengen pornografischen Materials angeschaut und zum Teil heruntergeladen, das geschlechtliche Betätigung von Erwachsenen dargestellt habe. Bei seinen nächtlichen Streifzügen sei er gelegentlich auch auf Material gestoßen, das– nach heutigen Maßstäben – dem Bereich der Jugend- oder sogar Kinderpornografie zuzurechnen sei. Aus Neugier habe er auch derartige Dateien geöffnet und manche davon heruntergeladen und gespeichert. Diese Dateien zeigten aber keine Szenen, in denen es zu sexuellen Handlungen an Kindern und Jugendlichen oder gar zu einem sexuellen Missbrauch gekommen sei. Beim Beschuldigten des Ausgangsverfahrens habe er keine Dateien erworben. Auf dem Asservat 2.3 seien Dateien rekonstruiert worden, die der Beklagte im Jahr 2007 gespeichert und bereits kurze Zeit später wieder gelöscht habe. Zum damaligen Zeitpunkt – vor der Reform des §184b StGB mit Wirkung vom 31. Oktober 2008 – seien das Sichverschaffen und der Besitz von pornografischen Schriften dieser Art nicht strafbar gewesen. Hinzu komme, dass insoweit zwischenzeitlich Verjährung eingetreten sein dürfte. Hinsichtlich der auf dem Asservat 2.7.16 gespeicherten und von ihm nicht gelöschten Dateien sei bislang nicht feststellbar, wann sie gespeichert worden seien. Sei dies vor November 2008 geschehen, sei das Sichverschaffen noch nicht strafbewehrt gewesen. Zur Last gelegt werden könne ihm dann allenfalls der Besitz, dessen er sich aber nicht mehr bewusst gewesen sei. Die fraglichen Dateien lägen allenfalls im „alleruntersten Bereich des Strafbaren“. Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens habe er sich einer psychotherapeutischen Behandlung unterzogen. Heute sei er „clean“. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Die Staatsanwaltschaft C1. führte in ihrem Abschlussvermerk vom 15. September 2014 aus: Der Beklagte sei eines Vergehens nach § 184b Abs. 1 StGB hinreichend verdächtig. Die Schwere der Schuld stehe einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a Abs. 1 StPO nicht entgegen. Die Einlassung des Beklagten, die anlässlich der Datenauswertung wiederhergestellten Bilder auf dem Asservat 2.3 bereits in rechtsverjährter Zeit (2007) gelöscht zu haben, sei nicht zu widerlegen. Bei den verbleibenden tatbestandsrelevanten Bildern i.S.d. §§ 184b und 184c StGB handele es sich um ca. 16 kinder- und 6 jugendpornografische Dateien. Die Darstellungen bewegten sich im unteren Bereich des strafrechtlich relevanten Spektrums – insbesondere würden auf den Bildern keine sexuellen Handlungen von Erwachsenen an Kindern sowie weder Geschlechts-/Oral- noch Analverkehr von Kindern und Jugendlichen gezeigt. Mit Verfügung vom 18. September 2014 stellte die Staatsanwaltschaft C1. das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages von 5.000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung vorläufig ein. Nachdem der Beklagte die ihm auferlegte Zahlung geleistet hatte, stellte sie das Verfahren mit Verfügung vom 26. Februar 2015 endgültig ein. Bereits mit Verfügung vom 9. September 2013 hatte der Präsident des BKA ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften eingeleitet und dieses Verfahren zugleich im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft C1. ausgesetzt. Mit Schreiben vom 11. September 2013 hatte der Geheimschutzbeauftragte des BKA in der Person des Beklagten ein Sicherheitsrisiko festgestellt. Mit Bescheid vom 31. März 2014 hatte der Präsident des BKA dem Beklagten, der bis dahin Überstundenausgleich in Anspruch genommen hatte oder krankgeschrieben war, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte verboten und ihm ein Hausverbot erteilt. Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 setzte der Präsident des BKA das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten fort und dehnte es auf den Vorwurf aus, dieser habe im Jahr 2007 über ein in seinem seinerzeitigen Büro stehendes dienstliches Notebook pornografische Dateien aus dem Internet heruntergeladen. Der Ausdehnung lagen Stellungnahmen zweier Beamter des BKA zugrunde, die im September 2007 bemerkt hatten, dass im Büro des Beklagten über ein dienstliches Notebook pornografische Filme aus dem Internet heruntergeladen worden waren. Der Präsident des BKA unterrichtete den Beklagten über die Fortsetzung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens und bestellte einen Ermittlungsführer. Auf Antrag der Klägerin ordnete der erkennende Senat mit Beschluss vom 12. August 2015 (Az.: 3d A 1146/15.BDG) die Beschlagnahme des Sonderbandes zum Az. 774 Js 276/13 SE – Staatsanwaltschaft C1. – und der Asservate Nr. 1.23.2.1, 2.3 und 2.7.16 sowie die Durchsuchung des Asservats 1.23.2.1 an. Das BKA wertete die Asservate aus und gelangte zu der Einschätzung, dass 229 der auf dem Asservat 2.7.16 vorhandenen Bilddateien als kinder- bzw. jugendpornografisch sowie 121 der auf dem Asservat 2.3 vorhandenen Bilddateien als kinderpornografisch anzusehen seien. Die Verschlüsselung der 750 in einem Unterordner auf dem Asservat 1.23.2.1 abgelegten Bilddateien konnte auch das Kriminalistische Institut des BKA nicht überwinden. Der Ermittlungsführer legte unter dem 6. April 2016 seinen Ermittlungsbericht vor, der zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagte habe 229 kinder- bzw. jugendpornografische Bilddateien (Asservat 2.7.16) sowie 121 kinderpornografische Bilddateien (Asservat 2.3) besessen und dadurch die Straftatbestände der §§ 184b Abs. 1 und 184c Abs. 1 StGB verwirklicht. Darüber hinaus habe er am 26. September 2007 pornografische Dateien (Filme) mit einem dienstlichen Notebook aus dem Internet (über einen dienstlichen Internetanschluss) heruntergeladen. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nahm nach Einsichtnahme in die Dateien mit Schriftsatz vom 25. Mai 2016 wie folgt zum Ermittlungsbericht Stellung: Die Einschätzung des BKA, dass auf dem unter Nr. 2.7.16 asservierten Datenträger – entgegen der Bewertung durch die Staatsanwaltschaft C1. – Kinder und Jugendliche beim Geschlechts- und Oralverkehr gezeigt würden, könne er nicht teilen. Ein hinreichend sicherer Nachweis sei insoweit nicht zu führen. Das gelte zum einen in Bezug auf das Alter der abgebildeten Mädchen. Denn in der „Branche“ würden sehr häufig kindlich und jugendlich wirkende Darstellerinnen ausgewählt, die tatsächlich 18 Jahre und älter seien, dem Betrachter aber den Eindruck vermitteln sollten, deutlich jünger zu sein. Zum anderen sei es auch nicht zutreffend, dass die abgebildeten Personen beim Geschlechts- und Oralverkehr gezeigt würden. Dass auf den Bildern zum Teil auch der Schambereich des Mädchens zu erkennen sei, mache die Bilder nach der im Zeitpunkt der Speicherung geltenden Rechtslage noch nicht zu pornografischen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 teilte der Präsident des BKA dem Beklagten seine Absicht mit, Disziplinarklage zu erheben und wies ihn auf sein Recht hin, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen. Hiervon machte der Beklagte keinen Gebrauch. Die Klägerin hat am 16. September 2016 Disziplinarklage erhoben. Sie hat dem Beklagten vorgeworfen, 1. im Jahr 2007 121 kinderpornografische Bilddateien, die auf der unter Nr. 2.3 asservierten Festplatte gespeichert gewesen sein, besessen zu haben, 2. bis zum 8. August 2013 229 kinder- bzw. jugendpornografische Bilddateien, die auf der unter Nr. 2.7.16 asservierten CD gespeichert seien, besessen zu haben, 3. am 26. September 2007 pornografische Dateien (Filme) mit einem dienstlichen Notebook aus dem Internet (über einen dienstlichen Internetanschluss) heruntergeladen zu haben. Sie hat diese Vorwürfe wie folgt konkretisiert: Auf der Kopie des Asservates 2.3, welches im Original in den Diensträumen des Beklagten aufgefunden worden sei, habe eine Vielzahl von strafrechtlich relevanten (nach Angaben des Beklagten im Jahr 2007) gelöschten Bilddateien wiederhergestellt werden können. Hierbei sei zunächst im Rahmen einer Vorauswahl ein gewisser Anteil der über 256 auf diesem Asservat befindlichen Bilddateien aussortiert worden, welche nicht relevante Inhalte aufgewiesen hätten. Es seien insgesamt 196 Bilddateien (Einzelbilder und Bilderserien) mit möglicherweise strafrechtlich relevantem Inhalt übrig geblieben, die näher zu bewerten gewesen seien. Hiervon seien nach Auffassung der Klägerin insgesamt 121 (im Einzelnen bezeichnete und beschriebene) Bilder als kinderpornografisch im Sinne des § 184b Abs. 1 StGB in der im Jahr 2007 geltenden Fassung vom 27. Dezember 2003 anzusehen. Denn es handele sich hierbei ausschließlich um Abbildungen von Kindern in unnatürlicher, geschlechtsbetonender Körperhaltung. Auf der Kopie des Asservates 2.7.16, welches im Original ebenfalls in den Diensträumen des Beklagten aufgefunden worden sei, sei eine Vielzahl von strafrechtlich relevanten Bilddateien entdeckt worden. Hierbei sei zunächst im Rahmen einer Vorauswahl ein erheblicher Teil der über 6.749 auf diesem Asservat befindlichen Bilddateien aussortiert worden, welche nicht pornografische, eindeutig erwachsenenpornografische sowie pornografische Bildinhalte aufgewiesen hätten, bei denen das Alter der abgebildeten Personen nicht eindeutig bestimmbar gewesen sei. Es seien insgesamt 1.546 Bilddateien (Einzelbilder und Bilderserien) mit möglicherweise strafrechtlich relevantem Inhalt übrig geblieben, die näher zu bewerten gewesen seien. Hiervon seien nach Auffassung der Klägerin 229 (im Einzelnen bezeichnete und beschriebene) Bilder als kinder- bzw. jugendpornografisch anzusehen. Weit überwiegend handele es sich hierbei um geschlechtsbetonende Abbildungen von Kindern oder Jugendlichen. Darüber hinaus habe in einem Fall ein Bild festgestellt werden können, auf welchem eine Minderjährige bei der Vornahme des Geschlechtsverkehrs mit einem Erwachsenen abgebildet worden sei, und in zwei Fällen seien Bilder vorhanden gewesen, die Minderjährige bei der Vornahme von Oralverkehr zeigten. Am Abend des 26. September 2007 seien zwei Beamte des BKA von einem Einsatz in die Dienststelle nach N. zurückgekommen. Beim Durchqueren des Durchgangsbüros, das der Beklagte genutzt habe, hätten sie ein Notebook bemerkt, das per Netzwerkkabel mit dem Internet verbunden gewesen sei und auf das pornografische Dateien heruntergeladen worden seien. Nachdem sie den Dienstvorgesetzten verständigt hätten, sei etwa 30 Minuten später der Beklagte erschienen, habe das Gerät vom Netz getrennt und mitgenommen. Gegenüber einem der Beamten habe der Beklagte sich dafür entschuldigt, dass er pornografische Dateien heruntergeladen habe; er habe um Stillschweigen gebeten. Welche Dateien und in welchem Umfang diese heruntergeladen worden seien, habe allerdings nicht mehr nachvollzogen werden können. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte durch die ihm vorgeworfenen Handlungen seine Pflicht zu einem achtungswürdigen und vertrauensgerechten Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verletzt und damit ein schwerwiegendes einheitliches Dienstvergehen begangen habe. Der Besitz kinderpornografischer Bilddateien stelle bei einem Polizeibeamten angesichts des Amtsbezugs eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung dar, bei der grundsätzlich der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet sei. Hier sei trotz der Einstellung des Strafverfahrens die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens angezeigt. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Dienstherrn sowie der Allgemeinheit sei endgültig zerstört. Es handele sich bei dem Beklagten um einen Polizeivollzugsbeamten, dessen dienstliche Aufgabe gerade in der Verhinderung von (entsprechenden) Straftaten zu sehen sei. Er habe die Datenträger in den Diensträumen des BKA aufbewahrt, sodass es sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen handele. Anders als im Strafverfahren festgestellt sei durchaus auch Material der „härteren“ Kategorie aufgefunden worden, welches Geschlechts- und Oralverkehr mit Kindern darstelle. Dem BKA komme im Bereich der Bekämpfung von Kinder- und Jugendpornografie aufgrund seiner Zentralstellenfunktion eine Schlüsselrolle in Deutschland zu, so dass dahingehend festzustellende Verstöße sich besonders negativ auf das Vertrauen der Allgemeinheit auswirkten. Milderungsgründe kämen dem Beklagten nicht zugute; insbesondere habe er nicht nachgewiesen, dass er das von ihm behauptete Suchtverhalten in Bezug auf den Konsum von pornografischem Material inzwischen mit therapeutischer Hilfe überwunden habe. Auch das Herunterladen pornografischen Materials sei von Gewicht, weil es für das IT-System des BKA ein Sicherheitsrisiko darstelle. Auf gerichtliche Aufforderung hat die Klägerin Ausdrucke der Dateien vorgelegt, deren Besitz dem Beklagten mit der Disziplinarklage zur Last gelegt wird. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu erkennen. Er hat vorgetragen: Die Verhängung der Höchstmaßnahme sei schon im Hinblick darauf nicht gerechtfertigt, dass das Strafverfahren wegen geringer Schuld eingestellt worden sei. Die von der Klägerin vorgenommene Bewertung der Bilddateien als kinderpornografisch in 121 Fällen (Asservat 2.3) sowie als kinder- bzw. jugendpornografisch in 229 Fällen (Asservat 2.7.16) sei fehlerhaft. Zum einen ordne die Klägerin in einer Vielzahl von – beispielhaft näher bezeichneten – Fällen die abgebildeten Personen zu Unrecht der Gruppe der Kinder bzw. Jugendlichen zu. Zum anderen handele es sich in vielen Fällen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um (kinder-)pornografische Darstellungen im Sinne des seinerzeit geltenden Strafrechts. Das bloße Fotografieren eines nackten Kindes sei nach der Rechtslage von 2003 nicht strafbar gewesen. Nach der einschlägigen Gesetzesfassung sei zudem die Bestimmung eines Kindes erforderlich, an sich sexuelle Handlungen vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund bewerte die Klägerin die auf dem Asservat 2.3 ehemals gespeicherten und wiederhergestellten Dateien durchgehend falsch. Allenfalls zwei der Abbildungen hätten bei Anlegung des von der Rechtsprechung vorgegebenen Maßstabs einen strafrechtlich relevanten Inhalt. Ähnliches gelte für die weit überwiegende Mehrzahl der inkriminierten Dateien auf dem Asservat 2.7.16. Hier fehle es in den meisten Fällen an dem durch die Rechtsprechung entwickelten Tatbestandsmerkmal der „sexualbetonten Körperhaltung“. Auf die von der Klägerin benannten Kriterien „geschlechtsbetonende Abbildungen“, Abbildungen, auf denen „auch der Schambereich des Mädchens zu erkennen ist“ oder darauf, dass „der Intimbereich fokussiert wird“, komme es nicht an. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass die Schwere des ihm zur Last fallenden Dienstvergehens sich am unteren Rand bewege. Er habe eine zweistellige Zahl von tatsächlich strafrechtlich relevanten Dateien heruntergeladen und auf Datenträgern gespeichert. Keine der Abbildungen zeige Kinder und Jugendliche beim Geschlechts- oder Oralverkehr. Nicht einmal eine Handvoll sei überhaupt dem Bereich der „härteren“ Pornografie zuzuordnen; vielmehr handele es sich fast ausschließlich um sog. Posing‑Aufnahmen. Er habe die Datenträger in die Diensträume verbracht, um sie nach einem Wasserschaden ordnungsgemäß zu entsorgen, sie dann aber vergessen. Das einmalige Herunterladen einer pornografischen Datei auf einen Dienstrechner sei von geringem Gewicht. Der Rechner sei nicht in die IT-Infrastruktur des BKA eingebunden gewesen. Er sei dienstlich nur geringfügig mit dem Problemkreis „Kinder- und Jugendpornografie“ befasst gewesen. Darüber hinaus seien weitere Aspekte zu berücksichtigen, die das Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen ließen. So lägen seine Verfehlungen schon lange zurück. Außerdem habe er bereits im August 2013 aus eigenem Antrieb fachmännische Hilfe in Anspruch genommen, um den exzessiven nächtlichen Konsum von pornografischen Darstellungen im Internet in den Griff zu bekommen. In der Zeit von August bis Dezember 2013 habe er fünf probatorische Sitzungen und sechs verhaltenstherapeutische Gespräche bei Prof. Dr. N1. gehabt. Zwischen Juli 2014 und Februar 2015 habe er sich einer tiefenpsychologisch fundierten Gesprächstherapie bei der Heilpraktikerin für Psychotherapie J. M. C2. unterzogen. Er bereue sein Fehlverhalten unendlich. Jetzt, da er – anders als zu Zeiten seiner nächtlichen Streifzüge durch das Internet – selbst zwei Kinder habe, sei ihm bedrückend deutlich geworden, wie verwerflich es gewesen sei, sich am Anblick nackter Kinder und Jugendlicher zu ergötzen. Gleichsam als Akt der Wiedergutmachung nutze er jede Gelegenheit, seine durch das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erzwungene Freizeit in den Dienst gesellschaftlich relevanter Einrichtungen zu stellen. So engagiere er sich seit Mai 2015 als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Remagen. Der Präsident des BKA hat den Beklagten mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 vorläufig des Dienstes enthoben und einen Teil seiner monatlichen Dienstbezüge einbehalten. Auf Antrag des Beklagten hat das Verwaltungsgericht diese Maßnahmen ausgesetzt (Beschluss vom 17. Oktober 2017, Az.: 37 L 4354/16.BDG). Die Beschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg (Beschluss des Senats vom 20. Juni 2018, Az.: 3d B 1428/17.BDG). Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten in das Amt eines Kriminalkommissars versetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte sei wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens (§ 77 Abs. 1 BBG) zurückzustufen. Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei nicht geboten. Der Beklagte habe seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verletzt, indem er im Jahr 2007 zwei auf der unter Nr. 2.3 asservierten Festplatte gespeichert gewesene kinderpornografische Bilddateien sowie bis zum 8. August 2013 48 kinder- und 47 jugendpornografische, auf der unter Nr. 2.7.16 asservierten CD gespeicherte Bilddateien besessen und außerdem am 26. September 2007 eine pornografische Filmdatei mit einem dienstlichen Notebook über einen dienstlichen Internetanschluss aus dem Internet heruntergeladen habe. Unter den auf dem Asservat 2.3 rekonstruierten Daten, die er nach eigenen Angaben im Jahr 2007 gespeichert und bereits kurze Zeit später wieder gelöscht habe, befänden sich 2 Bilddateien, die als kinderpornografische Schriften im Sinne des § 184b Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der im Jahr 2007 geltenden Fassung vom 27. Dezember 2003 (im Folgenden: StGB 2003) zu bewerten seien, weil sie den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand hätten. Damit habe er eine Straftat nach § 184b Abs. 4 StGB 2003 begangen, die allerdings im Zeitpunkt ihrer Entdeckung wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr strafrechtlich hätte geahndet werden können. Nach § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB 2003 begehe u.a. derjenige einen sexuellen Missbrauch eines Kindes, der dieses dazu bestimme, dass es sexuelle Handlungen an sich vornehme. Das Bestimmen eines Kindes zur Vornahme einer nicht mit Manipulationen an seinem Körper verbundenen sexuellen Handlung werde von dem Tatbestand des § 176 StGB 2003 nicht erfasst. Danach seien zwei der auf dem Asservat 2.3 gefundene Fotos als kinderpornografisch zu bewerten, die ein Mädchen, das deutlich unter 14 Jahren alt sei, mit der Hand in ihrem Slip beim (vermeintlichen) Masturbieren zeigten, also bei der Vornahme sexueller Handlungen an sich. Die Auffassung der Klägerin, weitere 119 der auf dem Asservat 2.3 gespeicherten Bilder seien als kinderpornografisch anzusehen, sei unzutreffend. Der von der Klägerin insofern zitierte Beschluss des Bundesgerichtshofs beziehe sich auf § 176 StGB in einer Gesetzesfassung, die im Jahr 2007 nicht mehr gegolten habe. Der Beklagte habe sich zudem wegen des bis zur Durchsuchung am 8. August 2013 andauernden Besitzes von (mindestens) 48 kinderpornografischen und (mindestens) 47 jugendpornografischen Bilddateien, die auf der unter Nr. 2.7.16 asservierten CD gespeichert gewesen seien, nach § 184b Abs. 4 und § 184c Abs. 4 des Strafgesetzbuches in der im Jahr 2013 geltenden Fassung vom 31. Oktober 2008 (im Folgenden: StGB 2008) strafbar gemacht. Von diesen Normen würden u.a. Schriften erfasst, die sexuelle Handlungen von Kindern bzw. Jugendlichen zum Gegenstand hätten. Hiervon seien „Posing“-Darstellungen jedenfalls dann erfasst, wenn sich aus der Darstellung eine aktive Handlung ergebe, also das aktive Einnehmen bestimmter Körperhaltungen oder Positionen, insbesondere das Posieren in sexualbetonter Körperhaltung. Das treffe für eine Reihe von Bilddateien zu, die im Urteil im Einzelnen benannt und beschrieben sind. Insofern wird auf dessen Gründe verwiesen. Andere – ebenfalls benannte und beschriebene – Bilddateien unterfielen demgegenüber aus im Einzelnen genannten Gründen nicht den genannten im Tatzeitraum geltenden Strafvorschriften. Auch insofern wird auf das Urteil verwiesen. Spätere Gesetzesfassungen seien ohne Bedeutung. Auf Grundlage eines Geständnisses des Beklagten sei ferner erwiesen, dass er ein pornografisches Video mit einem dienstlichen Notebook über einen dienstlichen Internetanschluss aus dem Internet heruntergeladen habe. Durch den Besitz kinder- und jugendpornografischer Bilddateien habe der Beklagte vorsätzlich seine Pflicht verletzt, außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordere. Dabei handele es sich um eine außerdienstliche Pflichtverletzung. Hinsichtlich der beiden kinderpornografischen Bilder auf dem Asservat 2.3 sei nicht nachzuweisen, dass diese bei Verbringung in das Dienstzimmer noch nicht gelöscht gewesen seien. Im Hinblick auf die unter Nr. 2.7.16 asservierte CD-ROM rechtfertige allein die Aufbewahrung im Dienstzimmer nicht die Annahme einer innerdienstlichen Pflichtverletzung. Es habe an einer Einbindung in das Amt des Beklagten oder die damit verbundene dienstliche Tätigkeit gefehlt. Der Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht sei ein Dienstvergehen. Das Begehen von Straftaten nach § 184b und § 184c StGB durch einen Polizeibeamten sei in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Taten wiesen einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf, der Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen habe und in der Öffentlichkeit – insbesondere auch für schutzbedürftige Personen – eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung besitze. Durch das Herunterladen eines pornografischen Videoclips mit einem dienstlichen Notebook über einen dienstlichen Internetanschluss aus dem Internet habe der Beklagte innerhalb des Dienstes ein Verhalten an den Tag gelegt, das der Achtung und dem Vertrauen, die sein Beruf erfordere, nicht gerecht werde. Eine Verletzung der Gehorsamspflicht sei nicht festzustellen, weil die Klägerin eine entgegenstehende Anordnung nicht vorgelegt habe. Das Dienstvergehen sei mit der Zurückstufung des Beklagten in das Eingangsamt seiner Laufbahn zu ahnden. Es wiege nicht so schwer, dass der Beklagte deswegen aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsste. Der außerdienstliche Besitz von kinderpornografischen Schriften könne nicht bereits deliktstypisch als derart gravierend erachtet werden, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gerechtfertigt sei. Die Variationsbreite möglicher Verfehlungen sei zu groß, um generell von einer hinreichenden Schwere der außerdienstlichen Pflichtverletzung ausgehen zu können. Für die disziplinarrechtliche Ahndung solcher Dienstvergehen habe das Bundesverwaltungsgericht aus dem seit 2004 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung bei hinreichendem Dienstbezug – wie hier – auf einen Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzustellen sei. Der Strafrahmen für den Besitz jugendpornografischer Schriften betrage nach § 184c Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Daher reiche bei hinreichendem Dienstbezug der Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung. Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens komme nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspreche. Der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften setze deshalb voraus, dass das Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere also Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen sei. Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens könne im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Sei von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden und sind die Strafverfolgungsorgane damit nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen (vgl. § 153a Abs. 1 StPO), bedürfe der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis komme hier nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht. Bei Polizeibeamten führten Vorsatzstraftaten angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung regelmäßig zu einem mittelbaren Amtsbezug und damit auch zur Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bedeutung außerdienstlichen Verhaltens für das Disziplinarrecht einzuschränken, gelte indes auch für die Beamten dieser Ämter. Statusberührende Disziplinarmaßnahmen kämen deshalb nur bei schwerwiegenden außerdienstlichen Verfehlungen in Betracht. Hiernach komme im Streitfall die Verhängung der Höchstmaßnahme wegen des Besitzes jugendpornografischer Bilder schon im Ansatz nicht in Betracht. Hinsichtlich des Besitzes kinderpornografischer Bilder reiche der Orientierungsrahmen zwar wegen des Dienstbezuges bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die Ausschöpfung dieses Orientierungsrahmens sei aber nicht geboten. Das Verhalten des Beklagten sei aufgrund der Tatumstände, insbesondere also Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, nicht als besonders verwerflich einzustufen. Zudem sei das Strafverfahren nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellt worden und lägen keine disziplinarrechtlich bedeutsamen Umstände vor, die die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen könnten. Die Bedeutung der Einstellung des Strafverfahrens für die Maßnahmebemessung werde nicht dadurch relativiert, dass die Anzahl der zu beurteilenden Fotos größer sei, als die Staatsanwaltschaft bei der Einstellung des Verfahrens angenommen habe. Auf dem Asservat 2.3 befänden sich lediglich zwei – nach dem im Jahr 2007 geltenden Recht – als kinderpornografisch zu bewertende Fotos, die im deutlich unteren Bereich möglicher Begehungsformen einer Straftat nach § 184b Abs. 4 StGB 2003 lägen und nicht erheblich ins Gewicht fielen. Dass sich auf dem Asservat 2.7.16 nicht 16 (so die Bewertung durch die Staatsanwaltschaft C1. ), sondern 48 kinderpornografische und nicht 6 (so die Staatsanwaltschaft C1. ), sondern 47 jugendpornografische Fotos befänden, stelle ebenfalls keinen Umstand dar, der trotz Einstellung des Strafverfahrens die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis gebiete. Bei sämtlichen als kinderpornografisch zu bewertenden Bildern bewegten sich die Darstellungen im unteren Bereich des strafrechtlich relevanten Spektrums; insbesondere würden auf den Bildern weder sexuelle Handlungen von Erwachsenen an Kindern noch Geschlechts-/Oral- oder Analverkehr von Kindern gezeigt. Die Fotos, die Vaginalverkehr eines Mannes mit einem Mädchen sowie Oralverkehr zeigten, seien als jugendpornografisch anzusehen. Sie stellten zudem Ausnahmen dar. Der Besitz von etwa 100 kinder- und jugendpornografischen Bilddateien, die – von drei Ausnahmen abgesehen – Mädchen zeigen, die in geschlechtsbetonten Körperhaltungen posierten, weise noch nicht den für die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme erforderlichen Schweregehalt auf. Es lägen auch keine sonstigen disziplinarrechtlich bedeutsamen Umstände vor, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten. Dass der Beklagte die CD-ROM in seinem Dienstzimmer aufbewahrt habe, stelle lediglich eine räumliche, aber keine inhaltliche Beziehung zu seinem Dienst. Das Herunterladen eines pornografischen Videos über einen Dienst-PC wiege nicht schwer genug, um die Maßnahmebemessung für das einheitliche Dienstvergehen entscheidend zu beeinflussen. Der damalige unmittelbare Vorgesetzte habe es seinerzeit bei einer Ermahnung des Beklagten bewenden lassen und davon abgesehen, den Vorfall höheren Vorgesetzten zu melden. Andererseits lägen keine Milderungsgründe vor, wegen derer auf eine mildere Maßnahme als die gebotene Zurückstufung zu erkennen sei. Für eine verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten im Zeitpunkt der Tatbegehung, eine psychische Ausnahmesituation, ein plötzliches und unvorhergesehenes Ereignis oder außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beklagten zeitweilig aus der Bahn geworfen hätten, sei nichts ersichtlich. Aussagekräftige Bescheinigungen über eine erfolgreich absolvierte (Psycho-)Therapie seien nicht vorgelegt worden. Das Engagement des Beklagten bei der Freiwilligen Feuerwehr könne in Anbetracht der Schwere des Dienstvergehens eine (noch) mildere Disziplinarmaßnahme als die Zurückstufung nicht begründen. Die Klägerin hat gegen das am 23. Oktober 2017 zugestellte Urteil am 3. November 2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 23. Januar 2018 verlängerten Frist mit an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schriftsatz am 27. November 2017 wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe einen unzutreffenden Beurteilungsmaßstab angelegt. Es handele sich sowohl beim Besitz an kinder- und jugendpornografischen Bilddateien als auch beim Herunterladen von Pornofilmen auf dienstliche Rechner des Mobilen Einsatzkommandos beim BKA um schwerwiegende Verfehlungen, die das Vertrauen des Dienstherrn in den Beklagten irreversibel zerstörten. Es handele sich um ca. 100 Bilddateien. Gezeigt würden teils sehr junge Mädchen in eindeutig sexualisierten Posen in entsprechender Kleidung und Inszenierung. Es sei auszuschließen, dass die Kinder freiwillig posiert hätten. Die Bilder hätten der sexuellen Erregung und Befriedigung der Konsumenten gedient. Es könne die Konsumenten nicht privilegieren, dass es noch extremere, erniedrigendere und herabwürdigendere Inszenierungen gebe. Die Folgen sexuellen Missbrauchs könnten ohnehin nur im Einzelfall beurteilt werden. Für sie, die Klägerin, sei der Besitz kinder- und jugendpornografischer Bilddateien mit der Berufsausübung eines Polizeivollzugsbeamten schlicht unvereinbar. Es handele sich um einen schwerwiegenden Verstoß gegen beamtenrechtliche Kernpflichten. Die disziplinarrechtliche Würdigung müsse nicht zwangsläufig mit der strafrechtlichen Bewertung übereinstimmen. Der gegen den Beklagten erhobene disziplinare Vorwurf wiege wesentlich schwerer, als es nach dem Ausgang des Strafverfahrens erscheine. Das Dienstvergehen sei wegen der Aufbewahrung der Datenträger im Schreibtisch in Diensträumen als innerdienstlich anzusehen. Der Beklagte habe sich bewusst über sein Pflichten als mit der Strafverfolgung betrauter Beamter hinweggesetzt. Er habe sich als „Opfer der ‚Edathy-Affäre‘“ bezeichnet und Selbstmitleid bekundet, aber kein Bedauern mit den betroffenen Kinder und Jugendlichen gezeigt. Dies belege das Fehlen der Eignung für ein Amt als Polizeivollzugsbeamter beim BKA. Das Verwaltungsgericht habe den Schweregrad des Herunterladens pornografischer Dateien auf einen dienstlichen Rechner einer Sicherheitsbehörde verkannt. Die Einheit, in der der Beklagte eingesetzt gewesen sei, hätte seit Ende 2005 über vier DSL-Anschlüsse verfügt, darunter ein T-DSL Businessanschluss mit fester IP-Adresse und höherer Datenrate. Als IT-Verantwortlicher/Administrator habe der Beklagte erforderliche Netzwerkverbindungen ohne weiteres herstellen können. Es sei davon auszugehen, dass er schon vor 2007 eine Netzwerkverbindung von seinem Dienstzimmer zum T-DSL-Businessanschluss gelegt habe oder habe legen lassen, an die er das zum Download benutzte Notebook habe anschließen können. Die vom Beklagten verwendete Software sei nicht bekannt. Es könne auch nicht mehr nachvollzogen werden, welche Technik im Einzelnen an den jeweiligen Internet-Anschlüssen betrieben worden sei. Im Jahr 2007 sei auf den dienstlichen Laptops Windows XP installiert gewesen, sodass der Nutzer jede Software habe installieren können. Beim Besuch diverser Pornoseiten und Installation eines Downloadmanagers aus möglicherweise unsicherer Quelle habe die Gefahr bestanden, das System mit Schadcode zu infizieren. Es sei davon auszugehen, dass im Jahr 2007 an demselben Anschluss auch andere dienstliche Rechner angeschlossen gewesen seien, die von Schadcode ebenfalls hätten infiziert werden können. Der Beklagte habe demzufolge mit seinem Download die anderen dienstlichen Rechner im lokalen Netzwerk einer gravierenden Gefahr hinsichtlich Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit ausgesetzt. Auch, wenn eine Gefährdung des Bürokommunikationsnetzes nicht bestanden haben dürfte, habe der Beklagte in jedem Fall gegen die seinerzeit bestehenden IT-Sicherheitsvorschriften in Form der IT-Sicherheitspolicy des BKA verstoßen. Er habe ein dienstliches Laptop und den dienstlichen Internetanschluss verbotswidrig zu privaten Zwecken verwendet und Pornofilme heruntergeladen, die möglicherweise urheberrechtlich geschützt oder durch Schadcode kompromittiert gewesen seien, habe nichtdienstliche, möglicherweise lizenzrechtlich geschützte Download-Software installiert und sei das Risiko einer Gefährdung des Systems eingegangen. Der Sicherheitsverstoß wiege dabei wegen der umfassenden Zugriffsrechte des Beklagten als Administrator, der Sicherheitsempfindlichkeit seines Arbeitsbereichs beim MEK des BKA und der Bedeutung einer Funktionsfähigkeit der IT-Infrastruktur für die Aufgabenerledigung besonders schwer. Hieraus ergebe sich eine besondere Verantwortung des Beklagten. Ohne Bedeutung sei insofern, dass es tatsächlich zu keinem Schaden gekommen sei. Wenn der Beklagte, wie er vortrage, das verwendete Notebook als „stand-alone-Gerät“ am Internet betrieben habe, bleibe zu berücksichtigen, dass auch andere Computer des BKA mit dem Internet verbunden gewesen seien. Diese habe der Beklagte gefährdet. Seine Vorgesetzten hätten in den Beklagten als Administrator gerade beim MEK besonderes Vertrauen gesetzt. Dieses habe er schwerwiegend enttäuscht. Der Beklagte habe das in ihn gesetzte Vertrauen irreparabel zerstört. Ihr, der Klägerin, sei sein weiterer Einsatz im BKA nicht zuzumuten. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, er habe keine Administratorrechte für Netzwerke des BKA besessen. Er sei nicht als Administrator geschult worden. Als Administrator für die von ihm benutzten Computer und das Netzwerk des MEK sei er wegen seiner bei seiner früheren Tätigkeit beim BKA erworbenen Vorkenntnisse eingesetzt worden. Die Sicherheit des internen Netzwerks sei unter anderem durch den Einsatz mobiler Festplatten sichergestellt worden, die vor dem Anschluss von Rechnern ans Neztwerk von diesen getrennt worden wären, Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht in das Amt eines Kriminalkommissars versetzt und ihn nicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. 1. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat dieselben Feststellungen zugrunde wie das Verwaltungsgericht und verweist hierauf. Das bezieht sich sowohl auf die dem Beklagten vorgeworfenen Tathandlungen, die dieser auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt hat, als auch auf die Qualifikation der vom Verwaltungsgericht im Einzelnen benannten Bilddateien als kinder- bzw. jugendpornografisch. Hinsichtlich letzterer folgt der Senat nach eigener Überzeugungsbildung der tatsächlichen und auch der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts in den Gründen des angefochtenen Urteils sowie den dort zum Teil in Bezug genommenen Ausführungen in der Disziplinarklageschrift, auf die ebenfalls verwiesen wird. Der eingehenden und sorgfältigen Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit den Inhalten der fraglichen Bilddateien einerseits und deren rechtlicher Bewertung auf Grundlage der zu den Tatzeitpunkten jeweils anwendbaren Strafvorschriften andererseits ist keiner der Beteiligten im Berufungsverfahren entgegengetreten. Der Senat sieht ebenfalls keinen Grund für eine abweichende tatsächliche oder strafrechtliche Würdigung. 2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass der Beklagte durch das sich aus den genannten Feststellungen ergebende Geschehen, den Besitz von zwei kinderpornografischen Bilddateien im Jahr 2007 sowie von 48 kinder- und 47 jugendpornografischen Bilddateien zum Zeitpunkt der Durchsuchung der von ihm genutzten Diensträume beim BKA in N. sowie das Herunterladen einer pornografischen Datei auf einen dienstlichen Laptop in dem von ihm genutzten Büroraum über einen dienstlichen Internet-Anschluss im September 2007, ein schwerwiegendes einheitliches außer- sowie innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. bzw. BBG). Er hat schuldhaft, und zwar jeweils vorsätzlich, die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt, durch sein Verhalten außer- und innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG a.F. bzw. § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG), und die von seinen Vorgesetzten erlassenen allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 55 Satz 2 BBG a.F.). a. Maßgeblich ist die Rechtslage zu den jeweiligen Tatzeitpunkten, weil sich aus dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 12. Februar 2009 kein materiellrechtlich günstigeres Recht ergibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 – 1 D1.08 –, Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 = juris Rn. 33. b. Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht darin bei, dass es sich bei dem dem Beklagten zur Last fallenden Besitz von kinder- und jugendpornografischen Schriften um ein außerdienstliches Dienstvergehen handelt. Die schlichte Aufbewahrung der Datenträger, auf denen die fraglichen Bilddateien gespeichert waren, im vom Beklagten genutzten dienstlichen Schreibtisch in den Diensträumen des BKA in N. führt für sich genommen nicht zu einer funktionalen Einbindung des Fehlverhaltens in das Amt des Beklagten und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Es handelt sich um eine zufällige räumliche Beziehung der Tatobjekte zum Ort seiner Dienstausübung. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 – 1 D 1.08 –, Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 = juris Rn. 54. Andere Gesichtspunkte, aus denen sich eine solche Einbindung ergeben könnte, benennt die Klägerin nicht und sind auch für den Senat nicht erkennbar. c. Bei außerdienstlichen Verfehlungen reicht die Pflichtverletzung für sich genommen regelmäßig nicht aus, um die Annahme eines Dienstvergehens zu begründen, und zwar selbst dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 – 2 C 83.08 –, BVerwGE 136, 173 = juris Rn. 14 f. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C9.14 –, BVerwGE 152, 228 = juris Rn. 13 ff. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. bzw. BBG ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt maßgeblich von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Vorsätzlich begangenen Straftaten kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. Entscheidend ist zudem, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Der Besitz von kinder- und jugendpornografischen Schriften stellt ohne weiteres ein Verhalten dar, mit dem ein Beamter gegen die Verpflichtung verstößt, mit seinem Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Wer kinderpornografische Schriften besitzt (§ 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F.), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 – 2 C 5.10 –, NVwZ 2011, 303 = juris Rn. 16, – 2 C 13.10 –, NVwZ 2011, 299, und vom 06.07.2000– 2 WD 9.00 –, BVerwGE 111, 291 = juris Rn. 10 f. Der mit § 184b Abs. 4 StGB verfolgte Schutzzweck, die „Märkte“ für kinderpornographische Materialien einzudämmen, um so Kinder vor sexuellen Übergriffen zu bewahren und ihre ungestörte sexuelle Entwicklung zu gewährleisten, ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit, jedenfalls einer überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung – trotz „Liberalisierung“ der gesellschaftlichen Anschauungen auf sexuellem Gebiet – nach wie vor besonders ernst genommen wird. Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen setzen den Täter in hohem Maße der Missachtung aus. Deshalb führt die Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischen Materials durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu einem völligen Ansehensverlust. Vergleichbares gilt für den Besitz jugendpornografischer Schriften. Ungeachtet ihres höheren Alters und ihrer größeren Reife stellte und stellt der Gesetzgeber auch Jugendliche durch § 184c StGB unter den Schutz des Strafrechts vor sexuellem Missbrauch und dessen Wiedergabe in pornografischen Schriften, wenngleich mit gegenüber § 184b StGB geminderter Strafdrohung. Bei einem Polizeibeamten wie dem Beklagten ergibt sich die besondere Eignung, das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen und damit die Disziplinarwürdigkeit derartigen Fehlverhaltens bei – wie hier – außerdienstlicher Begehung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. bzw. BBG) aus dessen Dienstbezug. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen; sie genießen in der Öffentlichkeit– insbesondere auch für schutzbedürftige Personen – eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten – gerade zu Lasten Schutzbedürftiger – begehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C9.14 –, BVerwGE 152, 228 = juris Rn. 22 f. Insofern ist nicht von Bedeutung, wann, ob und in welchem Umfang der Beklagte mit der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten der fraglichen Art dienstlich betraut war oder Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen hatte. Anknüpfungspunkt für die Bewertung ist sein Amt im statusrechtlichen Sinn. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 – 2 C9.14 –, BVerwGE 152, 228 = juris Rn. 16, 23, und – 2 C 25.14 –, juris Rn. 14 ff., jew. m.w.N. d. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Herunterladen der pornografischen Filmdatei demgegenüber um ein innerdienstliches Fehlverhalten handelt. Dieses Geschehen spielte sich nicht nur– wenngleich außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit – gleichsam „zufällig“ innerhalb der Diensträume ab. Vielmehr nutzte der Beklage hierfür gerade die ihm für die Dienstausübung zur Verfügung gestellten dienstlichen Arbeitsmittel, einen Dienstrechner und den für dienstliche Zwecke eingerichteten Internetanschluss. Dies führt zu einer hinreichenden Einbindung in sein Amt und seine dienstliche Tätigkeit. Auch mit diesem Verhalten verstieß der Beklagte – ungeachtet der fehlenden Strafbarkeit – gegen die Verpflichtung zu achtungswürdigem Verhalten. Eine derartige Nutzung dienstlicher, mit Steuergeldern beschaffter und unterhaltener Arbeitsmittel durch einen Beamten zur Befriedigung seiner privaten Bedürfnisse ist dem Ansehen des Berufsbeamtentums abträglich. Dabei reicht die Eignung zur Ansehensbeeinträchtigung aus. Ein Bekanntwerden ist nicht erforderlich. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin die im BKA im fraglichen Zeitraum geltenden Regelungen für die Nutzung von dienstlichen Computern nicht mitgeteilt hat, ist der Senat davon überzeugt, dass diese – jedenfalls – anordneten, dass eine Nutzung ausschließlich für dienstliche Zwecke zulässig war. Dem entspricht es, dass der Beklagte der diesbezüglichen Einschätzung auch im Gerichtsverfahren nicht widersprochen hat. Mit dem Herunterladen der pornografischen Videodatei hat der Beklagte daher auch gegen die Verpflichtung verstoßen, die von seinen Vorgesetzten erlassenen allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 55 Satz 2 BBG a.F.). 3. Der Senat pflichtet der Disziplinarkammer auch darin bei, dass es im Streitfall nach der Schwere des vom Beklagten begangenen außerdienstlichen Dienstvergehens bei Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände nicht erforderlich ist, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil ihm noch ein Restvertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit zuzubilligen ist und auch die von ihm bewirkte Ansehensschädigung nicht seine Entfernung erforderlich macht. Vielmehr stellt die Versetzung in das Amt eines Kriminalkommissars die erforderliche aber auch ausreichende Maßnahme dar, um dem Beklagten das Pflichtwidrige seines Handelns deutlich vor Augen zu führen, seine zukünftig beanstandungsfreie Dienstausübung sicherzustellen und dem von ihm bewirkten Ansehensverlust entgegenzuwirken. Ausgangspunkt für die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 BDG ist die Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG). Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG). Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 – 2 C9.06 –, NVwZ-RR 2007, 695 = juris Rn. 16 m.w.N. Hat ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Der endgültige Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C16.10 –, IÖD 2011, 247 = juris Rn. 31 m.w.N., Beschluss vom 05.07.2010 – 2 B 121.09 –, USK 2010-180 = juris Rn. 5. Führt die prognostische Gesamtwürdigung demgegenüber zu dem Schluss, dass das Vertrauen in den Beamten nicht unwiderruflich zerstört ist, ist die Maßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 – 2 C9.06 –, NVwZ-RR 2007, 695 = juris Rn. 19. Hieran gemessen ist die Bemessungsentscheidung der Disziplinarkammer im angefochtenen Urteil nicht zu beanstanden. Die Einwendungen, die die Klägerin hiergegen vorbringt, greifen nicht durch. a) Auszugehen ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG von der Schwere des Dienstvergehens ("insbesondere"). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C62.11 –, juris Rn. 39. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren unterschiedlichen Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2004 – 1 D18.03 –, ZBR 2005, 91 = juris Rn. 47. Das ist hier der Besitz von kinderpornografischen Schriften. Für dieses Vergehen sah der Gesetzgeber in § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in den hier einschlägigen Fassungen von 2003 und 2008 eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor, während sich das Strafhöchstmaß für den Besitz jugendpornografischer Schriften auf Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr belief (§ 184c Abs. 4 Satz 2 2. Var. StGB 2008). Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen rechtfertigt bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände eine Zurückstufung des Beamten. Demgegenüber ist eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (noch) nicht angezeigt. Der Besitz kinderpornografischer Schriften wiegt generell sehr schwer; in gesteigertem Maße gilt dies für einen Polizisten wie den Beklagten. Der Besitz kinderpornografischer Schriften ist eine schwerwiegende Straftat. Dies zeigt sich schon an der Strafandrohung – Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren –, die der Gesetzgeber – in Verschärfung der zuvor früher geltenden Strafandrohung in § 184 Abs. 5 StGB a.F. - in § 184b Abs. 4 Satz 1 u. 2 StGB ausgesprochen hat. Der Straftatbestand schützt die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 – 2 C5.10 –, NVwZ 2011, 303 = juris Rn. 16, und vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 –, BVerwGE 111, 291 = juris Rn. 10. Auch der Konsument, der sich kinderpornografische Materialien beschafft und besitzt, trägt dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Nur weil diese Produkte „konsumiert“ werden, besteht ein Anreiz für Hersteller und Vertreiber, diese auf den „Markt“ zu bringen und zu diesem Zweck Kinder zu missbrauchen oder missbrauchen zu lassen. Im Hinblick auf den mit der Herstellung solcher Materialien verbundenen Kindesmissbrauch trifft den Verbraucher eine starke mittelbare Verantwortlichkeit. Vgl. RegE BT-Drs. 12/3001, S. 5. Der Besitz kinderpornografischer Bilddarstellungen hat zudem gravierende nachteilige Auswirkungen für die zur Herstellung des Materials missbrauchten Kinder, deren elementare Rechte verletzt werden. Der Besitz kinderpornografischer Bilder trägt nicht nur mittelbar dazu bei, dass die Geschädigten durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden. Hierdurch wird auch in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen, ohne dass sich diese dagegen wehren konnten. Das Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt gerade die Intimsphäre und die engere persönliche Lebenssphäre. Es schützt ferner die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen seine personenbezogenen Daten und persönlichen Lebenssachverhalte offenbart werden sollen. Durch sein Verhalten trägt der Täter zu dieser schwerwiegenden Rechtsverletzung bei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2018 - 2 WD 10.18 –, juris Rn. 26. Der mit § 184b Abs. 4 StGB verfolgte Schutzzweck, die „Märkte“ für kinderpornografische Materialien einzudämmen, um so Kinder vor sexuellen Übergriffen zu bewahren und ihre ungestörte sexuelle Entwicklung zu gewährleisten, ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit, jedenfalls einer überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung – trotz „Liberalisierung“ der gesellschaftlichen Anschauungen auf sexuellem Gebiet – nach wie vor besonders ernst genommen wird. Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen setzen den Täter in hohem Maße der Missachtung aus. Deshalb führt die Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornografischen Materials durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung, wenn nicht zu einem völligen Ansehensverlust. Bei einem Polizeibeamten kommt hinzu, dass er kraft seines Amtes Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen hat und deshalb in der Öffentlichkeit– insbesondere auch für schutzbedürftige Personen – eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung genießt. Verstößt ein solcher Beamter vorsätzlich gegen Strafvorschriften, die den Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch bezwecken, steigert dies die Beeinträchtigung seines Ansehens nachhaltig. Das Ausmaß des Vertrauensverlustes, den der strafbare außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Schriften durch einen Beamten nach sich zieht, führt allerdings nicht zwangsläufig dazu, dass er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Vielmehr ist die Band- bzw. Variationsbreite der jeweiligen Schwere von derartigen Verfehlungen zu groß, um eine Entfernung aus dem Dienst als deliktsbezogene Regeleinstufung zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 – 2 C 13.10 –, NVwZ 2011, 299 = juris Rn. 25, und– 2 C 5.10 –, NVwZ 2011, 303 = juris Rn. 22, und vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, BVerwGE 152, 228 = juris Rn. 30, und – 2 C 25.14 –, DokBer 2015, 323 = juris Rn. 31. Insofern besteht ein Unterschied zum sexuellen Missbrauch von Kindern, der mit einem unmittelbaren Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder verbunden ist, bei dessen Begehung die Verhängung der Höchstmaßnahme Richtschnur der Maßnahmebemessung ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 – 2 C83.08 –, BVerwGE 136, 173 = juris Rn. 18; Beschluss vom 28.06.2010 – 2 B 84.09 –, juris Rn. 15 m.w.N. Vielmehr ist bei der Maßnahmebemessung für den Besitz an kinderpornografischen Schriften von einem Orientierungsrahmen auszugehen. Mit Blick auf den seit 2004 bis zum 26. Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe gilt für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme für den außerdienstlichen Besitz kinderpornografischer Schriften bei Polizisten angesichts der besonderen Dienstpflichten dieser Beamten ein Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung, der bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, BVerwGE 152, 228 = juris Rn. 33, und – 2 C 25.14 –, DokBer 2015, 323 = juris Rn. 34. Die Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt das vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Hierfür bedarf es einer sorgsamen Würdigung aller be- und entlastenden Einzelfallumstände. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften kommt dabei in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugute kommen. BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, BVerwGE 152, 228 = juris Rn. 36, und – 2 C 25.14 –, DokBer 2015, 323 = juris Rn. 37 (Polizisten); Beschlüsse vom 25.05.2012 – 2 B 133.11 –, NVwZ-RR 2012, 607 = juris Rn. 11 (Lehrer), vom 19.03.2013 – 2 B 17.12 –, juris Rn. 5 (Lehrer) und vom 05.04.2013 - 2 B 79.11 –, juris Rn. 5 (Lehrer). Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Dies folgt aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte knüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden. Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck. Sie ist auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung. Ist von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden und sind die Strafverfolgungsorgane damit nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen (vgl. § 153a Abs. 1 StPO), bedarf der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt hier nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C9.14 –, BVerwGE 152, 228 = juris Rn. 37 f. Bei der Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem die besondere Stellung von Polizeibeamten zu berücksichtigen. Weil außerdienstlich begangene Vorsatzstraftaten angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung regelmäßig zu einem mittelbaren Amtsbezug und damit auch zur Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen führten und somit die mit § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG beabsichtigte Begrenzungswirkung für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Pflichtenverstöße bei von Polizeibeamten begangenen Straftaten nur eingeschränkt zum Tragen komme, müsse der außerdienstliche Charakter des Dienstvergehens bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bedeutung außerdienstlichen Verhaltens für das Disziplinarrecht einzuschränken, gelte auch für die Beamten dieser Ämter. Deshalb, so das Bundesverwaltungsgericht, kämen statusberührende Disziplinarmaßnahmen nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C9.14 –, BVerwGE 152, 228 = juris Rn. 39 m.w.N. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist im Streitfall der Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung nicht auszuschöpfen. Das Gewicht des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens indiziert nicht dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Mit Vorbehalten ist bereits die Einstellung des gegen den Beklagten geführten Strafverfahrens gemäß § 153a StPO als Indiz für ein vergleichsweise geringes Gewicht der Pflichtverletzungen des Beklagten anzusehen. Zwar wird zum einen im Strafverfahren einem Dienstbezug der Verfehlungen eines Beamten generell nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wie bei der disziplinaren Maßnahmebemessung, die gerade der Vertrauenseinbuße in die ordnungsgemäße Erfüllung dienstlicher Aufgaben Rechnung zu tragen hat. Auch lässt zum anderen der Einstellungsvermerk der Staatsanwaltschaft C1. vom 15. September 2014 den Vorwurf des Besitzes kinderpornografischer Schriften im Jahr 2007 – 2 Dateien – wegen Strafverfolgungsverjährung außer Betracht und geht von lediglich 16 statt richtig 48 auf dem Asservat 2.7.16 gespeicherten kinderpornografischen Bilddateien aus, betrifft mithin nur einen Teil der dem Beklagten zur Last gelegten Pflichtverletzungen. Dieses Zurückbleiben hinter den im Disziplinarverfahren verfolgten Vergehen führt aber nicht dazu, dass die Einschätzung der Strafverfolgungsorgane, dass das Gewicht der Verfehlungen eine Bestrafung nicht erfordere, für das Disziplinarverfahren ohne jede Bedeutung wäre. Die vom Beklagten begangene Straftat des Besitzes kinderpornografischer Schriften ist nach Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen nicht als besonders verwerflich einzustufen, sodass die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens nicht geboten ist. Der Senat teilt aus eigener Kenntnis kinderpornografischer Schriften, die in anderen Disziplinarverfahren Gegenstand waren, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts und der Staatsanwaltschaft, dass sich die Darstellungen auf den kinderpornografischen Bilddateien – kinderpornografische Videodateien stehen nicht in Rede – durchweg im unteren Bereich des strafrechtlich relevanten Spektrums bewegen. Insbesondere werden keine sexuellen Handlungen von Erwachsenen an Kindern, geschweige denn schwerer sexueller Missbrauch i.S.v. § 176a StGB dargestellt. Die drei Bilddateien im Besitz des Beklagten, die (wohl) Vaginal- (eine Datei) sowie Oralverkehr (zwei Dateien) wiedergeben, sind nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen sich der Senat anschließt, zugunsten des Beklagten als jugendpornografisch einzustufen. Vielmehr handelt es sich überwiegend – mit Ausnahme der Dateien auf dem Asservat 2.3 – um Dateien, die Kinder in geschlechtsbetonten Körperhaltungen abbilden. Auch die Anzahl von insgesamt 50 kinderpornografischen Dateien, deren Besitz dem Beklagten vorgeworfen wird, spricht zwar, was der Beklagte bestätigt, dafür, dass er die Dateien nicht gleichsam „versehentlich“ gespeichert hat, begründet für sich genommen aber nicht die Verwerflichkeit seiner Dienstpflichtverletzung. Auch andere Gesichtspunkte verleihen dem Dienstvergehen des Beklagten nicht ein solches Gewicht, dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme indiziert wäre. Die Speicherdaten der Dateien auf Asservat 2.7.16 ergeben sich nicht aus den Akten. Dem Beklagten kann somit nur der Vorwurf gemacht werden, zwei kinderpornografische Dateien im Jahr 2007 besessen und sodann gelöscht sowie 48 derartige Dateien zum Zeitpunkt der Durchsuchung seines dienstlichen Schreibtischs besessen zu haben. Eine erhebliche Steigerung des Gewichts seines Fehlverhaltens, etwa wegen dessen zeitlicher Dauer, folgt hieraus nicht. Die weiteren dem Beklagten zur Last fallenden Dienstpflichtverletzungen führen ebenfalls nicht zu der Bewertung, das Gewicht seines Dienstvergehens indiziere die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. Das gilt zunächst für den ihm zur Last fallenden, nach § 184c StGB 2008 strafbaren Besitz von 47 jugendpornografischen Schriften auf dem Asservat 2.7.16 zum Zeitpunkt der Durchsuchung seines dienstlichen Schreibtischs am 8. August 2013. Zwar befinden sich hierunter auch drei Bilddateien, die gravierenderen sexuellen Missbrauch in Form von (wohl) Vaginal- bzw. Oralverkehr darstellen. Bei der Einordnung der Schwere dieses Fehlverhaltens ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen wiedergeben, unabhängig von der Art des dargestellten Geschehens nur als Straftat minderen Gewichts einstuft, für die der Strafrahmen bis zu Freiheitsstrafe von einem Jahr reicht. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, reichte der Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung wegen einer derartigen außerdienstlichen Straftat auch bei einem Polizeibeamten – ungeachtet der Art und des Inhalts des Dargestellten – lediglich bis zu einer Zurückstufung. Auch hier handelt es sich ungeachtet der oben erwähnten drei schwerer wiegenden Darstellungen zudem angesichts der Variationsbreite möglicher Begehungsformen insgesamt um ein Vergehen minderen, allenfalls mittleren Gewichts, das eine Verschärfung der Maßnahme für das Dienstvergehen nicht rechtfertigt. Dasselbe gilt, wenn man den dem Beklagten zur Last fallenden innerdienstlichen Download einer pornografischen Datei über einen dienstlichen Internetanschluss auf einen dienstlichen Rechner im September 2007 zusätzlich in den Blick nimmt. Bei diesem Rechner handelte es sich nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht um ein „Stand-alone-Gerät“, das nicht in die IT-Infrastruktur des BKA eingebunden war. Diese Darstellung wird bestätigt durch die Disziplinarklage, in der ein Zeuge des Vorfalls mit der Angabe zitiert wird, das Notebook sei „per Netzwerkkabel mit dem Internet verbunden“ gewesen. Dies zugrunde gelegt bestand von der vom Beklagten aus dem Internet heruntergeladenen Videodatei keine Gefahr für das Netzwerk des BKA oder des MEK. Mit diesen Netzwerken war das Notebook nicht direkt verbunden. Dass zum selben Zeitpunkt, wie der Vertreter der Klägerin hervorhebt, auch andere dienstliche Rechner mit dem Internet verbunden waren, führt nicht zu einer Steigerung der Gefährdung für diese Rechner durch den vom Beklagten veranlassten Downloadvorgang aus dem Internet auf das von ihm genutzte Notebook. Aus „Sicht“ dieser Rechner befand sich das Notebook ebenso „hinter“ den gegen Gefahren aus dem Internet fungierenden Sicherheitsvorkehrungen wie jeder andere mit dem Internet verbundene Computer. Der Darstellung des Beklagten zum direkten Anschluss des Notebook an das Internet, die durch die Angaben in der Disziplinarklage gestützt werden, ist die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert entgegen getreten. Sie räumt ein, keine Erkenntnisse über die Art der Anbindung des fraglichen Rechners an den DSL-Anschluss sowie die zum Download verwendete Software oder die heruntergeladene Videodatei zu besitzen. Angesichts dessen erschöpfen sich ihre Erwägungen zu möglichen Gefahren, die der Beklagte bei diesem Download hätte verursachen können, letztlich in Spekulationen. Damit verbleibt es bei der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass dem pflichtwidrigen innerdienstlichen Download einer pornografischen Datei, der seinerzeit trotz Bekanntwerdens bei Vorgesetzten nicht direkt zu Disziplinarmaßnahmen gegen den Beklagten führte, kein derartiges Gewicht beizumessen ist, dass bei der Maßnahmebemessung von der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ausgegangen werden müsste. Ist das Dienstvergehen des Beklagten demzufolge nicht von solcher Schwere, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert wäre, so ist sein Fehlverhalten doch insgesamt als so gravierend anzusehen, dass die Maßnahmebemessung im Ansatz von der nächstniedrigeren Disziplinarmaßnahme, einer Zurückstufung (§ 9 BDG), auszugehen hat. b) Für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BDG derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, BVerwGE 147, 229 = juris Rn. 17 m.w.N. Derartige Erkenntnisse sind nicht gegeben. aa) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass keiner der in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zu erkennen ist, der das Verhalten des Beklagten in milderem Licht erscheinen ließe. Auch andere mildernde Umstände von beachtlichem Gewicht sind nicht festzustellen. Insbesondere ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen über psychologische und psychotherapeutische Behandlungen nach Aufdeckung des Dienstvergehens keine Erkenntnisse, die eine andere Maßnahme geboten erscheinen ließen. Für den Beklagten spricht, dass er vor seinen Dienstpflichtverletzungen unbeanstandet Dienst geleistet hatte, hierbei gute Leistungen erbrachte und disziplinar- sowie strafrechtlich unbelastet war. Allerdings ist ein beanstandungsfreies Verhalten mit überdurchschnittlichen Beurteilungen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Dienstpflichtverletzungen in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da jeder Beamte generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten. Dem Beklagten ist ferner zugute zu halten, dass er sein Dienstvergehen frühzeitig eingeräumt hat und bereut. Allerdings war die Beweislage nach den Durchsuchungsmaßnahmen und den Aussagen seiner Kollegen erdrückend. Zu einer durchgreifend milderen Bewertung führen auch diese Gesichtspunkte nicht. bb) Das Ausmaß der vom Beklagten zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gibt ebenfalls weder Anlass, sein Dienstvergehen in milderem Licht zu sehen, noch führt es zu einer Verschärfung der zu verhängenden Maßnahme. Wie dargelegt hat der Besitz von kinderpornografischen Schriften zumal durch einen Polizeibeamten ein ganz erhebliches Gewicht. Die Darstellungen, die der Beklagte – in allerdings nennenswerter Anzahl – besessen hat, waren von vergleichsweise geringem Gewicht. Demzufolge hatte die Maßnahmebemessung von einer Zurückstufung auszugehen. Ohne Erfolg macht die Klägerin mit der Berufung demgegenüber geltend, der Beklagte habe ihr Vertrauen unwiderruflich verloren. Eine weitere Beschäftigung des Beklagten beim BKA sei ihr unzumutbar. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist dabei, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 – 2 C 12.04 –, BVerwGE 124, 252 = juris Rn. 26. Die Bewertung der Klägerin, der Besitz kinderpornografischer Schriften müsse unabhängig von den Umständen des Einzelfalles bei einem Polizeibeamten zwangsläufig zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen, entspricht nicht der oben wiedergegebenen, vom Senat geteilten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Auch die Tatsache, dass der Beklagte beim MEK – nicht hingegen für das Netzwerk des BKA – wegen seiner im Dienst erworbenen Computerkenntnisse als Administrator fungierte, verleiht ihm keine derart herausgehobene Vertrauensposition, dass die einmalige vorschriftswidrige Nutzung des dienstlichen Notebooks ohne Gefährdung der behördeninternen IT-Infrastruktur eine Maßnahmeverschärfung nach sich ziehen müsste. cc) Bei einer abschließenden Gesamtabwägung des Gewichts des dem Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens, der erörterten Gesichtspunkte seines Persönlichkeitsbildes sowie des Ausmaßes der von ihm zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gelangt der Senat zu der Bewertung, dass der Beklagte bei der gebotenen objektiven Beurteilung das Vertrauen von Dienstherrn und Allgemeinheit noch nicht unwiderruflich verloren hat. Die dargestellte Schwere seiner Verfehlungen macht es erforderlich, ihn in das Amt eines Kriminalkommissars zurückzustufen, um ihn nachdrücklich zur zukünftigen Beachtung seiner Dienstpflichten anzuhalten und der von ihm zu verantwortenden Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 BDG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.