Beschluss
19 B 1380/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1127.19B1380.18.00
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Leitsätze
Es gehört zu den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren prüfungsspezifischen Wertungen eines Fachlehrers, wie er die mündlichen Leistungen eines Schülers in einem bestimmten Zeitraum während des Schuljahres bewertet und mit welchem Gewicht er diese Leistungen in die Gesamtnote für das Fach im jeweiligen Halbjahr einfließen lässt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es gehört zu den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren prüfungsspezifischen Wertungen eines Fachlehrers, wie er die mündlichen Leistungen eines Schülers in einem bestimmten Zeitraum während des Schuljahres bewertet und mit welchem Gewicht er diese Leistungen in die Gesamtnote für das Fach im jeweiligen Halbjahr einfließen lässt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben und die Versetzungskonferenz zu verpflichten, ihn vorläufig in die 10. Klasse des Städtischen I. -Gymnasiums L. zu versetzen. Ohne Erfolg macht der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung zunächst geltend, die Schule habe seine mündlichen Leistungen im Fach Chemie „insbesondere im Zeitraum nach dem Monitum ‑ bei der Leistungsbewertung nicht angemessen berücksichtigt“, weil ihre Auffassung, „es sei bei dem Antragsteller kein Wille erkennbar gewesen, sich zu verbessern, kaum vertretbar“ sei. Diese Beanstandungen sind am Maßstab der allgemeinen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums zu beurteilen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung auch auf die schulische Einzelbenotung und die Versetzung anwendet und die auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2018 ‑ 19 B 477/18 ‑, juris, Rn. 2 f. (Oberstufenklausur) und vom 30. Oktober 2014 ‑ 19 B 1055/14 ‑, juris, Rn. 4 (Englischnote in Klasse 6). Danach überschreitet der Fachlehrer seinen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, wenn er einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt. Hingegen ist es eine dem Prüfer oder Lehrer vorbehaltene, gerichtlich nicht überprüfbare prüfungsspezifische Wertung, welche Noten oder wie viele Punkte er vergibt (sofern die Prüfungsordnung hierfür keine mathematisch exakte Vorgabe macht), wie er den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnet, wie er verschiedene gestellte Aufgaben untereinander gewichtet, sowie, wie er Stärken und Schwächen in der Bearbeitung und die Bedeutung eines Mangels gewichtet. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Dezember 2017 ‑ 19 B 1255/17 ‑, GewArch 2018, 163, juris, Rn. 9 ff. (Versetzung), vom 28. November 2016 ‑ 19 A 1529/15 ‑, juris, Rn. 9 (Facharbeit), und vom 7. April 2016 ‑ 19 B 1369/15 ‑, juris, Rn. 11 (Versetzung); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 ‑ 6 C 3.95 ‑, DVBl. 1996, 1381, juris, Rn. 47 (Abitur); allgemein zum prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum BVerwG, Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 ‑ 6 B 148.18 ‑, juris, Rn. 17, und vom 5. März 2018 ‑ 6 B 71.17 ‑, NJW 2018, 2142. Nach diesen Maßstäben waren es im vorliegenden Fall dem Chemielehrer Dr. C. vorbehaltene, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare prüfungsspezifische Wertungen, wie er die mündlichen Leistungen des Antragstellers im Fach Chemie in der Zeit zwischen der schriftlichen Benachrichtigung nach § 50 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW, § 7 Abs. 4 APO-S I vom 24. April 2018 und der Zeugniskonferenz vom 9. Juli 2018 bewertete und mit welchem Gewicht er diese Leistungen in die Gesamtnote für das Fach Chemie im 2. Halbjahr einfließen ließ. Diese Wertungen sind gerichtlich unter anderem darauf überprüfbar, ob Dr. C. bei der Vergabe der Note „mangelhaft“ von einem im Wesentlichen zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, d. h. die vom Antragsteller erbrachten mündlichen Leistungen als reine Tatsachen zur Kenntnis genommen und in seine pädagogische Bewertung einbezogen hat. Mit seinen Ausführungen unter Nr. 1 der Beschwerdebegründung beschreibt der Antragsteller lediglich einzelne seiner Beiträge im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“ im genannten Zeitraum, zeigt aber dabei nicht auf, dass Dr. C. diese ignoriert oder ihre Bedeutung für die Notenvergabe verkannt hätte. Ob und inwieweit der Antragsteller seine mündlichen Leistungen besser als der allein zur Notengebung berufene Fachlehrer einschätzt, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Notenvergabe ohne Belang. Ebenso wenig kommt es auf die subjektive Einschätzung des Antragstellers an, inwieweit eine auf der Internetseite Lehrerfreund.de veröffentlichte Definition der Note „ausreichend“ auf seine gezeigten Leistungen zutrifft oder die vom Chemielehrer in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2018 verwandten Formulierungen eine Bewertung als noch ausreichende Leistungen zulassen (Nrn. 2 und 3 der Beschwerdebegründung). In der angeführten Stellungnahme hat Dr. C. die beim Antragsteller festgestellten Leistungsdefizite nachvollziehbar dargestellt. Seine Wertung, diese rechtfertigten nach Art und Gewicht eine Bewertung mit der Note „mangelhaft“, hält sich im Rahmen des ihm zustehenden prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums. Erfolglos rügt der Antragsteller weiter, Dr. C. habe mit seiner Bemerkung im vorletzten Absatz dieser Stellungnahme, seine Leistungen des ersten Halbjahres seien mit der Halbjahresnote bewertet worden und fänden „daher im zweiten Halbjahr keinen Eingang“, gegen den Bewertungsmaßstab des § 22 APO-S I verstoßen (Nr. 4 der Beschwerdebegründung). Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 APO-S I beruht die Entscheidung der Versetzungskonferenz auf den Leistungen des Schülers im zweiten Schulhalbjahr und sind nach Satz 2 die Gesamtentwicklung während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr zu berücksichtigen. Die Vorschrift betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Entscheidung der Versetzungskonferenz, nicht die Einzelbenotung durch den Fachlehrer. Für diese Einzelbenotung enthält § 22 APO-S I keinen Bewertungsmaßstab. Sie bezieht sich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, hier auf diejenigen des Unterrichts im 2. Halbjahr. Mit seiner Rüge unter Nr. 5 der Beschwerdebegründung macht der Antragsteller schließlich ohne Erfolg geltend, für seine Antwort auf die zum Scherz hinzugefügte Zusatzfrage nach der Aufgabe 4 im schriftlichen Test vom 28. Juni 2018 habe ein nicht näher bezeichneter „Mitschüler – dessen Test liegt vor“ „anscheinend einen Punkt erhalten.“ Dass die Beantwortung dieser Scherzfrage nicht bewertungsrelevant war, ergibt sich aus dem Bewertungsschema des Fachlehrers für diesen Test, wonach für die Aufgaben 1 bis 4 insgesamt (12+8+10+10=) 40 Punkte erreichbar waren und die zusätzliche Scherzfrage bei der Punktevergabe unberücksichtigt blieb. Mit der pauschalen Behauptung des Gegenteils hat der Antragsteller keine Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Versetzung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 38.5 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes setzt der Senat im Anschluss an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013 in der Regel die Hälfte des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens fest. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).