Beschluss
19 A 1529/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1128.19A1529.15.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 ‑ 7 AV 4.03 ‑, NVwZ-RR 2004, 542, juris, Rdn. 9. Das Antragsvorbringen weckt keine solchen Zweifel am vom Verwaltungsgericht gefundenen Entscheidungsergebnis. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage zwar zulässig (I.); sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (II.), so dass das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der bereits am 15. April 2014 und damit vor Klageerhebung volljährig gewordene Kläger schon bei Klageerhebung seine Eltern bevollmächtigt hatte. Der zunächst etwa vorliegende Verfahrensmangel der nicht ordnungsgemäßen Vertretung ist jedenfalls gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 89 Abs. 2 ZPO geheilt. Nach letzterer Vorschrift muss eine Partei ‑ im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Beteiligter ‑ die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie bzw. er auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie bzw. er die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Durch eine solche Genehmigung wird der Verfahrensmangel der nicht ordnungsgemäßen Vertretung von Anfang an geheilt, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil vorliegt. Wegen ihrer Rückwirkung braucht die Genehmigung nicht innerhalb der Frist erklärt zu werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt. BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 ‑ X ZB 11/92 ‑, BGHZ 128, 280, juris, Rdn. 12; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 ‑ GmS-OGB 2/83 ‑, BVerwGE 69, 380, juris, Rdn. 13. Eine solche Genehmigung mit heilender Wirkung liegt hier (jedenfalls) vor. Der Kläger hat seine Eltern mit Schreiben vom 2. Juni 2015, das mit Fax vom selben Tag dem Gericht übersandt worden ist, und damit noch vor Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 3. Juni 2015 bevollmächtigt und die vorgenommenen Verfahrenshandlungen genehmigt. Die Klage war auch nicht aufgrund der Bestandskraft der Bewertung der Facharbeit zum Thema "Gewöhnliche DGL 1. Ordnung am Beispiel eines RC-Gliedes" unzulässig. Der Kläger hat durch seine Eltern Widerspruch gegen die Bewertung eingelegt, den die Bezirksregierung als unbegründet, nicht als unzulässig zurückgewiesen hat. Soweit der Kläger sie nicht bevollmächtigt hatte, erstreckt sich die oben erwähnte Genehmigung auch auf den Widerspruch. II. Die Klage ist indes nicht begründet. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine Rechtsfehler der Bewertung der genannten Facharbeit, die der Fachlehrer K. mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet hat. Den Lehrkräften steht bei der Bewertung schulischer Leistungen ein Bewertungsspielraum zu, in dem die gerichtliche Kontrolle eingeschränkt ist. Dieser Spielraum ist (nur dann) rechtswidrig ausgefüllt, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsmaßstab ist es, dass fachlich zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und nicht zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Fachliche Fragen fallen nicht in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum. Demgegenüber sind Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als "brauchbar" oder als "mangelhaft" zu bewerten ist. In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen. Etwa BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 ‑ 6 B 18.11 ‑, juris, Rdn. 16 mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2016 ‑ 19 B 1369/15 ‑, juris, Rdn. 11. Gemessen hieran lassen die erhobenen Rügen Rechtsfehler der Bewertung nicht hervortreten. Mit seiner Kritik an der Bewertung des Fachlehrers, der Bezug zu dem in der Einleitung beschriebenen Thema bleibe in der gesamten Arbeit zu allgemein, beanstandet der Kläger eine prüfungsspezifische Wertung, die dem dargestellten Bewertungsspielraum unterfällt. Indem er den Bezug zum Thema als hinreichend konkret erachtet, setzt er lediglich seine Bewertung an die Stelle derjenigen des dazu berufenen Fachlehrers. Der Fachlehrer hat ausweislich seiner (undatierten) Stellungnahme im Überdenkensverfahren bei seiner Bewertung auch berücksichtigt, dass der Kläger im Hauptteil der Arbeit eine Tiefpassschaltung behandelt hat. Dass die Wahl der Sprungfunktion sinnvoll war, wie der Kläger ferner geltend macht, geht an der Prüferkritik vorbei und zieht deren Rechtmäßigkeit damit nicht in Zweifel. Der Kläger moniert weiter vergeblich die Prüferkritik, das in der Einleitung gewählte Beispiel der Tiefpassspaltung werde weder im Hauptteil noch im Fazit wieder aufgegriffen; hier wäre es besser gewesen, den Nutzen der DGL an diesem konkreten Beispiel zu verdeutlichen. Er übersieht dabei, dass der Fachlehrer die Kritik in seiner Stellungnahme präzisiert hat ‑ nämlich dahin, es werde im Hauptteil zwar eine Tiefpassschaltung behandelt, dies jedoch lediglich beim Anlegen einer Batteriespannung; es wäre wünschenswert gewesen, den Unterschied zwischen Eingangs- und Ausgangsspannung von Schwingungen zu berechnen ‑, und vor diesem Hintergrund an seiner Bewertung festgehalten hat. Es hält der Rechtskontrolle auch Stand, wenn der Fachlehrer eine Reihe von Begriffen, darunter "Störglied" und "Störfunktion", und mehrere herangezogene physikalische Gesetze als unzureichend erläutert angesehen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers findet sich eine Erläuterung der genannten Begriffe auf Seite 2 der Arbeit nicht. Dieser sieht eine Erläuterung des Begriffs offenbar in dem Satz "Auf dieses System kann man dann ein Störglied geben und die Reaktion des Störglieds ist dann die gesuchte Funktion". Es erscheint jedoch rechtsfehlerfrei, diesen Satz sowie die Nennung des Begriffs in einer Grafik (Seite 3) nicht als (genügende) Erläuterung zu bewerten. Dass auf Seite 9 der Arbeit physikalische Gesetze genannt und verwendet werden, heißt ebenfalls nicht, dass sie ‑ was der Lehrer vermisst hat ‑ auch erläutert werden. Die Rüge, entgegen der Annahme des Fachlehrers sei im Literaturverzeichnis Fachliteratur angegeben, ist unverständlich. Tatsächlich hat der Kläger im Literaturverzeichnis keine Fachliteratur, sondern lediglich Internetseiten aufgeführt, zudem ‑ wie der Fachlehrer rechtsfehlerfrei beanstandet hat ‑ ohne das Datum des letzten Aufrufs der Seiten beizufügen. Es hält der Rechtskontrolle auch Stand, zu verlangen (und es andernfalls negativ zu bewerten), dass ein wörtliches Zitat mit An- und Abführungsstrichen als solches gekennzeichnet wird. Ohne Rechtsfehler hat der Lehrer schließlich festgestellt, die persönliche Motivation des Klägers zur Wahl des Themas sei nicht klar zu erkennen. Das Vorbringen, eine so schwierige Arbeit wäre nicht gewählt worden, wenn der Kläger an dem Thema kein persönliches Interesse hätte, lässt – weiterhin ‑ offen, worin dieses Interesse liegt und gründet. Dass er ein Studium der Mathematik oder Physik anstrebt, ist der Arbeit nicht zu entnehmen. Ebenso geht aus der Arbeit auch nur ansatzweise hervor, dass er das Thema "offensichtlich" gewählt habe, weil sein Vater im Familienkreis von seinen Vorlesungen im Bereich der Regelungstechnik und Kybernetik erzählt habe, wie der Vater mit dem Widerspruch vorträgt. Der Kläger hat im Fazit zwar angegeben, er habe die "DGL 1. Ordnung gewählt, um ein physikalisches System präzise beschreiben (…) und das Verhalten für unterschiedliche Störfunktionen (Eingangsfunktionen) vorhersagen zu können". Dies beschreibt aber lediglich Zweck und Nutzen der Arbeit als solcher. Aus welchen persönlichen Gründen der Kläger daran interessiert ist, ein physikalisches System präzise beschreiben und das Verhalten für unterschiedliche Störfunktionen vorhersagen zu können, wird nicht klar. Die Bewertung des Schwierigkeitsgrades der Arbeit und die Bewertung der festzustellenden Fehler vor diesem Hintergrund fällt ‑ wie oben erwähnt ‑ in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).