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Beschluss

12 B 649/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1212.12B649.18.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. April 2018 ist wirkungslos.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. April 2018 ist wirkungslos. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller. G r ü n d e Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten war das Verfahren in entsprechender Anwendung der § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO analog für wirkungslos zu erklären. Für die gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes noch zu treffende Kostenentscheidung erscheint es angemessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil seine Beschwerde voraussichtlich als unbegründet zurückgewiesen worden wäre, wenn der zur Erledigung führende Ablauf des Bewilligungszeitraums des streitgegenständlichen Bescheides vom 27. Februar 2018 (2. Schulhalbjahr 2017/2018) noch nicht eingetreten wäre. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bestand kein Anspruch des Antragstellers auf Erhöhung des Umfangs der Betreuung durch einen Integrationshelfer von 15 Wochenstunden auf bis zu 26 Wochenstunden. Als Anspruchsgrundlage kommt lediglich § 35a Abs. 1 SGB VIII in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass dem Träger der Jugendhilfe bei der Entscheidung zum Umfang des Bedarfs und zu den geeigneten Leistungen ein Beurteilungsspielraum zusteht, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese beschränkt sich darauf, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe hinsichtlich der im Hilfeplan gewonnenen Erkenntnisse beachtet, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 12 A 1590/13 -, juris Rn. 8 m. w. N. Dass der Entscheidung, den Umfang der Betreuung durch einen Integrationshelfer auf 15 Stunden zu begrenzen, einer der vorgenannten Fehler zu Grunde liegt, ergibt sich weder aus den Verwaltungsvorgängen, dem Vortrag des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren noch aus seinem Beschwerdevorbringen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Hilfeplan vom 30. Januar 2018, den Hilfeplänen der vorangegangenen drei Jahre sowie dem Abschlussbericht des Autismus-Therapie-Zentrums vom 19. Juli 2016 eine positive Entwicklung des Antragstellers zu entnehmen ist. Dies gilt sowohl für dessen soziale Integration in sein persönliches Umfeld als auch für seine schulischen Leistungen, aufgrund derer er als Klassenbester sogar einen Preis gewann. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung und des im Sommer 2019 bevorstehenden Endes der Schulzeit des Antragstellers, das wegen des damit einhergehenden Übergangs in das Berufsleben ohnehin eine Reduzierung der Integrationshilfe erforderlich macht, erscheint die Entscheidung, den Umfang der Integrationshilfe zu reduzieren, fachlich vertretbar. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers, in dem er auf Fehlleistungen im Rahmen der Hausaufgabenkontrolle am 25. April 2018 hinweist. Ein solches singuläres Ereignis kann ersichtlich eine Entscheidung, die auf der Grundlage einer mehrjährigen positiven Entwicklung getroffen wurde - erste Überlegungen zu Reduzierung der Eingliederungshilfe finden sich bereits im Hilfeplan vom 21. Januar 2015 -, nicht erschüttern. Auch der Verweis auf den Schriftsatz vom 19. April 2018 nebst Anlagen lässt eine Reduzierung der Betreuung nicht als fachlich unvertretbar erscheinen. Die von der Integrationskraft in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2018 geschilderten Schwierigkeiten beziehen sich auf lediglich drei Freitage, an denen der Antragsteller ohne Begleitung seiner Integrationskraft am Schulunterricht teilgenommen hat. Dies ist, wie auch die Klassenlehrerin in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2018 angemerkt hat, ein zu geringer Zeitraum, um angesichts der vorgenannten Entwicklung die Eignung der reduzierten Integrationshilfe aus fachlichen Gründen in Zweifel ziehen zu können. Zudem kann die Klassenlehrerin nach eigener Darstellung auch in Abwesenheit der Integrationshelferin Einfluss auf den Antragsteller ausüben und ihn beruhigen. Allein der Umstand, dass die Integrationshelferin auf den Antragsteller "noch eine andere Wirkung" hat als die Klassenlehrerin, macht die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Umfang der Integrationshilfe zur Förderung der Selbstständigkeit des Antragstellers zu reduzieren, nicht unvertretbar, da diesem Förderziel mit Blick auf den bevorstehenden Übergang des Antragstellers ins Berufsleben ein nicht geringes Gewicht beizumessen ist. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.