Beschluss
12 A 3825/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1227.12A3825.19.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes für seine Privatbeschulung in T. C. sowie auf Refinanzierung der Fahrtkosten. Es fehle bereits an einem Antrag des Klägers für die Privatbeschulung. Mit Antrag vom 3. April 2017 (richtigerweise vom 1. April 2017) habe er Eingliederungshilfe, namentlich die Installation eines Integrationshelfers begehrt; die Kostenübernahme für eine Privatbeschulung habe er explizit zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt, sondern erst mit Schreiben vom 10. Dezember 2017 einen Kostenerstattungsantrag gestellt. Der klägerische Vortrag, der Antrag aus April 2017 habe bereits die Kostenerstattung für die Privatschule beinhaltet, sei fernliegend. Denn zu diesem Zeitpunkt hätten seine Eltern noch schriftlich angegeben, dass die Wiedereingliederung an der Heimatschule erfolgen solle. Der Anspruch sei aber jedenfalls zu verneinen, weil die Deckung des Bedarfs zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung am 15. Mai 2017 (Beginn der Privatbeschulung) nicht im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII unaufschiebbar gewesen sei. Von einem Systemversagen könne nicht ausgegangen werden. Neben dem fehlenden entsprechenden Antrag sei auch nicht ersichtlich, dass das Jugendamt der Beklagten über den (allgemeinen) Erstantrag des Klägers vom 3. April 2017, der im Wesentlichen nur auf die Installation eines Integrationshelfers gerichtet gewesen sei, bereits bis zu der am 15. Mai 2017 durch den Beginn der Beschulung in der Privatschule T. C. erfolgten Selbstbeschaffung hätte entscheiden müssen. Der Kläger sei bis zum 16. Juni 2017 noch in der I. -L. -Schule für Kranke beschult worden. Seine Eltern hätten augenscheinlich bereits Anfang Mai 2017 den Entschluss für die kostenintensive Privatbeschulung gefasst, ohne zuvor Rücksprache mit dem Jugendamt der Beklagten zu halten oder einen entsprechenden Antrag zu stellen. Nur so sei es zu erklären, dass die E. -C1. -Klinik, abweichend von ihrem ersten Bericht vom 4. April 2017, in dem sie die Installation eines Integrationshelfers angeregt habe, in der Stellungnahme vom 10. Mai 2017 den "geplanten Schulwechsel" als hilfreich und empfehlenswert beschreibe. Als die Eltern des Klägers den Schulvertrag am 8. Juni 2017 unterschrieben, sei der Erstantrag erst seit zwei Monaten eingereicht gewesen und die Beschulung des Klägers noch sichergestellt gewesen. Warum das Jugendamt der Beklagten nicht im Mai oder Juni unterrichtet worden sei, erschließe sich nicht. Bloße Probleme in der telefonischen Erreichbarkeit begründeten kein Systemversagen, zumal die vorherige Korrespondenz auch per Mail erfolgt sei. Dass vom Jugendamt des Beklagten bisher keine andere Schule angeboten worden sei, begründe ebenfalls kein Systemversagen, da die Eltern in ihrem Antrag auf Kostenübernahme aus Dezember 2017 erklärt hätten, ein neuerlicher Schulwechsel käme nicht in Frage. Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Einwände des Klägers, mit denen er sich gegen die erstinstanzlichen Feststellungen richtet, es habe keinen vorherigen Antrag auf Eingliederungshilfe in Form einer Privatbeschulung gegeben und der klägerische Bedarf sei nicht unaufschiebbar gewesen, begründen keine durchgreifenden Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII sind mit Blick auf den Vorrang der öffentlichen Schulen nach § 10 Abs. 1 SGB VIII die Kosten der Beschulung an einer Privatschule vom Jugendhilfeträger nur dann zu übernehmen, wenn dem Hilfesuchenden eine adäquate Förderung - d. h. die zur Bekämpfung auch der seelischen Behinderung erforderliche und geeignete Hilfe - nur an der besagten Privatschule in zumutbarer Weise zuteilwird und wenn trotz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf im öffentlichen Schulsystem zu decken. Dem Betroffenen muss mithin der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich bzw. unzumutbar sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 5 B 61.14 -, juris Rn. 4, und Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 16. November 2015 -12 A 1639/14 -, juris Rn. 100, sowie Beschlüsse vom 5. Mai 2011 - 12 A 2195/10 -, juris Rn. 3 f., und vom 16. Mai 2008 - 12 B 547/08 -, juris Rn. 7 ff.; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: Juni 2020, § 35a SGB VIII Rn. 48 und 64. Bei der Entscheidung über die Art und Weise der Hilfegewährung, insbesondere über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme, steht grundsätzlich dem Jugendhilfeträger ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen und die Adressaten im umfassender Weise beteiligt worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018- 12 B 649/18 -, juris Rn. 4, und vom 11. Oktober 2013- 12 A 1590/13 -, juris Rn. 8 ff., m. w. N. Der steuerungsverantwortliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss dementsprechend Gelegenheit erhalten, unter Mitwirkung und Beteiligung des Kindes bzw. Jugendlichen und der personensorgeberechtigten Person sowie ggf. eines begutachtenden Arztes oder Therapeuten (Hilfeplanverfahren, vgl. § 36 SGB VIII) über Art und Weise der Hilfegewährung zu entscheiden. Er trägt die Kosten der Hilfe daher gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Wird eine Hilfe davon abweichend vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nur verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe - hier gemäß § 35a SGB VIII - vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Das "Inkenntnissetzen" umfasst grundsätzlich eine - ausdrückliche oder schlüssige - Beantragung der begehrten Jugendhilfeleistungen, die so rechtzeitig erfolgen muss, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 5 B 43.10 -, juris Rn. 6 (zum Antragserfordernis), und Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, juris Rn. 19 (zur Rechtzeitigkeit der Antragstellung); OVG NRW, Urteil vom 22. August 2015 - 12 A 3019/11 -, juris Rn. 40, und Beschluss vom 21. Juni 2012 - 12 A 2229/11 -, juris Rn. 42 ff. Das Jugendhilferecht ist nämlich kein Recht der reinen Kostenerstattung für selbst beschaffte Leistungen, sondern verpflichtet den Träger der Jugendhilfe zur partnerschaftlichen Hilfe. Nur so kann der Jugendhilfeträger seiner Gesamtverantwortung i. S. d. § 79 Abs. 1 SGB VIII und seiner Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2, 3 SGB VIII gerecht werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 3019/11 -, juris Rn. 42. Hat demgegenüber das Jugendamt bei hinreichend frühzeitigem Inkenntnissetzen über einen Eingliederungshilfebedarf nach § 35a Abs. 1 SGB VIII nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme sonst der Behörde zustehenden, nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie - obgleich ihnen der Sachverstand des Jugendamtes fehlt - dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 31 ff.; zum Systemversagen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, juris Rn. 20 ff.; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 16. November 2015 - 12 A 1639/14 -, juris Rn. 104. Im Rahmen der fachlichen Vertretbarkeitskontrolle darf aber der Vorrang des öffentlichen Schulsystems nicht unberücksichtigt bleiben. Dementsprechend kann die Selbstbeschaffung eines Privatschulplatzes nur dann zulässig sein, wenn aus der ex-ante-Sicht des Hilfesuchenden trotz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf im öffentlichen Schulsystem zu decken, und es fachlich vertretbar erscheint, dass der Betroffene den Besuch einer öffentlichen Schule für unmöglich bzw. unzumutbar hält. Vgl. zur Berücksichtigung des Vorrangs des öffentlichen Schulsystems als Aspekt bei der Beurteilung der Vertretbarkeit einer selbst beschafften privaten Beschulung auch: OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2019 - 12 A 2468/16 -, juris Rn. 81 ff., und Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 12 A 195/18 -, juris Rn. 23. Dies zugrunde gelegt führt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht auf eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, der Antrag vom 1. April 2017 sei ausschließlich auf die Installation eines Integrationshelfers gerichtet gewesen, dringt der Kläger nicht durch. Zwar ist ihm darin zuzustimmen, dass seine Eltern als Laien nicht zwingend bestimmen können, welche konkrete Jugendhilfemaßnahme für ihn die geeignete ist und dass der Antrag nach dem Antragsformular allgemein auf die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gerichtet ist. Daraus folgt allerdings nicht, dass der Antrag auch auf die hier begehrte Beschulung gerichtet gewesen wäre. Die Antragstellung dient nämlich (lediglich) dazu, den Jugendhilfeträger in die Lage zu versetzen, sowohl die Anspruchsvoraussetzungen als auch mögliche Hilfemaßnahmen zu prüfen. Daher ist das rechtzeitige Inkenntnissetzen auch Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII (vgl. § 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII). Insoweit ist das von der Beklagten verwendete Antragsformular bereits der äußeren Form nach nicht darauf angelegt, dem Jugendhilfeträger die erforderliche Kenntnis über den Hilfebedarf zu vermitteln. Vielmehr kommt dem zugehörigen Fragebogen insoweit entscheidende Bedeutung zu. Auf diesem haben die Eltern des Klägers in der Rubrik "Erwartungen an die Hilfe/Leistung" indessen nichts angegeben, was auf einen Bedarf an einer Beschulung an einer Privatschule schließen lassen könnte. Nahziel war es danach vielmehr, dass der Kläger im Anschluss an die Behandlung in der E. -C1. -Klinik wieder in seine Heimatschule wechsle. Dies könne er jedoch noch nicht alleine meistern, weshalb eine Unterstützung wichtig sei. So solle eine Überforderung und die erneute Entwicklung depressiver Tendenzen verhindert werden, damit ihm die Integration in die Klassengemeinschaft und ein adäquates Lernen gelinge. Unter dem Punkt "Ziele der Hilfe, die erreicht werden sollen" gaben die Eltern des Klägers die Ermöglichung des Wiedereinstiegs in die alte Klasse und die Eingliederung in die Klassengemeinschaft sowie die Unterstützung in sozialen Situationen, die dem Kläger perspektivisch ermögliche, seinen Schulalltag selbst zu meistern, an. Angesichts des so geschilderten Hilfebedarfs, der sich eindeutig auf die Reintegration und die Bewältigung etwaiger Herausforderungen an der alten Schule des Klägers bezog, hat die Beklagte den klägerischen Antrag zu Recht als einen auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Begleitung durch einen Integrationshelfer verstanden. Dieses Verständnis seitens des Jugendamts der Beklagten ergibt sich bereits aus dem Anschreiben an die Bezirksregierung N. vom 5. April 2017, in dem von einem Antrag auf Hilfen zum Schulbesuch in Form eines Schulbegleiters nach § 35a SGB VIII berichtet wird. Inwieweit sich aus dem vorstehend geschilderten Hilfebedarf hätte ergeben können, dass für den Kläger der Besuch einer Privatschule auch nur in Betracht kommt, ist weder ersichtlich noch ergibt sich dies aus dem Zulassungsvorbringen. Soweit der Kläger darauf hinweist, er bzw. seine Eltern hätten den Hilfen offen gegenüber gestanden und im Falle der rechtzeitigen Bearbeitung seines Antrags hätte sich möglicherweise der Besuch von T. C. als geeignete Hilfemaßnahme herauskristallisiert, führt das nicht weiter. Denn entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang, über welchen Hilfebedarf das Jugendamt der Beklagten in Kenntnis gesetzt wurde. In diesem Kontext ist auch darauf hinzuweisen, dass in der ‑ insoweit für das Jugendamt zwar nicht bindenden, aber doch Anhaltspunkte liefernden - Stellungnahme der E. -C1. -Klinik vom 4. April 2017 neben der Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung die Installation eines Integrationshelfers im Rahmen des weiteren Schulbesuchs als notwendige Hilfe dargestellt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es gerade in diesem Zusammenhang zu Mobbingerfahrungen und Auseinandersetzungen gekommen sei und der Kläger Unterstützung u. a. bei der Gestaltung zwischenmenschlicher Interaktion benötige. Anhaltspunkte dafür, dass und gegebenenfalls aus welchen Gründen beim Kläger ein Bedarf an der Beschulung an einer Privatschule bestehen soll, finden sich in der Stellungnahme demnach nicht. Dass dieser Bericht den Eltern des Klägers nach dessen Angaben im Zulassungsverfahren nicht bekannt war, ändert nichts an der Tatsache, dass die Klinik den klägerischen Hilfebedarf ähnlich beschrieben hat wie die Eltern selbst und die Beklagte mithin nicht über einen anders gelagerten bzw. weitergehenden Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt war. Aus der Stellungnahme der Klinik vom 10. Mai 2017 ergeben sich hinsichtlich des Hilfebedarfs keine wesentlichen Änderungen. Soweit darin ausgeführt wird, eine ausreichende Unterstützung des Klägers an einer öffentlichen Schule erscheine aufgrund der strukturellen Begebenheiten nur schwer umsetzbar, fehlt es den Ausführungen an Substanz, worin der - in der (im Übrigen wesentlich gleichlautenden) Stellungnahme vom 4. April 2017 noch nicht gesehene - Bedarf bestehen soll, der im öffentlichen Schulsystem nicht bedient werden kann. Die geschilderten Probleme in der alten Schule, die beim Kläger eine Angst vor seinen früheren Lehrern verursacht haben sollen, haben seine Eltern gegenüber dem Jugendamt erstmals mit Schreiben vom 10. Dezember 2017 mitgeteilt. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Eltern des Klägers ihren Antrag - wie sich etwa aus ihrem Schreiben an die Beklagte vom 10. Dezember 2017 ergibt - ebenfalls als Antrag auf Installation eines Integrationshelfers verstanden haben und dies auch entsprechend gegenüber dem Jugendamt der Beklagten kommuniziert haben. Ungeachtet dessen wird mit dem Zulassungsvorbringen auch die erstinstanzliche Annahme, es habe im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung kein unaufschiebbarer Hilfebedarf vorgelegen, dem mit einer fachlich vertretbaren Maßnahme begegnet worden sei, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Dass das Jugendamt der Beklagten augenscheinlich nicht zeitnah die Hilfeplanung aufgenommen bzw. die Angelegenheit ab Juni 2017 nicht konzentriert weiter verfolgt hat, begründet kein Systemversagen. Die Anforderung der schulfachlichen Stellungnahme mag zwar aufgrund eines Versehens seitens der Beklagten längere Zeit in Anspruch genommen haben als in einer solchen Fallgestaltung üblich. Der Grund für die fehlende Weiterbearbeitung des Antrags vom 1. April 2017 lag jedoch in erster Linie in dem Umstand, dass die Eltern des Klägers sich auf entsprechende Bitte des Jugendamts vom 23. Mai 2017 zunächst nicht zurückgemeldet hatten und das Jugendamt der Beklagten Ende Juni 2017 erst durch die frühere Schule des Klägers über dessen Abmeldung am 9. Juni 2017 und die nunmehrige Beschulung auf T. C. informiert wurde. Die von den Eltern des Klägers behauptete (und durch die Schule ausweislich eines Gesprächsvermerks der Beklagten vom 7. Juni 2018 bestrittene) Weigerung der Lehrer der alten Schule, im Unterricht einen Integrationshelfer zuzulassen, wurde dem Jugendamt der Beklagten ausweislich der Verwaltungsvorgänge erstmals mit dem Antrag auf Kostenerstattung vom 10. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht. Die von der Mutter des Klägers geschilderten vorherigen Versuche, Kontakt zum Jugendamt herzustellen, sind nicht aktenkundig, was angesichts der ansonsten oftmals per Mail erfolgten Kommunikation schwer nachvollziehbar ist. Soweit der Kläger ferner vorträgt, es habe ein Systemversagen vorgelegen, weil vom Jugendamt des Beklagten jenseits der Eingangsmitteilung bis zum Ende seiner Beschulung an der I. -L. -Schule für Kranke keine Reaktion erfolgt sei, kann dem angesichts des vorstehend geschilderten Ablaufs nicht gefolgt werden. Weshalb die Eltern sich nach den von ihnen geschilderten erfolglosen Kontaktaufnahmen zu den Schulen nicht auch an die Bezirksregierung gewandt haben, erschließt sich nicht. Dass der Kläger bzw. seine Eltern aus ihrer ex-ante-Betrachtung in fachlich vertretbarer Weise davon ausgehen konnten, der klägerische Bedarf könne im öffentlichen Schulsystem nicht gedeckt werden, wird ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Allein der Umstand, dass diverse Schulen eine (nicht näher belegte) Absage erteilt haben sollen, gibt insoweit angesichts der fehlenden Einschaltung der Bezirksregierung nichts her. Diese hatte unter dem 19. März 2018 erklärt, dass der Kläger keine Beratung in Anspruch genommen habe, ihm aber auf entsprechenden Antrag jederzeit ein Regelschulplatz an einem öffentlichen Gymnasium bereitgestellt worden wäre. Die für den Kläger bzw. seine Eltern bei der Schulwahl wohl mit ausschlaggebende geringe Klassengröße mag wünschenswert sein, jedoch ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, wieso der Kläger - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme begleitender Hilfen - nicht in der Lage gewesen sein sollte, eine öffentliche Schule zu besuchen. Angesichts dessen bedarf es keiner weiteren Vertiefung, ob die fehlende rechtzeitige Antragstellung vor der Selbstbeschaffung auch einer Kostenübernahme für weitere Zeitabschnitte (etwa Schulhalbjahre) entgegensteht. Vgl. zur grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, dass eine vormals unzulässige Selbstbeschaffung später zulässig wird: OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 12 A 4092/19 -, juris Rn. 24 f., m. w. N. II. Auch der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wird vom Kläger nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Der Kläger beruft sich insoweit auf besondere Schwierigkeiten bei der Auslegung eines Antrags auf Eingliederungshilfe und die Frage, welche Anforderungen an einen entsprechenden Antrag zu stellen sind, damit ein Recht auf Selbstbeschaffung nach den Vorschriften des § 36 a SGB VIII entsteht. Die Auslegung des klägerischen Hilfeantrags - diese ist maßgeblich dafür, ob die Beklagte, wie für einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII erforderlich, über den Hilfebedarf rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wurde - bedarf jedoch keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich bereits im Zulassungsverfahren eindeutig im oben stehenden Sinne beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).