Beschluss
12 A 4092/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0510.12A4092.19.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für den Besuch der B. -D. -Schule in B1. ab dem 1. August 2017 in Höhe von monatlich 550,00 Euro sowie die Zahlung von Fahrtkosten in Höhe von 2.573,84 Euro für die Zeit von Mai 2017 bis September 2019. Zur Begründung verweist es auf die angefochtenen Bescheide, wonach es an den Voraussetzungen des § 35a SGB VIII fehle, weil die ‑ gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII vorrangigen - Maßnahmen der schulischen Förderung am D1. -C. -Gymnasium wegen dessen bisher fehlender Kenntnis von der Erkrankung des Klägers (Asperger-Syndrom) und der nunmehr erfolgten Abmeldung nicht ausreichend ausgeschöpft worden seien. Zuvor seien verschiedene Fördermöglichkeiten angeboten worden. Die Eltern seien zudem ihren Mitwirkungspflichten zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht nachgekommen. Das Verwaltungsgericht führt ergänzend aus, der sekundäre Kostenerstattungsanspruch im Falle der hier erfolgten Selbstbeschaffung scheitere bereits daran, dass die Beklagte über den Hilfebedarf nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden sei. Der Antrag vom 2. Juli 2017 enthalte nur den Hinweis, man habe sich für die B. -D2. -Schule entschieden. Der Bericht der M. -Klinik vom 16. Mai 2017 sei erst am 3. August 2017 - und zudem unter Hinweis auf die bis zum 28. August 2017 bestehende Urlaubsabwesenheit der Familie - übersandt worden, so dass der Beklagten angesichts der Sommerferien sowie der Vertragsunterzeichnung an der B. -D2. -Schule am 1. August 2017 kein angemessener Zeitraum für eigene Handlungsansätze zur Verfügung gestanden hätte. Zudem fehle es an den Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Eingliederungshilfe. Ungeachtet der Frage, ob neben der durch das Gutachten der M. -Klinik belegten seelischen Störung überhaupt eine Teilhabebeeinträchtigung vorliege, stehe dem Anspruch der Nachranggrundsatz des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entgegen. Die Beklagte habe zu Recht auf die vom D1. -C. -Gymnasium dargestellten sonderpädagogischen Hilfen (Beratung durch Fachpädagogen, Nachteilsausgleich) verwiesen. Auch habe das Gymnasium bereits einen autistischen Schüler erfolgreich zum Abitur geführt, so dass kein Anhalt bestehe, dass dessen Möglichkeiten von vornherein unzureichend seien. Mit Blick auf den klägerseitig verfestigten Wechselwunsch habe über die Beschreibung der Hilfsmöglichkeiten hinaus kurz vor den Sommerferien auch kein auch Handlungsbedarf mehr bestanden. Soweit der Bericht der M. -Klinik eine kleine Lerngruppe für erforderlich halte, betreffe dies medizinische Aspekte; das Jungendamt entscheide aber über die pädagogischen Voraussetzungen des § 35a SGB VIII und die in Betracht kommenden Hilfsmaßnahmen. Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Einwände des Klägers, mit denen er sich gegen die erstinstanzlichen Feststellungen richtet, die Beklagte sei über den Hilfebedarf nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden und dem Anspruch stehe der Nachranggrundsatz entgegen, bleiben ohne Erfolg. Im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII sind mit Blick auf den Vorrang der öffentlichen Schulen nach § 10 Abs. 1 SGB VIII die Kosten der Beschulung an einer Privatschule vom Jugendhilfeträger nur dann zu übernehmen, wenn dem Hilfesuchenden eine adäquate Förderung - d. h. die zur Bekämpfung auch der seelischen Behinderung erforderliche und geeignete Hilfe - nur an der besagten Privatschule in zumutbarer Weise zuteilwird und wenn trotz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf im öffentlichen Schulsystem zu decken. Dem Betroffenen muss mithin der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich bzw. unzumutbar sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 5 B 61.14 -, juris Rn. 4, und Urteil vom 18. Oktober 2012- 5 C 21.11 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 16. November 2015 -12 A 1639/14, juris Rn. 100; Beschlüsse vom 5. Mai 2011 - 12 A 2195/10 -, juris Rn. 3 f., und vom 16. Mai 2008 - 12 B 547/08 -, juris Rn. 7 ff., Beschluss vom 16. Juli 2004 - 12 B 1338/04 -, juris Rn. 3 ff.; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: Juni 2020, § 35a SGB VIII Rn. 48 und 64. Bei der Entscheidung über die Art und Weise der Hilfegewährung, insbesondere über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme, steht grundsätzlich dem Jugendhilfeträger ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen und die Adressaten im umfassender Weise beteiligt worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 12 B 649/18 -, juris Rn. 4, und vom 11. Der steuerungsverantwortliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss dementsprechend Gelegenheit erhalten, unter Mitwirkung und Beteiligung des Kindes bzw. Jugendlichen und der personensorgeberechtigten Person sowie ggf. eines begutachtenden Arztes oder Therapeuten (Hilfeplanverfahren, vgl. § 36 SGB VIII) über Art und Weise der Hilfegewährung zu entscheiden. Er trägt die Kosten der Hilfe daher gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Wird eine Hilfe davon abweichend vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nur verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe - hier gemäß § 35a SGB VIII - vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Das "Inkenntnissetzen" umfasst grundsätzlich eine - ausdrückliche oder schlüssige - Beantragung der begehrten Jugendhilfeleistungen, die so rechtzeitig erfolgen muss, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist. Vgl. zum Antragserfordernis BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 5 B 43.10 -, juris Rn. 6, zur Rechtzeitigkeit der Antragstellung BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2015 - 12 A 3019/11 -, juris Rn. 40, und Beschluss vom 21. Juni 2012 - 12 A 2229/11 -, juris Rn. 42 ff. Das Jugendhilferecht ist nämlich kein Recht der reinen Kostenerstattung für selbst beschaffte Leistungen, sondern verpflichtet den Träger der Jugendhilfe zur partnerschaftlichen Hilfe. Nur so kann der Jugendhilfeträger seiner Gesamtverantwortung i. S. d. § 79 Abs. 1 SGB VIII und seiner Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2, 3 SGB VIII gerecht werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 3019/11 -, a. a. O. Rn. 42. Hat demgegenüber das Jugendamt bei hinreichend frühzeitigem Inkenntnissetzen über einen Eingliederungshilfebedarf nach § 35a Abs. 1 SGB VIII nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme sonst der Behörde zustehenden, nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie - obgleich ihnen der Sachverstand des Jugendamtes fehlt - dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 31 ff.; zum Systemversagen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, juris Rn. 20 ff.; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 16. November 2015 - 12 A 1639/14 -, juris Rn. 104. Im Rahmen der fachlichen Vertretbarkeitskontrolle darf aber der Vorrang des öffentlichen Schulsystems nicht unberücksichtigt bleiben. Dementsprechend kann die Selbstbeschaffung eines Privatschulplatzes nur dann zulässig sein, wenn aus der ex-ante-Sicht des Hilfesuchenden trotz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf im öffentlichen Schulsystem zu decken, und es fachlich vertretbar erscheint, dass der Betroffene den Besuch einer öffentlichen Schule für unmöglich bzw. unzumutbar hält. Vgl. zur Berücksichtigung des Vorrangs des öffentlichen Schulsystems als Aspekt bei der Beurteilung der Vertretbarkeit einer selbst beschafften privaten Beschulung auch OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2019 - 12 A 2468/16 -, juris Rn. 81 ff., und Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 12 A 195/18 -, juris Rn. 23. Dies zugrunde gelegt führt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht auf eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Soweit sich der Kläger gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts richtet, die Beklagte sei über den Hilfebedarf nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden, dringt er damit jedenfalls hinsichtlich des ersten Halbjahres des Schuljahres 2017/18 nicht durch. Der Kläger bestreitet nicht, einen Antrag erst mit Schreiben vom 2. Juli 2017 gestellt und den Bericht der M. -Klinik (vom 16. Mai 2017) sowie den Elternfragebogen erst am 3. August 2017 zurückgesandt zu haben. Die Vertragsunterzeichnung an der B. -D. -Schule war dagegen bereits am 1. August 2017 erfolgt, eine urlaubsbedingte Abwesenheit der Familie bis zum 28. August 2017 war mit dem Schreiben vom 3. August 2017 ebenfalls angekündigt worden. Dass angesichts dieses zeitlichen Ablaufs dem Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und möglicher Hilfemaßnahmen kein angemessener Zeitraum bis zum Unterrichtsbeginn - die Sommerferien endeten im Jahr 2017 am 29. August 2017 - mehr zur Verfügung stand, liegt auf der Hand. Dagegen bringt der Kläger mit seinem Zulassungsvortrag nichts Substantiiertes vor. Soweit er in anderem Zusammenhang darauf verweist, bereits im März 2017 sei die Schulleitung um Mitwirkung hinsichtlich der Feststellung der im Raum stehenden Autismus-Spektrum-Störung (Ausfüllen eines Fragebogens der M. -Klinik zur Unterstützung der Dia-gnostik) gebeten worden, verlangt dies keine abweichende Einschätzung. Auch wenn es - wie der Kläger ebenfalls geltend macht - nicht zwingend eines förmlichen Antrags bedarf, kommt eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sowie möglicher Hilfemaßnahmen zu einem Zeitpunkt, zu dem noch nicht einmal die ärztliche Diagnostik abgeschlossen ist, nicht in Betracht, zumal hier offenbar lediglich die Schulleitung des damals vom Kläger besuchten Gymnasiums und nicht das Jugendamt der Beklagten Kenntnis von einer möglicherweise einen Eingliederungsbedarf begründenden Erkrankung hatte. Dass man sich, wie der Kläger weiter geltend macht, unter "Zugzwang" befunden habe, weil ein Schulwechsel während des Besuchs der gymnasialen Oberstufe u. a. wegen des unterschiedlichen Fremdsprachenangebots erheblichen Erschwernissen unterworfen oder mit zeitlichen Verzögerungen ("Wiederholung eines Schuljahrs") verbunden gewesen wäre, mag im Ausgangspunkt zutreffen. Dieser Einwand ist indessen gleichwohl nicht nachvollziehbar, da der Bericht der M. -Klinik W. bereits vom 16. Mai 2017 datiert und Hinderungsgründe für eine frühere Antragstellung - diese erfolgte erst eineinhalb Monate später - nicht aufgezeigt und auch sonst nicht ersichtlich sind. Hinzu kommt, dass bereits unter dem 1. August 2017 die Vertragsunterzeichnung an der privaten B. -D. -Schule erfolgt war, der Entschluss zum Schulwechsel - jedenfalls gegenüber dem Schulleiter im Gespräch vor den Sommerferien - als feststehend bekräftigt und eine mehrwöchige Urlaubsabwesenheit der Familie unmittelbar vor Schuljahresbeginn (Beginn des Unterrichts) angekündigt worden war. Ein gesteigertes Interesse an einer zeitnahen Überprüfung von in Betracht kommenden Hilfemaßnahmen bzw. die dazu erforderliche Mitwirkungsbereitschaft des Hilfesuchenden bzw. dessen Eltern, vgl. zum Erfordernis hinreichender Mitwirkung OVG NRW, Urteile vom 22. August 2014 -12 A 3019/11 -,juris Rn. 32, und vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -,juris Rn. 56, sowie Beschluss vom 21. Juni 2012 - 12 A 2229/11 -, juris Rn. 35, ist danach klägerseitig nicht zu erkennen gegeben worden. Ob ein rechtzeitiges Inkenntnissetzen auch hinsichtlich späterer Zeitabschnitte, etwa des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2017/18 und darauffolgender Schuljahre, zu verneinen ist, erscheint hingegen nicht eindeutig. Der Kläger verweist insoweit darauf, dass es sich um einen abtrennbaren, sich anschließenden Leistungsabschnitt handele. Diese Erwägung steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung, wonach bei Jugendhilfemaßnahmen, die in zeitliche Abschnitte unterteilt werden können, auch im Falle einer ursprünglich unzulässigen Selbstbeschaffung ein Anspruch für einen nachfolgenden Zeitabschnitt in Betracht kommt, die Selbstbeschaffung also nachträglich zulässig wird. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. November 2015- 12 A 1639/14 -, juris Rn. 84 ff. m. w. N., und Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, sowie Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 12 B 1190/13 -, juris Rn. 5. Diese Frage bedarf hier indessen keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Kläger zieht mit seinem Zulassungsvorbringen die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, dem Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe stehe der Nachranggrundsatz des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entgegen, nicht schlüssig in Zweifel. Das Zulassungsvorbringen lässt nicht erkennen, dass aus der - wie oben dargestellt maßgeblichen - ex-ante-Sicht des Hilfesuchenden trotz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit bestand den Hilfebedarf im öffentlichen Schulsystem zu decken, und es fachlich vertretbar erscheint, dass der Betroffene den Besuch einer öffentlichen Schule für unmöglich bzw. unzumutbar hielt Der geltend gemachte Umstand, der Schulleiter habe nach eigenen Angaben (lediglich) einen Schüler mit entsprechender Autismus-Erkrankung erfolgreich zum Abitur geführt, gibt für eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit in dem dargestellten Sinne nichts her. Soweit der Kläger mit diesem Einwand möglicherweise sogar darauf abheben will, in anderen Fällen sei eine entsprechende Förderung gescheitert, lässt sich dies der Aussage des Schulleiters nicht hinreichend entnehmen. Aber auch der Umstand, dass an der Schule bislang (wohl) über diesen einen Fall hinaus Erfahrungen mit entsprechenden Schülern nicht vorliegen, führt nicht auf eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit. Anhaltspunkte für eine fehlende Zumutbarkeit einer Deckung des Hilfebedarfs an einer öffentlichen Schule lassen sich ferner nicht dem Hinweis entnehmen, trotz der bereits im März 2017 an den Schulleiter gerichteten Bitte um Mitwirkung (durch die M. -Klinik im Rahmen der Diagnostik der Erkrankung des Klägers) sei die Schule nicht bereit gewesen, den Kläger hinsichtlich der (damals) im Raum stehenden Autismus-Spektrum-Störung zu unterstützen. Es erscheint vielmehr nachvollziehbar, dass der Schulleiter, solange ihm noch keine konkrete ärztliche Diagnostik oder ärztlicher Bericht vorlag und damit auch Art und Umfang eines etwaigen Hilfebedarfs nicht hinreichend geklärt waren, dem Kläger keine konkreten, auf ihn zugeschnittenen Hilfemöglichkeiten angeboten hat. Auf einen generell mangelnden Willen, einen festgestellten Hilfebedarf zu decken, lässt dies nicht schließen, zumal der Kläger ggf. nicht allein auf eine Hilfe der Schule angewiesen gewesen wäre, sondern ergänzend auch weitere Eingliederungshilfen durch die Beklagte grundsätzlich in Betracht gekommen wären. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 12 A 2229/11 -, juris Rn. 46. Schließlich lässt auch das Vorbringen, der Schulleiter habe in dem Gespräch mit der Mutter des Klägers am 20. Juni 2017 kein Hilfeangebot gemacht, nicht auf die aus ex-ante-Sicht fehlende Möglichkeit oder Zumutbarkeit einer Deckung des Hilfebedarfs an einer öffentlichen Schule schließen. Zwischen den Beteiligten unstreitig ist zwar, dass der Schulleiter in diesem Gespräch und auch später noch kein umfassendes oder sonst für den Kläger konkretisiertes Konzept vorgelegt hat. Er hat vielmehr nur allgemein auf die an der Schule bestehenden Möglichkeiten hingewiesen, wie die Hinzuziehung des schuleigenen Förderpädagogen, die Beratung und Schulung aller im Unterricht mit dem betreffenden Schüler eingesetzten Lehrkräfte in Bezug auf die Autismus-Spektrum-Störung bzw. das Asperger-Syndrom (einschließlich konkreter Vorschläge im Umgang mit dem Schüler) sowie die Gewährung individueller Nachteilsausgleiche. Dies ist indessen mit Blick auf den damaligen Verfahrensstand nicht zu beanstanden und führt insbesondere nicht dazu, dass ein Verbleib an der Schule als unzumutbar angesehen werden konnte, zumal offensichtlich bereits ein verfestigter Wechselwunsch seitens des Klägers bzw. dessen Eltern vorhanden war, namentlich der Schulleiter in dem Gespräch auch über die Anmeldung an der Privatschule informiert worden ist. Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, bei einem näher konkretisierten Angebot sei möglicherweise ein Verbleib an Schule unter Zuhilfenahme der dortigen Förderangebote nicht ausgeschlossen gewesen, ist dies rein spekulativ. Damit ist insbesondere nichts Konkretes dafür dargelegt, ob und inwieweit klägerseitig dieser Umstand dem Schulleiter zur Kenntnis gebracht worden ist - es bedarf wie dargestellt der Mitwirkungsbereitschaft des Hilfesuchenden bzw. dessen Eltern im Verfahren - und der Schulleiter auf diese Weise dem Hilfebedarf mit einem auf den Kläger zugeschnittenen Konzept hätte Rechnung tragen können. Dass in der Vergangenheit seitens der Schule möglicherweise keine förderlichen Hilfemöglichkeiten aufgezeigt worden waren - der Kläger verweist darauf, die Lehrerschaft habe "im Rahmen vorheriger Elterngespräche" lediglich vorgeschlagen, mit ihm, damals 14jährig, die Schultasche zu packen -, führt in diesem Zusammenhang schon deswegen nicht weiter, weil sich dies offensichtlich auf einen Zeitpunkt bezieht, zu dem der Hilfebedarf noch nicht näher konkretisiert war. Scheitert der geltend gemachte Anspruch nach Vorstehendem bereits am Nachranggrundsatz, bedarf es keiner weiteren Überprüfung mehr, ob und ggf. in welchem Umfang aufgrund des beim Kläger diagnostizierten Asperger-Syndroms bei Hochbegabung und ADS die für den geltend gemachten Anspruch weiter vorauszusetzende Teilhabebeeinträchtigung zu bejahen ist. Der Kläger wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht insoweit angesichts seiner sozialen Einbindung (Aktivitäten am Skaterpark, feste Freundin, Selbsteinschätzung) formulierten Bedenken. Diese erscheinen dem Senat zwar grundsätzlich nachvollziehbar, waren aber für die erstinstanzliche Entscheidung ohnehin nicht tragend, so dass unter diesem Gesichtspunkt im vorliegenden Zulassungsverfahren keine weitere Prüfung angezeigt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).