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Urteil

16 A 175/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0125.16A175.10.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil teilweise geändert. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2003 (Nr. 802 267) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2006 (Az. 221-324-2003-78) wird nur insoweit aufgehoben, als darin die Feststellung einer Zinsplicht für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1998 in Bezug auf eine Haupt-forderung in Höhe von 72.109,76 Euro erfolgt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug trägt die Klägerin 96 % und die Beklagte 4 %. Von den Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug trägt die Klägerin 97 % und die Beklagte 3 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuld-nerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil teilweise geändert. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2003 (Nr. 802 267) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2006 (Az. 221-324-2003-78) wird nur insoweit aufgehoben, als darin die Feststellung einer Zinsplicht für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1998 in Bezug auf eine Haupt-forderung in Höhe von 72.109,76 Euro erfolgt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug trägt die Klägerin 96 % und die Beklagte 4 %. Von den Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug trägt die Klägerin 97 % und die Beklagte 3 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuld-nerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin, ein Unternehmen der zuckererzeugenden Industrie, betreibt u. a. Werke in F. , F1. und X. . Sie beantragte im Zuckerwirtschaftsjahr 1995/96, das vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996 dauerte, bei der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (im Folgenden: BALM), der Rechtsvorgängerin der Beklagten, monatlich Lagerkostenvergütung für die Einlagerung von Zucker, welche ihr von der BALM jeweils antragsgemäß in Höhe von insgesamt 23.236.247,62 DM (= 11.880.504,76 Euro) gewährt wurde. Durch die Gewährung von Lagerkostenvergütung sollte sichergestellt werden, dass Zucker im gesamten Wirtschaftsjahr vorgehalten werden konnte und auf dem europäischen Binnenmarkt verfügbar war. Lagerkostenvergütung wurde bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2000/01 gewährt; ab dem Zuckerwirtschaftsjahr 2001/02 war diese Leistung - vorbehaltlich bestimmter Übergangsmaßnahmen - nicht mehr vorgesehen. Im Rahmen von Marktordnungs-Überwachungsmaßnahmen fanden die Prüfer des für Prüfungen zuständigen Hauptzollamtes L. im Jahr 1997 Hinweise darauf, dass in den Anzeigen der Klägerin über die vorläufige und endgültige Zuckererzeugung Mehrausbeuten an Weißzucker aus der Verarbeitung von Vorprodukten zu Weißzucker nicht mitgeteilt worden waren. Deshalb ordnete das Hauptzollamt L. -West (nunmehr L. ) mit Anordnung vom 9. Oktober 1997 bei der Klägerin eine Marktordnungsprüfung zur Feststellung der tatsächlichen Zuckererzeugungsmengen in den Zuckerwirtschaftsjahren 1992/93 bis 1996/97 an, die im Dezember 1997 in den Geschäftsräumen der Klägerin begann. Hinsichtlich der ermittelten Mehrausbeuten gab die Klägerin gegenüber dem Hauptzollamt L. -West im März 1999 eine Berichtigungserklärung ab und räumte ein, in den Zuckerwirtschaftsjahren 1992/93 bis 1996/97 in den Werken F. und F1. Mehrmengen an Weißzucker durch Mehrausbeuten in Höhe von insgesamt 291.201 Dezitonnen Weißwert (dt WW) erwirtschaftet zu haben. Diese Erklärung übersandte die Klägerin ebenfalls im März 1999 der Beklagten zur Kenntnisnahme. In der Folgezeit wurden hinsichtlich der Wirtschaftsjahre 1987/88 bis 1996/97 gegen Verantwortliche der Klägerin u. a. wegen Verdachts der Steuerhinterziehung sowie des Subventionsbetrugs im Hinblick auf die gewährten Lagerkostenvergütungen strafrechtliche Ermittlungen geführt. Am 22. Oktober 1999 wurden die Firmenunterlagen der Klägerin über die Zuckerwirtschaftsjahre 1987/88 bis 1996/97 im Zuge des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt und von einer Sonderkommission des zuständigen Zollfahndungsamtes, der sog. Ermittlungsgruppe H. , unter Hinzuziehung von Betriebsprüfern der Beklagten ausgewertet. Ferner wurden im Jahr 2000 zahlreiche Angestellte der Klägerin als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Tatvorwurfs der Steuerhinterziehung wurde im Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der Klägerin unter dem 12. Februar 2002 ein die Zuckerwirtschaftsjahre 1987/88 bis 1996/97 umfassender Schlussbericht erstellt, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (vgl. etwa Anlage 5a, Beiakte, Heft 1, zum Verfahren 16 A 177/10). Mit Datum vom 28. Februar 2002 wurde von den Betriebsprüfern der Beklagten ein „Schlussbericht über die Feststellungen hinsichtlich der Schadenshöhe des Subventionsbetruges im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen die Verantwortlichen der Firma Q. & M. KG/E. A. KG“ erstellt, dem zufolge die Klägerin in den Zuckerwirtschaftsjahren 1987/88 bis 1996/97 aus verschiedenen Gründen zu Unrecht Lagerkostenvergütung beantragt und erhalten habe. Insoweit waren in dem Schlussbericht folgende schlagwortartig bezeichnete Sachverhalte aufgeführt: - „Halbfabrikate“ (im Folgenden: „Mehrausbeute Halbfabrikate“): Bei der Umarbeitung von Sirup und Rohzucker zu Weißzucker sei es infolge eines höheren technischen Standards im Vergleich zu den Ausbeuten nach der EG-Berechnungsformel (vgl. Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor, ABl. L 158, S. 17 - im Folgenden: VO [EWG] Nr. 1443/82 -) zu Mehrausbeuten gekommen. Diese seien in die monatlichen Anträge auf Gewährung von Lagerkostenvergütung als Zugang „Halbfabrikate“ eingestellt worden. Da die im Rahmen der A- und B-Quote anrechenbare - vergütungsfähige - Erzeugung jedoch bereits erschöpft gewesen sei, habe es sich bei den Halbfabrikaten nicht um vergütungsfähigen Quotenzucker, sondern um nicht vergütungsfähigen C-Zucker gehandelt. - „Vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne“ Die Einwurfmengen der Vorjahre, welche aus der Umarbeitung schwimmender Bestände gestammt hätten, seien ab dem Beginn der Rübenkampagne als neue Erzeugung aus den Rüben und erst am Ende der Rübenkampagne als Abgang aus den schwimmenden Beständen gebucht worden. Dadurch seien die vergütungsfähigen Bestände zu hoch angesetzt worden; die Klägerin habe jeweils für den schwimmenden Bestand am Ende der Verarbeitungskampagne von September bis Dezember zu Unrecht Lagerkostenvergütung bezogen. - „Kandisstürzel“ Im Rahmen der Produktion von weißem Kandis im Werk F. sei Sirup mit ca. 99,8 % Saccharosegehalt, sog. Kandisstürzel, angefallen. Dieser sei zur Umarbeitung an die Flüssigzuckerstation, einen Nebenbetrieb des Werkes F1. , abgegeben worden. Bei der Abgabe des Kandisstürzels habe es sich um einen Verkauf und somit um einen Abgang aus dem Bereich der Marktorganisation gehandelt. Dadurch seien die gegenüber der BALM als vergütungsfähig angesetzten Zuckerbestände zu hoch bemessen worden. - „Dextrosebeimischung im Grundsirup“ Dem in der Zuckerfabrik F1. produzierten Grundsirup, für welchen Lagerkostenvergütung auf der Basis der Auflösung von festem Zucker beantragt worden sei, sei mehrfach Dextrose beigemischt worden. Diese Beimischung habe zur Folge gehabt, dass der Grundsirup nicht mehr vergütungsfähig gewesen sei. - „Mehrausbeute Umarbeitung A-Ablauf“ Umgearbeitete A-Ablaufmengen (Vorprodukt), die als Kläre (aufgelöster Weißzucker) in den Nebenbetrieb F1. abgegeben worden seien, seien als Abgänge aus dem Bereich der Marktorganisation und damit als verkauft anzusehen. Derartige Abgänge seien als Verringerung der vergütungsfähigen Bestände einzustufen. Da diese Abgänge der BALM jedoch nicht gemeldet worden seien, seien die ihr gegenüber als vergütungsfähig abgerechneten Bestände zu hoch angesetzt gewesen. - „Spezialmelasse aus B-Ablauf“ Im Zuckerwirtschaftsjahr 1995/96 sei in der Zeit vom 26. September bis zum 16. Dezember 1995 ein Teil des produzierten B-Ablaufs mit Melasse zu sog. Spezialmelasse vermischt und an die Firma V. & Co verkauft worden. Der in die Spezialmelasse eingebrachte B-Ablauf sei nicht in die endgültige Anzeige der Zuckererzeugung eingestellt worden; er sei aber wegen der hohen Reinheit anzeigepflichtig gewesen. Durch den B-Ablauf seien die lagerkostenfähigen Bestände an Sirup vermindert worden. - „6-Uhr-Problematik“ Während der Rübenkampagne seien die Zugänge aus Erzeugung nicht wie vorgeschrieben um 24.00 Uhr des letzten Tages eines Monats, sondern erst um 6.00 Uhr des ersten Tages des Folgemonats abgelesen und verbucht worden. Hierdurch seien die gegenüber der BALM als vergütungsfähig abgerechneten Bestände zu hoch angesetzt worden. - „Ausfuhr französischen Quotenzuckers als C-Zucker“ Im Zeitraum von Juni bis September 1990 seien von der Klägerin 87.740 dt WW Quotenzucker aus Frankreich gekauft worden, wovon vom 11. Juni bis zum 4. September 1990 87.238 dt WW als C-Zucker exportiert worden seien. In dieser Zeit seien täglich mehrere LKW aus Frankreich im Werk der Klägerin in X. angekommen und seien, ohne entladen worden zu sein, wieder abgefahren, nachdem die Fahrer neue Versandpapiere für den Export vom Hafen Antwerpen in Drittländer erhalten hätten. In die monatlichen Lagerkostenvergütungsanträge von Juni bis September 1990 seien insgesamt 87.238 dt WW als Quotenzucker in die dortige Anlage 2d eingestellt und als - vergütungsfähiger - Quotenzucker behandelt worden. Gleichzeitig seien diese Mengen als Abgang von C-Zucker aus eigener Erzeugung verbucht worden. Dadurch seien die Bestände an vergütungsfähigem Zucker aus eigener Erzeugung erhöht worden. Der Austausch von eigenem C-Zucker mit Quotenzucker aus anderen Mitgliedstaaten sei jedoch nicht verordnungskonform. Daher seien der Abgang an C-Zucker und auch die daraus resultierende Erhöhung der Bestände im vergütungsfähigen Bereich nicht zulässig gewesen. Ähnlich sei im Jahr 1994 verfahren worden, als die Klägerin vom 27. Mai bis 27. Juni 1994 eine Zuckermenge von 25.516 dt WW aus Frankreich gekauft, nach X. verbracht, dort umbenannt und als C-Zucker über den Hafen von Antwerpen in ein Drittland exportiert habe. - „Französischer Zukaufszucker im Vormonat als C-Zucker exportiert“ In den Vergütungsantrag für den Monat Juni 1990 sei ein Zugang von gekauftem französischen Quotenzucker eingestellt worden. Eine Einlagerung in einer anerkannten Lagerstätte habe jedoch nicht stattgefunden. Die entsprechenden Mengen seien direkt weiter nach Antwerpen geliefert worden, während der Abgang der Menge erst in dem Vergütungsantrag für den Monat Juli 1990 angegeben worden sei. Infolgedessen sei diese Menge als Bestand an Zukaufszucker abgerechnet worden, obwohl sie niemals in einem anerkannten Lager eingelagert gewesen sei. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt des Schlussberichts der Beklagten im Einzelnen, insbesondere auf die genauen Berechnungen der danach zurückzufordernden Vergütungsbeträge, verwiesen (Anlage 6, Beiakte, Heft 1, zum Verfahren 16 A 177/10). Der Schlussbericht der Beklagten wurde der Klägerin mit Schreiben vom 3. April 2002 übersandt. Am 29. April 2002 wurde eine Schlussbesprechung zwischen Vertretern der Klägerin und der Beklagten durchgeführt. Mit Schreiben vom 27. Juni 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, die Bewilligung von Lagerkostenvergütung in dem Zeitraum, den der Schlussbericht vom 28. Februar 2002 umfasse, zurückzunehmen sowie die insoweit gezahlten Beträge zurückzufordern, und gab der Klägerin Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Mit Schreiben vom 20. August 2002 übersandte die Klägerin eine Stellungnahme vom 19. August 2002. Mit Bescheid vom 30. Januar 2003 (Nr. 802 267) hob die Beklagte die Festsetzung der Lagerkostenvergütungen für die Monate Juli 1995 bis Juni 1996 mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von insgesamt 753.466,57 Euro auf und forderte diesen Betrag zurück. Zudem stellte sie fest, dass die Rückzahlungsforderung gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) vom Zeitpunkt des Empfangs der Vergütungen an zu verzinsen sei. Zur Begründung verwies die Beklagte unter Bezugnahme auf den Inhalt ihres Schlussberichts auf die Komplexe „Mehrausbeute Halbfabrikate“, „Mehrausbeute Umarbeitung A-Ablauf“, „vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne“, „Dextrosebeimischung im Grundsirup“, „6-Uhr-Problematik“ und „Spezialmelasse aus B-Ablauf“. Der Bescheid wurde der Klägerin am 31. Januar 2003 zugestellt. Die Klägerin erhob am 10. Februar 2003 Widerspruch, zu dessen Begründung sie sich in erster Linie darauf berief, dass der Anspruch auf Rückforderung von Lagerkostenvergütung insgesamt verjährt sei. Ferner stellte sie in Bezug auf die Komplexe „Dextrosebeimischung im Grundsirup“ und „Spezialmelasse aus B‑Ablauf“ das Bestehen eines Rückforderungsanspruchs in Abrede. Hinsichtlich des zuletzt genannten Komplexes machte die Klägerin geltend, dass es sich bei dem für die Herstellung der Spezialmelasse verwendeten B-Ablauf nicht um Zuckererzeugung im Sinne der marktordnungsrechtlichen Vorschriften handele. Zudem habe sich der B-Ablauf nie in einem ihrer Lager befunden; hierfür sei auch keine Lagerkostenvergütung beantragt und gewährt worden. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen Verantwortliche der Klägerin wurde in Bezug auf den Tatbestand der Steuerhinterziehung im Juli 2004 eine tatsächliche Verständigung zwischen dem Hauptzollamt B. und der Klägerin erzielt. Danach wurde davon ausgegangen, dass im Zuckerwirtschaftsjahr 1995/96 im Werk F1. eine abgabepflichtige Menge an Mehrerzeugung von B-Ablauf in Höhe von 20.772 dt WW angefallen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2006 (Az.221-324-2003-78) gab die Beklagte dem Widerspruch hinsichtlich des Komplexes „Dextrosebeimischung im Grundsirup“ statt; die Bewilligung der Lagerkostenvergütung im entsprechenden Zuckerwirtschaftsjahr wurde nur noch in Höhe von 322.443,36 Euro mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben und die gewährte Lagerkostenvergütung insoweit zurückgefordert. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 30. Januar 2003 sei insoweit rechtswidrig, als damit für das Zuckerwirtschaftsjahr 1995/96 wegen des Komplexes „Dextrosebeimischung im Grundsirup“ Lagerkostenvergütung zurückgefordert worden sei. Im Übrigen sei der Bescheid vom 30. Januar 2003 zu Recht ergangen. Dass insoweit ein Rückforderungsanspruch entstanden sei, werde - mit Ausnahme des Komplexes „Spezialmelasse aus B-Ablauf“ - auch von der Klägerin nicht bestritten. Soweit sie diesbezüglich das Bestehen eines Rückforderungsanspruchs weiterhin in Abrede stelle, habe sie im Rahmen der tatsächlichen Verständigung im Strafverfahren anerkannt, dass die Herstellung des hierfür verwendeten B‑Ablaufs eine quotenrechtlich relevante Erzeugung von Zucker darstelle. Sowohl der entsprechende Änderungsbescheid als auch der dazugehörende Abgabenbescheid des für den Flüssigzuckerbereich zuständigen Hauptzollamtes B. seien bestandskräftig geworden. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verjährt. Sollte sich die Verjährung nach der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1 - im Folgenden: VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 -) richten, sei die danach vorgesehene vierjährige Verjährungsfrist vor Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides nicht abgelaufen. Bei den in Rede stehenden Sachverhaltskomplexen handele es sich um eine wiederholte Unregelmäßigkeit, bei der die Verjährung erst mit der Begehung der letzten Unregelmäßigkeit beginne. Für diese Sachverhaltskomplexe habe die Klägerin in jedem Zuckerwirtschaftsjahr zwischen 1987/88 und 1996/97 und darüber hinaus noch in weiteren Wirtschaftsjahren zu Unrecht Lagerkostenvergütung beantragt. Im Übrigen sei die Verfolgungsverjährung durch eigene Ermittlungshandlungen wie auch durch Ermittlungshandlungen des Hauptzollamtes und der Staatsanwaltschaft unterbrochen worden. Die doppelte Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 sei nicht anwendbar; diese Vorschrift beziehe sich nur auf Sanktionen und nicht auf die vorliegende verwaltungsrechtliche Maßnahme. Im Übrigen sei auch fraglich, ob die genannte Verordnung, die erst 1995 erlassen worden sei, überhaupt auf Sachverhalte Anwendung finden könne, die, wie hier, vor deren Inkrafttreten begonnen hätten. Eine Verjährung sei auch dann nicht eingetreten, wenn man jeden Sachverhaltskomplex als gesonderte Unregelmäßigkeit ansehen würde, da die Verjährung durch Ermittlungs- und Verfolgungshandlungen der zuständigen Behörden unterbrochen worden sei. Jedenfalls habe eine Verjährung nach den gemäß Art. 3 Abs. 3 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 anwendbaren längeren nationalen Verjährungsfristen nicht eintreten können. Gemäß § 195 in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geltenden Fassung (BGB a. F.) habe die regelmäßige Verjährung 30 Jahre betragen. Die in dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid erfolgte Feststellung einer Zinspflicht sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 10. Oktober 2006 zugestellt. Die Klägerin hat am 7. November 2006 Klage erhoben und am 15. November 2006 auf den im Widerspruchsbescheid festgesetzten Rückforderungsbetrag einen Teilbetrag in Höhe von 250.333,60 Euro an die Beklagte gezahlt. In der Klageschrift hat die Klägerin angekündigt, zu beantragen, „den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der BLE Nr. 802 267 vom 30.01.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2006 (Az. 221-324-2003-78) in Höhe eines Betrages von 72.109,76 Euro als rechtswidrig aufzuheben.“ Mit Schriftsatz vom 15. August 2007, eingegangen beim Verwaltungsgericht am selben Tag, hat sie ferner geltend gemacht, dass die Beklagte in dem angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid den Zinsanspruch dem Grunde nach verbindlich festgestellt habe. Auch insoweit sei der Bescheid angefochten worden. Zur Begründung der Klage hat die Klägerin vorgetragen: Sie habe auf den im Widerspruchsbescheid geforderten Rückforderungsbetrag einen Teilbetrag in Höhe von 250.333,60 Euro gezahlt. Dieser Teilbetrag beinhalte die Rückforderungsbeträge, die auf die Sachverhalte „Mehrausbeute Halbfabrikate“, „Mehrausbeute Umarbeitung A-Ablauf“, „vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne“ und „6-Uhr-Problematik“ entfielen. Hinsichtlich des verbleibenden Teilbetrages habe sie Klage gegen den Rückforderungsbescheid in Form des Widerspruchsbescheides erhoben. Damit sei lediglich die Unregelmäßigkeit bzw. der Rückforderungsanspruch wegen des Sachverhaltskomplexes „Spezialmelasse aus B‑Ablauf“ Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens. Hinsichtlich dieses Komplexes sei schon ein Rückforderungsanspruch nicht entstanden. Die Spezialmelasse sei durch Vermischung eines Teils des im Werk F1. produzierten B-Ablaufs mit Melasse hergestellt worden. Hierfür sei eine Menge an B-Ablauf von 20.772 dt WW verwendet worden. Die Spezialmelasse sei an die Firma V. & Co verkauft worden. Dort sei dieses Produkt zur Herstellung lebender Hefen verwendet worden. Bei dem für die Herstellung der Spezialmelasse verwendeten B-Ablauf habe es sich nicht um erzeugten Zucker im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d VO [EWG] Nr. 1443/82 gehandelt, da der B-Ablauf innerhalb eines einheitlichen Produktionsprozesses im Zuckerhaus mit Melasse zu Spezialmelasse vermischt worden sei. Der B-Ablauf sei aus einem Produktionsbehälter, der innerhalb der Produktion zwischen Zentrifuge und Verkochung angeordnet gewesen sei, mit unmittelbar aus dem Herstellungsprozess kommender Melasse zu Spezialmelasse vermischt worden. Nur dieses Produkt habe am Ende des Produktionsprozesses gestanden. Eine Erzeugung könne aber nur hinsichtlich solcher Produkte bejaht werden, die am Ende eines Produktionsprozesses stünden. Das sei bei dem für die Herstellung der Spezialmelasse verwendeten B‑Ablauf nicht der Fall gewesen. Dies folge auch aus Art. 9 der Verordnung [EWG] Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker (ABl. L 231, S. 5 - im Folgenden: VO [EWG] Nr.1998/78 -), wonach der Sirup als „hergestelltes Erzeugnis“ nicht weiter in den Genuss der Vergütung komme, wenn er mit einem Erzeugnis vermischt werde, das in Art. 8 der Verordnung [EWG] Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 359, S. 1 - im Folgenden: VO [EWG] Nr. 3330/74 -) nicht erwähnt sei. Werde Sirup als Fertigerzeugnis überhaupt nicht hergestellt, sondern als B-Ablauf bereits während des Produktionsprozesses mit Melasse vermischt, so sei aufgrund von Art. 9 VO [EWG] Nr. 1998/78 erzeugungsrechtlich auch der Vergütungsanspruch sofort ausgeschlossen. Es sei also kein Erzeugnis hergestellt worden, das zu irgendeinem Zeitpunkt in den Genuss einer Vergütung habe kommen können. Auch sei der B-Ablauf nie buchhalterisch erfasst oder gelagert worden. Dementsprechend sei für den B-Ablauf auch keine Lagerkostenvergütung beantragt und gewährt worden, die nunmehr zurückgefordert werden könne. Selbst wenn man gleichwohl von einer Erzeugung ausgehen wollte, dürften die Sirupe, die mit Melasse vermischt würden, nicht in die Berechnung der Zuckererzeugung einbezogen werden. Dies folge aus Art. 1 Abs. 2 VO [EWG] Nr. 1443/82, deren Regelungen nicht abschließend seien. Dies habe auch die Finanzverwaltung früher für Sachverhalte aus dem Jahr 1980 bestätigt, indem sie eine Vermischung von B-Ablauf mit Melasse zu einem Gemisch mit einer Reinheit von weniger als 70 v. H. als erzeugungsmindernde Sachverhalte anerkannt habe, wie sich aus einem Vermerk des damaligen Zollprüfers Herrn S. ergebe. Der B-Ablauf habe zudem aufgrund der Vermischung mit Melasse die für Zucker erforderliche Mindestreinheit von 70 v. H. nicht aufgewiesen. Auch aus diesem Grund habe er weder die im Rahmen der Höchstquote liegenden vergütungsfähigen Bestände vermindert noch sei er als C-Zucker erzeugungsrelevant gewesen. Mangels Zuckermindestqualität sei der B-Ablauf auch zu keiner Zeit in ihren Zuckerbeständen buchhalterisch geführt worden. Selbst wenn die in Rede stehende Menge als C-Zucker Eingang in die Gesamtbestände gefunden hätte, hätte dies die vergütungsfähige Menge an Quotenzucker nicht berührt; der C‑Zucker hätte bei deren Ermittlung wieder in Abzug gebracht werden müssen. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der im Strafverfahren mit dem Hauptzollamt B. erzielten tatsächlichen Verständigung, da diese gegenüber der Beklagten nicht bindend sei. Unabhängig davon folge aus einer Einstufung des B-Ablaufs als zusätzliche Erzeugungsmenge noch nicht, dass diese angebliche Erzeugungsmenge auch die vergütungsfähigen Bestände an Quotenzucker erhöhe oder reduziere. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die entsprechende Menge an B-Ablauf auch in ihren Gesamtzuckerbeständen geführt worden wäre. Ungeachtet der Frage des Bestehens eines entsprechenden Anspruchs sei ein von der Beklagten behaupteter Rückforderungsanspruch jedenfalls verjährt. Die Verjährung richte sich nach der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95. Hiernach betrage die Verjährungsfrist grundsätzlich vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit. Diese Verordnung sei zwar erst am 26. Dezember 1995 in Kraft getreten, finde aber auch auf davor liegende Sachverhalte aus dem Zuckerwirtschaftsjahr 1995/96 Anwendung. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei der ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Lagerkostenvergütung nicht um eine einzige wiederholte Unregelmäßigkeit. Die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insoweit erforderlichen Voraussetzungen lägen nicht vor. Weder sei durch die in Rede stehenden Handlungen dieselbe Vorschrift des Gemeinschaftsrechts verletzt worden noch handle es sich bei den einzelnen Sachverhaltskomplexen um ähnliche Geschäfte. Insoweit sei nicht allein darauf abzustellen, dass sie, die Klägerin, Lagerkostenvergütung in unzutreffender Höhe beantragt habe. Der Tatbestand einer Unregelmäßigkeit werde nicht nur durch den Verstoß gegen eine Gemeinschaftsregelung begründet, sondern auch durch die Ursachen, d. h. durch die Handlungen oder Unterlassungen eines Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Gemeinschaftshaushalt bewirkt hätten. Ihre Handlungen hätten aber kein einheitliches Muster aufgewiesen, so dass es sich schon deshalb um unterschiedliche Geschäfte gehandelt habe. Zudem seien dadurch verschiedene Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verletzt worden. Der hier in den Blick zu nehmende Sachverhaltskomplex „Spezialmelasse aus B-Ablauf“ habe sich im September 1995 ereignet und sich bis Dezember desselben Jahres hingezogen. Ausgehend davon, dass ein Vergütungsantrag für einen Monat bis zum 20. Tag des folgenden Monats habe gestellt werden müssen, habe der Lauf der Verjährungsfrist spätestens am 31. Januar 1996 begonnen; die Verjährung sei damit mit Ablauf des 31. Januar 2000 eingetreten. Selbst wenn man mit der Beklagten annehmen wollte, dass die Unregelmäßigkeit - unter Berücksichtigung eines fiktiven Ansatzes - erst am 31. Dezember 1996 beendet gewesen wäre, hätte der Lauf der Verjährungsfrist am 1. Januar 1997 begonnen; die Verjährung sei in diesem Fall mit Ablauf des 1. Januar 2001 eingetreten. Eine Unterbrechung der Verjährung sei nicht erfolgt. Die Annahme einer wiederholten Unregelmäßigkeit ende jedenfalls in dem Monat, in dem die Beklagte eine Marktordnungsprüfung vorgenommen habe, weil die Sachverhalte, die als Unregelmäßigkeit betrachtet würden, im Rahmen derartiger Prüfungen hätten erkannt und abgestellt werden können. Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. finde keine Anwendung. Die Verjährung sei auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 durch Ermittlungs- oder Verfolgungshandlungen der zuständigen Behörden unterbrochen worden. Als zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift könne hier nur die Beklagte angesehen werden, nicht aber das Hauptzollamt oder die Staatsanwaltschaft. Die von der Beklagten ins Feld geführten Ermittlungshandlungen mit Unterbrechungswirkung seien auch nicht den maßgeblichen Personen zur Kenntnis gebracht worden. Die Feststellung einer Zinspflicht dem Grunde nach sei nicht zulässig. Der Zinsanspruch müsse durch konkreten Leistungsbescheid festgesetzt werden, der alle wesentlichen Angaben wie den Beginn des Zinsanspruchs, dessen Berechnungsgrundlagen und die Zinshöhe für einen bestimmten Zeitraum enthält. Nur dann liege ein wirksamer, den Anforderungen von § 35 und § 37 VwVfG genügender Verwaltungsakt vor. Vorsorglich werde auch in Bezug auf die Zinsen die Einrede der Verjährung geltend gemacht. Die Klägerin hat beantragt, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten Nr. 802 267 vom 30. Januar 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2006 (Az. 221-324-2003-78) in Höhe von 72.109,76 Euro aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Bei dem B-Ablauf habe es sich um erzeugten Zucker im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d VO [EWG] Nr. 1443/82 gehandelt. Die Zuckererzeugung stelle gemäß Art. 4 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 1443/82 nur auf die tatsächliche Herstellung - hier des Sirups - ab. Auf die anschließende Vermischung mit der Melasse komme es nicht an. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, sowohl die Erzeugung als auch den Abgang des B-Ablaufs mitzuteilen. Durch die Vermischung des B-Ablaufs mit Melasse seien die lagerkostenfähigen Sirupbestände verringert worden. Indem die abgegebenen Mengen buchhalterisch nicht erfasst und auch in den monatlichen Meldungen nicht angegeben worden seien, habe die Klägerin einen um diese Mengen zu hohen Bestand an vergütungsfähigem Zucker angegeben. Durch die Nichterfassung des Abgangs des B-Ablaufs in dem Monat des jeweiligen Absatzes habe sie in ihrem Antrag auf Gewährung von Lagerkostenvergütung für den entsprechenden Monat den Endbestand an vergütungsfähigem Zucker zu hoch ausgewiesen und infolgedessen Lagerkostenvergütung in unzutreffender Höhe erhalten. In den Folgemonaten sei der - dem Endbestand des Vormonats entsprechende - Anfangsbestand zu hoch ausgewiesen worden. Dieser Zustand sei bis zum fiktiven Abgang des B-Ablaufs aus dem gemeinsamen Zuckermarkt zum 1. Januar 1997 zu verzeichnen gewesen. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verjährt. Das gelte selbst dann, wenn die Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/85 anwendbar sein sollte. Die der Klägerin anzulastende Unregelmäßigkeit liege in der Stellung der monatlichen Anträge auf Gewährung von Lagerkostenvergütung, in denen die Klägerin unzutreffende Angaben zur Höhe der vergütungsfähigen Mengen gemacht habe. Derartige Anträge seien ab dem Zuckerwirtschaftsjahr 1987/88 über zehn Zuckerwirtschaftsjahre jeden Monat gestellt worden. Die letzten Anträge mit unzutreffenden Angaben über die vergütungsfähigen Zuckermengen seien am 18. Juni 1999 („Mehrausbeute Umarbeitung A-Ablauf“), am 20. August 1999 („6‑Uhr-Problematik“), am 15. November 1999 („vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne“) und am 20. Januar 2000 („Mehrausbeute Halbfabrikate“) eingegangen. Hierbei habe es sich um eine wiederholte Unregelmäßigkeit gehandelt. Die Klägerin habe mit dieser Verhaltensweise jedes Mal gegen die Regelung in Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO [EWG] Nr. 1998/78 verstoßen. Hiernach sei jeder, der Anspruch auf den Ausgleich von Lagerkosten habe, verpflichtet, dem betreffenden Mitgliedstaat das Eigengewicht aller Zucker- und Sirupmengen mitzuteilen, für die eine Vergütung gewährt werde und die sich um 24.00 Uhr des letzten Tages des Vormonats in seinem Lager befunden hätten. Dass die Anträge der Klägerin vereinzelt keine unzutreffenden Angaben enthalten hätten, stehe der Annahme einer wiederholten Unregelmäßigkeit nicht entgegen. In den Handlungen, die zur Stellung von Anträgen auf Lagerkostenvergütung mit unrichtigen Angaben über die vergütungsfähigen Mengen geführt hätten, liege hingegen noch keine Unregelmäßigkeit; erst durch die Beantragung von Lagerkosten für nicht vergütungsfähigen Zucker sei es zu einem Schaden für den Gemeinschaftshaushalt gekommen. Selbst wenn man die einzelnen Sachverhalte jeweils als eigenständige Unregelmäßigkeit ansähe, sei die vierjährige Verjährungsfrist bei Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides noch nicht abgelaufen gewesen. Eine Unterbrechung der Verjährung sei durch die strafrechtlichen Ermittlungen seit Oktober 1999 erfolgt, die der Unternehmensleitung der Klägerin zur Kenntnis gebracht worden seien. Neben der Beklagten seien sowohl die Hauptzollämter als auch die Staatsanwaltschaft zuständige Behörden im Sinne der verjährungsrechtlichen Vorschriften. Soweit zwischenzeitlich Marktordnungsprüfungen bei der Klägerin erfolgt seien, verlören die Handlungen in den einzelnen Komplexen nicht ihren Charakter als wiederholte Unregelmäßigkeit. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen C. . Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2009 verwiesen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2003 (Nr. 802 267) in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2006 (Az. 221-324-2003-78) in Höhe von 72.109,76 Euro und insoweit aufgehoben, als darin eine Zinspflicht auch für den Zeitraum vor dem 31. Januar 2003 festgestellt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Rückforderung der auf den Komplex „Spezialmelasse aus B-Ablauf“ entfallenden Lagerkostenvergütung, die hier nur angefochten sei, seien nicht gegeben. Die insoweit fraglichen Mengen an B-Ablauf seien nicht schon wegen der tatsächlichen Verständigung der Klägerin mit dem Hauptzollamt B. über die Mehrerzeugung im Werk F1. als meldepflichtige Zuckererzeugung einzustufen. Da die Beklagte an dieser tatsächlichen Verständigung nicht beteiligt gewesen sei, scheide schon aus diesem Grund eine formelle Bindungswirkung zwischen ihr und der Klägerin aus. Bei den Mengen an B-Ablauf, die für die Herstellung der Spezialmelasse verwendet worden seien, handele es sich nicht um im Rahmen der A- oder B-Quote erzeugten Zucker. Maßgeblich für den Begriff der Erzeugung sei die Verordnung [EWG] Nr. 1443/82. Nach deren drittem Erwägungsgrund erfordere die Anwendung der Quotenregelung der Verordnung [EWG] Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4 - im Folgenden: VO [EWG] Nr. 1785/81 -) eine genaue Definition der Erzeugung von Zucker eines Unternehmens. Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. d, 1. Spiegelstrich VO [EWG] Nr. 1443/82 sei unter Zuckererzeugung im Sinne der Art. 26 bis 29 VO [EWG] Nr. 1785/81 auch die in Weißzucker ausgedrückte Gesamtmenge von Sirupen aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 70 v. H. aufwiesen und aus Zuckerrüben hergestellt seien, zu verstehen. In diese Berechnung würden nach Abs. 2 der Norm u. a. diejenigen Mengen an Sirupen nicht einbezogen, die zu Alkohol oder Rum (Buchst. f) oder in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in dem erzeugenden Unternehmen zu Zucker oder Invertzucker (Buchst. g) verarbeitet würden, sowie die Mengen an zum Brotaufstrich bestimmten Sirupen und die Sirupe, die zur Verarbeitung von „S1. b. “ bestimmt seien (Buchst. h). Vor dem Hintergrund dieser Regelungen und der Gestaltung des Produktionsprozesses für die sog. „Spezialmelasse“ durch die Klägerin sei nicht davon auszugehen, dass der fragliche B-Ablauf bereits im Rechtssinne als „hergestellt“ und damit als „erzeugt“ gemäß Art. 1 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 1443/82 anzusehen sei. Den aufgeführten Ausnahmeregelungen lasse sich vielmehr entnehmen, dass es für die Einstufung des B-Ablaufs, der nach den Angaben des Zeugen C. in der mündlichen Verhandlung den Reinheitsgrad von 70 v. H. aufgewiesen habe, nicht allein auf das Entstehen dieses Sirups irgendwann im Produktionsprozess ankomme, sondern auf dessen weitere Verwendung. Entscheidend sei insoweit mithin das Ziel des ganzheitlich zu betrachtenden Produktionsprozesses. Dies liege auf der Hand, soweit es um die zur Zuckererzeugung bestimmten Sirupmengen gehe; bei einer anderen, abschnittsweisen Betrachtung würden diese Mengen doppelt, nämlich einmal als Sirup und einmal als Zucker - umgerechnet in Weißzucker -, als Erzeugung berücksichtigt werden. Die weiteren Ausnahmeregelungen belegten ebenfalls, dass das Ziel der Herstellung maßgeblich sei; dies gelte sogar dann, wenn der erzeugte Sirup den eigentlichen Herstellungsprozess verlassen habe. Denn die Verarbeitung von Sirup sowohl zu Alkohol oder Rum als auch zu „S1. b. “ würde in der Regel nicht mehr vom zuckererzeugenden Unternehmen selbst durchgeführt. Auch der hier in Rede stehende B-Ablauf habe von vornherein zu Spezialmelasse verarbeitet werden sollen. Die fraglichen Mengen an B-Ablauf hätten das sog. Zuckerhaus der Klägerin, also die Produktionsstätte, nicht verlassen, was gleichfalls einer Einordnung als Herstellung im rechtlichen Sinne entgegenstehe. Die Feststellung der Zinspflicht in dem angefochtenen Bescheid sei insoweit rechtswidrig, als sie auch für die Zeit vor dem 31. Januar 2003 erfolgt sei. Die erforderliche Rechtsgrundlage ergebe sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG. Zwar sei dieser Vorschrift keine ausdrückliche Ermächtigung für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes zu entnehmen. Allerdings genüge es insoweit, wenn sich eine solche Ermächtigung im Wege der Auslegung der anzuwendenden Norm ergebe. Erforderlich und ausreichend sei, dass das materielle Recht insoweit eine Befugnis der Behörde zum Handeln enthalte. Eine solche ungeschriebene Befugnis sei dem Gesamtregelungszusammenhang des Marktorganisationsgesetzes zu entnehmen. Auch für die Zinserhebung enthalte § 14 MOG keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Leistungsbescheides. Jedoch finde sich für die Rückforderung selbst die entsprechende Ermächtigung in § 10 Abs. 3 MOG. Diese Rechtsgrundlage gelte auch für die Zinsforderung. Allerdings sei die Festschreibung der Zinspflicht dem Grunde nach rechtswidrig, soweit sie sich auf die Zeit vor Zugang des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 30. Januar 2003 am Folgetag beziehe. Insoweit überschreite sie den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes ermächtige. Sowohl die Beklagte als auch die Klägerin haben gegen das erstinstanzliche Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die Beklagte vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend dazu vor: Bei dem für die Produktion von Spezialmelasse verwendeten B-Ablauf habe es sich um erzeugten Zucker im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d VO [EWG] Nr. 1443/82 gehandelt. Hierfür sei ausreichend, dass der B-Ablauf als solcher hergestellt worden sei. Unerheblich sei dagegen, ob es sich dabei um ein Zwischenprodukt gehandelt habe, ob er sofort nach seiner Entstehung weiterverarbeitet oder vor einer Weiterverarbeitung noch gelagert worden sei. Auch die Verordnung [EWG] Nr. 1443/82 differenziere nicht nach Verarbeitungsprozessen, so dass es nicht darauf ankomme, ob ein Produkt den Produktionsprozess als erzeugter Zucker verlassen habe. Für die Einordnung des B-Ablaufs als erzeugter Zucker sei auch nicht von Bedeutung, ob dieser Sirup den Zuckermarkt belaste oder nicht. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin die Mengen an B-Ablauf, die sie für die Herstellung von Spezialmelasse verwandt habe, im Zuckerhaus nicht mengenmäßig erfasst habe. Dies stelle keine Entlastung für die Klägerin dar, da jeder Wirtschaftsteilnehmer für die Erfüllung seiner Pflichten selbst verantwortlich sei. Der B-Ablauf für die Produktion von Spezialmelasse falle auch nicht unter die Produkte, die gemäß Art. 1 Abs. 2 VO [EWG] Nr. 1443/82 der Menge an erzeugtem Zucker nicht zuzurechnen seien. Die in dieser Vorschrift genannten Ausnahmen seien enumerativ und abschließend. Dies ergebe sich auch aus der Nachfolgeregelung in der Verordnung [EG] Nr. 38/2004 der Kommission vom 9. Januar 2004 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 314/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor (ABl. L 6, S. 13 - im Folgenden: VO [EG] Nr. 38/2004 -), durch die die Ausnahmen von der Zuckererzeugung um Sirupe, die zur Herstellung lebender Hefen verwendet würden, ergänzt worden seien. Eine rückwirkende analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den hier in Rede stehenden B-Ablauf komme nicht in Betracht. Der Annahme einer damaligen Regelungslücke stehe schon entgegen, dass nach dem zweiten Erwägungsgrund die jüngste Marktentwicklung zu der Einführung der Neuregelung geführt habe. Der Hinweis auf die jüngste Marktentwicklung rechtfertige den Schluss, dass es im Zuckerwirtschaftsjahr 1995/96 eine derartige Marktsituation für die Erzeuger von Sirupen zur Herstellung lebender Hefen gerade nicht gegeben habe. Daneben seien die Voraussetzungen für eine rückwirkende analoge Anwendung der genannten Neuregelung auch deshalb nicht gegeben, weil zugleich damit ein Kontrollsystem für die zucker- und sirupverarbeitenden Unternehmen eingeführt worden sei, das es im Zuckerwirtschaftsjahr 1995/96 noch nicht gegeben habe. Da der B-Ablauf von der Klägerin nicht in die endgültige Anzeige der Zuckererzeugung eingestellt worden sei, habe er nicht bei der Ermittlung der für die Klägerin festgesetzten Höchstquote berücksichtigt werden können. Insoweit sei von der Klägerin in ihren Vergütungsanträgen die Gewährung von Lagerkostenvergütung für vermeintlichen Quotenzucker auf ihren Lägern beantragt worden, bei dem es sich aber um nicht vergütungsfähigen C-Zucker gehandelt habe, weil die Höchstquote für erzeugten Zucker schon erreicht gewesen sei. In der Beantragung von Lagerkostenvergütung für diese Zuckermenge liege die von der Klägerin begangene Unregelmäßigkeit. Der insoweit bestehende Rückforderungsanspruch sei auch nicht verjährt. Zwar gehe die Beklagte nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Mai 2011 - C-201/10 und C-202/10 - nicht mehr von einer 30-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a. F. aus. Jedoch seien auch die nach der maßgeblichen Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 geltenden kürzeren Verjährungsfristen bei Erlass des Bescheides vom 30. Januar 2003 nicht abgelaufen gewesen. Seitens der Klägerin habe es Unregelmäßigkeiten bis ins Jahr 1999 gegeben. Aus einem weiteren Prüfbericht vom 17. April 2009, der den Zeitraum vom 15. Juli 1997 bis zum 15. Oktober 2002 umfasse, ergebe sich, dass ein „vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne“ zuletzt im September 1999 zu verzeichnen gewesen sei. Diese Unregelmäßigkeit unterliege - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht der Verjährung, da nicht Tatsachen, sondern nur Ansprüche verjähren könnten. Es habe auch keiner formellen Feststellung dieser Tatsache - wie von der Klägerin gefordert - bedurft. Soweit der Prüfbericht unter einem rechtlichen Vorbehalt stehe, bezöge sich dieser nicht auf die Wirksamkeit der tatsächlichen Feststellungen, sondern auf die rechtliche Bewertung der Feststellungen des Prüfers, die im Bericht ihren Niederschlag gefunden hätten. Zudem könnten Tatsachen nicht formell festgestellt werden; sie seien nur Grundlage der Entscheidung, die Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sei. Die Klägerin könne sich auch - soweit sie dies überhaupt beabsichtige ‑ nicht auf eine Verwirkung berufen. Insoweit fehle es sowohl an einem Zeit- als auch an einem Umstandsmoment. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch eine Begrenzung der Frist zur Verfolgung von Unregelmäßigkeiten nicht geboten. Eine Verlängerung dieser Frist werde durch wiederholte Unregelmäßigkeiten seitens der Wirtschaftsteilnehmer hervorgerufen. Da diese das Verhalten, das als Unregelmäßigkeit bewertet werde, abstellen könnten, sei eine zeitliche Begrenzung der Verfolgungsmöglichkeit zur Gewährleistung von Rechtssicherheit nicht erforderlich. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Soweit dieser davon ausgehe, dass die nationalen Behörden verpflichtet seien, rasche Maßnahmen zur Behebung der Unregelmäßigkeit zu ergreifen, sei diese Obliegenheit lediglich im Hinblick auf überlange Verjährungsfristen postuliert worden, die nicht dazu dienen dürften, langsame oder behäbige Ermittlungen zu kompensieren. Werde hingegen eine Unregelmäßigkeit durch einen Wirtschaftsteilnehmer fortgeführt oder dauere sie an, liege es allein in dessen Verantwortung, die Verjährung durch Einstellung der Unregelmäßigkeit beginnen und so die Zeitspanne bis zum Verjährungseintritt nicht überlang werden zu lassen. Der Lauf der Verjährungsfrist sei im Übrigen auch durch verschiedene Ermittlungshandlungen unterbrochen worden, u. a. durch die Übersendung des Schlussberichts vom 28. Februar 2002. Dieser Bericht habe der Gewinnung von Informationen über die Grundlage der Zahlung sowie der Überprüfung durch die Klägerin gedient und somit den Anforderungen an eine Ermittlungshandlung entsprochen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass eine Zinspflicht dem Grunde nach vor dem 31. Januar 2003 nicht bestanden habe, sei unzutreffend. Das Bestehen einer Zinspflicht auch vor diesem Zeitpunkt ergebe sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG in der vor dem 21. Mai 1996 geltenden Fassung, die entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vorliegend anwendbar sei. Selbst wenn aber diese Vorschrift in der nach diesem Zeitpunkt geltenden Fassung zur Anwendung gelangen sollte, bestünde ebenfalls ein Zinsanspruch für die Zeit vor dem 31. Januar 2003. Danach seien u. a. Ansprüche auf besondere Vergünstigungen vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an zu verzinsen. Durch die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit sei von Anfang an der Rechtsgrund für die gewährte Vergünstigung entfallen. Damit sei auch rückwirkend, und zwar frühestens zum Zeitpunkt des Empfangs der Vergünstigung, ein Anspruch auf deren Erstattung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG entstanden. Dass nach der ab dem 1. Mai 1996 erfolgten Änderung des Wortlauts dieser Vorschrift auch die Erhebung von Zinsen ab Empfang der Vergünstigung habe möglich sein sollen, ergebe sich bereits aus der Begründung des Änderungsgesetzentwurfs. Die Beklagte beantragt, 1. das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen; 2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, 1. das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2003 (Nr. 802 267) in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2006 (Az. 221-324-2003-78) auch insoweit aufzuheben, als darin die Feststellung einer Zinspflicht dem Grunde nach ab dem 31. Januar 2003 erfolgt ist; 2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Auch die Klägerin vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend: Ihre Klage sei insgesamt zulässig. Der Klageantrag in der Klageschrift vom 7. November 2006 beziehe sich auf den streitgegenständlichen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides einschließlich des dem Grunde nach festgestellten Zinsanspruchs bezogen auf alle Sachverhaltskomplexe. Eine Beschränkung der Klage im Verhältnis zum Widerspruchsbescheid sei nur insoweit vorgenommen worden, als die Hauptforderung auf einen Betrag in Höhe von 72.109,76 Euro reduziert worden sei. Keine Beschränkung sei in Bezug auf die Festsetzung der Zinspflicht erfolgt. Insoweit habe sich der Klageantrag auf die nach dem Widerspruchsverfahren verbliebene Hauptforderung in Höhe von 322.443,36 Euro bezogen. Dies ergebe sich zunächst aus dem Widerspruchsverfahren, in dem die Hauptforderung auf diesen Betrag reduziert und die Zinsfeststellung auf diesen Betrag bezogen worden sei. Die Rechtslage nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides sei die Grundlage für die Klageerhebung gewesen. Der Klagegegenstand im gerichtlichen Verfahren sei der gleiche wie der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, soweit nicht ausdrücklich eine Beschränkung erfolge. Hieran ändere auch die Zahlung eines Teils der Hauptforderung nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nichts. Hiermit sei eine Zinspflicht bezogen auf die „bezahlten Sachverhaltskomplexe“ weder vollständig noch teilweise anerkannt worden. Der Antrag in der Klageschrift sei nach dem Willen der Klägerin und nach objektiver Wertung seines Inhalts dahingehend zu verstehen, dass der gesamte Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid habe angefochten werden sollen, in Bezug auf die Hauptforderung allerdings beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 72.109,76 Euro. Dieses Verständnis des Klageantrags folge zudem aus ihren weiteren Schriftsätzen im erstinstanzlichen Verfahren. Auch für das Verwaltungsgericht sei objektiv erkennbar und offensichtlich gewesen, dass der Klageantrag auf die als Nebenforderung bestehende Verzinsungspflicht in Bezug auf den gesamten für das Zuckerwirtschaftsjahr 1995/96 entstandenen Rückforderungsbetrag bezogen gewesen sei; es habe insoweit eine teilweise Rechtswidrigkeit festgestellt. Auch die Ausführungen der Beklagten bezögen sich auf den „von der Klägerin angefochtenen Bescheid“, der hinsichtlich der Feststellung einer Zinspflicht sämtliche Unregelmäßigkeiten und die insoweit zurückgeforderten Beträge zum Gegenstand habe. Auch aus ihrem Berufungsantrag gehe klar hervor, dass es ihr weiterhin um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zinspflicht dem Grunde nach für den gesamten Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid für das Zuckerwirtschaftsjahr 1995/96 gehe. Ihre Klage sei auch begründet. Hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes „Spezialmelasse aus B-Ablauf“ seien die Rücknahme der Bewilligung von Lagerkostenvergütung und die Rückforderung des entsprechenden Betrages zu Unrecht erfolgt. Die Auffassung der Beklagten, dass durch den B-Ablauf, der für sich betrachtet eine Reinheit von mehr als 70 v. H. aufgewiesen habe, die im Rahmen der Höchstquote vergütungsfähigen Bestände vermindert würden und ihr, der Klägerin, insoweit zu Unrecht Lagerkostenvergütung gewährt worden sei, sei nicht zutreffend. Der für die Herstellung von Spezialmelasse verwendete B-Ablauf stelle keinen erzeugten Zucker im Sinne der Verordnung [EWG] Nr. 1443/82 dar. Von erzeugtem Zucker könne nur die Rede sein, wenn seine Herstellung tatsächlich erfolgt sei. Dies erfordere das Vorliegen eines vermarktungsfähigen Produktes, was wiederum voraussetze, dass das Produkt als solches die Produktion, hier also das Zuckerhaus, verlassen habe. Der hier in Rede stehende B-Ablauf sei aber kein selbstständig zu verarbeitendes Zwischenprodukt, sondern ein schwimmender Bestand im Zuckerhaus gewesen, der dort in einem einheitlichen Produktionsprozess zu Spezialmelasse verarbeitet worden sei. Die erzeugungsrechtliche Sichtweise der Beklagten habe zur Folge, dass Art. 1 Abs. 2 VO [EWG] Nr. 1443/82 in hohem Maße lückenhaft wäre, da hierbei viele während des Produktionsprozesses auftretende Sachverhalte durch diese Vorschrift nicht erfasst seien. Anders als in der Praxis üblich müssten die Resultate einer Vielzahl von Produktionsschritten im Zuckerhaus als Erzeugung erfasst werden. Im Übrigen werde der Zuckermarkt durch einen Sirup, der im Zuckerhaus unmittelbar zu einem Produkt verarbeitet werde, das - wie die Spezialmelasse - keinen erzeugten Zucker darstelle, nicht belastet. Auch sei der zur Herstellung von Spezialmelasse verwendete B-Ablauf mengenmäßig nicht erfasst worden. Dies sei auch gar nicht möglich gewesen. Die Einstufung des B-Ablaufs als erzeugter Zucker ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Februar 1992 - C-210/90 -. Diese Entscheidung könne nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden. Es gehe darin in erster Linie um die Isoglukosequote und die Verfahren bei der Herstellung von Isoglukose. Sowohl die Produktionsprozesse als auch der Zweck der Regelung seien mit der Herstellung von Spezialmelasse nicht vergleichbar. Anders als bei der Produktion dieses Produkts, bei der der B‑Ablauf vor der Vermischung mit Melasse kein fertiges Zwischenerzeugnis gewesen sei, gehe es bei der vom Europäischen Gerichtshof als „Zwischenerzeugnis“ bezeichneten Isoglukose um ein selbstständiges und als solches erfassbares Produkt, mit dem jeder Herstellungsvorgang beendet werden könne. Bei einer Fortführung des Herstellungs-/Isomerisierungsvorgangs stelle das zuvor gewonnene Erzeugnis das Ausgangsprodukt für die nächste mögliche Stufe der Isomerisierung dar. Das gelte auch dann, wenn nach einer zweiten Isomerisierung weitere Isomerisierungen vorgenommen würden. Die „Zwischenerzeugnisse“ stellten selbstständige steuerbare Isomerisierungsstadien dar. Das „Zwischenerzeugnis“, das zur Herstellung eines anderen zum Verkauf bestimmten Erzeugnisses diene und am Ende des Herstellungsprozesses nicht mehr vorhanden sei, sei also ein im gesamten Produktionsprozess einmal vorhandenes und erfassbares Isoglukoseerzeugnis gewesen, das aber aufgrund wiederholter Isomerisierungsvorgänge nach Abschluss des gesamten Herstellungsprozesses nicht mehr vorhanden sei. Um im Rahmen der Quotenregelung und der Anrechnung auf die Quote Wettbewerbsverzerrungen im Hinblick auf die Zuckerquote zu vermeiden, habe es der Europäische Gerichtshof für rechtmäßig und notwendig erachtet, dass auch die Zwischenerzeugnisse der Isoglukoseerzeugung, die das Ergebnis eines eigenen Isomerisierungsvorgangs darstellten, auf die Quote angerechnet werden. Der B-Ablauf, der sich im Kreislauf des Zuckerhauses befinde, sei aber kein erfassbares Erzeugnis. Es bestehe auch keine Notwendigkeit einer Erfassung, sofern der B-Ablauf - wie vorliegend - das Zuckerhaus als solcher nicht verlasse. Zumindest sei im vorliegenden Fall eine analoge Anwendung der Ausnahmeregelungen in Art. 1 Abs. 2 Buchst. f, g oder h VO [EWG] Nr. 1443/82 geboten. Hierfür spreche insbesondere auch die Verordnung [EG] Nr. 38/2004. In der dort unter der Nr. 1 erfolgten Änderung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung [EG] Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor (ABl. L 50, S. 40 - im Folgenden: VO [EG] Nr. 314/2002 -) würden nunmehr aus der Berechnung der Mengen an erzeugtem Zucker auch die Mengen an Sirupen ausgenommen, die zur Erzeugung lebender Hefen verwendet würden. Hiermit habe die Kommission die bis dahin bestehende Lücke in Bezug auf die Herstellung von Produkten zur Herstellung lebender Hefen schließen wollen. Im Übrigen erhebe sie weiterhin - hilfsweise - die Einrede der Verjährung. Für das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit sei allein auf den Komplex „Spezialmelasse aus B-Ablauf“ abzustellen. Dieser Komplex könne aufgrund seiner besonderen Spezialität nicht zusammen mit den anderen Sachverhaltskomplexen zu einer wiederholten Unregelmäßigkeit verbunden werden. Dies ergebe sich neben den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in Rn. 54 der im Verfahren 16 A 182/10 ergangenen Vorabentscheidung und dem selbstständigen Handlungsmuster dieses Komplexes auch daraus, dass keine Lagerung des B‑Ablaufs erfolgt und dementsprechend auch kein Antrag auf Gewährung von Lagerkostenvergütung gestellt worden sei. Ferner müsse insoweit berücksichtigt werden, dass es vorliegend um die Auslegung von Art. 1 VO [EWG] Nr. 1443/82 und damit um eine schwerpunktmäßig erzeugungsrechtliche und nicht um eine vergütungsrechtliche Beurteilung gehe. Eine weitere Besonderheit dieses Sachverhaltskomplexes ergebe sich daraus, dass die betreffenden Zuckermengen, so auch die Ausführungen der Beklagten unter Ziffer 3.2.3 ihres Schlussberichts, nicht in die endgültige Anzeige der Zuckererzeugung eingestellt worden seien. Zudem erforderten auch der Grundsatz der Rechtssicherheit und die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes eine gesonderte verjährungsrechtliche Betrachtung dieses Komplexes. Ausgehend hiervon habe die vierjährige Verjährungsfrist unter Berücksichtigung einer einmaligen Wiederholung des in Rede stehenden Sachverhaltskomplexes im Zuckerwirtschaftsjahr 1996/97 am 18. Januar 1997 begonnen und sei am 18. Januar 2001 abgelaufen. Jedenfalls sei diesbezüglich gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 Verjährung am 18. Januar 2005 eingetreten. Mögliche Unterbrechungshandlungen seien ebenso wie Klageverfahren in Bezug auf die nach dieser Vorschrift zur Anwendung gelangenden absoluten Verjährungsfrist ohne Bedeutung. Die Auffassung, dass eine Unregelmäßigkeit vorliege, die sich im Wege der Verklammerung mit den anderen Sachverhaltskomplexen bis in das Jahr 2000 hinein erstreckt habe, sei auch aus anderen Gründen unzutreffend. Zwar hätten sich einige Unregelmäßigkeiten bis September 1999 wiederholt. Dies habe die Beklagte in ihrem Prüfbericht vom 17. April 2009, der den Zeitraum vom Zuckerwirtschaftsjahr 1997/98 bis zum 15. Oktober 2002 umfasst habe, festgestellt. Allerdings sei für diesen Prüfungszeitraum bisher keine Rückforderung von Lagerkostenvergütung erfolgt; dies liege darin begründet, dass in Bezug auf einen Rückforderungsanspruch für den genannten Zeitraum Verjährung eingetreten sei. Hieraus folge, dass die Wiederholung von Unregelmäßigkeiten während des zweiten Prüfungszeitraums aus Rechtsgründen nicht berücksichtigt werden dürfe, da die Verjährung eventueller Rückforderungsansprüche für diesen Prüfungszeitraum zu einem Rechtsverlust geführt habe, der auch das Vorliegen eines Wiederholungstatbestandes umfasse. Daneben fehle es auch an einer formellen Feststellung des Wiederholungstatbestandes. Erst mit einer derartigen Feststellung werde das Recht der Beklagten, sich auf den Wiederholungstatbestand zu berufen, festgestellt. Die formelle Feststellung diene zugleich dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Der betroffene Wirtschaftsteilnehmer müsse die Möglichkeit haben, auch Feststellungen einer Wiederholung gesondert anzufechten. Der Prüfbericht vom 17. April 2009 genüge den Anforderungen an eine formelle Feststellung nicht. Der Rechtsverlust für die Feststellung eines Rückforderungsanspruchs habe zur Folge, dass für das hier in Rede stehende Zuckerwirtschaftsjahr 1995/96 die wiederholte Unregelmäßigkeit im Zuckerwirtschaftsjahr 1997 beendet gewesen sei. Zudem verstieße eine im Ergebnis überlange Verjährungsfrist gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit und widerspräche der Herstellung des Rechtsfriedens. Jedenfalls sei mittlerweile Verjährung eingetreten, weil die Beklagte es versäumt habe, ihren Zahlungsanspruch innerhalb der Frist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 durchzusetzen. Diese Vorschrift betreffe die Verjährung einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme als Verfolgungshandlung, d. h. als Maßnahme, die zwar innerhalb der dort genannten Fristen erlassen, aber nicht durchgesetzt worden sei. In einem derartigen Fall sei der Zahlungsanspruch ebenfalls verjährt, da Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 auch insoweit aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit eine absolute Grenze ziehe. Schließlich sei die Beklagte auch nach nationalem Recht aus Gründen von Treu und Glauben gehindert gewesen, den vorliegenden Sachverhalt noch im Jahre 2003 zum Gegenstand eines Rückforderungsanspruchs zu machen. Eine Zinspflicht sei schon mangels eines Rückforderungsanspruchs in Bezug auf den Sachverhaltskomplex „Spezialmelasse aus B-Ablauf“ nicht gegeben. Im Übrigen könne nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 - eine Verzinsung des Rückforderungsbetrages allenfalls ab dem 1. Januar 1999 in Betracht kommen. Die Verjährung der ab diesem Zeitpunkt entstandenen Zinsen sei - zunächst - durch den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 30. Januar 2003 gehemmt worden. Mit der Zahlung eines Teils der Hauptforderung in Höhe von 250.333,60 Euro sei die Anfechtbarkeit dieses Bescheides jedoch insoweit beendet worden und die Hemmung der Verjährung des auf diesen Betrag entfallenden Zinsanspruchs entfallen. Da die Beklagte während der laufenden Verjährungsfrist keinen Zinsbescheid erlassen habe, sei der Anspruch auf Zinsen für einen Betrag in Höhe von 250.333,60 Euro insgesamt verjährt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten in diesem Verfahren und in den Verfahren gleichen Rubrums 16 A 176/10 bis 16 A 183/10 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (A.). Die Berufung der Klägerin bleibt erfolglos (B.). A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist insoweit begründet, als in dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 30. Januar 2003 die Bewilligung von Lagerkostenvergütung in Höhe von 72.109,76 Euro zurückgenommen, dieser Betrag zurückgefordert worden und die Feststellung einer Zinspflicht dem Grunde nach für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 bezogen auf einen Betrag in Höhe von 250.333,60 Euro und für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 bezogen auf einen Betrag in Höhe von 322.443,36 Euro erfolgt ist. Insoweit ist die Klage abzuweisen (I.). Soweit in dem angefochtenen Bescheid die Feststellung einer Zinspflicht für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 bezogen auf einen Betrag in Höhe von 72.109,76 Euro erfolgt ist, hat die Berufung in der Sache keinen Erfolg. Insoweit erweist sich das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als zutreffend (II.). I. Soweit die Klage abzuweisen war, ist sie zum Teil unzulässig (1.), und zum Teil unbegründet (2.). 1. Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich auf eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides richtet, als darin das Bestehen einer Zinspflicht bezogen auf einen Teil der Hauptforderung in Höhe von 250.333,60 Euro festgestellt worden ist. In Bezug auf dieses Begehren ist die Klage nicht fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Die Klägerin hat zwar am 7. November 2006, und damit innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 10. Oktober 2006, Klage erhoben. Mit ihrer Klageschrift ist der Bescheid vom 30. Januar 2003 jedoch nur in Bezug auf einen Teilbetrag in Höhe von 72.109,76 Euro und in Bezug auf die Feststellung der Zinspflicht hinsichtlich dieses Betrages angefochten worden. Nach dem Wortlaut des Antrags in der Klageschrift, „den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der BLE Nr. 802 267 vom 30.01.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2006 (Az. 221-324-2003-78) in Höhe eines Betrages von 72.109,76 € als rechtswidrig aufzuheben“, richtete sich die Klage sogar nur auf die Anfechtung des Bescheides vom 30. Januar 2003 in Höhe eines Betrages von 72.109,76 Euro. Erst mit Schriftsatz vom 15. August 2007 und damit nach Ablauf der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat sich die Klägerin gegen die Feststellung des Bestehens einer Zinspflicht gewandt, indem sie in diesem Schriftsatz ausgeführt hat, „In dem angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid Nr. 802 267 wird von der Beklagten der Zinsanspruch dem Grunde nach verbindlich festgestellt. Auch insoweit wurde der Bescheid angefochten“. Gleichwohl ist im Wege der Auslegung des Antrags in der Klageschrift zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen, dass hiermit auch die Zinsfestsetzung in Bezug auf den damit angefochtenen genannten Teil der Hauptforderung erfasst wird; denn es ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass sich die Klägerin mit ihrer Klage zwar gegen einen Teil der Hauptforderung wendet, aber gegen die mit diesem Teilbetrag verbundene Nebenforderung nicht vorgehen will. Soweit sich die Feststellung des Bestehens einer Zinspflicht in dem angefochtenen Bescheid darüber hinaus auf den nicht angefochtenen Teil der Hauptforderung in Höhe von 250.333,60 €, bezieht, wird diese Regelung von der Klageschrift nicht umfasst. Angesichts dessen, dass dieser Teil der Hauptforderung nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, bestehen keine Anknüpfungspunkte dafür, den Antrag in der Klageschrift entgegen seinem Wortlaut auch dahingehend zu verstehen, dass damit die Feststellung des Bestehens einer Zinspflicht bezogen auf die gesamte nach Abschluss des Widerspruchverfahrens verbliebene Hauptforderung angefochten werden sollte. Für einen anderweitigen Willen der Klägerin gibt auch der sonstige Inhalt der Klageschrift nichts her. Eine andere Beurteilung in Bezug auf die Zulässigkeit der Klage ergibt sich weder aus dem Gegenstand des Widerspruchsverfahrens noch aus den der Klageschrift nachfolgenden Schriftsätzen der Klägerin oder daraus, dass sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Beklagte davon ausgegangen sein dürften, das Anfechtungsbegehren habe auch die im streitgegenständlichen Bescheid erfolgte Feststellung zum Bestehen einer Zinspflicht umfasst. Das Vorbringen der Klägerin, „Klagegegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist der gleiche wie der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, soweit nicht ausdrücklich eine Beschränkung in Bezug auf einen Teil der Hauptforderung gemacht wurde“, verfängt nicht. Ein allgemeiner Grundsatz dieses Inhalts, der es entbehrlich gemacht hätte, ein entsprechendes Begehren innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck zu bringen, existiert nicht. Soweit sich die Klägerin unter Hinweis auf ihre Ausführungen auf S. 23 f. ihres Schriftsatzes vom 15. August 2007 ferner darauf beruft, dass darin „die Anfechtung des gesamten Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides im Hinblick auf die verbindliche Zinsfeststellung weiterhin begehrt“ wird, ändert das nichts daran, dass die Klageschrift vom 7. November 2006 Anhaltspunkte für ein derartiges Begehren nicht enthält. Das gleiche gilt für das Vorbringen der Klägerin, dass sie in ihrem Schriftsatz vom 14. Februar 2008 zur Feststellung des Bestehens eines Zinsanspruchs umfassend Stellung genommen habe. Soweit die Beklagte und auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sind, dass das Anfechtungsbegehren der Klägerin auch die Feststellung des Bestehens einer Zinspflicht umfasst habe, rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass bereits die Klageschrift dementsprechend zu verstehen ist. Die Beklagte hat zu einer Anfechtung der Feststellung des Bestehens einer Zinspflicht erstmalig mit Schriftsatz vom 9. November 2007, und damit nachdem diese von der Klägerin mit Schriftsatz vom 15. August 2007 thematisiert wurde, Stellung genommen. Schon aufgrund dieser zeitlichen Abfolge lassen die entsprechenden Ausführungen nicht den Schluss zu, dass die Beklagte der Klageschrift den von der Klägerin angenommenen Inhalt beigemessen hat. Das Gleiche gilt in Bezug darauf, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. November 2009 auch hinsichtlich des Bestehens einer Zinspflicht eine Entscheidung in der Sache getroffen hat. 2. Die Klage ist unbegründet, soweit in dem angefochtenen Bescheid die Gewährung von Lagerkostenvergütung in Höhe von 72.109,76 Euro zurückgenommen (a)), dieser Betrag zurückgefordert (b)) sowie das Bestehen einer Zinspflicht für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 bis zum 30. Januar 2003 bezogen auf einen Betrag von 72.109,76 Euro festgestellt worden ist (c)). Insoweit ist dieser Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligung von Lagerkostenvergütung im Zuckerwirtschaftsjahr 1995/96 ist § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 MOG sind rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG sind anzuwenden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG). Die Vorschriften sind anwendbar (aa)). Die zu Gunsten der Klägerin erfolgte Bewilligung von Lagerkostenvergütung, die von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k MOG erfasst wird, ist in der hier in Rede stehenden Höhe von 72.109,76 Euro rechtswidrig (bb)). Eine Rücknahme der Bewilligung ist nicht nach § 48 Abs. 2 und 4 VwVfG (cc)) oder aus anderen Gründen ausgeschlossen (dd)). aa) Einer Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG steht nicht entgegen, dass die Bewilligung der hier in Rede stehenden Lagerkostenvergütung nicht durch ausdrückliche schriftliche Bescheide erfolgt ist. Denn gleichwohl ist davon auszugehen, dass der Bewilligung - jedenfalls konkludente - Bewilligungsbescheide zugrunde liegen. Vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, NVwZ 2011, 949, = juris, Rn. 15. In der Regel wurde Lagerkostenvergütung aufgrund der Angaben des Antragstellers in seinen Anträgen auf Gewährung dieser Leistungen nach § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Lagerkostenausgleichs für Zucker (Zucker-Lagerkostenausgleichs-Verordnung - im Folgenden: ZuckLgKostV -) festgesetzt und ihre Auszahlung veranlasst; ein schriftlicher Bescheid wurde nur dann erteilt, wenn sich ein Vergütungsbetrag errechnete, der von dem Betrag abwich, der sich aufgrund der Angaben des Antragstellers ergab (§ 4 Abs. 3 ZuckLgKostV). bb) Die zu Gunsten der Klägerin erfolgte Bewilligung von Lagerkostenvergütung für das Zuckerwirtschaftsjahr 1995/96 ist in Höhe von 72.109,76 Euro zu Unrecht erfolgt. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Gewährung dieser Leistungen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Lagerkostenvergütung für das Zuckerwirtschaftsjahr 1995/96 sind geregelt in der Verordnung [EWG] Nr. 1785/81, in der Verordnung [EWG] Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker und zur Aufhebung der Verordnung [EWG] 750/68 (ABl. L 156, S. 4 - im Folgenden: VO [EWG] Nr. 1358/77 -) und in der Verordnung [EWG] Nr. 1998/78. Vgl. hierzu auch die erste Begründungserwägung der Verordnung [EG] Nr. 1878/2001 der Kommission vom 26. September 2001 mit Übergangsmaßnahmen für die Regelung zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker (ABl. L 258, S. 9). Gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 VO [EWG] Nr. 1785/81 in der Fassung der Verordnung [EWG] Nr. 1107/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnung [EWG] Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktordnung für Zucker (ABl. L 110, S. 20) wird unter den Bedingungen dieses Artikels eine Regelung zum Ausgleich der Lagerkosten getroffen, die eine Pauschalvergütung und deren Finanzierung durch eine Abgabe erfasst. Nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 VO [EWG] Nr. 1785/81 werden die Lagerkosten für Weißzucker, Rohzucker, als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellte Sirupe und durch Auflösung von Zucker in fester Form hergestellte Sirupe, die aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben bzw. aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr gewonnen worden sind, von den Mitgliedstaaten pauschal vergütet. Gemäß Art. 8 Abs. 4 Buchst. a VO [EWG] Nr. 1785/81 erlässt der Rat durch Beschluss mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels. Entsprechende Regelungen sind bereits unter Geltung der Verordnung [EWG] Nr. 3330/74 auf der Grundlage der dortigen Ermächtigung in Art. 8 Abs. 2 mit der Verordnung [EWG] Nr. 1358/77 erlassen worden, wie sich aus den Erwägungsgründen dieser Verordnung ergibt. Vgl. in diesem Zusammenhang auch EuGH, Urteil vom 15. Mai 1983 - C-121/83 -, Zucker-fabrik Franken, Slg. 1984, 2039, = juris, Rn. 7. Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1, 1. Spiegelstrich VO [EWG] Nr. 1358/77 wird Lagerkostenvergütung gewährt für nicht denaturierte Weiß- und Rohzucker und bestimmte Sirupe, die im Rahmen der Höchstquote erzeugt werden und in einem Lager gelagert werden, das von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Lager befindet, anerkannt worden ist. Die Zuckermengen, die die Klägerin im Zuckerwirtschaftsjahr 1995/96 in ihre Anträge auf Gewährung von Lagerkostenvergütung als vergütungsfähig eingestellt hat, sind in Höhe von 20.772 dt WW nicht mehr im Rahmen der Höchstquote erzeugt worden. Diese Quote war bereits vorher ausgeschöpft, weil hierauf auch die Mengen an B-Ablauf anzurechnen waren, die in der Zeit vom 26. September bis 16. Dezember 1995 durch Vermischung mit Melasse zu Spezialmelasse für die Firma V. & Co. verarbeitet wurden. Die Höchstquote bestand aus der Summe der A-Quote und der B-Quote, die jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 24 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 1785/81 in der Fassung der Verordnung [EWG] Nr. 305/91 des Rates vom 4. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung [EWG] Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 37, S. 1) jedem zucker- oder isoglukoseerzeugenden Unternehmen in seinem Hoheitsgebiet für jedes Wirtschaftsjahr bis zum Zuckerwirtschaftsjahr 1994/95 nach den Vorschriften der Art. 24 bis 32 VO [EWG] Nr. 1785/81 (vgl. insoweit Art. 23 VO [EWG] Nr. 1785/81 in der Fassung der Verordnung [EG] Nr. 133/94 vom 24. Januar 1994 zur Änderung der Verordnung [EWG] Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, ABl. L 22, S. 7) und ab dem hier in Rede stehenden Zuckerwirtschaftsjahr 1995/96 gemäß Art. 26 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 252, S. 1 - im Folgenden VO [EG] Nr. 2038/1999 -) nach Maßgabe der Regelungen in Art. 27 bis 39 VO [EG] Nr. 2038/1999 zuteilte. Vgl. zur Höchstquote: EuGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - C-250/84 -, Eridania zucche-rifici nationali u. a., Slg. 1986, 117, = juris, Rn. 8. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der für die Herstellung von Spezialmelasse verwendete B-Ablauf im Rahmen der Höchstquote zu berücksichtigen. Bei diesem Sirup handelte es sich um im Rahmen der A- bzw. der B-Quote erzeugten Zucker ((1)), der auch auf die Höchstquote anzurechnen war ((2)). (1) Gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. d VO [EWG] Nr. 1443/82 ist unter Zuckererzeugung im Sinne von Art. 26 bis 29 VO [EWG] Nr. 1785/81 die in Weißzucker ausgedrückte Gesamtmenge von Sirupen aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 70 v. H. aufweisen und aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr hergestellt sind, zu verstehen. Dabei ist gemäß Art. 4 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 1443/82 vorbehaltlich der nachfolgenden, hier nicht einschlägigen Absätze dieses Artikels Zuckererzeugung eines Unternehmens die Zuckermenge, die von diesem Unternehmen tatsächlich hergestellt worden ist. Der hier in Rede stehende B-Ablauf ist als Zuckererzeugung im Sinne der genannten Vorschriften anzusehen. Er ist nach den - im Berufungsverfahren nicht näher in Frage gestellten - Angaben des Zeugen C. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Zuckerhaus der Klägerin entstanden und wies einen Reinheitsgehalt von 75 bis 78 v. H. auf. Es ist auch nichts dafür dargetan oder anderweitig ersichtlich, dass der B-Ablauf den weiteren Anforderungen des Art. 1 Abs. 1 Buchst. d VO [EWG] Nr. 1443/82 nicht genügte. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei dem B-Ablauf nicht um erzeugten Zucker im Sinne der zuvor genannten Vorschriften gehandelt habe, weil dieser Ablauf die Produktionsstätte, d. h. das Zuckerhaus, nicht als eigenständiges Produkt verlassen habe und deshalb nicht lager- und vermarktungsfähig, nicht Gegenstand ihrer Bestandsbuchhaltung und nicht lagerkostenvergütungsfähig gewesen sowie dem europäischen Zuckermarkt nicht zur Last gefallen sei. Art. 1 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 1443/82 stellt neben den in den Buchstaben a bis d genannten Voraussetzungen ebenso wie Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung keine weiteren Anforderungen an das Vorliegen von erzeugtem Zucker, so dass es auf diese Gesichtspunkte vorliegend nicht ankommt. Eine andere Beurteilung der Frage, ob der B-Ablauf als erzeugter Zucker im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 1443/82 anzusehen ist, ergibt sich auch nicht mit Blick auf Art. 1 Abs. 2 VO [EWG] Nr. 1443/82. Hieraus, insbesondere aus den dortigen Regelungen in Buchst. f, g und h, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass es für die Einordnung des B-Ablaufs als Zucker im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 1443/82 nicht allein auf die Entstehung des B-Ablaufs, sondern auch auf dessen weitere Verwendung ankommt. Der Ableitung eines derartigen Grundsatzes aus Art. 1 Abs. 2 VO [EWG] Nr. 1443/82 steht bereits entgegen, dass es sich schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift, „jedoch werden in die Berechnung der in Absatz 1 genannten Menge nicht einbezogen“, um eine Ausnahmevorschrift mit abschließendem Charakter handelt. Dies gilt auch mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin, dass eine abschnittsweise Betrachtung der Erzeugung zu inhaltlich nicht vertretbaren Ergebnissen führe. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass bei einer solchen Betrachtung etwa zur Zuckererzeugung bestimmte Sirupmengen doppelt als Zuckererzeugung, nämlich einmal als Sirup und danach als Zucker, erfasst würden, vermag dieses Vorbringen nicht zu überzeugen, weil es in Bezug auf eine Erzeugung von Zucker aus Sirupen eines allgemeinen Grundsatzes, dass es für die Einordnung eines Erzeugnisses als Zuckererzeugung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 1443/82 auch auf das Ziel der Herstellung ankomme, gerade nicht bedarf. Die Regelungen in Art. 1 Abs. 2 VO [EWG] Nr. 1443/82 nehmen entweder die hierzu verwendeten Sirupe (Buchst. g) oder die hieraus hergestellten Mengen an Weiß-, Roh- und Invertzucker (Buchst. a bis d sowie j und k) aus der Berechnung der Menge an erzeugtem Zucker im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VO [EWG] Nr.1443/82 aus. Ferner spricht gegen die Annahme eines entsprechenden Grundsatzes, dass sich der Anwendungsbereich einer Verordnung in der Regel aus sich selbst heraus ergibt. Er kann grundsätzlich nicht auf Fälle erweitert werden, für deren Regelung die Verordnung nicht gedacht ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 1985 - C-165/84 -, Krohn, Slg. 1985, I-3997, = juris, Rn. 13. Der Einordnung des B-Ablaufs als Zuckererzeugung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 1443/82 lässt sich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es sich hierbei nicht um einen Sirup als Vorstufe für Zucker in fester Form handele, da hieraus von vornherein Spezialmelasse habe produziert werden sollen. Dieser Umstand ist für die Frage, ob eine Zuckerzeugung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 1443/82 vorliegt, unerheblich. Ob ein als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellter Sirup vorliegt, ist vielmehr im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 VO [EWG] Nr. 1785/81 und von Art. 8 Abs. 1 und 2 VO [EWG] Nr. 1998/78 von Bedeutung. Diese Regelungen betreffen aber die Fragen, für welche Erzeugnisse Lagerkosten vergütet werden und wonach sich diese Vergütung berechnet sowie welche Sirupe den „als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellte[n] Sirupe[n]“ unterfallen. Ferner verfängt auch der Hinweis der Klägerin auf Art. 9 VO [EWG] Nr. 1998/78 nicht, wonach von dem Augenblick an, in dem der Sirup mit einem Erzeugnis vermischt wird, das in Art. 8 VO [EWG] Nr. 3330/74 nicht erwähnt wird, das hergestellte Erzeugnis nicht weiter in den Genuss der Vergütung kommt. Hieraus lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der Schluss ziehen, dass, soweit ein Vergütungsanspruch infolge einer Vermischung des Sirups mit einem Erzeugnis im Sinne dieser Vorschrift - hier Melasse - bereits während des Produktionsprozesses sofort ausgeschlossen ist, überhaupt kein Erzeugnis hergestellt worden ist. Wenn dies zuträfe, wäre eine Regelung, die wie in Art. 9 VO [EWG] Nr. 1998/78 bestimmte Erzeugnisse aus der Vergütungsfähigkeit für Lagerkosten ausnimmt, nicht erforderlich. Der B-Ablauf ist auch nicht gemäß Art. 1 Abs. 2 VO [EWG] Nr. 1443/82 aus der Berechnung der Zuckererzeugung nach Art. 1 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 1443/82 auszunehmen. Eine Regelung, die diejenigen Mengen an Sirupen, die zu Melasse - auch zur Herstellung von lebenden Hefen - verarbeitet werden, der Berechnung der Zuckererzeugung nach Art. 1 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 1443/82 entzieht, enthält Art. 1 Abs. 2 VO [EWG] Nr. 1443/82 nicht. Die Regelung ist auch - wie bereits ausgeführt - angesichts ihres Wortlauts als abschließend anzusehen. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass die Vermischung von B-Ablauf mit Melasse zu einem Gemisch mit einer Reinheit von weniger als 70 v. H. in einem Vermerk des Zollamtmannes S. , der einer Notiz der Finanz- oder Zollverwaltung vom 23. Januar 1980 beigefügt war, in Bezug auf den B-Ablauf in steuerlicher Hinsicht als erzeugungsmindernd eingestuft wurde. Zum einen ist diese Rechtsauffassung für den Senat nicht bindend. Zum anderen vermag diese Ansicht auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Denn ihr fehlt es an jeglicher rechtlicher Begründung, insbesondere an einer Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der seinerzeit geltenden, mit Art. 1 Abs. 2 VO [EWG] Nr. 1443/82 identischen Regelung des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 700/73 der Kommission vom 12. März 1973 mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor (ABl. L 67, S. 12). Ferner ist auch fraglich, ob und inwieweit die in dem Vermerk beschriebene Verfahrensweise im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht. Dieser hat in seinem Urteil vom 15. Mai 1984 entschieden, dass die Begriffe des „erzeugten Zuckers“ im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. a VO [EWG] Nr. 3330/74 und der „hergestellten und abgesetzten Mengen an Weißzucker“ im Sinne des Art. 6 Abs. 4 VO [EWG] Nr. 1358/77 dahin auszulegen seien, dass darunter auch ein bei einem kontinuierlich verlaufenden Herstellungsprozess in Erscheinung tretendes Zwischenprodukt falle, selbst wenn dieses nicht unmittelbar mengenmäßig erfasst werden könne, ohne weitere Behandlung nicht lagerfähig sei und nicht vermarktet werden könne, und zwar unabhängig davon, ob es in derselben Beschaffenheit lagerkostenvergütungsfähig sei. Vgl. EuGH, Urteil vom 15. Mai 1984 - C-121/83 -, Zuckerfabrik Franken, a. a. O., Rn. 27. Die genannten Vorschriften betreffen die Erhebung von Abgaben zur Finanzierung der Lagerkostenvergütung, wobei die Höhe dieser Abgaben an die Gewichtseinheiten des erzeugten bzw. hergestellten und abgesetzten Zuckers bzw. der in diesen Vorschriften genannten Sirupe anknüpft. Der zur Herstellung von Spezialmelasse verwendete B-Ablauf kann auch nicht im Wege einer analogen Anwendung der Regelungen in Art. 1 Abs. 2 Buchst. f oder Buchst. h VO [EWG] Nr. 1443/82 oder einer anderen Regelung in Art. 1 Abs. 2 VO [EWG] Nr. 1443/82 aus der Berechnung der Menge an Zuckererzeugung nach Art. 1 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 1443/82 ausgenommen werden. Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. f VO [EWG] Nr. 1443/82 werden die Mengen an Invertzucker und Sirupen, die zu Alkohol oder Rum verarbeitet werden, nicht in die Berechnung der in Abs. 1 genannten Mengen einbezogen. Das gleiche gilt gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. h VO [EWG] Nr. 1443/82 für die Mengen an zum Brotaufstrich bestimmten Sirupen und für die Sirupe, die zur Verarbeitung zu „S1. b. “ bestimmt sind. Zwar ist eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften nicht deshalb ausgeschlossen, weil - wie bereits ausgeführt - sich der Anwendungsbereich einer Verordnung aus sich selbst heraus bestimmt und deshalb grundsätzlich nicht auf Fälle erweitert werden kann, für deren Regelung die Verordnung nicht gedacht ist. In Ausnahmefällen können sich Wirtschaftsteilnehmer mit Erfolg auf die entsprechende Anwendung einer Vorschrift berufen, die ihren Fall eigentlich nicht erfasst, wenn sie dartun, dass die für sie geltende Regelung derjenigen Regelung, auf deren analoge Anwendung sie sich berufen, weitgehend entspricht und zudem eine Lücke aufweist, die mit einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist und durch analoge Anwendung geschlossen werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 1985 - C-165/84 -, Krohn, a. a. O., Rn. 14. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den für die Erzeugung von Spezialmelasse verwendeten B-Ablauf nicht gegeben. Es fehlt an einer mit einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts unvereinbaren Lücke. Die Verwendung von Melasse in der Hefeindustrie war mit Umweltschäden verbunden. Dies ergibt sich aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung [EG] Nr. 38/2004, mit der Art. 1 Abs. 2 Buchst. f VO [EG] Nr. 314/2002, eine Neufassung der Verordnung [EWG] Nr.1443/82, dahingehend ergänzt wurde, dass auch „die Mengen an Sirupen, die zur Erzeugung lebender Hefen verwendet werden,“ nicht in die Berechnung der Menge an Zuckererzeugung einbezogen werden (vgl. Art. 1 Nr. 1 VO [EG] Nr. 38/2004). In diesem Erwägungsgrund ist neben einem Hinweis auf die jüngste Marktentwicklung, die vor allem durch den steigenden Bedarf der Alkoholindustrie an Melasse gekennzeichnet sei und eine Verringerung der für die Hefeindustrie verfügbaren Mengen an hochwertiger Zuckerrübenmelasse und ein zunehmendes Interesse für die Verwendung von Zuckersirupen in dieser Industrie erkennen lasse, auch ausgeführt, dass die Verwendung von Zuckersirupen es ermögliche, die Umweltschäden, die die Verwendung von Melasse in dieser Industrie nach sich ziehe, spürbar zu verringern. Angesichts dieser Auswirkungen widerspricht eine erzeugungsrechtliche Ungleichbehandlung von Sirupen, die zur Herstellung von Melasse für die Hefeindustrie verwendet wurden, mit Sirupen, die zu Alkohol oder Rum verarbeitet werden oder zum Brotaufstrich oder zur Verarbeitung zu „S1. b. “ bestimmt sind, den allgemeinen Grund-sätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere dem vorliegend in den Blick zu nehmenden Grundsatz der Gleichbehandlung, nicht. Zwar ist die Verordnung [EG] Nr. 38/2004 erst zum 1. Februar 2004 in Kraft getreten (vgl. Art. 2 VO [EG] Nr. 38/2004). Dass und aus welchem Grund die genannten Erwägung nicht auch schon im Zuckerwirtschaftsjahr 1995/96 hätte zutreffen sollen, ist jedoch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist auch durch Art. 1 Nr. 1 VO [EG] Nr. 38/2004 keine Gleichstellung von Sirupen, die zu Melasse für die Hefeindustrie verarbeitet werden, mit den anderen Ausnahmetatbeständen in Art. 1 Abs. 2 VO [EG] Nr. 314/2002 erfolgt. Hierdurch werden vielmehr nur die Sirupe, die direkt in der Hefeindustrie verwendet werden, aus der Menge an erzeugtem Zucker ausgenommen. Dies ergibt sich neben dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 Buchst. f VO [EG] Nr. 314/2002 in der Fassung der Verordnung [EG] Nr. 38/2004 ebenfalls aus dem zweiten sowie aus dem vierten Erwägungsgrund der zuletzt genannten Verordnung. Hier ist von einem zunehmenden Interesse für die Verwendung von Zuckerrübensirupen in der Hefeindustrie infolge der Verringerung an verfügbaren Mengen an hochwertiger Zuckerrübenmelasse (zweiter Erwägungsgrund) und von Sirupmengen, die zu lebenden Hefen umgewandelt werden (vierter Erwägungsgrund), die Rede. (2) Handelt es sich nach alledem bei dem B-Ablauf um erzeugten Zucker, ist er auch im Rahmen der Höchstquote anzurechnen. Nach den Regelungen in Art. 24 ff. VO [EWG] Nr. 1785/81 wird Zucker, wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Februar 1992 ausdrücklich festgestellt hat, - C-210/90 -, Roquette Frères, Slg. 1992, I-731, = juris, Rn. 36, der Quotenregelung unterworfen, ohne danach zu unterscheiden, ob er als Endprodukt oder als Zwischenerzeugnis, d. h. als Erzeugnis, das zur Herstellung eines anderen zum Verkauf bestimmten Erzeugnisses dient und am Ende des Herstellungsvorgangs nicht mehr vorhanden ist, vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 1992 - C-210/90 -, Roquette Frères, a. a. O., Rn. 9 und 38, verwendet wird. Der Auffassung der Klägerin, dass diese Entscheidung vorliegend keine Anwendung finden könne, weil es darin „in erster Linie um die Isoglukosequote und die möglichen Verfahren bei der Herstellung von Isoglukose“ gehe und der hier in Rede stehende B-Ablauf mit dem in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs als Zwischenerzeugnis bezeichneten Erzeugnis der Isoglukoseherstellung nicht vergleichbar sei, ist nicht zu folgen. Eine fehlende Vergleichbarkeit des hier maßgeblichen Sachverhalts mit dem der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zugrunde liegenden ergibt sich nicht daraus, dass es in der Entscheidung des Gerichtshofs um die Anrechenbarkeit von Isoglukose auf die dafür maßgebliche Grundquote ging, während vorliegend die Anrechenbarkeit von B-Ablauf auf die Grundquote für Zucker im Streit steht. Die für Zucker und Isoglukose geltenden Quotenregelungen sind gleich, worauf auch der Europäische Gerichtshof in der zuvor genannten Entscheidung ausdrücklich hingewiesen hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 1992 - C-210/90 -, Roquette Frères a. a. O., Rn. 36. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei dem für die Herstellung von Spezialmelasse verwendeten B-Ablauf, anders als bei der in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Februar 1992 in Rede stehenden Isoglukose, nicht um ein „fertiges“ Zwischenprodukt gehandelt habe. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf den besonderen Herstellungsprozess für Isoglukose und auf die insoweit bestehende Möglichkeit mehrerer Isomerisierungen sowie weiter darauf hinweist, dass das Ergebnis eines jeden Isomerisierungsvorgangs zu erfassen und auf die Quote anzurechnen sei, sind diese Gesichtspunkte für das Vorliegen eines Zwischenprodukts nicht von Bedeutung. Sie dienen, wie der Europäische Gerichtshof in der genannten Entscheidung ausgeführt hat, der Vermeidung von möglichen Wettbewerbsverzerrungen zwischen Glukose- und Zuckererzeugern sowie zwischen den Isoglukoseerzeugern, die durch die Steigerung der Süßkraft der Isoglukose durch die Anwendung bestimmter Produktionsverfahren entstehen können. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 1992 - C-210/90 -, Roquette Frères, a. a. O., Rn. 24 ff. Hingegen bietet die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs keinen Anhalt für die Annahme, dass die Erfassung der Isoglukose nach jedem Isomerisierungsvorgang auch zwingende Voraussetzung für die Annahme eines - auf die Quote anrechenbaren - Zwischenprodukts ist. Als solches hat der Gerichtshof jedes Erzeugnis angesehen, das zur Herstellung eines anderen zum Verkauf bestimmtem Erzeugnisses dient und am Ende des Herstellungsvorgangs nicht mehr vorhanden ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 1992 - C-210/90 -, Roquette Frères, a. a. O., Rn. 9 und 38. Soweit die Klägerin des Weiteren geltend macht, dass es sich bei der zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendeten Isoglukose aufgrund der ‑ zwingend erforderlichen - Erfassung nach jedem Isomerisierungsvorgang um ein „fertiges Zwischenerzeugnis“ gehandelt habe, während dies bei dem hier in Rede stehenden B-Ablauf vor seiner Vermischung mit Melasse zu Spezialmelasse mangels Erfassbarkeit im Zuckerhaus nicht der Fall gewesen sei, erschließt sich schon nicht, aus welchem Grund dieser Umstand das Vorliegen eines vergleichbaren Sachverhalts ausschließen sollte. Sowohl die Isoglukose als auch der B-Ablauf sind als solche zunächst entstanden und nach Verarbeitung zu einem anderen Erzeugnis nicht mehr existent gewesen. Welche Relevanz die Erfassung der Ausgangserzeugnisse, die im Fall des B-Ablaufs im Übrigen von der Ausgestaltung des Herstellungsprozesses durch das jeweilige Unternehmen abhängig gewesen sein dürfte, im vorliegenden Zusammenhang haben sollte, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch ist dies anderweitig ersichtlich. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass bei einem anrechenbaren Zwischenprodukt die zu berücksichtigende Menge ermittelt werden muss. Dass dies nicht auch im Nachhinein möglich war, ist nicht dargelegt und schon angesichts dessen, dass die Beklagte die hier in Rede stehende Menge an B‑Ablauf bemessen konnte, auch ansonsten nicht erkennbar. Weitere Gründe, die einer Anrechenbarkeit des B-Ablaufs im Rahmen der Höchstquote entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Da grundsätzlich jede erzeugte Zuckermenge unabhängig von ihrer Zweckbestimmung der Quote unterfällt, vgl. in diesem Zusammenhang auch die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-210/90, Slg. 1992 I-731, 754, 761, ist es für die Anrechenbarkeit des B-Ablaufs im Rahmen der Höchstquote auch nicht von Bedeutung, dass dieser in einem kontinuierlichen Herstellungsprozess nur vorübergehend in Erscheinung getreten ist und deshalb als solcher nicht vermarktet werden konnte und auch dem Zuckermarkt nicht zur Last fiel. Aus diesem Grund ist ebenfalls unerheblich, dass der B-Ablauf vor der Vermischung mit Melasse zu Spezialmelasse mengenmäßig nicht erfasst wurde sowie nicht lager- und lagerkostenvergütungsfähig war. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus einem Umkehrschluss zu Art. 31 VO [EWG] Nr. 1785/81 - ebenso wie auch zu Art. 38 Abs. 1 VO [EG] Nr. 2038/1999 -, wonach der Rat beschließen kann, dass Zucker - ebenso wie Isoglukose -, der zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse verwendet wird, von der für die Durchführung der Quotenregelung maßgeblichen Erzeugung ausgenommen werden kann. Vgl. wiederum EuGH, Urteil vom 13. Februar 1992 - C-210/90 -, Roquette Frères, a. a. O., Rn. 37 in Bezug auf Isoglukose; vgl. hierzu auch die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro vom 13. Dezember 1991 in dieser Rechtssache, a. a. O., 761 f. Die von der Beklagten ermittelte Zuckermenge, die infolge der Anrechenbarkeit des B-Ablaufs auf die Höchstquote und deren darauf beruhender schnellerer Erfüllung zu Unrecht in die Vergütungsanträge eingestellt wurde, sowie der hierfür in Ansatz gebrachte Vergütungsbetrag (vgl. insoweit Bl. 250 der Gerichtsakten) begegnen keinen Bedenken und werden auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. cc) Eine Rücknahme der Bewilligung ist nicht gemäß § 48 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG wegen Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie die Bewilligung von Lagerkostenvergütung in der hier in Rede stehenden Höhe durch Angaben bewirkt hat, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Wie im Folgenden noch näher dargelegt wird (vgl. unter b) aa) (2)), hat die Klägerin die Bewilligung dieser Leistung über die ihr zustehende Höhe hinaus durch die Stellung von Vergütungsanträgen mit überhöhten Zuckermengen herbeigeführt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides vom 30. Januar 2003 war die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG noch nicht abgelaufen. Nach dem Normzweck dieser Vorschrift handelt es sich bei der Jahresfrist nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr eine Rücknahmebefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 -, BVerwGE 143, 230, = juris, Rn. 27 ff., unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984, - GrSen 1.84 und GrSen 2.84 -, BVerwGE 70, 356, = juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 4 A 516/15 -, juris, Rn. 9. Dies setzt regelmäßig den Abschluss des Anhörungsverfahrens voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 -, NVwZ 2002, 485, = juris, Rn. 13, und Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 7 B 80.04 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 2005/10 -, juris, Rn. 58. Die Klägerin hat sich auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 27. Juni 2002 mit ihrer Stellungnahme vom 19. August 2002 geäußert. Ausgehend hiervon ist der Erlass des Bescheides vom 30. Januar 2003, der der Klägerin am 31. Januar 2003 zugestellt wurde, innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt. Diese Frist wäre aber auch dann eingehalten, wenn man das Anhörungsverfahren in der Übersendung des Schlussberichts der Beklagten vom 28. Februar 2002 an die Klägerin und der am 29. April 2002 durchgeführten Schlussbesprechung zwischen den Vertretern der Klägerin und der Beklagten sehen wollte. Ob daneben die Befugnis der Behörde zur Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 48 VwVfG der Verjährung unterliegt, verneinend BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, GewArch 2017, 351, = juris, Rn. 23, unter Bezugnahme auf BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - a. a. O., Rn. 16, das die Frage der Verjährung der Rücknahmebefugnis nach § 48 VwVfG allerdings offenlässt; ebenfalls offenlassend: Nds. OVG, Urteil vom 17. Mai 2011 - 10 LB 156/08 -, AUR 2013, 230, = juris, Rn. 131, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Selbst wenn man unterstellt, dass neben dem ebenfalls mit dem Bescheid vom 30. Januar 2003 geltend gemachten Erstattungsanspruch auch das Recht zur Rücknahme nach § 48 VwVfG der Verjährung unterliegt, ist diese nicht eingetreten, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt (vgl. unter b) aa)). dd) Eine Rücknahme der Bewilligung der zu Unrecht gewährten Lagerkostenvergütung ist auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte nicht durch das nationale Recht an einer Rücknahme der Bewilligung dieser Leistungen gehindert, weil - wie die Klägerin geltend macht - die Beklagte in der Vergangenheit Marktordnungsprüfungen pflichtwidrig unterlassen oder derartige Prüfungen durchgeführt und keine Beanstandungen ausgesprochen habe. Insoweit ist zunächst eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis in den Blick zu nehmen. Die Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben, der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie bildet einen Anwendungsfall des „venire contra factum proprium“ (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens eines Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (sog. Vertrauensbetätigung). Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - III C 115.71 -, BVerwGE 44, 339, = juris, Rn. 18, vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 102, = juris, Rn. 22 und 28, und vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 -, BVerwGE 110, 226, = juris, Rn. 27, sowie Beschluss vom 12. Januar 2004 - 3 B 101.03 -, NVwZ-RR 2004, 314, = juris, Rn. 3. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Klägerin infolge nicht durchgeführter Marktordnungsprüfungen bzw. nach derartigen Prüfungen unterbliebenen Beanstandungen tatsächlich darauf vertraut hat, in der Zukunft keinen Rückforderungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein und ihr Verhalten darauf eingerichtet hat, so dass ihr ein unzumutbarer Nachteil entstanden ist. Einer dahingehenden Annahme steht schon entgegen, dass die Klägerin im Parallelverfahren 16 A 182/10 mit Schriftsatz vom 5. November 2018 - wenn auch im Zusammenhang mit der Frage, ob die Berücksichtigung eines Verhaltens als Unregelmäßigkeit einer entsprechenden formellen Feststellung durch die Behörde bedarf - erklärt hat, dass sie sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Nichtverfolgung der Ansprüche nicht berufe. Weitere Möglichkeiten, etwaige eigene Versäumnisse bei der Durchführung von Marktordnungsprüfungen zu berücksichtigen, bestanden für die Beklagte nicht. Insbesondere steht die Rücknahme der Bewilligung von Lagerkostenvergütung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG, anders als bei einer Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach § 48 VwVfG, nicht im Ermessen der Behörde, bei dessen Ausübung das von der Klägerin beanstandete Verhalten der Beklagten ggf. hätte in den Blick genommen werden können bzw. müssen. Bei einer Rücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG handelt es sich vielmehr um eine gebundene Entscheidung. b) Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Lagerkostenvergütung ist § 10 Abs. 3 MOG. Danach werden zu erstattende Beträge durch Bescheid festgesetzt. Gegen den hiernach bestehenden Anspruch der Beklagten auf Erstattung von zu Unrecht gewährter Lagenkostenvergütung in Höhe von 525.514,44 Euro kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass dieser Anspruch verjährt (aa) oder dessen Geltendmachung aus anderen Gründen ausgeschlossen sei (bb). aa) Der Erstattungsanspruch ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch und unterliegt als solcher grundsätzlich der Verjährung. Vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, a. a. O., Rn. 17. Dieses Rechtsinstitut ist auch im öffentlichen Recht anwendbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1984 - 3 C 86.82 -, BVerwGE 69, 227, = juris, Rn. 31, und vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41.92 -, BVerwGE 97, 1, = juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 16. Januar 1991 - 6 RKa 10/90 -, NJW 1992, 1588, = juris, Rn. 9; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 1. Juli 1982 - 2 A 28/81 -, DÖD 1982, 45, 45 f.; vgl. auch Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. 2016, § 194 BGB, Rn. 2; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl. 2007, § 37 Rn. 21. Vorliegend ist aber keine Verjährung eingetreten. Maßgeblich sind insoweit die Verjährungsregelungen in Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 ((1)). Die danach geltenden Fristen sind nicht abgelaufen ((2)). Auch ist es nicht geboten, die Möglichkeit der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ungeachtet der Regelungen in Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr.2988/95 etwa aus übergeordneten Grundsätzen zeitlich zu beschränken ((3)). (1) Bei Art. 3 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 handelt es sich um in den Mitgliedstaaten unmittelbar wirkendes Unions- bzw. Gemeinschaftsrecht, so dass es keiner nationalen Durchführungsmaßnahmen bedarf. Vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - C-278/02 -, Handlbaur, Slg. 2004, I-6171, = juris, Rn. 25 ff. Die Regelungen in Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 gelten auch für die Erstattung von Leistungen, die der Erstattungspflichtige aufgrund einer Unregelmäßigkeit erlangt hat, sofern die Leistungen - wie hier - von einer Behörde im Namen oder für Rechnung des Gemeinschaftshaushalts erbracht wurden. Vgl. EuGH, Urteile vom 24. Juni 2004 - C-278/02 -, Handlbaur, a. a. O., Rn. 33 f., vom 29. Januar 2009 - C-278/07 bis C-280/07 -, Vosding, Slg. 2009, I-457, = juris, Rn. 22 f., und vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , ABl. EU 2015, C 270, S. 8, = juris, Rn. 23, sowie EuG, Urteil vom 15. April 2011 - T-297/05 -, Slg. 2011, II-1859, = juris, Rn. 147; BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, a. a. O., Rn. 20, und Urteil vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 -, BVerwGE 154, 259, = juris, Rn. 13. Einer Anwendbarkeit dieser Verordnung steht nicht entgegen, dass die Unregelmäßigkeiten vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 26. Dezember 1995 (vgl. Art. 11 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95) begonnen haben. Vgl. EuGH, Urteile vom 29. Januar 2009 - C-278/07 bis C 280/07 -, Vosding, a. a. O., Rn. 34, und vom 6. Oktober 2015 - C-59/14 -, Kollmer, NVwZ 2016, 522, = juris, Rn. 21; EuG, Urteil vom 15. April 2011 - T-297/05 -, a. a. O., Rn. 151. (2) Die nach Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] maßgeblichen Verjährungsfristen sind nicht abgelaufen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Art. 1 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 ((a)). Diese Frist begann nicht vor dem 20. Januar 2000 ((b)) und endete nicht vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides ((c)). (a) Die vierjährige Verjährungsfrist wird nicht durch eine kürzere Frist in sektorbezogenen Regelungen verdrängt (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95); derartige Regelungen existieren für den vorliegenden Fall der Lagerkostenvergütung für Zucker nicht. Es gelangt auch keine längere Verjährungsfrist aus dem nationalen Recht zur Anwendung. Zwar behalten die Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 Abs. 3 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 die Möglichkeit, eine längere Frist als die nach Abs. 1 vorgesehene Vierjahresfrist anzuwenden. Eine insoweit allein in den Blick zu nehmende analoge Anwendung des § 195 BGB a. F., wonach die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre betrug, kommt nicht in Betracht, weil sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - C-201/10 u. a. -, Ze Fu Fleischhandel, Slg. 2011, I-3545, = juris, Rn. 43 und 47. (b) Der Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 begann frühestens am 20. Januar 2000. Zwar beginnt die Verjährung gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2899/95 grundsätzlich mit der Begehung der Unregelmäßigkeit. Bei wiederholten oder andauernden Unregelmäßigkeiten beginnt der Lauf dieser Frist aber erst an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95). Im Falle der Klägerin liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor. Nach Art. 1 Abs. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 ist der Tatbestand einer Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder für die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe. Die Begehung einer Unregelmäßigkeit im Sinne der genannten Vorschrift ist somit von der Erfüllung zweier Voraussetzungen abhängig, nämlich von einer Handlung oder Unterlassung des Wirtschaftsteilnehmers, die sich als Verstoß gegen das Gemeinschafts- bzw. Unionsrecht darstellt, und von einem Schaden oder einem potentiellen Schaden für den Gemeinschafts- bzw. Unionshaushalt. Vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 2015 - C-59/14 -, Kollmer, a. a. O., Rn. 24, und vom 2. März 2017 - C-584/15 -, Glencore Céréales France, ABl. EU 2017, C 121, S. 6, = juris, Rn. 38. Die Klägerin hat im Zuckerwirtschaftsjahr 1995/96 Vergütungsanträge mit der Angabe zu hoher vergütungsfähiger Zuckermengen gestellt. Damit hat sie gegen die in der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker, eingeführt durch die Verordnung [EWG] Nr. 1009/67 des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. Nr. 308, S.1), modifiziert durch die Verordnung [EWG] Nr. 3330/74, fortgeführt durch die Verordnung [EWG] Nr. 1785/81 einschließlich Änderungsverordnungen, bestehende Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO [EWG] Nr. 1998/78 verstoßen. Nach dieser Vorschrift übermittelt jeder, der einen Anspruch auf Vergütung von Lagerkosten hat, dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens bis zum 15. eines jeden Monats das Eigengewicht aller Zucker- und Sirupmengen, für die Vergütung gewährt wird und die sich um 24.00 Uhr des letzten Tages des Vormonats in seinem Lager befinden. Durch die Angabe überhöhter, zum Teil nicht vergütungsfähiger Zuckermengen in ihren Vergütungsanträgen hat die Klägerin die Gewährung zu hoher Lagerkostenvergütung und damit ungerechtfertigte Ausgaben für den durch die Zuckermarktorganisation geschaffenen gemeinschaftlichen Haushalt bewirkt. Denn gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. a VO [EWG] Nr. 1998/78 setzen die Mitgliedstaaten für den betreffenden Monat spätestens am 20. Tag des zweiten darauffolgenden Monats für alle Personen, denen die Vergütung zusteht, den Gesamtbetrag der diesen zustehenden Vergütung fest. Die in Absatz 1 genannten Beträge, also die festgesetzte Lagerkostenvergütung, werden innerhalb von 30 Tagen, die auf die Festsetzung der im gleichen Absatz genannten Beträge folgen, ausgezahlt (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 VO [EWG] Nr. 1998/78 in der Fassung der Verordnung [EWG] Nr. 645/85 der Kommission vom 13. März 1985 zur Änderung der Verordnung [EWG] Nr. 1998/78 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker, ABl. L 73, S. 18). Bei den vorgenannten Unregelmäßigkeiten handelt es sich auch um eine wiederholte Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95. Eine Unregelmäßigkeit ist dann als andauernd oder wiederholt anzusehen, wenn sie von einem Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft begangen wird, der wirtschaftliche Vorteile aus einer Gesamtheit von ähnlichen Geschäften zieht, die gegen dieselbe Vorschrift des Gemeinschaftsrechts verstoßen. Dabei ist es unerheblich, wenn sich die Unregelmäßigkeit auf einen verhältnismäßig kleinen Teil aller in einem bestimmten Zeitraum getätigten Geschäfte bezieht und wenn die Geschäfte, bei denen die Unregelmäßigkeit festgestellt wird, immer andere Partien betreffen. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - C-279/05 -, Vonk Dairy Products, Slg. 2007, I-239, = juris, Rn. 41 ff.; im Anschluss daran auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn. 49 und 59. Es ist Sache des nationalen Gerichts, gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts, soweit dadurch die Effektivität des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt wird, festzustellen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeit erfüllt sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn. 53. Die wiederholte Unregelmäßigkeit liegt darin, dass die Klägerin im Zuckerwirtschaftsjahr 1995/96 und danach noch über Jahre hinweg Vergütungsanträge mit der Angabe überhöhter vergütungsfähiger Zuckermengen gestellt hat. Damit sind, da hierbei stets die gleiche Handlung zu verzeichnen war, ähnliche Geschäfte im Sinne der vorherigen Definition gegeben, die auch jedes Mal gegen dieselbe Vorschrift, nämlich Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO [EWG] Nr. 1998/78, verstoßen und sich auf dasselbe Wirtschaftsgut bezogen haben. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in Bezug auf das Vorliegen einer wiederholten Unregelmäßigkeit nicht gesondert auf die auf die jeweiligen Sachverhaltskomplexe bezogenen Antragstellungen abzustellen. Die fortgesetzte Stellung von Vergütungsanträgen mit der Angabe überhöhter Zuckermengen, auf die die einzelnen Sachverhalte jeweils geführt haben, stellt - wie bereits aufgezeigt - eine Unregelmäßigkeit dar, durch die eine Verklammerung aller Sachverhaltskomplexe zu einer wiederholten Unregelmäßigkeit erfolgt. Vgl. in diesem Zusammenhang auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn. 54. Im Stellen derartiger Anträge lag nämlich der rechtlich maßgebliche Verstoß. Ohne diese Vergütungsanträge hätte ein Schaden im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VO [EWG] Nr. 2988/95 nicht eintreten können. Denn Lagerkostenvergütung wird nur auf Antrag und auf der Grundlage der darin enthaltenen Angaben gewährt (§ 4 Abs. 1 und 3 ZuckLgKostV). Die entsprechenden Anträge sind also unverzichtbare Voraussetzung und - vorliegend - unmittelbare Ursache für die Gewährung überhöhter Lagerkostenvergütung an die Klägerin und damit für den eingetretenen Schaden. Vgl. in diesem Zusammenhang EuGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - C-286/05 -, Haug, Slg. 2006, I-4121, = juris, Rn. 21, in dem der EuGH ausgeführt hat, dass die unzutreffende Angabe zu berücksichtigender Flächen in einem Beihilfeantrag eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 2988/95 darstellt; Nds. OVG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 10 LB 27/10 -, juris, Rn. 114, das eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 in der unrichtigen Angabe über die (vermeintliche) Eigenschaft als Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln in Anträgen auf Gewährung von Ausgleichszahlungen sieht; vgl. in diesem Zusammenhang auch Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Januar 2010 - 1 B 311/07 -, RdL 2010, 222, = juris, Rn. 3. Im Ergebnis misst auch die Klägerin letztlich der Stellung der Vergütungsanträge mit den unzutreffenden Angaben in Bezug auf die vergütungsfähigen Zuckermengen für das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 maßgebliche Bedeutung zu, wenn sie im Parallelverfahren 16 A 182/10 mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2012 ausführt: „Stellt die Klägerin für die fehlerhaft erfasste Menge keinen Vergütungsantrag, so entfällt der Tatbestand der Unregelmäßigkeit i.S.d. Art. 1 Abs. 2 VO-Nr. 2988/95, da kein Schaden für den Haushalt der Gemeinschaften bewirkt wird. Stellt die Klägerin dagegen einen eine unrichtige Erfassung von Zuckermengen enthaltenden Vergütungsantrag, so wird die Handlung zur Unregelmäßigkeit, da sie mit dem Antrag dem EU-Haushalt einen finanziellen Schaden zugefügt hat.“ Soweit die Klägerin im Folgenden zu dem Schluss gelangt, die unrichtige Mengenerfassung stelle keine rechtlich bedeutungslose Vorbereitungshandlung dar, sondern begründe vielmehr die Unregelmäßigkeit, während die Antragstellung nur als Folge der vorausgegangenen Handlung zur Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 führe, steht diese Einschätzung jedenfalls in Bezug auf die Relevanz der Vergütungsanträge im Widerspruch zu dem Umstand, dass ohne einen entsprechenden Antrag die Verletzung einer Gemeinschaftsnorm und die konkrete Gefahr einer Schädigung des Unionshaushalts nicht hätten eintreten können. Gegen diese Beurteilung lässt sich auch nicht mit Erfolg einwenden, der Schwerpunkt der Unregelmäßigkeit sei in den betriebsinternen Handlungsabläufen bzw. in den dortigen Erfassungen der vergütungsfähigen Zuckerbestände zu sehen, weil die Ergebnisse dieser Erfassungen an die Hauptverwaltung übermittelt und dort ohne weitere Prüfungen in die monatlichen Vergütungsanträge überführt worden seien. Die innerbetrieblichen Abläufe in den Werken der Klägerin ändern nichts daran, dass aus rechtlicher Sicht der maßgebliche Verstoß für das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit - und damit auch für eine wiederholte Unregelmäßigkeit - in der Stellung von Vergütungsanträgen mit der Angabe überhöhter Zuckermengen liegt. Auch dem Vorbringen der Klägerin, es ergebe sich schon aus der getrennten Darstellung der einzelnen Sachverhaltskomplexe im Prüfbericht der Beklagten, dass es sich hierbei jeweils um gesonderte Unregelmäßigkeiten handele, vermag der Senat nicht zu folgen. Hiermit zeigt die Beklagte nur die verschiedenen Gründe auf, aus denen nach ihrer Auffassung die hier in Rede stehenden Zuckermengen entgegen der Angaben der Klägerin in ihren Anträgen nicht vergütungsfähig waren. Hieraus lässt sich aber nicht herleiten, dass in diesen Komplexen gleichzeitig die der Klägerin zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten liegen. Auch der Umstand, dass die Vergütungsanträge den jeweiligen Gesamtanträgen beigefügte Anlagen für „eigene Erzeugung“, „Zukaufszucker“, „Weißzucker eigene Erzeugung“, „Sirup als eigene Erzeugung als Vorstufe“ und „Sirup eigene Erzeugung durch Auflösung“ sowie Anlagen zu den einzelnen Werken enthielten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Aus welchem Grund die Aufschlüsselung der Anträge in Bezug auf die genannten Erzeugnisse und weitere darin vorgesehene Differenzierungen den Schluss auf das Vorliegen mehrerer unterschiedlicher Unregelmäßigkeiten gebieten bzw. dem Verständnis einer wiederholten Unregelmäßigkeit entgegenstehen, wird von der Klägerin nicht dargelegt und erschließt sich auch ansonsten nicht. Der weitere Einwand der Klägerin, dass für Anträge auf Gewährung von Lagerkostenvergütung die Vorschriften der Zucker-Lagerkostenausgleichs-Verordnung maßgeblich seien, die, da es sich hierbei um nationale Durchführungsvorschriften handele, „nicht der Maßstab für die Beendigung einer Wiederholung“ sein dürften, greift ebenfalls nicht. Art. 1 Abs. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 knüpft für das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit allein an den Verstoß gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts als Folge einer Handlung oder Unterlassung an, ohne dass die Vorschrift weitere Anforderungen hierfür vorsieht. Bereits angesichts dessen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine Unregelmäßigkeit nicht auch durch einen nach nationalen Durchführungsvorschriften erforderlichen Antrag (hier gemäß § 4 ZuckLgKostV) begangen werden kann. Dies gilt umso mehr, als in Art. 19 VO [EWG] Nr. 1998/78, wonach die Mitgliedstaaten alle für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen treffen und insbesondere die von ihnen für notwendig gehaltenen Kontrollmaßnahmen bestimmen, der Erlass derartiger Durchführungsbestimmungen vorgesehen ist. Jedenfalls verstießen die fehlerhaften Antragstellungen - wie aufgezeigt - auch gegen Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO [EWG] Nr. 1998/78, eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift. Auch die von der Klägerin zum Beleg für ihre Auffassung angeführten gerichtlichen Entscheidungen, vgl. EuGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - C-279/05 -, Vonk Dairy Products, a. a. O.; BFH, Urteil vom 17. März 2009 - VII R 3/08 -, BFHE 225, 289, = juris, rechtfertigen nicht den Schluss, dass für das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 schwerpunktmäßig auf die einzelnen betriebsinternen Handlungen und Verfahrensweisen, die zu einer fehlerhaften Erfassung der vergütungsfähigen Zuckermengen im Warenwirtschaftssystem der Klägerin geführt haben, abzustellen ist. Das genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist insoweit unergiebig, weil in diesem Verfahren, wie sich insbesondere aus den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston vom 7. Juni 2006 ergibt, alle förmlichen Bestimmungen für die Gewährung der dort zurückgeforderten Ausfuhrerstattungen erfüllt waren und der Rückforderung dieser Leistungen nur zugrunde lag, dass das in diesem Verfahren in Rede stehende Erzeugnis (Pecorinokäse) unmittelbar nach der Einfuhr in den Staat, für den die Erstattung gewährt worden war (USA), in einen weiteren Staat (Kanada) ausgeführt wurde. Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache C-279/05 (Vonk Dairy Products), Slg. 2007, I-242, Ziffer 62 f. und Fn. 42 zu Rn. 63, sowie Ziffer 66. In seinem Urteil vom 17. März 2009 ist der Bundesfinanzhof davon ausgegangen, dass die den Anspruch auf Rückforderung einer Ausfuhrerstattung begründende Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 darin lag, dass bei der Ausfuhrabfertigung unzutreffend hohe Gewichte der ausgeführten Rinder angemeldet worden sind. Vgl. BFH, Urteil vom 17. März 2009 - VII R 3/08 -, a. a. O., Rn. 8. Für die Behauptung der Klägerin, der Bundesfinanzhof sei davon ausgegangen, dass die dortige Unregelmäßigkeit durch die falschen Gewichtsangaben bei der Ausfuhrabfertigung zusammen mit der unzutreffenden Ermittlung der angegebenen Gewichte begründet worden sei, lässt sich dem Urteil nichts entnehmen. Die Annahme einer wiederholten Unregelmäßigkeit steht der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für die Klägerin nicht entgegen. Soweit sie in diesem Zusammenhang geltend macht, sie müsse „für jede als Unregelmäßigkeit angesehene Handlung die Möglichkeit und das Recht haben, die vorgeworfene Rechtswidrigkeit der Handlung zu widerlegen“, erfordert dies nicht, für das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit schwerpunktmäßig auf die einzelnen Sachverhaltskomplexe abzustellen und die Anträge bezogen auf diese Komplexe jeweils als gesonderte Unregelmäßigkeit anzusehen. Ob und inwieweit die entsprechenden Erfassungen der vergütungsfähigen Zuckermengen in den Werken der Klägerin zutreffend oder unzutreffend waren, lässt sich auch im Rahmen der Prüfung feststellen, ob und inwieweit in den Vergütungsanträgen der Klägerin überhöhte Zuckermengen als vergütungsfähig angegeben waren. Dass die Klägerin durch eine entsprechende Inzidentprüfung in ihren Rechten beeinträchtigt wird, ist nicht ersichtlich. Die Annahme einer wiederholten Unregelmäßigkeit widerspricht auch nicht dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Dieses grundlegende Prinzip des Gemeinschaftsrechts verlangt, dass eine Regelung klar und bestimmt ist, damit der davon Betroffene seine Rechten und Pflichten unzweideutig erkennen und dementsprechend seine Vorkehrungen treffen kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - C-248/04 -, Koninklijke Coöperatie Cosun, Slg. 2006, I-10211, = juris, Rn. 79. Die Verjährungsfristen sollen für die Wirtschaftsteilnehmer insoweit Rechtssicherheit gewährleisten, als sie bestimmen können müssen, welche ihrer Geschäfte endgültig abgeschlossen sind und welche noch zu Verfolgungsmaßnahmen führen können. Vgl. EuGH, Urteile vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn. 24 und 51, und vom 3. September 2015 - C-383/14 -, Sodiaal International, ABl. EU C 354, S. 9, = juris, Rn. 30. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Klägerin gegeben. Bei der Begehung jeder Handlung, die als wiederholte Unregelmäßigkeit anzusehen ist, konnte sie ersehen, dass für die Verfolgung der entsprechenden Unregelmäßigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 eine Verjährungsfrist von vier Jahren gilt. Für den - hier vorliegenden - Fall einer wiederholten Unregelmäßigkeit konnte sie Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 entnehmen, dass der Beginn des Laufs dieser Frist bis zu dem Tag hinausgeschoben wird, an dem die wiederholte Unregelmäßigkeit beendet wird. Angesichts dessen verfängt auch der Einwand der Klägerin nicht, mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit sei nicht vereinbar, dass aufgrund des Hinausschiebens der Verjährungsfristen infolge wiederholter Unregelmäßigkeiten Sachverhaltskomplexe hinzuträten, die bei Annahme einer Unregelmäßigkeit den Zeitraum einer wiederholten Unregelmäßigkeit weiter verlängerten. Diese Folge ergibt sich, wie jeder Wirtschaftsteilnehmer ebenfalls ersehen kann, unmittelbar aus der Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95. Soweit sich aufgrund dieser Regelung eine bei einer früheren Handlung - möglicherweise - bestehende Erwartung, einer Verfolgung wegen dieser Handlung vier Jahre nach deren Begehung nicht mehr ausgesetzt zu sein, nicht realisiert, begegnet dies mit Blick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit keinen Bedenken. Dieser Grundsatz soll dem Wirtschaftsteilnehmer keinen Schutz unabhängig von seinem eigenem Verhalten bieten. Hat er es selbst in der Hand, den Lauf der Verjährungsfrist durch eine Beendigung des eine wiederholte Unregelmäßigkeit begründenden Verhaltens in Gang zu setzen oder deren Beginn durch dessen Fortsetzung weiter hinauszuschieben, muss er die aus seiner Entscheidung resultierenden Folgen hinnehmen. Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass infolge eines Hinausschiebens des Beginns der Verjährungsfrist eine Verfolgung der Unregelmäßigkeit länger möglich ist, als es der Wirtschaftsteilnehmer ursprünglich erwartet hat, sondern auch mit Blick auf etwaige Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gebietet keine andere Beurteilung. Sie gibt insbesondere nichts dafür her, dass den Wirtschaftsteilnehmern eine Rechtssicherheit unabhängig davon eingeräumt werden soll, in wessen Sphäre das Hinausschieben des Beginns der Verjährung fällt. Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, die sich dazu verhalten, inwieweit die Regelungen zur Verjährung in Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 den Wirtschaftsteilnehmern Rechtssicherheit gewährleisten sollen, betreffen Sachverhalte, in denen die tatsächlichen Umstände, die für ein Hinausschieben des Beginns der Verjährung oder auch für deren Unterbrechung in Betracht gezogen wurden, in die Sphäre der zuständigen Behörde fielen und demgemäß für die Wirtschaftsteilnehmer nicht beeinflussbar bzw. beherrschbar waren. Vgl. insoweit etwa EuGH, Urteile vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn. 62, vom 24. Juni 2004 - C-278/02 -, Handlbauer, a. a. O., Rn. 36 und 40, vom 28. Oktober 2010 - C-367/09 -, SGS Belgium, Slg. 2010, I-10761, = juris, Rn. 63 und 68, und vom 21. Dezember 2011 - C-465/10 -, Chambre de Commerce et d’Industrie de l‘Indre, Slg. 2011, I-14081, = juris, Rn. 60 ff. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch dann nicht, wenn eine Unregelmäßigkeit aufgrund unterschiedlicher Bewertung eines Sachverhalts vom Wirtschaftsteilnehmer nicht erkannt wird. Denn der Grundsatz der Rechtssicherheit gewährt keinen Vertrauensschutz in die Richtigkeit der eigenen Rechtsauffassung. Der Einwand der Klägerin, die Beklagte sei der ihr nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs obliegenden Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer wiederholten Unregelmäßigkeit bisher nicht nachgekommen, greift ebenfalls nicht. Welche Handlungen als wiederholte Unregelmäßigkeit anzusehen sind bzw. auf welche Handlungen diesbezüglich abzustellen ist, ist eine Rechtsfrage, die der Beurteilung des Gerichts obliegt. Fragen der Darlegungs- und Beweislast stellen sich insoweit nicht. Von der Verklammerung der Sachverhaltskomplexe zu einer wiederholten Unregelmäßigkeit werden alle hier in Rede stehenden Sachverhaltskomplexe, auch der Komplex „Spezialmelasse aus B-Ablauf“, umfasst. Einer Verklammerung dieses Komplexes mit den übrigen Sachverhalten steht nicht eine besondere Spezialität dieses Komplexes entgegen. Soweit der Europäische Gerichtshofs in Rn. 54 seiner Vorabentscheidung im Verfahren 16 A 182/10, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., ausgeführt hat, „Insbesondere ist festzustellen, dass alle Unregelmäßigkeiten, die Q. & M. zur Last gelegt werden, zur Unrichtigkeit der Erklärungen dieses Unternehmens in Bezug auf die Einstufung eines Teils seiner Weißzuckererzeugung, für den es die Vergütung der Lagerkosten beantragte (A- und/oder B-Quoten statt C-Zucker) beitragen“, lässt sich hieraus nicht folgern, dass einer Verklammerung nur solche Sachverhaltskomplexe zugänglich sind, bei denen vorher Weißzucker, nicht aber Sirupe erzeugt worden sind. Ein derartiges Verständnis ergibt sich nicht aus dem Begriff der Weißzuckererzeugung. Hiermit sind nicht die Sachverhalte gemeint, die nach der Auffassung des Gerichtshofs möglicherweise auf eine wiederholte Unregelmäßigkeit führen, sondern die Zuckermengen, die in den Vergütungsanträgen der Klägerin unrichtigerweise als vergütungsfähig angegeben wurden. In Bezug auf die Unregelmäßigkeiten hat der Gerichtshof vielmehr festgestellt, dass alle der Klägerin zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten zur teilweisen Unrichtigkeit der Erklärungen dieses Unternehmens, nämlich in Bezug auf die Einstufung eines Teils seiner darin als vergütungsfähig angegebenen Weißzuckererzeugung, beitragen und - so der Gerichtshof im Folgenden - diese Unregelmäßigkeiten somit einen wiederholten Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO [EWG] Nr. 1998/78 darstellen könnten. Da der Senat in seinem Vorlagebeschluss im Verfahren 16 A 182/10 bei der Wiedergabe des Ausgangsrechtsstreits alle Sachverhaltskomplexe aufgeführt und dabei auch den Komplex „Spezialmelasse aus B-Ablauf“ ausdrücklich genannt hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 16 A 182/10 -, RdL 214, 134, = juris, Rn. 4, ist davon auszugehen, dass sich die zuletzt genannte Feststellung des Europäischen Gerichtshofs auch hierauf bezieht. Der Ansicht der Klägerin, dass eine Verklammerung auch deshalb ausscheide, weil dieser Komplex ein völlig anderes Handlungsmuster aufweise, ist ebenfalls nicht zu folgen. Liegt nach den vorstehenden Ausführungen der maßgebliche Verstoß für das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit in der Stellung von Vergütungsanträgen mit der Angabe überhöhter vergütungsfähiger Zuckermengen, kommt es auf unterschiedliche Handlungsmuster in den einzelnen Sachverhaltskomplexen nicht an. Insoweit ist nur von Bedeutung, dass allen Sachverhaltskomplexen gemein ist, dass sie zu unrichtigen Anträgen auf Gewährung von Lagerkostenvergütung geführt und diese Antragstellungen einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO [EWG] Nr. 1998/78 begründet haben. Aus demselben Grund steht einer Verklammerung auch nicht entgegen, dass der B-Ablauf nicht gelagert worden ist und - infolge dessen - hierfür keine Vergütungsanträge gestellt worden sind. Das gleiche gilt auch für das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass es bei dem B-Ablauf um die Auslegung von Art. 1 VO [EWG] Nr. 1443/82 und damit schwerpunktmäßig um eine erzeugungsrechtliche Beurteilung gehe und dass der B-Ablauf nicht in die endgültige Anzeige der Zuckererzeugung eingestellt worden sei. Schließlich stehen aus den zuvor genannten Gründen auch der Grundsatz der Rechtssicherheit und das Erfordernis der Gewährung effektiven Rechtsschutzes der Verklammerung dieses Sachverhaltskomplexes mit den weiteren Sachverhaltskomplexen zu einer wiederholten Unregelmäßigkeit nicht entgegen. Ist also nach alledem hier eine wiederholte Unregelmäßigkeit in Form der Angabe von überhöhten vergütungsfähigen Zuckermengen in den Anträgen auf Gewährung von Lagerkostenvergütung gegeben, begann der Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 nicht vor dem 20. Januar 2000. Die Klägerin hat bis dahin seit dem streitgegenständlichen Zuckerwirtschaftsjahr Vergütungsanträge mit unzutreffenden Angaben über die vergütungsfähigen Zuckermengen gestellt. Derartige Anträge waren zunächst im hier maßgeblichen Zuckerwirtschaftsjahr und in den nachfolgenden Zuckerwirtschaftsjahren bis zum Ende des Prüfungszeitraums des Schlussberichts der Beklagten vom 28. Februar 2002 (Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 1996/97) zu verzeichnen, wie sich aus dem genannten Schlussbericht, den Gerichtsakten zu diesem und zu den Verfahren 16 A 176/10 bis 16 A 183/10 sowie den in allen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt. Ferner hat die Klägerin derartige Anträge jedenfalls noch für Juni 1999 (Eingang bei der Beklagten am 20. August 1999), für September 1999 (Eingang bei der Beklagten am 15. November 1999) und für Dezember 1999 (Eingang bei der Beklagten am 20. Januar 2000) gestellt. Dies ergibt sich ebenfalls aus den genannten Gerichtsakten, Verwaltungsvorgängen und dem weiteren Prüfbericht vom 17. April 2009 (22/23/00), der den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 15. Oktober 2002 umfasst. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind für die Frage, wann die wiederholte Unregelmäßigkeit beendet war, auch die Vergütungsanträge aus dem zuletzt genannten Zeitraum zu berücksichtigen. Insoweit ist nicht auf das Ende des Prüfungszeitraums des Schlussberichts vom 28. Februar 2002 abzustellen, d. h. auf das Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 1996/97. Eine entsprechende Wertung kann der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 im Verfahren 16 A 182/10, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., nicht entnommen werden. Soweit in dieser Entscheidung unter Rn. 15 ausgeführt ist, „Überdies sei das Verhalten von Q. und M. als wiederholte Unregelmäßigkeit einzustufen, so dass die Verjährungsfrist erst ab dem Tag der letzten festgestellten Unregelmäßigkeit im Jahr 1997 zu laufen begonnen habe“, handelt es sich lediglich um die Wiedergabe des Inhalts des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 4. Oktober 2006 im Rahmen der Darstellung des Ausgangsrechtsstreits. Einer Berücksichtigung der auch in den Jahren 1999 und 2000 gestellten Vergütungsanträge mit überhöhten Zuckermengen für den Beginn der Verjährung steht nicht entgegen, dass ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gewährter Lagerkostenvergütung für diese Jahre nicht geltend gemacht wurde. Zwar hat sich dem Prüfbericht vom 17. April 2009 zufolge für den Prüfungszeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 15. Oktober 2002 ein Rückforderungsanspruch in Höhe von insgesamt 222.347,07 Euro ergeben. In Bezug auf diesen Anspruch ist ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid jedoch nicht ergangen, weil der Erstattungsanspruch nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verjährt ist. Eine Verjährung dieses Anspruchs hindert aber nicht, die ihm zugrunde liegende Stellung von Vergütungsanträgen mit unzutreffenden Angaben über die vergütungsfähigen Zuckermengen als wiederholte Unregelmäßigkeit anzusehen. Der Verjährung unterworfen ist, wie sich auch aus § 194 BGB ergibt, nur der Anspruch. Vgl. Lange, Die verwaltungsrechtliche Verjährung, 1984, S. 18. Hingegen lässt eine Verjährung des Erstattungsanspruchs nicht die diesem Anspruch zugrunde liegende Unregelmäßigkeit entfallen, indem hierdurch - quasi - eine Legalisierung der dem Recht widersprechenden tatsächlichen Verhältnisse erfolgt. Der Eintritt der Verjährung bewirkt lediglich, dass der Gläubiger seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen kann. Für die Annahme weitergehender Wirkungen, etwa dahingehend, dass hierdurch auch eine Legalisierung dem Recht widersprechender tatsächlicher Verhältnisse eintritt, geben weder das Zivilrecht noch das öffentliche Recht etwas her. Demgemäß ist auch allgemein anerkannt, dass Rechte und/oder Rechtsstellungen, die einem Anspruch zugrunde liegen, nicht der Verjährung unterfallen. Vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09 -, NJW 2011, 1133, = juris, Rn. 12; Ellenberger, a. a. O., Rn. 3; Grothe, Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. I, 6. Aufl. 2012, § 194 BGB Rn. 2; vgl. in diesem Zusammenhang auch Guckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht, 2004, S. 172 f.: „Soweit ersichtlich wird nirgends vertreten, das Rechtsverhältnis unterliege insgesamt der Verjährung.“ Dies gilt ebenso für die zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände. Aus ihnen können genauso wie aus einem Rechtsverhältnis oder aus einem Recht ohne weiteres Ansprüche mit unterschiedlichen Verjährungsfristen resultieren. Vgl. in diesem Zusammenhang Grothe, a. a. O., Rn. 2. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, dessen Verwirklichung die Verjährung auch im öffentlichen Recht dient. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1984 - 3 C 86.82 -, a. a. O., Rn. 32, und vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41.92 -, a. a. O., Rn. 23; BSG, Urteil vom 16. Januar 1991 - 6 RKa 10/90 -, a. a. O., Rn. 9; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 5; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 53 Rn. 11; Lange, a. a. O., S. 29 f. Aus diesem Grundsatz folgt nur, dass der Gläubiger einer vermögensrechtlichen Forderung dazu angehalten werden soll, seine Forderung im Interesse klarer Verhältnisse in angemessener Zeit geltend zu machen, damit nicht noch nach langer Zeit und nach Eintritt der mit dem Zeitablauf vielfach verbundenen Beweisschwierigkeiten die Berechtigung von Ansprüchen überprüft werden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1967 - VI C 98.65 -, BVerwGE 28, 336, = juris, Rn. 17; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 1. Juli 1981 - 2 A 28/81 ‑, a. a. O., Rn. 46; Lange, a. a. O., S. 29 f. Über dieses Ziel würde die Verjährung aber hinausschießen, wenn sie, soweit hinsichtlich eines Anspruchs Verjährung eingetreten ist, mit ihren Wirkungen automatisch das gesamte Rechtsverhältnis und die diesem zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse erfassen würde. In diesem Fall würde für den Schuldner ein absoluter Schutz gegen alle Rechte des Gläubigers begründet, die diesem auch zeitlich versetzt zustehen können. Dies steht auch im Widerspruch zu dem Charakter des Rechtsinstituts der Verjährung, die nach ihrer Ausgestaltung darauf ausgerichtet ist, dass einzelne Personen Maßnahmen zur Ausübung ihrer Rechtsposition ergreifen, vgl. in diesem Zusammenhang Guckelberger, a. a. O., S. 172 f., bzw., dass dieses Rechtsinstitut diesen zugute kommt. Einer Berücksichtigung der Stellung von Vergütungsanträgen mit unzutreffenden Angaben über die vergütungsfähigen Zuckermengen auch nach Ablauf des Zuckerwirtschaftsjahres 1996/97 als wiederholte Unregelmäßigkeit steht auch nicht entgegen, dass diesbezüglich keine formelle Feststellung einer Unregelmäßigkeit durch die Beklagte erfolgt ist. Die Klägerin geht insoweit davon aus, dass eine derartige Feststellung in Form eines Verwaltungsakts, etwa durch Erlass eines Rücknahme- und Rückforderungsbescheides, hätte erfolgen müssen. Allerdings ist insoweit keine Regelung ersichtlich, die eine verbindliche Feststellung über das Vorliegen von derartigen Unregelmäßigkeiten über das Zuckerwirtschaftsjahr 1996/97 hinaus erfordert, um diese als wiederholte Unregelmäßigkeit berücksichtigen zu können. Auch der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 im Verfahren 16 A 182/10, - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., lässt sich ein derartiges Erfordernis nicht entnehmen. Namentlich geben die Ausführungen unter der Rn. 15 dieser Entscheidung für eine derartige Annahme nichts her. Sie verhalten sich nicht zu dieser Frage, sondern geben - wie bereits ausgeführt - nur den Inhalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 4. Oktober 2006 wieder. Inwieweit eine formelle Feststellung aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit notwendig sein sollte, erschließt sich auch ansonsten nicht, zumal einer derartigen Feststellung in einem Rücknahme- und Rückforderungsbescheid mangels Feststellungswirkung ohnehin kein verbindlicher Charakter zukommen kann. Eine Feststellungswirkung, die dazu führt, dass eine Bindungswirkung nicht nur hinsichtlich der durch einen Verwaltungsakt getroffenen Regelung, sondern auch in Bezug auf die tatsächlichen und/oder rechtlichen Feststellungen eintritt, vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 11 Rn. 9; Wolff/Bachof/Stober/ Kluth, a. a. O., § 20 Rn. 53; Ramsauer, a. a. O., § 43 Rn. 26, besteht nur dann, wenn sie ausdrücklich durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist, vgl. Maurer, a. a. O., § 11 Rn. 9; Ramsauer, a. a. O., § 43 Rn. 27, was aber vorliegend nicht der Fall ist. Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes erfordert ebenfalls keine formelle Feststellung von Unregelmäßigkeiten. Eine entsprechende Feststellung in einem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid in Bezug auf den Prüfungszeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 15. Oktober 2002 unterläge im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines solchen Bescheides lediglich einer inzidenten Prüfung dahingehend, ob es sich bei der Stellung entsprechender Vergütungsanträge um Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 und ggf. um eine wiederholte Unregelmäßigkeit handelt. Dieselbe Prüfung ist auch im vorliegenden Verfahren vorzunehmen. Dass dem Recht der Klägerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch eine entsprechende Inzidentprüfung in diesem Verfahren nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann, ist nicht ersichtlich. Der Annahme einer wiederholten Unregelmäßigkeit bis zum 20. Januar 2000 steht auch nicht ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen den als Unregelmäßigkeiten anzusehenden Handlungen entgegen. Unregelmäßigkeiten stellen dann keine wiederholte Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 dar, wenn zwischen ihnen ein längerer Zeitraum als die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist von vier Jahren liegt. Nur in einem solchen Fall weisen die einzelnen Unregelmäßigkeiten keinen hinreichend engen zeitlichen Zusammenhang mehr auf. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-52/14 ‑, Q. und M. , a. a. O., Rn. 52 und 56. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin im hier maßgeblichen Zuckerwirtschaftsjahr, in dem nachfolgenden Zuckerwirtschaftsjahr 1996/97 und danach jedenfalls in den Jahren 1999 und 2000, zuletzt am 20. Januar 2000, Vergütungsanträge mit der Angabe überhöhter Zuckermengen gestellt. Angesichts dessen schließen auch Anträge mit ausschließlich korrekten Angaben in einzelnen Monaten das Vorliegen einer wiederholten Unregelmäßigkeit nicht aus. Soweit die Beklagte die Klägerin in dieser Zeit etwa im Rahmen von Marktordnungsprüfungen nicht regelmäßig und/oder nicht sorgfältig überprüft haben und infolgedessen die unzutreffenden Angaben in den Vergütungsanträgen nicht beanstandet haben sollte, wird hierdurch die Annahme einer wiederholten Unregelmäßigkeit bis zum 20. Januar 2000 nicht ausgeschlossen. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn. 61. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass eine andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 allein dadurch gekennzeichnet sei, dass ein Wirtschaftsteilnehmer wirtschaftliche Vorteile aus einer Gesamtheit ähnlicher Geschäfte ziehe, die gegen dieselbe Vorschrift des Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts verstießen. Folglich beruhe dieser Begriff auf objektiven Kriterien, die dieser Kategorie von Unregelmäßigkeiten zu eigen seien und nicht vom Verhalten nationaler Behörden gegenüber dem fraglichen Wirtschaftsteilnehmer abhängen könnten. Insbesondere könne die Einstufung einer Gesamtheit von Unregelmäßigkeiten als „andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 nicht davon abhängen, ob die zuständigen Behörden die betreffende Person regelmäßig und sorgfältig überprüft hätten oder nicht. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn. 59 ff. (c) Hat nach alledem der Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 nicht vor der Antragstellung am 20. Januar 2000 (bzw. der darauf beruhenden Auszahlungsentscheidung der Beklagten) begonnen, konnte eine Verjährung nach dieser Vorschrift nicht vor Ablauf des 20. Januar 2004 eintreten. Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ist der Klägerin aber bereits am 31. Januar 2003 zugegangen. Nach Erlass dieses Bescheides konnte eine Verjährung nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 bisher nicht eintreten. Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass nach dem Erlass dieses Bescheides weitere Maßnahmen, etwa zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs, nicht ergriffen worden sind. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 regelt nur die Verjährung der Verfolgung von Unregelmäßigkeiten. Hierunter fällt neben der Verhängung einer Sanktion nur der Erlass von Maßnahmen, die auf den Entzug eines zu Unrecht erlangten Vorteils im Sinne von Art. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 gerichtet sind, d. h. die Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder zur Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrages (Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95) oder der vollständige oder teilweise Verlust der Sicherheit, die für einen Antrag auf Gewährung dieses Vorteils oder bei Zahlung eines Vorschusses geleistet wurde (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95). Die Verjährung darüber hinausgehender Maßnahmen, etwa zur zwangsweisen Durchsetzung derartiger Entscheidungen, regelt Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 hingegen nicht. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 der genannten Verordnung, der eine eigene Verjährungsregelung für die Vollstreckung derartiger Entscheidungen trifft. Nach dieser Vorschrift beträgt die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, drei Jahre (Satz 1); diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird (Satz 2). Zwar betrifft der Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 nur die Vollstreckung einer Entscheidung, mit der eine Sanktion verhängt wurde. Allerdings kann diese Regelung im Wege einer systematischen Auslegung und im Regelungskontext mit Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 nur dahin verstanden werden, dass sie auch auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Sinne von Art. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 Anwendung findet. Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 gilt, wie der Europäische Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, sowohl für Unregelmäßigkeiten, die zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion im Sinne von Art. 5 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 führen, als auch für diejenigen, die Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme im Sinne von Art. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 sind, d. h. einer Maßnahme, die den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils bezweckt, aber keinen Sanktionscharakter hat. Vgl. EuGH, Urteile vom 24. Juni 2004 - C-278/02 -, Handlbaur, a. a. O., Rn. 33 f., vom 29. Januar 2009 - C-278/07 bis C-280/07 -, Vosding, a. a. O., Rn. 22 f., und vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn. 23, sowie EuG, Urteil vom 15. April 2011 - T-297/05 -, a. a. O., Rn. 147. Des Weiteren stellen die Unterabsätze von Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 eine Gesamtheit dar, die eine isolierte Betrachtungsweise und einen unterschiedlichen Anwendungsbereich der einzelnen Unterabsätze ausschließt. Das gilt auch in Ansehung ihres teilweise nur auf Sanktionen abzielenden Wortlauts (vgl. insoweit Unterabs. 4). Vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2015 - C-383/14 -, Sodiaal International, a. a. O., Rn. 23 ff. Sind aber die Regelungen zur Verfolgungsverjährung ungeachtet ihres Wortlauts gleichermaßen auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen zur Verhängung einer Sanktion im Sinne von Art. 5 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 wie auch auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen zum Entzug eines zu Unrecht erlangten Vorteils im Sinne von Art. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 anzuwenden, muss Gleiches für die Vollstreckungsverjährung in Art. 3 Abs. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 gelten. Den Absätzen 1 und 2 des Art. 3 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 unterschiedliche Anwendungsbereiche zuzuschreiben, verstieße gegen die Systematik der in Art. 3 der Verordnung aufgestellten Verjährungsregelungen und gegen das mit der Verordnung verfolgte Ziel, dieser Regelung einen kohärenten Rahmen zu geben. Vgl. zur Zielsetzung der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95: EuGH, Urteil vom 3. September 2015 - C-383/14 -, Sodiaal International, a. a. O., Rn. 25. Der Erstattungsanspruch der Beklagten war auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 zu einem früheren Zeitpunkt verjährt. Nach dieser Vorschrift tritt die Verjährung spätestens zu einem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist abläuft, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, ohne dass die zuständige Behörde Sanktionen verhängt hat. Da der Zeitpunkt des Beginns des Laufs dieser Frist auf der Grundlage der ersten beiden Unterabsätze von Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 zu bestimmen ist, beginnt der Lauf der achtjährigen Frist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 Halbsatz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 an dem Tag, an dem die - hier wiederholte - Unregelmäßigkeit beendet ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015, - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn. 65 f. und 69. Damit konnte diese absolute Verjährungsfrist nicht vor dem 20. Januar 2008 enden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Verjährung auch nicht zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Die Beklagte hat zwar bis dahin, anders als nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 vorgesehen, weder eine Sanktion verhängt noch ein Verwaltungsverfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 ausgesetzt, sondern lediglich den streitgegenständlichen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid erlassen. Dies ist aber ausreichend, um eine Verjährung nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 zu verhindern. Diese Regelung ist im Wege einer systematischen und teleologischen Auslegung dahingehend zu verstehen, dass sie - wie die übrigen Regelungen in Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - auch für verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Sinne von Art. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 gilt. Vgl. EuGH, Urteile vom 3. September 2015 - C-383/14 -, Sodiaal International, a. a. O., Rn. 26 ff. und 33, sowie vom 2. März 2017 - C-584/15 -, Glencore Céréales France, a. a. O., Rn. 54. In einem derartigen Fall kann eine Verjährung nach dieser Vorschrift auch dann nicht eintreten, wenn die zuständige Behörde vor Ablauf der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 genannten Frist eine verwaltungsrechtliche Maßnahme im Sinne von Art. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 erlassen hat. Vgl. insoweit EuGH, Urteil vom 2. März 2017 - C-584/15 -, Glencore Céréales France, a. a. O., Rn. 57, wonach die zuständige Behörde im Fall von Unregelmäßigkeiten wie denen, um die es im Ausgangsverfahren geht, verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die auf die Wiedereinziehung des zu Unrecht gewährten Vorteils abzielen, in jedem Fall innerhalb der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 vorgesehenen Frist erlassen muss. Eine derartige Maßnahme ist mit Erlass des Bescheides vom 30. Januar 2003, einer Maßnahme im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95, erfolgt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang nunmehr die Ansicht vertritt, dass eine Verjährung des Erstattungsanspruches gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 auch deshalb eingetreten sei, weil die Beklagte diesen Anspruch nicht innerhalb der dort genannten Frist durchgesetzt habe, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Wie bereits ausgeführt, enthält Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 nur Regelungen zur Verfolgungs-, nicht aber zur Vollstreckungsverjährung. Dies gilt auch für Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95, dem insoweit trotz seines nur auf die Verhängung von Sanktionen abzielenden Wortlauts kein anderer Anwendungsbereich zukommt als den anderen Unterabsätzen in Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95. Inwieweit die Grundsätze des Rechtsfriedens und der Verhältnismäßigkeit es abweichend hiervon gebieten sollten, die absolute Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 im Falle des Erlasses einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme im Sinne von Art. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 auch auf die Durchsetzung dieser Maßnahme zu erstrecken, ist schon angesichts dessen, dass die Regelung zur Vollstreckungsverjährung in Art. 3 Abs. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 auch auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Sinne von Art. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 Anwendung findet, nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang verfängt auch der Hinweis der Klägerin nicht, der Europäische Gerichtshof habe in seiner Vorabentscheidung vom 11. Juni 2015 die Sorgfaltspflicht der nationalen Behörden bei der Prüfung, ob die von ihr geleisteten, den Haushalt der Union belastenden Zahlungen ordnungsgemäß erfolgt sind, sowie deren Pflicht zur raschen Behebung von Unregelmäßigkeiten betont. Vgl. insoweit EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C- 52/14 - Q. und M. , a. a. O., Rn. 67. Dieser Verpflichtung ist in Bezug auf die zwangsweise Durchsetzung erlassener Maßnahmen mit der Regelung in Art. 3 Abs. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 hinreichend Rechnung getragen. (3) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch nicht geboten, die Möglichkeit der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ungeachtet der Regelungen in Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 zeitlich zu beschränken. Eine derartige Beschränkung ist weder aus Gründen der Rechtssicherheit noch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erforderlich. Soweit die Regelung in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 andernfalls, d. h. bei uneingeschränkter Anwendung, dazu führt, dass zu Unrecht gewährte Leistungen unter Umständen auch noch weit nach deren Empfang zurückgefordert werden können, ist dies insbesondere auch mit Blick auf die genannten Grundsätze nicht zu beanstanden. Der Grundsatz der Rechtssicherheit wird hierdurch nicht betroffen. Auch ein durch Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 um viele Jahre hinausgeschobener Beginn der Verjährung ändert nichts daran, dass der Wirtschaftsteilnehmer erkennen kann, dass sein Verhalten noch zu Verfolgungsmaßnahmen führen kann, solange er die andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit fortsetzt. Nach deren Beendigung kann er ersehen, dass er etwaigen hieraus resultierenden Verfolgungsmöglichkeiten - vorbehaltlich etwaiger Unterbrechungen der Verjährungsfrist - nach Ablauf von vier Jahren, jedenfalls aber nach Ablauf der absoluten achtjährigen Frist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95, nicht mehr ausgesetzt sein wird. Auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begegnet es keinen Bedenken, dass nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 der Beginn der Verjährungsfrist - und infolgedessen auch die Verjährung - ohne zeitliche Begrenzung hinausgeschoben werden kann. Der zu den allgemeinen Prinzipien des Unionsrechts gehörende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die in einer unionsrechtlichen Bestimmung zugelassenen Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen. Vgl. EuGH, Urteile vom 9. November 1995 - C-426/93 -, Slg. 1995, I-3723, = juris, Rn. 42, vom 14. Dezember 2004 - C-210/03 -, Swedish Match, Slg. 2004, I-11893, = juris, Rn. 47, vom 7. Juli 2009 - C-558/07 -, S.P.C.M. u. a., Slg. 2009, I-5783, = juris, Rn. 41, und vom 17. März 2011 - C-221/09 -, AJD Tuna, Slg. 2011, I-1655, = juris, Rn. 79. Dabei ist, wenn mehrere gleich wirksame Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die auferlegten Belastungen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen. Vgl. EuGH, Urteile vom 29. April 1982 - 147/81 -, Merkur Fleisch-Import, Slg. 1982, 1389, = juris, Rn. 12, vom 10. November 1982 - C-261/81 -, Rau Lebensmittelwerke, Slg. 1982, 3961, = juris, Rn. 17, und vom 11. Juli 1989 - 265/87 -, Schräder HS Kraftfutter, ZFZ 1990, 142, = juris, Rn. 21. Diesen Anforderungen wird die Regelung des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 gerecht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die richterliche Kontrolle auf die Prüfung der Frage beschränkt ist, ob die in Rede stehende Maßnahme zur Erreichung des Ziels offensichtlich ungeeignet ist, weil es sich um einen Bereich handeln könnte, in welchem dem Gemeinschafts- bzw. Unionsgesetzgeber ein weites Ermessen zusteht, weil von ihm politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen verlangt werden und er komplexe Prüfungen vorzunehmen hat. Vgl. hierzu nur EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2002 - C-491/01 -, Imperial Tobacco, Slg. 2002, I-11453, = juris, Rn. 123, vom 14. Dezember 2004 - C-210/03 -, Swedish Match, a. a. O., Rn. 48, vom 7. Juli 2009 - C-558/07 -, S.P.C.M. u. a., a. a. O., Rn. 42, und vom 17. März 2011 - C-221/09 -, AJD Tuna, a. a. O., Rn. 80; vgl. in diesem Zusammenhang auch EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1994 - C-280/93 -, Slg. 1994, I-4973, Rn. 94. Wie sich aus Art. 1 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 sowie aus deren dritten Erwägungsgrund ergibt, ist Ziel der Verordnung der Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und die Bekämpfung von Handlungen zum Nachteil von deren finanziellen Interessen in allen Bereichen. Vgl. hierzu auch EuGH, Urteile vom 24. Juni 2004 - C-278/02 -, Handlbauer, a. a. O., Rn. 31, vom 5. Mai 2011 - C-201/10 u. a. -, Ze Fu Fleischhandel, a. a. O., Rn. 38, und vom 6. Oktober 2015 - C-59/14 -, Kollmer, a. a. O., Rn. 26. Das zeitliche Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfristen des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 - sowie auch des Unterabsatzes 4 - VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 erleichtert die Verfolgung der genannten Ziele, da hierdurch der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen ein zu Unrecht gewährter finanzieller Vorteil zurückgefordert werden kann, erweitert wird. Diese Regelung geht auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Jede Verlängerung des Zeitraums, innerhalb dessen eine zu Unrecht gewährte Leistung zurückgefordert werden kann, erleichtert den zuständigen Behörden die Erfüllung dieser Aufgabe. Angesichts dessen stellen weder die von der Klägerin befürwortete Beschränkung dieses Zeitraums noch eine in diesem Zusammenhang ebenfalls in Betracht zu ziehende Verjährung ohne die Möglichkeit, deren Beginn zeitlich hinauszuschieben, ebenso wirksame Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften bzw. der Europäischen Union dar. Die mit der Regelung des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 verbundenen Folgen erweisen sich für den davon betroffenen Wirtschaftsteilnehmer auch nicht als unverhältnismäßig. Dies gilt schon deshalb, weil der hinausgeschobene Beginn der Verjährung auf von dem Betroffenen beherrschbaren Umständen beruht, die er jederzeit einstellen kann bzw. konnte. Die bereits genannten Folgen des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 begegnen auch mit Blick darauf, dass die Verjährung auch im öffentlichen Recht der Herstellung von Rechtsfrieden dient, vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1984 - 3 C 86.82 -, a. a. O., Rn. 32, und vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41.92 -, a. a. O., Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 1974 - VI A 755/72 -, DVBl. 1974, 596, 597; Grothe, a. a. O., vor § 194 Rn. 7, - auch im Fall der Klägerin - keinen Bedenken. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Herstellung von Rechtsfrieden überhaupt individualschützende Wirkung zukommt und sich die Klägerin auf diesen Aspekt berufen kann, wohl in diese Richtung gehend BGH, Urteile vom 16. Juni 1972 - I ZR 154/70 -, BGHZ 59, 72, = juris, Rn. 12, und vom 18. November 1982 - IX ZR 91/81 -, NJW 1983, 388, = juris, Rn. 30, oder ob die Herstellung von Rechtsfrieden durch Verjährung nur dem öffentlichen Interesse an klaren Verhältnissen im Rechtsverkehr dient, so wohl Grothe, a. a. O., vor § 194 Rn. 7, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 8. Januar 1986 - VIII ZR 313/84 -, NJW 1986, 1608, = juris, Rn. 30. Hat es ein Wirtschaftsteilnehmer - wie vorliegend auch die Klägerin - in der Hand, den Lauf der Verjährungsfrist in Gang zu setzen, indem er eine von ihm begangene andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit beendet, muss er, soweit er dies unterlässt, etwaige hiermit verbundene Beeinträchtigungen des Rechtsfriedens hinnehmen. bb) Eine Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen. Namentlich hat die Beklagte dieses Recht nicht verwirkt. Der Annahme einer Verwirkung stehen dieselben Gründe entgegen wie einer Verwirkung des Rechts auf Rücknahme der zu Unrecht erfolgten Bewilligung von Lagerkostenvergütung. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen. Eine anderweitige Berücksichtigung etwaiger eigener Versäumnisse in Bezug auf die Überprüfung der Klägerin kam für die Beklagte ebenfalls nicht in Betracht, da es sich auch bei der Festsetzung der zu erstattenden Beträge nach § 10 Abs. 3 MOG um eine gebundene Entscheidung handelt. c) Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als in dem Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2003 die Feststellung einer Zinspflicht dem Grunde nach für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 bezogen auf einen Betrag in Höhe von 72.109,76 Euro erfolgt ist. Auch insoweit hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Die Feststellung einer Zinspflicht dem Grunde nach findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 3 i .V. m. § 10 Abs. 3 MOG. Danach sind Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen - wie die Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k MOG) - vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an zu verzinsen, soweit das Unionsrecht oder hierzu erlassene nationale Durchführungsbestimmungen nichts anderes regeln. Eine andere, nach § 14 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG vorrangige Regelung zur Verzinsung des Erstattungsanspruchs ist nicht gegeben. Unionsrechtliche Regelungen existieren insoweit nicht. Vgl. EuGH, Urteil vom 29. März 2012 - C-564/10 -, Q. und M. , EuZW 2012, 438, = juris, Rn. 43 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 -, juris, Rn. 14. Abweichende nationale Durchführungsbestimmungen bestehen ebenfalls nicht. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG nicht in der vor dem 21. Mai 1996 geltenden Fassung anzuwenden ist, wonach Erstattungsansprüche vom Zeitpunkt „des Empfangs“ an zu verzinsen waren. Diese Formulierung, die auf § 8b MOG in der am 31. August 1986 in Kraft getretenen Fassung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1389) zurückgeht, wurde durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656) dahingehend geändert, dass Erstattungsansprüche vom Zeitpunkt „ihrer Entstehung“ an zu verzinsen sind. Zwar bezieht sich die festgestellte Zinspflicht auf die Erstattung von Lagerkostenvergütung, die in dem Zuckerwirtschaftsjahr 1995/96 und damit zum Teil vor dem 21. Mai 1996 gewährt wurde. Wie aber bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Teilurteil vom 21. Oktober 2010 entschieden hat, findet die alte Fassung des Gesetzes auch insoweit keine Anwendung mehr. Vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, a. a. O., Rn. 34; siehe auch BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 -, a. a. O., Rn. 15. Die Beklagte war auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 3 i. V. m. § 10 Abs. 3 MOG auch berechtigt, die Zinspflicht durch feststellenden Verwaltungsakt zu regeln. Ausdrücklich ermächtigt § 10 Abs. 3 MOG dazu, den Erstattungsbetrag durch Bescheid festzusetzen. Das schließt die Befugnis ein, die mit der Erstattung der zu Unrecht gewährten Begünstigungen im Zusammenhang stehende Verzinsung durch Verwaltungsakt als Teilregelung zunächst festzustellen und erst nachfolgend betragsmäßig festzusetzen. Vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, a. a. O., Rn. 29, und Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 -, a. a. O., Rn. 16. Auch die übrigen Einwände der Klägerin gegen die Feststellung der Zinspflicht greifen nicht. Mit der Benennung des festgesetzten Erstattungsbetrages als Hauptforderung, auf dem die Zinspflicht beruht, und des Zeitpunkts, zu dem die Verzinsung einsetzt, hat die Beklagte die Zinspflicht dem Grunde nach hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Dass die Verzinsung der Hauptforderung endet, wenn diese befriedigt wird, liegt in der Natur des Zinsanspruchs und bedarf keines zusätzlichen Hinweises. Der für die - der späteren Festsetzung vorbehaltenen - Konkretisierung des Zinsanspruchs der Höhe nach maßgebliche Zinssatz ergibt sich aus dem Gesetz. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte darauf beschränkt hat, die Zinspflicht nur dem Grunde nach festzustellen. Dies war nicht nur zweckmäßig, weil die Pflicht zur Verzinsung erst mit Befriedigung der Erstattungsforderung endet und die Zinsen damit bei Erlass des Bescheides noch nicht abschließend berechnet werden konnten, sondern beeinträchtigt die Klägerin auch nicht in ihren Rechten; denn jenseits der auch mit einem Leistungsbescheid verbundenen Hemmung der Verjährung sind mit einem erst nachfolgenden Leistungsbescheid allenfalls Vorteile verbunden. Insoweit lag es unabhängig hiervon in der Hand der Klägerin, durch Befriedigung der Hauptforderung das Auflaufen weiterer Zinsen zu verhindern, vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 -3 C 4.10 -, a. a. O., Rn. 30, und Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 -, a. a. O., Rn. 17, was sie im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mit einer Zahlung eines Teils der Hauptforderung in Höhe von 250.333,60 Euro am 15. November 2006 auch teilweise getan hat. Die Verpflichtung zur Verzinsung des Erstattungsanspruchs ist auch in Ansehung der anwendbaren neuen Gesetzesfassung nicht erst mit der Bekanntgabe der Bescheide vom 30. Januar 2003, sondern rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Vergütungen entstanden. Wird eine besondere Vergünstigung zu Unrecht bewilligt, ist Voraussetzung des Erstattungsanspruchs, dass die Bewilligung zurückgenommen wird (vgl. § 10 Abs. 1 MOG). Der entsprechende Rücknahmebescheid wird mit seiner Bekanntgabe wirksam (§ 43 VwVfG), wobei die mit ihm verbundene Regelung allerdings zurückwirken kann. Wird - wie hier - die Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, so entfällt der Rechtsgrund der gewährten Vergünstigung rückwirkend, so dass entsprechend auch der diesbezügliche Erstattungsanspruch rückwirkend auf den Zeitpunkt des Empfangs der Vergünstigung entsteht. Diese Auslegung entspricht nicht nur der bereicherungsrechtlichen Natur des Erstattungsanspruchs, der nach Maßgabe der speziellen Regelung des Marktorganisationsgesetzes Zinsen umfasst. Sie wird auch durch die Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG in der Fassung vom 21. Mai 1996, die materiell gewollte Anpassung an den Regelungsgehalt des § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG und die aufgehobene Vorläufernorm des § 44a Abs. 3 Satz 1 BHO bestätigt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 -, a. a. O., Rn. 18 f., und - C 13.12 -, juris, Rn. 14 f., und 19, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, a. a. O., Rn. 36 ff. Der hier noch in der Sache zu prüfende Zinsanspruch ist, soweit er die Zeit ab dem 1. Januar 1999 betrifft, nicht verjährt. Für die Verjährung im öffentlichen Recht werden im Weg der Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage diejenigen Verjährungsregeln herangezogen, die am sachnächsten sind. Das sind hier die für Zinsansprüche geltenden Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 -, a. a. O., Rn. 22 und - 3 C 13.12 -, juris, Rn. 18, jeweils mit weiteren Nachweisen Hiernach hätte der Zinsanspruch für das Jahr 1999 erst nach vier Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist, d. h. am 1. Januar 2004, verjährt sein können (§§ 197, 201 BGB a. F. i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB). Der Zinsanspruch für das Jahr 2000 hätte - nach altem oder neuem Recht (Art. 229 § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EGBGB) - erst am 1. Januar 2005 verjährt sein können. Die Zinsansprüche für das Jahr 2001 und für die Folgezeit hätten nach neuem Recht nach drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, verjähren können (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Die Verjährung dieser Zinsansprüche wurde durch die am 31. Januar 2003 erfolgte Bekanntgabe des Bescheides vom 30. Januar 2003 gehemmt (§ 53 Abs. 1 Satz 1, § 102 VwVfG i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB). II. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 30. Januar 2003 insoweit aufgehoben hat, als darin das Bestehen einer Zinspflicht für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 in Bezug auf einen Betrag in Höhe von 72.109,76 Euro festgestellt worden ist. Zwar ist - wie bereits ausgeführt - die Pflicht zur Verzinsung des Erstattungsbetrages auch rückwirkend entstanden. Soweit sich die Feststellung einer Zinspflicht in dem streitgegenständlichen Bescheid auch auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 richtet, ist dieser Zinsanspruch verjährt. Die Verjährung der Zinsen begann entsprechend der rückwirkenden Entstehung des Erstattungsanspruchs jeweils sukzessive mit dem Schluss des Jahres ihrer Entstehung und trat jeweils nach vier Jahren ein (§§ 197, 201 BGB a. F. i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB). Vgl. zur Anwendung von §§ 197, 201 BGB a. F. auch BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 -, a. a. O., Rn. 26. Die Zinsen für das Jahr 1998 waren am 1. Januar 2003 und damit vor der Bekanntgabe des Bescheides vom 30. Januar 2003 verjährt; die Zinsen für die Vorjahre entsprechend früher. B. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Ihre Klage ist - aus den bereits genannten Gründen - unzulässig, soweit sie sich gegen das Bestehen einer Zinspflicht bezogen auf einen Betrag in Höhe von 250.333,60 Euro richtet. Soweit die Klage gegen das Bestehen einer Zinspflicht für die Zeit ab dem 31. Januar 2003 bezogen auf eine Hauptforderung in Höhe von 72.109,76 Euro gerichtet ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 195, § 199 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB konnten die Zinsansprüche für das Jahr 2003 frühestens am 1. Januar 2007 verjährt sein. Für die Folgejahre wäre die Verjährung sukzessive jeweils ein Jahr später eingetreten. Die Verjährung dieser Zinsansprüche wurde durch die am 31. Januar 2003 erfolgte Bekanntgabe des Bescheides vom 30. Januar 2003 gehemmt (§ 53 Abs. 1 Satz 1, § 102 VwVfG i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei ist für die Bewertung des Obsiegens und Unterliegens neben dem Erstattungsanspruch als Hauptforderung auch die dem Grunde nach festgestellte Zinspflicht zu berücksichtigen. Der hierbei zu bildende fiktive Gesamtstreitwert ergibt sich aus dem Erstattungsbetrag (§ 52 Abs. 3 GKG) und dem Betrag, der der wirtschaftlichen Bedeutung der Zinspflicht entspricht (§ 52 Abs. 1 GKG). Für Letztere ist zum einen § 40 GKG zu beachten. Hiernach ist für die Bewertung der Zinspflicht der Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. im Berufungsverfahren der Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens durch die Rechtsmittelschrift maßgeblich. Vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, § 40 GKG Rn. 3 bis 5. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Zinshöhe in diesem zeitlichen Rahmen durch den gesetzlich bestimmten Zinssatz genau vorbestimmt ist, weshalb sich die wirtschaftliche Bedeutung der festgestellten Zinspflicht an dem entsprechenden Betrag zu orientieren hat. Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 -, a. a. O., Rn. 26. Ausgehend hiervon beläuft sich der fiktive Gesamtstreitwert für die Kostenverteilung im Verfahren des ersten Rechtszugs auf 281.251,21 Euro. Insoweit sind zu dem streitgegenständlichen Teil der Hauptforderung in Höhe von 72.109,76 Euro Zinsen in Höhe von 209.141,45 Euro zu addieren. Ausgehend davon, dass die Zinsfeststellung von der Klägerin in Bezug auf die gesamte nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens verbliebene Hauptforderung in Höhe von 322.443,36 Euro - wenn auch zum Teil nicht fristgerecht - zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht worden ist, ergibt sich der genannte Zinsbetrag auf der Grundlage der nachvollziehbaren, von der Beklagten am 20. November 2018 übermittelten Zinsberechnung (vgl. Bl. 634 ff der Gerichtsakten). Die Beklagte ist nur hinsichtlich der Feststellung der Zinspflicht in Höhe von insgesamt 10.203,65 Euro unterlegen. Dieser Betrag ergibt sich aus den Zinsen bezogen auf einen Teilbetrag der Hauptforderung in Höhe von 72.109,76 Euro, die verjährt sind. Hieraus folgt mit Blick auf den fiktiven Gesamtstreitwert im Verfahren des ersten Rechtszuges für die Beklagte eine Kostenlast von 4 % und für die Klägerin von 96 %. Im Berufungsverfahren beläuft sich der fiktive Gesamtstreitwert auf insgesamt 298.436,56 Euro (72.109,76 Euro Hauptforderung zuzüglich 226.326.80 Euro Zinsen). Die Beklagte ist in diesem Rechtszug ebenfalls nur in Bezug auf den verjährten Teil der Zinsen bezogen auf den zuvor genannten Teil der Hauptforderung (72.109,76 Euro) unterlegen. Hieraus ergibt sich bezogen auf den fiktiven Gesamtstreitwert im Berufungsverfahren für die Beklagte eine Kostenlast von 3 % und für die Klägerin von 97 %. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2 sowie § 709 Satz 2 ZPO. Die Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Von grundsätzlicher Bedeutung sind insbesondere die Voraussetzungen für das Vorliegen einer wiederholten Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95.