Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil teilweise geändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als in dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2003 (Nr. 802 260) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2006 (Az. 221-324-2003-85) das Bestehen einer Zinspflicht für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1999 festgestellt wird. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug trägt die Klägerin 51 % und die Beklagte 49 %. Von den Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug trägt die Klägerin 69 % und die Beklagte 31 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin, ein Unternehmen der zuckererzeugenden Industrie, betreibt u. a. Werke in F. , F1. und X. . Sie beantragte im Zuckerwirtschaftsjahr 1988/89, das vom 1. Juli 1988 bis zum 30. Juni 1989 dauerte, bei der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM), der Rechtsvorgängerin der Beklagten, monatlich Lagerkostenvergütung für die Einlagerung von Zucker, welche ihr von der BALM jeweils antragsgemäß in Höhe von insgesamt 34.160.482,02 DM (= 17.465.977,11 Euro) gewährt wurde. Durch die Gewährung von Lagerkostenvergütung sollte gewährleistet werden, dass Zucker im gesamten Wirtschaftsjahr vorgehalten werden konnte und auf dem europäischen Binnenmarkt verfügbar war. Lagerkostenvergütung wurde bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2000/01 gewährt; ab dem Zuckerwirtschaftsjahr 2001/02 war diese Leistung - vorbehaltlich bestimmter Übergangsmaßnahmen - nicht mehr vorgesehen. Im Rahmen von Marktordnungs-Überwachungsmaßnahmen fanden die Prüfer des für Prüfungen zuständigen Hauptzollamtes L. im Jahr 1997 Hinweise darauf, dass in den Anzeigen der Klägerin über die vorläufige und endgültige Zuckererzeugung Mehrausbeuten an Weißzucker aus der Verarbeitung von Vorprodukten zu Weißzucker nicht mitgeteilt worden waren. Deshalb ordnete das Hauptzollamt L. -West (nunmehr L. ) mit Anordnung vom 9. Oktober 1997 bei der Klägerin eine Marktordnungsprüfung zur Feststellung der tatsächlichen Zuckererzeugungsmengen in den Zuckerwirtschaftsjahren 1992/93 bis 1996/97 an, die im Dezember 1997 in den Geschäftsräumen der Klägerin begann. Hinsichtlich der ermittelten Mehrausbeuten gab die Klägerin gegenüber dem Hauptzollamt L. -West im März 1999 eine Berichtigungserklärung ab und räumte ein, in den Zuckerwirtschaftsjahren 1992/93 bis 1996/97 in den Werken F. und F1. Mehrmengen an Weißzucker durch Mehrausbeuten in Höhe von insgesamt 291.201 Dezitonnen Weißwert (dt WW) erwirtschaftet zu haben. Diese Erklärung übersandte die Klägerin ebenfalls im März 1999 der Beklagten zur Kenntnisnahme. In der Folgezeit wurden hinsichtlich der Zuckerwirtschaftsjahre 1987/88 bis 1996/97 gegen Verantwortliche der Klägerin u. a. wegen Verdachts der Steuerhinterziehung sowie des Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit der Gewährung von Lagerkostenvergütung strafrechtliche Ermittlungen geführt. Am 22. Oktober 1999 wurden die Firmenunterlagen der Klägerin über die Zuckerwirtschaftsjahre 1987/88 bis 1996/97 im Zuge des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt und von einer Sonderkommission des zuständigen Zollfahndungsamtes, der sog. Ermittlungsgruppe H. , unter Hinzuziehung von Betriebsprüfern der Beklagten ausgewertet. Ferner wurden im Jahr 2000 zahlreiche Angestellte der Klägerin als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Tatvorwurfs der Steuerhinterziehung wurde im Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der Klägerin unter dem 12. Februar 2002 ein die Zuckerwirtschaftsjahre 1987/88 bis 1996/97 umfassender Schlussbericht erstellt, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (vgl. Anlage 5a, Beiakte Heft 2). Mit Datum vom 28. Februar 2002 wurde von den Betriebsprüfern der Beklagten ein „Schlussbericht über die Feststellungen hinsichtlich der Schadenshöhe des Subventionsbetrugs im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen die Verantwortlichen der Firma Q. & M. KG/E. A. KG“ erstellt, dem zufolge die Klägerin in den Zuckerwirtschaftsjahren 1987/88 bis 1996/97 aus verschiedenen Gründen zu Unrecht Lagerkostenvergütung beantragt und erhalten habe. Insoweit waren in dem Schlussbericht folgende schlagwortartig bezeichnete Sachverhalte aufgeführt: - „Halbfabrikate“ (im Folgenden „Mehrausbeute Halbfabrikate“): Bei der Umarbeitung von Sirup und Rohzucker zu Weißzucker sei es infolge eines höheren technischen Standards im Vergleich zu den Ausbeuten nach der EG-Berechnungsformel (vgl. Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor, ABl L. 158, S. 17 - im Folgenden: VO [EWG] Nr. 1443/82 -) zu Mehrausbeuten gekommen. Diese seien in die monatlichen Anträge auf Gewährung von Lagerkostenvergütung als Zugang „Halbfabrikate“ eingestellt worden. Da die im Rahmen der A- und B-Quote anrechenbare - vergütungsfähige - Erzeugung jedoch bereits erschöpft gewesen sei, habe es sich bei den Halbfabrikaten nicht um vergütungsfähigen Quotenzucker, sondern um nicht vergütungsfähigen C-Zucker gehandelt. - „Vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne“ Die Einwurfmengen der Vorjahre, welche aus der Umarbeitung schwimmender Bestände gestammt hätten, seien ab dem Beginn der Rübenkampagne als neue Erzeugung aus den Rüben und erst am Ende der Rübenkampagne als Abgang aus den schwimmenden Beständen gebucht worden. Dadurch seien die vergütungsfähigen Bestände zu hoch angesetzt worden; die Klägerin habe jeweils für den schwimmenden Bestand am Ende der Verarbeitungskampagne von September bis Dezember zu Unrecht Lagerkostenvergütung bezogen. - „Kandisstürzel“ Im Rahmen der Produktion von weißem Kandis im Werk F. sei Sirup mit ca. 99,8 % Saccharosegehalt, sog. Kandisstürzel, angefallen. Dieser sei zur Umarbeitung an die Flüssigzuckerstation des Werks F1. abgegeben worden. Bei der Abgabe des Kandisstürzels habe es sich um einen Verkauf und somit um einen Abgang aus dem Bereich der Marktorganisation behandelt. Dadurch seien die gegenüber der BALM als vergütungsfähig angesetzten Zuckerbestände zu hoch bemessen worden. - „Dextrosebeimischung im Grundsirup“ Dem in der Zuckerfabrik F1. produzierten Grundsirup, für welchen Lagerkostenvergütungen auf der Basis der Auflösung von festem Zucker beantragt worden seien, sei mehrfach Dextrose beigemischt worden. Die Beimischung von Dextrose habe zur Folge gehabt, dass der Grundsirup nicht mehr vergütungsfähig gewesen sei. - „Mehrausbeute Umarbeitung A-Ablauf“ Umgearbeitete A-Ablaufmengen (Vorprodukt), die als Kläre (aufgelöster Weißzucker) an den Nebenbetrieb F1. abgegeben worden seien, seien als Abgänge aus dem Bereich der Marktorganisation und damit als verkauft anzusehen. Derartige Abgänge seien als Verringerung der vergütungsfähigen Bestände einzustufen. Da diese Abgänge der BALM jedoch nicht gemeldet worden seien, seien die ihr gegenüber als vergütungsfähig abgerechneten Bestände zu hoch angesetzt gewesen. - „Spezialmelasse aus B-Ablauf“ In der Rübenkampagne sei ein Teil des produzierten B-Ablaufs nicht als Erzeugung erfasst worden, sondern mit Melasse zu sog. Spezialmelasse vermischt und an die Firma V. & Co verkauft worden. Der in die Spezialmelasse eingebrachte B-Ablauf sei nicht in die endgültige Anzeige der Zuckererzeugung eingestellt worden; er sei aber wegen der hohen Reinheit anzeigepflichtig gewesen. Durch den B-Ablauf seien die lagerkostenfähigen Bestände an Sirup vermindert worden. - „6-Uhr-Problematik“ Während der Rübenkampagne seien die Zugänge aus Erzeugung nicht wie vorgeschrieben um 24.00 Uhr des letzten Tages eines Monats, sondern erst um 6.00 Uhr des ersten Tages des Folgemonats abgelesen und verbucht worden. Hierdurch seien die gegenüber der BALM als vergütungsfähig abgerechneten Bestände zu hoch angesetzt worden. - „Ausfuhr französischen Quotenzuckers als C-Zucker“ Im Zeitraum von Juni bis September 1990 seien von der Klägerin 87.740 dt WW Quotenzucker aus Frankreich gekauft worden, wovon vom 11. Juni bis zum 4. September 1990 87.238 dt WW als C-Zucker exportiert worden seien. In dieser Zeit seien täglich mehrere LKW aus Frankreich im Werk der Klägerin in X. angekommen und, ohne entladen worden zu sein, wieder abgefahren, nachdem die Fahrer neue Versandpapiere für den Export vom Hafen Antwerpen in Drittländer erhalten hätten. In die monatlichen Lagerkostenvergütungsanträge von Juni bis September 1990 seien insgesamt 87.238 dt WW als Quotenzucker in die dortige Anlage 2d eingestellt und als - vergütungsfähiger - Quotenzucker behandelt worden. Gleichzeitig seien diese Mengen als Abgang von C-Zucker aus eigener Erzeugung verbucht worden. Dadurch seien die Bestände an vergütungsfähigem Zucker aus eigener Erzeugung erhöht worden. Der Austausch von eigenem C-Zucker mit Quotenzucker aus anderen Mitgliedstaaten sei jedoch nicht verordnungskonform. Daher seien der Abgang an C-Zucker und auch die daraus resultierende Erhöhung der Bestände im vergütungsfähigen Bereich nicht zulässig gewesen. Ähnlich sei im Jahr 1994 verfahren worden, als die Klägerin vom 27. Mai bis 27. Juni eine Zuckermenge von 25.516 dt WW aus Frankreich gekauft, nach X. verbracht, dort umbenannt und als C-Zucker über den Hafen von Antwerpen in ein Drittland exportiert habe. - „Französischer Zukaufszucker im Vormonat als C-Zucker exportiert“ In dem Vergütungsantrag für den Monat Juni 1990 sei ein Zugang von gekauftem französischen Quotenzucker eingestellt worden. Eine Einlagerung in einer anerkannten Lagerstätte habe jedoch nicht stattgefunden. Die entsprechenden Mengen seien direkt weiter nach Antwerpen geliefert worden, während der Abgang der Menge erst in dem Vergütungsantrag für den Monat Juli 1990 angegeben worden sei. Hierdurch sei diese Menge als Bestand an Zukaufszucker abgerechnet worden, obwohl sie niemals in einem anerkannten Lager eingelagert gewesen sei. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt des Schlussberichts der Beklagten im Einzelnen, insbesondere auf die genauen Berechnungen der danach zurückzufordernden Vergütungsbeträge, verwiesen (Anlage 6, Beiakte, Heft 2). Der Schlussbericht wurde der Klägerin mit Schreiben vom 3. April 2002 übersandt. Am 29. April 2002 wurde eine Schlussbesprechung zwischen Vertretern der Klägerin und der Beklagten durchgeführt. Mit Schreiben vom 27. Juni 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, die Bewilligung von Lagerkostenvergütung in dem Zeitraum, den der Schlussbericht vom 28. Februar 2002 umfasse, zurückzunehmen sowie die insoweit gezahlten Beträge zurückzufordern, und gab der Klägerin Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Mit Schreiben vom 20. August 2002 übersandte die Klägerin eine Stellungnahme vom 19. August 2002 Mit Bescheid vom 30. Januar 2003 (Nr. 802 260) hob die Beklagte die Festsetzung der Lagerkostenvergütung für die Monate Juli 1988 bis Juni 1989 mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von insgesamt 525.713,13 Euro auf und forderte diesen Betrag zurück. Zudem stellte sie fest, dass die Rückzahlungsforderung gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - im Folgenden: MOG -) vom Zeitpunkt ihres Empfangs an zu verzinsen sei. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass sich aufgrund der Komplexe “Mehrausbeuten Halbfabrikate“, „vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne“, „Dextrosebeimischung im Grundsirup“, „6-Uhr-Problematik“ und „Kandisstürzel“ Differenzen zwischen den abgerechneten und festgestellten vergütungsfähigen Weißzuckerbeständen und Sirupen für die Monate Juli 1988 bis Juni 1989 ergeben hätten. Der Bescheid wurde der Klägerin am 31. Januar 2003 zugestellt. Die Klägerin erhob am 10. Februar 2003 Widerspruch, zu dessen Begründung sie sich in erster Linie darauf berief, dass der Anspruch auf Rückforderung von Lagerkostenvergütung insgesamt verjährt sei. Ferner stellte sie in Bezug auf die Komplexe „vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne“, „Kandisstürzel“ und „Dextrosebeimischung im Grundsirup“ bereits das Bestehen eines Rückforderungsanspruchs teilweise oder in voller Höhe in Abrede. Im Juli 2004 wurde im Rahmen des Strafverfahrens gegen Verantwortliche der Klägerin in Bezug auf den Tatbestand der Steuerhinterziehung eine tatsächliche Verständigung zwischen dem Hauptzollamt B. und der Klägerin geschlossen. Danach wurde davon ausgegangen, dass neben abgabepflichtigen Mehrausbeuten in den Werken der Klägerin in den Zuckerwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1992/93 jährlich abgabepflichtige Mengen von jeweils 13.000 dt WW in Form von Kandisstürzel von dem Werk F. an das Werk F1. geliefert worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2006 (Az.221-324-2003-85) gab die Beklagte dem Widerspruch hinsichtlich des Komplexes „Dextrosebeimischung“ vollständig sowie bezüglich der Komplexe „vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne“ (Dezember 1988) und „Kandisstürzel“ (für die Monate Juli bis Dezember 1988) teilweise statt. Die Bewilligung der Lagerkostenvergütung für das entsprechende Zuckerwirtschaftsjahr wurde nur noch in Höhe von 270.646,11 Euro mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben und die gewährte Lagerkostenvergütung insoweit zurückgefordert. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sei insoweit rechtswidrig, als damit für das Zuckerwirtschaftsjahr 1988/89 wegen des Komplexes „Dextrosebeimischung im Grundsirup“ überhaupt Lagerkostenvergütung und in Bezug auf die Komplexe „vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne“ sowie „Kandistürzel“ Lagerkostenvergütung in der zunächst in Ansatz gebrachten Höhe zurückgefordert worden sei. Im Übrigen sei der Bescheid zu Recht ergangen. Dass ein Rückforderungsanspruch entstanden sei, werde mit Ausnahme des Komplexes „Kandistürzel“ auch von der Klägerin nicht bestritten. Soweit sie diesbezüglich das Bestehen eines Rückforderungsanspruchs weiterhin in Abrede stelle, habe sie im Rahmen der tatsächlichen Verständigung im Strafverfahren für das Zuckerwirtschaftsjahr 1988/89 Lieferungen von 13.000 dt WW an Kandisstürzel von F. an die Flüssigzucker-, Farin- und Kandisstation in F1. eingeräumt. Darüber hinaus sei der Komplex auch durch die Aussage mehrerer Zeugen belegt. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verjährt. Sollte sich die Verjährung nach der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1 - im Folgenden: VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 -) richten, sei die danach vorgesehene vierjährige Verjährungsfrist vor Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides nicht abgelaufen. Bei den in Rede stehenden Sachverhaltskomplexen handele es sich um eine wiederholte Unregelmäßigkeit, bei der die Verjährung erst mit der Begehung der letzten Unregelmäßigkeit beginne. Für diese Sachverhaltskomplexe habe die Klägerin in jedem Zuckerwirtschaftsjahr zwischen 1987/88 und 1996/97 und auch darüber hinaus jeweils für mehrere Monate hintereinander Lagerkostenvergütung beantragt. Im Übrigen sei die Verfolgungsverjährung durch eigene Ermittlungshandlungen wie auch durch Ermittlungshandlungen des Hauptzollamtes und der Staatsanwaltschaft unterbrochen worden. Die doppelte Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 sei nicht anwendbar; diese Vorschrift beziehe sich nur auf Sanktionen und nicht auf die vorliegende verwaltungsrechtliche Maßnahme. Im Übrigen sei auch fraglich, ob die genannte Verordnung, die erst 1995 erlassen worden sei, überhaupt auf Sachverhalte Anwendung finden könne, die - wie hier - vor deren Inkrafttreten begonnen hätten. Eine Verjährung sei auch dann nicht eingetreten, wenn man jeden Sachverhaltskomplex als gesonderte Unregelmäßigkeit ansehen würde, da die Verjährung durch Ermittlungs- und Verfolgungshandlungen der zuständigen Behörden unterbrochen worden sei. Jedenfalls habe eine Verjährung nach den gemäß Art. 3 Abs. 3 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 anwendbaren längeren nationalen Verjährungsfristen nicht eintreten können. Gemäß § 195 BGB in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a. F.) habe die regelmäßige Verjährung 30 Jahre betragen. Die in dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid erfolgte Festsetzung von Zinsen dem Grunde nach sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 10. Oktober 2006 zugestellt. Die Klägerin hat am 7. November 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat: In Bezug auf den Komplex „Kandisstürzel“ sei schon kein Rückforderungsanspruch entstanden. Im Zuckerwirtschaftsjahr 1988/89 sei keine Lieferung von Kandisstürzel aus F. nach F1. erfolgt. Aus den Unterlagen ergebe sich eine derartige Lieferung nicht. Auch die tatsächliche Verständigung im Strafverfahren rechtfertige keine andere Beurteilung. In Bezug auf die Sachverhaltskomplexe „Mehrausbeute Halbfabrikate“, „vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne“ und „6-Uhr-Problematik“ werde nicht in Abrede gestellt, dass ein Anspruch auf Rückforderung von Lagerkostenvergütung entstanden sei. Allerdings sei der Rückforderungsanspruch insgesamt verjährt. Die Verjährung richte sich nach der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95. Hiernach betrage die Verjährungsfrist grundsätzlich vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit. Die Verordnung sei zwar erst 1995 in Kraft getreten, finde aber auch auf Sachverhalte aus dem Zuckerwirtschaftsjahr 1988/89 Anwendung. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei der ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Lagerkostenvergütung nicht um eine einzige wiederholte Unregelmäßigkeit. Die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insoweit erforderlichen Voraussetzungen lägen nicht vor. Weder sei durch die einzelnen Handlungen dieselbe Vorschrift des Gemeinschaftsrechts verletzt worden noch handele es sich bei den einzelnen Sachverhaltskomplexen um ähnliche Geschäfte. Insoweit sei nicht allein darauf abzustellen, dass sie, die Klägerin, Lagerkostenvergütung in unzutreffender Höhe beantragt habe. Der Tatbestand einer Unregelmäßigkeit werde nicht nur durch den Verstoß gegen eine Gemeinschaftsregelung begründet, sondern auch durch dessen Ursachen, d. h. durch die Handlungen oder Unterlassungen eines Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Gemeinschaftshaushalt bewirkt hätten. Ihre Handlungen hätten aber kein einheitliches Muster aufgewiesen, so dass es sich um unterschiedliche Geschäfte gehandelt habe. Zudem seien dadurch verschiedene Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verletzt worden. Die hier noch in den Blick zu nehmenden Unregelmäßigkeiten seien in Bezug auf den Komplex „Mehrausbeute Halbfabrikate“ zum 31. August 1999, auf den Komplex „vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne“ im September 1997 (mit Auswirkungen zum 31. Dezember 1997) und auf den Komplex „6-Uhr-Problematik“ zum 31. Dezember 1999 beendet worden. Für den Komplex „Kandisstürzel“ sei insoweit auf Dezember 1989 abzustellen. Die Annahme einer wiederholten Unregelmäßigkeit ende jedenfalls in dem Monat, in dem die Beklagte eine Marktordnungsprüfung vorgenommen habe, weil die Sachverhalte, die als Unregelmäßigkeiten angesehen würden, im Rahmen von derartigen Prüfungen hätten erkannt und abgestellt werden können. Auch stehe der Annahme einer wiederholten Unregelmäßigkeit entgegen, dass bei den einzelnen Handlungen wie dem „vorzeitigen Buchen in der Rübenkampagne“ längere Zeiträume, etwa mehrere Monate, zwischen den Wiederholungen zu verzeichnen gewesen seien. Der Begriff der Wiederholung erfordere aber einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Begehung gleichartiger Unregelmäßigkeiten. Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. finde keine Anwendung. Die Verjährung sei auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 durch Ermittlungs- oder Verfolgungshandlungen der zuständigen Behörden unterbrochen worden. Als zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift könne hier nur die Beklagte angesehen werden, nicht aber das Hauptzollamt oder die Staatsanwaltschaft. Die von der Beklagten ins Feld geführten Ermittlungshandlungen mit Unterbrechungswirkung seien auch nicht den maßgeblichen Personen ihres Unternehmens zur Kenntnis gebracht worden. Unabhängig davon sei Verjährung jedenfalls nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 eingetreten. Diese auch hier anwendbare Vorschrift führe dazu, dass acht Jahre nach erstmaliger Begehung der Unregelmäßigkeit ihre Verfolgung verjähre. Die Feststellung einer Zinspflicht dem Grunde nach sei nicht zulässig. Der Zinsanspruch müsse vielmehr durch einen konkreten Leistungsbescheid festgestellt werden, der alle wesentlichen Angaben wie den Beginn des Zinsanspruchs, dessen Berechnungsgrundlagen und die Zinshöhe für einen bestimmten Zeitraum enthalte. Nur dann liege ein wirksamer, den Anforderungen der §§ 35 und 37 VwVfG genügender Verwaltungsakt vor. Vorsorglich werde auch in Bezug auf die Zinsen die Einrede der Verjährung geltend gemacht. Die Klägerin hat beantragt, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten (Nr. 802 260) vom 30. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2006 (Az. 221-324-2003-85) aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Der Lieferung von Kandisstürzel von F. nach F1. im Zuckerwirtschaftsjahr 1988/89 ergebe sich aus der tatsächlichen Verständigung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, aus dem Schlussbericht des Zollfahndungsamtes F2. vom 12. Februar 2002 und aus ihrem eigenen Schlussbericht vom 28. Februar 2002. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verjährt. Das gelte selbst dann, wenn die Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 anwendbar sein sollte. Die der Klägerin anzulastende Unregelmäßigkeit liege in der Stellung der monatlichen Anträge auf Lagerkostenvergütung, in denen die Klägerin unzutreffende Angaben zur Höhe der vergütungsfähigen Zuckermengen gemacht habe. Derartige Anträge seien ab dem Zuckerwirtschaftsjahr 1987/88 über zehn Zuckerwirtschaftsjahre jeden Monat gestellt worden. Die letzten Anträge mit unzutreffenden Angaben über die vergütungsfähigen Zuckermengen seien am 18. Juni 1999 („Mehrerzeugung Umarbeitung A-Ablauf“), am 20. August 1999 („6-Uhr-Problematik“), am 15. November 1999 („vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne“) und am 20. Januar 2000 („Mehrausbeute Halbfabrikate“) eingegangen. Hierbei habe es sich um eine wiederholte Unregelmäßigkeit gehandelt. Die Klägerin habe mit dieser Verhaltensweise jedes Mal gegen die Regelung in Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EWG] Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker (ABl. L 231, S. 5 - im Folgenden: VO [EWG] Nr. 1998/78 -) verstoßen. Hiernach sei jeder, der Anspruch auf den Ausgleich von Lagerkosten habe, verpflichtet, dem betreffenden Mitgliedstaat das Eigengewicht aller Zucker- und Sirupmengen mitzuteilen, für die eine Vergütung gewährt werde und die sich um 24.00 Uhr des letzten Tages des vorherigen Monats in seinem Lager befunden hätten. Soweit vereinzelte Anträge der Klägerin keine unzutreffenden Angaben enthalten hätten, stehe dies der Annahme einer wiederholten Unregelmäßigkeit nicht entgegen. In den Handlungen, die zu Anträgen auf Gewährung von Lagerkostenvergütung mit unrichtigen Angaben über die vergütungsfähigen Mengen geführt hätten, liege hingegen noch keine Unregelmäßigkeit; erst durch die Beantragung von Lagerkosten für nicht vergütungsfähigen Zucker sei es zu einem Schaden für den Gemeinschaftshaushalt gekommen. Selbst wenn man die einzelnen Sachverhaltskomplexe jeweils als eigenständige Unregelmäßigkeit ansähe, sei die vierjährige Verjährungsfrist bei Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides noch nicht abgelaufen gewesen. Eine Unterbrechung der Verjährung sei durch die strafrechtlichen Ermittlungen seit Oktober 1999 erfolgt, die der Unternehmensleitung der Klägerin zur Kenntnis gebracht worden seien. Neben der Beklagten seien sowohl die Hauptzollämter als auch die Staatsanwaltschaft zuständige Behörden im Sinne der verjährungsrechtlichen Vorschriften. Soweit zwischenzeitlich Marktordnungsprüfungen bei der Klägerin erfolgt seien, verlören die Handlungen der Klägerin in den einzelnen Komplexen nicht ihren Charakter als wiederholte Unregelmäßigkeit. Auch in Bezug auf die doppelte Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 sei für den Beginn dieser Frist bei Vorliegen einer wiederholten Unregelmäßigkeit auf den Zeitpunkt der letztmaligen Begehung der Unregelmäßigkeit abzustellen. Im Übrigen finde über die Öffnungsklausel des Art. 3 Abs. 3 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 ohnehin die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. Anwendung. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen A. , S. und W. . Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2009 verwiesen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2003 (Nr. 802 260) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2006 (Az. 221-324-2003-85) in Höhe von 61.851,93 Euro und insoweit aufgehoben, als darin eine Zinspflicht auch für den Zeitraum vor dem 31. Januar 2003 festgestellt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Rückforderung der gewährten Lagerkostenvergütung insoweit nicht vorgelegen hätten, als die Aufhebung und Rückforderung hinsichtlich des Komplexes „Kandisstürzel“ erfolgt sei. Es habe auch nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden können, dass die für das Werk F. beantragten Zuckermengen dort infolge einer Verbringung in Form von Kandisstürzel in das Werk F1. nicht mehr vorhanden gewesen seien. Eine gegenteilige Annahme ergebe sich auch nicht aus der tatsächlichen Verständigung der Klägerin mit dem Hauptzollamt B. , weil diese Vereinbarung die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht binde. Die Nichterweislichkeit der Verbringung von Kandisstürzel vom Werk F. zum Werk F1. gehe zu Lasten der Beklagten. Im Übrigen seien die Aufhebung der Bewilligung von Lagerkostenvergütung und die Rückforderung eines entsprechenden Betrages nicht zu beanstanden. Der gegen die Klägerin geltend gemachte Rückforderungsanspruch sei nicht verjährt. Die Verjährung richte sich nach Art. 3 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95. Diese Norm finde in zeitlicher Hinsicht Anwendung und gelte auch für verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die wegen einer Unregelmäßigkeit angeordnet worden seien. Bei den von der Klägerin begangenen Unregelmäßigkeiten handle es sich um eine wiederholte Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95. Insoweit sei nicht auf die einzelnen Sachverhaltskomplexe abzustellen, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Zudem sei maßgeblich die letzte Handlung, durch die adäquat kausal der Schaden für den Gemeinschaftshaushalt verursacht werde. Dies sei die Stellung des monatlichen Antrags auf Gewährung von Lagerkostenvergütung; denn erst darin würden die überhöhten Zuckermengen angegeben, die dann zu ungerechtfertigten Zahlungen und zu einem Schaden für den Gemeinschaftshaushalt führten. Die hier in Rede stehenden Sachverhaltskomplexe seien für sich genommen als unschädliche Vorbereitungshandlungen anzusehen. Die Verjährungsfrist habe damit frühestens im Juni 1999 und spätestens im Januar 2000 zu laufen begonnen, da seinerzeit noch Anträge der Klägerin auf Gewährung von Lagerkostenvergütung mit unzutreffenden Angaben über die vergütungsfähigen Zuckermengen bei der Beklagten eingegangen seien. Damit habe der am 31. Januar 2003 zugestellte Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid die Vierjahresfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 gewahrt. Auf etwaige Unterbrechungen der Verjährung komme es somit nicht an. Verjährung sei auch nicht nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 eingetreten. Zwar besage diese Vorschrift nichts über den Beginn der darin geregelten absoluten Verjährungsfrist. Insoweit müssten aber die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für den Fristbeginn in den Blick genommen werden. Dies sei bei einer einmaligen Unregelmäßigkeit deren Begehung, bei der - hier anzunehmenden - wiederholten Unregelmäßigkeit deren Beendigung. Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, die Beklagte habe ihren Rückforderungsanspruch verwirkt, weil sie bei der Klägerin Marktordnungsprüfungen ohne Beanstandung der in Rede stehenden Sachverhaltskomplexe durchgeführt habe, finde dies in der Rechtsordnung keine Stütze. Zwar seien die Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 der Verordnung [EWG] Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) verpflichtet gewesen, gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Ziel dieser Verpflichtung sei aber nach den Erwägungsgründen der Verordnung die gründliche Überwachung der Ausgaben der Gemeinschaft, nicht jedoch die Verkürzung von Verjährungsfristen für Marktteilnehmer, deren Unregelmäßigkeiten bei einer Marktordnungsprüfung nicht aufgedeckt worden seien. Die Feststellung der Zinspflicht in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten sei insoweit rechtswidrig, als sie auch für die Zeit vor dem 31. Januar 2003 erfolgt sei. Die für die Feststellung der Zinspflicht erforderliche Rechtsgrundlage ergebe sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG. Zwar sei dieser Vorschrift keine ausdrückliche Ermächtigung zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes zu entnehmen. Allerdings genüge es insoweit, wenn sich eine solche Ermächtigung im Wege der Auslegung der anzuwendenden Norm ergebe. Erforderlich und ausreichend sei, dass das materielle Recht insoweit eine Befugnis der Behörde zum Handeln enthalte. Eine solche ungeschriebene Befugnis sei dem Gesamtregelungszusammenhang des Marktorganisationsgesetzes zu entnehmen. Auch für die Zinserhebung enthalte § 14 MOG zwar keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Leistungsbescheides. Jedoch finde sich für die Rückforderung selbst die entsprechende Ermächtigung in § 10 Abs. 3 MOG. Diese Rechtsgrundlage gelte auch für die Zinsforderung. Allerdings sei die Festschreibung der Zinspflicht dem Grunde nach rechtswidrig, soweit sie sich auf die Zeit vor Zugang des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 30. Januar 2003 am Folgetag beziehe. Insoweit überschreite sie den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes ermächtige. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte haben gegen das erstinstanzliche Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die Klägerin beruft sich weiterhin auf eine Verjährung des Rückforderungsanspruchs und vertieft ihr bisheriges diesbezügliches Vorbringen. Ergänzend hierzu trägt sie vor: Neben den von der Beklagten ins Feld geführten Ermittlungshandlungen sei auch deren Schlussbericht vom 28. Februar 2002 nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, da es sich bei diesem Bericht weder um eine Ermittlungs- noch um eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 gehandelt habe. Mit der Erstellung ihres Schlussberichts habe die Beklagte vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien und der Sachverhalt geklärt sei. Die Übermittlung dieses Berichts an sie, die Klägerin, habe - ebenso wie die Schlussbesprechung - der Gewährung rechtlichen Gehörs gedient. Zudem hätten weder die Übersendung des Schlussberichts noch die Schlussbesprechung erkennen lassen, dass eine Verjährungsfrist habe unterbrochen werden sollen. Die Auffassung, dass eine von ihr, der Klägerin, begangene Unregelmäßigkeit vorliege, die sich bis in das Jahr 2000 hinein erstreckt habe, sei unzutreffend. Zwar hätten sich einige Unregelmäßigkeiten bis September 1999 wiederholt. Dies habe die Beklagte in ihrem Prüfbericht vom 17. April 2009, der den Zeitraum vom Zuckerwirtschaftsjahr 1997/98 bis zum 15. Oktober 2002 umfasst habe, festgestellt. Allerdings sei für diesen Prüfungszeitraum bisher keine Rückforderung von Lagerkostenvergütung erfolgt; dies liege wohl darin begründet, dass in Bezug auf einen Rückforderungsanspruch für den genannten Zeitraum Verjährung eingetreten sein dürfte. Hieraus folge, dass die Wiederholung von Unregelmäßigkeiten während des zweiten Prüfungszeitraums aus Rechtsgründen nicht berücksichtigt werden dürfe; denn die Verjährung eventueller Rückforderungsansprüche für diesen Prüfungszeitraum habe zu einem Rechtsverlust geführt, der auch das Vorliegen eines Wiederholungstatbestandes umfasse. Daneben fehle es auch an einer formellen Feststellung des Wiederholungstatbestandes. Erst mit einer derartigen Feststellung würde das Recht der Beklagten festgestellt, sich auf den Wiederholungstatbestand zu berufen. Die formelle Feststellung diene zugleich dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Der betroffene Wirtschaftsteilnehmer müsse die Möglichkeit haben, auch Feststellungen einer Wiederholung getrennt anzufechten. Der Prüfbericht vom 17. April 2009 genüge den Anforderungen an eine formelle Feststellung nicht. Der Rechtsverlust für die Feststellung eines Rückforderungsanspruchs habe zur Folge, dass für das hier in Rede stehende Zuckerwirtschaftsjahr die wiederholten Unregelmäßigkeiten im Zuckerwirtschaftsjahr 1997 beendet gewesen seien. Zudem verstoße eine im Ergebnis überlange Verjährungsfrist auch gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit und widerspreche dem Ziel der Herstellung von Rechtsfrieden. Der zuletzt genannte Grundsatz erfordere, den Tatbestand des Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 einschränkend dahingehend zu interpretieren, dass jedenfalls nach zehn Jahren eine Verjährung anzunehmen sei. Jedenfalls sei der Rückforderungsanspruch gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 verjährt. Die hiernach maßgebliche absolute Verjährungsfrist von acht Jahren sei bezogen auf den von ihr, der Klägerin, angenommenen Verjährungsbeginn am 20. Juli 1997 am 20. Juli 2005 abgelaufen. Die Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 sehe eine Hemmung der Verjährung weder durch ein Rechtsmittelverfahren noch durch ein Klageverfahren vor. Von den in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 vorgesehenen Möglichkeiten, den Eintritt der Verjährung durch Verhängung einer Sanktion oder die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 zu hindern, habe die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Soweit man vom Vorliegen einer wiederholten Unregelmäßigkeit und einem Hinausschieben der Verjährung aufgrund der Ermittlungen im zweiten Prüfungszeitraum ausgehe, wäre ebenfalls Verjährung nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 eingetreten. In diesem Fall wäre die absolute Verjährungsfrist am 20. Januar 2008 abgelaufen. Im Übrigen habe die Beklagte ihren Zahlungsanspruch auch innerhalb der Frist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 durchsetzen müssen. Denn Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] 2988/95 Hilfbetreffe die Verjährung einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme als Verfolgungshandlung, d. h. als Maßnahme, die zwar innerhalb der dort genannten Fristen erlassen, aber nicht durchgesetzt worden sei. In einem derartigen Fall sei der Zahlungsanspruch ebenfalls verjährt, da Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 auch insoweit aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit eine absolute Grenze ziehe. Schließlich sei die Beklagte auch nach nationalem Recht aus Gründen von Treu und Glauben gehindert gewesen, den vorliegenden Sachverhalt noch im Jahre 2003 zum Gegenstand eines Rückforderungsanspruchs zu machen. Die Klägerin hat am 15. Dezember 2010 an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 208.794,18 Euro gezahlt und trägt im Hinblick auf diese Zahlung vor: Ungeachtet des Umstandes, dass ein Anspruch auf Verzinsung des Rückforderungsanspruchs schon wegen dessen Verjährung nicht mehr bestehe, sei auch in Bezug auf den Zinsanspruch selbst Verjährung eingetreten. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2013 könne eine Verzinsung des Rückforderungsbetrages allenfalls ab dem 1. Januar 1999 in Betracht kommen. Die Verjährung der ab diesem Zeitpunkt entstandenen Zinsen sei - zunächst - durch den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 30. Januar 2003 gehemmt worden. Aufgrund der am 15. Dezember 2010 erfolgten Zahlung des zurückgeforderten Betrages habe aber der Bescheid vom 30. Januar 2003 auch in Bezug auf die darin enthaltene Feststellung des Bestehens einer Zinspflicht seine Hemmungswirkung verloren. Die zunächst ab dem 1. Januar 1999 entstandenen Zinsansprüche seien im Hinblick auf die Zahlung der Hauptforderung im Dezember 2010 spätestens am 30. Dezember 2014 verjährt. Die Klägerin beantragt, 1. das angefochtene Urteil zu ändern und den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2003 (Nr. 802 260) in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2006 (Az. 221-324-2003-85) auch insoweit aufzuheben, als darin noch die Bewilligung der ihr, der Klägerin, für das Zuckerwirtschaftsjahr 1988/89 gewährten Lagerkostenvergütung in Höhe von 208.794,18 Euro aufgehoben, eine Rückzahlung dieses Betrages gefordert und das Bestehen einer Zinspflicht dem Grunde nach für die Zeit ab dem 31. Januar 2003 festgestellt wird; 2. die Beklagte zu verpflichten, an sie, die Klägerin, einen Betrag in Höhe von 208.794,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2010 zu zahlen; 3. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, 1. das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die Feststellung einer Zinspflicht dem Grunde nach für die Zeit vor dem 31. Januar 2003 in dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2003 (Nr. 802 260) in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2006 (Az. 221-324-2003-85) richtet; 2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Auch die Beklagte vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend hierzu vor: Ihre Berufung richte sich allein gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass eine Zinspflicht dem Grunde nach vor dem 31. Januar 2003 nicht bestanden habe. Das Bestehen einer Zinspflicht auch vor diesem Zeitpunkt ergebe sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG in der vor dem 21. Mai 1996 geltenden Fassung, die entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vorliegend anwendbar sei. Selbst wenn aber diese Vorschrift in der seit dem 21. Mai 1996 geltenden Fassung zur Anwendung gelangen sollte, bestünde ein Zinsanspruch für die Zeit vor dem 31. Januar 2003. Nach dieser Vorschrift seien u. a. Ansprüche auf besondere Vergünstigungen vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an zu verzinsen. Durch die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit sei von Anfang an der Rechtsgrund für die gewährte Vergünstigung entfallen. Damit sei auch rückwirkend, und zwar frühestens zum Zeitpunkt des Empfangs der Vergünstigung, ein Anspruch auf deren Erstattung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG entstanden. Dass auch nach der Änderung des Wortlauts dieser Vorschrift die Erhebung von Zinsen ab Empfang der Vergünstigung habe möglich sein sollen, ergebe sich bereits aus der Begründung des Änderungsgesetzentwurfs. Der Anspruch auf die Rückforderung der für das Zuckerwirtschaftsjahr 1988/89 gewährten Lagerkostenvergütung sei nicht verjährt. Zwar gehe sie, die Beklagte, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Mai 2011 - C-201/10 und C-202/10 - nicht mehr von der Geltung einer 30-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a. F. aus. Jedoch seien auch die nach der maßgeblichen Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 geltenden kürzeren Verjährungsfristen bei Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 30. Januar 2003 nicht abgelaufen gewesen. Seitens der Klägerin habe es Unregelmäßigkeiten bis ins Jahr 1999 gegeben. Aus dem von ihr in Bezug genommenen Prüfbericht vom 17. April 2009 ergebe sich, dass ein „vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne“ zuletzt im September 1999 zu verzeichnen gewesen sei. Diese Unregelmäßigkeit unterliege nicht der Verjährung, da nicht Tatsachen, sondern nur Ansprüche verjähren könnten. Es habe auch keiner formellen Feststellung dieser Tatsache bedurft. Der rechtliche Vorbehalt, unter dem der Prüfbericht stehe, beziehe sich nicht auf die Wirksamkeit der tatsächlichen Feststellungen, sondern auf die rechtliche Bewertung der Feststellungen des Prüfers, die im Bericht ihren Niederschlag gefunden hätten. Zudem könnten Tatsachen nicht formell festgestellt werden; sie seien nur Grundlage der Entscheidung, die Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sei. Die Klägerin könne sich - soweit sie dies überhaupt beabsichtige ‑ nicht auf eine Verwirkung berufen. Insoweit fehle es sowohl an einem Zeit- als auch an einem Umstandsmoment. Eine Begrenzung der Frist zur Verfolgung von Unregelmäßigkeiten sei nicht geboten. Eine Verlängerung dieser Frist werde durch wiederholte Unregelmäßigkeiten der Wirtschaftsteilnehmer hervorgerufen. Da diese das Verhalten, das als Unregelmäßigkeit bewertet werde, abstellen könnten, sei keine zeitliche Begrenzung der Verfolgungsmöglichkeit zur Gewährleistung von Rechtssicherheit erforderlich. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Soweit dieser davon ausgehe, dass die nationalen Behörden verpflichtet seien, rasche Maßnahmen zur Behebung der Unregelmäßigkeit zu ergreifen, sei diese Obliegenheit lediglich im Hinblick auf überlange Verjährungsfristen postuliert worden, die nicht dazu dienen dürften, langsame oder behäbige Ermittlungen zu kompensieren. Werde hingegen eine Unregelmäßigkeit durch einen Wirtschaftsteilnehmer fortgeführt oder dauere sie an, liege es allein in dessen Verantwortung, den Lauf der Verjährung durch Einstellung der Unregelmäßigkeit beginnen und so die Zeitspanne bis zum Verjährungseintritt nicht überlang werden zu lassen. Der Lauf der Verjährungsfrist sei im Übrigen auch durch verschiedene Ermittlungshandlungen unterbrochen worden, u. a. durch die Übersendung des Schlussberichts vom 28. Februar 2002. Dieser Bericht habe der Gewinnung von Informationen über die Grundlage der Zahlungen sowie der Überprüfung durch die Klägerin gedient und somit den Anforderungen an eine Ermittlungshandlung entsprochen. Mit Beschluss vom 17. Januar 2014 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Insoweit wird auf den Vorlagebeschluss sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2016 - C-52/14 - Bezug genommen. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten in diesem und in den Verfahren gleichen Rubrums 16 A 175/10 bis 16 A 181/10 sowie 16 A 183/10 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg (A.), die Berufung der Beklagten nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (B.). A. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, weil ihre Klage hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch maßgeblichen Streitgegenstandes zwar zulässig (I.), aber nicht begründet ist (II.). I. Im Rahmen der Zulässigkeit der Klage begegnet namentlich deren Erweiterung im Berufungsverfahren um den Klageantrag zu 2. keinen Bedenken. Die insoweit erfolgte Änderung der Klage ist gemäß § 91 Abs. 1, 1. Alt. VwGO zulässig, weil die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung darin eingewilligt hat. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. II. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2003 (Nr. 802 260) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2006 (Az. 221-324-2003-85) ist, soweit er im Berufungsverfahren noch im Streit steht, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (1.). Ausgehend hiervon steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung des geleisteten Betrages in Höhe von 208.794,18 Euro und auf die von ihr geltend gemachten Zinsen nicht zu (2.). 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den angefochtenen Bescheid zu Recht abgewiesen, als damit noch die Bewilligung der für das Zuckerwirtschaftsjahr 1988/89 gewährten Lagerkostenvergütung in Höhe von 208.794,18 Euro aufgehoben (a)), dieser Betrag zurückgefordert (b)) und das Bestehen einer Zinspflicht ab dem 31. Januar 2003 festgestellt worden ist (c)). a) Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Lagerkostenvergütung für das Zuckerwirtschaftsjahr 1988/89 ist § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl I, S. 1847). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen. § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG sind anzuwenden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG). Die Vorschriften sind anwendbar (aa)). Die zu Gunsten der Klägerin erfolgte Bewilligung von Lagerkostenvergütung, die durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k MOG erfasst wird, ist in der hier noch in Rede stehenden Höhe von 208.794,18 Euro rechtswidrig (bb)). Eine Rücknahme der Bewilligung ist nicht gemäß § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG (cc)) oder aus anderen Gründen (dd)) ausgeschlossen. aa) Einer Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG steht nicht entgegen, dass die Bewilligung der Lagerkostenvergütung nicht durch ausdrückliche schriftliche Bescheide erfolgt ist. Denn gleichwohl ist davon auszugehen, dass der Bewilligung - jedenfalls konkludente - Bewilligungsbescheide zugrunde gelegen haben. Vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, NVwZ 2011, 949, = juris, Rn. 15. In der Regel wurde Lagerkostenvergütung aufgrund der Angaben der Antragsteller in ihren Anträgen auf Gewährung dieser Leistung nach § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Lagerkostenausgleichs für Zucker (Zucker-Lagerkostenausgleichs-Verordnung - im Folgenden: ZuckLgKostV -) festgesetzt und ihre Auszahlung veranlasst, ein schriftlicher Bescheid wurde nur dann erteilt, wenn auf Beklagtenseite ein Vergütungsbetrag errechnet wurde, der von dem Betrag abwich, der sich aufgrund der Angaben in einem Vergütungsantrag ergab (§ 4 Abs. 3 ZuckLgKostV). bb) Die zu Gunsten der Klägerin erfolgte Bewilligung von Lagerkostenvergütung für das Zuckerwirtschaftsjahr 1988/89 ist im Hinblick auf den im Berufungsverfahren noch streitigen Betrag in Höhe von 208.794,18 Euro zu Unrecht ergangen. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten sowohl in Bezug auf die Bewilligung von Lagerkostenvergütung dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Höhe kein Streit. Die Klägerin hat bereits in ihrem Schriftsatz vom 28. März 2007 erklärt, dass das Bestehen eines Rückforderungsanspruchs in Bezug auf die Handlungskomplexe „Mehrausbeuten Halbfabrikate“, „vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne“ mit der im Widerspruchbescheid erfolgten Berichtigung sowie „6-Uhr-Problematik“ von ihr nicht in Abrede gestellt werde. Auch in ihrer Berufungsbegründung hat sie dies noch einmal bekräftigt. cc) Eine Rücknahme der Bewilligung ist nicht gemäß § 48 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG wegen Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie die Bewilligung von Lagerkostenvergütung in der hier in Rede stehenden Höhe durch Angaben bewirkt hat, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Wie im Folgenden noch näher dargelegt wird (vgl. unter b) aa) (2)) hat die Klägerin die Bewilligung dieser Leistung über die ihr zustehende Höhe hinaus durch die Angabe überhöhter vergütungsfähiger Zuckermengen in ihren Vergütungsanträgen herbeigeführt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides vom 30. Januar 2003 war auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG noch nicht abgelaufen. Nach dem Normzweck dieser Vorschrift handelt es sich bei der Jahresfrist nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr eine Rücknahmebefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 -, BVerwGE 143, 230, = juris, Rn. 27 ff., unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984, - GrSen 1.84 und GrSen 2.84 -, BVerwGE 70, 356, = juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 4 A 516/15 -, juris, Rn. 9. Dies setzt regelmäßig den Abschluss des Anhörungsverfahrens voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 -, NVwZ 2002, 485, = juris, Rn. 13, und Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 7 B 80.04 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 2005/10 -, juris, Rn. 58. Die Klägerin hat sich auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 27. Juni 2002 mit ihrer Stellungnahme vom 19. August 2002 geäußert. Ausgehend hiervon ist der Erlass des Bescheides vom 30. Januar 2003, der der Klägerin am 31. Januar 2003 zugestellt wurde, innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt. Diese Frist wäre aber auch dann eingehalten, wenn man das Anhörungsverfahren in der Übersendung des Schlussberichts der Beklagten vom 28. Februar 2002 an die Klägerin und der am 29. April 2002 durchgeführten Schlussbesprechung zwischen den Vertretern der Klägerin und der Beklagten sehen wollte. Ob daneben die Befugnis der Behörde zur Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 48 VwVfG der Verjährung unterliegt, verneinend BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, GewArch 2017, 351, = juris, Rn. 23, unter Bezugnahme auf BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - a. a. O., Rn. 16, das die Frage der Verjährung der Rücknahmebefugnis nach § 48 VwVfG allerdings offen lässt; ebenfalls offen lassend: Nds. OVG, Urteil vom 17. Mai 2011 - 10 LB 156/08 -, AUR 2013, 230, = juris, Rn. 131, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Selbst wenn man unterstellt, dass neben dem ebenfalls mit dem Bescheid vom 30. Januar 2003 geltend gemachten Erstattungsanspruch auch das Recht zur Rücknahme nach § 48 VwVfG der Verjährung unterliegt, ist diese nicht eingetreten, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt (vgl. unter b) aa)). dd) Eine Rücknahme der Bewilligung der der Klägerin zu Unrecht gewährten Lagerkostenvergütung ist auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte nicht durch das nationale Recht an einer Rücknahme der Bewilligung dieser Leistungen gehindert, weil ‑ wie die Klägerin geltend macht - die Beklagte in der Vergangenheit Marktordnungsprüfungen pflichtwidrig unterlassen oder derartige Prüfungen durchgeführt und keine Beanstandungen ausgesprochen habe. Insoweit ist zunächst eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis in den Blick zu nehmen. Die Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben, der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie bildet einen Anwendungsfall des „venire contra factum proprium“ (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens eines Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (sog. Vertrauensbetätigung). Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - III C 115.71 -, BVerwGE 44, 339, = juris, Rn. 18, vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 102, = juris, Rn. 22 und 28, und vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 -, BVerwGE 110, 226, = juris, Rn. 27, sowie Beschluss vom 12. Januar 2004 - 3 B 101.03 -, NVwZ-RR 2004, 314, = juris, Rn. 3. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Klägerin infolge nicht durchgeführter Marktordnungsprüfungen bzw. nach derartigen Prüfungen unterbliebenen Beanstandungen tatsächlich darauf vertraut hat, in der Zukunft keinen Rückforderungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden, und ihr Verhalten darauf eingerichtet hat, so dass ihr ein unzumutbarer Nachteil entstanden ist. Einer gegenteiligen Annahme steht schon entgegen, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. November 2018 - wenn auch im Zusammenhang mit der Frage, ob die Berücksichtigung eines Verhaltens als Unregelmäßigkeit einer entsprechenden formellen Feststellung durch die Behörde bedarf - erklärt hat, dass sie sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Nichtverfolgung der Ansprüche nicht berufe. Weitere Möglichkeiten, etwaige eigene Versäumnisse bei der Durchführung von Marktordnungsprüfungen zu berücksichtigen, bestanden für die Beklagte nicht. Insbesondere steht die Rücknahme der Bewilligung von Lagerkostenvergütung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG, anders als die Rücknahme eines Verwaltungs-aktes nach § 48 VwVfG, nicht im Ermessen der Behörde, bei dessen Ausübung das von der Klägerin beanstandete Verhalten der Beklagten ggf. hätte in den Blick genommen werden können bzw. müssen. Bei einer Rücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG handelt es sich vielmehr um eine gebundene Entscheidung. b) Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Lagerkostenvergütung ist § 10 Abs. 3 MOG. Danach werden zu erstattende Beträge durch Bescheid festgesetzt. Gegen den hiernach bestehenden Anspruch der Beklagten auf Erstattung von zu Unrecht gewährter Lagenkostenvergütung in Höhe von 208.794,18 Euro kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass dieser Anspruch verjährt (aa) oder dessen Geltendmachung aus anderen Gründen ausgeschlossen sei (bb). aa) Der Erstattungsanspruch ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch und unterliegt als solcher grundsätzlich der Verjährung. Vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, a. a. O., Rn. 17. Dieses Rechtsinstitut ist auch im öffentlichen Recht anwendbar. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1984 - 3 C 86.82 -, BVerwGE 69, 227, = juris, Rn. 31, und vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41.92 -, BVerwGE 97, 1, = juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 16. Januar 1991 - 6 RKa 10/90 -, NJW 1992,1588, = juris, Rn. 9; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 1. Juli 1982 - 2 A 28/81 -, DÖD 1982, 45, 45 f.; vgl. auch Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. 2016, § 194 BGB Rn. 2; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl. 2007, § 37 Rn. 21. Vorliegend ist aber keine Verjährung eingetreten. Maßgeblich sind insoweit die Verjährungsregelungen in Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 ((1)). Die danach geltenden Fristen sind nicht abgelaufen ((2)). Auch ist es nicht geboten, die Möglichkeit der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ungeachtet der Regelungen in Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 (etwa) aus übergeordneten Grundsätzen auf maximal zehn Jahre zu beschränken ((3)). (1) Bei Art. 3 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 handelt es sich um in den Mitgliedstaaten unmittelbar wirkendes Unions- bzw. Gemeinschaftsrecht, so dass es keiner nationalen Durchführungsmaßnahmen bedarf. Vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - C-278/02 -, Handlbaur, Slg. 2004, I-6171, = juris, Rn. 25 ff. Die Regelungen in Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 gelten auch für die Erstattung von Leistungen, die der Erstattungspflichtige aufgrund einer Unregelmäßigkeit erlangt hat, sofern die Leistungen - wie hier - von einer Behörde im Namen oder für Rechnung des Gemeinschaftshaushalts erbracht wurden. Vgl. EuGH, Urteile vom 24. Juni 2004 - C-278/02 -, Handlbaur, a. a. O., Rn. 33 f., und vom 29. Januar 2009 - C-278/07 bis C-280/07 -, Vosding, Slg. 2009, I-457, = juris, Rn. 22 f., und vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , juris, Rn. 23, sowie EuG, Urteil vom 15. April 2011 - T-297/05 -, Slg. 2011, II-1859, = juris, Rn. 147; BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, a. a. O., Rn. 20, und Urteil vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 -, BVerwGE 154, 259, = juris, Rn. 13. Einer Anwendbarkeit dieser Verordnung steht nicht entgegen, dass die Unregelmäßigkeiten vor dem Erlass der Verordnung im Zuckerwirtschaftsjahr 1988/89 begangen wurden. Vgl. EuGH, Urteile vom 29. Januar 2009 - C-278/07 bis C 280/07 -, Vosding, a. a. O., Rn. 34, und vom 6. Oktober 2015 - C-59/14 -, Kollmer, NVwZ 2016, 522, = juris, Rn. 21; EuG, Urteil vom 15. April 2011 - T-297/05 -, a. a. O., Rn. 151. (2) Die nach Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] maßgeblichen Verjährungsfristen sind nicht abgelaufen. Dies gilt sowohl für den Fall, dass man infolge einer Verklammerung der einzelnen Sachverhaltskomplexe durch die Stellung von fortlaufenden Anträgen auf Gewährung von Lagerkostenvergütung mit unzutreffenden Angaben über die vergütungsfähigen Zuckermengen eine einzige wiederholte Unregelmäßigkeit annimmt ((a)), als auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die Stellung entsprechender Vergütungsanträge in Bezug auf jeden hier in Rede stehenden Sachverhaltskomplex eine gesonderte wiederholte Unregelmäßigkeit darstellt ((b)). (a) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Art. 1 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 ((aa)). Diese Frist begann nicht vor dem 20. Januar 2000 ((bb)) und endete nicht vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides ((cc)). (aa) Die vierjährige Verjährungsfrist wird nicht durch eine kürzere Frist in sektorbezogenen Regelungen verdrängt (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95); derartige Regelungen existieren für den vorliegenden Fall der Lagerkostenvergütung für Zucker nicht. Es gelangt auch keine längere Verjährungsfrist aus dem nationalen Recht zur Anwendung. Zwar behalten die Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 Abs. 3 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 die Möglichkeit, eine längere Frist als die nach Abs. 1 vorgesehene Vierjahresfrist anzuwenden. Eine insoweit allein in den Blick zu nehmenden analoge Anwendung des § 195 BGB a. F., wonach die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre betrug, kommt nicht in Betracht, weil sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - C-201/10 u. a. -, Ze Fu Fleischhandel u.a., Slg. 2011, I-3545, = juris, Rn. 43 und 47. (bb) Der Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 begann frühestens am 20. Januar 2000. Zwar beginnt die Verjährung gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2899/95 grundsätzlich ab Begehung der Unregelmäßigkeit. Bei wiederholten oder andauernden Unregelmäßigkeiten beginnt der Lauf dieser Frist aber erst an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95). Im Falle der Klägerin liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor. Nach Art. 1 Abs. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 ist der Tatbestand einer Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder für die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe. Die Begehung einer Unregelmäßigkeit im Sinne der genannten Vorschrift ist somit von der Erfüllung zweier Voraussetzungen abhängig, nämlich von einer Handlung oder Unterlassung des Wirtschaftsteilnehmers, die sich als Verstoß gegen das Gemeinschafts- bzw. Unionsrecht darstellt, und von einem Schaden oder einem potentiellen Schaden für den Gemeinschafts- bzw. Unionshaushalt. Vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 2015 - C-59/14 -, Kollmer, a. a. O., Rn. 24, und vom 2. März 2017 - C-584/15 -, Glencore Céréales France, ABl. EU 2017 C 121, S. 6, = juris, Rn. 38. Die Klägerin hat im Zuckerwirtschaftsjahr 1988/89 Vergütungsanträge mit der Angabe zu hoher vergütungsfähiger Zuckermengen gestellt. Damit hat sie gegen die auf die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, eingeführt durch die Verordnung [EWG] Nr. 1009/67 des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. Nr. 308, S.1), modifiziert durch die Verordnung [EWG] Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 359, S. 1), fortgeführt durch die Verordnung [EWG] Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4 - im Folgenden: VO [EWG] Nr. 1785/81 -) einschließlich Änderungsverordnungen, gestützte Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO [EWG] Nr. 1998/78 verstoßen. Nach dieser Vorschrift übermittelt jeder, der einen Anspruch auf Vergütung von Lagerkosten hat, dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens bis zum 15. eines jeden Monats das Eigengewicht aller Zucker- und Sirupmengen, für die Vergütung gewährt wird und die sich um 24.00 Uhr des letzten Tages des dem die Mitteilung vorangegangenen Monats in seinem Lager befinden. Durch die Angabe überhöhter Zuckermengen in ihren Vergütungsanträgen, die zum Teil nicht vergütungsfähig waren, hat die Klägerin die Gewährung zu hoher Lagerkostenvergütung und damit ungerechtfertigte Ausgaben für den durch die Zuckermarktorganisation geschaffenen gemeinschaftlichen Haushalt bewirkt. Denn gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. a VO [EWG] Nr. 1998/78 setzen die Mitgliedstaaten für den betreffenden Monat spätestens am 20. Tag des zweiten darauffolgenden Monats für alle Personen, denen die Vergütung zusteht, den Gesamtbetrag der diesen zustehenden Vergütung fest. Die in Absatz 1 genannten Beträge, also die festgesetzte Lagerkostenvergütung, werden innerhalb von 30 Tagen, die auf die Festsetzung der im gleichen Absatz genannten Beträge folgen, ausgezahlt (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 VO [EWG] Nr. 1998/78 in der Fassung der Verordnung [EWG] Nr. 645/85 der Kommission vom 13. März 1985 zur Änderung der Verordnung [EWG] Nr. 1998/78 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker, ABl. L 73, S. 18). Bei den vorgenannten Unregelmäßigkeiten handelt es sich auch um eine wiederholte Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95. Eine Unregelmäßigkeit ist dann als andauernd oder wiederholt anzusehen, wenn sie von einem Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft begangen wird, der wirtschaftliche Vorteile aus einer Gesamtheit von ähnlichen Geschäften zieht, die gegen dieselbe Vorschrift des Gemeinschaftsrechts verstoßen. Dabei ist es unerheblich, wenn sich die Unregelmäßigkeit auf einen verhältnismäßig kleinen Teil aller in einem bestimmten Zeitraum getätigten Geschäfte bezieht und wenn die Geschäfte, bei denen die Unregelmäßigkeit festgestellt wird, immer andere Partien betreffen. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - C-279/05 -, Vonk Dairy Products, Slg. 2007, I-239, = juris, Rn. 41 ff.; im Anschluss daran auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn. 49 und 59. Es ist Sache des nationalen Gerichts, gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts, soweit dadurch die Effektivität des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt wird, festzustellen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeit erfüllt sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn. 53. Die wiederholte Unregelmäßigkeit liegt darin, dass die Klägerin im Zuckerwirtschaftsjahr 1988/89 sowie in den nachfolgenden Zuckerwirtschaftsjahren Vergütungsanträge mit der Angabe überhöhter Zuckermengen als vergütungsfähig gestellt hat. Damit sind, da hierbei stets die gleiche Handlung zu verzeichnen war, ähnliche Geschäfte im Sinne der vorherigen Definition gegeben, die auch jedes Mal gegen dieselbe Vorschrift, nämlich Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO [EWG] Nr. 1998/78, verstoßen haben. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in Bezug auf das Vorliegen einer wiederholten Unregelmäßigkeit nicht gesondert auf die auf die jeweiligen Sachverhaltskomplexe bezogenen Vergütungsanträge abzustellen. Die fortgesetzte Stellung von Vergütungsanträgen mit der Angabe überhöhter Zuckermengen, auf die die einzelnen Sachverhalte jeweils geführt haben, stellt - wie bereits aufgezeigt - eine Unregelmäßigkeit dar, durch die eine Verklammerung aller Sachverhaltskomplexe zu einer wiederholten Unregelmäßigkeit erfolgt. Vgl. in diesem Zusammenhang auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn. 54. Im Stellen derartiger Anträge lag nämlich der rechtlich maßgebliche Verstoß. Ohne diese Vergütungsanträge hätte ein Schaden im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VO [EWG] Nr. 2988/95 nicht eintreten können. Denn Lagerkostenvergütung wird nur auf Antrag und auf der Grundlage der darin enthaltenen Angaben gewährt (§ 4 Abs. 1 und 3 ZuckLgKostV). Die entsprechenden Anträge sind also unverzichtbare Voraussetzung und - vorliegend - unmittelbare Ursache für die Gewährung überhöhter Lagerkostenvergütung an die Klägerin und damit für den eingetretenen Schaden. Vgl. in diesem Zusammenhang EuGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - C-286/05 -, Haug, Slg. 2006, I‑4121, = juris, Rn. 21, in dem der EuGH ausgeführt hat, dass die unzutreffende Angabe zu berücksichtigender Flächen in einem Beihilfeantrag eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 2988/95 darstellt; Nds. OVG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 10 LB 27/10 -, juris, Rn. 114, das eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 in der unrichtigen Angabe über die (vermeintliche) Eigenschaft als Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln in Anträgen auf Gewährung von Ausgleichszahlungen sieht; vgl. in diesem Zusammenhang auch Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Januar 2010 - 1 B 311/07 -, RdL 2010, 222, = juris, Rn. 3. Im Ergebnis misst auch die Klägerin der Stellung der Vergütungsanträge mit den unzutreffenden Angaben in Bezug auf die vergütungsfähigen Zuckermengen für das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 maßgebliche Bedeutung zu, wenn sie mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2012 ausführt: „Stellt die Klägerin für die fehlerhaft erfasste Menge keinen Vergütungsantrag, so entfällt der Tatbestand der Unregelmäßigkeit i.S.d. Art. 1 Abs. 2 VO-Nr. 2988/95, da kein Schaden für den Haushalt der Gemeinschaften bewirkt wird. Stellt die Klägerin dagegen einen eine unrichtige Erfassung von Zuckermengen enthaltenden den Vergütungsantrag, so wird die Handlung zur Unregelmäßigkeit, da sie mit dem Antrag dem EU-Haushalt einen finanziellen Schaden zugefügt hat.“ Soweit die Klägerin im Folgenden zu dem Schluss gelangt, die unrichtige Mengenerfassung stelle keine rechtlich bedeutungslose Vorbereitungshandlung dar, sondern begründe vielmehr die Unregelmäßigkeit, während die Antragstellung nur als Folge der vorausgegangenen Handlung zur Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 führe, steht diese Einschätzung in Bezug auf die Relevanz der Vergütungsanträge im Widerspruch zu dem Umstand, dass ohne einen entsprechenden Antrag die Verletzung einer Gemeinschaftsnorm und die konkrete Gefahr einer Schädigung des Unionshaushalts nicht hätten eintreten können. Gegen diese Beurteilung lässt sich auch nicht mit Erfolg einwenden, der Schwerpunkt der Unregelmäßigkeit sei in den betriebsinternen Handlungsabläufen bzw. in den dortigen Erfassungen der vergütungsfähigen Zuckerbestände zu sehen, weil die Ergebnisse dieser Erfassungen an die Hauptverwaltung übermittelt und dort ohne weitere Prüfungen in die monatlichen Vergütungsanträge überführt worden seien. Die innerbetrieblichen Abläufe in den Werken der Klägerin ändern nichts daran, dass aus rechtlicher Sicht der maßgebliche Verstoß für das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit - und damit auch für eine wiederholte Unregelmäßigkeit - in der Stellung von Vergütungsanträgen mit der Angabe überhöhter vergütungsfähiger Zuckermengen liegt. Auch dem Vorbringen der Klägerin, es ergebe sich schon aus der getrennten Darstellung der einzelnen Sachverhaltskomplexe im Prüfbericht der Beklagten, dass es sich hierbei jeweils um gesonderte Unregelmäßigkeiten handele, vermag der Senat nicht zu folgen. Hiermit zeigt die Beklagte nur die verschiedenen Gründe auf, aus denen nach ihrer Auffassung die hier in Rede stehenden Zuckermengen entgegen der Angaben der Klägerin in ihren Anträgen nicht vergütungsfähig waren. Hieraus lässt sich aber nicht herleiten, dass diese Komplexe gleichzeitig die der Klägerin zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten sind. Auch der Umstand, dass die Vergütungsanträge den jeweiligen Gesamtanträgen beigefügte Anlagen für „eigene Erzeugung“, „Zukaufszucker“, „Weißzucker eigene Erzeugung“, „Sirup als eigene Erzeugung als Vorstufe“ und „Sirup eigene Erzeugung durch Auflösung“ sowie Anlagen zu den einzelnen Werken enthielten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Aus welchem Grund die Aufschlüsselung der Anträge in Bezug auf die genannten Erzeugnisse und weitere darin vorgesehene Differenzierungen den Schluss auf das Vorliegen mehrerer unterschiedlicher Unregelmäßigkeiten gebieten bzw. dem Verständnis einer wiederholten Unregelmäßigkeit entgegenstehen sollten, wird von der Klägerin nicht dargelegt und erschließt sich auch ansonsten nicht. Der weitere Einwand der Klägerin, dass für die Stellung von Anträgen auf Gewährung von Lagerkostenvergütung die Vorschriften der Zucker-Lager-kostenausgleichs-Verordnung maßgeblich seien, die, da es sich hierbei um nationale Durchführungsvorschriften handele, „nicht der Maßstab für die Beendigung einer Wiederholung“ sein dürften, greift ebenfalls nicht. Art. 1 Abs. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 knüpft für das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit allein an den Verstoß gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts als Folge einer Handlung oder Unterlassung an, ohne dass die Vorschrift weitere Anforderungen hierfür vorsieht. Bereits angesichts dessen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine Unregelmäßigkeit nicht auch durch einen nach nationalen Durchführungsvorschriften erforderlichen Antrag (hier gemäß § 4 ZuckLgKostV) begangen werden kann. Dies gilt umso mehr, als in Art. 19 VO [EWG] Nr. 1998/78, wonach die Mitgliedstaaten alle für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen treffen und insbesondere die von ihnen für notwendig gehaltenen Kontrollmaßnahmen bestimmen, der Erlass derartiger Durchführungsbestimmungen vorgesehen ist. Jedenfalls verstießen die fehlerhaften Antragstellungen ‑ wie gezeigt - auch gegen Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO [EWG] Nr. 1998/78, eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift. Auch die von der Klägerin zum Beleg für ihre Auffassung angeführten gerichtlichen Entscheidungen, vgl. EuGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - C-279/05 -, Vonk Dairy Products, a. a. O.; BFH, Urteil vom 17. März 2009 - VII R 3/08 -, BFHE 225, 289, = juris, rechtfertigen nicht den Schluss, dass für das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 schwerpunktmäßig auf die einzelnen betriebsinternen Handlungen und Verfahrensweisen, die zu einer fehlerhaften Erfassung der vergütungsfähigen Zuckermengen im Warenwirtschaftssystem der Klägerin geführt haben, abzustellen ist. Das genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist insoweit unergiebig, weil in diesem Verfahren, wie sich insbesondere aus den Schlussanträgen der Generalanwältin T. vom 7. Juni 2006 ergibt, alle förmlichen Bestimmungen für die Gewährung der dort zurückgeforderten Ausfuhrerstattungen erfüllt waren und der Rückforderung dieser Leistungen nur zugrunde lag, dass das in diesem Verfahren in Rede stehende Erzeugnis (Pecorinokäse) unmittelbar nach der Einfuhr in den Staat, für den die Erstattung gewährt worden war (USA), in einen weiteren Staat (Kanada) ausgeführt wurde. Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin T. in der Rechtssache C-279/05 (Vonk Dairy Products), Slg. 2007, I-242, Ziffer 62 f. und Fn. 42 zu Rn. 63, sowie Ziffer 66. In seinem Urteil vom 17. März 2009 ist der Bundesfinanzhof davon ausgegangen, dass die den Anspruch auf Rückforderung einer Ausfuhrerstattung begründende Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 darin lag, dass bei der Ausfuhrabfertigung unzutreffend hohe Gewichte der ausgeführten Rinder angemeldet worden sind. Vgl. BFH, Urteil vom 17. März 2009 - VII R 3/08 -, a. a. O., Rn. 8 und 11. Für die Behauptung der Klägerin, der Bundesfinanzhof sei davon ausgegangen, dass die dortige Unregelmäßigkeit durch die falschen Gewichtsangaben bei der Ausfuhrabfertigung zusammen mit der unzutreffenden Ermittlung der angegebenen Gewichte begründet worden sei, lässt sich dem Urteil nichts entnehmen. Die Annahme einer wiederholten Unregelmäßigkeit steht der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für die Klägerin nicht entgegen. Soweit sie in diesem Zusammenhang geltend macht, sie müsse „für jede als Unregelmäßigkeit angesehene Handlung die Möglichkeit und das Recht haben, die vorgeworfene Rechtswidrigkeit der Handlung zu widerlegen“, erfordert dies nicht, für das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit schwerpunktmäßig auf die einzelnen Sachverhalts-komplexe abzustellen und die Antragstellungen bezogen auf diese Komplexe jeweils als gesonderte Unregelmäßigkeit anzusehen. Ob und inwieweit die entsprechenden Erfassungen der vergütungsfähigen Zuckermengen in den Werken der Klägerin zutreffend oder unzutreffend waren, lässt sich auch im Rahmen der Prüfung feststellen, ob und inwieweit in den Vergütungsanträgen der Klägerin überhöhte vergütungsfähige Zuckermengen angegeben waren. Dass die Klägerin durch eine entsprechende Inzidentprüfung in ihren Rechten beeinträchtigt wird, ist nicht ersichtlich. Die Annahme einer wiederholten Unregelmäßigkeit widerspricht auch nicht dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Dieses grundlegende Prinzip des Gemeinschaftsrechts verlangt, dass eine Regelung klar und bestimmt ist, damit der davon Betroffene seine Rechten und Pflichten unzweideutig erkennen und dementsprechend seine Vorkehrungen treffen kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - C-248/04 -, Koninklijke Coöperatie Cosun, Slg. 2006, I-10211, = juris, Rn. 79. Die Verjährungsfristen sollen für die Wirtschaftsteilnehmer insoweit Rechtssicherheit gewährleisten, als sie bestimmen können müssen, welche ihrer Geschäfte endgültig abgeschlossen sind und welche noch zu Verfolgungsmaßnahmen führen können. Vgl. EuGH, Urteile vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn. 24 und 51, und vom 3. September 2015 - C-383/14 -, Sodiaal International, ABl. EU C 354, S. 9, = juris, Rn. 30. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Klägerin gegeben. Bei der Begehung jeder Handlung, die als wiederholte Unregelmäßigkeit anzusehen ist, konnte sie ersehen, dass für die Verfolgung der entsprechenden Unregelmäßigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 eine Verjährungsfrist von vier Jahren gilt. Für den - hier vorliegenden - Fall einer wiederholten Unregelmäßigkeit konnte sie Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 entnehmen, dass der Beginn des Laufs dieser Frist bis zu dem Tag hinausgeschoben wird, an dem die wiederholte Unregelmäßigkeit beendet wird. Angesichts dessen verfängt auch der Einwand der Klägerin nicht, mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit sei nicht vereinbar, dass aufgrund des Hinausschiebens der Verjährungsfristen infolge wiederholter Unregelmäßigkeiten Sachverhaltskomplexe hinzuträten, die bei Annahme einer Unregelmäßigkeit den Zeitraum einer wiederholten Unregelmäßigkeit weiter verlängerten. Diese Folge ergibt sich, wie jeder Wirtschaftsteilnehmer ebenfalls ersehen kann, unmittelbar aus der Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95. Soweit sich aufgrund dieser Regelung eine bei einer früheren Handlung ‑ möglicherweise - bestehende Erwartung, einer Verfolgung wegen dieser Handlung vier Jahre nach deren Begehung nicht mehr ausgesetzt zu sein, nicht realisiert, begegnet dies mit Blick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit keinen Bedenken. Dieser Grundsatz soll dem Wirtschaftsteilnehmer keinen absoluten Schutz unabhängig von seinem eigenem Verhalten bieten. Hat er es selbst in der Hand, den Lauf der Verjährungsfrist durch eine Beendigung des eine wiederholte Unregelmäßigkeit begründenden Verhaltens in Gang zu setzen oder deren Beginn durch dessen Fortsetzung weiter hinauszuschieben, muss er die aus seiner Entscheidung resultierenden Folgen hinnehmen. Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass infolge eines Hinausschiebens des Beginns der Verjährungsfrist eine Verfolgung der Unregelmäßigkeit länger möglich ist, als es der Wirtschafts-teilnehmer ursprünglich erwartet hat, sondern auch mit Blick auf etwaige Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gebietet keine andere Beurteilung. Sie gibt insbesondere nichts dafür her, dass den Wirtschaftsteilnehmern Rechtssicherheit unabhängig davon eingeräumt werden soll, in wessen Sphäre das Hinausschieben des Beginns des Laufs der Verjährungsfrist fällt. Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, die sich dazu verhalten, inwieweit die Regelungen zur Verjährung in Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 den Wirtschaftsteilnehmern Rechtssicherheit gewährleisten sollen, betreffen Sachverhalte, in denen die Umstände, die für ein Hinausschieben des Beginns der Verjährung oder auch für deren Unterbrechung in Betracht gezogen wurden, in die Sphäre der zuständigen Behörde fielen und demgemäß für die Wirtschaftsteilnehmer nicht beeinflussbar bzw. beherrschbar waren. Vgl. insoweit etwa EuGH, Urteile vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn. 62, vom 24. Juni 2004 - C-278/02 -, Handlbauer, a. a. O., Rn. 36 und 40, vom 28. Oktober 2010 - C-367/09 -, SGS Belgium, Slg. 2010, I-10761, = juris, Rn. 63 und 68, und vom 21. Dezember 2011 - C-465/10 -, Chambre de Commerce et d’Industrie de l‘Indre, Slg. 2011, I-14081, = juris, Rn. 60 ff. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch dann nicht, wenn eine Unregelmäßigkeit aufgrund unterschiedlicher Bewertung eines Sachverhalts vom Wirtschaftsteilnehmer nicht erkannt wird. Denn der Grundsatz der Rechtssicherheit gewährt keinen Vertrauensschutz in die Richtigkeit der eigenen Rechtsauffassung. Der Einwand der Klägerin, die Beklagte sei der ihr nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs obliegenden Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer wiederholten Unregelmäßigkeit bisher nicht nachgekommen, greift ebenfalls nicht. Welche Handlungen als wiederholte Unregelmäßigkeit anzusehen sind bzw. auf welche Handlungen diesbezüglich abzustellen ist, ist eine Rechtsfrage, die der Beurteilung des Gerichts obliegt. Fragen der Darlegungs- und Beweislast stellen sich insoweit nicht. Ist also nach alledem eine wiederholte Unregelmäßigkeit in Form der Angabe von überhöhten vergütungsfähigen Zuckermengen in den Anträgen auf Gewährung von Lagerkostenvergütung gegeben, begann der Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 nicht vor dem 20. Januar 2000. Die Klägerin hat bis dahin seit dem streitgegenständlichen Zuckerwirtschaftsjahr Vergütungsanträge mit unzutreffenden Angaben über die vergütungsfähigen Zuckermengen gestellt. Derartige Anträge waren zunächst im hier maßgeblichen Zuckerwirtschaftsjahr und in den nachfolgenden Zuckerwirtschaftsjahren bis zum Ende des Prüfungszeitraums des Schlussberichts der Beklagten vom 28. Februar 2002 (Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 1996/97) zu verzeichnen, wie sich aus dem genannten Schlussbericht, den Gerichtsakten zu diesem Verfahren und zu den Verfahren 16 A 175/10 bis 16 A 181/10 und 16 A 183/10 sowie den in allen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt. Ferner hat die Klägerin derartige Anträge jedenfalls auch noch für Juni 1999 (Eingang bei der Beklagten am 20. August 1999), für September 1999 (Eingang bei der Beklagten am 15. November 1999) und für Dezember 1999 (Eingang bei der Beklagten am 20. Januar 2000) gestellt. Dies ergibt sich ebenfalls aus den genannten Gerichtsakten, Verwaltungsvorgängen und dem weiteren Prüfbericht vom 17. April 2009 (22/23/00), der den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 15. Oktober 2002 umfasst. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind für die Frage, wann die wiederholte Unregelmäßigkeit beendet war, auch die zuletzt genannten Vergütungsanträge zu berücksichtigen. Insoweit ist nicht auf das Ende des Prüfungszeitraums des Schlussberichts vom 28. Februar 2002, d. h. auf das Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 1996/97, abzustellen. Eine entsprechende Wertung kann der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs in diesem Verfahren, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., nicht entnommen werden. Soweit in dieser Entscheidung unter Rn. 15 ausgeführt ist, „Überdies sei das Verhalten von Q. und M. als wiederholte Unregelmäßigkeit einzustufen, so dass die Verjährungsfrist erst ab dem Tag der letzten festgestellten Unregelmäßigkeit im Jahr 1997 zu laufen begonnen habe“, handelt es sich lediglich um die Wiedergabe des Inhalts des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 4. Oktober 2006 im Rahmen der Darstellung des Ausgangsrechtsstreits. Einer Berücksichtigung der auch in den Jahren 1999 und 2000 gestellten Vergütungsanträge mit überhöhten Zuckermengen für den Beginn der Verjährung steht nicht entgegen, dass ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gewährter Lagerkostenvergütung für diese Jahre nicht geltend gemacht wurde. Zwar hat sich dem Prüfbericht vom 17. April 2009 zufolge für den Prüfungszeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 15. Oktober 2002 ein Rückforderungsanspruch in Höhe von insgesamt 222.347,07 Euro ergeben. In Bezug auf diesen Anspruch ist ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid jedoch nicht ergangen, weil der Erstattungsanspruch nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verjährt ist. Eine Verjährung dieses Anspruchs hindert aber nicht, die ihm zugrunde liegende Stellung von Vergütungsanträgen mit unzutreffenden Angaben über die vergütungsfähigen Zuckermengen als wiederholte Unregelmäßigkeit anzusehen. Der Verjährung unterworfen ist, wie sich auch aus § 194 BGB ergibt, nur der Anspruch. Vgl. Lange, Die verwaltungsrechtliche Verjährung, 1984, S. 18. Hingegen lässt eine eingetretene Verjährung des Erstattungsanspruchs nicht zugleich auch die diesem Anspruch zugrunde liegende Unregelmäßigkeit entfallen, indem hierdurch - quasi - eine Legalisierung der dem Recht widersprechenden tatsächlichen Verhältnisse erfolgt. Der Eintritt der Verjährung bewirkt lediglich, dass der Gläubiger seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen kann. Für die Annahme weitergehender Wirkungen, etwa dahingehend, dass hierdurch auch eine Legalisierung dem Recht widersprechender tatsächlicher Verhältnisse eintritt, geben weder das Zivilrecht noch das öffentliche Recht etwas her. Demgemäß ist auch allgemein anerkannt, dass Rechte und/oder Rechtsstellungen, die einem Anspruch zugrunde liegen, nicht der Verjährung unterfallen. Vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09 -, NJW 2011, 1133, = juris, Rn. 12; Ellenberger, a. a. O., Rn. 3; Grothe, in: Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. I, 6. Aufl. 2012, § 194 BGB Rn. 2; vgl. in diesem Zusammenhang auch Guckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht, 2004, S. 172 f.: „Soweit ersichtlich wird nirgends vertreten, das Rechtsverhältnis unterliege insgesamt der Verjährung.“ Dies gilt ebenso für die zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände. Aus ihnen können genauso wie aus einem Rechtsverhältnis oder aus einem Recht ohne weiteres Ansprüche mit unterschiedlichen Verjährungsfristen resultieren. Vgl. in diesem Zusammenhang Grothe, a. a. O., Rn. 2. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, dessen Verwirklichung die Verjährung auch im öffentlichen Recht dient. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1984 - 3 C 86.82 -, a. a. O., Rn. 32, und vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41.92 -, a. a. O., Rn. 23; BSG, Urteil vom 16. Januar 1991 - 6 RKa 10/90 -, a. a. O., Rn. 9; Sachs, in: Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 5; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 53 Rn. 11; Lange, a. a. O., S. 29 f. Aus diesem Grundsatz folgt nur, dass der Gläubiger einer vermögensrechtlichen Forderung dazu angehalten werden soll, seine Forderung im Interesse klarer Verhältnisse in angemessener Zeit geltend zu machen, damit nicht noch nach langer Zeit und nach Eintritt der mit dem Zeitablauf vielfach verbundenen Beweisschwierigkeiten die Berechtigung von Ansprüchen überprüft werden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1967 - VI C 98.65 -, BVerwGE 28, 336, = juris, Rn. 17; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 1. Juli 1981 - 2 A 28/81 ‑, a. a. O., Rn. 46; Lange, a. a. O., S. 29 f. Über dieses Ziel würde die Verjährung aber hinausschießen, wenn sie, soweit hinsichtlich eines Anspruchs Verjährung eingetreten ist, mit ihren Wirkungen automatisch das gesamte Rechtsverhältnis und die diesem zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse erfassen würde. In diesem Fall würde für den Schuldner ein absoluter Schutz gegen alle Rechte des Gläubigers begründet, die diesem auch zeitlich versetzt zustehen können. Dies steht im Widerspruch zu dem Charakter des Rechtsinstituts der Verjährung, die nach ihrer Ausgestaltung darauf ausgerichtet ist, dass einzelne Personen Maßnahmen zur Ausübung ihrer Rechtsposition ergreifen, vgl. in diesem Zusammenhang Guckelberger, a. a. O., S. 172 f., bzw. dass dieses Rechtsinstitut diesen zugute kommt. Einer Berücksichtigung der Anträge auf Vergütung mit unzutreffenden Angaben über die vergütungsfähigen Zuckermengen auch nach Ablauf des Zuckerwirtschaftsjahres 1996/97 als wiederholte Unregelmäßigkeit steht auch nicht entgegen, dass diesbezüglich keine formelle Feststellung einer Unregelmäßigkeit seitens der Beklagten erfolgt ist. Die Klägerin geht insoweit davon aus, dass eine derartige Feststellung in Form eines Verwaltungsakts, etwa durch Erlass eines Rücknahme- und Rückforderungsbescheides, hätte erfolgen müssen. Allerdings ist keine Regelung ersichtlich, die eine verbindliche Feststellung über das Vorliegen von derartigen Unregelmäßigkeiten über das Zuckerwirtschaftsjahr 1996/97 hinaus erfordert, um diese als wiederholte Unregelmäßigkeit berücksichtigen zu können. Auch der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 im vorliegenden Verfahren, - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., lässt sich ein derartiges Erfordernis nicht entnehmen. Namentlich geben die Ausführungen unter der Rn. 15 dieser Entscheidung für eine derartige Annahme nichts her. Sie verhalten sich nicht zu dieser Frage, sondern geben - wie bereits ausgeführt - nur den Inhalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 4. Oktober 2006 wieder. Inwieweit eine formelle Feststellung aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit notwendig sein sollte, erschließt sich auch ansonsten nicht, zumal einer derartigen Feststellung in einem Rücknahme- und Rückforderungsbescheid mangels Feststellungswirkung ohnehin kein verbindlicher Charakter zukommen könnte. Eine Feststellungswirkung, die dazu führt, dass eine Bindungswirkung nicht nur hinsichtlich der durch einen Verwaltungsakt getroffenen Regelung, sondern auch in Bezug auf die tatsächlichen und/oder rechtlichen Feststellungen eintritt, vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 11 Rn. 9; Wolff/Bachof/Stober/ Kluth, a. a. O., § 20 Rn. 53; Ramsauer, a. a. O., § 43 Rn. 26, besteht nur dann, wenn sie ausdrücklich durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist, vgl. Maurer, a. a. O., § 11 Rn. 9; Ramsauer, a. a. O., § 43 Rn. 27, was aber vorliegend nicht der Fall ist. Auch die Gewährung effektiven Rechtsschutzes erfordert keine formelle Feststellung von Unregelmäßigkeiten. Eine entsprechende Feststellung in einem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid in Bezug auf den Prüfungszeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 15. Oktober 2002 unterläge im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines solchen Bescheides lediglich einer inzidenten Prüfung dahingehend, ob es sich bei der Stellung entsprechender Vergütungsanträge um Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 und ggf. um eine wiederholte Unregelmäßigkeit handelt. Dieselbe Prüfung ist auch im vorliegenden Verfahren vorzunehmen. Dass dem Recht der Klägerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch eine entsprechende Inzidentprüfung in diesem Verfahren nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann, ist nicht ersichtlich. Der Annahme einer wiederholten Unregelmäßigkeit bis zum 20. Januar 2000 steht auch nicht ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen den als Unregelmäßigkeiten anzusehenden Handlungen entgegen. Unregelmäßigkeiten stellen dann keine wiederholte Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 dar, wenn zwischen ihnen ein längerer Zeitraum als die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist von vier Jahren liegt. Nur in einem solchen Fall weisen die einzelnen Unregelmäßigkeiten keinen hinreichend engen zeitlichen Zusammenhang mehr auf. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-52/14 ‑, Q. und M. , a. a. O., Rn. 52 und 56. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin im hier maßgeblichen Zuckerwirtschaftsjahr und in den nachfolgenden Zuckerwirtschaftsjahren bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 1996/97 sowie in den Jahren 1999 und 2000, zuletzt am 20. Januar 2000, Vergütungsanträge mit der Angabe überhöhter Zuckermengen gestellt. Angesichts dessen schließen Anträge mit ausschließlich korrekten Angaben in einzelnen Monaten das Vorliegen einer wiederholten Unregelmäßigkeit nicht aus. Soweit die Beklagte die Klägerin in dieser Zeit etwa im Rahmen von Marktordnungsprüfungen nicht regelmäßig und/oder nicht sorgfältig überprüft haben und infolgedessen die unzutreffenden Angaben in den Vergütungsanträgen nicht beanstandet haben sollte, wird hierdurch die Annahme einer wiederholten Unregelmäßigkeit bis zum 20. Januar 2000 nicht ausgeschlossen. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn. 61. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass eine andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 allein dadurch gekennzeichnet sei, dass ein Wirtschaftsteilnehmer wirtschaftliche Vorteile aus einer Gesamtheit ähnlicher Geschäfte ziehe, die gegen dieselbe Vorschrift des Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts verstießen. Folglich beruhe dieser Begriff auf objektiven Kriterien, die dieser Kategorie von Unregelmäßigkeiten zu eigen seien und nicht vom Verhalten nationaler Behörden gegenüber dem fraglichen Wirtschaftsteilnehmer abhängen könnten. Insbesondere könne die Einstufung einer Gesamtheit von Unregelmäßigkeiten als „andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 nicht davon abhängen, ob die zuständigen Behörden die betreffende Person regelmäßig und sorgfältig überprüft hätten oder nicht. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn. 59 ff. (cc) Hat nach alledem der Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 nicht vor der Antragstellung am 20. Januar 2000 (bzw. der hierauf beruhenden Auszahlungsentscheidung der Beklagten) begonnen, konnte eine Verjährung nach dieser Vorschrift nicht vor Ablauf des 20. Januar 2004 eintreten. Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ist der Klägerin aber bereits am 31. Januar 2003 zugegangen. Nach Erlass dieses Bescheides konnte eine Verjährung nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 nicht mehr eintreten. Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass nach dem Erlass dieses Bescheides weitere Maßnahmen, etwa zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs, nicht ergriffen worden sind. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 regelt nur die Verjährung der Verfolgung von Unregelmäßigkeiten. Hierunter fällt neben der Verhängung einer Sanktion nur der Erlass von Maßnahmen, die auf den Entzug eines zu Unrecht erlangten Vorteils im Sinne von Art. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 gerichtet sind, d. h. die Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder zur Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrages (Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95) oder der vollständige oder teilweise Verlust der Sicherheit, die für einen Antrag auf Gewährung dieses Vorteils oder bei Zahlung eines Vorschusses geleistet wurde (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95). Die Verjährung darüber hinausgehender Maßnahmen, etwa zur zwangsweisen Durchsetzung derartiger Entscheidungen, regelt Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 hingegen nicht. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 der genannten Verordnung, der eine eigene Verjährungsregelung für die Vollstreckung derartiger Entscheidungen trifft. Nach dieser Vorschrift beträgt die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, drei Jahre (Satz 1); diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird (Satz 2). Zwar betrifft der Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 nur die Vollstreckung einer Entscheidung, mit der eine Sanktion verhängt wurde. Allerdings kann diese Regelung im Wege einer systematischen Auslegung und im Regelungskontext mit Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 nur dahin verstanden werden, dass sie auch auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Sinne von Art. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 Anwendung findet. Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 gilt, wie der Europäische Gerichtshof mehrfach entschieden hat, sowohl für Unregelmäßigkeiten, die zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion im Sinne von Art. 5 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 führen, als auch für diejenigen, die Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme im Sinne von Art. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 sind, d. h. einer Maßnahme, die den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils bezweckt, aber keinen Sanktionscharakter hat. Vgl. EuGH, Urteile vom 24. Juni 2004 - C-278/02 -, Handlbaur, a. a. O., Rn. 33 f., vom 29. Januar 2009 - C-278/07 bis C-280/07 -, Vosding, a. a. O., Rn. 22 f., und vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn.23, sowie EuG, Urteil vom 15. April 2011 - T-297/05 -, a. a. O., Rn. 147. Des Weiteren stellen die Unterabsätze von Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 eine Gesamtheit dar, die nicht isoliert betrachtet werden dürfen und denen kein unterschiedlicher Anwendungsbereich zugeschrieben werden darf. Das gilt auch in Ansehung ihres teilweise nur auf Sanktionen abzielenden Wortlauts (vgl. insoweit Unterabs. 4). Vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2015 - C-383/14 -, Sodiaal International, a. a. O., Rn. 23 ff. Sind aber die Regelungen zur Verfolgungsverjährung ungeachtet ihres Wortlauts gleichermaßen auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen zur Verhängung einer Sanktion im Sinne von Art. 5 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 wie auch auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen zum Entzug eines zu Unrecht erlangten Vorteils im Sinne von Art. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 anzuwenden, muss Gleiches für die Vollstreckungsverjährung in Art. 3 Abs. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 gelten. Den Absätzen 1 und 2 des Art. 3 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 verschiedene Anwendungsbereiche zu geben, verstieße gegen die Systematik der in Art. 3 der Verordnung aufgestellten Verjährungsregelungen und gegen das mit der Verordnung verfolgte Ziel, dieser Regelung einen kohärenten Rahmen zu geben. Vgl. zur Zielsetzung der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95: EuGH, Urteil vom 3. September 2015 - C-383/14 -, Sodiaal International, a. a. O., Rn. 25. Der Erstattungsanspruch der Beklagten war auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 zu einem früheren Zeitpunkt verjährt. Nach dieser Vorschrift tritt die Verjährung spätestens zu einem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist abläuft, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, ohne dass die zuständige Behörde Sanktionen verhängt hat. Da der Zeitpunkt des Beginns dieser Frist auf der Grundlage der ersten beiden Unterabsätze von Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 zu bestimmen ist, beginnt der Lauf der achtjährigen Frist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 Halbsatz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95, an dem Tag, an dem die - hier wiederholte - Unregelmäßigkeit beendet ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn. 65 f. und 69. Damit konnte diese absolute Verjährungsfrist nicht vor Ablauf des 20. Januar 2008 enden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Verjährung auch nicht zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Die Beklagte hat zwar bis dahin, anders als nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 vorgesehen, weder eine Sanktion verhängt noch ein Verwaltungsverfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 ausgesetzt, sondern lediglich den streitgegenständlichen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid erlassen. Dies ist aber ausreichend, um eine Verjährung nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 zu verhindern. Diese Regelung ist im Wege einer systematischen und teleologischen Auslegung dahingehend zu verstehen, dass sie - wie die übrigen Regelungen in Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - auch für die verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Sinne von Art. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 gilt. Vgl. EuGH, Urteile vom 3. September 2015 - C-383/14 -, Sodiaal International, a. a. O., Rn. 26 ff. und 33, sowie vom 2. März 2017 - C-584/15 -, Glencore Céréales France, a. a. O., Rn. 54. In einem derartigen Fall kann eine Verjährung nach dieser Vorschrift auch dann nicht eintreten, wenn die zuständige Behörde vor Ablauf der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 genannten Frist eine verwaltungsrechtliche Maßnahme im Sinne von Art. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 erlassen hat. Vgl. insoweit EuGH, Urteil vom 2. März 2017 - C-584/15 -, Glencore Céréales France, a. a. O., Rn. 57, wonach die zuständige Behörde im Fall von Unregelmäßigkeiten wie denen, um die es im Ausgangsverfahren geht, verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die auf die Wiedereinziehung des zu Unrecht gewährten Vorteils abzielen, in jedem Fall innerhalb der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 vorgesehenen Frist erlassen muss. Eine derartige Maßnahme ist mit Erlass des Bescheides vom 30. Januar 2003 erfolgt. Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang nunmehr die Ansicht vertritt, dass eine Verjährung des Erstattungsanspruches gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 auch deshalb eingetreten sei, weil die Beklagte diesen Anspruch nicht innerhalb der dort genannten Frist durchgesetzt habe, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Wie bereits ausgeführt, enthält Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 nur Regelungen zur Verfolgungs-, nicht aber zur Vollstreckungsverjährung. Dies gilt auch für Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95, dem insoweit trotz seines nur auf die Verhängung von Sanktionen abzielenden Wortlauts kein anderer Anwendungsbereich zukommt als den anderen Unterabsätzen in Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95. Inwieweit die Grundsätze des Rechtsfriedens und der Verhältnismäßigkeit es abweichend hiervon gebieten sollten, die absolute Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 im Falle des Erlasses einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme im Sinne von Art. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 auch auf die Durchsetzung dieser Maßnahme zu erstrecken, ist schon angesichts dessen, dass die Regelung zur Vollstreckungsverjährung in Art. 3 Abs. 2 VO ,[EG, Euratom] Nr. 2988/95 auch auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Sinne von Art. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 Anwendung findet, nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang verfängt auch der Hinweis der Klägerin nicht, der Europäische Gerichtshof habe in seiner Vorabentscheidung vom 11. Juni 2015 die Sorgfaltspflicht der nationalen Behörden bei der Prüfung, ob die von ihr geleisteten, den Haushalt der Union belastenden Zahlungen ordnungsgemäß erfolgt sind, sowie deren Pflicht zur raschen Behebung von Unregelmäßigkeiten betont. Vgl. insoweit EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 ‑ C‑52/14 - Q. und M. , a. a. O., Rn. 67. Dieser Verpflichtung ist in Bezug auf die zwangsweise Durchsetzung erlassener Maßnahmen mit der Regelung in Art. 3 Abs. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 hinreichend Rechnung getragen. (b) Ein Ablauf der Verjährungsfristen des Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 wäre auch dann nicht eingetreten, wenn man die Stellung von Anträgen auf Gewährung von Lagerkostenvergütung mit unrichtigen Angaben über die vergütungsfähigen Zuckermengen in Bezug auf die in diesem Verfahren maßgeblichen Sachverhaltskomplexe jeweils als gesonderte Unregelmäßigkeit ansehen würde. Bei dieser Betrachtungsweise hätte der Lauf der Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 für den Sachverhaltskomplex „Mehrausbeute Halbfabrikate“ mit Ablauf des 20. Januar 2000, für den Sachverhaltskomplex „vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne“ mit Ablauf des 15. November 1999 und für den Sachverhaltskomplex „6-Uhr-Problematik“ mit Ablauf des 20. August 1999 begonnen (bzw. jeweils erst mit der dem nachfolgenden Auszahlungsentscheidung der Beklagten). Auch in Bezug auf diese Sachverhaltskomplexe war mit den jeweiligen Antragstellungen eine wiederholte Unregelmäßigkeit gegeben, die erst zu den zuvor genannten Zeitpunkten beendet waren. Die Klägerin hat, wie sich ebenfalls aus den zuvor genannten Unterlagen ergibt, zunächst im hier maßgeblichen Zuckerwirtschaftsjahr und danach in den folgenden Zuckerwirtschaftsjahren bis zum Ende des Prüfungszeitraums des Schlussberichts vom 28. Februar 2002 Vergütungsanträge gestellt, in die für jeden der genannten Sachverhaltskomplexe unzutreffende Mengen an vergütungsfähigen Zuckermengen eingestellt waren. Ferner hat sie bezüglich des Sachverhaltskomplexes „Mehrausbeute Halbfabrikate“ für den Monat Dezember 1999 (Eingang bei der Beklagten am 20. Januar 2000), in Bezug auf den Sachverhaltskomplex „vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne“ für den Monat September 1999 (Eingang bei der Beklagten am 15. November 1999) und in Bezug auf den Sachverhaltskomplex „6-Uhr-Problematik“ für den Monat Juni 1999 (Eingang bei der Beklagten am 20. August 1999) derartige Anträge gestellt. Auch bei dieser nach Sachverhaltskomplexen getrennten Betrachtungsweise kommt ein Beginn der Verjährungsfrist bereits zum Ende des Prüfungszeitraums des Schlussberichts vom 28. Februar 2002, also zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 1996/97, nicht in Betracht. Auch insoweit sind die danach erfolgten Antragstellungen mit unzutreffenden Angaben über die vergütungsfähigen Zuckermengen zu berücksichtigen. Aus den zuvor genannten Gründen steht dem weder entgegen, dass ein Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht gewährten Lagerkostenvergütung in dem Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 15. Oktober 2002 nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten verjährt ist, noch dass hinsichtlich der einem derartigen Anspruch zugrunde liegenden Unregelmäßigkeiten eine formelle Feststellung seitens der Beklagten nicht erfolgt ist. Ebenso steht der Annahme von gesonderten wiederholten Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die einzelnen Sachverhaltskomplexe nicht ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen den als Unregelmäßigkeiten anzusehenden Handlungen entgegen, da zwischen den genannten Antragstellungen kein längerer Zeitraum als vier Jahre lag. Von daher bedarf es auch keiner weiteren Prüfung, ob auch in den Zuckerwirtschaftsjahren 1997/98 und 1998/99 Antragstellungen erfolgten, die bezogen auf die einzelnen Sachverhaltskomplexe vergütungsfähige Zuckermengen in unrichtiger Höhe ausgewiesen haben. Des Weiteren hindern auch hier etwa unterbliebene oder nicht sorgfältig durchgeführte Marktordnungsprüfungen nicht die Annahme einer wiederholten Unregelmäßigkeit. Nach alledem konnte eine Verjährung in Bezug auf den Sachverhaltskomplex „Mehrausbeute Halbfabrikate“ frühestens mit Ablauf des 20. Januar 2004, in Bezug auf den Sachverhaltskomplex „vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne“ mit Ablauf des 15. November 2003 und in Bezug auf den Sachverhaltskomplex „6-Uhr-Problematik“mit Ablauf des 20. August 2003, also insoweit jeweils erst nach Erlass der streitgegenständlichen Bescheides eintreten. Auch eine Verjährung des Erstattungsanspruchs gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 spätestens zum 20. Januar 2008 kommt nach dem Erlass des angefochtenen Bescheids nicht in Betracht. (3) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch nicht geboten, die Möglichkeit der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ungeachtet der Regelungen in Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 auf maximal zehn Jahre nach Empfang der zu Unrecht gewährten Leistung zu beschränken. Eine derartige Beschränkung ist weder aus Gründen der Rechtssicherheit noch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erforderlich. Soweit die Regelung in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 andernfalls, d. h. bei uneingeschränkter Anwendung, dazu führt, dass zu Unrecht gewährte Leistungen unter Umständen auch noch weit nach dem Ablauf von zehn Jahren nach deren Empfang zurückgefordert werden können - im vorliegenden Fall wäre die vierjährige Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 ohne Hemmung oder Unterbrechung mehr als 14 Jahre und die absolute Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 mehr als 18 Jahre nach dem Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 1988/89 abgelaufen -, ist dies insbesondere auch mit Blick auf die genannten Grundsätze nicht zu beanstanden. Der Grundsatz der Rechtssicherheit wird hierdurch nicht betroffen. Auch ein durch Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 um viele Jahre hinausgeschobener Beginn der Verjährung ändert nichts daran, dass der Wirtschaftsteilnehmer erkennen kann, dass sein Verhalten noch zu Verfolgungsmaßnahmen führen kann, solange er die andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit nicht beendet. Nach deren Beendigung kann er ersehen, dass er etwaigen hieraus resultierenden Verfolgungsmöglichkeiten - vorbehaltlich etwaiger Unterbrechungen der Verjährungsfrist - nach Ablauf von vier Jahren, jedenfalls aber nach Ablauf der absoluten achtjährigen Frist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95, nicht mehr ausgesetzt sein wird. Auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begegnet es keinen Bedenken, dass nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 der Beginn der Verjährungsfrist und infolgedessen auch die Verjährung hinausgeschoben werden kann. Der zu den allgemeinen Prinzipien des Unionsrechts gehörende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die in einer unionsrechtlichen Bestimmung zugelassenen Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen. Vgl. EuGH, Urteile vom 9. November 1995 - C-426/93 -, Slg. 1995, I-3723, = juris, Rn. 42, vom 14. Dezember 2004 - C-210/03 -, Swedish Match, Slg. 2004, I-11893, = juris, Rn. 47, vom 7. Juli 2009 - C-558/07 -, S.P.C.M. u. a., Slg. 2009, I-5783, = juris, Rn. 41, und vom 17. März 2011 - C-221/09 -, AJD Tuna, Slg. 2011, I-1655, = juris, Rn. 79. Dabei ist, wenn mehrere gleich wirksame Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die auferlegten Belastungen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen. Vgl. EuGH, Urteile vom 29. April 1982 - 147/81 -, Merkur Fleisch-Import, Slg. 1982, 1389, = juris, Rn. 12, vom 10. November 1982 - C-261/81 -, Rau Lebensmittelwerke, Slg. 1982, 03961, = juris, Rn. 17, und vom 11. Juli 1989 - 265/87 -, Schräder HS Kraftfutter, ZFZ 1990, 142, = juris, Rn. 21. Diesen Anforderungen wird die Regelung des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 gerecht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die richterliche Kontrolle auf die Prüfung der Frage beschränkt ist, ob die in Rede stehende Maßnahme zur Erreichung des Ziels offensichtlich ungeeignet ist, weil es sich um einen Bereich handeln könnte, in welchem dem Gemeinschafts- bzw. Unionsgesetzgeber ein weites Ermessen zusteht, weil von ihm politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen verlangt werden und er komplexe Prüfungen vorzunehmen hat. Vgl. hierzu nur EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2002 - C-491/01 -, Imperial Tobacco, Slg. 2002, I-11453, = juris, Rn. 123, vom 14. Dezember 2004 - C-210/03 -, Swedish Match, a. a. O., Rn. 48, vom 7. Juli 2009 - C-558/07 -, S.P.C.M. u. a., a. a. O., Rn. 42, und vom 17. März 2011 - C-221/09 -, AJD Tuna, a. a. O., Rn. 80; vgl. in diesem Zusammenhang auch EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1994 - C-280/93 -, Slg. 1994, I-4973, Rn. 94. Wie sich aus Art. 1 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 sowie aus deren dritten Erwägungsgrund ergibt, ist Ziel der Verordnung der Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und die Bekämpfung von Handlungen zum Nachteil von deren finanziellen Interessen in allen Bereichen. Vgl. hierzu auch EuGH, Urteile vom 24. Juni 2004 - C-278/02 -, Handlbauer, a. a. O., Rn. 31, vom 5. Mai 2011 - C-201/10 u. a. -, Ze Fu Fleischhandel, a. a. O., Rn. 38, und vom 6. Oktober 2015 - C-59/14 -, Kollmer, a. a. O., Rn. 26. Das zeitliche Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfristen des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 - sowie auch des Unterabsatzes 4 - VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 erleichtert die Verfolgung der genannten Ziele, da hierdurch der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen ein zu Unrecht gewährter finanzieller Vorteil zurückgefordert werden kann, erweitert wird. Diese Regelung geht auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Jede Verlängerung des Zeitraums, innerhalb dessen eine zu Unrecht gewährte Leistung zurückgefordert werden kann, erleichtert den zuständigen Behörden die Erfüllung dieser Aufgabe. Angesichts dessen stellen weder die von der Klägerin befürwortete Beschränkung dieses Zeitraums noch eine in diesem Zusammenhang ebenfalls in Betracht zu ziehende Verjährung ohne die Möglichkeit, deren Beginn zeitlich hinauszuschieben, ebenso wirksame Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften bzw. der Europäischen Union dar. Die mit der Regelung des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 verbundenen Folgen erweisen sich für den davon betroffenen Wirtschaftsteilnehmer auch nicht als unverhältnismäßig. Dies gilt schon deshalb, weil der hinausgeschobene Beginn der Verjährung auf von dem Betroffenen beherrschbaren Umständen beruht, die er jederzeit einstellen kann bzw. konnte. Die bereits genannten Folgen des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 begegnen auch mit Blick darauf, dass die Verjährung auch im öffentlichen Recht der Herstellung von Rechtsfrieden dient, vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1984 - 3 C 86.82 -, a. a. O., Rn. 32, und vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41.92 -, a. a. O., Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 1974 - VI A 755/72 -, DVBl. 1974, 596, 597; Grothe, a. a. O., vor § 194 Rn. 7, - auch im Fall der Klägerin - keinen Bedenken. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Herstellung von Rechtsfrieden überhaupt individualschützende Wirkung zukommt und sich die Klägerin auf diesen Aspekt berufen kann, wohl in diese Richtung gehend BGH, Urteile vom 16. Juni 1972 - I ZR 154/70 -, BGHZ 59, 72, = juris, Rn. 12, und vom 18. November 1982 - IX ZR 91/81 -, NJW 1983, 388, = juris, Rn. 30, oder ob die Herstellung von Rechtsfrieden durch Verjährung nur dem öffentlichen Interesse an klaren Verhältnissen im Rechtsverkehr dient, so wohl Grothe, a. a. O., vor § 194 Rn. 7, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 8. Januar 1986 - VIII ZR 313/84 -, NJW 1986, 1608, = juris, Rn. 30. Hat es ein Wirtschaftsteilnehmer - wie vorliegend auch die Klägerin - in der Hand, den Lauf der Verjährungsfrist in Gang zu setzen, indem er eine von ihm begangene andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit beendet, muss er, soweit er dies unterlässt, etwaige hiermit verbundene Beeinträchtigungen des Rechtsfriedens hinnehmen. bb) Eine Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen. Namentlich hat die Beklagte dieses Recht nicht verwirkt. Der Annahme einer Verwirkung stehen dieselben Gründe entgegen, wie sie für die Frage einer Verwirkung des Rechts auf Rücknahme der zu Unrecht erfolgten Bewilligung von Lagerkostenvergütung gelten. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen. Eine Berücksichtigung etwaiger eigener Versäumnisse in Bezug auf die Überprüfung der Klägerin kam für die Beklagte ebenfalls nicht in Betracht, da es sich auch bei der Festsetzung der zu erstattenden Beträge nach § 10 Abs. 3 MOG um eine gebundene Entscheidung handelt. b) Die Berufung der Klägerin bleibt ebenfalls erfolglos, soweit das Verwaltungsgericht ihre Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2003 auch in Bezug auf die darin enthaltene Feststellung des Bestehens einer Zinspflicht ab dem 31. Januar 2003 abgewiesen hat. Insoweit kann die erstinstanzliche Entscheidung vernünftigerweise nur dahingehend verstanden werden, dass das Verwaltungsgericht von dem Bestehen einer Zinspflicht bezogen auf den Erstattungsbetrag in der von ihm als rechtmäßig erachteten Höhe, nämlich in Höhe von 208.794,18 Euro, ausgegangen ist. Die Feststellung einer Zinspflicht dem Grunde nach findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 3 i .V. m. § 10 Abs. 3 MOG. Danach sind Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen - wie die Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k MOG) - vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an zu verzinsen, soweit das Unionsrecht oder hierzu erlassene nationale Durchführungsbestimmungen nichts anderes regeln. Eine andere, nach § 14 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG vorrangige Regelung zur Verzinsung des Erstattungsanspruchs ist nicht gegeben. Unionsrechtliche Regelungen existieren insoweit nicht. Vgl. EuGH, Urteil vom 29. März 2012 - C-564/10 -, Q. und M. , EuZW 2012, 438, = juris, Rn. 43 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 -, juris, Rn. 14. Abweichende nationale Durchführungsbestimmungen bestehen ebenfalls nicht. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG nicht in der vor dem 21. Mai 1996 geltenden Fassung anzuwenden ist, wonach Erstattungsansprüche vom Zeitpunkt „des Empfangs“ an zu verzinsen waren. Diese Formulierung, die auf § 8b MOG in der am 31. August 1986 in Kraft getretenen Fassung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1389) zurückgeht, wurde durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656) dahin geändert, dass Erstattungsansprüche vom Zeitpunkt „ihrer Entstehung“ an zu verzinsen sind. Zwar bezieht sich die festgestellte Zinspflicht auf die Erstattung von Lagerkostenvergütungen, die in dem Zuckerwirtschaftsjahr 1988/89 und damit vor dem 21. Mai 1996 gewährt wurden. Wie aber bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Teilurteil vom 21. Oktober 2010 entschieden hat, findet die alte Fassung des Gesetzes auch insoweit keine Anwendung mehr. Vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, a. a. O., Rn. 34; siehe auch BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 -, a. a. O., Rn. 15. Die Beklagte war auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 3 i. V. m. § 10 Abs. 3 MOG auch berechtigt, die Zinspflicht durch feststellenden Verwaltungsakt zu regeln. Ausdrücklich ermächtigt § 10 Abs. 3 MOG dazu, den Erstattungsbetrag durch Bescheid festzusetzen. Das schließt die Befugnis ein, die mit der Erstattung der zu Unrecht gewährten Begünstigungen im Zusammenhang stehende Verzinsung durch Verwaltungsakt als Teilregelung zunächst festzustellen und erst nachfolgend betragsmäßig festzusetzen. Vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, a. a. O., Rn. 29, und Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 -, a. a. O., Rn. 16. Auch die übrigen Einwände der Klägerin gegen die Feststellung der Zinspflicht greifen nicht. Mit der Benennung des festgesetzten Erstattungsbetrages als Hauptforderung, auf dem die Zinspflicht beruht, und des Zeitpunkts, zu dem die Verzinsung einsetzt, hat die Beklagte die Zinspflicht dem Grunde nach hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Dass die Verzinsung der Hauptforderung endet, wenn diese befriedigt wird, liegt in der Natur des Zinsanspruchs und bedarf keines zusätzlichen Hinweises. Der für die - der späteren Festsetzung vorbehaltenen - Konkretisierung des Zinsanspruchs der Höhe nach maßgebliche Zinssatz ergibt sich aus dem Gesetz. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte darauf beschränkt hat, die Zinspflicht nur dem Grunde nach festzustellen. Dies war nicht nur zweckmäßig, weil die Pflicht zur Verzinsung erst mit Befriedigung der Erstattungsforderung endet und die Zinsen damit bei Erlass des Bescheides noch nicht abschließend berechnet werden konnten, sondern beeinträchtigt die Klägerin auch nicht in ihren Rechten; denn jenseits der auch mit einem Leistungsbescheid verbundenen Hemmung der Verjährung sind mit einem erst nachfolgenden Leistungsbescheid allenfalls Vorteile verbunden. Insoweit lag es unabhängig hiervon in der Hand der Klägerin, durch Befriedigung der Hauptforderung das Auflaufen weiterer Zinsen zu verhindern, vgl. BVerwG, Teilurteil vom ein 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, a. a. O., Rn. 30, und Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 -, a. a. O., Rn. 17, was sie im Laufe des Berufungsverfahrens mit ihrer Zahlung vom 15. Dezember 2010 auch getan hat. Der Zinsanspruch ist, soweit er auch die Zeit ab dem 31. Januar 2003 betrifft, nicht verjährt. Zwar begann die Verjährung der Zinsen auch in Ansehung der anwendbaren neuen Gesetzesfassung parallel zu der rückwirkenden Entstehung des Erstattungsanspruchs jeweils sukzessive am Schluss eines jeden Jahres. Vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 ‑ 3 C 4.10 -, a. a. O., Rn. 38 ff.; Urteile vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 -, a. a. O., Rn. 18 f., und - 3 C 13.12 -, juris, Rn. 14 f. und 19. Eine Verjährung des Zinsanspruchs war am 31. Januar 2003, dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 30. Januar 2003, jedoch noch nicht eingetreten und wurde nachfolgend durch diese gehemmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 13.12 -, a. a. O., Rn. 19. Gemäß § 195 BGB i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB beträgt die Verjährungsfrist für die Zinsansprüche aus dem Jahr 2003 drei Jahre, wobei der Lauf der Frist gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres begann, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Damit konnten die Zinsansprüche für das Jahr 2003 frühestens ab dem 1. Januar 2007 verjährt sein. Für die Folgejahre wäre die Verjährung sukzessive jeweils ein Jahr später eingetreten. Die Verjährung dieser Zinsansprüche wurde durch die am 31. Januar 2003 erfolgte Bekanntgabe des Bescheides vom 30. Januar 2003 gehemmt (§ 53 Abs. 1 Satz 1, § 102 VwVfG i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB). Diese Hemmung ist nicht durch die Zahlung des noch streitigen Teils der Hauptforderung am 15. Dezember 2010 entfallen. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG endet die Hemmung der Verjährung mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach dessen anderweitiger Erledigung. Die Zahlung des noch streitigen Teils der Hauptforderung an die Beklagte führte nicht zu einer Erledigung der in dem Bescheid vom 30. Januar 2003 als eigenständige Regelung getroffenen Feststellung des Bestehens einer Zinspflicht auch für die Zeit vom 31. Januar 2003 bis zum Ablauf des 14. Dezember 2010. Der für diesen Zeitraum bereits entstandene Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrages wurde durch dessen Zahlung nicht berührt; diese Zahlung hatte lediglich zur Folge, dass zukünftig, d. h. ab dem Tag der Zahlung, ein Anspruch auf weitere Zinsen nicht entstehen konnte. Eine andere Beurteilung folgt nicht aus der Kommentierung in Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 19. Aufl. 2018, § 53 Rn. 36, auf die sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung berufen hat. Dies gilt schon deshalb, weil sich die dortigen Ausführungen zu der Frage nach einem Wegfall der Hemmung der Verjährung in Bezug auf eine Zinsforderung bei Bezahlung der Hauptforderung nicht verhalten. 2. Der Antrag zu 2. der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung des von ihr an die Beklagte gezahlten Betrages in Höhe von 208.794,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2010 nicht zu. Die Voraussetzungen des hierfür als Anspruchsgrundlage allein in Betracht zu ziehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen nicht vor, da der Beklagten - wie zuvor dargestellt - in Bezug auf diese Summe ihrerseits ein Erstattungsanspruch zustand und die Zahlung der Klägerin damit nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Mangels Erstattungsanspruchs in Bezug auf die Hauptforderung ist auch ein Anspruch der Klägerin auf die von ihr geltend gemachten Zinsen nicht gegeben. B. Die Berufung der Beklagten hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nur insoweit unzutreffend, als damit der Bescheid vom 30. Januar 2003 auch insoweit aufgehoben worden ist, als darin eine Feststellung der Zinspflicht für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Januar 2003 erfolgt ist. Zwar ist - wie bereits ausgeführt - die Pflicht zur Verzinsung des Erstattungsbetrags auch rückwirkend entstanden. Soweit sich die Feststellung einer Zinspflicht in dem streitgegenständlichen Bescheid auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1999 richtet, erweist sich das angefochtene Urteil aber im Ergebnis als richtig, weil der Zinsanspruch insoweit verjährt ist. Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. März 2012, - C-564/10 -, Q. und M. , a. a. O., ist geklärt, dass die Verjährungsregelungen in Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 für die Verjährung des in Rede stehenden Zinsanspruchs keine Geltung beanspruchen, weil die Zinsen allein nach nationalem Recht geschuldet werden. Für die Verjährung im öffentlichen Recht werden im Weg der Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage diejenigen Regeln herangezogen, die am sachnächsten sind. Das sind hier die für Zinsansprüche geltenden Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 -, a. a. O., Rn. 22 und - 3 C 13.12 -, a. a. O., Rn. 18, jeweils mit weiteren Nachweisen. Danach kann sich die Klägerin darauf berufen, dass Ansprüche auf Verzinsung des Erstattungsanspruchs für die Zeit vor dem 1. Januar 1999 verjährt sind. Die Verjährung der Zinsen begann entsprechend der rückwirkenden Entstehung des Erstattungsanspruchs jeweils sukzessive mit dem Schluss des Jahres ihrer Entstehung und trat jeweils nach vier Jahren ein (§§ 197, 201 BGB a. F. i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB). Vgl. zur Anwendung von §§ 197, 201 BGB a. F. auch BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 -, a. a. O., Rn. 26. Die Zinsen für das Jahr 1998 waren am 1. Januar 2003 und damit vor der Bekanntgabe des Bescheides vom 30. Januar 2003 verjährt; die Zinsen für die Vorjahre entsprechend früher. In Bezug auf die nach dem 1. Januar 1999 entstandenen Zinsansprüche ist eine Verjährung nicht eingetreten. Der Zinsanspruch für das Jahr 1999 hätte erst nach vier Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist, d. h. am 1. Januar 2004, verjährt sein können (§§ 197, 201 BGB a. F. i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB). Der Zinsanspruch für das Jahr 2000 hätte - nach altem oder neuem Recht (Art. 229 § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EGBGB) - erst am 1. Januar 2005 verjährt sein können. Die Zinsansprüche für das Jahr 2001 und für die Folgezeit hätten nach neuem Recht (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) frühestens nach drei Jahren und damit ebenfalls nicht vor Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 30. Januar 2003 verjähren können. Durch die Bekanntgabe dieses Bescheides am 31. Januar 2003 ist die Verjährung der an diesem Tag noch nicht verjährten Zinsansprüche gehemmt worden (§§ 53, 102 VwVfG i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB), ohne dass diese Hemmungswirkung durch Zahlung des noch streitigen Teils der Hauptforderung am 15. Dezember 2010 entfallen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei ist für die Bewertung des Obsiegens und Unterliegens neben dem Erstattungsanspruch als Hauptforderung auch die dem Grunde nach festgestellte Zinsforderung zu berücksichtigen. Der hierbei zu bildende fiktive Gesamtstreitwert ergibt sich aus dem Erstattungsbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG) und dem Betrag, der der wirtschaftlichen Bedeutung der Zinspflicht entspricht (§ 52 Abs. 1 GKG). Für Letztere ist zum einen § 40 GKG zu beachten. Hiernach ist für die Bewertung der Zinspflicht der Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. im Berufungsverfahren der Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens durch die Rechtsmittelschrift maßgeblich. Vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, § 40 GKG Rn. 3 bis 5. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Zinshöhe in diesem zeitlichen Rahmen durch den gesetzlich bestimmten Zinssatz genau bestimmt ist, weshalb sich die wirtschaftliche Bedeutung der festgestellten Zinspflicht an dem entsprechenden Betrag zu orientieren hat. Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 -, a. a. O., Rn. 26. Ausgehend hiervon beläuft sich der fiktive Gesamtstreitwert für die Kostenverteilung im Verfahren des ersten Rechtszugs auf 614.646,64 Euro. Insoweit sind zu der Hauptforderung in Höhe von 270.464,11 Euro Zinsen in Höhe von 344.182,53 Euro zu addieren. Letztere ergeben sich auf der Grundlage der nachvollziehbaren von der Beklagten am 14. Februar 2018 übermittelten Zinsberechnung (vgl. Bl. 1159 ff. der Gerichtsakte). Die Beklagte ist insgesamt in Höhe von 302.157,91 Euro unterlegen, nämlich in Bezug auf die Hauptforderung mit einem Betrag i. H. v. 61.851,93 Euro (Sachverhalt „Kandisstürzel“) und hinsichtlich der Feststellung der Zinspflicht in Höhe von insgesamt 240.305,98 Euro. Der zuletzt genannte Betrag setzt sich zusammen aus den Zinsen, die verjährt sind (209.534,21 Euro), sowie aus dem Zinsbetrag, der im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zur Klageerhebung auf den in Bezug auf den Sachverhaltskomplex „Kandisstürzel“ zu Unrecht geforderten Erstattungsbetrag entfällt (30.771,77 Euro). Hieraus ergibt sich bezogen auf den fiktiven Gesamtstreitwert im Verfahren des ersten Rechtszuges für die Beklagte eine Kostenlast von 49 % und für die Klägerin von 51 %. Im Berufungsverfahren beläuft sich der fiktive Gesamtstreitwert auf insgesamt 523.926,31 Euro (208.794,18 Euro Hauptforderung zuzüglich 315.132,13 Euro Zinsen). Die Beklagte ist lediglich in Bezug auf den verjährten Teil der Zinsen unterlegen, der sich ausgehend von der im Berufungsverfahren noch im Streit stehenden Hauptforderung auf einen Betrag in Höhe von 162.503,81 Euro beläuft. Hieraus ergibt sich bezogen auf den fiktiven Gesamtstreitwert im Berufungsverfahren für die Beklagte eine Kostenlast von 31 % und für die Klägerin von 69 %. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2 und § 709 Satz 2 ZPO. Die Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere die Klärung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer wiederholten Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95.