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Urteil

16 A 177/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0125.16A177.10.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil teilweise geändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als in dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2003 (Nr. 802 262) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2006 (Az. 221-324-2003-83) das Bestehen einer Zinspflicht für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1999 festgestellt wird.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug trägt die Klägerin 59 % und die Beklagte 41 %. Von den Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug trägt die Klägerin 74 % und die Beklagte 26 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil teilweise geändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als in dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2003 (Nr. 802 262) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2006 (Az. 221-324-2003-83) das Bestehen einer Zinspflicht für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1999 festgestellt wird. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug trägt die Klägerin 59 % und die Beklagte 41 %. Von den Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug trägt die Klägerin 74 % und die Beklagte 26 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin, ein Unternehmen der zuckererzeugenden Industrie, betreibt u. a. Werke in F. , F1. und X. . Sie beantragte im Zuckerwirtschaftsjahr 1990/91, das vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1991 dauerte, bei der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM), der Rechtsvorgängerin der Beklagten, monatlich Lagerkostenvergütung für die Einlagerung von Zucker, welche ihr von der BALM jeweils antragsgemäß in Höhe von insgesamt 38.621.856,36 DM (= 19.747.041,59 Euro) gewährt wurde. Durch die Gewährung von Lagerkostenvergütung sollte gewährleistet werden, dass Zucker im gesamten Wirtschaftsjahr vorgehalten werden konnte und auf dem europäischen Binnenmarkt verfügbar war. Lagerkostenvergütung wurde bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2000/01 gewährt; ab dem Zuckerwirtschaftsjahr 2001/02 war diese Leistung - vorbehaltlich bestimmter Übergangsmaßnahmen - nicht mehr vorgesehen. Im Rahmen von Marktordnungs-Überwachungsmaßnahmen fanden die Prüfer des für Prüfungen zuständigen Hauptzollamtes L. im Jahr 1997 Hinweise darauf, dass in den Anzeigen der Klägerin über die vorläufige und endgültige Zuckererzeugung Mehrausbeuten an Weißzucker aus der Verarbeitung von Vorprodukten zu Weißzucker nicht mitgeteilt worden waren. Deshalb ordnete das Hauptzollamt L. -West (nunmehr L. ) mit Anordnung vom 9. Oktober 1997 bei der Klägerin eine Marktordnungsprüfung zur Feststellung der tatsächlichen Zuckererzeugungsmengen in den Zuckerwirtschaftsjahren 1992/93 bis 1996/97 an, die im Dezember 1997 in den Geschäftsräumen der Klägerin begann. Hinsichtlich der ermittelten Mehrausbeuten gab die Klägerin gegenüber dem Hauptzollamt L. -West im März 1999 eine Berichtigungserklärung ab und räumte ein, in den Zuckerwirtschaftsjahren 1992/93 bis 1996/97 in den Werken F. und F1. Mehrmengen an Weißzucker durch Mehrausbeuten in Höhe von insgesamt 291.201 Dezitonnen Weißwert (dt WW) erwirtschaftet zu haben. Diese Erklärung übersandte die Klägerin ebenfalls im März 1999 der Beklagten zur Kenntnisnahme. In der Folgezeit wurden hinsichtlich der Wirtschaftsjahre 1987/88 bis 1996/97 gegen Verantwortliche der Klägerin unter anderem wegen Verdachts der Steuerhinterziehung sowie des Subventionsbetrugs im Hinblick auf die gewährten Lagerkostenvergütungen strafrechtliche Ermittlungen geführt. Am 22. Oktober 1999 wurden die Firmenunterlagen der Klägerin über die Zuckerwirtschaftsjahre 1987/88 bis 1996/97 im Zuge des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt und von einer Sonderkommission des zuständigen Zollfahndungsamtes, der sog. Ermittlungsgruppe H. , unter Hinzuziehung von Betriebsprüfern der Beklagten ausgewertet. Ferner wurden im Jahr 2000 zahlreiche Angestellte der Klägerin als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Tatvorwurfs der Steuerhinterziehung wurde im Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der Klägerin unter dem 12. Februar 2002 ein die Zuckerwirtschaftsjahre 1987/88 bis 1996/97 umfassender Schlussbericht erstellt, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (vgl. Anlage 5a, Beiakte, Heft 1). Mit Datum vom 28. Februar 2002 wurde von den Betriebsprüfern der Beklagten ein „Schlussbericht über die Feststellungen hinsichtlich der Schadenshöhe des Subventionsbetrugs im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen die Verantwortlichen der Firma Q. & M. KG/E. A. KG“ erstellt, dem zufolge die Klägerin in den Zuckerwirtschaftsjahren 1987/88 bis 1996/97 aus verschiedenen Gründen zu Unrecht Lagerkostenvergütung beantragt und erhalten habe. Insoweit waren in dem Schlussbericht folgende schlagwortartig bezeichnete Sachverhalte aufgeführt: - „Halbfabrikate“ (im Folgenden „Mehrausbeute Halbfabrikate“): Bei der Umarbeitung von Sirup und Rohzucker zu Weißzucker sei es infolge eines höheren technischen Standards im Vergleich zu den Ausbeuten nach der EG-Berechnungsformel (vgl. Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor, ABl. L 158, S. 17 - im Folgenden: VO [EWG] Nr. 1443/82 -) zu Mehrausbeuten gekommen. Diese seien in die monatlichen Anträge auf Gewährung von Lagerkostenvergütung als Zugang „Halbfabrikate“ eingestellt worden. Da die im Rahmen der A- und B-Quote anrechenbare - vergütungsfähige - Erzeugung jedoch bereits erschöpft gewesen sei, habe es sich bei den Halbfabrikaten nicht um vergütungsfähigen Quotenzucker, sondern um nicht vergütungsfähigen C-Zucker gehandelt. - „Vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne“ Die Einwurfmengen der Vorjahre, welche aus der Umarbeitung schwimmender Bestände gestammt hätten, seien ab dem Beginn der Rübenkampagne als neue Erzeugung aus den Rüben und erst am Ende der Rübenkampagne als Abgang aus den schwimmenden Beständen gebucht worden. Dadurch seien die vergütungsfähigen Bestände zu hoch angesetzt worden; die Klägerin habe jeweils für den schwimmenden Bestand am Ende der Verarbeitungskampagne von September bis Dezember zu Unrecht Lagerkostenvergütung bezogen. - „Kandisstürzel“ Im Rahmen der Produktion von weißem Kandisstürzel im Werk F. sei Sirup mit ca. 99,8 % Saccharosegehalt, sog. Kandisstürzel, angefallen. Dieser sei zur Umarbeitung an die Flüssigzuckerstation des Werks F1. abgegeben worden. Bei der Abgabe des Kandisstürzels habe es sich um einen Verkauf und somit um einen Abgang aus dem Bereich der Marktorganisation gehandelt. Dadurch seien die gegenüber der BALM als vergütungsfähig angesetzten Zuckerbestände zu hoch bemessen worden. - „Dextrosebeimischung im Grundsirup“ Dem in der Zuckerfabrik F1. produzierten Grundsirup, für welchen Lagerkostenvergütungen auf der Basis der Auflösung von festem Zucker beantragt worden seien, sei mehrfach Dextrose beigemischt worden. Die Beimischung von Dextrose habe zur Folge gehabt, dass der Grundsirup nicht mehr vergütungsfähig gewesen sei. - „Mehrausbeute Umarbeitung A-Ablauf“ Umgearbeitete A-Ablaufmengen (Vorprodukt), die als Kläre (aufgelöster Weißzucker) in den Nebenbetrieb F1. abgegeben worden seien, seien als Abgänge aus dem Bereich der Marktorganisation und damit als verkauft anzusehen. Derartige Abgänge seien als Verringerung der vergütungsfähigen Bestände einzustufen. Da diese Abgänge der BALM jedoch nicht gemeldet worden seien, seien die ihr gegenüber als vergütungsfähig abgerechneten Bestände zu hoch angesetzt gewesen. - „Spezialmelasse aus B-Ablauf“ In der Rübenkampagne sei ein Teil des produzierten B-Ablaufs nicht als Erzeugung erfasst worden, sondern mit Melasse zu sog. Spezialmelasse vermischt und an die Firma V. & Co verkauft worden. Der in die Spezialmelasse eingebrachte B-Ablauf sei nicht in die endgültige Anzeige der Zuckererzeugung eingestellt worden; er sei aber wegen der hohen Reinheit anzeigepflichtig gewesen. Durch den B-Ablauf seien die lagerkostenfähigen Bestände an Sirup vermindert worden. - „6-Uhr-Problematik“ Während der Rübenkampagne seien die Zugänge aus Erzeugung nicht wie vorgeschrieben um 24.00 Uhr des letzten Tages eines Monats, sondern erst um 6.00 Uhr des ersten Tages des Folgemonats abgelesen und verbucht worden. Hierdurch seien die gegenüber der BALM als vergütungsfähig abgerechneten Bestände zu hoch angesetzt worden. - „Ausfuhr französischen Quotenzuckers als C-Zucker“ Im Zeitraum von Juni bis September 1990 seien von der Klägerin 87.740 dt WW Quotenzucker aus Frankreich gekauft worden, wovon vom 11. Juni bis zum 4. September 1990 87.238 dt WW als C-Zucker exportiert worden sei. In dieser Zeit seien täglich mehrere LKW aus Frankreich im Werk der Klägerin in X. angekommen und, ohne entladen worden zu sein, wieder abgefahren, nachdem die Fahrer neue Versandpapiere für den Export vom Hafen Antwerpen in Drittländer erhalten hätten. In die monatlichen Lagerkostenvergütungsanträge von Juni bis September 1990 seien insgesamt 87.238 dt WW als Quotenzucker in die dortige Anlage 2d eingestellt und als - vergütungsfähiger - Quotenzucker behandelt worden. Gleichzeitig seien diese Mengen als Abgang von C-Zucker aus eigener Erzeugung verbucht worden. Dadurch seien die Bestände an vergütungsfähigem Zucker aus eigener Erzeugung erhöht worden. Der Austausch von eigenem C-Zucker mit Quotenzucker aus anderen Mitgliedstaaten sei jedoch nicht verordnungskonform. Daher seien der Abgang an C-Zucker und auch die daraus resultierende Erhöhung der Bestände im vergütungsfähigen Bereich nicht zulässig gewesen. Ähnlich sei im Jahr 1994 verfahren worden, als die Klägerin vom 27. Mai bis 27. Juni 1994 eine Zuckermenge von 25.516 dt WW aus Frankreich gekauft, nach X. verbracht, dort umbenannt und als C-Zucker über den Hafen von Antwerpen in ein Drittland exportiert habe. - „Französischer Zukaufszucker im Vormonat als C-Zucker exportiert“ In dem Vergütungsantrag für den Monat Juni 1990 sei ein Zugang von gekauftem französischen Quotenzucker eingebracht worden. Eine Einlagerung in einer anerkannten Lagerstätte habe jedoch nicht stattgefunden. Die entsprechende Menge sei direkt weiter nach Antwerpen geliefert worden, während der Abgang der Menge erst in dem Vergütungsantrag für den Monat Juli 1990 angegeben worden sei. Hierdurch sei diese Menge als Bestand an Zukaufszucker abgerechnet worden, obwohl sie niemals in einem anerkannten Lager eingelagert gewesen sei. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt des Schlussberichts der Beklagten im Einzelnen, insbesondere auf die genauen Berechnungen der danach zurückzufordernden Vergütungsbeträge, verwiesen (Anlage 6, Beiakte, Heft 1). Der Schlussbericht der Beklagten wurde der Klägerin mit Schreiben vom 3. April 2002 übersandt. Am 29. April 2002 wurde eine Schlussbesprechung zwischen Vertretern der Klägerin und der Beklagten durchgeführt. Mit Schreiben vom 27. Juni 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, die Bewilligung von Lagerkostenvergütung in dem Zeitraum, den der Schlussbericht vom 28. Februar 2002 umfasse, zurückzunehmen sowie die insoweit gezahlten Beträge zurückzufordern, und gab der Klägerin Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Mit Schreiben vom 20. August 2002 übersandte die Klägerin eine Stellungnahme vom 19. August 2002. Mit Bescheid vom 30. Januar 2003 (Nr. 802 262) hob die Beklagte die Festsetzung der Lagerkostenvergütungen für die Monate Juli 1990 bis Juni 1991 mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von insgesamt 963.942,98 Euro auf und forderte diesen Betrag zurück. Zudem stellte sie fest, dass die Rückzahlungsforderung gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - im Folgenden: MOG -) vom Zeitpunkt des Empfangs der Vergütungen an zu verzinsen sei. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die Komplexe „Mehrausbeute Halbfabrikate“, „Mehrausbeute Umarbeitung A-Ablauf“, „vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne“, „Dextrosebeimischung im Grundsirup“, „6-Uhr-Problematik“, „Kandisstürzel“, „Ausfuhr französischen Quotenzuckers als C-Zucker“ und „französischer Quotenzucker im Vormonat als C-Zucker exportiert“. Der Bescheid wurde der Klägerin am 31. Januar 2003 zugestellt. Die Klägerin erhob am 10. Februar 2003 Widerspruch, zu dessen Begründung sie sich in erster Linie darauf berief, dass der Anspruch auf Rückforderung von Lagerkostenvergütung insgesamt verjährt sei. Ferner stellte sie in Bezug auf die Komplexe „vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne“, „Kandisstürzel“, „Dextrosebeimischung im Grundsirup“, „Ausfuhr französischen Quotenzuckers als C-Zucker“ und „französischer Zukaufszucker im Vormonat als C-Zucker exportiert“ bereits das Bestehen eines Rückforderungsanspruchs teilweise oder in voller Höhe in Abrede. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen Verantwortliche der Klägerin wurde in Bezug auf den Tatbestand der Steuerhinterziehung im Juli 2004 eine tatsächliche Verständigung zwischen dem Hauptzollamt B. und der Klägerin geschlossen. Danach wurde davon ausgegangen, dass neben abgabepflichtigen Mehrausbeuten in den Werken der Klägerin in den Zuckerwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1992/93 jährlich abgabepflichtige Mengen von jeweils 13.000 dt WW in Form von Kandisstürzel von dem Werk F. an das Werk F1. geliefert worden seien. Ferner räumte die Klägerin ein, in den Zuckerwirtschaftsjahren 1990/91 und 1993/94 französischen Quotenzucker angekauft und diesen als C-Zucker eigener Produktion in Drittländer exportiert zu haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2006 (Az.221-324-2003-83) gab die Beklagte dem Widerspruch hinsichtlich des Komplexes „Dextrosebeimischung im Grundsirup“ vollständig sowie bezüglich der Komplexe „vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne“ (Dezember 1990) teilweise statt; die Festsetzungen der Lagerkostenvergütung für das entsprechende Zuckerwirtschaftsjahr wurden nur noch in Höhe von 638.740,90 Euro mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben und die gewährte Lagerkostenvergütung insoweit zurückgefordert. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 30. Januar 2003 sei insoweit rechtswidrig, als damit für das Zuckerwirtschaftsjahr 1990/91 wegen des Komplexes „Dextrosebeimischung im Grundsirup“ überhaupt Lagerkostenvergütung und in Bezug auf den Komplex „vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne“ Lagerkostenvergütung in der zunächst in Ansatz gebrachten Höhe zurückgefordert worden sei. Im Übrigen sei der Bescheid zu Recht ergangen. Dass insoweit ein Rückforderungsanspruch entstanden sei, werde in Bezug auf die Sachverhaltskomplexe „6-Uhr-Problematik“, „vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne“, „Mehrausbeute Umarbeitung A-Ablauf“ und „Mehrausbeute Halbfabrikate“ auch von der Klägerin nicht bestritten. Soweit sie in Bezug auf den Sachverhaltskomplex „Kandisstürzel“ das Bestehen eines Rückforderungsanspruchs weiterhin in Abrede stelle, habe sie im Rahmen der tatsächlichen Verständigung im Strafverfahren für das Zuckerwirtschaftsjahr 1990/91 Lieferungen von 13.000 dt WW Kandisstürzel von F. an die Flüssigzucker-, Farin- und Kandisstation in F1. eingeräumt. Darüber hinaus sei der Sachverhalt auch durch die Aussagen mehrerer Zeugen belegt. In den Monaten Juli 1990 bis September 1990 habe die Klägerin, wie sie auch in der tatsächlichen Verständigung mit dem Hauptzollamt B. eingeräumt habe, Quotenzucker aus Frankreich eingeführt, sofort wieder als C-Zucker eigener Produktion verkauft und von dem französischen Quotenzucker 87.238 dt WW Weißzucker als Quotenzucker in die Lagerkostenvergütungsanträge eingestellt. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (ABl. L 262, S. 14 - im Folgenden: VO [EWG] Nr. 2670/81 -) sei ein derartiger Zuckeraustausch aber nur zulässig, wenn der bezogene Zucker von einem in Deutschland ansässigen Hersteller bezogen worden sei. Die Klägerin habe von dem importierten französischen Zucker insgesamt 87.238 dt WW als Quotenzucker in die Anträge auf Lagerkostenvergütung eingestellt. Bis auf die im Juni 1990 bezogene Menge habe der eingeführte Quotenzucker im gleichen Zeitraum in den Anträgen auch als Abgangsmenge („Verkauf Zukaufszucker“) Berücksichtigung gefunden. Hintergrund des Sachverhaltskomplexes „französischer Zukaufszucker im Vormonat als C-Zucker exportiert“ sei, dass die Klägerin 17.308 dt WW des französischen Zuckers in ihren Antrag auf Lagerkostenvergütung für den Monat Juni 1990 eingestellt und erst im Juli 1990 als Abgang verbucht habe, obwohl diese Menge niemals bei ihr eingelagert worden und hierfür somit auch kein Anspruch auf Lagerkostenvergütung entstanden sei. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verjährt. Sollte sich die Verjährung nach der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1 - im Folgenden: VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 -) richten, sei die danach vorgesehene vierjährige Verjährungsfrist vor Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides nicht abgelaufen. Bei den in Rede stehenden Sachverhaltskomplexen handle es sich um eine wiederholte Unregelmäßigkeit, bei der die Verjährung erst mit der Begehung der letzten Unregelmäßigkeit beginne. Für die in Rede stehenden Sachverhaltskomplexe habe die Klägerin in den Zuckerwirtschaftsjahren zwischen 1987/88 und 1996/97 und darüber hinaus Lagerkostenvergütung beantragt. Im Übrigen sei die Verfolgungsverjährung durch eigene Ermittlungshandlungen wie auch durch Ermittlungshandlungen des Hauptzollamtes und der Staatsanwaltschaft unterbrochen worden. Die doppelte Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 sei nicht anwendbar; diese Vorschrift beziehe sich nur auf Sanktionen und nicht auf die vorliegende verwaltungsrechtliche Maßnahme. Im Übrigen sei auch fraglich, ob die genannte Verordnung, die erst 1995 erlassen worden sei, überhaupt auf Sachverhalte Anwendung finden könne, die, wie hier, vor deren Inkrafttreten begonnen hätten. Eine Verjährung sei auch dann nicht eingetreten, wenn man jeden Sachverhaltskomplex als gesonderte Unregelmäßigkeit ansehen würde, da die Verjährung durch Ermittlungs- und Verfolgungshandlungen der zuständigen Behörden unterbrochen worden sei. Gemäß § 195 BGB in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a. F.) habe die regelmäßige Verjährung 30 Jahre betragen. Die in dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid erfolgte Festsetzung von Zinsen dem Grunde nach sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 10. Oktober 2006 zugestellt. Die Klägerin hat am 7. November 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat: In Bezug auf den Komplex „Kandisstürzel“ sei schon kein Rückforderungsanspruch entstanden. Im Zuckerwirtschaftsjahr 1990/91 sei keine Lieferung von Kandisstürzel aus F. nach F1. erfolgt. Aus den erhobenen Beweisen ergebe sich eine derartige Lieferung nicht. Auch die tatsächliche Verständigung im Strafverfahren rechtfertige keine andere Beurteilung. In Bezug auf den Komplex „Ausfuhr französischen Quotenzuckers als C-Zucker“ sei keine Unregelmäßigkeit gegeben. Dieser Komplex habe sich erstmalig im Zeitraum von Juni 1990 bis September 1990 sowie ein weiteres Mal im Juni 1994 ereignet. Dabei habe sie, die Klägerin, aus Frankreich zugekauften Quotenzucker auf ihr Betriebsgelände in X. verbracht und dort als Quotenzucker verbucht. Die entsprechenden LKW seien nicht entladen, sondern mit neuen Versandpapieren versehen und in den gleichen Fahrzeugen von X. nach Antwerpen verbracht worden. Von dort aus sei der Zucker aus Frankreich als C-Zucker ohne die Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattungen in Drittländer exportiert worden. Dies habe rechtlich zur Folge gehabt, dass der französische Quotenzucker den Status eines C-Zuckers angenommen habe, während eine entsprechende eigenerzeugte Zuckermenge ihren Status von C-Zucker in Quotenzucker gewechselt habe. Die rechtliche Zulässigkeit dieses Zuckeraustausches ergebe sich aus Art. 14 Abs. 3 der Verordnung [EWG] Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker (ABl. L 231, S. 5 - im Folgenden: VO [EWG] Nr. 1998/78 -), wonach sowohl der Zuckeraustausch als solcher als auch der Zeitpunkt seines Wirksamwerdens geregelt werde. Für den Zuckeraustausch sei weder erforderlich, dass die zu ersetzende Menge körperlich ausgetauscht noch dass sie in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt worden sei. Die von der Beklagten insoweit in Bezug genommene Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 VO [EWG] Nr. 2670/81, der zufolge der ausgetauschte Zucker von einem in demselben Mitgliedstaat ansässigen Hersteller hergestellt worden sein müsse, enthalte ausschließlich eine Regelung für die erzeugungsrechtliche Seite. Sofern es die Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers gewesen sein sollte, die erzeugungsrechtliche Regelung auch im Bereich des Vergütungsrechts anzuwenden, hätte es nahegelegen, in Art. 14 Abs. 3 VO [EWG] 1998/78 auf diese Vorschrift Bezug zu nehmen. Auch erkläre Art. 2 VO [EWG] 1998/78, dass jeder Anspruchsberechtigte auf Vergütung der Lagerkosten in einem bestimmten Mitgliedstaat auf Antrag als solcher in einem anderen Mitgliedstaat von der zuständigen Behörde anerkannt werde. Dies bedeute, dass etwa ein französischer Hersteller von Quotenzucker, der diesen in Deutschland lagere und auf Antrag anerkannt worden sei, einen Anspruch auf die Gewährung von Lagerkostenvergütung für französischen Zucker in Deutschland habe. Dann sei es aber nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin französischen Quotenzucker, der in Deutschland lagerkostenvergütungsfähig sei, nicht gegen eigenen C-Zucker austauschen dürfe. Die Regionalisierung des Zuckeraustausches in Art. 2 Abs. 2 VO [EWG] 2670/81 sei europarechtswidrig, da sie eine rechtswidrige Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung innerhalb des gemeinschaftlichen Zuckermarktes darstelle und zugleich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Gründe, die diese Regelung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Vielmehr habe bis zum Jahr 1978 eigener Zucker auch gegen Quotenzucker aus anderen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden dürfen. Die Regionalisierung des Zuckeraustausches sei erst im Zusammenhang mit der Einführung von Währungsausgleichsbeträgen im Agrarsektor eingeführt worden. Nach dem Fortfall des Währungsausgleichs habe es der Gemeinschaftsgesetzgeber versäumt, die Regionalisierung des Zuckeraustausches wieder aufzuheben. Soweit die Beklagte in Bezug auf den Sachverhaltskomplex „französischer Zukaufszucker im Vormonat als C-Zucker exportiert“ beanstande, dass der Abgang der insoweit in Rede stehenden Zuckermenge erst im Juli 1990 gemeldet und die ausgetauschte Menge als Bestand an Zukaufszucker abgerechnet worden sei, obwohl sie niemals in einem anerkannten Lager eingelagert gewesen sei, verkenne sie ebenfalls Zulässigkeit, Voraussetzungen und Wirkungsweise des Zuckeraustausches. Zudem sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Beklagte dieselbe Menge sowohl unter Ziffer 3.5.1. als auch unter Ziffer 3.5.2. ihres Schlussberichts eingestellt habe. Die Beklagte habe diesen Komplex zu Unrecht zweimal als Unregelmäßigkeit berücksichtigt und hierfür doppelt Lagerkostenvergütung zurückverlangt. In Bezug auf die Sachverhaltskomplexe „Mehrausbeute Halbfabrikate“, „Mehrausbeute Umarbeitung A-Ablauf“, „vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne“ und „6-Uhr-Problematik“ werde nicht in Abrede gestellt, dass ein Anspruch auf Rückforderung von Lagerkostenvergütung entstanden sei. Allerdings sei der Rückforderungsanspruch insgesamt, d. h. hinsichtlich aller Sachverhaltskomplexe, verjährt. Die Verjährung richte sich nach der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95. Hiernach betrage die Verjährungsfrist grundsätzlich vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit. Die Verordnung sei zwar erst 1995 in Kraft getreten, finde aber auch auf Sachverhalte aus dem Zuckerwirtschaftsjahr 1990/91 Anwendung. Entgegen der Auffassung der Beklagten handle es sich bei der ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Lagerkostenvergütung nicht um eine einzige wiederholte Unregelmäßigkeit. Die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insoweit erforderlichen Voraussetzungen lägen nicht vor. Weder sei durch ihre Handlungen dieselbe Vorschrift des Gemeinschaftsrechts verletzt worden noch handle es sich bei den einzelnen Sachverhaltskomplexen um ähnliche Geschäfte. Insoweit sei nicht allein darauf abzustellen, dass sie, die Klägerin, Lagerkostenvergütung in unzutreffender Höhe beantragt habe. Der Tatbestand einer Unregelmäßigkeit werde nicht nur durch den Verstoß gegen eine Gemeinschaftsregelung begründet, sondern auch durch die Ursachen, d. h. durch die Handlungen oder Unterlassungen eines Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Gemeinschaftshaushalt bewirkt hätten. Ihre Handlungen hätten aber kein einheitliches Muster aufgewiesen, so dass es sich um unterschiedliche Geschäfte gehandelt habe. Zudem seien dadurch unterschiedliche Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verletzt worden. Die hier noch in den Blick zu nehmenden Unregelmäßigkeiten seien in Bezug auf den Komplex „Mehrausbeute Halbfabrikate“ zum 31. August 1999, auf den Komplex „vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne“ im September 1997 (mit Auswirkungen zum 31. Dezember 1997) und auf den Komplex „6-Uhr-Problematik“ zum 31. Dezember 1999 beendet worden. Für den Komplex „Kandisstürzel“ sei insoweit auf Dezember 1989 abzustellen. Die Annahme einer wiederholten Unregelmäßigkeit ende jedenfalls in dem Monat, in dem die Beklagte eine Marktordnungsprüfung vorgenommen habe, weil die Sachverhalte, die als Unregelmäßigkeit betrachtet würden, im Rahmen dieser Prüfungen hätten erkannt und abgestellt werden können. Auch stehe der Annahme einer wiederholten Unregelmäßigkeit entgegen, dass bei den einzelnen Handlungen wie bei dem „vorzeitigen Buchen in der Rübenkampagne“ längere Zeiträume, etwa mehrere Monate, zwischen den Wiederholungen zu verzeichnen gewesen seien. Der Begriff der Wiederholung erfordere aber einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Begehung gleichartiger Unregelmäßigkeiten. An einem derartigen zeitlichen Zusammenhang fehle es im Übrigen auch bei dem Komplex „Ausfuhr französischen Quotenzuckers als C-Zucker“, da dieser im Zuckerwirtschaftsjahr 1990/91 und dann erst wieder im Zuckerwirtschaftsjahr 1993/94 relevant geworden sei. Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. finde keine Anwendung. Die Verjährung sei auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 durch Ermittlungs- oder Verfolgungshandlungen der zuständigen Behörden unterbrochen worden. Als zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift könne hier nur die Beklagte angesehen werden, nicht aber das Hauptzollamt oder die Staatsanwaltschaft. Die von der Beklagten ins Feld geführten Ermittlungshandlungen mit Unterbrechungswirkung seien auch nicht den maßgeblichen Personen der Klägerin zur Kenntnis gebracht worden. Unabhängig davon sei hier Verjährung jedenfalls nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 eingetreten. Diese auch hier anwendbare Vorschrift führe dazu, dass acht Jahre nach erstmaliger Begehung der Unregelmäßigkeit ihre Verfolgung verjähre. Die Feststellung einer Zinspflicht dem Grunde nach sei nicht zulässig. Der Zinsanspruch müsse vielmehr durch konkreten Leistungsbescheid festgestellt werden, der alle wesentlichen Angaben, wie den Beginn des Zinsanspruchs, dessen Berechnungsgrundlagen und die Zinshöhe für einen bestimmten Zeitraum, enthalte. Nur dann liege ein wirksamer Verwaltungsakt vor. Vorsorglich werde auch in Bezug auf die Zinsen die Einrede der Verjährung geltend gemacht. Die Klägerin hat beantragt, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten (Nr. 802 262) vom 30. Januar 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2006 (Az. 221-324-2003-83) aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Der Lieferung von Kandisstürzel von F. nach F1. im Zuckerwirtschaftsjahr 1990/91 ergebe sich aus der tatsächlichen Verständigung in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, aus dem Schlussbericht des Zollfahndungsamtes Essen vom 12. Februar 2002 und aus ihrem eigenen Schlussbericht vom 28. Februar 2002. In Bezug auf den Sachverhaltskomplex „Ausfuhr französischen Quotenzuckers als C-Zucker“ ist die Beklagte der Auffassung, dass Art. 14 Abs. 3 VO [EWG] Nr. 1998/78 nur den Zeitpunkt, nicht aber die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Zuckeraustausches regele. Diese seien vielmehr in Art. 2 Abs. 2 VO [EWG] Nr. 2670/81 festgelegt. Da es sich bei dem von der Klägerin ausgeführten Zucker nicht um von einem auf dem Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates ansässigen Hersteller erzeugten gehandelt habe, sei sie nicht berechtigt gewesen, eine dem exportierten Zucker entsprechende Menge an eigenem C-Zucker als lagerkostenvergütungsfähigen A-Zucker zu behandeln. Art. 2 Abs. 2 VO [EWG] Nr. 2670/81 sei europarechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin behaupte, der Gemeinschaftsgesetzgeber habe es versäumt, die Regionalisierung des Zuckeraustausches mit dem Fortfall des Währungsausgleichs wieder aufzuheben, sei dies nicht nachvollziehbar. Art. 2 Abs. 2 VO [EWG] Nr. 2670/81 sei nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mehrfach geändert worden. Anhaltspunkte dafür, dass eine Aufhebung der Regionalisierung des Zuckeraustausches irrtümlich unterblieben sei, seien nicht gegeben. Im Monat Juli 1990 sei der französische Zukaufszucker als Lagerbestand geführt worden, obwohl er bereits im Vormonat ausgeführt worden sei. Dies habe zu einer rechtswidrig erhöhten Zahlung von Lagerkostenvergütung geführt. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verjährt. Das gelte selbst dann, wenn die Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 anwendbar sein sollte. Die der Klägerin anzulastende Unregelmäßigkeit liege in der Stellung der monatlichen Anträge auf Lagerkostenvergütung, in denen die Klägerin unzutreffende Angaben zur Höhe der vergütungsfähigen Zuckermengen gemacht habe. Derartige Anträge seien ab dem Zuckerwirtschaftsjahr 1987/88 über zehn Zuckerwirtschaftsjahre jeden Monat gestellt worden. Die letzten Anträge mit unzutreffenden Angaben über die vergütungsfähigen Zuckermengen seien am 18. Juni 1999 („Mehrausbeute Umarbeitung A-Ablauf“), am 20. August 1999 („6-Uhr-Problematik“), am 15. November 1999 („vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne“) und am 20. Januar 2000 („Mehrausbeute Halbfabrikate“) eingegangen. Hierbei habe es sich um eine wiederholte Unregelmäßigkeit gehandelt. Die Klägerin habe mit dieser Verhaltensweise jedes Mal gegen die Regelung in Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO [EWG] Nr. 1998/78 verstoßen. Hiernach sei jeder, der Anspruch auf den Ausgleich von Lagerkosten habe, verpflichtet, dem betreffenden Mitgliedstaat das Eigengewicht aller Zucker- und Sirupmengen mitzuteilen, für die eine Vergütung gewährt werde und die sich um 24.00 Uhr des letzten Tages des Vormonats in seinem Lager befunden hätten. Soweit vereinzelte Anträge der Klägerin keine unzutreffenden Angaben enthalten hätten, stehe dies der Annahme einer wiederholten Unregelmäßigkeit nicht entgegen. In den Handlungen, die zur Stellung von Anträgen auf Lagerkostenvergütung mit unrichtigen Angaben über die vergütungsfähigen Mengen geführt hätten, liege hingegen noch keine Unregelmäßigkeit; erst durch die Beantragung von Lagerkosten für nicht vergütungsfähigen Zucker sei es zu einem Schaden für den Gemeinschaftshaushalt gekommen. Selbst wenn man die einzelnen Sachverhalte jeweils als eigenständige Unregelmäßigkeit ansehe, sei die vierjährige Verjährungsfrist bei Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides noch nicht abgelaufen gewesen. Eine Unterbrechung der Verjährung sei durch die strafrechtlichen Ermittlungen seit Oktober 1999 erfolgt, die der Unternehmensleitung der Klägerin zur Kenntnis gebracht worden seien. Neben der Beklagten seien sowohl die Hauptzollämter als auch die Staatsanwaltschaft zuständige Behörden im Sinne der verjährungsrechtlichen Vorschriften. Soweit zwischenzeitlich Marktordnungsprüfungen bei der Klägerin erfolgt seien, verlören ihre Handlungen in den einzelnen Komplexen nicht ihren Charakter als wiederholte Unregelmäßigkeit. Auch in Bezug auf die doppelte Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 sei für den Beginn dieser Frist bei Vorliegen einer wiederholten Unregelmäßigkeit auf den Zeitpunkt der letztmaligen Begehung der Unregelmäßigkeit abzustellen. Im Übrigen finde über die Öffnungsklausel des Art. 3 Abs. 3 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 ohnehin die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. Anwendung. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen A. , S. und W. . Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2009 verwiesen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2003 (Nr. 802 262) in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2006 (Az. 221-324-2003-83) in Höhe von 113.226,46 Euro und insoweit aufgehoben, als darin eine Zinspflicht für den Zeitraum vor dem 31. Januar 2003 festgestellt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Gewährung der Lagerkostenvergütung für die Monate Juli 1990 bis Juni 1991 sei bis auf den Komplex „Kandisstürzel“ betreffenden Beträge rechtswidrig gewesen. Des Weiteren sei die Rechtswidrigkeit der Bewilligung von Lagerkostenvergütung in Bezug auf die nach der Widerspruchsentscheidung noch in Rede stehenden Sachverhaltskomplexe mit Ausnahme der Bewilligung der Lagerkostenvergütung, die auf die Komplexe „Ausfuhr französischen Quotenzuckers als C-Zucker“ und „französischer Zukaufszucker im Vormonat als C-Zucker exportiert“ entfalle, von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden. Auch hinsichtlich der zuletzt genannten Sachverhaltskomplexe sei Lagerkostenvergütung zu Unrecht gewährt worden. Der Austausch mit französischem Quotenzucker sei unwirksam gewesen, weil die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 VO [EWG] 2670/81 nicht gegeben gewesen seien. Hiernach müsse der zugekaufte Zucker von einem Hersteller aus demselben Mitgliedsland stammen, in dem der Ausfuhrverpflichtete seinen Sitz habe. Das folge zwar nicht mit der gebotenen Deutlichkeit aus der deutschen Fassung der genannten Vorschrift, ergebe sich aber bei der gebotenen Interpretation unter Einbeziehung der anderen sprachlichen Fassungen und der Beachtung des Normzwecks. Mit diesem Verständnis sei die Vorschrift auch mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: EG-Vertrag - EGV -), insbesondere mit der Warenverkehrsfreiheit in Art. 28 EGV vereinbar, wonach mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung verboten seien. Art. 28 EGV finde hier jedoch nicht uneingeschränkt Anwendung. Die Landwirtschaft sei in Art. 32 bis 38 EGV besonderen Regelungen unterworfen. Die Vorschriften des gemeinsamen Marktes fänden auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Anwendung, soweit nichts anderes in den Art. 33 bis 38 EGV bestimmt sei. Zu den landwirtschaftlichen Erzeugnissen gehöre auch die hier betroffene Zuckerrübe. Soweit aber eine gemeinsame Marktordnung - wie hier für Zucker - existiere, gelte der Vorbehalt abweichender Regelungen in den Art. 33 bis 38 EGV. Dies führe dazu, dass Maßstab für den Handel behindernde Maßnahmen die Marktordnung selbst sei, die aufgrund der in Art. 33 bis 38 EGV enthaltenen besonderen Befugnisse über Art. 28 EGV hinausgehende Beschränkungen zulassen könne. Die Regelung in Art. 2 Abs. 2 VO [EWG] 2670/81 enthalte eine solche Beschränkung, die zudem für sämtliche Mitgliedstaaten und die dort ansässigen Hersteller gleichermaßen gelte. Es liege schon im Ansatz keine Diskriminierung vor, die Regelungsanlass für die Vorschriften des EG-Vertrags über die Warenverkehrs-freiheit sei; das Handelshindernis des Art. 2 Abs. 2 VO [EWG] Nr. 2670/81 - so es denn ein solches sei ‑ treffe alle dem Gemeinschaftsrecht Unterworfenen in gleicher Weise. Soweit sich die Klägerin auf Art. 14 Abs. 3 VO [EWG] 1998/78 berufe, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser Vorschrift gelte, dass, wenn eine C-Zuckermenge bei der Ausfuhr durch eine entsprechende Menge A- oder B-Zucker ersetzt werde, die ersetzte Menge von dem Tag an, an dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt seien, für die Gewährung von Lagerkostenver-gütung als A-Zucker angesehen werde. Jedoch stehe diese Vorschrift im Regelungskontext der Vorschriften über Lager und Lagerhaltung. Deren Normsinn betreffe nur die praktische Lagerhaltung und die Bewertung der eingelagerten Zuckermengen, wie sich aus dem Zusammenhang mit den vorangehenden Absätzen ergebe. Zudem regele Art. 14 Abs. 3 VO [EWG] Nr. 1998/78 keinen unabhängigen, sondern einen Ersetzungsvorgang, der auch im Übrigen mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften - hier Art. 2 Abs. 2 VO [EWG] Nr. 2670/81 - im Einklang stehen müsse. Dafür spreche auch, dass Art. 14 Abs. 3 VO [EWG] Nr. 1998/78 durch die Verordnung [EWG] Nr. 2671/81 der Kommission vom 14. September 1981 zur Änderung der Verordnung [EWG] Nr. 1998/78 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker (ABl. L 262, S. 17 - im Folgenden: VO [EWG] Nr. 2671/81 -) angepasst worden sei, also in unmittelbarem Zusammenhang mit der VO [EWG] Nr. 2670/81, die gerade die rechtlichen Anforderungen an eine ersetzende Ausfuhr regele. Der danach unwirksame Austausch habe zur Folge gehabt, dass die von der Klägerin als vergütungsfähig angegebene Menge eigenen Zuckers C-Zucker geblieben und deshalb nicht vergütungsfähig gewesen sei. Wegen der verspäteten Buchung als Abgang habe dies auch Auswirkungen für den Folgemonat gehabt, so dass auch insoweit die gewährte Lagerkostenvergütung zurückzufordern gewesen sei. In Bezug auf den Sachverhaltskomplex „Kandisstürzel“ sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Rückforderung der insoweit gewährten Lagerkostenvergütung nicht vorgelegen hätten. Im Übrigen seien die Aufhebung der Gewährung von Lagerkostenvergütung und die Rückforderung eines entsprechenden Betrages nicht zu beanstanden. Der geltend gemachte Rückforderungsanspruch sei nicht verjährt. Die Verjährung richte sich nach Art. 3 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95. Diese Norm gelte in zeitlicher Hinsicht und finde auch auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die wegen einer Unregelmäßigkeit angeordnet worden seien, Anwendung. Bei den von der Klägerin begangenen Unregelmäßigkeiten handle es sich um eine wiederholte Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95. Insoweit sei nicht auf die einzelnen Sachverhaltskomplexe abzustellen, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Maßgeblich sei zudem die letzte Handlung, durch die adäquat kausal der Schaden für den Gemeinschaftshaushalt verursacht werde. Dies sei die Stellung des monatlichen Antrags auf Gewährung von Lagerkostenvergütung; denn erst darin würden die überhöhten Zuckermengen angegeben, die dann zu ungerechtfertigten Zahlungen und zu einem Schaden für den Gemeinschaftshaushalt führten. Die hier in Rede stehenden Sachverhaltskomplexe seien für sich genommen als unschädliche Vorbereitungshandlungen anzusehen. Die Verjährungsfrist habe damit frühestens im Juni 1999, spätestens im Januar 2000 zu laufen begonnen, da seinerzeit noch Anträge der Klägerin auf Gewährung von Lagerkostenvergütung mit unzutreffenden Angaben über die vergütungsfähigen Zuckermengen bei der Beklagten eingegangen seien. Damit habe der am 31. Januar 2003 zugestellte Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid die Vierjahresfrist des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 gewahrt. Auf etwaige Unterbrechungen der Verjährung komme es somit nicht an. Verjährung sei auch nicht nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 eingetreten. Zwar besage diese Vorschrift nichts über den Beginn der darin geregelten absoluten doppelten Verjährungsfrist. Insoweit müssten aber die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für den Fristbeginn in den Blick genommen werden. Dies sei bei einer einmaligen Unregelmäßigkeit deren Begehung, bei der - hier anzunehmenden - wiederholten Unregelmäßigkeit deren Beendigung. Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, die Beklagte habe ihren Rückanforderungsanspruch verwirkt, weil sie bei der Klägerin Marktordnungsprüfungen ohne Beanstandung der in Rede stehenden Sachverhaltskomplexe durchgeführt habe, finde dies in der Rechtsordnung keine Stütze. Zwar seien die Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 der Verordnung [EWG] Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) verpflichtet gewesen, gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Ziel dieser Verpflichtung sei aber nach den Erwägungsgründen der Verordnung die gründliche Überwachung der Ausgaben der Gemeinschaft, nicht jedoch die Verkürzung von Verjährungsfristen für den Marktbeteiligten, dessen Unregelmäßigkeiten bei einer Marktordnungsprüfung nicht aufgedeckt worden seien. Die Feststellung der Zinspflicht in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten sei insoweit rechtswidrig, als sie auch für den Zeitraum vor dem 31. Januar 2003 erfolgt sei. Die für die Feststellung der Zinspflicht erforderliche Rechtsgrundlage ergebe sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG. Zwar sei dieser Vorschrift keine ausdrückliche Ermächtigung zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes zu entnehmen. Allerdings genüge es insoweit, wenn sich eine solche Ermächtigung im Wege der Auslegung der anzuwendenden Norm ergebe. Erforderlich und ausreichend sei, dass das materielle Recht insoweit eine Befugnis der Behörde zum Handeln enthalte. Eine solche ungeschriebene Befugnis sei dem Gesamtregelungszusammenhang des Marktorganisationsgesetzes zu entnehmen. Auch für die Zinserhebung enthalte § 14 MOG keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Leistungsbescheides. Jedoch finde sich für die Rückforderung selbst die entsprechende Ermächtigung in § 10 Abs. 3 MOG. Diese Rechtsgrundlage gelte auch für die Zinsforderung. Allerdings sei die Festschreibung der Verzinsungspflicht dem Grunde nach rechtswidrig, soweit sie sich auf die Zeit vor Zugang des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 30. Januar 2003 am Folgetag beziehe. Insoweit überschreite sie den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes ermächtige. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte haben gegen das erstinstanzliche Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die Klägerin beruft sich weiterhin darauf, dass in Bezug auf die Sachverhaltskomplexe „Ausfuhr französischen Quotenzuckers als C-Zucker“ und „französischer Zukaufszucker im Vormonat als C-Zucker exportiert“ ein Rückforderungsanspruch schon nicht entstanden sei, sowie auf eine Verjährung des gesamten Rückforderungsanspruchs. Sie vertieft und ergänzt ihr diesbezügliches bisheriges Vorbringen. Ergänzend hierzu trägt sie vor: Neben den von der Beklagten ins Feld geführten Ermittlungshandlungen sei auch deren Schlussbericht vom 28. Februar 2002 nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, da es sich bei diesem Bericht weder um eine Ermittlungs- noch um eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 gehandelt habe. Mit der Erstellung ihres Schlussberichts habe die Beklagte vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien und der Sachverhalt geklärt sei. Die Übermittlung dieses Berichts an die Klägerin habe ‑ ebenso wie die Schlussbesprechung - lediglich der Gewährung rechtlichen Gehörs gedient. Zudem hätten weder die Übersendung des Schlussberichts noch die Schlussbesprechung erkennen lassen, dass eine Verjährungsfrist habe unterbrochen werden sollen. Die Auffassung, dass eine von ihr, der Klägerin, begangene Unregelmäßigkeit vorliege, die sich bis in das Jahr 2000 hinein erstreckt habe, sei unzutreffend. Zwar hätten sich einige Unregelmäßigkeiten bis September 1999 wiederholt. Dies habe die Beklagte in ihrem Prüfbericht vom 17. April 2009, der den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 15. Oktober 2002 umfasst habe, festgestellt. Die Annahme, dass alle Sachverhaltskomplexe einschließlich des Komplexes „Ausfuhr französischen Quotenzuckers als C-Zucker“ bis zum 20. Januar 2000 im Rahmen eines Wiederholungstatbestandes verbunden werden könnten, sei aber nicht zutreffend. Gleiches gelte für den Sachverhaltskomplex „französischer Zukaufszucker im Vormonat als C-Zucker exportiert“. Diese Sachverhalte seien schon aufgrund besonderer Spezialität einer Verklammerung mit den anderen Sachverhaltskomplexen nicht zugänglich. Letzteres ergebe sich neben den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in Rn. 54 in der im Verfahren 16 A 182/10 ergangenen Vorabentscheidung aus dem selbstständigen Handlungsmuster dieser Komplexe, der Geltung unterschiedlicher Vorschriften der Zuckermarktordnung sowie aus den Grundsätzen der Rechtssicherheit/Vorhersehbarkeit und des effektiven Rechtsschutzes. Zu berücksichtigen seien insoweit auch die Unterschiede bei der Anmeldung von Lagerkostenvergütung und der Umstand, dass die Klägerin aus dem Zuckeraustausch keinen Vorteil habe ziehen können. Nach alledem müssten die genannten Bereiche verjährungsrechtlich jeweils für sich betrachtet werden. Die Verjährung für die „Ausfuhr französischen Quotenzuckers als C-Zucker“ beginne am 20. Juli 1994, denn der hier in Rede stehende Zuckeraustausch sei im Zuckerwirtschaftsjahr 1990/91 erfolgt und habe sich nur noch einmal im Zuckerwirtschaftsjahr 1993/94 wiederholt. Damit sei die vierjährige Verjährungsfrist für diesen Komplex am 20. Juli 1998 abgelaufen, eine Unterbrechung der Verjährung sei nicht erfolgt. Selbst wenn man unterstelle, dass die Verjährungsfrist erst am 20. Juli 1997 begonnen habe, weil der erste Prüfungszeitraum mit dem Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 1996/97 abgeschlossen gewesen sei und der „Zuckeraustausch“ mit den anderen Sachverhaltskomplexen im Rahmen des Wiederholungstatbestandes verknüpft werden könne, sei die Verjährungsfrist am 20. Juli 2001 und damit vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 30. Januar 2003 abgelaufen. In jedem Fall verbiete sich aber eine Zusammenziehung mit dem anschließenden Prüfungszeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 15. Oktober 2002 aus Gründen der Rechtssicherheit (Vorhersehbarkeit einer Zusammenfassung unterschiedlicher Geschäfte) und der Verhältnismäßigkeit. Außerdem verstieße eine abweichende Auffassung gegen den Grundsatz der differenzierenden Betrachtung unterschiedlicher Geschäfte im Rahmen des Tatbestandes der „Wiederholung“. Im Übrigen sei für diesen Prüfungszeitraum bisher keine Rückforderung von Lagerkostenvergütung erfolgt; dies liege darin begründet, dass in Bezug auf einen Rückforderungsanspruch für den genannten Zeitraum Verjährung eingetreten sei. Hieraus folge, dass die Wiederholung von Unregelmäßigkeiten während des zweiten Prüfungszeitraums aus Rechtsgründen nicht berücksichtigt werden dürfe, da die Verjährung eventueller Rückforderungsansprüche für diesen Prüfungszeitraum zu einem Rechtsverlust geführt habe, der auch das Vorliegen eines Wiederholungstatbestandes umfasse. Daneben fehle es auch an einer formellen Feststellung des Wiederholungstatbestandes. Erst mit einer derartigen Feststellung werde das Recht der Beklagten begründet, sich auf den Wiederholungstatbestand zu berufen. Die formelle Feststellung diene zugleich dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Der betroffene Wirtschaftsteilnehmer müsse die Möglichkeit haben, auch Feststellungen einer Wiederholung getrennt anzufechten. Der Prüfbericht vom 17. April 2009 genüge nicht den Anforderungen an eine formelle Feststellung. Der Rechtsverlust für die Feststellung eines Rückforderungsanspruchs habe zur Folge, dass für das hier in Rede stehende Zuckerwirtschaftsjahr die wiederholten Unregelmäßigkeiten im Zuckerwirtschaftsjahr 1997 beendet gewesen seien. Zudem verstieße eine im Ergebnis überlange Verjährungsfrist von mehr als zehn Jahren gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit und widerspreche dem Ziel, Rechtsfrieden herzustellen. Der zuletzt genannte Grundsatz erfordere, den Tatbestand des Art. 3 Abs. 1 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 einschränkend dahingehend zu interpretieren, dass jedenfalls nach zehn Jahren eine Verjährung anzunehmen sei. Jedenfalls seien die Rückforderungsansprüche betreffend die Sachverhaltskomplexe „Ausfuhr französischen Quotenzuckers als C-Zucker“ und „französischer Quotenzucker im Vormonat als C-Zucker exportiert“ gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 verjährt. Die hiernach maßgebliche absolute Verjährungsfrist von acht Jahren sei spätestens am 20. Juli 2002 abgelaufen. Die Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 sehe eine Hemmung der Verjährung weder durch ein Rechtsmittelverfahren noch durch ein Klageverfahren vor. Von der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 vorgesehenen Möglichkeit, den Eintritt der Verjährung durch Verhängung einer Sanktion oder Aussetzung des Verwaltungsverfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 zu verhindern, habe die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Soweit man von der Verklammerung der übrigen Sachverhaltskomplexe zu einer Unregelmäßigkeit und einem Hinausschieben der Verjährung aufgrund der Ermittlungen im Prüfungszeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 15. Oktober 2002 ausgehe, sei diesbezüglich ebenfalls Verjährung gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] eingetreten. Bezogen auf einen Verjährungsbeginn am 20. Juli 1997 sei die absolute Verjährung nach dieser Vorschrift am 20. Juli 2005 eingetreten. Unterstelle man, dass die Ermittlungen für den vom Zuckerwirtschaftsjahr 1997/98 bis zum Abschluss des Zuckerwirtschaftsjahres 2000/01 dauernden Prüfungszeitraum rechtliche Wirkungen auf den Beginn der Verjährung des Rückforderungsanspruchs hätten, sei die absolute Verjährungsfrist am 20. Juli 2009 abgelaufen. Im Übrigen habe die Beklagte ihren Zahlungsanspruch auch innerhalb der Frist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 durchsetzen müssen. Denn Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 betreffe die Verjährung einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme als Verfolgungshandlung, d. h. als Maßnahme, die zwar innerhalb der dort genannten Fristen erlassen, aber nicht durchgesetzt worden sei. In einem derartigen Fall sei der Zahlungsanspruch ebenfalls verjährt, da Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 auch insoweit aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit eine absolute Grenze ziehe. Schließlich sei die Beklagte auch nach nationalem Recht aus Gründen von Treu und Glauben gehindert gewesen, den vorliegenden Sachverhalt noch im Jahre 2003 zum Gegenstand eines Rückforderungsanspruchs zu machen. Die Klägerin hat am 15. Dezember 2010 an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 525.514,44 Euro gezahlt und trägt im Hinblick auf diese Zahlung vor: Ungeachtet des Umstandes, dass ein Anspruch auf Verzinsung des Rückforderungsanspruchs schon wegen dessen Verjährung nicht mehr bestehe, sei auch in Bezug auf den Zinsanspruch selbst Verjährung eingetreten. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2013 könne eine Verzinsung des Rückforderungsbetrages allenfalls ab dem 1. Januar 1999 in Betracht kommen. Die Verjährung der ab diesem Zeitpunkt entstandenen Zinsen sei - zunächst - durch den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 30. Januar 2003 gehemmt worden. Aufgrund der am 15. Dezember 2010 erfolgten Zahlung des zurückgeforderten Betrages habe der Bescheid vom 30. Januar 2003 aber auch in Bezug auf die darin enthaltene Feststellung des Bestehens einer Zinspflicht seine Hemmungswirkung verloren. Die danach erneut laufenden Verjährungsfristen für die Zinsforderungen für die Jahre ab 1999 seien bis zum 31. Dezember 2013, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2018, abgelaufen. Die Klägerin beantragt, 1. das angefochtene Urteil zu ändern und den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2003 (Nr. 802 262) in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2006 (Az. 221-324-2003-83) auch insoweit aufzuheben, als darin noch die Bewilligung der der Klägerin für das Zuckerwirtschaftsjahr 1990/91 gewährten Lagerkostenvergütung in Höhe von 525.514,44 Euro zurückgenommen und eine Rückzahlung dieses Betrages gefordert sowie das Bestehen einer Zinspflicht dem Grunde nach für die Zeit ab dem 31. Januar 2003 festgestellt wird; 2. die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 525.514,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2010 zu zahlen; 3. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, 1. das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die Feststellung einer Zinspflicht für die Zeit vor dem 31. Januar 2003 in dem Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2003 (Nr. 802 262) in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2006 (Az. 221-324-2003-83) richtet; 2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Auch die Beklagte vertieft und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend hierzu vor: Ihre Berufung richte sich allein gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass eine Zinspflicht dem Grunde nach vor dem 31. Januar 2003 nicht bestanden habe. Das Bestehen einer Zinspflicht auch vor diesem Zeitpunkt ergebe sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG in der vor dem 21. Mai 1996 geltenden Fassung, die entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vorliegend anwendbar sei. Selbst wenn aber diese Vorschrift in der nach diesem Zeitpunkt geltenden Fassung zur Anwendung gelangen sollte, bestünde ein Zinsanspruch für die Zeit vor dem 31. Januar 2003. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG in der seit dem 21. Mai 1996 geltenden Fassung seien u. a. Ansprüche auf besondere Vergünstigungen vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an zu verzinsen. Durch die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit sei der Rechtsgrund für die gewährte Vergünstigung von Anfang an entfallen. Damit sei auch rückwirkend, und zwar frühestens zum Zeitpunkt des Empfangs der Vergünstigung, ein Anspruch auf deren Erstattung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG entstanden. Dass nach der Änderung des Wortlauts dieser Vorschrift auch die Erhebung von Zinsen ab Empfang der Vergünstigung habe möglich sein sollen, ergebe sich bereits aus der Begründung des Änderungsgesetzentwurfs. Der Anspruch auf die Rückforderung der für das Zuckerwirtschaftsjahr 1990/91 gewährten Lagerkostenvergütung sei nicht verjährt. Zwar gehe sie, die Beklagte, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Mai 2011 - C-201/10 und C-202/10 - nicht mehr von der Geltung einer 30-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a. F. aus. Jedoch seien auch die nach der maßgeblichen Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 geltenden kürzeren Verjährungsfristen bei Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 30. Januar 2003 nicht abgelaufen gewesen. Seitens der Klägerin habe es Unregelmäßigkeiten bis ins Jahr 1999 gegeben. Aus dem in Bezug genommenen Prüfbericht vom 17. April 2009 ergebe sich, dass ein „vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne“ zuletzt im September 1999 zu verzeichnen gewesen sei. Diese Unregelmäßigkeit unterliege nicht der Verjährung, da nicht Tatsachen, sondern nur Ansprüche verjähren könnten. Es habe auch keiner formellen Feststellung dieser Tatsache bedurft. Der rechtliche Vorbehalt, unter dem der Prüfbericht stehe, beziehe sich nicht auf die Wirksamkeit der tatsächlichen Feststellungen, sondern auf die rechtliche Bewertung der Feststellungen des Prüfers, die im Bericht ihren Niederschlag gefunden hätten. Zudem könnten Tatsachen nicht formell festgestellt werden; sie seien nur Grundlage der Entscheidung, die Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sei. Die Klägerin könne sich - soweit sie dies überhaupt beabsichtige ‑ nicht auf eine Verwirkung berufen. Insoweit fehle es sowohl an einem Zeit- als auch an einem Umstandsmoment. Eine Begrenzung der Frist zur Verfolgung von Unregelmäßigkeiten sei nicht geboten. Eine Verlängerung dieser Frist werde durch wiederholte Unregelmäßigkeiten seitens der Wirtschaftsteilnehmer hervorgerufen. Da diese das Verhalten, das als Unregelmäßigkeit bewertet werde, abstellen könnten, sei eine zeitliche Begrenzung der Verfolgungsmöglichkeit zur Gewährleistung von Rechtssicherheit nicht erforderlich. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Soweit dieser davon ausgehe, dass die nationalen Behörden verpflichtet seien, rasche Maßnahmen zur Behebung der Unregelmäßigkeit zu ergreifen, sei diese Obliegenheit lediglich im Hinblick auf überlange Verjährungsfristen postuliert worden, die nicht dazu dienen dürften, langsame oder behäbige Ermittlungen zu kompensieren. Werde hingegen eine Unregelmäßigkeit durch einen Wirtschaftsteilnehmer fortgeführt oder dauere sie an, liege es allein in dessen Verantwortung, die Verjährung durch Einstellung der Unregelmäßigkeit beginnen und so die Zeitspanne bis zum Verjährungseintritt nicht überlang werden zu lassen. Der Lauf der Verjährungsfrist sei im Übrigen auch durch verschiedene Ermittlungshandlungen unterbrochen worden, u. a. durch die Übersendung ihres Schlussberichts vom 28. Februar 2002. Dieser Bericht habe der Gewinnung von Informationen über die Grundlage der Zahlung sowie der Überprüfung durch die Klägerin gedient und somit den Anforderungen an eine Ermittlungshandlung entsprochen. Mit Beschluss vom 17. Januar 2014 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union neben weiteren auch folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: - „Regelt Art. 14 Abs. 3 VO [EWG] Nr. 1998/78 für den Bereich des Lagerkostenausgleichs den Zuckeraustausch abschließend und ist nach dieser Vorschrift nicht Voraussetzung, dass der auszutauschende Zucker von einem auf dem Hoheitsgebiet desselben Mitgliedsstaates ansässigen Hersteller erzeugt sein muss?“ - „Hilfsweise: Ist die Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 VO [EWG] Nr. 2670/81 insoweit ungültig, als sie verlangt, dass der auszutauschende Zucker von einem anderen auf dem Hoheitsgebiet desselben Mitgliedsstaates ansässigen Hersteller erzeugt worden ist?“ Mit Urteil vom 11. Juni 2015 - C-51/14 - hat der Europäische Gerichtshof u. a. entschieden, dass Art. 14 Abs. 3 VO [EWG] Nr. 1998/78 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 VO [EWG] Nr. 2670/81 dahin auszulegen sei, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens im Rahmen der Vergütung der Lagerkosten die in Art. 2 Abs. 2 VO [EWG] Nr. 2670/81 genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen seien. Hierzu gehöre insbesondere, dass der auszutauschende Zucker von einem anderen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Hersteller erzeugt worden sei. Die Prüfung der Vorlagefragen habe nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Bestimmung berühren könne. Zur Begründung hat der Gerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Selbst wenn man davon ausgehe, dass die in Art. 2 Abs. 2 VO [EWG] Nr. 2670/81 enthaltene Regionalisierung des Zuckeraustausches eine Beschränkung im Sinne der Art. 34 und 35 AEUV darstelle, sei diese jedenfalls als notwendige Folge des durch die Verordnung [EWG] Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4 - im Folgenden: VO [EWG] Nr. 1785/81 -) eingeführten Quotensystems anzusehen. Wie aus deren Erwägungsgründen 3, 10 und 14 hervorgehe, stelle das Quotensystem eine der Maßnahmen der Gemeinsamen Marktorganisation dar, die letztlich dazu dienten, den Unionsmarkt zu stabilisieren und damit u. a. die Beschäftigungslage und den Lebensstandard der Unionshersteller zu sichern. Ein Austausch von C-Zucker bei der Ausfuhr, der zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Herstellern stattfinde, könne die Struktur des Erzeugerquotensystems stören. Ein C-Zuckeraustausch der vorliegenden Art entspreche de facto einer Quotenübertragung von dem liefernden Hersteller auf den den Austausch vornehmenden Hersteller. Dies habe zur Folge, dass sich die Quoten dieser beiden Hersteller nicht mehr mit den Quoten decken würden, die ihnen von ihrem jeweiligen Mitgliedstaat im Einklang mit seiner Grundmenge ursprünglich zugeteilt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 17. Januar 2014 sowie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 - C-51/14 - Bezug genommen. Die Klägerin hält in Bezug auf die Frage der Gültigkeit der in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 VO [EWG] Nr. 2670/81 vorgesehenen Regionalisierung des Zuckeraustausches ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof für erforderlich und führt diesbezüglich zur Begründung aus: Die Entscheidung des Gerichtshofs zu Regionalisierung des Zuckeraustausches sei offensichtlich unrichtig. Sie widerspreche eindeutig der Zuckermarktordnung, die binnenmarktwirtschaftliche Verhältnisse habe herbeiführen wollen. Die regionale Beschränkung des Zuckeraustausches lasse sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen. Das vom Gerichtshof insoweit zur Begründung herangezogene Quotensystem gelte nur für den Erzeugungsbereich, nicht aber für die anschließende Behandlung des aus dem Quotensystem herrührenden Zuckers beim Vertrieb auf dem europäischen Markt oder bei der Ausfuhr. Der weitere argumentative Ansatzpunkt, dass die Stabilisierung des Zuckermarktes nach den Erwägungsgründen Nr. 3, 10 und 14 der Verordnung [EWG] Nr. 1785/81 der Sicherung der Beschäftigungslage und des Lebensstandards der Zuckerrübenerzeuger durch eine Quotenregelung und eine Schutzmaßnahme an den Außengrenzen der Gemeinschaft diene, betreffe ebenfalls ausschließlich den Bereich der Zuckererzeugung. Entgegen der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs führe der Zuckeraustausch auch nicht de facto zu einer Quotenübertragung zwischen dem liefernden Hersteller und dem den Austausch vornehmenden Hersteller aus dem anderen Mitgliedstaat, weil die beiden durch den jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten nationalen Erzeugerquoten unverändert blieben. Zwar komme den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich Bindungswirkung zu. Hiervon könne aber vorliegend ausnahmsweise nicht ausgegangen werden. Der Gerichtshof habe sich mit seiner Entscheidung zur regionalen Beschränkung des Zuckeraustausches in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 VO [EWG] Nr. 2670/81 außerhalb seiner Zuständigkeit bewegt. Durch die Konstruktion eines Rechtfertigungsgrundes, der unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zulässig sei, habe er sich in den Bereich der ihm versperrten Gesetzgebung begeben. Ferner sei er dem Vorabentscheidungsersuchen nicht vollständig nachgekommen, da er die Frage der Vereinbarkeit des herkunftsmäßig begrenzten Zuckeraustausches mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht behandelt habe. Auch habe der Gerichtshof den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, da er sie, die Klägerin, in Bezug auf seine Auffassung zur Rechtfertigung der Regionalisierung des Zuckeraustausches in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 VO [EWG] Nr. 2670/81 nicht angehört habe. Der Gerichtshof habe ihr spätestens in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit geben müssen, zu seiner Rechtsauffassung Stellung zu nehmen, was aber nicht geschehen sei. Im Falle einer Anhörung hätte sie ihre Argumentation zur Rechtswidrigkeit der angeblichen Störung der Struktur des Erzeugerquotensystems im Falle des Zuckeraustausches bei der Ausfuhr vortragen können. Aus den Fragen, die der Europäische Gerichtshof im Anhang II zu seinem Schreiben vom 27. November 2014 an die Kommission gerichtet habe, habe sie, die Klägerin, herleiten müssen, dass eine Aufrechterhaltung der Herkunftsbeschränkung im Zuckeraustausch nicht quotenrechtlich gerechtfertigt werden könne. Die Grundrechte aus Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. vom 7. Juni 2016, C 202, S. 389 - im Folgenden EUGrdCh -) beanspruchten auch in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof Geltung. Durch die Entscheidung des Gerichtshofs sei auch der Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt worden. Dieser beinhalte auch die Vorhersehbarkeit der Auslegung einer Vorschrift. Zwar sehe Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 VO [EWG] Nr. 2670/81 eine Herkunftsbeschränkung vor. Für sie, die Klägerin, habe aber immer festgestanden, dass - zumindest nach Beendigung des Währungsausgleichssystems - die Herkunftsbeschränkung beim Zuckeraustausch eindeutig eine nicht zu rechtfertigende unverhältnismäßige Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstelle. Die Argumentation des Europäischen Gerichtshofs sei als Konstrukt außerhalb der Zuckermarktordnung in keiner Weise vorhersehbar gewesen. Auch seien die Ausführungen des Gerichtshofs unter dem Gesichtspunkt einer Analogie oder Lückenfüllung nicht zu rechtfertigen. Die Vorabentscheidung und ihre Begründung sprächen eindeutig gegen eine gerechte und unparteiische Beurteilung der Zulässigkeit der Regionalisierung des Zuckeraustausches. Die Entscheidung sei ohne tragfähige Gründe zu Lasten der Klägerin ergangen und müsse als offensichtlich ungerecht angesehen werden. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten in diesem und in den Verfahren gleichen Rubrums 16 A 175/10, 16 A 176/10 sowie 16 A 178/10 bis 16 A 183/10 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg (A.). Die Berufung der Beklagten ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfolgreich (B.). A. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, weil ihre Klage hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch maßgeblichen Streitgegenstandes zwar zulässig (I.), aber nicht begründet ist (II.). I. Im Rahmen der Zulässigkeit der Klage begegnet namentlich deren Erweiterung im Berufungsverfahren um den Klageantrag zu 2. keinen Bedenken. Die insoweit erfolgte Änderung der Klage ist gemäß § 91 Abs. 1, 1. Alt. VwGO zulässig, weil die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung darin eingewilligt hat. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. II. Die Klage ist hinsichtlich des Berufungsbegehrens der Klägerin aber nicht begründet. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2003 (Nr. 802 262) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2006 (Az. 221-324-2003-83) ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (1.). Ausgehend hiervon steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung eines Betrages in Höhe von 525.514,44 Euro und auf Zahlung der von ihr beanspruchten Zinsen nicht zu (2.). 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den angefochtenen Bescheid zu Recht abgewiesen, als damit noch die Bewilligung der für das Zuckerwirtschaftsjahr 1990/91 gewährten Lagerkostenvergütung in Höhe von 525.514,44 Euro aufgehoben (a)), eine Erstattung dieses Betrages gefordert (b)) und das Bestehen einer Zinspflicht dem Grunde nach ab dem 31. Januar 2003 festgestellt worden ist (c)). a) Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Lagerkostenvergütung für das Zuckerwirtschaftsjahr 1990/91 ist § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 MOG sind rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen. § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG sind anzuwenden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG). Die Vorschriften sind anwendbar (aa)). Die zu Gunsten der Klägerin erfolgte Bewilligung von Lagerkostenvergütung, die durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k MOG erfasst wird, ist in der hier noch in Rede stehenden Höhe rechtswidrig (bb)). Eine Rücknahme der Bewilligung ist nicht nach § 48 Abs. 2 oder 4 VwVfG (cc)) oder aus anderen Gründen (dd)) ausgeschlossen. aa) Einer Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG steht nicht entgegen, dass die Bewilligung der hier in Rede stehenden Lagerkostenvergütung nicht durch ausdrückliche schriftliche Bescheide erfolgt ist. Denn gleichwohl ist davon auszugehen, dass der Bewilligung - jedenfalls konkludente - Bewilligungsbescheide zugrunde liegen. Vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, NVwZ 2011, 949 = juris, Rn. 15. In der Regel wurde Lagerkostenvergütung aufgrund der Angaben der Antragsteller in ihren Anträgen auf Gewährung dieser Leistung nach § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Lagerkostenausgleichs für Zucker (Zucker-Lager-kostenausgleichs-Verordnung - im Folgenden: ZuckLgKostV -) festgesetzt und ihre Auszahlung veranlasst; ein schriftlicher Bescheid wurde nur dann erteilt, wenn auf Beklagtenseite ein Vergütungsbetrag errechnet wurde, der von dem Betrag abwich, der sich aufgrund der Angaben in einem Vergütungsantrag ergab (§ 4 Abs. 3 ZuckLgKostV). bb) Die zu Gunsten der Klägerin erfolgte Bewilligung von Lagerkostenvergütung für das Zuckerwirtschaftsjahr 1990/91 ist im Hinblick auf den im Berufungsverfahren noch streitig verbliebenen Betrag in Höhe von 525.514,44 Euro zu Unrecht ergangen. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Sachverhaltskomplexe „6-Uhr-Problematik“, „vorzeitiges Buchen in der Rübenkampagne“, „Mehrausbeute Halbfabrikate“ und „Mehrausbeute Umarbeitung A-Ablauf“ sowohl in Bezug auf die Bewilligung von Lagerkostenvergütung dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Höhe kein Streit. Die Klägerin hat bereits in ihrem Schriftsatz vom 27. Juni 2007 erklärt, dass insoweit das Bestehen eines Rückforderungsanspruches für das (Zucker-)Wirtschaftsjahr 1990/91 nicht in Abrede gestellt werde. Dies hat sie im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 9. November 2015 noch einmal bekräftigt und weiter ausgeführt, dass es in Bezug auf diese Sachverhaltskomplexe nur um die Frage der Verjährung des Aufhebungs- und Rückforderungsanspruchs gehe. Die Bewilligung von Lagerkostenvergütung ist aber auch insoweit rechtswidrig, als der Klägerin in der Zeit von Juli 1990 bis Dezember 1990 diese Leistung für französischen Quotenzucker gewährt wurde, der ihrer Auffassung nach gegen C-Zucker aus ihren Beständen ausgetauscht wurde ((1)). Daneben erfolgte für den Monat Juli 1990 eine weitere unberechtigte Bewilligung von Lagerkostenvergütung, weil die Klägerin den Anfangsbestand ihrer vergütungsfähigen Zuckerbestände für diesen Monat um 17.308 dt WW zu hoch angegeben hatte ((2)). (1) Die Bewilligung von Lagerkostenvergütung für die als vergütungsfähigen französischen Quotenzucker in die Vergütungsanträge eingestellten Zuckermengen ist zu Unrecht erfolgt, weil diese Zuckermengen nicht vergütungsfähig waren. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Spiegelstrich der Verordnung [EWG] Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker und zur Aufhebung der Verordnung [EWG] Nr. 750/68 (ABl. L 156, S. 4 - im Folgenden: VO [EWG] Nr. 1358/77 -) wurde Lagerkostenvergütung u. a. für nicht denaturierten Weiß- oder Rohzucker und bestimmte Sirupe gewährt, die im Rahmen einer Höchstquote erzeugt worden waren und in einem Lager gelagert wurden, das von den Mitgliedstaaten, in dessen Hoheitsgebiet sich das Lager befindet, anerkannt worden war. Die Höchstquote bestand aus der Summe der A- und der B-Quote, die den zucker- oder isoglukoseerzeugenden Unternehmen von dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen waren, für das jeweilige Zuckerwirtschaftsjahr zugeteilt worden waren (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 24 Abs. 1, 3 und 4 VO [EWG] Nr. 1785/81). Vgl. zur Höchstquote auch: EuGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - 250/84 -, Eridania zuccherifici nationali u. a., Slg. 1986, 117, = juris, Rn. 8. Bei im Rahmen der A-Quote erzeugtem Zucker handelte es sich um A-Zucker (Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a VO [EWG] Nr. 1785/81), bei innerhalb der B-Quote produziertem Zucker handelte es sich um B-Zucker (Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b VO [EWG] Nr. 1785/81). Bei Zuckermengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr über die A- und B-Quote hinaus erzeugt oder von einem Unternehmen erzeugt wurden, dem keine Quoten zugeteilt worden waren, handelte es sich um C-Zucker (vgl. Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c VO [EWG] Nr. 1785/81 in der Fassung der Verordnung [EWG] Nr. 934/86 des Rates vom 24. März 1986 zur Änderung der Verordnung [EWG] Nr.1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, ABl. L 87, S. 1, - im Folgenden: VO [EWG] Nr. 934/86 -). Hierfür wurde Lagerkostenvergütung nicht gewährt (Art. 26 Abs. 1 Unterabs. 2 VO [EWG] Nr. 1785/81 in der Fassung der Verordnung [EWG] Nr. 934/86 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 und 2 Unterabs. 1 VO [EWG] Nr. 1785/81). Bei den von der Klägerin in ihre Vergütungsanträge als vergütungsfähigen französischen Quotenzucker eingestellten Zuckermengen handelte es sich um nicht vergütungsfähigen C-Zucker. Der in entsprechender Menge in ihren Lagern befindliche Zucker war zunächst C-Zucker und ist auch C- Zucker geblieben. Ein Statuswechsel zu vergütungsfähigem Quotenzucker durch Austausch des C-Zuckers gegen französischen Quotenzucker hat sich nicht vollzogen, weil die insoweit erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der VO [EWG] Nr. 2670/81 in der Fassung der Verordnung [EWG] Nr. 1760/84 der Kommission vom 22. Juni 1984 zur Änderung der Verordnung [EWG] Nr. 2670/81 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (ABl. L 165, S. 19 - im Folgenden: VO [EWG] Nr. 1760/84 -) kann der betreffende Hersteller bei der Ausfuhr C-Zucker durch einen anderen Weißzucker in unverändertem Zustand der Position 17.01 der Kombinierten Nomenklatur oder C-Isoglukose durch eine andere Isoglukose austauschen, die von einem anderen auf dem Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Hersteller erzeugt worden sind. In diesem Fall hat der Hersteller, der den Austausch veranlasst, … einen Betrag von 1,25 ECU je 100 kg Weißzucker… zu entrichten (Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 VO [EWG] Nr. 2670/81 in der Fassung der Verordnung [EWG] Nr. 1760/84). Art. 2 Abs. 2 VO [EWG] Nr. 2670/81 findet, wie der Europäische Gerichtshof auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats in diesem Verfahren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 16 A 177/10 -, RdL 2014, 133, = juris, entschieden hat, vorliegend neben Art. 14 Abs. 3 VO [EWG] Nr. 1998/78 in der Fassung der Verordnung [EWG] Nr. 2671/81 Anwendung. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-51/14 -, Q. und M. , ZfZ 2016, 43, = juris, Rn. 31 ff. Nach Art. 14 Abs. 3 VO [EWG] Nr. 1998/78 wird, wenn eine C-Zuckermenge bei der Ausfuhr durch eine entsprechende Menge A- oder B-Zucker ersetzt wird, die ersetzte Menge von dem Tag an, an dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt sind, für die Gewährung der Vergütung als A-Zucker angesehen. Diese Vorschrift legt lediglich den Zeitpunkt fest, ab dem eine vorschriftsmäßig durch Quotenzucker ersetzte C-Zuckermenge bei der Berechnung der Lagerkostenvergütung als vergütungsfähiger Zucker anzusehen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-51/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn. 30. Wenn ein Hersteller bei der Ausfuhr eine C-Zuckermenge durch eine entsprechende Menge Quotenzucker aus der Erzeugung eines anderen Herstellers ersetzen möchte, sind auch die in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 VO [EWG] Nr. 2670/81 aufgestellten Voraussetzungen zu berücksichtigen. Hierzu gehört, dass der Austauschzucker von einem anderen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Hersteller erzeugt worden ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-51/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn. 31 ff. Diese Anforderung erfüllt der von der Klägerin durchgeführte Zuckeraustausch nicht. Einem Statuswechsel des bei ihr gelagerten C-Zuckers in vergütungsfähigen Quotenzucker durch eine zulässigerweise buchmäßig bewirkte Änderung seines Status und gleichzeitige Ausfuhr einer entsprechenden Menge von ursprünglich im Rahmen der Quote erzeugtem Zucker, vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-51/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn. 46 ff., steht entgegen, dass es sich bei dem Austauschzucker um Zucker handelte, der nicht von einem in Deutschland, sondern von einem in Frankreich ansässigen Hersteller erzeugt worden ist. Die Herkunftsbeschränkung in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 VO [EWG] Nr. 2670/81 ist auch gültig. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Vorabentscheidung vom 11. Juni 2015 auf die entsprechende Frage des Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 16 A 177/10 -, a. a. O., festgestellt, dass die Prüfung dieser Vorlagefrage nichts ergeben habe, was die Gültigkeit dieser Bestimmung berühren könnte. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-51/14 ‑, Q. und M. , a. a. O., Rn. 43. Diese Entscheidung ist für den erkennenden Senat bindend. Art. 267 der Konsolidierten Fassung des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26. Oktober 2012, S. 47 - im Folgenden: AEUV -) spricht dem Europäischen Gerichtshof im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten die abschließende Entscheidungsbefugnis über die Auslegung der Verträge sowie über die Gültigkeit und Auslegung der dort genannten abgeleiteten gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen Akte zu. Hierdurch soll die einheitliche Anwendung des Unions- bzw. Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Daraus folgt, dass das vorlegende Gericht und die anderen mit demselben Verfahrensgegenstand befassten Gerichte nicht befugt sind, von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abzuweichen, vgl. EuGH, Urteile vom 24. Juni 1969 - 29/68 -, Deutsche Milchkontor, Slg. 15, 165, = juris, Rn. 3, vom 3. Februar 1977 - 52/76 -, Benedetti, Slg. 1977, 163, = juris, Rn. 26, und vom 14. Dezember 2000 - C-446/98 -, Fazenda Publica, Slg. 2000, I-11435, = juris, Rn. 49, sowie Beschluss vom 5. März 1986 - C-69/85 -, Wünsche, Slg. 1986, 947, = juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 -, BVerfGE 75, 223, = juris, Rn. 39; Kotzur, in: Geiger/Kahn/Kotzur, EUV, AEUV, 5. Aufl. 2010, Art. 267 AEUV Rn. 37; Bernhard Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV, AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 267 AEUV Rn. 47; Ehricke, in: Streinz, EUV, AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 267 AEUV Rn. 68; Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Loseblattsammlung, Stand: Oktober 2016, Art. 267 AEUV Rn. 102; Middeke, in: Rengeling/Middeke/Gellermann, Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 3. Aufl. 2014, § 10 Rn. 102, oder diese zu überprüfen. Das gilt nicht nur für die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, vgl. Bernhard Wegener, a. a. O., Rn. 47, sondern auch in Bezug darauf, ob die Entscheidung des Gerichtshofs unter Beachtung der maßgeblichen Verfahrensregelungen und -garantien zustande gekommen ist. Denn das nationale Gericht würde nicht nur bei einer inhaltlichen Prüfung einer Vorabentscheidung, sondern auch bei einer Überprüfung einer derartigen Entscheidung auf Verfahrensfehler faktisch wie eine Rechtsmittelinstanz agieren, was in beiden Fällen der dem Europäischen Gerichtshof durch Art. 267 AEUV übertragenen abschließenden Entscheidungsbefugnis bei der Auslegung und Gültigkeitsprüfung von Unions- bzw. Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufen würde. Zudem ist dem Gerichtshof bei seiner Tätigkeit ein Anspruch auf Fehlertoleranz zuzugestehen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht für den Fall der richterlichen Rechtsfortbildung durch den Europäischen Gerichtshof ausdrücklich festgestellt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, BVerfGE 126, 286, = juris, Rn. 66. Dasselbe muss gelten, wenn der Gerichtshof - wie hier - in einem Einzelfall über die Gültigkeit einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung entscheidet, ohne Rechtsfortbildung zu betreiben. Nach alledem kommt es auf die Frage, ob der Europäische Gerichtshof mit seiner Vorabentscheidung in diesem Verfahren den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs und damit ihre Rechte auch Art. 47 EuGrdCh verletzt hat, nicht mehr an. Es ist auch eine weitere Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht geboten. Zwar sind die nationalen Gerichte durch die Bindungswirkung nicht daran gehindert, den Europäischen Gerichtshof erneut zu befassen, um weitere Klärungen hinsichtlich der bereits aufgeworfenen und entschiedenen unionsrechtlichen Frage zu erreichen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine erneute Vorlage gerechtfertigt, wenn das nationale Gericht Schwierigkeiten beim Verständnis oder der Anwendung des Urteils hat, wenn sich im Ausgangsverfahren eine neue Rechtsfrage stellt oder wenn sich neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben haben, die den Gerichtshof dazu veranlassen könnten, die vorgelegte Frage vor diesem Hintergrund neu zu beantworten. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 1987 - 14/86 -, Pretore di Salgo, Slg. 1987, 2565, = juris, Rn. 12, und vom 6. März 2003 - C-466/00 -, Kaba, Slg. 2003, I-2219, = juris, Rn. 39, sowie Beschluss vom 5. März 1986 - C-69/85 -, Wünsche, a. a. O., Rn. 15; ebenso Ehricke, in: a. a. O., Rn. 68; Karpenstein, a. a. O., Rn. 103; Middeke, a. a. O., Rn. 102. Mit einer solchen Vorlage kann jedoch die Gültigkeit der früheren Entscheidung nicht in Zweifel gezogen werden, da andernfalls auch hierdurch die in Art. 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Buchst. b EUV, Art. 267 AEUV vorgenommene Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den nationalen Gerichten und dem Europäischen Gerichtshof in Frage gestellt würde. Vgl. EuGH, Beschluss vom 5. März 1986 - 69/85 -, Wünsche, a. a. O., Rn. 15; ebenso Ehricke, a. a. O., Rn. 68: „Unzulässig dürfte die erneute Vorlage dagegen sein, soweit das vorlegende Gericht lediglich anderer Rechtsauffassung als der Gerichtshof ist und der Zweck der erneuten Vorlage nur in dem Ersuchen einer abweichenden Entscheidung gesehen werden kann.“ Ausgehend hiervon besteht zu einer erneuten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof keine Veranlassung. Zunächst ergeben sich keine Schwierigkeiten beim Verständnis und bei der Anwendung der Vorabentscheidung vom 11. Juni 2015. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Gültigkeit von Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 VO [EWG] Nr. 2670/81 ist eindeutig und nicht mit Zweifeln behaftet, die eine erneute Vorlage geboten erscheinen lassen. Gleiches gilt, ohne dass es hierauf letztlich ankommt, auch für die Begründung, mit welcher der Europäische Gerichtshof - wie bereits ausgeführt - darauf abgestellt hat, dass die Herkunftsbeschränkung in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 VO [EWG] Nr. 2670/81 - unterstellt sie sei eine mengenmäßige Beschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 und 35 AEUV - jedenfalls als notwendige Folge des durch die Grundverordnung eingeführten Quotensystems gerechtfertigt sei. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-51/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn. 38 ff. Der Einwand der Klägerin, die Vorabentscheidung sei nicht tragfähig, weil sie sachlich und rechtlich offensichtlich unrichtig sei, da das vom Gerichthof zur Begründung herangezogene Quotensystem nur für den Erzeugungsbereich, nicht aber für die anschließende Behandlung des aus dem Quotensystem herrührenden Zuckers beim Vertrieb auf dem Markt der Europäischen Union oder bei der Ausfuhr in Drittstaaten relevant sei, rechtfertigt nicht den Schluss, die Argumentation des Gerichtshofs sei unverständlich. Soweit die Klägerin gleichwohl diese Auffassung vertritt und unter Hinweis auf die Ausführungen bei Calliess/Ruffert, Art. 296 AEUV, Rn. 17, den Schluss zieht, dass der erkennende Senat auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 nicht entscheiden könne, greift diese Schlussfolgerung schon deshalb nicht, weil Art. 296 AEUV und damit auch die angegebene Kommentierung den Erlass von Rechtsakten durch die dafür zuständigen Organe der Europäischen Union betrifft. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine erneute Vorlage an den Europäischen Gerichtshof wegen Unvollständigkeit seiner Vorabentscheidung erforderlich sei, weil der Gerichtshof nur festgestellt habe, dass die Herkunftsbeschränkung in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 VO [EWG] Nr. 2670/81 im Hinblick auf die Regelungen in Art. 34 und 35 AEUV gerechtfertigt sei, sich aber nicht zu deren Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vehalten habe. Der Senat sieht auch diese Frage von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs mitumfasst. Denn eine Rechtfertigung des Verbots mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung aus Art. 34 und 35 AEUV ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs immer nur dann gegeben, wenn sie auch verhältnismäßig ist. Vgl. Kotzur, a. a. O., Art. 36 AEUV Rn. 14; Herdegen, Europarecht, 15. Aufl. 2013, § 15 Rn. 20 ff.; Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 5. Aufl. 2011, § 22 Rn. 12; vgl. auch EuGH, Urteile vom 8. Februar 1983 - C-124/81 -, Slg. 1983, 203, = juris, Rn. 16 und 33, vom 12. März 1987 - 178/84 -, Slg. 1987, 1262, = juris, Rn. 28 ff., vom 22. Oktober 1998 - C-184/96 -, Slg. 1998, 6197, = juris, Rn. 26 f., und vom 5. Juni 2007 - C-170/04 -, Rosengren, Slg. 2007, I-4072, = juris, Rn. 50 ff. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Entscheidung, dass die Herkunftsbeschränkung für Austauschzucker in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 VO [EWG] Nr. 2670/81 - unterstellt sie wäre eine Beschränkung im Sinne der Art. 34 und 35 AEUV - jedenfalls als notwendige Folge des durch die Grundverordnung eingeführten Quotensystems gerechtfertigt ist, vgl. EuGH, Urteil vom ein 11. Juni 2015 - C-51/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn. 38, auch die - wenn auch - stillschweigende Feststellung enthält, dass diese Herkunftsbeschränkung verhältnismäßig ist. Das gilt umso mehr, als die Frage nach der Vereinbarkeit der hier in Rede stehenden Regelung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowohl durch den Vorlagebeschluss des Senats vom 17. Januar 2014, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 16 A 177/10 -, a. a. O., Rn. 28, als auch im Vorabentscheidungsverfahren selbst durch die Erklärung der Klägerin vom 16. Mai 2014 Eingang in dieses Verfahren gefunden hat. Der vorliegende Streitfall wirft auch keine neuen Rechtsfragen oder neue Gesichtspunkte auf, die zu einer abweichenden Beantwortung der Frage nach der Gültigkeit der Herkunftsbeschränkung in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 VO [EWG] Nr. 2670/81 durch den Europäischen Gerichtshof führen könnten. Vgl. zum Vorliegen neuer Gesichtspunkte Germelmann, EuR 2009, 254, 259 f.; vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH, Urteil vom 21. April 1994 - I ZR 31/92 -, BGHZ 125, 382, = juris, Rn. 21. Das Vorbringen der Klägerin lässt Anhaltspunkte hierfür nicht erkennen. Hiermit stellt sie neben der Geltendmachung verfahrensrechtlicher Mängel nur die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Abrede. Ein neuer, eine weitere Vorlage an den Europäischen Gerichtshof rechtfertigender Gesichtspunkt ergibt sich nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf Ziffer 1. des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Oktober 2005. Dieses Schreiben verhält sich zu der Behandlung von Beiwurfmengen im Rahmen der Quotenregelung und damit einem anderen Sachverhalt als zu der hier entscheidungserheblichen Frage nach der Gültigkeit der Herkunftsbeschränkung von Austauschzucker im Rahmen des Zuckeraustausches bei der Ausfuhr von C-Zucker. Die Feststellung unter Ziffer 1. dieses Schreibens, „Die Weißzuckermengen können von der eigenen Erzeugung analog Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 314/2002 abgesetzt werden, wenn feststeht, dass der zugekaufte Weißzucker bereits im Rahmen der Quotenregelung in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat als Quotenzucker erfasst wurde“, betrifft die Frage, inwieweit die dort angesprochenen Weißzuckermengen gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor (ABl. L 50, S. 40 - im Folgenden: VO [EG] Nr. 314/2002 -) aus der Menge der Zuckererzeugung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VO [EG] Nr. 314/2002 auszunehmen sind. Dass, wie die Klägerin behauptet, diese Ausführungen zeigen, „dass die Quotenregelung im Rahmen der Erzeugungsregelung - aber auch im Rahmen der Vergütungsregelung - gemeinschaftsrechtlich nur einheitlich nach Maßgabe der Zuckermarktordnung betrachtet werden kann und darf“, wird weder von ihr begründet noch erschließt sich dies anderweitig. Eine erneute Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist auch nicht deshalb geboten, weil - so die Klägerin - „die vom EuGH getroffene Entscheidung außerhalb seiner Zuständigkeit liegt“. Insoweit geht schon die Auffassung der Klägerin fehl, dass sich der Europäische Gerichtshof mit der „Konstruktion“ eines Rechtfertigungsgrundes für den regionalbegrenzten Zuckeraustausch, „der nach dem Wortlaut und der Zielrichtung der Zuckermarktordnung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig ist,“ in den Bereich der Gesetzgebung begeben habe. Selbst wenn man unterstellt, dass die Vorabentscheidung vom 11. Juni 2015 in Bezug auf die Entscheidung zur Gültigkeit der Herkunftsbeschränkung in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 VO [EWG] Nr. 2670/81 aus den von der Klägerin genannten Gründen unzutreffend sein sollte, wird hierdurch das Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung nicht in Frage gestellt und ein Gesetzgebungsakt nicht begründet. Im Übrigen ist die Klägerin für diese Behauptung eine nachvollziehbare Begründung schuldig geblieben. Ihr in diesem Zusammenhang erfolgter Hinweis auf die Regelungen in Art. 2 AEUV und Art. 5 des Vertrages über die Europäische Union (im Folgenden: EUV) sowie auf die Ausführungen bei „Streinz, Kommentar, Artikel 4, Tz. 41“ gibt für ihre Ansicht nichts her. Soweit in der dort genannten Kommentierung (gemeint ist wohl Streinz, EUV, AEUV, 2. Aufl., 2010) von nicht „bindendem Handeln ultra-vires“ des Gerichtshofs die Rede ist, ist schon nicht ersichtlich, inwieweit hieraus folgen soll, dass sich der Gerichtshof mit seiner Vorabentscheidung in den Bereich der Gesetzgebung begeben hätte. Ungeachtet dessen lässt sich auch nicht feststellen, dass im Falle der vorliegenden Vorabentscheidung ein „Handeln ultra-vires“ gegeben ist. Ein derartiges Handeln der europäischen Organe und Einrichtungen ist zu bejahen, wenn es aufgrund ersichtlicher Kompetenzüberschreitungen oder Kompetenzausübungen im nicht übertragenen Bereich der Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 i. V. m. Art. 1 und 20 GG) erfolgt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u. a. -,BVerfGE 123, 267, = juris, Rn. 239 f. und vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, a. a. O., Rn. 55. Eine entsprechende „ultra-vires Kontrolle“, die ohnehin nur durch das Bundesverfassungsgericht vorgenommen werden kann, kommt zudem nur in Betracht, wenn der in Rede stehende Kompetenzverstoß ersichtlich, d. h. offensichtlich ist und der angegriffene Akt in dem Kompetenzgefüge zwischen Mitgliedstaaten und Union im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und die rechtsstaatliche Gesetzesbindung erheblich ins Gewicht fällt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, a. a. O., Rn. 61. Die im vorliegenden Verfahren ergangene Vorabentscheidung berührt schon nicht das Kompetenzgefüge zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten. Ausgehend hiervon führt auch der Hinweis der Klägerin auf Art. 2 AEUV und Art. 5 EUV nicht weiter, da diese Regelungen ebenfalls die Verteilung von Kompetenzen und Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten betreffen. Die Zweifel der Klägerin „an einer Unparteilichkeit und gerechten Entscheidung seitens des EuGH“ teilt der Senat nicht. Bei der Unparteilichkeit des Gerichts geht es im Wesentlichen um die subjektive Einstellung des einzelnen Richters. Von ihm wird prinzipielle Neutralität ohne Ansehen der Person erwartet, wobei eine solche Unparteilichkeit bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird. Vgl. Eser, in: Meyer, Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 4. Aufl. 2014, Art. 47 Rn. 33; Peukert, in: Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. 2009, Art. 6 Rn. 129; vgl. in diesem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 23. Juni 1981 - Ser. A no. 54 -, Le Compte u. a., NJW 1982, 2714 (Rn. 58), und vom 23. April 2015 - 29369/10 -, Morice, NJW 2016, 1563, Rn. 73 f. Soweit die Klägerin eine Unparteilichkeit des Europäischen Gerichtshofs in Frage stellt, weil „der EuGH die eigentliche, wenn auch rechtlich unzulässige, nicht mehr anwendbare Begründung der Beschränkung des Zuckeraustausches (Einführung eines Währungsausgleichsystems) überhaupt nicht zur Rechtfertigung heranzieht, die auf dem Quotensystem beruhende Stellungnahme der Kommission zurückweist, aber gleichwohl die grenzüberschreitende Herkunftsbeschränkung mit Gründen rechtfertigt, denen im Rahmen des Wortlauts und der Zielsetzung der Zuckermarktordnung jegliche Tragfähigkeit fehlt,“ vermag sie mit diesen Erwägungen Anhaltspunkte dafür, dass der Europäische Gerichtshof seine Entscheidung nicht mit der gebotenen Neutralität getroffen hat, nicht aufzuzeigen. Allein die - von der Klägerin auch in diesem Zusammenhang angeführte - (etwaige) Unrichtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung rechtfertigt nicht den Schluss, dass es insoweit an der erforderlichen Unparteilichkeit des Europäischen Gerichtshofs gefehlt hätte. Das gilt vorliegend auch mit Blick darauf, dass der Gerichtshof weder der Argumentation der Klägerin noch der der Kommission gefolgt ist, sondern die Frage nach einer Rechtfertigung der Herkunftsbeschränkung in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 VO [EWG] Nr. 2670/81 aufgrund eigener Erwägungen entschieden hat. Denn der Gerichtshof ist nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden; er kann seine Entscheidung auch aufgrund einer hiervon losgelösten eigenen rechtlichen Beurteilung treffen. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß des Europäischen Gerichtshofs gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen. Dass ein gerichtliches Verfahren auch zu Lasten eines Beteiligten ausgeht, ist das normale, mit einem solchen Verfahren üblicherweise verbundene Prozessrisiko. Vertrauensschutz in die eigene Rechtsauffassung besteht insoweit nicht. Das gilt auch dann, wenn einer der Beteiligten - wie die Klägerin - von ihrem Rechtsstandpunkt überzeugt ist und das im gerichtlichen Verfahren zu beurteilende Verhalten behördlicherseits - aus welchen Gründen auch immer - zunächst nicht beanstandet worden ist. Auch hierdurch wird der Gerichtshof nicht an einer gegenteiligen Beurteilung gehindert. Ist also nach alledem der erkennende Senat an die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 gebunden, konnte der im Zuckerwirtschaftsjahr 1990/91 von der Klägerin beabsichtigte Zuckeraustausch von eigenem C-Zucker mit französischem Quotenzucker wegen Verstoßes gegen die Herkunftsbeschränkung in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 VO [EWG] Nr. 2670/81 nicht wirksam erfolgen. Bei dem von ihr in ihren Anträgen auf Gewährung von Lagerkostenvergütung als vergütungsfähig eingestellten französischen Quotenzucker handelte es sich somit um nicht vergütungsfähigen C-Zucker. Insoweit wurde Lagerkostenvergütung zu Unrecht bewilligt. Auch der von der Beklagten diesbezüglich in Ansatz gebrachte Betrag in Höhe von 272.446,21 Euro ist nach rechnerischer Überprüfung nicht zu beanstanden und wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. (2) Daneben ist der Klägerin für den Monat Juli 1990 weitere Lagerkostenvergütung jedenfalls in Höhe von 5.432,55 Euro zu Unrecht gewährt worden, weil sie den Anfangsbestand an vergütungsfähigem Zucker für diesen Monat um 17.308 dt WW zu hoch angegeben hat. Hierbei handelte es sich um französischen Zukaufszucker, den die Klägerin im Juni 1990 erworben und bereits im selben Monat wieder ausgeführt hat. Infolgedessen hätte diese Zuckermenge nicht in den Anfangsbestand für Juli 1990 eingestellt werden dürfen (vgl. Art. 4 Abs. 2 VO [EWG] Nr. 1358/77). Die Angabe eines um 17.308 dt WW überhöhten Anfangsbestandes hatte die Bewilligung weiterer Lagerkostenvergütung zur Folge. Denn die für einen Monat vergütungsfähige Zuckermenge ist gleich der durchschnittlichen Menge, die sich zu Beginn und am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindet (Art. 4 Abs. 2 VO [EWG] Nr. 1358/77). Durch den erhöhten Anfangsbestand erhöhte sich auch das der Berechnung der Lagerkostenvergütung zugrunde zu legende arithmetische Mittel aus dem monatliche Anfangs- und Endbestand. In ihrem Antrag für Juli 1990 hatte die Klägerin einen vergütungsfähigen Gesamtanfangsbestand von 1.701.062 dt WW und einen vergütungsfähigen Gesamtendbestand von 1.358.344 dt WW angegeben. Multipliziert man das sich hieraus ergebende arithmetische Mittel von 1.529.703 dt WW mit dem für Juli 1990 geltenden Vergütungssatz in Höhe von 1,227772 DM/dt, ergibt sich für diesen Monat eine Lagerkostenvergütung in Höhe von 1.878.126,51 DM (= 960.270,84 Euro). Bei einem um 17.308 dt WW verminderten Gesamtanfangsbestand von 1.683.754 dt WW ergibt sich unter Zugrundelegung des von der Klägerin angegebenen Gesamtendbestandes in Höhe von 1.358.344 dt WW ein arithmetisches Mittel von 1.521.049 dt WW und eine Lagerkostenvergütung in Höhe von 1.867.501,37 DM (= 954.838,29 Euro). Die Lagerkostenvergütung vermindert sich also um einen Betrag in Höhe von 10.625,14 DM (= 5.432,55 Euro). Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für Juli 1990 neben der Rücknahme der Bewilligung von Lagerkostenvergütung für den Sachverhaltskomplex „Ausfuhr französischen Quotenzuckers als C-Zucker“ eine weitere Rücknahme der Bewilligung von Lagerkostenvergütung wegen der Angabe eines überhöhten Anfangsbestandes nicht hätte erfolgen dürfen. Mit ihrem Einwand, dass für die zu Unrecht in den Anfangsbestand für Juli 1990 eingestellte Zuckermenge von 17.308 dt WW nur einmal Lagerkostenvergütung gewährt worden und diese Leistung bereits in der Rücknahme für den Sachverhaltskomplex „Ausfuhr französischen Quotenzuckers als C-Zucker“ Berücksichtigung gefunden habe, übersieht die Klägerin, dass diese Zuckermenge in doppelter Hinsicht Auswirkungen auf die Höhe der Lagerkostenvergütung für Juli 1990 hat. Zum einen ist diese Menge - wie im Übrigen auch in den Monaten August bis Dezember 1990 - mitbestimmend für die Höhe des Teilbetrages, der innerhalb der insgesamt für diesen Monat bewilligten Lagerkostenvergütung auf den vermeintlich mit eigenem C-Zucker der Klägerin ausgetauschten französischen Quotenzucker entfällt. Die der Bemessung dieses Teilbetrages zugrunde liegende Zuckermenge setzte sich zusammen aus der Zuckermenge, die insoweit bereits für den Vormonat Juni 1990 in den entsprechenden Vergütungsantrag eingestellt und im Wege der Fortschreibung in den Vergütungsantrag für Juli 1990 übernommen wurde, sowie aus der im Juli 1990 erworbenen Menge französischen Quotenzuckers. Zum anderen erhöhte sich durch die Einstellung der bereits im Juni 1990 verkauften Zuckermenge in den Gesamtanfangsbestand für Juli 1990 auch die Menge des vergütungsfähigen Gesamtbestandes von 1.521.049 dt WW auf 1.529.703 dt WW, also um 8.654 dt WW. Das führt zu einer weiteren Erhöhung der für Juli 1990 insgesamt gewährten Lagerkostenvergütung um 10.625,14 DM (= 5.432,55 Euro). cc) Eine Rücknahme der Bewilligung ist nicht gemäß § 48 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG wegen Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie die Bewilligung von Lagerkostenvergütung in der hier in Rede stehenden Höhe durch Angaben bewirkt hat, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Wie im Folgenden noch näher dargelegt wird (vgl. unter b) aa) (2)), hat die Klägerin die Bewilligung dieser Leistung über die ihr zustehende Höhe hinaus durch die Stellung von Vergütungsanträgen mit überhöhten Zuckermengen herbeigeführt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides vom 30. Januar 2003 war die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG noch nicht abgelaufen. Nach dem Normzweck dieser Vorschrift handelt es sich bei der Jahresfrist nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr eine Rücknahmebefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 -, BVerwGE 143, 230, = juris, Rn. 27 ff., unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984, - GrSen 1.84 und GrSen 2.84 -, BVerwGE 70, 356, = juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 4 A 516/15 -, juris, Rn. 9. Dies setzt regelmäßig den Abschluss des Anhörungsverfahrens voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 -, NVwZ 2002, 485, = juris, Rn. 13, und Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 7 B 80.04 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 2005/10 -, juris, Rn. 58. Die Klägerin hat sich auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 27. Juni 2002 mit ihrer Stellungnahme vom 19. August 2002 geäußert. Ausgehend hiervon ist der Erlass des Bescheides vom 30. Januar 2003, der der Klägerin am 31. Januar 2003 zugestellt wurde, innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt. Diese Frist wäre aber auch dann eingehalten, wenn man das Anhörungsverfahren in der Übersendung des Schlussberichts der Beklagten vom 28. Februar 2002 an die Klägerin und der am 29. April 2002 durchgeführten Schlussbesprechung zwischen den Vertretern der Klägerin und der Beklagten sehen wollte. Ob daneben die Befugnis der Behörde zur Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 48 VwVfG der Verjährung unterliegt, verneinend BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, GewArch 2017, 351, = juris, Rn. 23, unter Bezugnahme auf BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, a. a. O., Rn. 16, das die Frage der Verjährung der Rücknahmebefugnis nach § 48 VwVfG allerdings offen lässt; ebenfalls offenlassend: Nds. OVG, Urteil vom 17. Mai 2011 - 10 LB 156/08 -, AUR 2013, 230, = juris, Rn. 131, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Selbst wenn man unterstellt, dass neben dem ebenfalls mit dem Bescheid vom 30. Januar 2003 geltend gemachten Erstattungsanspruch auch das Recht zur Rücknahme nach § 48 VwVfG der Verjährung unterliegt, ist diese nicht eingetreten, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen) ergibt (vgl. unter b) aa)). dd) Eine Rücknahme der Bewilligung der zu Unrecht gewährten Lagerkostenvergütung ist auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte nicht durch das nationale Recht an einer Rücknahme der Bewilligung dieser Leistungen gehindert, weil - wie die Klägerin geltend macht - die Beklagte in der Vergangenheit Marktordnungsprüfungen pflichtwidrig unterlassen oder derartige Prüfungen durchgeführt und keine Beanstandungen ausgesprochen habe. Insoweit ist zunächst eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis in den Blick zu nehmen. Die Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben, der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie bildet einen Anwendungsfall des „venire contra factum proprium“ (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens eines Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (sog. Vertrauensbetätigung). Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - III C 115.71 -, BVerwGE 44, 339, = juris, Rn. 18, vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 102, = juris, Rn. 22 und 28, und vom 20. Dezember 1999 ‑ 7 C 42.98 -, BVerwGE 110, 226, = juris, Rn. 27, sowie Beschluss vom 12. Januar 2004 - 3 B 101.03 -, NVwZ-RR 2004, 314, = juris, Rn. 3. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Klägerin infolge nicht durchgeführter Marktordnungsprüfungen bzw. nach derartigen Prüfungen unterbliebenen Beanstandungen tatsächlich darauf vertraut hat, in der Zukunft keinen Rückforderungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, und ihr Verhalten darauf eingerichtet hat, so dass ihr ein unzumutbarer Nachteil entstanden ist. Einer dahingehenden Annahme steht schon entgegen, dass die Klägerin im Parallelverfahren 16 A 182/10 mit Schriftsatz vom 5. November 2018 - wenn auch im Zusammenhang mit der Frage, ob die Berücksichtigung eines Verhaltens als Unregelmäßigkeit einer entsprechenden formellen Feststellung durch die Behörde bedarf - erklärt hat, dass sie sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Nichtverfolgung der Ansprüche nicht berufe. Weitere Möglichkeiten, etwaige eigene Versäumnisse bei der Durchführung von Marktordnungsprüfungen zu berücksichtigen, bestanden für die Beklagte nicht. Insbesondere steht die Rücknahme der Bewilligung von Lagerkostenvergütung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG, anders als bei einer Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach § 48 VwVfG, nicht im Ermessen der Behörde, bei dessen Ausübung das von der Klägerin beanstandete Verhalten der Beklagten ggf. hätte in den Blick genommen werden können bzw. müssen. Bei einer Rücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG handelt es sich vielmehr um eine gebundene Entscheidung. b) Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Lagerkostenvergütung ist § 10 Abs. 3 MOG. Danach werden zu erstattende Beträge durch Bescheid festgesetzt. Gegen den hiernach bestehenden Anspruch der Beklagten auf Erstattung von zu Unrecht gewährter Lagenkostenvergütung in Höhe von 525.514,44 Euro kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass dieser Anspruch verjährt (aa) oder dessen Geltendmachung aus anderen Gründen ausgeschlossen sei (bb). aa) Der Erstattungsanspruch ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch und unterliegt als solcher grundsätzlich der Verjährung. Vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, a. a. O., Rn. 17. Dieses Rechtsinstitut ist auch im öffentlichen Recht anwendbar. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1984 - 3 C 86.82 -, BVerwGE 69, 227, = juris, Rn. 31, und vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41.92 -, BVerwGE 97, 1, = juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 16. Januar 1991 - 6 RKa 10/90 -, NJW 1992,1588, = juris, Rn. 9; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 1. Juli 1982 - 2 A 28/81 -, DÖD 1982, 45, 45 f.; vgl. auch Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. 2016, § 194 BGB Rn. 2; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl. 2007, § 37 Rn. 21. Vorliegend ist aber keine Verjährung eingetreten. Maßgeblich sind insoweit die Verjährungsregelungen in Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 ((1)). Die danach geltenden Fristen sind nicht abgelaufen ((2)). Auch ist es nicht geboten, die Möglichkeit der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ungeachtet der Regelungen in Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 etwa aus übergeordneten Grundsätzen auf maximal zehn Jahre zu beschränken ((3)). (1) Bei Art. 3 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 handelt es sich um in den Mitgliedstaaten unmittelbar wirkendes Unions- bzw. Gemeinschaftsrecht, so dass es keiner nationalen Durchführungsmaßnahmen bedarf. Vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - C-278/02 -, Handlbaur, Slg. 2004, I-6171, = juris, Rn. 25 ff. Die Regelungen in Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 gelten auch für die Erstattung von Leistungen, die der Erstattungspflichtige aufgrund einer Unregelmäßigkeit erlangt hat, sofern die Leistungen - wie hier - von einer Behörde im Namen oder für Rechnung des Gemeinschaftshaushalts erbracht wurden. Vgl. EuGH, Urteile vom 24. Juni 2004 - C-278/02 -, Handlbaur, a. a. O., Rn. 33 f., und vom 29. Januar 2009 - C-278/07 bis C-280/07 -, Vosding, Slg. 2009, I-457, = juris, Rn. 22 f., und vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , ABl. EU 2015, C 270, S. 8, = juris, Rn. 23, sowie EuG, Urteil vom 15. April 2011 - T-297/05 -, Slg. 2011, II-1859, = juris, Rn. 147; BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, a. a. O., Rn. 20, und Urteil vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 -, BVerwGE 154, 259, = juris, Rn. 13. Einer Anwendbarkeit dieser Verordnung steht nicht entgegen, dass die Unregelmäßigkeiten vor dem Erlass der Verordnung im Zuckerwirtschaftsjahr 1990/91 begangen wurden. Vgl. EuGH, Urteile vom 29. Januar 2009 - C-278/07 bis C-280/07 -, Vosding, a. a. O., Rn. 34, und vom 6. Oktober 2015 - C-59/14 -, Kollmer, NVwZ 2016, 522, = juris, Rn. 21; EuG, Urteil vom 15. April 2011 - T-297/05 -, a. a. O., Rn. 151. (2) Die nach Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] maßgeblichen Verjährungsfristen sind nicht abgelaufen. Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Art. 1 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 ((a)). Diese Frist begann nicht vor dem 20. Januar 2000 ((b)) und endete nicht vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides ((c)). (a) Die vierjährige Verjährungsfrist wird nicht durch eine kürzere Frist in sektorbezogenen Regelungen verdrängt (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95); derartige Regelungen existieren für den vorliegenden Fall der Lagerkostenvergütung für Zucker nicht. Es gelangt auch keine längere Verjährungsfrist aus dem nationalen Recht zur Anwendung. Zwar behalten die Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 Abs. 3 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 die Möglichkeit, eine längere Frist als die nach Abs. 1 vorgesehene Vierjahresfrist anzuwenden. Eine insoweit allein in den Blick zu nehmenden analoge Anwendung des § 195 BGB a. F., wonach die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre betrug, kommt nicht in Betracht, weil sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - C-201/10 u. a. -, Ze Fu Fleischhandel, Slg. 2011, I-3545, = juris, Rn. 43 und 47. (b) Der Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 begann frühestens am 20. Januar 2000. Zwar beginnt die Verjährung gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2899/95 grundsätzlich mit der Begehung der Unregelmäßigkeit. Bei wiederholten oder andauernden Unregelmäßigkeiten beginnt der Lauf dieser Frist aber erst an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95). Im Falle der Klägerin liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor. Nach Art. 1 Abs. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 ist der Tatbestand einer Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder für die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe. Die Begehung einer Unregelmäßigkeit im Sinne der genannten Vorschrift ist somit von der Erfüllung zweier Voraussetzungen abhängig, nämlich von einer Handlung oder Unterlassung des Wirtschaftsteilnehmers, die sich als Verstoß gegen das Gemeinschafts- bzw. Unionsrecht darstellt, und von einem Schaden oder einem potentiellen Schaden für den Gemeinschafts- bzw. Unionshaushalt. Vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 2015 - C-59/14 -, Kollmer, a. a. O., Rn. 24, und vom 2. März 2017 - C-584/15 -, Glencore Céréales France, ABl. EU 2017, C 121, S. 6, = juris, Rn. 38. Die Klägerin hat im Zuckerwirtschaftsjahr 1990/91 Vergütungsanträge mit der Angabe zu hoher vergütungsfähiger Zuckermengen gestellt. Damit hat sie gegen die in der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker, eingeführt durch die Verordnung [EWG] Nr. 1009/67 des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. Nr. 308, S.1), modifiziert durch die Verordnung [EWG] Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 359, S. 1), fortgeführt durch die Verordnung [EWG] Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4 - im Folgenden: VO [EWG] Nr. 1785/81 -) einschließlich Änderungsverordnungen, bestehende Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO [EWG] Nr. 1998/78 verstoßen. Nach dieser Vorschrift übermittelt jeder, der einen Anspruch auf Vergütung von Lagerkosten hat, dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens bis zum 15. eines jeden Monats das Eigengewicht aller Zucker- und Sirupmengen, für die Vergütung gewährt wird und die sich um 24.00 Uhr des letzten Tages des Vormonats in seinem Lager befinden. Durch die Angabe überhöhter zum Teil nicht vergütungsfähiger Zuckermengen in ihren Vergütungsanträgen, hat die Klägerin die Gewährung zu hoher Lagerkostenvergütung und damit ungerechtfertigte Ausgaben für den durch die Zuckermarktorganisation geschaffenen gemeinschaftlichen Haushalt bewirkt. Denn gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. a VO [EWG] Nr. 1998/78 setzen die Mitgliedstaaten für den betreffenden Monat spätestens am 20. Tag des zweiten darauffolgenden Monats für alle Personen, denen die Vergütung zusteht, den Gesamtbetrag der diesen zustehenden Vergütung fest. Die in Absatz 1 genannten Beträge, also die festgesetzte Lagerkostenvergütung, werden innerhalb von 30 Tagen, die auf die Festsetzung der im gleichen Absatz genannten Beträge folgen, ausgezahlt (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 VO [EWG] Nr. 1998/78 in der Fassung der Verordnung [EWG] Nr. 645/85 der Kommission vom 13. März 1985 zur Änderung der Verordnung [EWG] Nr. 1998/78 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker, ABl. L 73, S. 18). Bei der vorgenannten Unregelmäßigkeit handelt es sich auch um eine wiederholte Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95. Eine Unregelmäßigkeit ist dann als andauernd oder wieder-holt anzusehen, wenn sie von einem Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft begangen wird, der wirtschaftliche Vorteile aus einer Gesamtheit von ähnlichen Geschäften zieht, die gegen dieselbe Vorschrift des Gemeinschaftsrechts verstoßen. Dabei ist es unerheblich, wenn sich die Unregelmäßigkeit auf einen verhältnismäßig kleinen Teil aller in einem bestimmten Zeitraum getätigten Geschäfte bezieht und wenn die Geschäfte, bei denen die Unregelmäßigkeit festgestellt wird, immer andere Partien betreffen. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - C-279/05 -, Vonk Dairy Products, Slg. 2007, I-239, = juris, Rn. 41 ff.; im Anschluss daran auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn. 49 und 59. Es ist Sache des nationalen Gerichts, gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts, soweit dadurch die Effektivität des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt wird, festzustellen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeit erfüllt sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn. 53. Die wiederholte Unregelmäßigkeit liegt darin, dass die Klägerin im Zuckerwirtschaftsjahr 1990/91 und danach noch über Jahre hinweg Vergütungsanträge mit der Angabe überhöhter vergütungsfähiger Zuckermengen gestellt hat. Damit sind, da hierbei stets die gleiche Handlung zu verzeichnen war, ähnliche Geschäfte im Sinne der vorherigen Definition gegeben, die auch jedes Mal gegen dieselbe Vorschrift, nämlich Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO [EWG] Nr. 1998/78, verstoßen und sich auf dasselbe Wirtschaftsgut bezogen haben. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in Bezug auf das Vorliegen einer wiederholten Unregelmäßigkeit nicht gesondert auf die auf die jeweiligen Komplexe bezogenen Antragstellungen abzustellen. Die fortgesetzte Stellung von Vergütungsanträgen mit der Angabe überhöhter Zuckermengen, auf die die einzelnen Sachverhalte jeweils geführt haben, stellt - wie bereits aufgezeigt - eine Unregelmäßigkeit dar, durch die eine Verklammerung aller Sachverhaltskomplexe zu einer wiederholten Unregelmäßigkeit erfolgt. Vgl. in diesem Zusammenhang auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn. 54. Im Stellen derartiger Anträge lag nämlich der rechtlich maßgebliche Verstoß. Ohne diese Vergütungsanträge hätte ein Schaden im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VO [EWG] Nr. 2988/95 nicht eintreten können. Denn Lagerkostenvergütung wird nur auf Antrag und auf der Grundlage der darin enthaltenen Angaben gewährt (§ 4 Abs. 1 und 3 ZuckLgKostV). Die entsprechenden Anträge sind also unverzichtbare Voraussetzung und - vorliegend - unmittelbare Ursache für die Gewährung überhöhter Lagerkostenvergütung an die Klägerin und damit für den eingetretenen Schaden. Vgl. in diesem Zusammenhang EuGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - C-286/05 -, Haug, Slg. 2006, I-4121, = juris, Rn. 21, in dem der EuGH ausgeführt hat, dass die unzutreffende Angabe zu berücksichtigender Flächen in einem Beihilfeantrag eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 2988/95 darstellt; Nds. OVG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 10 LB 27/10 -, juris, Rn. 114, das eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 in der unrichtigen Angabe über die (vermeintliche) Eigenschaft als Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln in Anträgen auf Gewährung von Ausgleichszahlungen sieht; vgl. in diesem Zusammenhang auch Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Januar 2010 - 1 B 311/07 -, RdL 2010, 222, = juris, Rn. 3. Im Ergebnis misst auch die Klägerin letztlich dem Stellen der Vergütungsanträge mit den unzutreffenden Angaben in Bezug auf die vergütungsfähigen Zuckermengen für das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 maßgebliche Bedeutung zu, wenn sie im Parallelverfahren 16 A 182/10 mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2012 ausführt: „Stellt die Klägerin für die fehlerhaft erfasste Menge keinen Vergütungsantrag, so entfällt der Tatbestand der Unregelmäßigkeit i.S.d. Art. 1 Abs. 2 VO-Nr. 2988/95, da kein Schaden für den Haushalt der Gemeinschaften bewirkt wird. Stellt die Klägerin dagegen einen eine unrichtige Erfassung von Zuckermengen enthaltenden Vergütungsantrag, so wird die Handlung zur Unregelmäßigkeit, da sie mit dem Antrag dem EU-Haushalt einen finanziellen Schaden zugefügt hat.“ Soweit die Klägerin im Folgenden zu dem Schluss gelangt, die unrichtige Mengenerfassung stelle keine rechtlich bedeutungslose Vorbereitungshandlung dar, sondern begründe vielmehr die Unregelmäßigkeit, während die Antragstellung nur als Folge der vorausgegangenen Handlung zur Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 führe, steht diese Einschätzung jedenfalls in Bezug auf die Relevanz der Vergütungsanträge im Widerspruch zu dem Umstand, dass ohne einen entsprechenden Antrag die Verletzung einer Gemeinschaftsnorm und die konkrete Gefahr einer Schädigung des Unionshaushalts nicht hätten eintreten können. Gegen diese Beurteilung lässt sich auch nicht mit Erfolg einwenden, der Schwerpunkt der Unregelmäßigkeit sei in den betriebsinternen Handlungsabläufen bzw. in den dortigen Erfassungen der vergütungsfähigen Zuckerbestände zu sehen, weil die Ergebnisse dieser Erfassungen an die Hauptverwaltung übermittelt und dort ohne weitere Prüfungen in die monatlichen Vergütungsanträge überführt worden seien. Die innerbetrieblichen Abläufe in den Werken der Klägerin ändern nichts daran, dass aus rechtlicher Sicht der maßgebliche Verstoß für das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit - und damit auch für eine wiederholte Unregelmäßigkeit - im Stellen von Vergütungsanträgen mit der Angabe überhöhter vergütungsfähiger Zuckermengen liegt. Auch dem Vorbringen der Klägerin, es ergebe sich schon aus der getrennten Darstellung der einzelnen Sachverhaltskomplexe im Prüfbericht der Beklagten, dass es sich hierbei jeweils um gesonderte Unregelmäßigkeiten handele, vermag der Senat nicht zu folgen. Hiermit zeigt die Beklagte nur die verschiedenen Gründe auf, aus denen nach ihrer Auffassung die hier in Rede stehenden Zuckermengen entgegen der Angaben der Klägerin in ihren Anträgen nicht vergütungsfähig waren. Hieraus lässt sich aber nicht herleiten, dass in diesen Komplexen gleichzeitig der Schwerpunkt der der Klägerin zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten liegt. Auch der Umstand, dass die Vergütungsanträge den jeweiligen Gesamtanträgen beigefügte Anlagen für „eigene Erzeugung“, „Zukaufszucker“, „Weißzucker eigene Erzeugung“, „Sirup als eigene Erzeugung als Vorstufe“ und „Sirup eigene Erzeugung durch Auflösung“ sowie Anlagen zu den einzelnen Werken enthielten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Aus welchem Grund die Aufschlüsselung der Anträge in Bezug auf die genannten Erzeugnisse und weitere darin vorgesehene Differenzierungen den Schluss auf das Vorliegen mehrerer unterschiedlicher Unregelmäßigkeiten gebieten bzw. dem Verständnis einer wiederholten Unregelmäßigkeit entgegenstehen sollten, wird von der Klägerin nicht dargelegt und erschließt sich auch ansonsten nicht. Der weitere Einwand der Klägerin, dass für Anträge auf Gewährung von Lagerkostenvergütung die Vorschriften der Zucker-Lagerkostenausgleichs-Verordnung maßgeblich seien, die, da es sich hierbei um nationale Durchführungsvorschriften handele, „nicht der Maßstab für die Beendigung einer Wiederholung“ sein dürften, greift ebenfalls nicht. Art. 1 Abs. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 knüpft für das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit allein an den Verstoß gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts als Folge einer Handlung oder Unterlassung an, ohne dass die Vorschrift weitere Anforderungen hierfür vorsieht. Bereits angesichts dessen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine Unregelmäßigkeit nicht auch durch einen nach nationalen Durchführungsvorschriften erforderlichen Antrag (hier gemäß § 4 ZuckLgKostV) begangen werden kann. Dies gilt umso mehr, als in Art. 19 VO [EWG] Nr. 1998/78, wonach die Mitgliedstaaten alle für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen treffen und insbesondere die von ihnen für notwendig gehaltenen Kontrollmaßnahmen bestimmen, der Erlass derartiger Durchführungsbestimmungen vorgesehen ist. Jedenfalls verstoßen die fehlerhaften Antragstellungen - wie gezeigt - auch gegen Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO [EWG] Nr. 1998/78, eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift. Auch die von der Klägerin zum Beleg für ihre Auffassung angeführten gerichtlichen Entscheidungen, vgl. EuGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - C-279/05 -, Vonk Dairy Products, a. a. O.; BFH, Urteil vom 17. März 2009 - VII R 3/08 -, BFHE 225, 289, = juris, rechtfertigen nicht den Schluss, dass für das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 schwerpunktmäßig auf die einzelnen betriebsinternen Handlungen und Verfahrensweisen, die zu einer fehlerhaften Erfassung der vergütungsfähigen Zuckermengen im Warenwirtschaftssystem der Klägerin geführt haben, abzustellen ist. Das genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist insoweit unergiebig, weil in diesem Verfahren, wie sich insbesondere aus den Schlussanträgen der Generalanwältin T. vom 7. Juni 2006 ergibt, alle förmlichen Bestimmungen für die Gewährung der dort zurückgeforderten Ausfuhrerstattungen erfüllt waren und der Rückforderung dieser Leistungen nur zugrunde lag, dass das in diesem Verfahren in Rede stehende Erzeugnis (Pecorinokäse) unmittelbar nach der Einfuhr in den Staat, für den die Erstattung gewährt worden war (USA), in einen weiteren Staat (Kanada) ausgeführt wurde. Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin T. in der Rechtssache C-279/05 (Vonk Dairy Products), Slg. 2007, I-242, Ziffer 62 f. und Fn. 42 zu Rn. 63, sowie Ziffer 66. In seinem Urteil vom 17. März 2009 ist der Bundesfinanzhof davon ausgegangen, dass die den Anspruch auf Rückforderung einer Ausfuhrerstattung begründende Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 darin lag, dass bei der Ausfuhrabfertigung unzutreffend hohe Gewichte der ausgeführten Rinder angemeldet worden sind. Vgl. BFH, Urteil vom 17. März 2009 - VII R 3/08 -, a. a. O., Rn. 8. Für die Behauptung der Klägerin, der Bundesfinanzhof sei davon ausgegangen, dass die dortige Unregelmäßigkeit durch die falschen Gewichtsangaben bei der Ausfuhrabfertigung zusammen mit der unzutreffenden Ermittlung der angegebenen Gewichte begründet worden sei, lässt sich dem Urteil nichts entnehmen. Die Annahme einer wiederholten Unregelmäßigkeit steht der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für die Klägerin nicht entgegen. Soweit sie in diesem Zusammenhang geltend macht, sie müsse „für jede als Unregelmäßigkeit angesehene Handlung die Möglichkeit und das Recht haben, die vorgeworfene Rechtswidrigkeit der Handlung zu widerlegen“, erfordert dies nicht, für das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit schwerpunktmäßig auf die einzelnen Sachverhaltskom-plexe abzustellen und die Anträge bezogen auf diese Komplexe jeweils als gesonderte Unregelmäßigkeit anzusehen. Ob und inwieweit die entsprechenden Erfassungen der vergütungsfähigen Zuckermengen in den Werken der Klägerin zutreffend oder unzutreffend waren, lässt sich auch im Rahmen der Prüfung feststellen, ob und inwieweit in den Vergütungsanträgen der Klägerin überhöhte Zuckermengen als vergütungsfähig angegeben waren. Dass die Klägerin durch eine entsprechende Inzidentprüfung in ihren Rechten beeinträchtigt wird, ist nicht ersichtlich. Die Annahme einer wiederholten Unregelmäßigkeit widerspricht auch nicht dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Dieses grundlegende Prinzip des Gemein-schaftsrechts verlangt, dass eine Regelung klar und bestimmt ist, damit der davon Betroffene seine Rechten und Pflichten unzweideutig erkennen und dementsprechend seine Vorkehrungen treffen kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - C-248/04 -, Koninklijke Coöperatie Cosun, Slg. 2006, I-10211, = juris, Rn. 79. Die Verjährungsfristen sollen für die Wirtschaftsteilnehmer insoweit Rechtssicherheit gewährleisten, als sie bestimmen können müssen, welche ihrer Geschäfte endgültig abgeschlossen sind und welche noch zu Verfolgungsmaßnahmen führen können. Vgl. EuGH, Urteile vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn. 24 und 51, und vom 3. September 2015 - C-383/14 -, Sodiaal International, ABl. EU C 354, S. 9, = juris, Rn. 30. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Klägerin gegeben. Bei der Begehung jeder Handlung, die als wiederholte Unregelmäßigkeit anzusehen ist, konnte sie ersehen, dass für die Verfolgung der entsprechenden Unregelmäßigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 eine Verjährungsfrist von vier Jahren gilt. Für den - hier vorliegenden - Fall einer wiederholten Unregelmäßigkeit konnte sie Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 entnehmen, dass der Beginn des Laufs dieser Frist bis zu dem Tag hinausgeschoben wird, an dem die wiederholte Unregelmäßigkeit beendet wird. Angesichts dessen verfängt auch der Einwand der Klägerin nicht, mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit sei nicht vereinbar, dass aufgrund des Hinausschiebens der Verjährungsfristen infolge wiederholter Unregelmäßigkeiten Sachverhaltskomplexe hinzuträten, die bei Annahme einer Unregelmäßigkeit den Zeitraum einer wiederholten Unregelmäßigkeit weiter verlängerten. Diese Folge ergibt sich, wie jeder Wirtschaftsteilnehmer ebenfalls ersehen kann, unmittelbar aus der Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95. Soweit sich aufgrund dieser Regelung eine bei einer früheren Handlung ‑ möglicherweise - bestehende Erwartung, einer Verfolgung wegen dieser Handlung vier Jahre nach deren Begehung nicht mehr ausgesetzt zu sein, nicht realisiert, begegnet dies mit Blick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit keinen Bedenken. Dieser Grundsatz soll dem Wirtschaftsteilnehmer keinen Schutz unabhängig von seinem eigenem Verhalten bieten. Hat er es selbst in der Hand, den Lauf der Verjährungsfrist durch eine Beendigung des eine wiederholte Unregelmäßigkeit begründenden Verhaltens in Gang zu setzen oder deren Beginn durch dessen Fortsetzung weiter hinauszuschieben, muss er die aus seiner Entscheidung resultierenden Folgen hinnehmen. Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass infolge eines Hinausschiebens des Beginns der Verjährungsfrist eine Verfolgung der Unregelmäßigkeit länger möglich ist, als es der Wirtschaftsteilnehmer ursprünglich erwartet hat, sondern auch mit Blick auf etwaige Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gebietet keine andere Beurteilung. Sie gibt insbesondere nichts dafür her, dass den Wirtschaftsteilnehmern eine Rechtssicherheit unabhängig davon eingeräumt werden soll, in wessen Sphäre das Hinausschieben des Beginns der Verjährung fällt. Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, die sich dazu verhalten, inwieweit die Regelungen zur Verjährung in Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 den Wirtschaftsteilnehmern Rechtssicherheit gewährleisten sollen, betreffen Sachverhalte, in denen die tatsächlichen Umstände, die für ein Hinausschieben des Beginns der Verjährung oder auch für deren Unterbrechung in Betracht gezogen wurden, in die Sphäre der zuständigen Behörde fielen und demgemäß für die Wirtschaftsteilnehmer nicht beeinflussbar bzw. beherrschbar waren. Vgl. insoweit etwa EuGH, Urteile vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn. 62, vom 24. Juni 2004 - C-278/02 -, Handlbauer, a. a. O., Rn. 36 und 40, vom 28. Oktober 2010 - C-367/09 -, SGS Belgium, Slg. 2010, I‑10761, = juris, Rn. 63 und 68, und vom 21. Dezember 2011 - C-465/10 -, Chambre de Commerce et d’Industrie de l‘Indre, Slg. 2011, I-14081, = juris, Rn. 60 ff. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch dann nicht, wenn eine Unregelmäßigkeit aufgrund unterschiedlicher Bewertung eines Sachverhalts vom Wirtschaftsteilnehmer nicht erkannt wird. Denn - wie bereits ausgeführt - gewährt der Grundsatz der Rechtssicherheit keinen Vertrauensschutz in die Richtigkeit der eigenen Rechtsauffassung. Der Einwand der Klägerin, die Beklagte sei der ihr nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs obliegenden Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer wiederholten Unregelmäßigkeit bisher nicht nachgekommen, greift ebenfalls nicht. Welche Handlungen als Unregelmäßigkeit anzusehen sind bzw. auf welche Handlungen diesbezüglich abzustellen ist, ist eine Rechtsfrage, die der Beurteilung des Gerichts obliegt. Fragen der Darlegungs- und Beweislast stellen sich insoweit nicht. Von der Verklammerung der Sachverhaltskomplexe zu einer wiederholten Unregelmäßigkeit werden alle hier in Rede stehenden Sachverhaltskomplexe, auch die Komplexe „Ausfuhr französischen Quotenzuckers als C-Zucker“, und „französischer Zukaufszucker im Vormonat als C-Zucker exportiert“, umfasst. Einer Verklammerung mit den übrigen Sachverhalten steht nicht eine besondere Spezialität dieser Komplexe entgegen. Soweit der Europäische Gerichtshof in Rn. 54 seiner Vorabentscheidung im Verfahren 16 A 182/10, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., ausgeführt hat, „Insbesondere ist festzustellen, dass alle Unregelmäßigkeiten, die Q. & M. zur Last gelegt werden, zur Unrichtigkeit der Erklärungen dieses Unternehmens in Bezug auf die Einstufung eines Teils seiner Weißzuckererzeugung, für den es die Vergütung der Lagerkosten beantragte (A- und/oder B-Quoten statt C-Zucker) beitragen“, lässt sich hieraus nicht folgern, dass einer Verklammerung nur solche Sachverhaltskomplexe zugänglich sind, bei denen der als vergütungsfähig angegebene Zucker vorher selbst erzeugt worden ist. Ein derartiges Verständnis ergibt sich nicht aus dem Begriff der Weißzucker erzeugung (Hervorhebung durch den Senat). Mit diesem Begriff sind nicht die Sachverhalte gemeint, die nach der Auffassung des Gerichtshofs möglicherweise auf eine wiederholte Unregelmäßigkeit führen können, sondern die Zuckermenge, die in den Vergütungsanträgen der Klägerin unrichtigerweise als vergütungsfähig angegeben wurde. In Bezug auf die Unregelmäßigkeiten hat der Gerichtshof vielmehr festgestellt, dass alle der Klägerin zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten zur teilweisen Unrichtigkeit der Erklärungen dieses Unternehmens, nämlich in Bezug auf die Einstufung eines Teils seiner darin als vergütungsfähig angegebenen Weißzuckererzeugung, beitragen und - so der Gerichtshof im Folgenden - diese Unregelmäßigkeiten somit einen wiederholten Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO [EWG] Nr. 1998/78 darstellen könnten. Da der Senat in seinem Vorlagebeschluss im Verfahren 16 A 182/10 bei der Wiedergabe des Ausgangsrechtsstreits auch die Sachverhaltskomplexe „Ausfuhr französischen Quotenzuckers als C-Zucker“ und „französischer Zukaufszucker im Vormonat als C-Zucker exportiert“ ausdrücklich aufgeführt und die Frage nach der Möglichkeit einer Verklammerung auch hinsichtlich „weiterer Sachverhalte“ betreffend den Zuckeraustausch aufgeworfen hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 16 A 182/10 -, RdL 2014, 134, = juris, Rn. 4 und 19, ist davon auszugehen, dass sich die zuletzt genannte Feststellung des Europäischen Gerichtshofs auch auf diese Sachverhaltskomplexe bezieht. Der Ansicht der Klägerin, dass eine Verklammerung auch deshalb ausscheide, weil die Komplexe völlig andere Handlungsmuster aufwiesen sowie eine andere Anmeldung der Lagerkostenvergütung als bei sonstigem Quotenzucker erfordert habe, ist ebenfalls nicht zu folgen. Liegt - wovon nach dem vorstehenden Ausführungen auszugehen ist - der maßgebliche Verstoß für das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit im Stellen von Vergütungsanträgen mit der Angabe überhöhter vergütungsfähiger Zuckermengen, kommt es auf unterschiedliche Handlungsmuster in den einzelnen Sachverhaltskomplexen nicht an. Dasselbe gilt für etwaige Unterschiede bei der Anmeldung von Lagerkostenvergütung für französischen und für sonstigen Quotenzucker. Insoweit ist nur von Bedeutung, dass allen Sachverhaltskomplexen gemein ist, dass sie zu unrichtigen Anträgen auf Gewährung von Lagerkostenvergütung geführt und diese Antragstellungen einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO [EWG] Nr. 1998/78 begründet haben. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Verklammerung des Sachverhaltskomplexes „Ausfuhr französischen Quotenzuckers als C-Zucker“ deshalb ausgeschlossen sei, weil ihr durch den Zuckeraustausch kein Vorteil entstanden sei. Soweit sie damit geltend machen will, dass sie hierdurch von vornherein keine Vorteile habe erlangen können, ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Klägerin ein derartiges Geschäft überhaupt getätigt haben sollte. Ungeachtet dessen liegt der mit dem Zuckeraustausch verbundene bzw. beabsichtigte Vorteil für die Klägerin in einer Vergrößerung ihrer lagerkostenvergütungsfähigen Zuckermenge, ggf. auch über die ihr zugeteilte Höchstquote hinaus. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieser Vorteil durch den beim Zuckeraustausch gemäß Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 VO [EWG] Nr. 2670/81 zu entrichtenden Betrag in Höhe von 1,25 ECU je 100 kg Weißzucker (entsprach im Jahr 1990 2,05 DM, vgl. https://www.deutschlandinzahlen.de/tab/deutschland/aussenwirtschaft/wechselkurse/dm-wechselkurse) vollständig abgeschöpft worden wäre. Diese Annahme verbietet sich ungeachtet der Frage, ob eine derartige Saldierung in diesem Zusammenhang überhaupt vorgenommen werden kann, jedenfalls deshalb, weil diese Abgabe gemäß Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 VO [EWG] Nr. 2670/81 nur einmal beim Austausch anfiel. Hingegen hätte die Lagerkostenvergütung, die im Juli, August und September 1990 1,227772 DM/dt, d. h. je 100 kg Weißzucker, im Oktober 1990 1,2219844 DM/dt sowie im November und Dezember 1990 1,2241736 DM/dt betrug, durch eine Fortschreibung der ausgetauschten Menge auch kontinuierlich Monat für Monat in Anspruch genommen werden können. Auf etwaige Nachteile, die sich aus der Rückforderung der insoweit zu Unrecht gewährten Lagerkostenvergütung ergeben, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Dem Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils kommt insoweit keine Bedeutung zu, da er nach Art. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 vorgesehen ist. Das Vorbringen der Klägerin, sie habe den französischen Quotenzucker teuer gekauft und nur zu erheblich niedrigeren Preisen auf dem Weltmarkt als C-Zucker verkaufen können, führt ebenfalls nicht zu der Annahme eines relevanten Nachteils. Diese Konsequenz beruht auf dem eigenen verordnungswidrigen Verhalten der Klägerin und kann schon aus diesem Grund nicht zu einer Privilegierung hinsichtlich der Verjährung oder ansonsten in Bezug auf die Rückforderung der rechtswidrig erlangten Vergütung führen. Schließlich stehen aus den zuvor genannten Gründen auch der Grundsatz der Rechtssicherheit und das Erfordernis der Gewährung effektiven Rechtsschutzes der Verklammerung dieses Sachverhaltskomplexes mit den weiteren Sachverhaltskomplexen zu einer wiederholten Unregelmäßigkeit nicht entgegen. Ist also nach alledem hier eine wiederholte Unregelmäßigkeit in Form der Angabe von überhöhten vergütungsfähigen Zuckermengen in den Anträgen auf Gewährung von Lagerkostenvergütung gegeben, begann der Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom]) Nr. 2988/95 gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 nicht vor dem 20. Januar 2000. Die Klägerin hat bis dahin seit dem streitgegenständlichen Zuckerwirtschaftsjahr Vergütungsanträge mit unzutreffenden Angaben über die vergütungsfähigen Zuckermengen gestellt. Derartige Anträge waren zunächst im hier maßgeblichen Zuckerwirtschaftsjahr und in den nachfolgenden Zuckerwirtschaftsjahren bis zum Ende des Prüfungszeitraums des Schlussberichts der Beklagten vom 28. Februar 2002 (Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 1996/97) zu verzeichnen, wie sich aus dem genannten Schlussbericht, der Gerichtsakte zu diesem Verfahren und zu den Verfahren 16 A 175/10, 16 A 176/10 und 16 A 178/10 bis 16 A 183/10 sowie den in allen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt. Ferner hat die Klägerin derartige Anträge jedenfalls noch für Juni 1999 (Eingang bei der Beklagten am 20. August 1999), für September 1999 (Eingang bei der Beklagten am 15. November 1999) und für Dezember 1999 (Eingang bei der Beklagten am 20. Januar 2000) gestellt. Dies ergibt sich ebenfalls aus den genannten Gerichtsakten, Verwaltungsvorgängen und dem weiteren Prüfbericht vom 17. April 2009 (22/23/00), der den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 15. Oktober 2002 umfasst. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind für die Frage, wann die wiederholte Unregelmäßigkeit beendet war, auch die Vergütungsanträge aus dem zuletzt genannten Zeitraum zu berücksichtigen. Insoweit ist nicht auf das Ende des Prüfungszeitraums des Schlussberichts vom 28. Februar 2002 abzustellen, d. h. auf das Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 1996/97. Eine entsprechende Wertung kann der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren 16 A 182/10, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., nicht entnommen werden. Soweit in dieser Entscheidung unter Rn. 15 ausgeführt ist, „Überdies sei das Verhalten von Q. und M. als wiederholte Unregelmäßigkeit einzustufen, so dass die Verjährungsfrist erst ab dem Tag der letzten festgestellten Unregelmäßigkeit im Jahr 1997 zu laufen begonnen habe“, handelt es sich lediglich um die Wiedergabe des Inhalts des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 4. Oktober 2006 im Rahmen der Darstellung des Ausgangsrechtsstreits. Einer Berücksichtigung der auch in den Jahren 1999 und 2000 gestellten Vergütungsanträge mit überhöhten Zuckermengen für den Beginn der Verjährung steht nicht entgegen, dass ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gewährter Lagerkostenvergütung für diese Jahre nicht geltend gemacht wurde. Zwar hat sich dem Prüfbericht vom 17. April 2009 zufolge für den Prüfungszeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 15. Oktober 2002 ein Rückforderungsanspruch in Höhe von insgesamt 222.347,07 Euro ergeben. In Bezug auf diesen Anspruch ist ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid jedoch nicht ergangen, weil der Erstattungsanspruch nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verjährt ist. Eine Verjährung dieses Anspruchs hindert aber nicht, die ihm zugrunde liegende Stellung von Vergütungsanträgen mit unzutreffenden Angaben über die vergütungsfähigen Zuckermengen als wiederholte Unregelmäßigkeit anzusehen. Der Verjährung unterworfen ist, wie sich auch aus § 194 BGB ergibt, nur der Anspruch. Vgl. Lange, Die verwaltungsrechtliche Verjährung, 1984, S. 18. Hingegen lässt eine Verjährung des Erstattungsanspruchs nicht zugleich auch die diesem Anspruch zugrunde liegende Unregelmäßigkeit entfallen, indem hierdurch - quasi - eine Legalisierung der dem Recht widersprechenden tatsächlichen Verhältnisse erfolgt. Der Eintritt der Verjährung bewirkt lediglich, dass der Gläubiger seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen kann. Für die Annahme weitergehender Wirkungen, etwa dahingehend, dass hierdurch auch eine Legalisierung dem Recht widersprechender tatsächlicher Verhältnisse eintritt, geben weder das Zivilrecht noch das öffentliche Recht etwas her. Demgemäß ist auch allgemein anerkannt, dass Rechte und/oder Rechtsstellungen, die einem Anspruch zugrunde liegen, nicht der Verjährung unterfallen. Vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09 -, NJW 2011, 1133, = juris, Rn. 12; Ellenberger, a. a. O., Rn. 3; Grothe, in: Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. I, 6. Aufl. 2012, § 194 BGB Rn. 2; vgl. in diesem Zusammenhang auch Guckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht, 2004, S. 172 f.: „Soweit ersichtlich wird nirgends vertreten, das Rechtsverhältnis unterliege insgesamt der Verjährung.“ Dies gilt ebenso für die zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände. Aus ihnen können genauso wie aus einem Rechtsverhältnis oder aus einem Recht ohne weiteres Ansprüche mit unterschiedlichen Verjährungsfristen resultieren. Vgl. in diesem Zusammenhang Grothe, a. a. O., Rn. 2. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, dessen Verwirklichung die Verjährung auch im öffentlichen Recht dient. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1984 - 3 C 86.82 -, a. a. O., Rn. 32, und vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41.92 -, a. a. O., Rn. 23; BSG, Urteil vom 16. Januar 1991 - 6 RKa 10/90 -, a. a. O., Rn. 9; Sachs, in: Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 5; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 53 Rn. 11; Lange, a. a. O., S. 29 f. Aus diesem Grundsatz folgt nur, dass der Gläubiger einer vermögensrechtlichen Forderung dazu angehalten werden soll, seine Forderung im Interesse klarer Verhältnisse in angemessener Zeit geltend zu machen, damit nicht noch nach langer Zeit und nach Eintritt der mit dem Zeitablauf vielfach verbundenen Beweisschwierigkeiten die Berechtigung von Ansprüchen überprüft werden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1967 - VI C 98.65 -, BVerwGE 28, 336, = juris, Rn. 17; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 1. Juli 1981 - 2 A 28/81 ‑, a. a. O., Rn. 46; Lange, a. a. O., S. 29 f. Über dieses Ziel würde die Verjährung aber hinausschießen, wenn sie, soweit hinsichtlich eines Anspruchs Verjährung eingetreten ist, mit ihren Wirkungen automatisch das gesamte Rechtsverhältnis und die diesem zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse erfassen würde. In diesem Fall würde für den Schuldner ein absoluter Schutz gegen alle Rechte des Gläubigers begründet, die diesem auch zeitlich versetzt zustehen können. Dies steht auch im Widerspruch zu dem Charakter des Rechtsinstituts der Verjährung, die nach ihrer Ausgestaltung darauf ausgerichtet ist, dass einzelne Personen Maßnahmen zur Ausübung ihrer Rechtsposition ergreifen, vgl. in diesem Zusammenhang Guckelberger, a. a. O., S. 172 f., bzw, dass dieses Rechtsinstitut diesen zugute kommt. Einer Berücksichtigung des Stellens von Vergütungsanträgen mit unzutreffenden Angaben über die vergütungsfähigen Zuckermengen auch nach Ablauf des Zuckerwirtschaftsjahres 1996/97 als wiederholte Unregelmäßigkeit steht auch nicht entgegen, dass diesbezüglich keine formelle Feststellung einer Unregelmäßigkeit durch die Beklagte erfolgt ist. Die Klägerin geht insoweit davon aus, dass eine derartige Feststellung in Form eines Verwaltungsakts, etwa durch Erlass eines Rücknahme- und Rückforderungsbescheides, hätte erfolgen müssen. Allerdings ist keine Regelung ersichtlich, die eine verbindliche Feststellung über das Vorliegen von derartigen Unregelmäßigkeiten über das Zuckerwirtschaftsjahr 1996/97 hinaus erfordert, um diese als wiederholte Unregelmäßigkeit berücksichtigen zu können. Auch der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 im Verfahren 16 A 182/10, - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., lässt sich ein derartiges Erfordernis nicht entnehmen. Namentlich geben die Ausführungen unter der Rn. 15 dieser Entscheidung für eine derartige Annahme nichts her. Sie verhalten sich nicht zu dieser Frage, sondern geben - wie bereits ausgeführt - nur den Inhalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 4. Oktober 2006 wieder. Inwieweit eine formelle Feststellung aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit notwendig sein sollte, erschließt sich auch ansonsten nicht, zumal einer derartigen Feststellung in einem Rücknahme- und Rückforderungsbescheid mangels Feststellungswirkung ohnehin kein verbindlicher Charakter zukommen kann. Eine Feststellungswirkung, die dazu führt, dass eine Bindungswirkung nicht nur hinsichtlich der durch einen Verwaltungsakt getroffenen Regelung, sondern auch in Bezug auf die tatsächlichen und/oder rechtlichen Feststellungen eintritt, vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 11 Rn. 9; Wolff/Bachof/Stober/ Kluth, a. a. O., § 20 Rn. 53; Ramsauer, a. a. O., § 43 Rn. 26, besteht nur dann, wenn sie ausdrücklich durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist, vgl. Maurer, a. a. O., § 11 Rn. 9; Ramsauer, a. a. O., § 43 Rn. 27, was aber vorliegend nicht der Fall ist. Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes erfordert ebenfalls keine formelle Feststellung von Unregelmäßigkeiten. Eine entsprechende Feststellung in einem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid in Bezug auf den Prüfungszeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 15. Oktober 2002 unterläge im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines solchen Bescheides lediglich einer inzidenten Prüfung dahingehend, ob es sich bei der Stellung entsprechender Vergütungsanträge um Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 und ggf. um eine wiederholte Unregelmäßigkeit handelt. Dieselbe Prüfung ist auch im vorliegenden Verfahren vorzunehmen. Dass dem Recht der Klägerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch eine entsprechende Inzidentprüfung in diesem Verfahren nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann, ist nicht ersichtlich. Der Annahme einer wiederholten Unregelmäßigkeit bis zum 20. Januar 2000 steht auch nicht ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen den als Unregelmäßigkeiten anzusehenden Handlungen entgegen. Unregelmäßigkeiten stellen dann keine wiederholte Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 dar, wenn zwischen ihnen ein längerer Zeitraum als die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist von vier Jahren liegt. Nur in einem solchen Fall weisen die einzelnen Unregelmäßigkeiten keinen hinreichend engen zeitlichen Zusammenhang mehr auf. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-52/14 ‑, Q. und M. , a. a. O., Rn. 52 und 56. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin im hier maßgeblichen Zuckerwirtschaftsjahr, in den nachfolgenden Zuckerwirtschaftsjahren bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 1996/97 und danach jedenfalls in den Jahren 1999 und 2000, zuletzt am 20. Januar 2000, Vergütungsanträge mit der Angabe überhöhter Zuckermengen gestellt. Angesichts dessen schließen Anträge mit ausschließlich korrekten Angaben in einzelnen Monaten das Vorliegen einer wiederholten Unregelmäßigkeit nicht aus. Soweit die Beklagte die Klägerin in dieser Zeit etwa im Rahmen von Marktordnungsprüfungen nicht regelmäßig und/oder nicht sorgfältig überprüft haben und infolgedessen die unzutreffenden Angaben in den Vergütungsanträgen nicht beanstandet haben sollte, wird hierdurch die Annahme einer wiederholten Unregelmäßigkeit bis zum 20. Januar 2000 nicht ausgeschlossen. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn. 61. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass eine andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 allein dadurch gekennzeichnet sei, dass ein Wirtschaftsteilnehmer wirtschaftliche Vorteile aus einer Gesamtheit ähnlicher Geschäfte ziehe, die gegen dieselbe Vorschrift des Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts verstießen. Folglich beruhe dieser Begriff auf objektiven Kriterien, die dieser Kategorie von Unregelmäßigkeiten zu eigen seien und nicht vom Verhalten nationaler Behörden gegenüber dem fraglichen Wirtschaftsteilnehmer abhängen könnten. Insbesondere könne die Einstufung einer Gesamtheit von Unregelmäßigkeiten als „andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 nicht davon abhängen, ob die zuständigen Behörden die betreffende Person regelmäßig und sorgfältig überprüft hätten oder nicht. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn. 59 ff. (c) Hat nach alledem der Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 nicht vor der Antragstellung am 20. Januar 2000 (bzw. der hierauf beruhenden Auszahlungsentscheidung der Beklagten) begonnen, konnte eine Verjährung nach dieser Vorschrift nicht vor Ablauf des 20. Januar 2004 eintreten. Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ist der Klägerin aber bereits am 31. Januar 2003 zugegangen. Nach Erlass dieses Bescheides konnte eine Verjährung nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 bisher nicht eintreten. Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass nach dem Erlass dieses Bescheides weitere Maßnahmen, etwa zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs, nicht ergriffen worden sind. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 regelt nur die Verjährung der Verfolgung von Unregelmäßigkeiten. Hierunter fällt neben der Verhängung einer Sanktion nur der Erlass von Maßnahmen, die auf den Entzug eines zu Unrecht erlangten Vorteils im Sinne von Art. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 gerichtet sind, d. h. die Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder zur Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrages (Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95) oder der vollständige oder teilweise Verlust der Sicherheit, die für einen Antrag auf Gewährung dieses Vorteils oder bei Zahlung eines Vorschusses geleistet wurde (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95). Die Verjährung darüber hinausgehender Maßnahmen, etwa zur zwangsweisen Durchsetzung derartiger Entscheidungen, regelt Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 hingegen nicht. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 der genannten Verordnung, der eine eigene Verjährungsregelung für die Vollstreckung derartiger Entscheidungen trifft. Nach dieser Vorschrift beträgt die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, drei Jahre (Satz 1); diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird (Satz 2). Zwar betrifft der Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 nur die Vollstreckung einer Entscheidung, mit der eine Sanktion verhängt wurde. Allerdings kann diese Regelung im Wege einer systematischen Auslegung und im Regelungskontext mit Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 nur dahin verstanden werden, dass sie auch auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Sinne von Art. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 Anwendung findet. Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 gilt, wie der Europäische Gerichtshof mehrfach entschieden hat, sowohl für Unregelmäßigkeiten, die zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion im Sinne von Art. 5 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 führen, als auch für diejenigen, die Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme im Sinne von Art. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 sind, d. h. einer Maßnahme, die den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils bezweckt, aber keinen Sanktionscharakter hat. Vgl. EuGH, Urteile vom 24. Juni 2004 - C-278/02 -, Handlbaur, a. a. O., Rn. 33 f., vom 29. Januar 2009 - C-278/07 bis C-280/07 -, Vosding, a. a. O., Rn. 22 f., und vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn. 23, sowie EuG, Urteil vom 15. April 2011 - T-297/05 -, a. a. O., Rn. 147. Des Weiteren stellen die Unterabsätze von Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 eine Gesamtheit dar, die eine isolierte Betrachtungsweise und einen unterschiedlichen Anwendungsbereich der einzelnen Unterabsätze ausschließt. Das gilt auch in Ansehung ihres teilweise nur auf Sanktionen abzielenden Wortlauts (vgl. insoweit Unterabs. 4). Vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2015 ‑ C‑383/14 -, Sodiaal International, a. a. O., Rn. 23 ff. Sind aber die Regelungen zur Verfolgungsverjährung ungeachtet ihres Wortlauts gleichermaßen auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen zur Verhängung einer Sanktion im Sinne von Art. 5 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 wie auch auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen zum Entzug eines zu Unrecht erlangten Vorteils im Sinne von Art. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 anzuwenden, muss Gleiches für die Vollstreckungsverjährung in Art. 3 Abs. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 gelten. Den Absätzen 1 und 2 des Art. 3 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 unterschiedliche Anwendungsbereiche zuzuschreiben, verstieße gegen die Systematik der in Art. 3 der Verordnung aufgestellten Verjährungsregelungen und gegen das mit der Verordnung verfolgte Ziel, dieser Regelung einen kohärenten Rahmen zu geben. Vgl. zur Zielsetzung der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95: EuGH, Urteil vom 3. September 2015 - C-383/14 -, Sodiaal International, a. a. O., Rn. 25. Der Erstattungsanspruch der Beklagten war auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 zu einem früheren Zeitpunkt verjährt. Nach dieser Vorschrift tritt die Verjährung spätestens zu einem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist abläuft, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, ohne dass die zuständige Behörde Sanktionen verhängt hat. Da der Zeitpunkt des Beginns des Laufs dieser Frist auf der Grundlage der ersten beiden Unterabsätze von Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 zu bestimmen ist, beginnt der Lauf der achtjährigen Frist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 Halbsatz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 an dem Tag, an dem die - hier wiederholte - Unregelmäßigkeit beendet ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-52/14 -, Q. und M. , a. a. O., Rn. 65 f. und 69. Damit konnte diese absolute Verjährungsfrist nicht vor dem 20. Januar 2008 enden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Verjährung auch nicht zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Die Beklagte hat zwar bis dahin, anders als nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 vorgesehen, weder eine Sanktion verhängt noch ein Verwaltungsverfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 ausgesetzt, sondern lediglich den streitgegenständlichen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid erlassen. Dies ist aber ausreichend, um eine Verjährung nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 zu verhindern. Diese Regelung ist im Wege einer systematischen und teleologischen Auslegung dahingehend zu verstehen, dass sie - wie die übrigen Regelungen in Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - auch für verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Sinne von Art. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 gilt. Vgl. EuGH, Urteile vom 3. September 2015 - C‑383/14 -, Sodiaal International, a. a. O., Rn. 26 ff. und 33, sowie vom 2. März 2017 ‑ C‑584/15 -, Glencore Céréales France, a. a. O., Rn. 54. In einem derartigen Fall kann eine Verjährung nach dieser Vorschrift auch dann nicht eintreten, wenn die zuständige Behörde vor Ablauf der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 genannten Frist eine verwaltungsrechtliche Maßnahme im Sinne von Art. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 erlassen hat. Vgl. insoweit EuGH, Urteil vom 2. März 2017 - C‑584/15 -, Glencore Céréales France, a. a. O., Rn. 57, wonach die zuständige Behörde im Fall von Unregelmäßigkeiten wie denen, um die es im Ausgangsverfahren geht, verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die auf die Wiedereinziehung des zu Unrecht gewährten Vorteils abzielen, in jedem Fall innerhalb der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 vorgesehenen Frist erlassen muss. Eine derartige Maßnahme ist mit Erlass des Bescheides vom 30. Januar 2003 (einer Maßnahme im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/9), erfolgt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang nunmehr die Ansicht vertritt, dass eine Verjährung des Erstattungsanspruches gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 auch deshalb eingetreten sei, weil die Beklagte diesen Anspruch nicht innerhalb der dort genannten Frist durchgesetzt habe, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Wie bereits ausgeführt, enthält Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 nur Regelungen zur Verfolgungs-, nicht aber zur Vollstreckungsverjährung. Dies gilt auch für Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95, dem insoweit trotz seines nur auf die Verhängung von Sanktionen abzielenden Wortlauts kein anderer Anwendungsbereich zukommt als den anderen Unterabsätzen in Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95. Inwieweit die Grundsätze des Rechtsfriedens und der Verhältnismäßigkeit es abweichend hiervon gebieten sollten, die absolute Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 im Falle des Erlasses einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme im Sinne von Art. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 auch auf die Durchsetzung dieser Maßnahme zu erstrecken, ist schon angesichts dessen, dass die Regelung zur Vollstreckungsverjährung in Art. 3 Abs. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 auch auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Sinne von Art. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 Anwendung findet, nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang verfängt auch der Hinweis der Klägerin nicht, der Europäische Gerichtshof habe in seiner Vorabentscheidung vom 11. Juni 2015 die Sorgfaltspflicht der nationalen Behörden bei der Prüfung, ob die von ihr geleisteten, den Haushalt der Union belastenden Zahlungen ordnungsgemäß erfolgt sind, sowie deren Pflicht zur raschen Behebung von Unregelmäßigkeiten betont. Vgl. insoweit EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 ‑ C‑52/14 - Q. und M. , a. a. O., Rn. 67. Dieser Verpflichtung ist in Bezug auf die zwangsweise Durchsetzung erlassener Maßnahmen mit der Regelung in Art. 3 Abs. 2 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 hinreichend Rechnung getragen. (3) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch nicht geboten, die Möglichkeit der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ungeachtet der Regelungen in Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 auf maximal zehn Jahre nach Empfang der zu Unrecht gewährten Leistung zu beschränken. Eine derartige Beschränkung ist weder aus Gründen der Rechtssicherheit noch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erforderlich. Soweit die Regelung in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 andernfalls, d. h. bei uneingeschränkter Anwendung, dazu führt, dass zu Unrecht gewährte Leistungen unter Umständen auch noch weit nach dem Ablauf von zehn Jahren nach deren Empfang zurückgefordert werden können - im vorliegenden Fall ist die vierjährige Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 ohne Hemmung oder Unterbrechung erst mehr als zwölf Jahre und die absolute Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 mehr als 16 Jahre nach dem Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 1990/91 abgelaufen -, ist dies insbesondere auch mit Blick auf die genannten Grundsätze nicht zu beanstanden. Der Grundsatz der Rechtssicherheit wird hierdurch nicht betroffen. Auch ein durch Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 um viele Jahre hinausgeschobener Beginn der Verjährung ändert nichts daran, dass der Wirtschaftsteilnehmer erkennen kann, dass sein Verhalten noch zu Verfolgungsmaßnahmen führen kann, solange er die andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit fortsetzt. Nach deren Beendigung kann er ersehen, dass er etwaigen hieraus resultierenden Verfolgungsmöglichkeiten - vorbehaltlich etwaiger Unterbrechungen der Verjährungsfrist - nach Ablauf von vier Jahren, jedenfalls aber nach Ablauf der absoluten achtjährigen Frist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95, nicht mehr ausgesetzt sein wird. Auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begegnet es keinen Bedenken, dass nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 der Beginn der Verjährungsfrist - und infolgedessen auch die Verjährung - ohne zeitliche Begrenzung hinausgeschoben werden kann. Der zu den allgemeinen Prinzipien des Unionsrechts gehörende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die in einer unionsrechtlichen Bestimmung zugelassenen Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen. Vgl. EuGH, Urteile vom 9. November 1995 - C-426/93 -, Slg. 1995, I-3723, = juris, Rn. 42, vom 14. Dezember 2004 - C-210/03 -, Swedish Match, Slg. 2004, I-11893, = juris, Rn. 47, vom 7. Juli 2009 - C-558/07 -, S.P.C.M. u. a., Slg. 2009, I-5783, = juris, Rn. 41, und vom 17. März 2011 - C-221/09 -, AJD Tuna, Slg. 2011, I-1655, = juris, Rn. 79. Dabei ist, wenn mehrere gleich wirksame Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die auferlegten Belastungen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen. Vgl. EuGH, Urteile vom 29. April 1982 - 147/81 -, Merkur Fleisch-Import, Slg. 1982, 1389, = juris, Rn. 12, vom 10. November 1982 - C-261/81 -, Rau Lebensmittelwerke, Slg. 1982, 3961, = juris, Rn. 17, und vom 11. Juli 1989 - 265/87 -, Schräder HS Kraftfutter, ZFZ 1990, 142, = juris, Rn. 21. Diesen Anforderungen wird die Regelung des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 gerecht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die richterliche Kontrolle auf die Prüfung der Frage beschränkt ist, ob die in Rede stehende Maßnahme zur Erreichung des Ziels offensichtlich ungeeignet ist, weil es sich um einen Bereich handeln könnte, in welchem dem Gemeinschafts- bzw. Unionsgesetzgeber ein weites Ermessen zusteht, weil von ihm politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen verlangt werden und er komplexe Prüfungen vorzunehmen hat. Vgl. hierzu nur EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2002 - C-491/01 -, Imperial Tobacco, Slg. 2002, I-11453, = juris, Rn. 123, vom 14. Dezember 2004 - C-210/03 -, Swedish Match, a. a. O., Rn. 48, vom 7. Juli 2009 - C-558/07 -, S.P.C.M. u. a., a. a. O., Rn. 42 und vom 17. März 2011 - C-221/09 -, AJD Tuna, a. a. O., Rn. 80; vgl. in diesem Zusammenhang auch EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1994 - C-280/93 -, Slg. 1994, I-04973, Rn. 94. Wie sich aus Art. 1 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 sowie aus deren dritten Erwägungsgrund ergibt, ist Ziel der Verordnung der Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und die Bekämpfung von Handlungen zum Nachteil von deren finanziellen Interessen in allen Bereichen. Vgl. hierzu auch EuGH, Urteile vom 24. Juni 2004 - C-278/02 -, Handlbauer, a. a. O., Rn. 31, vom 5. Mai 2011 - C-201/10 u. a. -, Ze Fu Fleischhandel, a. a. O., Rn. 38, und vom 6. Oktober 2015 - C-59/14 -, Kollmer, a. a. O., Rn. 26. Das zeitliche Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfristen des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 - sowie auch des Unterabsatzes 4 - VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 erleichtert die Verfolgung der genannten Ziele, da hierdurch der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen ein zu Unrecht gewährter finanzieller Vorteil zurückgefordert werden kann, erweitert wird. Diese Regelung geht auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Jede Verlängerung des Zeitraums, innerhalb dessen eine zu Unrecht gewährte Leistung zurückgefordert werden kann, erleichtert den zuständigen Behörden die Erfüllung dieser Aufgabe. Angesichts dessen stellen weder die von der Klägerin befürwortete Beschränkung dieses Zeitraums noch eine in diesem Zusammenhang ebenfalls in Betracht zu ziehende Verjährung ohne die Möglichkeit, deren Beginn zeitlich hinauszuschieben, ebenso wirksame Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften bzw. der Europäischen Union dar. Die mit der Regelung des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 verbundenen Folgen erweisen sich für den davon betroffenen Wirtschaftsteilnehmer auch nicht als unverhältnismäßig. Dies gilt schon deshalb, weil der hinausgeschobene Beginn der Verjährung auf von dem Betroffenen beherrschbaren Umständen beruht, die er jederzeit einstellen kann bzw. konnte. Die bereits genannten Folgen des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 begegnen auch mit Blick darauf, dass die Verjährung auch im öffentlichen Recht der Herstellung von Rechtsfrieden dient, vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1984 - 3 C 86.82 -, a. a. O., Rn. 32, und vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41.92 -, a. a. O., Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 1974 - IV A 755/72 -, DVBl. 1974, 596, 597; Grothe, a. a. O., vor § 194 Rn. 7, - auch im Fall der Klägerin - keinen Bedenken. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Herstellung von Rechtsfrieden überhaupt individualschützende Wirkung zukommt und sich die Klägerin auf diesen Aspekt berufen kann, wohl in diese Richtung gehend BGH, Urteile vom 16. Juni 1972 - I ZR 154/70 -, BGHZ 59, 72, = juris, Rn. 12, und vom 18. November 1982 - IX ZR 91/81 -, NJW 1983, 388, = juris, Rn. 30, oder ob die Herstellung von Rechtsfrieden durch Verjährung nur dem öffentlichen Interesse an klaren Verhältnissen im Rechtsverkehr dient, so wohl Grothe, a. a. O., vor § 194 Rn. 7, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 8. Januar 1986 - VIII ZR 313/84 -, NJW 1986, 1608, = juris, Rn.30. Hat es ein Wirtschaftsteilnehmer - wie vorliegend auch die Klägerin - in der Hand, den Lauf der Verjährungsfrist in Gang zu setzen, indem er eine von ihm begangene andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit beendet, muss er, soweit er dies unterlässt, etwaige hiermit verbundene Beeinträchtigungen des Rechtsfriedens hinnehmen. bb) Eine Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen. Namentlich hat die Beklagte dieses Recht nicht verwirkt. Der Annahme einer Verwirkung stehen dieselben Gründe entgegen wie für die Frage einer Verwirkung des Rechts auf Rücknahme der zu Unrecht erfolgten Bewilligung von Lagerkostenvergütung. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen. Eine Berücksichtigung etwaiger eigener Versäum-nisse in Bezug auf die Überprüfung der Klägerin kam für die Beklagte ebenfalls nicht in Betracht, da es sich auch bei der Festsetzung der zu erstattenden Beträge nach § 10 Abs. 3 MOG um eine gebundene Entscheidung handelt. c) Die Berufung der Klägerin bleibt ebenfalls erfolglos, soweit das Verwaltungsgericht ihre Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2003 auch in Bezug auf die darin enthaltene Feststellung des Bestehens einer Zinspflicht ab dem 31. Januar 2003 abgewiesen hat. Insoweit kann die erstinstanzliche Entscheidung vernünftigerweise nur dahingehend verstanden werden, dass das Verwaltungsgericht von dem Bestehen einer Zinspflicht nur bezogen auf den Erstattungsbetrag in der von ihm als rechtmäßig erachteten Höhe, nämlich in Höhe von 525.514,44 Euro, ausgegangen ist. Die Feststellung einer Zinspflicht dem Grunde nach findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 3 i .V. m. § 10 Abs. 3 MOG. Danach sind Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen - wie die Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k MOG) - vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an zu verzinsen, soweit das Unionsrecht oder hierzu erlassene nationale Durchführungsbestimmungen nichts anderes regeln. Eine andere, nach § 14 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG vorrangige Regelung zur Verzinsung des Erstattungsanspruchs ist nicht gegeben. Unionsrechtliche Regelungen existieren insoweit nicht. Vgl. EuGH, Urteil vom 29. März 2012 - C-564/10 -, Q. und M. , EuZW 2012, 438, = juris, Rn. 43 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 -, juris, Rn. 14. Abweichende nationale Durchführungsbestimmungen bestehen ebenfalls nicht. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG nicht in der vor dem 21. Mai 1996 geltenden Fassung anzuwenden ist, wonach Erstattungsansprüche vom Zeitpunkt „des Empfangs“ an zu verzinsen waren. Diese Formulierung, die auf § 8b MOG in der am 31. August 1986 in Kraft getretenen Fassung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1389) zurückgeht, wurde durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656) dahin geändert, dass Erstattungsansprüche vom Zeitpunkt „ihrer Entstehung“ an zu verzinsen sind. Zwar bezieht sich die festgestellte Zinspflicht auf die Erstattung von Lagerkostenvergütung, die in dem Zuckerwirtschaftsjahr 1990/91 und damit vor dem 21. Mai 1996 gewährt wurden. Wie aber bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Teilurteil vom 21. Oktober 2010 entschieden hat, findet die alte Fassung des Gesetzes auch insoweit keine Anwendung mehr. Vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, a. a. O., Rn. 34; siehe auch BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 -, a. a. O., Rn. 15. Die Beklagte war auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 3 i. V. m. § 10 Abs. 3 MOG auch berechtigt, die Zinspflicht durch feststellenden Verwaltungsakt zu regeln. Ausdrücklich ermächtigt § 10 Abs. 3 MOG dazu, den Erstattungsbetrag durch Bescheid festzusetzen. Das schließt die Befugnis ein, die mit der Erstattung der zu Unrecht gewährten Begünstigungen im Zusammenhang stehende Verzinsung durch Verwaltungsakt als Teilregelung zunächst festzustellen und erst nachfolgend betragsmäßig festzusetzen. Vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, a. a. O., Rn. 29, und Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 -, a. a. O., Rn. 16. Auch die übrigen Einwände der Klägerin gegen die Feststellung der Zinspflicht greifen nicht. Mit der Benennung des festgesetzten Erstattungsbetrages als Hauptforderung, auf dem die Zinspflicht beruht, und des Zeitpunkts, zu dem die Verzinsung einsetzt, hat die Beklagte die Zinspflicht dem Grunde nach hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Dass die Verzinsung der Hauptforderung endet, wenn diese befriedigt wird, liegt in der Natur des Zinsanspruchs und bedarf keines zusätzlichen Hinweises. Der für die - der späteren Festsetzung vorbehaltenen - Konkretisierung des Zinsanspruchs der Höhe nach maßgebliche Zinssatz ergibt sich aus dem Gesetz. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte darauf beschränkt hat, die Zinspflicht nur dem Grunde nach festzustellen. Dies war nicht nur zweckmäßig, weil die Pflicht zur Verzinsung erst mit Befriedigung der Erstattungsforderung endet und die Zinsen damit bei Erlass des Bescheides noch nicht abschließend berechnet werden konnten, sondern beeinträchtigt die Klägerin auch nicht in ihren Rechten; denn jenseits der auch mit einem Leistungsbescheid verbundenen Hemmung der Verjährung sind mit einem erst nachfolgenden Leistungsbescheid allenfalls Vorteile verbunden. Insoweit lag es unabhängig hiervon in der Hand der Klägerin, durch Befriedigung der Hauptforderung das Auflaufen weiterer Zinsen zu verhindern, vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 ‑ 3 C 4.10 -, a. a. O., Rn. 30, und Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 -, a. a. O., Rn. 17, was sie im Laufe des Berufungsverfahrens mit der Zahlung vom 15. Dezember 2010 auch getan hat. Der Zinsanspruch ist, soweit er auch die Zeit ab dem 31. Januar 2003 betrifft, nicht verjährt. Zwar begann die Verjährung der Zinsen auch in Ansehung der anwendbaren neuen Gesetzesfassung parallel mit der rückwirkenden Entstehung des Erstattungsanspruchs jeweils sukzessive am Schluss eines jeden Jahres. Vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, a. a. O., Rn. 38 ff.; Urteile vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 -, a. a. O., Rn. 18 f., und - 3 C 13.12 -, juris, Rn. 14 f. und 19. Eine Verjährung des Zinsanspruchs war am 31. Januar 2003, dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 30. Januar 2003, jedoch noch nicht eingetreten und wurde nachfolgend durch diese gehemmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 13.12 -, a. a. O., Rn. 19. Gemäß § 195 BGB i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB beträgt die Verjährungsfrist für die Zinsansprüche aus dem Jahr 2003 drei Jahre, wobei der Lauf der Frist gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres begann, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Damit konnten die Zinsansprüche für das Jahr 2003 frühestens ab dem 1. Januar 2007 verjährt sein. Für die Folgejahre wäre die Verjährung sukzessive jeweils ein Jahr später eingetreten. Die Verjährung dieser Zinsansprüche wurde durch die am 31. Januar 2003 erfolgte Bekanntgabe des Bescheides vom 30. Januar 2003 gehemmt (§ 53 Abs. 1 Satz 1, § 102 VwVfG i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB). Diese Hemmung ist nicht durch die Zahlung des noch streitigen Teils der Hauptforderung am 15. Dezember 2010 entfallen. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG endet die Hemmung der Verjährung mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach dessen anderweitiger Erledigung. Die Zahlung des noch streitigen Teils der Hauptforderung an die Beklagte führte nicht zu einer Erledigung der in dem Bescheid vom 30. Januar 2003 als eigenständige Regelung getroffenen Feststellung des Bestehens einer Zinspflicht auch für die Zeit vom 31. Januar 2003 bis zum Ablauf des 14. Dezember 2010. Der für diesen Zeitraum bereits entstandene Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrages wurde durch dessen Zahlung nicht berührt; diese Zahlung hatte lediglich zur Folge, dass zukünftig, d. h. ab dem Tag der Zahlung, ein Anspruch auf weitere Zinsen nicht entstehen konnte. Eine andere Beurteilung folgt nicht aus der Kommentierung in Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 19. Aufl. 2018, § 53 Rn. 36, auf die sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung berufen hat. Dies gilt schon deshalb, weil sich die dortigen Ausführungen zu der Frage nach einem Wegfall der Hemmung der Verjährung in Bezug auf eine Zinsforderung bei Bezahlung der Hauptforderung nicht verhalten. 2. Der Antrag zu 2. der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung des von ihr an die Beklagte gezahlten Betrages in Höhe von 525.514,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2010 nicht zu. Die Voraussetzungen des hierfür als Anspruchsgrundlage allein in Betracht zu ziehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen nicht vor, da der Beklagten - wie zuvor dargestellt - in Bezug auf diese Summe ihrerseits ein Erstattungsanspruch zustand und die Zahlung der Klägerin damit nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Mangels Erstattungsanspruchs in Bezug auf die Hauptforderung ist auch ein Anspruch der Klägerin auf die von ihr beanspruchten Zinsen nicht gegeben. B. Die Berufung der Beklagten hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nur insoweit unzutreffend, als damit der Bescheid vom 30. Januar 2003 auch insoweit aufgehoben worden ist, als darin eine Feststellung der Zinspflicht für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 30. Januar 2003 erfolgt ist. Zwar ist - wie bereits ausgeführt - die Pflicht zur Verzinsung des Erstattungsbetrags auch rückwirkend entstanden. Soweit sich die Feststellung einer Zinspflicht in dem streitgegenständlichen Bescheid auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1999 richtet, erweist sich das angefochtene Urteil aber im Ergebnis als richtig, weil der Zinsanspruch insoweit verjährt ist. Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. März 2012, - C-564/10 -, Q. und M. , a. a. O., ist geklärt, dass die Verjährungsregelungen in Art. 3 Abs. 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95 für die Verjährung des in Rede stehenden Zinsanspruchs keine Geltung beanspruchen, weil die Zinsen allein nach nationalem Recht geschuldet werden. Für die Verjährung im öffentlichen Recht werden im Weg der Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage diejenigen Regeln herangezogen, die am sachnächsten sind. Das sind hier die für Zinsansprüche geltenden Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 -, a. a. O., Rn. 22 und - 3 C 13.12 -, a. a. O., Rn. 18, jeweils mit weiteren Nachweisen. Danach kann sich die Klägerin darauf berufen, dass Ansprüche auf Verzinsung des Erstattungsanspruchs für die Zeit vor dem 1. Januar 1999 verjährt sind. Die Verjährung der Zinsen begann entsprechend der rückwirkenden Entstehung des Erstattungsanspruchs jeweils sukzessive mit dem Schluss des Jahres ihrer Entstehung und trat jeweils nach vier Jahren ein (§§ 197, 201 BGB a. F. i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB). Vgl. zur Anwendung von §§ 197, 201 BGB a. F. auch BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 -, a. a. O., Rn. 26. Die Zinsen für das Jahr 1998 waren am 1. Januar 2003 und damit vor der Bekanntgabe des Bescheides vom 30. Januar 2003 verjährt; die Zinsen für die Vorjahre entsprechend früher. In Bezug auf die ab dem 1. Januar 1999 entstandenen Zinsansprüche ist eine Verjährung nicht eingetreten. Der Zinsanspruch für das Jahr 1999 hätte erst nach vier Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist, d. h. am 1. Januar 2004, verjährt sein können (§§ 197, 201 BGB a. F. i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB). Der Zinsanspruch für das Jahr 2000 hätte ‑ nach altem oder neuem Recht (Art. 229 § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EGBGB) - erst am 1. Januar 2005 verjährt sein können. Die Zinsansprüche für das Jahr 2001 und für die Folgezeit hätten nach neuem Recht (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) frühestens nach drei Jahren und damit ebenfalls nicht vor Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 30. Januar 2003 verjähren können. Durch die Bekanntgabe dieses Bescheides am 31. Januar 2003 ist die Verjährung der an diesem Tag noch nicht verjährten Zinsansprüche gehemmt worden (§§ 53, 102 VwVfG i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB), ohne dass diese Hemmungswirkung durch Zahlung des noch streitigen Teils der Hauptforderung am 15. Dezember 2010 entfallen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei ist für die Bewertung des Obsiegens und Unterliegens neben dem Erstattungsanspruch als Hauptforderung auch die dem Grunde nach festgestellte Zinsforderung zu berücksichtigen. Der hierbei zu bildende fiktive Gesamtstreitwert ergibt sich aus dem Erstattungsbetrag (§ 52 Abs. 3 GKG) und dem Betrag, der der wirtschaftlichen Bedeutung der Zinspflicht entspricht (§ 52 Abs. 1 GKG). Für Letztere ist zum einen § 40 GKG zu beachten. Hiernach ist für die Bewertung der Zinspflicht der Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. im Berufungsverfahren der Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens durch die Rechtsmittelschrift maßgeblich. Vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, § 40 GKG Rn. 3 bis 5. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Zinshöhe in diesem zeitlichen Rahmen durch den gesetzlich bestimmten Zinssatz genau bestimmt ist, weshalb sich die wirtschaftliche Bedeutung der festgestellten Zinspflicht an dem entsprechenden Betrag zu orientieren hat. Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 -, a. a. O., Rn. 26. Ausgehend hiervon beläuft sich der fiktive Gesamtstreitwert für die Kostenverteilung im Verfahren des ersten Rechtszugs auf 1.343.479,16 Euro. Insoweit sind zu der Hauptforderung in Höhe von 638.740,90 Euro Zinsen in Höhe von 704.738,26 Euro zu addieren. Letztere ergeben sich auf der Grundlage der nachvollziehbaren von der Beklagten am 9. Oktober 2018 übermittelten Zinsberechnung (vgl. Bl. 932 ff. der Gerichtsakten). Die Beklagte ist insgesamt in Höhe von 556.517,63 Euro unterlegen, nämlich in Bezug auf die Hauptforderung mit einem Betrag i. H. v. 113.226,46 Euro (Sachverhalt „Kandisstürzel“) und hinsichtlich der Feststellung der Zinspflicht in Höhe von insgesamt 443.291,17 Euro. Der zuletzt genannte Betrag setzt sich zusammen aus den Zinsen, die verjährt sind (386.960,22 Euro), sowie aus dem Zinsbetrag, der im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zur Klageerhebung auf den in Bezug auf den Sachverhaltskomplex „Kandisstürzel“ zu Unrecht geforderten Erstattungsbetrag entfällt (56.330,95 Euro). Hieraus ergibt sich bezogen auf den fiktiven Gesamtstreitwert im Verfahren des ersten Rechtszuges für die Beklagte eine Kostenlast von 41 % und für die Klägerin von 59 %. Im Berufungsverfahren beläuft sich der fiktive Gesamtstreitwert auf insgesamt 1.228.822,40 Euro (525.514,44 Euro Hauptforderung zuzüglich 703.307,96 Euro Zinsen). Die Beklagte ist in diesem Rechtszug lediglich in Bezug auf den verjährten Teil der Zinsen unterlegen, der sich ausgehend von der im Berufungsverfahren noch im Streit stehenden Hauptforderung auf einen Betrag in Höhe von 319.157,49 Euro beläuft. Hieraus ergibt sich bezogen auf den fiktiven Gesamtstreitwert im Berufungsverfahren für die Beklagte eine Kostenlast von 26 % und für die Klägerin von 74 %. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2 sowie § 709 Satz 2 ZPO. Die Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Von grundsätzlicher Bedeutung sind insbesondere die Voraussetzungen für das Vorliegen einer wiederholten Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO [EG, Euratom] Nr. 2988/95.