Beschluss
2 A 3159/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0129.2A3159.17.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.037,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.037,50 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides seiner Landrätin vom 31. Mai 2016 zu verpflichten, dem Kläger zu seiner Bauvoranfrage vom 17. Dezember 2015 einen positiven Bauvorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Änderung der Nutzung des auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 8, Flurstück 173, stehenden Gebäudes in ein Wohngebäude für Flüchtlinge zu erteilen, 2. den Gebührenbescheid der Landrätin des Beklagten vom 1. Juni 2016 aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die geplante Nutzung des im Außenbereich liegenden, nicht privilegierten Vorhabens beeinträchtige öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB und eine Genehmigungsfähigkeit nach § 246 Abs. 9 oder 13 BauGB komme ebenfalls nicht in Betracht. Das Vorhaben beeinträchtige jedenfalls die öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Nrn. 1, 5 und 7 BauGB. Es widerspreche der Darstellung des Gebietes im Flächennutzungsplan der Beigeladenen als Fläche für die Forstwirtschaft. Diese Darstellung sei auch nicht funktionslos geworden. Grundstück und Gebäude grenzten unmittelbar an eine bestehende Waldfläche an. Eine Aufforstung des knapp 3.000 qm großen Grundstücks, das nur zu ca. 2 % bebaut sei, sei ohne Weiteres möglich. Dass die Verwirklichung der Vorstellungen des Flächennutzungsplanes aufgrund zwischenzeitlicher baulicher Entwicklungen überholt sein könnte, sei nicht zu erkennen. Allein der Umstand, dass der Eigentümer für sich eine forstwirtschaftliche Nutzung ausschließe, reiche hierfür nicht aus, entscheidend sei, dass eine solche Nutzung tatsächlich möglich und möglich geblieben sei. Zudem beeinträchtige das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und lasse die Entstehung einer siedlungsstrukturell unerwünschten Splittersiedlung befürchten. Unabhängig von der Frage, ob dem Siedlungsbereich „O. “ das Gewicht eines Ortsteils zukomme, nehme das in Rede stehende Gebäude jedenfalls nicht an einem etwaigen Bebauungszusammenhang teil. Sowohl aufgrund der bisherigen Nutzung als Gartenfläche mit einem als Stall genehmigten Gebäude als auch aufgrund des Abstands zur auf den Flurstücken 71, 72, 52, 51 und 172 vorhandenen Wohnbebauung und den dazwischen liegenden eigenständigen Gartengrundstücken werde es nicht mehr durch die Bebauung an der Straße O. geprägt. Eine Genehmigungsfähigkeit komme vor diesem Hintergrund auch nicht nach § 246 Abs. 9 BauGB in Betracht. Es handele sich bereits um kein Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift. Es diene nicht der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden. Denn es fehle jedenfalls an der erforderlichen öffentlichen Unterbringungsverantwortung. Die Abstimmung mit einer für die Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylsuchenden zuständigen öffentlichen Stelle habe der Kläger im Vorfeld seiner Bauvoranfrage und auch in der Folgezeit nicht gesucht oder getroffen. Im Gegenteil habe die hier zuständige Beigeladene eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie kein Interesse habe, das Gebäude des Klägers entsprechend zu nutzen. Unabhängig davon liege das Vorhaben auch nicht im Sinne des § 246 Abs. 9 BauGB innerhalb des Siedlungsbereichs von nach § 30 Abs. 1 oder § 34 BauGB zu beurteilenden bebauten Flächen. Das ehemalige Stallgebäude des Klägers liege offenkundig nicht innerhalb der bebauten, durch Bebauungspläne abgesicherten Bebauung an der Straße O. . Hieran ändere auch der Umstand, dass auf dem Flurstück 172 außerhalb des Plangebiets eine Wohnbebauung erfolgt sei, angesichts der räumlichen Distanz von mindestens 60 m nichts, zumal auch zur Grenze des Bebauungsplangebietes mindestens 30 m Abstand bestehe. Das Grundstück werde so auch nicht durch die vorhandene Bebauung geprägt, wobei es nicht darauf ankomme, ob § 246 Abs. 9 BauGB eine vollständige Umschlossenheit des Vorhabenstandorts vom Siedlungsbereich verlange oder nicht. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf § 246 Abs. 13 Satz 1 Nr. 2 BauGB berufen. Hier stehe bereits keine zulässigerweise errichtete bauliche Anlage in Rede. Insoweit entspreche das Tatbestandsmerkmal demjenigen des § 35 Abs. 4 BauGB. Vorliegend sei der durch die im Jahre 1979 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Schafsstalls begründete Bestandsschutz jedenfalls erloschen. Durch die zwischenzeitliche langjährige nicht genehmigte Wohnnutzung und den damit verbundenen Umbau seien sowohl Gebäudesubstanz als auch -nutzung maßgeblich verändert worden. Unabhängig davon stehe hier auch keine sonstige Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende im Sinne der Vorschrift in Rede. Diese Tatbestandsvariante ziele nach dem Willen des Gesetzgebers auf dezentrale kommunale Einrichtungen. Selbst wenn man es für zulässig erachtete, dass solche kommunale Einrichtungen auch privaten Wohnraum umfassen könnten, bedürfte es entweder einer Anmietung durch die öffentliche Hand oder zumindest einer gegenüber dem Vorhabenträger erklärten Bereitschaft der Kommune, den privaten Wohnraum als dezentrale Unterkunft anzubieten. Dies sei hier nicht gegeben. Die vom Kläger geltend gemachte Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor. Hier bestünden keine im Wesentlichen gleichen Sachverhalte, da er – anders als Kommunen – in keiner Verpflichtung stehe, für eine angemessene Unterkunft von Flüchtlingen zu sorgen. Vor diesem Hintergrund sei auch der Gebührenbescheid vom 1. Juni 2016 nicht zu beanstanden. Diesen eingehend begründeten und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führen könnte. Auf die Abweisung des Klageantrags zu 2. geht das Zulassungsvorbringen bereits mit keinem Wort ein. Entgegen der Auffassung der Klägers ist das Verwaltungsgericht zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass dem nicht privilegierten Vorhaben die Darstellung des Flächennutzungsplanes entgegen steht, der das Grundstück seit 1978 als Fläche für die Forstwirtschaft ausweist. Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund zwischenzeitlicher Entwicklungen nach Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes dessen Bindungswirkung für dieses Grundstück entfallen sein könnte, sind nicht zu erkennen. Die Verhältnisse auf dem Grundstück haben sich mit Ausnahme des im Jahre 1979 genehmigten Schafstalls nicht verändert, der aber einer forstwirtschaftlichen Nutzung – wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat – ohnehin nicht entgegen steht, zumal dieses Gebäude in seinem derzeitigen Bestand – wie im Anschluss an die einschlägigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts noch näher darzulegen sein wird – formell und materiell illegal ist und daher der Beseitigungspflicht unterliegt. Dass die fragliche Grundstücksfläche, die unmittelbar an einem bestehenden Wald liegt, wegen einer mindestens 30 m entfernten bestehenden Wohnnutzung einer fortstwirtschaftlichen Nutzung nicht zur Verfügung stehen könnte, wie der Kläger meint, erschließt sich nicht. Unbeschadet dessen stünde selbst dann die geplante Umnutzung zu einem Wohngebäude mit der Darstellung im Flächennutzungsplan nicht in Einklang, weil diese dann - der Logik des Klägers entsprechend - jedenfalls die forstwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Waldflächen verhinderte. Unabhängig davon übersieht der Kläger, dass die Darstellung auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 9 BBauG erfolgte, die nach damaligem Verständnis dem Zweck diente, Auskunft darüber zu geben, welche Teile des Gemeindegebietes von der allgemeinen Bebauung nicht erfasst werden sollen. Eine forstwirtschaftliche Nutzung im engeren Sinne musste damit nicht verbunden sein, es reichte letztlich auch die Funktion des Waldes als Erholungsgebiet oder als Abschirmung zwischen verschiedenen Nutzungsarten aus. Vgl. dazu näher Gelzer, Bauplanungsrecht, 4. Aufl. 1984, Rn. 73; siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2014 ‑ 2 A 2276/13 ‑, juris, und vom 29. Februar 2016 - 2 A 248/15 -, juris. In diesem Sinne steht das fragliche Grundstück aber selbst nach den Überlegungen des Klägers (weiterhin) ohne weiteres forstwirtschaftlichen Zwecken im Sinne der Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zur Verfügung. Auch danach ist das Flurstück derzeit tatsächlich zumindest teilweise mit Bäumen bewachsen und im Übrigen aufforstungsfähig. Zum Begriff des „Waldes“ in diesem Sinne vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 ‑ 2 A 2276/13 ‑, juris. Ob daneben eine forstwirtschaftliche Nutzung im engeren Sinne als Wirtschaftswald (allein) dieses Grundstücks sinnvoll ist, ist für die nicht parzellenscharfe Darstellung des Flächennutzungsplanes schließlich unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob die dargestellten Flächen insgesamt einer solchen Nutzung in ihrer Gesamtheit offenstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1967 - IV C 205.65 -, BVerwGE 26, 287; OVG NRW, Beschluss vom 29. Februar 2016 - 2 A 248/15 -, juris. Das ist hier in Anbetracht der vorhandenen ausgedehnten Waldflächen zweifellos der Fall. Ebenso wenig ist auch nur im Ansatz zweifelhaft, dass die Zulassung einer Wohnnutzung an dieser Stelle die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten ließe. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, gehört das Gebäude in den vorliegenden Grundstücksverhältnissen in jedem Fall nicht zum vorhandenen Bebauungsbereich an der Straße „O. “ bzw. „Am X1. T.----weg “. Welche weitergehende Begründung der Kläger in diesem Zusammenhang vermisst, erschließt sich nicht einmal im Ansatz. Insbesondere bedarf es keiner weiteren Feststellung dazu, dass die Umnutzung eines Schafsstalls in ein Wohngebäude eine qualitativ andere Bewertung erfordert, schon weil erstmals eine Hauptnutzung zu Wohnzwecken erfolgen soll, während ein Schafstall typischerweise auch im Außenbereich zulässig wäre. Dass tatsächlich seit mehr als 20 Jahren hier eine illegale Wohnnutzung bestanden hat, ändert hieran nichts. Angesichts dessen führen die Ausführungen des Klägers zur Qualität der vorhandenen Bebauung auf kein anderes Ergebnis, selbst wenn sie in der Sache zutreffen sollten. Auch unter Würdigung des Zulassungsvorbringens des Klägers erscheint ferner nicht zweifelhaft, dass sich dieser nicht auf die Regelungen des § 246 Abs. 9 BauGB berufen kann. Insoweit fehlt es sowohl an dem erforderlichen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit bebauten Flächen innerhalb eines Siedlungsbereichs als auch am Erfordernis des Dienens zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden. Der unmittelbare Siedlungszusammenhang endet jedenfalls an den westlichen Grenzen der vorhandenen Bebauung an der Straße „O. “ bzw. an der nördlichen Baugrenze hinsichtlich des Flurstücks 172. Von diesem ist das Vorhabengebäude mehr als 50 m entfernt, zu den übrigen Hauptbaukörpern mindestens 30 m. Zwischen dem Flurstück 173 und den bebauten Flurstücken an der Straße „O. “ liegen zudem unbebaute eigenständige Flurstücke. Nördlich und westlich des Flurstücks 173 befinden sich größere bewaldete Flächen. Angesichts dessen schließt sich das Vorhaben weder an eine vorhandene Bebauung an noch liegt es innerhalb eines Siedlungsbereiches. Der Kläger behauptet anderes auch nur, ohne dies auch nur ansatzweise in Auseinandersetzung mit den örtlichen Verhältnissen zu begründen. Keiner weiteren Erörterung bedarf und bedurfte dabei, dass ein einziges - außenbereichstypisches - Stallgebäude keinen (Siedlungs-)Bebauungszusammenhang vermittelt, schon weil es als solches nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Dass dies vom Kläger bzw. seinen Rechtsvorgängern seit vielen Jahren missachtet wurde bzw. wird, ändert daran - wie bereits angesprochen - nichts. Unabhängig davon dient das Vorhaben – wie das Verwaltungsgericht eingehend und zutreffend ausgeführt hat – auch nicht der Unterbringung von Flüchtlingen im Sinne des § 246 Abs. 9 BauGB. Abgesehen davon, dass das Zulassungsvorbringen lediglich behauptet, das Erfordernis der Unterbringungsverantwortung der öffentlichen Hand sei „keinesfalls unstreitig“, ohne hierfür einen Beleg aus Literatur oder Rechtsprechung anzuführen, gehen die entsprechenden Ausführungen an den Überlegungen des Verwaltungsgerichts auch vorbei. Es hat nicht angenommen, eine Unterbringung in privaten Einrichtungen sei dadurch generell nicht erfasst, sondern hat den Fall einer Anmietung durch eine öffentliche Stelle, die zur Unterbringung von Flüchtlingen verpflichtet ist, offenbar ebenfalls als tatbestandsmäßig gewertet. Eine solche steht hier indes nicht in Rede. Weder hat der Kläger insoweit eine realistische Perspektive aufgezeigt noch ist auch nur ansatzweise ersichtlich, dass etwa die Beigeladene hieran irgendein Interesse haben könnte. Schon deshalb geht im Übrigen der Verweis auf die Nachbargemeinde F. fehl, da dort nach Darstellung des Klägers gerade eine solche Anmietung durch die Kommune praktiziert wird, wobei aber mangels weiterer Ausführungen ohnehin nicht unterstellt werden kann, dass dies auch die Anmietung ungenehmigt geschaffenen Wohnraums im Außenbereich einschließt. Dass die Beigeladene aufgrund der Regelung des § 246 Abs. 9 BauGB verpflichtet sein könnte, die Legalisierung illegaler Nutzungen durch Schaffung von Flüchtlingsunterkünften zu betreiben, liegt offensichtlich neben der Sache. Ebenso wenig kann es der Kläger der Beigeladenen vorschreiben, welche „Unterbringungsmodelle“ sie in Anbetracht eines „angespannten Wohnungsmarktes“ für zweckdienlich erachtet und schon gar nicht, dass sie hierfür auf sein Eigentum zurückgreift. Schließlich ist das Verwaltungsgericht auch offensichtlich zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Kläger in der vorliegenden Fallkonstellation nicht auf § 246 Abs. 13 Satz 1 Nr. 2 BauGB berufen kann. Insoweit fehlt es bereits aus den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen an einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage. Die heutige, wohl mindestens seit 1995 bestehende Bausubstanz und Nutzung ist seitens des Beklagten niemals genehmigt worden (im Übrigen ist ein solcher Bauantrag seinerzeit vom Rechtsvorgänger des Klägers offenbar in Kenntnis des Umstandes, dass nicht einmal die Umnutzung zu einem Gartenhaus genehmigungsfähig gewesen wäre, auch nicht gestellt worden) und war auch zu keinem Zeitpunkt materiell genehmigungsfähig. Insoweit kommt es auch ersichtlich nicht darauf an, ob diese illegale Nutzung möglicherweise zwischenzeitlich aufgegeben worden ist. Da bereits die seit wohl mehr als zwanzig Jahren vorhandene Bausubstanz mit einer auf zwei Ebenen verteilten Wohnung mit etwa 70 qm (3 Räume im Obergeschoss, 1 Wohnraum, Küche und Bad im Erdgeschoss nebst überdachter Terrasse) mit der durch die im Jahre 1979 für einen Schafstall mit zwei Abteilen auf einer Ebene genehmigten nichts mehr zu tun hat, ist die Legalisierungswirkung dieser Genehmigung offensichtlich seit vielen Jahren erloschen. Insoweit ist schließlich auch nicht die genehmigte Nutzung aufgegeben worden, sondern durch eine vollständig andere bauliche und tatsächliche Nutzung ersetzt worden. Daneben lässt das Zulassungsvorbringen aber auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts hervortreten, dass hier auch keine - allein in Betracht kommende - sonstige Unterkunft in Rede steht. Dass dies allenfalls für (dezentrale) kommunale Einrichtungen anzunehmen ist, stellt das Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel, ebenso wenig die sich hieraus letztlich zwingend ergebende Folgerung, dass bei privatem Wohnraum eine Anmietung oder Inanspruchnahme durch die Kommune erfolgen muss. Wieso der Kläger bei diesem Sachverhalt meint, dass sich „nach Lektüre der Akte“ die Feststellung, ein solcher Fall liege hier nicht vor, nicht erschließe, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Da es sich bei einer Miete um einen beidseitigen Vertrag handelt, reicht der Wunsch des Klägers, einen solchen Mietvertrag einzugehen, um einer Beseitigungsverfügung zu entgehen, nicht aus. Wie bereits ausgeführt, hat die Beigeladene jedoch außerhalb jeden vernünftigen Zweifels eine solche Anmietung für sich ausgeschlossen. Dass in dem der Regelung zugrunde liegenden Differenzierungskriterium der Unterbringungsverantwortung ein eine (unterstellte) Ungleichbehandlung rechtfertigender Umstand liegt, liegt dabei auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Im Übrigen fehlt es ohnehin - wie ausgeführt - an der erforderlichen zulässigerweise errichteten baulichen Anlage. 2. Angesichts dessen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Das Zulassungsvorbringen differenziert selbst nicht zwischen diesen beiden Zulassungsgründen, sodass auch an dieser Stelle weitergehende Ausführungen nicht veranlasst sind. 3. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich weiter nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage, „Inwieweit erfassen die Tatbestände des § 246 Abs. 9 und 13 BauGB auch Nutzungsänderungen in privat vermittelten Wohnhäusern für Flüchtlinge und Asylbegehrende?“ ist – wie unter 1. im Einzelnen dargelegt – schon für das Verwaltungsgericht - zu Recht - nicht entscheidungserheblich gewesen und stellte sich auch in einem Berufungsverfahren nicht, zumal hier nicht Nutzungsänderungen in Wohnhäusern in Rede stehen, sondern allenfalls von einem Schafstall in ein Wohngebäude. Die Frage ist im Übrigen auch nicht klärungsbedürftig, weil sie sich aus Gesetzeswortlaut und –systematik ohne weiteres eindeutig beantworten lässt. Schließlich ist sie auch nicht klärungsfähig, weil sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht ergibt, was der Kläger mit „privat vermittelten Wohnhäusern“ meint. 4. Das Urteil beruht entgegen der Auffassung des Klägers schließlich auch nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Selbst wenn man unterstellte, dass die Verletzung richterlicher Hinweispflichten einen solchen Verfahrensmangel darstellen könnte, vgl. in diesem Zusammenhang Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 191 ff., hätte es angesichts der zu unterstellenden Rechtskunde des anwaltlich vertretenen Klägers eines solchen Hinweises nicht bedurft, weil die (potentielle) Entscheidungserheblichkeit der Frage eines kommunalen Zugriffs bei der Auslegung von und der Subsumtion des Sachverhalts unter § 246 Abs. 13 BauGB auf der Hand lag. Im Übrigen war diese Frage – wie mehrfach ausgeführt – nicht entscheidungserheblich. Schließlich beruht das Urteil auch nicht auf einem unterstellten Verfahrensmangel, da zum allein entscheidenden Aspekt eines abgeschlossenen oder unmittelbar bevorstehenden oder auch nur realistischerweise zu erwartenden Mietvertrages zwischen Kläger und Beigeladener auch mit dem Zulassungsvorbringen nichts vorgetragen worden ist. Schließlich liegt auch ein - vom Kläger selbst nur für möglich gehaltener („könnte“) - Verfahrensfehler in Form einer willkürlichen Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter jedenfalls in der Sache offensichtlich nicht vor. Wie ausgeführt dürften bereits die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwGO mangels erkennbarer grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache ohne weiteres vorgelegen haben; jedenfalls ist aber nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass diese hier in einer Willkür begründenden Weise missachtet worden wären. Nur in diesem Fall käme insoweit in Anbetracht der Regelung des § 6 Abs. 4 VwGO ein relevanter Verfahrensfehler, der der Beurteilung des beschließenden Senats unterläge, in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 1 A 1775/10 -, NVwZ-RR 2012, 444 = juris Rn. 36 ff., 45, und vom 26. Juli 2011 - 4 A 2862/09 -; Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO - Kommentar, 24. Aufl. 2018, § 6 Rn. 28 m. w. N. Die Frage, inwieweit und wann der Berichterstatter als Pressesprecher Äußerungen in welcher Form auch immer gegenüber der örtlichen Tageszeitung gemacht hat, ist in diesem Zusammenhang dann ersichtlich irrelevant. Sollte der Kläger damit eine mögliche Befangenheit des Einzelrichters andeuten wollen, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass ein Befangenheitsantrag erstinstanzlich nicht gestellt wurde - im Gegenteil wurde in Kenntnis der Sachlage auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet - und diese Frage im Übrigen nicht der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterläge. Vgl. zu letzterem Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 195. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und auf §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 GKG. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.