Urteil
10 A 21/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0225.10A21.17.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids (im Folgenden: Vorbescheid) für die Errichtung eines eingeschossigen Wohnhauses als Doppelhaushälfte auf einem näher bezeichneten Teil des Grundstücks Gemarkung N., Flur 32, Flurstück 48 in N. (im Folgenden: Vorhaben). Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Flächennutzungsplan stellt den nordöstlichen Teil des Grundstücks als Fläche für die Landwirtschaft, den südlichen und südwestlichen Teil als gemischte Baufläche dar. Das sich nach Südosten verjüngende Flurstück 48 grenzt im Südwesten über eine Breite von circa 106 m an die von Nordwesten nach Südosten verlaufende Straße C. Das Flurstück ist teils Wiese, teils mit Sträuchern und Bäumen bewachsen. Lediglich im südöstlichen Teil des Flurstücks befindet sich eine kleine Gartenhütte. Im Nordosten wird es durch den H. Bach, in dessen Richtung es abfällt, mit seinen schmalen Uferbereichen (Flurstücke 17 und 46) und einem vorgelagerten Geländestreifen (Flurstück 47) von der Kreisstraße K getrennt, die im weiteren Verlauf über einen Kreisverkehr auf die von Westen nach Osten führende I.-straße trifft. Die nordwestliche, etwas mehr als 50 m lange Grenze des Flurstücks 48 bildet das Flurstück 95. Die sich südöstlich anschließenden Flurstücke 60 und 50 mit insgesamt etwas mehr als 400 qm sind unbebaut. Die Freiflächen jenseits der K werden als Golfplatz genutzt. Die Straße C. ist auf ihrer nördlichen beziehungsweise nordöstlichen Seite bis zu dem erwähnten Flurstück 95 durchgehend mit Wohnhäusern bebaut. Vom Bach aus steigt das Gelände zur K wieder an, jedoch nicht über das Niveau der Straße C. hinaus. Am 27. Juli 2015 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung eines Vorbescheids für das Vorhaben auf dem von ihr so bezeichneten Teilstück 5 des Flurstücks 48 (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Dieses liegt im mittleren Bereich des Flurstücks 48. Die genaue Fragestellung zum Vorbescheid lautete: „Ist die ausreichende Erschließung gesichert und ist das vorgenannte Vorhaben in wasser- und landschaftsrechtlicher Hinsicht sowie planungsrechtlich zulässig?“ Die Beigeladene verweigerte mit Schreiben vom 25. September 2015 das Einvernehmen. Mit Bescheid vom 18. April 2016, der Klägerin zugestellt am 27. April 2016, lehnte der Beklagte die Erteilung des Vorbescheids ab. Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Das Vorhabengrundstück liege nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Der Bebauungszusammenhang ende grundsätzlich mit der letzten Bebauung, hier mit dem Doppelhaus auf den Grundstücken C. 11 und 13 und der Bebauung auf der anderen Straßenseite. Die sich jeweils anschließenden Flächen gehörten zum Außenbereich. Besondere topographische oder geographische Umstände, die es rechtfertigen könnten, das Vorhabengrundstück noch dem Innenbereich zuzurechnen, lägen nicht vor. Die unbebaute Fläche sei zu groß und es gebe keine Bebauung in Richtung I.-straße, so dass sie nicht als Baulücke dem Bebauungszusammenhang zugerechnet werden könne. Vielmehr sei sie Teil der freien Landschaft, die hier über die K und den H. Bach bis an den Ortskern von N. heranreiche. Das Vorhaben beeinträchtige öffentlich-rechtliche Belange, da es einen unerwünschten Zersiedlungsvorgang in den Außenbereich hinein darstelle. Der Beklagte hatte der Klägerin bereits am 12. Juni 2008 eine Baugenehmigung zur Errichtung von drei Einzelgaragen südwestlich der Straße C. für das Flurstück 11/1 erteilt, die zuletzt bis zum 12. Juni 2017 verlängert worden war. Für das Flurstück 7, ebenfalls südwestlich der Straße C., hatte der Beklagte der Klägerin am 17. April 2008 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Wohngebäudes erteilt und diesen zuletzt bis zum 17. April 2017 verlängert. Die Klägerin hat am 19. Mai 2016 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2016 hat sie klargestellt, dass die Frage zum Vorbescheid auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens eingeschränkt werden solle. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Das Vorhabengrundstück liege im Innenbereich. Es handele sich unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten um eine Baulücke. Die dem Vorhabengrundstück südwestlich der Straße C. gegenüberliegenden Grundstücke seien weitgehend entweder bebaut oder könnten bebaut werden. Ungeachtet dessen sei das Vorhaben auch dann bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es sich im Außenbereich befände. Von einem unerwünschten Zersiedlungsvorgang könne nicht gesprochen werden. Die Beigeladene beabsichtige, unter anderem das Flurstück 48 einer Bebauung zuzuführen. Sie verhalte sich widersprüchlich, wenn sie ihr Einvernehmen nicht erkläre. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 18. April 2016 zu verpflichten, ihr den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses als Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Gemarkung N., Flur 32, Flurstück 48 zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit seinem Vorbringen hat er die bereits im Bescheid vom 18. April 2016 ausgeführten Gründe wiederholt und vertieft. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung eines Ortstermins der Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2016 stattgegeben. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids. Dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen. Es sei bauplanungsrechtlich zulässig. Das Vorhabengrundstück liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Der Bebauungszusammenhang ende nicht mit der nordwestlich gelegenen Wohnbebauung, sondern reiche darüber hinaus in südöstlicher Richtung bis zur I.-straße. Das Flurstück 48 stelle sich nach dem von der Berichterstatterin bei dem Ortstermin gewonnenen Eindruck von der Örtlichkeit als natürliche Fortsetzung der westlich gelegenen, durchgängigen Wohnbebauung dar und sei nach den topographischen Verhältnissen nicht dem nördlich beziehungsweise nordöstlich gelegenen Außenbereich zuzuordnen. Von Norden beziehungsweise Nordosten her bilde der H. Bach eine erste natürliche Grenze. Diese Wirkung werde durch das beachtliche Gefälle des Flurstücks 48 verstärkt. Der Bach stelle mit seinem von Bäumen und Sträuchern gesäumten Uferbereich einen optisch nicht zu übersehenden Geländeeinschnitt dar. Die optisch abgrenzende Wirkung werde durch den Anstieg des Geländes jenseits des Baches zu der parallel zum H. Bach verlaufenden K unterstrichen. Eine Zäsur bilde vor allem die K, die zweispurig von Norden kommend in den Ort hineinführe. Sie grenze den sich südwestlich anschließenden Ortsbereich von den jenseits der Straße gelegenen Freiflächen und dem dortigen Golfplatz optisch klar ab und habe kraft ihrer Ausmaße und Funktion eine trennende Wirkung. Die K und die I.-straße umschlössen das Flurstück 48 und drückten es an den Bebauungszusammenhang heran. Der Straße C. komme keine trennende Wirkung dergestalt zu, dass sie das Vorhabengrundstück von dem sich südwestlich anschließenden Ortskern separieren würde. Südwestlich des Vorhabengrundstücks entlang der Straße C. reiche der Bebauungszusammenhang bis an die südlich verlaufende I.-straße heran. Zwar seien die Flurstücke 11/1 und 7 derzeit noch unbebaut, doch seien der Klägerin dafür eine Baugenehmigung für die Errichtung von drei Einzelgaragen beziehungsweise ein bauplanungsrechtlicher Vorbescheid zur Errichtung eines Wohngebäudes erteilt worden. Damit sei das Vorhabengrundstück auch von Süden beziehungsweise Südwesten her von sich abzeichnender Wohnbebauung umrahmt. Da die nähere Umgebung als Wohn- beziehungsweise Mischgebiet zu qualifizieren sei, füge sich das Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung sei gesichert. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Februar 2018 die Berufung des Beklagten zugelassen. Der Rat der Beigeladenen hat am 12. Juli 2018 einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. „L.“ (im Folgenden: Bebauungsplan) gefasst, in dessen Geltungsbereich das Flurstück 48 einbezogen ist. Jeweils mit Bescheid vom 8. August 2018 hat der Beklagte die Anträge der Klägerin auf Verlängerung der Baugenehmigung für die Errichtung von drei Einzelgaragen auf dem Flurstück 11/1 und des bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Flurstück 7 abgelehnt. Die Grundstücke seien – so das Ergebnis einer nochmaligen Prüfung – dem Außenbereich zuzurechnen. Im Außenbereich seien die Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Die Klägerin hat jeweils Klage auf Erteilung der begehrten Verlängerungen erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Das Vorhabengrundstück nehme nicht mehr an dem Bebauungszusammenhang teil. Eine zum Bebauungszusammenhang gehörende geschlossene Bebauung südwestlich der Straße C. gebe es nicht. Das Vorhabengrundstück schließe an keiner Stelle an vorhandene Wohnbebauung an. Das Verwaltungsgericht habe zudem die erhebliche Größe des Vorhabengrundstücks unberücksichtigt gelassen und insbesondere nicht ausreichend in seine Bewertung eingestellt, dass die Entfernung zwischen dem Doppelhaus auf den Grundstücken C. 11 und 13 bis zur I.-straße mehr als 140 m betrage. Das Flurstück 48 werde durch die vorhandene Bebauung in keiner Weise geprägt, sondern sei einer von der Umgebung unabhängigen geordneten städtebaulichen Entwicklung zugänglich. Die Bebauung im Norden und im Südwesten des Flurstücks 48 weise eine kleinteilige Struktur auf. Die Wohnhäuser hätten jeweils lediglich einen geringen Abstand zueinander. Von einer aufgelockerten Bauweise könne nicht gesprochen werden. Diese kleinteilige Bebauung ende mit der Bebauung auf den Grundstücken C. 11 und 13 und auf der gegenüberliegenden Straßenseite an den Rändern der beschriebenen Freifläche. Die Annahme einer Baulücke liege daher fern. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Vorhaben sei als Innenbereichsvorhaben zulässig. Das Vorhabengrundstück werde ausreichend durch die auf den Nachbargrundstücken vorhandene Bebauung geprägt. Die Bebauung auf den Grundstücken C. 11 und 13 bilde entgegen der Auffassung des Beklagten keine entscheidende Zäsur. Die Flurstücke 11/1 und 7 hätten auf Grundlage der erteilten Baugenehmigung beziehungsweise des erteilten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids bebaut werden können. Auch liege die von der Straße C. auf das Flurstück 30 führende Zufahrt dem Vorhabengrundstück unmittelbar gegenüber. Dies habe zur Folge, dass es an dem Bebauungszusammenhang, zu dem das Flurstück 30 gehöre, teilnehme. Auch unabhängig von der zur Genehmigung gestellten Bebauung auf den dem Flurstück 48 gegenüberliegenden Flächen ergebe sich der Bebauungszusammenhang aus der natürlichen Grenze, die der H. Bach mit seinem beachtlichen Uferbereich zusammen mit der K bilde. Auch die Beigeladene gehe nach der Beschlussvorlage für den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans davon aus, dass das Flurstück 48 zum unbeplanten Innenbereich gehöre. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Beigeladene die ursprüngliche Wendeanlage am Ende der Straße C. zurückgebaut habe und diese als Gemeindestraße zur Erschließung der daran angrenzenden Grundstücke mit einer Tempo-30-Zone unterhalte. Der Dorfkern von N. befinde sich in unmittelbarer Nähe. Auch im Außenbereich wäre das Vorhaben im Übrigen zulässig. Die Bebauung stelle eine gewünschte Fortsetzung der vorhandenen Bebauung und keine unerwünschte Zersiedlung dar. Die Beigeladene sei an einer flächendeckenden Bebauung des Gebiets interessiert. Die Beigeladene beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Soweit in der Beschlussvorlage für die Aufstellung des Bebauungsplans die zu überplanende Fläche als unbeplanter Innenbereich bezeichnet werde, handele es sich hierbei lediglich um eine allgemeine Äußerung. Eine Bewertung der bauplanungsrechtlichen Situation sei nicht für jedes einzelne Grundstück vorgenommen worden. Die Berichterstatterin des Senats hat am 17. Januar 2019 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hinsichtlich der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll vom gleichen Tage verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 6) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§§ 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4, 74 Abs. 1 BauO NRW). Es ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 Abs. 2 BauGB, denn es soll nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern im Außenbereich verwirklicht werden. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, juris, Rn. 11. Mit den Merkmalen Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15.84 –, juris, Rn. 15. Ob eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich nicht unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Dies bedarf vielmehr einer wertenden Beurteilung; dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B 11.97 –, juris, Rn. 3, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 2.66 –, juris, Rn. 17. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind bebaute Grundstücke, unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) sowie freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind. Darüber hinaus können topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) von Bedeutung sein. Sie können dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht – wie dies allerdings der Regel entspricht – am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, juris, Rn. 13, Beschluss vom 10. März 1994 – 4 B 50.94 –, juris, Rn. 3. Zwar lässt sich für die Beantwortung der Frage, ab welcher Größe einer unbebauten Fläche ein Bebauungszusammenhang unterbrochen wird, kein bestimmter Wert angeben. Die Größe ist jedoch auch nicht etwa unerheblich. Denn mit ansteigender Größe wird das Vorliegen einer Baulücke jedenfalls weniger wahrscheinlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 – 4 B 112.98 –, juris, Rn. 22, Urteil vom 1. Dezember 1972 – IV C 6.71 –, juris, Rn. 22. Für die Beurteilung des Bebauungszusammenhangs ist auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen. Den Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung bilden ausschließlich Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, juris, Rn. 14 f. Gemessen an diesen Maßstäben und nach dem von der Berichterstatterin des Senats im Ortstermin gewonnenen und den übrigen Senatsmitgliedern vermittelten Eindruck von der Örtlichkeit nimmt das Vorhabengrundstück nicht mehr an einem vorhandenen Bebauungszusammenhang teil. Dabei kann offen bleiben, ob die südwestlich der Straße C. befindliche Freifläche, die von der Bebauung auf dem Flurstück 11/2 bis zur Bebauung auf dem Flurstück 30 reicht, als Baulücke noch einem von der Bebauung südwestlich der Straße C. beziehungsweise entlang der I.-straße gebildeten Bebauungszusammenhang zuzurechnen ist. Denn der Bebauungszusammenhang erstreckt sich jedenfalls nicht auf die auf der anderen Straßenseite gelegene Freifläche, zu der auch das Vorhabengrundstück gehört. Der Bebauungszusammenhang reicht nordöstlich der Straße C. von Nordwesten in Richtung Südosten nur bis zur Wohnbebauung auf den Grundstücken C. 11 und 13. Auf den Flurstücken 48, 60 und 50 fehlt es in Richtung I.‑straße an einer Bebauung, die geeignet wäre, einen Bebauungszusammenhang zu bilden. Eine solche Bebauung findet sich erst wieder auf der südlichen Seite der I.‑straße. Die südlich der Grundstücke C. 11 und 13 beginnende Freifläche hat entlang der Straße C. in Richtung I.-straße eine Ausdehnung von mindestens 140 m. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bebauung nordöstlich der Straße C. und in dem genannten Bereich der I.-straße vergleichsweise dicht ist, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13. September 2012 – 4 C 4.12 –, juris, Rn. 6, Urteil vom 14. Novem-ber 1991 – 4 C 1.91 –, juris, Rn. 27 und 30; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 – 10 A 1998/06 –, juris, Rn. 52 f., vermittelt die im Anschluss an die Bebauung C. 11 und 13 beginnende Freifläche angesichts ihrer erheblichen Ausdehnung nicht den Eindruck einer zur Bebauung anstehenden Baulücke. Aus dem von der Klägerin mit dem Antrag auf Erteilung des Vorbescheids eingereichten Auszug aus dem Liegenschaftskataster selbst ergibt sich, dass auf dem Flurstück 48 mindestens acht mit der Bebauung C. 11 und 13 sowie 15 und 17 vergleichbare Doppelhaushälften Platz finden könnten. Der Eindruck einer zur Bebauung anstehenden Baulücke ergibt sich auch nicht unter Einbeziehung der südwestlich der Straße C. befindlichen Bebauung auf dem Flurstück 30. Das Flurstück 30 mit seiner Bebauung liegt erhöht auf der anderen Seite der Straße. Eine Beziehung zu der Bebauung C. 11 und 13, die die dazwischen liegende, in Richtung des H. Baches abfallende Freifläche oder zumindest das Vorhabengrundstück als Baulücke erscheinen ließe, besteht nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck nicht. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Straße C. selbst einen sich nach Nordosten fortsetzenden Bebauungszusammenhang – unterstellt dieser wäre gegeben – an sich nicht unterbrechen würde. Das Flurstück 48 beziehungsweise das Vorhabengrundstück lassen sich auch nicht aufgrund topographischer Besonderheiten noch als Teil eines Bebauungszusammenhangs einordnen. Der H. Bach zusammen mit der jenseits des Baches verlaufenden K kann der Wirkung nach nicht als ein Geländehindernis eingeordnet werden, das geeignet wäre, den Bebauungszusammenhang auf das Vorhabengrundstück zu erstrecken. Nicht jede in der freien Landschaft deutlich ablesbare topographische Veränderung stellt ein solches Geländehindernis dar. Ausgeprägte Unterschiede in der Oberflächenstruktur kennzeichnen nicht selten die natürliche Beschaffenheit des Außenbereichs. Auch Wege und Straßen, die die freie Landschaft durchschneiden, hindern die Bewertung der auf beiden Straßenseiten gelegenen unbebauten Flächen als durchgehenden Außenbereich grundsätzlich nicht. Selbst wenn insbesondere die K aufgrund ihrer Dammlage so wahrgenommen werden könnte, dass sie die südwestlich davon gelegene Freifläche von der sich nordöstlich anschließenden trennt, entsteht vor Ort jedenfalls nicht der Eindruck, dass diese Trennlinie die Kraft hätte, die südwestliche Freifläche mit ihrer erheblichen Ausdehnung und ihrem in Richtung des Baches abfallenden Gelände noch einem möglichen Bebauungszusammenhang jenseits der Straße C. zuzuordnen. Der H. Bach mit der K hat daher keine den Innenbereich vom Außenbereich trennende Funktion, sondern gehört unter Einbeziehung der besagten Freifläche insgesamt zum Außenbereich. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der die Freifläche nach Süden hin abschließenden I.-straße. Der Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Umschließung des Flurstücks 48 durch die K und die I.-straße ordne es dem zwischen diesen Straßen nord- beziehungsweise südwestlich vorhandenen Bebauungszusammenhang zu, vermag der Senat nicht zu folgen. Nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck kann die schmale, tiefer liegende, von der Straße C. im Bereich der Freifläche aus nur wenig präsente I.-straße zu einer solchen Wirkung nicht beitragen. Zu Recht weist der Beklagte vielmehr darauf hin, dass das Flurstück 48 nebst den jeweils angrenzenden unbebauten Flächen einer von der Umgebung unabhängigen geordneten städtebaulichen Entwicklung zugänglich ist und daher, selbst wenn es vollständig von Bebauung umgeben wäre, nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien als so genannter Außenbereich im Innenbereich, vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Septem-ber 2005 – 4 BN 37/05 –, juris, Rn. 3, Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 55.81 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteile vom 29. Oktober 2018 – 10 A 1403/16 –, juris, Rn. 101, und vom 21. Dezember 2010 – 2 D 64/08.NE –, juris Rn. 86, beurteilt werden müsste. An der vorstehenden Einschätzung ändert sich nichts dadurch, dass sich die Freifläche in vergleichsweise geringer Entfernung zum Dorfkern befindet und durch die Straße C. auch aus Richtung I.-straße erreicht werden kann. Für die Frage ihrer Zuordnung zum Innen- oder Außenbereich ist das nicht erheblich. Nichts anderes gilt für die diesbezügliche Bewertung der Beigeladenen. Zuzugeben ist der Klägerin allerdings, dass das Verhalten der Beigeladenen in dieser Frage widersprüchlich ist. Sie hat einerseits ihr Einvernehmen versagt und geht demnach davon aus, dass das Vorhabengrundstück nicht dem Innenbereich zuzurechnen ist. Andererseits hat der Rat der Beigeladenen beschlossen, den Bebauungsplan, dessen Geltungsbereich auch die Flurstücke 48, 60 und 50 umfassen soll, im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen. Der räumliche Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung jedoch beschränkt. Eine „Innenentwicklung nach außen“ ermöglicht § 13a BauGB nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 –, juris, Rn. 23 ff. (die Frage für einen Außenbereich im Innenbereich aber offenlassend, ebd., Rn. 25). Die Beigeladene ist dementsprechend ausweislich der Aufstellungsvorgänge davon ausgegangen, dass das Plangebiet bisher dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen ist. Das danach im Außenbereich gelegene Vorhaben ist als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Es beeinträchtigt die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB genannten öffentlichen Belange. In dieser Vorschrift sind das Entstehen, die Verfestigung und die Erweiterung einer Splittersiedlung als typische Fälle einer siedlungsstrukturell unerwünschten baulichen Außenbereichsnutzung (Zersiedlung) genannt, die nach dem Willen des Gesetzgebers allgemein verhindert werden soll. Unerwünscht ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Als Grund für eine Missbilligung der von dem Bauherrn gewollten Bebauung kommt unter anderem in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben nicht verhindert werden könnten und der Außenbereich durch solche Vorhaben zersiedelt werden würde, die dort nach der gesetzgeberischen Wertung gerade nicht errichtet werden sollen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 B 23.04 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2014 – 10 A 2058/13 –, n.v. Gemessen an diesen Grundsätzen beeinträchtigt das Vorhaben öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Es stellt sich nach dem Vorstehenden als Anschlussbebauung in den Außenbereich dar, was grundsätzlich bereits genügt, um es als siedlungsstrukturell unerwünscht zu qualifizieren. Es ist darüber hinaus aber auch konkret geeignet, eine Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen. Denn mit der Zulassung des Vorhabens würden jedenfalls Versagungsgründe für vergleichbare Bauvorhaben auf dem zwischen dem Grundstück C. 11 und dem Vorhabengrundstück gelegenen Teil des Flurstücks 48, aber auch für die verbleibende östliche Freifläche bis zur I.-straße, deutlich abgeschwächt. Dass die Beigeladene einen Bebauungsplan aufgestellt hat und gegebenenfalls auch das Flurstück 48 oder Teile hiervon einer Bebauung zuführen will, ändert an dieser Bewertung nichts. Es ist der Beigeladenen unbenommen, im Rahmen ihrer Planungshoheit Außenbereichsflächen ihres Gemeindegebiets zu überplanen. Eine solche Absicht allein steht jedoch der Annahme, eine Anschlussbebauung in den Außenbereich hinein sei siedlungsstrukturell unerwünscht, nicht entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.