Beschluss
7 B 1816/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0227.7B1816.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstands wird für beide Instanzen auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstands wird für beide Instanzen auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 22.10.2018 für einen gartenseitigen Anbau an das Wohnhaus des Beigeladenen abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragsteller aus, die Nachbarklage habe voraussichtlich keinen Erfolg, denn das Bauvorhaben verstoße nicht gegen Abstandsflächenrecht oder das Gebot der Rücksichtnahme und stelle auch den Doppelhauscharakter des Hauses der Antragsteller und des Hauses des Beigeladenen nicht in Frage. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO beschränkt ist, führt nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Soweit die Antragsteller das Fehlen einer Begründung der Baugenehmigung rügen, ist darauf hinzuweisen, dass eine Baugenehmigung grundsätzlich keiner Begründung bedarf, § 75 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauO NRW a. F. Abgesehen davon zeigen sie auch nicht auf, weshalb eine etwaige Verletzung formeller Begründungs-anforderungen zu einer Verletzung von Nachbarrechten führen könnte. Die Antragsteller rügen ohne Erfolg einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Soweit sie sich auf eine erdrückende Wirkung berufen, hat hierzu das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung das erforderliche ausgeführt. Das gleiche gilt für die befürchtete unzumutbare Verschattung. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die gegebene Bauweise mit dem Einwand aufgezeigt, das Vorhaben sprenge den Doppelhauscharakter der beiden Gebäude. Ausgehend von den maßgeblichen Kriterien zur Beurteilung der Doppelhauseigenschaft, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.9.2015 - 7 A 1276/13 -, BRS 83 Nr. 115 = BauR 2016, 219, m. w. N., ist die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts, der Doppelhauscharakter bleibe auch nach Umsetzung des genehmigten Vorhabens erhalten, unter Berücksichtigung der sich aus den vorliegenden Lichtbildern, dem Lageplan und dem sonstigen Akteninhalt ergebenden Gesamtumstände voraussichtlich nicht zu beanstanden. Die beiden Gebäude erscheinen danach auch nach dem genehmigten Anbau weiterhin als „ein Gebäude“. Sie weisen auch nach der Umsetzung der angefochtenen Baugenehmigung im Bereich der Hauptbaukörper im Wesentlichen die gleiche Gebäudehöhe auf. Die Straßenansicht der beiden Häuser bleibt auch nach dem Umbau unverändert. Beide Hauptgebäude haben zur Straßenseite hin im Wesentlichen eine einheitliche Hausfront sowie identische Dachformen und -neigungen. Die Geschossigkeit der Gebäude wird nicht verändert. Die Bautiefe des Anbaus reicht zwar weiter in den Bereich des Gartens als die grenzständige Nachbarbebauung auf dem Grundstück der Antragsteller, die zusätzliche Bebauung hat aber im Verhältnis zu den Hauptgebäuden nur eine geringe Höhe und ein geringes Bauvolumen. Dem gartenseitigen Anbau des Beigeladenen kommt damit nicht das städtebauliche Gewicht zu, das erforderlich wäre, um den Doppelhauscharakter aufzuheben. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Kubatur des Anbaus mit Flachdach und seiner Fassadengestaltung ohne Verklinkerung. Ebenso wenig ist der behauptete Verstoß gegen Abstandsrecht hinreichend dargelegt. Das Gebäude des Beigeladenen darf gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW a.F. grenzständig errichtet werden. Aus den vorstehenden Gründen darf hier planungsrechtlich an der Grenze zwischen Antragstellern und Beigeladenem ohne Grenzabstand gebaut werden. Die Antragsteller machen ohne Erfolg geltend, die rückwärtige Baugrenze sei durch den Anbau überschritten. Wie sich aus den vorliegenden Karten ergibt, befinden sich in der näheren Umgebung des Hauses des Beigeladenen und der Antragsteller mehrere Gebäude, die eine wesentlich größere Bautiefe aufweisen als der Anbau, der für das Haus des Beigeladenen genehmigt ist. Angesichts dessen ist eine Überschreitung einer hier - mangels Vorliegens eines Bebauungsplans mit Festsetzungen zu Baugrenzen - allein in Betracht zu ziehenden faktischen rückwärtigen Baugrenze fernliegend. Es fehlt auch nicht an der erforderlichen Anbausicherung. Ausreichend für die Anbausicherung im Sinne des Gesetzes ist das Vorhandensein eines legalen Gebäudes ohne Grenzabstand, das geeignet ist, die Funktion der Grenzbebauungsverpflichtung zu übernehmen. Das bestehende Gebäude und der Neubau müssen sich auf einer nennenswerten Länge überdecken, sodass von einer gemeinsamen Grenzbebauung gesprochen werden kann. Vgl. Johlen, in Gädtke u. a., BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 166, m. w. N. sowie OVG NRW, Beschluss vom 6.5.2011 - 10 B 29/11 -, juris. Die hier bestehende Überdeckung der beiden grenzständigen Hauptgebäude genügt danach auch ohne Einbeziehung des Baubestands im Gartenbereich der Antragsteller in Gestalt einer Grenzmauer an der Terrassenüberdachung. Sie beträgt nach dem maßgeblichen Lageplan zu der Baugenehmigung vom 22.10.2018 mehr als das Doppelte der Bautiefe des genehmigten Anbaus. Der weitere Einwand der Antragsteller, das Vorliegen einer Baulast sei verkannt worden, greift ebenso wenig durch. Die mit der Baulast dem Beigeladenen im Wesentlichen obliegende profilgleiche Bebauung an der Grenze wird durch eine Erweiterung der Bebauungstiefe in dem hier genehmigten Umfang nicht verfehlt. Soweit sich aus vorgelegten Fotos eine geringfügige Abweichung des Profils im rückwärtigen Bereich zwischen Anbau und Grenzbebauung ergibt, ist dies ungeachtet der Frage ob es durch die Baugenehmigung gedeckt ist, nicht als Widerspruch zur Baulast zu werten, weil sich die Verpflichtung maßgeblich auf die straßenseitige Bebauung bezieht. Es kommt im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob die Umsetzung des Vorhabens des Beigeladenen in vollem Umfang von der erteilten Baugenehmigung gedeckt ist, und ob die von den Antragstellern geltend gemachte Abweichung geringfügig ist oder erheblichen Umfang aufweist. Es kann im Übrigen ebenso offen bleiben, ob im rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Antragsteller grenzständige Bauten vorhanden sind, die nicht mehr der Privilegierung gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW a. F. unterliegen. Diese Fragen mag die Antragsgegnerin nach Abschluss des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens näher in den Blick nehmen und prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit ein bauaufsichtliches Einschreiten geboten ist. Schließlich ergibt sich eine andere Beurteilung auch nicht aus dem von den Antragstellern erneut vorgebrachten Einwand, die Baugenehmigung sei erschlichen worden, weil auf den Bauvorlagen zu einem früheren Antrag und teilweise auch auf dem am 22.10.2018 genehmigten Antrag der auf ihrem Grundstück vorhandene Baubestand unzutreffend dargestellt worden sei. Gegenstand einer Baugenehmigung ist grundsätzlich allein die Zulassung des Vorhabens in dem auf dem Grundstück des Bauherrn dargestellten Umfang. Ob sich die Behörde bei der Entscheidungsfindung über tatsächliche Umstände im Rahmen der Bebauung in der Umgebung - aus welchen Gründen auch immer - geirrt hat, ist dafür nicht maßgeblich. Dass hier die Genehmigung der dargestellten Bebauung Nachbarrechte verletzt, ist - wie vorstehend aufgezeigt - nach der allein gebotenen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern nicht auch die Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG; der Senat orientiert sich am Streitwertkatalog in der Fassung vom 22.1.2019 (zur Veröffentlichung in der Zeitschrift Baurecht vorgesehen) und legt für das Hauptsacheverfahren einen Wert von 10.000 Euro zugrunde, der hier mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.